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608 2017 64

Freiburg · 2017-12-14 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen URP-Entscheid

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1971, verheiratet, Vater von drei Kindern (Jahrgänge 2005, 2007 und 2014), wohnhaft in B.________, stellte aufgrund einer seit September 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterproblemen am 9. März 2015 bei der Invali- denversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) ein Leistungsbegehren. Nach medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorentscheid vom 4. November 2016 mit, dass sie beabsichtige, ihm eine vom 1. September 2015 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) bis 31. August 2016 (3 Monate nach Verbesserung der Er- werbsfähigkeit) befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Grad: 100 Prozent). Am 22. November 2016 informierte Rechtsanwalt Rainer Weibel die IV-Stelle, dass er die Vertre- tung des Versicherten übernommen habe (Anwaltsvollmacht vom 21. November 2016). Er bean- tragte, dass das bis anhin auf Französisch geführte Verwaltungsverfahren fortan in deutscher Sprache weitergeführt werde. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei ihm der in französischer Sprache verfasste Vorentscheid vom 4. November 2016 in deutscher Sprache sowie mit einer neuen Rechtsmittelfrist zuzustellen. Am 6. Dezember 2016 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorentscheid (in deutscher Sprache), wel- cher den Vorentscheid vom 4. November 2016 (in französischer Sprache) annullierte und ersetzte. Darin stellte sie dem Versicherten erneut in Aussicht, ihm eine vom 1. September 2015 bis

31. August 2016 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 brachte der Versicherte Einwände gegen den Vorentscheid vom

6. Dezember 2016 vor. Zudem stellte er das Gesuch, es sei ihm rückwirkend auf den 21. Novem- ber 2016 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Rainer Weibel zu seinem amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie seinem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht statt- geben könne. Seine finanzielle Bedürftigkeit werde nicht bestritten. Allerdings gestalte sich die Angelegenheit nicht als derart komplex, als dass er nicht in der Lage gewesen wäre, selber oder jedenfalls ohne anwaltliche Unterstützung Einwände gegen den Vorentscheid zu erheben. Den Inhalt dieses Schreibens bestätigte die IV-Stelle mit formeller (Zwischen-)Verfügung vom

22. Februar 2017. B. Am 27. März 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Weibel, ge- gen die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und ihm im Ver- waltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter wird beantragt, es sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Begründung der Beschwerde wird insbesondere die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren gerügt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In ihren Bemerkungen vom 12. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Am 23. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ein. Nach dem Hinschied von Rechtsanwalt Rainer Weibel sel. informierte Rechtsanwalt Bruno Kaufmann das Kantonsgericht mit Eingabe vom 18. September 2017 darüber, dass er die Vertre- tung des Beschwerdeführers übernommen habe. Auf sein Begehren wurden ihm am 29. Septem- ber 2017 die Akten des Kantonsgerichts ediert. Bis zum Urteilsdatum sind keine weiteren Stellungnahmen seitens der Parteien eingegangen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 27. März 2017 gegen die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu Recht abge- wiesen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren hat. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwer- deführers, der auf materielle Sozialhilfe angewiesen ist, nicht bestreitet. Sie lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einzig mit der Begründung ab, dass der vorliegende Fall keine besondere Komplexität beinhalte.

E. 2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege ein, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit be- steht nun (vgl. die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG: BGE 125 V 409 E. 3b) eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfah- ren. Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Be- dürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 konkreten Fall) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar. Eine anwaltliche Ver- beiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozi- aler Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Mate- rialien, Literatur und bisherige Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt, so auch mit Urteil 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016, in welchem das Bun- desgericht einmal mehr betonte, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im sozialver- sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen sei. Es müssten sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen seien die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fielen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich müsse eine gehö- rige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Auch im kürzlich ergangen Urteil 8C_512/2017 vom 12. Oktober 2017 verwies das Bundesgericht – unter Hinweis auf BGE 132 V 200 – auf den strengen Massstab, welcher dem Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu Grunde liege (E. 5.2.2). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung im Verwaltungsverfahren auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- tretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil BGer 8C_669/2016 vom

E. 2.2 Im konkreten Fall beauftragte der Beschwerdeführer am 21. November 2016 Rechtsanwalt Rainer Weibel sel. mit seiner Vertretung in Sachen „Sozialversicherungsansprüche“; dies nachdem er den Vorentscheid vom 4. November 2016 erhalten hat, mit welchem ihm eine vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war. Vor der Mandatierung hat der Beschwerdeführer seine Interessen selber gewahrt. Dass er dazu in der Lage war, zeigen die vorliegenden Unterlagen: So konnte der Beschwerdeführer das Anmeldefor- mular korrekt ausfüllen und diesem die sachdienlichen Unterlagen beilegen (Vorakten S. 240 ff.), die von der Vorinstanz zusätzlich einverlangten Unterlagen nachreichen (Eingabe vom 7. April 2015, Vorakten S. 220 ff.) und telefonische Anfragen beantworten (Telefonnotiz vom 29. Januar 2016, Vorakten S. 178). Gemäss den Angaben der Vorinstanz konnten während des Abklärungs- verfahrens keine Probleme festgestellt werden (Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017, S. 2). Dies ist im vorliegenden Verfahren insbesondere auch deshalb entscheidend, weil im sozialversi- cherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund- sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (vgl. BGE 136 V 376) zu ermitteln haben, weshalb insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur in Ausnah- mefällen zu bejahen ist. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Rente mit Vorentscheid vom 4. November 2016 deshalb befristete, weil sie – gestützt auf den RAD-Bericht vom 27. Juni 2016 (Vorakten S. 108) – davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er seit dem 24. Mai 2016 wieder in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessen- des Einkommen zu erzielen. Es handelt sich bei dieser erstmaligen Beurteilung eines Rentenan- spruchs weder um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen, noch um eine schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur oder um einen unübersichtlichen Sachverhalt. Vielmehr ist hervorzuheben, dass sich das Hauptverfahren hauptsächlich auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden weiterhin ar- beitsfähig ist oder eben nicht. Damit wäre der Beschwerdeführer – trotz der geltend gemachten Sprachprobleme, der wenig qualifizierten Schulbildung sowie des „Nichtvertrautseins“ mit behördli- chen Verfahren in der Schweiz – ohne weiteres in der Lage gewesen, auch ohne anwaltliche Ver- tretung Einwände gegen diesen Vorentscheid zu erheben und unter Beilage aktueller Arztzeug- nisse geltend zu machen, weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institu- tionen hätte erwartet werden können. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer auch an den für ihn zuständigen Sozialdienst, seinen Hausarzt, den ihn behandelnden Chirurgen oder eine beliebige Vertrauensperson wenden können. Unter diesen Umständen und in Anwendung der höchstrichterlichen Kriterien muss festgestellt werden, dass ein Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich war; es fehlt an der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.

E. 2.3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Beschwerdeverfahren. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfas- sungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berech- tigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1). Sie befreit allerdings nicht von der Zahlung der Parteientschädigung nach den Art. 137 ff. VRG (Art. 143 Abs. 4 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst sie auch die Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung be-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 fugten Personen (Art. 143 Abs. 3 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen (Art. 142 Abs. 3 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer bedürftig und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist sowie die Verbeiständung durch einen Anwalt als notwendig oder doch geboten erscheint. 3.2 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermö- gensverhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auf materielle So- zialhilfe angewiesen sind. Demnach ist die prozessuale Bedürftigkeit gegeben. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Begehren des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. 3.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Grundlage der Beurteilung bilden die konkreten Verhältnisse, das heisst die Begehren und der zu ihrer Begründung vorgebrachte Sachverhalt unter Einschluss der Beweismittel und Be- weisanträge. Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (Urteil BGer 2C_296/2013 vom

E. 7 April 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 12 August 2013 E. 3.2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hier- zu vorstehende E. 2.1) war das vorliegende Beschwerdeverfahren von Beginn an aussichtslos. Entsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren (608 2017 282) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab- zuweisen. 3.4 Aufgrund des zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 145 Abs. 3 VRG) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2017 64) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (608 2017 282) wird abgewiesen, III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. Dezember 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 64 608 2017 282 Urteil vom 14. Dezember 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 27. März 2017 gegen die Zwischenverfügung vom

22. Februar 2017 (608 2017 64) Gesuch vom 27. März 2017 um vollständige unentgeltliche Rechtspflege, eingereicht im Rahmen der Beschwerde vom 27. März 2017 gegen die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 (608 2017 282)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1971, verheiratet, Vater von drei Kindern (Jahrgänge 2005, 2007 und 2014), wohnhaft in B.________, stellte aufgrund einer seit September 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterproblemen am 9. März 2015 bei der Invali- denversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) ein Leistungsbegehren. Nach medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorentscheid vom 4. November 2016 mit, dass sie beabsichtige, ihm eine vom 1. September 2015 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) bis 31. August 2016 (3 Monate nach Verbesserung der Er- werbsfähigkeit) befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Grad: 100 Prozent). Am 22. November 2016 informierte Rechtsanwalt Rainer Weibel die IV-Stelle, dass er die Vertre- tung des Versicherten übernommen habe (Anwaltsvollmacht vom 21. November 2016). Er bean- tragte, dass das bis anhin auf Französisch geführte Verwaltungsverfahren fortan in deutscher Sprache weitergeführt werde. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei ihm der in französischer Sprache verfasste Vorentscheid vom 4. November 2016 in deutscher Sprache sowie mit einer neuen Rechtsmittelfrist zuzustellen. Am 6. Dezember 2016 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorentscheid (in deutscher Sprache), wel- cher den Vorentscheid vom 4. November 2016 (in französischer Sprache) annullierte und ersetzte. Darin stellte sie dem Versicherten erneut in Aussicht, ihm eine vom 1. September 2015 bis

31. August 2016 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 brachte der Versicherte Einwände gegen den Vorentscheid vom

6. Dezember 2016 vor. Zudem stellte er das Gesuch, es sei ihm rückwirkend auf den 21. Novem- ber 2016 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Rainer Weibel zu seinem amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie seinem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht statt- geben könne. Seine finanzielle Bedürftigkeit werde nicht bestritten. Allerdings gestalte sich die Angelegenheit nicht als derart komplex, als dass er nicht in der Lage gewesen wäre, selber oder jedenfalls ohne anwaltliche Unterstützung Einwände gegen den Vorentscheid zu erheben. Den Inhalt dieses Schreibens bestätigte die IV-Stelle mit formeller (Zwischen-)Verfügung vom

22. Februar 2017. B. Am 27. März 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Weibel, ge- gen die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und ihm im Ver- waltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter wird beantragt, es sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Begründung der Beschwerde wird insbesondere die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren gerügt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In ihren Bemerkungen vom 12. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Am 23. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ein. Nach dem Hinschied von Rechtsanwalt Rainer Weibel sel. informierte Rechtsanwalt Bruno Kaufmann das Kantonsgericht mit Eingabe vom 18. September 2017 darüber, dass er die Vertre- tung des Beschwerdeführers übernommen habe. Auf sein Begehren wurden ihm am 29. Septem- ber 2017 die Akten des Kantonsgerichts ediert. Bis zum Urteilsdatum sind keine weiteren Stellungnahmen seitens der Parteien eingegangen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. März 2017 gegen die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu Recht abge- wiesen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren hat. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwer- deführers, der auf materielle Sozialhilfe angewiesen ist, nicht bestreitet. Sie lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einzig mit der Begründung ab, dass der vorliegende Fall keine besondere Komplexität beinhalte. 2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege ein, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit be- steht nun (vgl. die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG: BGE 125 V 409 E. 3b) eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfah- ren. Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Be- dürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 konkreten Fall) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar. Eine anwaltliche Ver- beiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozi- aler Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Mate- rialien, Literatur und bisherige Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt, so auch mit Urteil 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016, in welchem das Bun- desgericht einmal mehr betonte, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im sozialver- sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen sei. Es müssten sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen seien die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fielen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich müsse eine gehö- rige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Auch im kürzlich ergangen Urteil 8C_512/2017 vom 12. Oktober 2017 verwies das Bundesgericht – unter Hinweis auf BGE 132 V 200 – auf den strengen Massstab, welcher dem Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu Grunde liege (E. 5.2.2). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung im Verwaltungsverfahren auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- tretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil BGer 8C_669/2016 vom

7. April 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Im konkreten Fall beauftragte der Beschwerdeführer am 21. November 2016 Rechtsanwalt Rainer Weibel sel. mit seiner Vertretung in Sachen „Sozialversicherungsansprüche“; dies nachdem er den Vorentscheid vom 4. November 2016 erhalten hat, mit welchem ihm eine vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war. Vor der Mandatierung hat der Beschwerdeführer seine Interessen selber gewahrt. Dass er dazu in der Lage war, zeigen die vorliegenden Unterlagen: So konnte der Beschwerdeführer das Anmeldefor- mular korrekt ausfüllen und diesem die sachdienlichen Unterlagen beilegen (Vorakten S. 240 ff.), die von der Vorinstanz zusätzlich einverlangten Unterlagen nachreichen (Eingabe vom 7. April 2015, Vorakten S. 220 ff.) und telefonische Anfragen beantworten (Telefonnotiz vom 29. Januar 2016, Vorakten S. 178). Gemäss den Angaben der Vorinstanz konnten während des Abklärungs- verfahrens keine Probleme festgestellt werden (Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017, S. 2). Dies ist im vorliegenden Verfahren insbesondere auch deshalb entscheidend, weil im sozialversi- cherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund- sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (vgl. BGE 136 V 376) zu ermitteln haben, weshalb insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur in Ausnah- mefällen zu bejahen ist. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Rente mit Vorentscheid vom 4. November 2016 deshalb befristete, weil sie – gestützt auf den RAD-Bericht vom 27. Juni 2016 (Vorakten S. 108) – davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er seit dem 24. Mai 2016 wieder in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessen- des Einkommen zu erzielen. Es handelt sich bei dieser erstmaligen Beurteilung eines Rentenan- spruchs weder um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen, noch um eine schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur oder um einen unübersichtlichen Sachverhalt. Vielmehr ist hervorzuheben, dass sich das Hauptverfahren hauptsächlich auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden weiterhin ar- beitsfähig ist oder eben nicht. Damit wäre der Beschwerdeführer – trotz der geltend gemachten Sprachprobleme, der wenig qualifizierten Schulbildung sowie des „Nichtvertrautseins“ mit behördli- chen Verfahren in der Schweiz – ohne weiteres in der Lage gewesen, auch ohne anwaltliche Ver- tretung Einwände gegen diesen Vorentscheid zu erheben und unter Beilage aktueller Arztzeug- nisse geltend zu machen, weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institu- tionen hätte erwartet werden können. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer auch an den für ihn zuständigen Sozialdienst, seinen Hausarzt, den ihn behandelnden Chirurgen oder eine beliebige Vertrauensperson wenden können. Unter diesen Umständen und in Anwendung der höchstrichterlichen Kriterien muss festgestellt werden, dass ein Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich war; es fehlt an der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. 2.3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Beschwerdeverfahren. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfas- sungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berech- tigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1). Sie befreit allerdings nicht von der Zahlung der Parteientschädigung nach den Art. 137 ff. VRG (Art. 143 Abs. 4 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst sie auch die Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung be-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 fugten Personen (Art. 143 Abs. 3 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen (Art. 142 Abs. 3 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer bedürftig und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist sowie die Verbeiständung durch einen Anwalt als notwendig oder doch geboten erscheint. 3.2 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermö- gensverhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auf materielle So- zialhilfe angewiesen sind. Demnach ist die prozessuale Bedürftigkeit gegeben. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Begehren des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. 3.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Grundlage der Beurteilung bilden die konkreten Verhältnisse, das heisst die Begehren und der zu ihrer Begründung vorgebrachte Sachverhalt unter Einschluss der Beweismittel und Be- weisanträge. Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (Urteil BGer 2C_296/2013 vom

12. August 2013 E. 3.2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hier- zu vorstehende E. 2.1) war das vorliegende Beschwerdeverfahren von Beginn an aussichtslos. Entsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren (608 2017 282) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab- zuweisen. 3.4 Aufgrund des zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 145 Abs. 3 VRG) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2017 64) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (608 2017 282) wird abgewiesen, III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. Dezember 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin