Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1961, wohnhaft in B.________, verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgänge 1987, 1989 und 1995), war zunächst als Saisonnier tätig, bevor er 2001 definitiv in die Schweiz zog. Seither war A.________ in verschiedenen Unternehmen als Produktionsmitarbeiter tätig, zuletzt im Schichtbetrieb eines Industrieunternehmens, bis er im November 2011 arbeitslos wurde. Am 14. Juni 2012 erlitt A.________, der zu diesem Zeitpunkt im Rahmen eines Beschäftigungs- programms der Arbeitslosenversicherung tätig war, einen Unfall und verletzte sich am Schienbein. Am 16. August 2012 erlitt er zudem einen Herzinfarkt. B. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden (Herzinfarkt, Diskushernie, Schienbeinverlet- zung) stellte A.________ am 31. Oktober 2012 (Eingangsdatum) ein Rentengesuch bei der In- validenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle). Im Herbst 2013 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine bidisziplinäre, d.h. rheumatologisch-psychiatri- sche Begutachtung durchgeführt. Aus rheumatologischer Sicht wurden eine koronare Dreige- fässerkrankung und ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dem Versicherten wurde für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 25 Prozent attestiert. Aus psychiatrischer Perspektive wurde als einzige Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), mit aktuell leichtem bis knapp mittlerem Depressionsgrad, genannt. Ausgehend von einer anfänglichen 60- bis 65-prozentigen Arbeitsfähigkeit sei diese innert 3 Monaten auf 80-100 Pro- zent steigerbar. Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten ein Individualcoaching (Februar bis Mai 2014) sowie ein Aufbautraining (August 2014 bis März 2015). Da sich abzeichnete, dass der Versicherte im Auf- bautraining seine Leistung nicht über 30 bis 40 Prozent wird steigern können, wurde im März 2015 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) vorgenommen. Diese kam zum Schluss, dass dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeit, mit einer 25-prozen- tigen Leistungsminderung, zumutbar sei. Gestützt auf die Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) holte die IV-Stelle ein neues psychiatrisches Gutachten beim Erstgutachter ein, das im Juni 2016 er- stattet wurde. Darin stellte der Gutachter ausschliesslich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit: 1. Dysthym-neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F34.1/F48.0), 2. Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Verdacht auf Persönlichkeit mit akzentuierten anankastischen, narzisstischen, paranoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: Z73.1), 3. Psychosoziale Belastungssituationen. Der Gut- achter folgerte, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, aber eine Einschränkung infolge des mittel- bis schwergradigen Schlaf-Apnoe-Syndroms und der pro- gredienten koronaren Herzerkrankung zu prüfen sei. Mit Vorentscheid vom 16. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab, weil dieser in einer angepassten Tätigkeit 100-prozentig arbeitsfähig sei. Unter Berücksichti- gung einer 25-prozentigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus dem Einkommens- vergleich ein Invaliditätsgrad von 25 Prozent, der nicht rentenbegründend sei. Nach Einwänden
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 des Versicherten und einer weiteren Stellungnahme des RAD bestätigte die IV-Stelle mit Verfü- gung vom 2. März 2017 die Rentenablehnung. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. April 2017 Beschwerde ans Kantonsge- richt Freiburg. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Weiter ersucht er um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Befreiung von den Ver- fahrenskosten. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2017 beantragt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, dass ihm mindestens eine Viertelsrente der Invaliden- versicherung zuzusprechen sei. Subsidiär sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Be- schwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, dass die Herzspezialisten eine gut 50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestätigten, der Bericht des Arbeitstrainings eine 30- bis 40-prozentige Arbeitsfähigkeit ausweise und zudem in- folge des schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms sowie des multifunktionellen Erschöp- fungssyndroms nur eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Es wurden weitere Arztbe- richte des behandelnden Psychologen sowie des Hausarztes ins Recht gelegt. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht bezüglich Beschwerden an seiner Halswirbelsäule ein mit dem Antrag, dass diese Beschwerden bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades ebenfalls zu berücksichtigen seien und allenfalls eine Expertise anzuordnen sei. Die IV-Stelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2017, dass die Beschwerde abzuwei- sen sei. Die Rentenablehnung beruhe auf zwei schlüssigen, nachvollziehbaren und beweiskräfti- gen Gutachten. Die nachgereichten Arztberichte würden nach Einschätzung des RAD am bisheri- gen Zumutbarkeitsprofil nichts ändern. Deshalb seien auch keine weiteren medizinischen Abklä- rungen notwendig. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im Rah- men der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen dargelegt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 1. April 2017 gegen die Verfügung vom 2. März 2017 wurde frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren gehörig bevoll- mächtigt. Der Beschwerdeführer hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg prüft, ob sein Rentenan- spruch von der IV-Stelle zu Recht abgelehnt wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13
E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann Invalidität die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und einen Anspruch auf Leistungen begründen, wenn sie die dafür erforderliche Art und Schwere erreicht. Anspruch auf eine IV-Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. a) Gemäss Art. 61 lit. f ATSG hat die beschwerdeführende Person Anspruch darauf, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die nicht genügend Mittel besitzen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten ei- nes Verfahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 133 III 614 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht wird aufgrund der Komplexität der Fragestellungen die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenom- men (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N. 182). b) Aus den eingereichten Unterlagen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer So- zialhilfe bezieht, ist ohne weiteres auf seine finanzielle Bedürftigkeit zu schliessen. Auch kann die vorliegende Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist somit zu gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Theo Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Seine Entschädigung ist unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. VRG, des Tarifs vom 17. Dezem- ber 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) sowie der am 22. März 2018 eingereichten Kostennote festzulegen. Laut den gesetzlichen Anforderungen der unentgeltlichen Rechtspflege werden nur die ausgeführten Verrichtungen, nicht aber Pauschalspesen oder Korrespondenzzulagen abgegolten (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 TarifVJ). Die der Rechtsvertretung zustehende Entschädigung ist deshalb auf CHF 1‘310.05 festzusetzen, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘143.- (6.35 Stunden à CHF 180.-), Auslagen ex aequo et bono von CHF 70.- sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 97.05 (8 Prozent von CHF 1‘213.-). Die Entschädigung von CHF 1‘310.05 ist durch den Staat auszu- richten. c) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2017 68). II. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Theo Studer zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (608 2017 99). III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. IV. Rechtsanwalt Theo Studer wird eine Entschädigung von 1‘310.05 zugesprochen, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘143.-, Auslagen von CHF 70.- sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 97.05. Die Entschädigung wird durch den Staat Freiburg ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. April 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 68 + 99
Urteil vom 16. April 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 1. April 2017 gegen die Verfügung vom 2. März 2017 (608 2017 68) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. April 2017 und 4. Mai 2017 (608 2017 99)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren 1961, wohnhaft in B.________, verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgänge 1987, 1989 und 1995), war zunächst als Saisonnier tätig, bevor er 2001 definitiv in die Schweiz zog. Seither war A.________ in verschiedenen Unternehmen als Produktionsmitarbeiter tätig, zuletzt im Schichtbetrieb eines Industrieunternehmens, bis er im November 2011 arbeitslos wurde. Am 14. Juni 2012 erlitt A.________, der zu diesem Zeitpunkt im Rahmen eines Beschäftigungs- programms der Arbeitslosenversicherung tätig war, einen Unfall und verletzte sich am Schienbein. Am 16. August 2012 erlitt er zudem einen Herzinfarkt. B. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden (Herzinfarkt, Diskushernie, Schienbeinverlet- zung) stellte A.________ am 31. Oktober 2012 (Eingangsdatum) ein Rentengesuch bei der In- validenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle). Im Herbst 2013 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine bidisziplinäre, d.h. rheumatologisch-psychiatri- sche Begutachtung durchgeführt. Aus rheumatologischer Sicht wurden eine koronare Dreige- fässerkrankung und ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dem Versicherten wurde für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 25 Prozent attestiert. Aus psychiatrischer Perspektive wurde als einzige Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), mit aktuell leichtem bis knapp mittlerem Depressionsgrad, genannt. Ausgehend von einer anfänglichen 60- bis 65-prozentigen Arbeitsfähigkeit sei diese innert 3 Monaten auf 80-100 Pro- zent steigerbar. Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten ein Individualcoaching (Februar bis Mai 2014) sowie ein Aufbautraining (August 2014 bis März 2015). Da sich abzeichnete, dass der Versicherte im Auf- bautraining seine Leistung nicht über 30 bis 40 Prozent wird steigern können, wurde im März 2015 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) vorgenommen. Diese kam zum Schluss, dass dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeit, mit einer 25-prozen- tigen Leistungsminderung, zumutbar sei. Gestützt auf die Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) holte die IV-Stelle ein neues psychiatrisches Gutachten beim Erstgutachter ein, das im Juni 2016 er- stattet wurde. Darin stellte der Gutachter ausschliesslich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit: 1. Dysthym-neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F34.1/F48.0), 2. Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Verdacht auf Persönlichkeit mit akzentuierten anankastischen, narzisstischen, paranoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: Z73.1), 3. Psychosoziale Belastungssituationen. Der Gut- achter folgerte, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, aber eine Einschränkung infolge des mittel- bis schwergradigen Schlaf-Apnoe-Syndroms und der pro- gredienten koronaren Herzerkrankung zu prüfen sei. Mit Vorentscheid vom 16. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab, weil dieser in einer angepassten Tätigkeit 100-prozentig arbeitsfähig sei. Unter Berücksichti- gung einer 25-prozentigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus dem Einkommens- vergleich ein Invaliditätsgrad von 25 Prozent, der nicht rentenbegründend sei. Nach Einwänden
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 des Versicherten und einer weiteren Stellungnahme des RAD bestätigte die IV-Stelle mit Verfü- gung vom 2. März 2017 die Rentenablehnung. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. April 2017 Beschwerde ans Kantonsge- richt Freiburg. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Weiter ersucht er um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Befreiung von den Ver- fahrenskosten. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2017 beantragt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, dass ihm mindestens eine Viertelsrente der Invaliden- versicherung zuzusprechen sei. Subsidiär sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Be- schwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, dass die Herzspezialisten eine gut 50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestätigten, der Bericht des Arbeitstrainings eine 30- bis 40-prozentige Arbeitsfähigkeit ausweise und zudem in- folge des schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms sowie des multifunktionellen Erschöp- fungssyndroms nur eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Es wurden weitere Arztbe- richte des behandelnden Psychologen sowie des Hausarztes ins Recht gelegt. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht bezüglich Beschwerden an seiner Halswirbelsäule ein mit dem Antrag, dass diese Beschwerden bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades ebenfalls zu berücksichtigen seien und allenfalls eine Expertise anzuordnen sei. Die IV-Stelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2017, dass die Beschwerde abzuwei- sen sei. Die Rentenablehnung beruhe auf zwei schlüssigen, nachvollziehbaren und beweiskräfti- gen Gutachten. Die nachgereichten Arztberichte würden nach Einschätzung des RAD am bisheri- gen Zumutbarkeitsprofil nichts ändern. Deshalb seien auch keine weiteren medizinischen Abklä- rungen notwendig. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im Rah- men der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen dargelegt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. April 2017 gegen die Verfügung vom 2. März 2017 wurde frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren gehörig bevoll- mächtigt. Der Beschwerdeführer hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg prüft, ob sein Rentenan- spruch von der IV-Stelle zu Recht abgelehnt wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 2. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann Invalidität die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und einen Anspruch auf Leistungen begründen, wenn sie die dafür erforderliche Art und Schwere erreicht. Anspruch auf eine IV-Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Ge- sundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken. Gemäss der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung fielen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; Urteile BGer 9C_841/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1; 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Diese Praxis hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 geändert. Es erwog, dass die Therapierbarkeit eines Leidens kein taugliches Kriterium für rechtliche Differenzie- rungen darstelle. Deshalb sei fortan bei leichten bis mittelschweren therapierbaren Depressionen mittels Indikatoren zu prüfen, ob sich diese als invalidisierend erweisen (E. 4.4). Durch diese Pra- xisänderung werde die Indikatorenprüfung als strukturiertes Beweisverfahren auf alle psychischen Störungen ausgeweitet (E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könne ausnahmsweise auf die Prüfung der Indikatoren verzichtet werden, so zum Beispiel wenn eine leichtgradige, nicht chronifizierte Depression ohne Komorbiditäten vorliege oder die involvierten Fachärzte eine Ar- beitsunfähigkeit übereinstimmend verneinen (E. 4.5.3). b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistun- gen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile BGer 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gel- ten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellten (Urteil BGer 9C_646/2015 vom
19. Mai 2016 E. 4.4). c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 Prozent dient dazu, den verschie- denen Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad), die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen. Dabei hat ein Abzug nur zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale seine gesundheitsbedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Inva- lideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urteil BGer 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 3, 6; BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil EVGer I 684/04 vom 24. Juni 2005, E. 3.1, 3.3). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein- leuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Arztberichte zum Krankheitsverlauf nach Verfügungsdatum sind in die Beurteilung miteinzubezie- hen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile BGer 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwer- deführers zu Recht verneint hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind zunächst die massgebenden medizinischen Akten darzulegen. a) Der Beschwerdeführer verletzte sich am 14. Juni 2012 am Schienbein und war bis am
6. Juli 2012 zu 100 Prozent, danach zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Vorakten S. 662 f., 660, 653). Kurz darauf, am 16. August 2012, erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt. Nach Untersu- chungen an der Universitätsklinik für Kardiologie des C.________ diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Kardiologie, eine koronare 3-Gefässerkankung und eine arterielle Hypertonie und verschrieb dem Beschwerdeführer ab Ende August 2012 ein dreimonatiges ambulantes Rehabilitationsprogramm. Aufgrund der vorerst eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit (58 bzw. 61 Prozent des Solls) war der Beschwerdeführer bis am 28. November 2012 zu 100 Prozent, danach zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Vorakten S. 638 ff., 645 ff.). Diese Einschätzung wurde auch vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2012 geteilt, der aber auch festhielt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2012 kardial kompensiert und beschwerdefrei sei (Vorakten S. 732 ff.). Die weitere kardiologische Behandlung erfolgte bei Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, der ab Dezember 2012 eine 50-prozentige und ab März 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit attestierte, wobei die beklagten Rückenschmerzen und die depressive Verstimmung von Fachärzten zu beurteilen seien (Vorakten S. 616 f., 623 ff.). Der behandelnde Kardiologe hatte im August 2012 zudem eine „beginnende Depression“ festge- stellt und eine psychopharmakologische Behandlung mit Wellbutrin durch den Hausarzt sowie eine Psychotherapie in die Wege geleitet (Vorakten S. 638 ff., 645 ff.). Gemäss Hausarzt bestand die depressive Entwicklung mit Angstsymptomatik seit 2011 (Vorakten S. 732 ff.). b) Auf Empfehlung des RAD-Arztes wurde der Beschwerdeführer im Herbst 2013 bidiszipli- när, d.h. rheumatologisch und psychiatrisch, begutachtet. Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im rheumatologischen Teilgutachten vom 30. September 2013 zwei Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare Dreigefässerkrankung und chronisch-rezidivierendes lumbospondy- logenes Syndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er auf: Ektasie der Aorta ascendes, Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 rechts 2006 und 2009, Status nach Kontusion distale Tibia links 2012, Adipositas, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, chronischer Nikotinabusus, beginnende Depression. Der Gutachter stellte dem Beschwerdeführer eine gute Prognose und empfahl für die weitere Behandlung eine Physiotherapie. Er führte zur Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Herzinfarkt am 16. August 2012 für kör- perlich schwere Arbeiten wegen der kardiologischen Problematik und der chronischen Lumbalgien 100-prozentig arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aber
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 zu 100 Prozent arbeitsfähig, wobei die Leistungsfähigkeit wegen der kardialen Einschränkung um 25 Prozent vermindert sei. Aufgrund der seit August 2012 andauernden und langen Absenz vom Erwerbsleben sei zunächst auf eine 50-prozentige Tätigkeit sukzessive aufzubauen, wobei Hal- tungs- und Bewegungsmonotonien sowie zeitlicher oder psychischer Druck zu vermeiden seien (Vorakten S. 586 ff.). Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Oktober 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) mit aktuell leichtem bis knapp mittleren Depressionsgrad unter Psychopharmaka. Unter der Rubrik „Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ erwähnte der Gutachter verschiedene Befunde somatischer Na- tur, aber keine weiteren psychiatrischen Diagnosen. Er wies darauf hin, dass beim Beschwerde- führer keine Persönlichkeitsauffälligkeiten pathologischer Relevanz vorlägen. Er empfahl, die aktu- elle Medikation mit Citalopram, für die nur ein knapp suffizienter Spiegel vorliege, auf Trazodon oder Duloxetin umzustellen, um die beklagten Nebenwirkungen zu verringern. Der Gutachter at- testierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 65 Prozent, die unter verbes- serter antidepressiver Behandlung sowie infolge des degressiven Weiterverlaufs der Anpassungs- störung innert 3 Monaten auf 80 bis 100 Prozent steigerbar sei (Vorakten S. 534 ff.). c) Nachdem der Beschwerdeführer im Aufbautraining, das ihm ab August 2014 gewährt wurde, seine Leistung nicht über 30 bis 40 Prozent steigern konnte (Vorakten S. 268 ff.), wurde im März 2015 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) in der I.________ AG vorgenommen (Vorakten S. 282 ff.). Der Gutachter, Dr. med. J.________, Facharzt für physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, stellte folgende Diagnosen:
1. Chronisches Fatiguesyndrom, 2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts,
3. Koronare Dreigefässerkrankung, 4. Anpassungsstörung mit leicht bis mittelschweren depressiven Episoden, 4. Kardiovaskuläre Risikofaktoren (Adipositas, Dyslipidämie, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, positive Familienanamnese, segmentaler Stress). In den Test- untersuchungen wurde beim Beschwerdeführer eine gewisse Katastrophisierungstendenz (2 von 5 Waddellzeichen positiv) und Anzeichen für eine Selbstlimitierung festgestellt. Der im Juli 2014 di- agnostizierte Diabetes (Vorakten S. 416 ff.) wurde als einer von mehreren kardiovaskulären Risi- kofaktoren eingestuft, während die im Januar 2015 als Zufallsbefund entdeckte Zyste im linken Nierenoberpol (Vorakten S. 315) als nicht verfolgungswürdig taxiert wurde. Weiter wurden im FOMA-Bericht die Abklärung eines Schlafapnoe-Syndroms sowie der Versuch mit einem Stimu- lans empfohlen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit als Fab- rikmitarbeiter im schweren Bereich aus kardialer und rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht zumutbar sei; andere berufliche Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Arbeit (10-15kg), wech- selpositionierend, seien ganztägig zumutbar, mit einer 25-prozentigen Leistungsminderung (ge- mäss Teilgutachten G.________). d) Im April 2015 wurde an der Universitätsklinik für Pneumologie des C.________ ein mittelschweres bis schweres Schlafapnoe-Syndrom festgestellt und eine APAP-Therapie installiert. Im Verlaufsbericht vom November 2016 führte die zuständige Pneumologin aus, dass aus schlafmedizinsicher Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe (Vorakten S. 117 ff., 224 ff.). Im August 2015 wurde eine chronisch venöse Insuffizienz Stadium II diagnostiziert und im Februar 2016 ein entsprechender Eingriff durchgeführt. Die verschiedenen Arztberichte äussern sich nicht
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Beschwerden (Vorakten S. 228, 191 ff., 143 ff., 146 f., 123 ff.). Im Verlaufe der Psychotherapie stellte der behandelnde Psychologe im August 2014 infolge der geänderten Medikation eine Besserung des depressiven Zustandsbildes fest (Vorakten S. 414 f.). Unter der Leitung von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete der behandelnde Psychologe Ende Juni 2015 eine Tätigkeit halbtags als zumutbar, wobei der Umfang bei Besserung steigerbar sei. Als psychiatrische Diagnosen wurden ein Er- schöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), aufgeführt (Vorakten S. 237 f.). Vom Hausarzt wurde Ende September 2015 – basierend auf den Diagnosen einer progredienten koronaren Herzkrankheit, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie rezidivierenden Lum- balgien bei Diskopathie – eine Arbeitsfähigkeit von 4h/Tag bzw. von 50 Prozent für eine leichte körperliche Tätigkeit seit dem 1. Januar 2015 attestiert (Vorakten S. 410 f.). e) Im November 2015 empfahl der RAD-Arzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, eine erneute psychiatrische Begutachtung, da die psychiatrischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreichend seien. Das zweite psychiatrische Gutachten wurde – wie bereits das Teilgutachten 2013 – von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. Juni 2016 erstellt. Es wurden darin nur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: 1. Dysthym-neurastheni- sches Syndrom (ICD-10: F34.1/F48.0), 2. Verdacht auf Anteil chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Verdacht auf Persönlichkeit mit ak- zentuierten anankastischen, narzisstischen, paranoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD- 10: Z73.1), 3. Psychosoziale Belastungssituationen: Migrationshintergrund (ICD-10: Z60.3), Ar- beitslosigkeit (ICD-10: Z56.0), niedriges Einkommen (ICD-10: Z59.6/7), Probleme in der Beziehung zur Ehepartnerin (ICD-10: Z63.0, mit multifaktorieller erektiler Problematik). Zur Diagnostik erläu- terte der Gutachter, dass das depressive Syndrom durch die Medikation nur noch sub- bis maximal leichtgradig vorhanden sei. Allerdings spreche die Chronifizierung für eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie für eine Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Das im FOMA-Bericht diagnostizierte Fatiguesyndrom sei keine ICD-10-konforme Diagnose; sie entspreche am ehesten einer Neuras- thenie (ICD-10: F48.0). Eine episodisch verlaufende depressive Störung oder eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode, wie dies der RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen vom Dezem- ber 2013 und November 2015 festhielt, liege jedoch nicht vor. Die hypochondrische Angsthaltung stehe gegenüber der depressiven Komponente deutlich stärker im Vordergrund (Vorakten S. 174, 179). Für die Leistungsinsuffizienz, die psychiatrisch nicht erklärbar sei, könnten somatische oder IV-fremde Gründe bestehen, weshalb die Auswirkung des mittel- bis schwergradigen Schlaf-Ap- noe-Syndroms und der progredienten koronaren Herzerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen sei (Vorakten S. 163 ff.). f) Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer auch im Jahr 2017 nur eine 50-prozen- tige Arbeitsfähigkeit wegen der somatischen Erkrankungen (koronare 3-Gefässerkrankung, Dia- betes, Schlafapnoesyndrom, chronische Rückenschmerzen bei Bandscheibenproblematik) und der depressiven Entwicklung (Arztzeugnis vom 10. Februar 2017, Vorakten S. 105). Es bestehe eine relevante depressive Entwicklung mit einer rezidivierenden Angststörung (Arztbericht vom 27. April 2017). Gemäss MRI vom 4. Mai 2017 bestünden zudem chronische rezidivierende Beschwerden an der Halswirbelsäule (Arztbericht vom 8. Mai 2017).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Der behandelnde Psychologe, unter der Leitung von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte im Mai 2017 erneut eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit von 50 Prozent, gestützt auf folgende Diagnosen: rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Erschöpfungssyndrom (ICD- 10: F48.0), ängstlich-hypochondrischer Zustand bei dysthym-neurasthenischem Syndrom (F34.1/ F48.0) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) (Arztbericht vom 3. Mai 2017). 4. Aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgen- des Bild: a) In den beiden psychiatrischen Gutachten vom Oktober 2013 und Juni 2016, die sich beide als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erweisen – was auch von Seiten des RAD bestätigt wurde (Vorakten S. 528, 116) –, wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit anhalten- der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. dazu Vorakten S. 178). Zwar wurde die psychiatrische Diagnose im ersten Gutachten 2013 unter der Rubrik „mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit“ aufgeführt; der Gutachter ging aber davon aus, dass die Arbeitsfä- higkeit unter verbesserter antidepressiver Behandlung sowie infolge des degressiven Weiterver- laufs der Anpassungsstörung auf 80 bis 100 Prozent steigerbar sei. Die Kritik des RAD-Arztes, wonach der im Gutachten attestierten 35 bis 40-prozentigen Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden könne, ist eindeutig auf ein Missverständnis zurückzuführen und deshalb nicht weiter beachtlich (Vorakten S. 528). Im zweiten Gutachten 2016 wurde aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung und des Behand- lungsverlaufs in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, wieso die im ersten Gutachten 2013 diagnos- tizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nicht zu bestätigen war. Sie wurde im zweiten Gutachten durch die Diagnosen eines dysthym-neurasthenisches Syn- drom (ICD-10: F34.1/F48.0) sowie den Verdachtsdiagnosen – Anteil chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Persönlichkeit mit akzentuierten anankastischen, narzisstischen, paranoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: Z73.1) – abgelöst. Im zweiten Gutachten 2016 nimmt der Gutachter zu den abweichenden Diagnosen im FOMA-Bericht sowie durch den RAD-Arzt in nachvollziehbarer Weise Stellung. Nach seiner Ein- schätzung war die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowohl 2013 wie auch 2016 nicht beeinträchtigt. Diese Beurteilung wird auch von Dr. med. J.________, Facharzt für phy- sikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, der im FOMA-Bericht nur aus rheumatolo- gisch-orthopädischer Sicht eine Leistungsminderung bestätigte, geteilt. Für das vorliegende Ver- fahren ist die denn auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, selbst wenn ge- ringfügige diagnostische Abweichungen bestehen. Vom Beschwerdeführer werden die beiden psychiatrischen Gutachten weder in Bezug auf die Di- agnosestellung noch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kritisiert. Abweichend von den psychiatrischen Gutachten attestierte der behandelnde Psychologe Ende Juni 2015 eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit (bei Besserung steigerbar) respektive im Mai 2017 eine 50-prozentige Leistungseinschränkung. Demgegenüber wich seine Diagnosestellung, die unter Leitung eines psychiatrischen Facharztes erfolgte, nur unwesentlich vom psychiatrischen Gutachten 2016 ab: so diagnostizierte er im Mai 2017 abweichend vom Gutachten 2016 eine re- zidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), nicht aber eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Ob und inwieweit diese diagnostische Abweichung – die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 im Übrigen nicht begründet wird – auch die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – 50 Prozent im Gegensatz zu 100 Prozent im Gutachten – zu rechtfertigen vermag, kann vom Gericht nicht beurteilt werden. Festzustellen ist immerhin, dass im Mai 2017 – soweit sich diese Angaben überhaupt auf den Gesundheitszustand vor dem Verfügungsdatum (2. März 2017) beziehen – eine Verbesserung der depressiven Symptomatik (leicht bis mittelgradig) gegenüber Juni 2015 (mittelgradig) bescheinigt wurde, gleichwohl aber weiterhin eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Insgesamt erscheinen die Angaben des behandelnden Psychologen im Vergleich zum Gutachten weniger klar begründet und schwerer nachvollziehbar. Im Übrigen ist rechtsprechungsgemäss auch der Vertrauensstellung des behandelnden Psychologen Rechnung zu tragen. Insgesamt vermögen die Berichte und Einschätzungen des Psychologen die Aussage des Experten, dessen Rolle es gerade war, die Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen und dessen Aussagen schlüssig sind, nicht erschüttern. Festzustellen ist weiter, dass auch der Hausarzt sowohl 2015 wie auch 2017 die zumutbare Ar- beitsfähigkeit auf 50 Prozent festsetzt, gestützt auf somatische und psychiatrische Diagnosen. Seinen Aussagen kommt, da er keine psychiatrische Fachspezialisierung aufweist, eindeutig ge- ringerer Beweiswert zu. Es erübrigt sich daher, seine Aussagen im Lichte seiner Vertrauensstel- lung als Hausarzt zu würdigen. Zusammenfassend ist deshalb im vorliegenden Verfahren auf das psychiatrische Gutachten 2016, dessen Beweiswert uneingeschränkt ist, abzustellen. Demnach ist aus psychiatrischer Sicht von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die vor kurzem eingeleitete Praxisänderung (vgl. Urteil BGer 8C_841/2016 vom 30. November
2017) sieht vor, dass auch für leichte bis mittelgradige therapierbare Depressionen das struktu- rierte Beweisverfahren durchzuführen ist. Allerdings kann von einer solchen Beurteilung mittels Indikatorenprüfung dann abgesehen werden, wenn eine leichtgradige, nicht chronifizierte Depres- sion ohne Komorbiditäten vorliegt oder die involvierten Fachärzte eine Arbeitsunfähigkeit überein- stimmend verneinen (E. 4.5.3). Im vorliegenden Fall ist gutachterlich eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Da die abweichende Meinung des behandelnden Psychologen im Beweiswert vermindert ist, handelt es sich beweis- rechtlich nicht um ebenbürtige Fachmeinungen, die voneinander abweichen. Gleichwohl wurde eine Indikatorenprüfung vorgenommen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über namhafte Ressourcen durch sein intaktes familiäres Umfeld (Vorakten S. 173, 181, 183) und seine sozialen Kontakte zum Kollegenkreis verfügt (Vorakten S. 172, 174, 183); es ist kein sozialer Rückzug festzustellen (Vorakten S. 183). Die somatischen Komorbiditäten (Leistungsminderung von 25 Prozent) wirken sich in seinem Alltag zwar aus, können aber durch therapeutische Mass- nahmen gelindert werden, sofern die Therapie konsequent durchgeführt wird. Unter Einbezug der dokumentierten Anzeichen von Selbstlimitierung (Vorakten S. 14, 179, 284) und Aggravations- tendenzen (Vorakten S. 15, 180, 284) ist deshalb für den vorliegenden Fall zu schliessen, dass sich die Auswirkungen der depressiven Symptomatik nicht als so schwer erweisen, dass sie eine Invalidisierung bewirken. Somit kann der aus psychiatrischer Sicht attestierten 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit gefolgt werden. b) Das rheumatologische Gutachten vom September 2013 erweist sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, was auch von Seiten des RAD bestätigt wurde (Vorakten S. 528). Neben der koronaren Dreigefässerkrankung und dem chronisch-rezidivierenden lumbospondylo- genen Syndrom werden verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ektasie der Aorta ascendes, Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 rechts 2006 und
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 2009, Status nach Kontusion distale Tibia links 2012, Adipositas, arterielle Hypertonie, Dyslipi- dämie, chronischer Nikotinabusus, beginnende Depression). Sowohl die Diagnosestellung wie auch die attestierte 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit – mit einer 25-prozentigen Leistungsminderung – decken sich mit den weiteren fachärztlichen Einschät- zungen (so insbesondere mit dem FOMA-Bericht), soweit sich diese überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern. Für die nach dem Gutachten neu diagnostizierten Leiden (Diabetes mellitus Typ II, Schlafapnoe-Syndrom, venöse Insuffizienz Stadium II) wird gemäss Fachärzten und FOMA-Bericht keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit ausgewiesen, so dass auf die gutachter- liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent mit einer Leistungseinschränkung von 25 Prozent ohne weiteres abgestellt werden kann. Der Hausarzt, der die Arbeitsfähigkeit abweichend von den Fachärzten und Gutachtern auf 50 Prozent einschätzt, sich dafür aber auf dieselben fachärztlichen Diagnosen stützt, begründet seine abweichende Einschätzung nicht in nachvollziehbarer Weise. Dazu kommt, dass seiner Ein- schätzung mangels Fachspezialisierung nicht derselbe Beweiswert zukommt und im Übrigen auch seine Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer zu berücksichtigen wäre. Ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren sind schliesslich die vom Hausarzt im Arztbericht vom 4. Mai 2017 erwähnten chronischen rezidivierenden Halswirbelsäulenbeschwerden. Da diese in seinem Arztbericht vom 10. Februar 2017 und auch zuvor noch mit keinem Wort erwähnt wur- den – obschon es sich um Beschwerden chronischer Natur handeln soll – betreffen sie offensicht- lich nicht den Gesundheitszustand, wie er sich zum Verfügungszeitpunkt am 2. März 2017 präsen- tierte. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitsfähigkeit gemäss Herzspezialis- ten nur gut 50-prozentig sei, gemäss Messung im Arbeitstraining bei 30 bis 40 Prozent liege und zusätzlich durch das schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie das multifunktionelle Er- schöpfungssyndrom stark eingeschränkt werde. Richtig ist, dass die Soll-Werte der kardiologi- schen Belastungstests 2012 bei 58 bzw. 61 Prozent lagen (Vorakten S. 639, 623). Ausschlagge- bend ist vorliegend aber nur die fachärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit, die in Kenntnis dieser kar- diologischen Werte abgegeben wurde. Diese lag ab Dezember 2012 bei 50 Prozent und ab März 2013 bei 100 Prozent, unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 25 Prozent. Zur 30 bis 40-prozentigen Präsenzzeit im Arbeitstraining ist anzumerken, dass diese – wie in den Gut- achten und im FOMA-Bericht dargelegt – gerade nicht das Leistungspotenzial und die zumutbare Arbeitsfähigkeit widerspiegelt, sondern aufgrund der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers weit darunter lag (Vorakten S. 269). Rechtsprechungsgemäss sind die Beurteilungen in Arbeitstrai- nings, insbesondere bei selbstlimitierendem Verhalten, daher nicht massgebend (vgl. Urteil BGer 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). Die Selbstlimitierung wird im Übrigen auch im FOMA- Bericht angesprochen (2 von 5 Waddellzeichen positiv) und im psychiatrischen Gutachten 2016, zusammen mit Aggravationstendenzen, erwähnt (Vorakten S. 179 f.). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des Schlafapnoe- und Erschöpfungssyndroms, wie dies der Beschwer- deführer geltend macht, ist weder fachärztlich noch gutachterlich ausgewiesen. Vielmehr ist doku- mentiert, dass die Therapiecompliance bei der APAP-Therapie mangelhaft ist (Arztbericht vom
27. April 2017; Vorakten S. 178, 165). Schliesslich ist zum Erschöpfungssymptom auf die psychi- atrisch attestierte volle Arbeitsfähigkeit zu verweisen (siehe E. 4a).
d) Zusammenfassend ist aus den vorstehenden Erwägungen zu schliessen, dass die IV- Stelle zu Recht von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit mit einer 25-prozentigen Leistungsmin- derung ausgegangen ist.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 5. Die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom Be- schwerdeführer nicht kritisiert. Der Einkommensvergleich der IV-Stelle, aus dem, gestützt auf Ta- bellenlöhne, unter Abzug einer Leistungsminderung von 25 Prozent ein Invaliditätsgrad von 25 Prozent resultiert, ist nicht zu beanstanden. Die rentenbegründende Schwelle von 40 Prozent wird – selbst bei einer zusätzlichen Anrechnung eines leidensbedingten Abzugs wegen Alters und langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von maximal 10 Prozent – nicht erreicht. Somit ist mit der IV-Stelle festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 6. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde vom 1. April 2017 abzuweisen und die Verfü- gung vom 2. März 2017 zu bestätigen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. a) Gemäss Art. 61 lit. f ATSG hat die beschwerdeführende Person Anspruch darauf, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die nicht genügend Mittel besitzen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten ei- nes Verfahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 133 III 614 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht wird aufgrund der Komplexität der Fragestellungen die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenom- men (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N. 182). b) Aus den eingereichten Unterlagen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer So- zialhilfe bezieht, ist ohne weiteres auf seine finanzielle Bedürftigkeit zu schliessen. Auch kann die vorliegende Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist somit zu gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Theo Studer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Seine Entschädigung ist unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. VRG, des Tarifs vom 17. Dezem- ber 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) sowie der am 22. März 2018 eingereichten Kostennote festzulegen. Laut den gesetzlichen Anforderungen der unentgeltlichen Rechtspflege werden nur die ausgeführten Verrichtungen, nicht aber Pauschalspesen oder Korrespondenzzulagen abgegolten (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 TarifVJ). Die der Rechtsvertretung zustehende Entschädigung ist deshalb auf CHF 1‘310.05 festzusetzen, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘143.- (6.35 Stunden à CHF 180.-), Auslagen ex aequo et bono von CHF 70.- sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 97.05 (8 Prozent von CHF 1‘213.-). Die Entschädigung von CHF 1‘310.05 ist durch den Staat auszu- richten. c) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2017 68). II. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Theo Studer zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (608 2017 99). III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. IV. Rechtsanwalt Theo Studer wird eine Entschädigung von 1‘310.05 zugesprochen, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘143.-, Auslagen von CHF 70.- sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 97.05. Die Entschädigung wird durch den Staat Freiburg ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. April 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin