Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1954, verheiratet und Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1991 und
1993), ist als selbstständiger Arzt mit Spezialisierung in B.________ erwerbstätig und wohnt in
C.________.
Wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) war
A.________ vom 9. bis 27. Januar 2004 in der Privatklinik D.________ in E.________ stationär in
Behandlung. Nach einer anfänglichen 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit war er ab März 2004 zu
75 Prozent, ab August 2004 zu 50 Prozent und ab Ende Januar 2005 noch zu 25 Prozent
arbeitsunfähig.
Am 3. Februar 2005 (Eingangsdatum) stellte er wegen eines Burn-outs und Depressionen ein
Rentengesuch bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle).
Mit Schreiben vom 16. März 2005 zog der Versicherte sein Rentengesuch zurück, da er seine
berufliche Aktivität ab April 2005 wieder zu 100 Prozent ausüben konnte.
B.
Im Jahr 2016 hatte der Versicherte einen Rückfall. Sein Psychiater stellte die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung endogener Natur, aktuell mittelgradig. Ab dem 3. Februar
2016 bestand eine 50-prozentige, ab dem 6. Mai 2016 eine 75-prozentige und ab dem 25. Juli
2016 eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit.
Am 27. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein erneutes Rentengesuch bei der IV-
Stelle.
C.
Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes vom 22. November 2016,
wonach ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter endogener depressiver Zustand nicht klar
dargestellt und die Depression als reaktiv auf die berufliche Überbelastung zu werten sei, lehnte
die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 sowie
Verfügung vom 13. Februar 2017 ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die vorliegende
Diagnose keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. März 2017 Beschwerde ans Kantons-
gericht Freiburg. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte er mehrere Arztberichte seines
Psychiaters, eine versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische Abklärung vom 30. Juni 2016
sowie Klinikberichte vom 28. Januar 2004 und 4. Februar 2004 ein. Zur Begründung seiner
Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, dass er entgegen den Ausführungen des RAD-
Arztes nicht an einer reaktiven Depression infolge einer beruflichen Überlastung leide, sondern an
einer endogenen Depression, was auch von zwei Fachärzten für Psychiatrie bestätigt werde.
Deshalb sei sein langjähriges Leiden IV-relevant.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 hält die IV-Stelle an der Ablehnung des Leistungsgesuchs
fest. Betreffend die nachgereichten Arztberichte führt sie aus, diese brächten – soweit nicht bereits
in den Vorakten – keine neuen Erkenntnisse. Gemäss dem RAD-Arzt handle es sich nicht um eine
endogene, sondern eine reaktive Depression auf eine berufliche Überlastung, die nicht IV-relevant
sei. Daher seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Solange eine depressive
Störung mittleren Grades nicht therapieresistent sei, sei sie nicht invalidisierend. Schliesslich seien
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 9
infolge des Alters (62 Jahre) des Beschwerdeführers auch keine beruflichen Massnahmen ange-
zeigt.
Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 betont der Beschwerdeführer erneut, dass er seit
13 ½ Jahren an einer endogenen – und gerade nicht reaktiven – Depression leide. Seine
derzeitige Erwerbstätigkeit von 10 bis 20 Prozent sei die eines Assistenten und beinhalte nicht
mehr die gesamte grosse Verantwortung eines selbständigen B.________.
Am 15. Dezember 2017 informiert der Beschwerdeführer über den im Herbst 2017 aufgetretenen
Hirnschlag und die Verschlechterung der psychischen Situation (Umstellung und Erhöhung der
Medikation) und belegt dies mit diversen weiteren Spital-, Arzt- und Therapieberichten. Seine
Arbeitsfähigkeit liege nunmehr bei 10 Prozent.
Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 stellt die IV-Stelle fest, dass sich die geltend gemachte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 13. Februar 2017 beziehe und daher allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu
prüfen wäre.
Der vom Kantonsgericht am 17. März 2017 erhobene Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde vom
Beschwerdeführer einbezahlt und am 22. März 2017 verbucht.
Die weiteren Elemente des Sachverhaltes werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im
Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen dargelegt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 3. März 2017 gegen die Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg prüft, ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a)
Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann Invalidität die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und einen Anspruch auf Leistungen begründen,
wenn sie die dafür erforderliche Art und Schwere erreicht.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 9
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
b)
Anspruch auf eine IV-Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29
Abs. 1 IVG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche
Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken.
Gemäss der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung fielen depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur, rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in
Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis;
Urteile BGer 9C_841/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1; 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2).
Diese Praxis hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 geändert. Es
erwog, dass die Therapierbarkeit eines Leidens kein taugliches Kriterium für rechtliche Differenzie-
rungen darstelle. Deshalb sei fortan bei leichten bis mittelschweren therapierbaren Depressionen
mittels Indikatoren zu prüfen, ob sich diese als invalidisierend erweisen (E. 4.4). Durch diese
Praxisänderung werde die Indikatorenprüfung als strukturiertes Beweisverfahren auf alle psychi-
schen Störungen ausgeweitet (E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könne ausnahms-
weise auf die Prüfung der Indikatoren verzichtet werden, so zum Beispiel wenn eine leichtgradige,
nicht chronifizierte Depression ohne Komorbiditäten vorliege oder die involvierten Fachärzte eine
Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend verneinen (E. 4.5.3).
c)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch
das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4). Bei der Folgenab-
schätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson
keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfä-
higkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie
möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt
vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2).
d)
Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-
material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 9
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
ein-leuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil
EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers
eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Für die Eignung
eines Arztes oder einer Ärztin, in einer bestimmten medizinischen Disziplin stichhaltige Aussagen
machen zu können, ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse
dienender, spezialärztlicher Titel vorausgesetzt (Urteil BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010
E. 3.2.3). Die fachliche Qualifikation der Ärzte ist hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen
von erheblicher Bedeutung (Urteile BGer 9C_323/2009 E. 4.3.1; 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
Wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern, sind
Administrativgutachten und RAD-Stellungnahmen nur dann in Frage zu stellen, wenn objektive
Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sachverständigen der MEDAS und/oder den RAD-Ärzten
entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte, mithin auch des RAD, kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar
wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465
E. 4.2–4.7).
Arztberichte zum Krankheitsverlauf nach Verfügungsdatum sind in die Beurteilung miteinzube-
ziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
gegebene Situation erlauben (statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3).
E. 3 Februar 2005 zurückgezogen, weshalb die IV-Stelle den Rentenanspruch nicht prüfte und
darüber auch nicht verfügte. Entsprechend ist vorliegend für die Prüfung des Rentenanspruchs
einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Leistungsanmeldung am 27. Juli
2016 aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden in einem rentenbegründenden Ausmass
arbeitsunfähig war und immer noch ist. Es sind nachfolgend zunächst die relevanten medizini-
schen Unterlagen für diesen Zeitraum darzulegen.
a)
Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der
Beschwerdeführer seit 2004 in Behandlung ist, diagnostizierte im April 2016 eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1) sowie endogener Natur (ICD-10: F33.2)
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 9
(Arztbericht vom 14. April 2016, Vorakten S. 49 ff.). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer ab
dem 3. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 Prozent, ab dem 6. Mai 2016 zu 75 Prozent
und ab dem 25. Juli 2016 bis auf Weiteres zu 80 Prozent (Krankenkarte des Beschwerdeführers,
Beschwerdebeilage). Im September 2016 prognostizierte dieser Facharzt eine künftige Arbeitsfä-
higkeit von maximal 20 bis 25 Prozent, mit Verweis auf den Rückfall der endogenen Erkrankung
sowie der aufgestauten Erschöpfung (wörtlich: „épuisement de la personnalité sur toutes ces
années“) (Arztbericht vom 21. September 2016, Vorakten S. 28 ff.). Im Februar 2017 bestätigte
dieser Facharzt die Diagnose der endogenen rezidivierenden Depression (wörtlich: „Etat dépressif
endogène [récidive]“) und attestierte eine 20-prozentige Arbeitsfähigkeit, die sich aufgrund des
bisherigen Krankheitsverlaufs und der hochspezialisierten Tätigkeit des Beschwerdeführers
prognostisch nicht verbessern werde (Arztbericht vom 2. Februar 2017, Beschwerdebeilage).
b)
Anlässlich einer versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostischen Abklärung im Juni
2016 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass der
Krankheitswert ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer keine forcierten aggravativen Tenden-
zen oder ein dysfunktionales Coping zeige. Durch die Besonderheit der im Rahmen der Berufs-
ausübung geforderten Fähigkeiten und Fertigkeiten und der leistungspsychologisch objektivierba-
ren depressogenen Defizite sei eine 25-prozentige Arbeitsfähigkeit als vorläufiges Leistungsopti-
mum plausibel. Zudem sei die Zweckmässigkeit der Behandlungsform ausgewiesen (Arztbericht
vom 30. Juni 2016, Vorakten S. 18).
c)
Im Namen des RAD befand med. prakt. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, in seiner Stellungnahme vom 22. November 2016, dass in den medizinischen Unterlagen
der endogene depressive Zustand nicht klar dargestellt werde, obschon Dr. med. G.________
sowie der behandelnde Psychiater davon ausgingen. Vielmehr sei der erneute depressive Zustand
als reaktiv auf die berufliche Überbelastung zu werten (Vorakten S. 20). Mit Mail vom 5. Dezember
2016 stellte derselbe RAD-Arzt fest, dass der behandelnde Psychiater im Arztbericht vom
21. September 2016 bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch den
Erschöpfungszustand wegen zu viel Arbeitsdruck eingetreten sei, was keine invalidenversiche-
rungsrechtlich relevante Ursache darstelle. Es seien daher auch keine weiteren medizinischen
Abklärungen notwendig (Vorakten S. 16 f.).
d)
Die weiteren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte zum Krankheits-
verlauf nach Verfügungsdatum sind, soweit es sich überhaupt um autorisierte offizielle Arztberichte
handelt, vorliegend nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Denn sie geben Aufschluss über
den im September 2017 erlittenen Hirnschlag sowie eine allfällige Verdachtsdiagnose im Februar
2017; sie führen aber nicht zu einem zusätzlichen oder neuen Erkenntnisgewinn betreffend den
Gesundheitszustand, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung am 13. Februar 2016 präsen-
tierte (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3).
E. 4 Die Würdigung der massgebenden Arztberichte ergibt in Bezug auf Diagnose und
Arbeitsfähigkeit folgendes Bild:
a)
Aus den medizinischen Einschätzungen der beiden Fachärzte geht hervor, dass sie in
Bezug auf die zu beurteilende verbleibende Arbeitsfähigkeit (20 resp. 25 Prozent) im Wesentlichen
übereinstimmend sind. Während Dr. med. G.________ in der versicherungspsychiatrisch-
arbeitsprognostischen Abklärung im Juni 2016 keine Diagnosen mit ICD-Codierung stellte,
diagnostizierte der behandelnde Psychiater in seinem Arztbericht vom April 2016 eine Depression
gemäss F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und F33.2
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 9
(rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome).
Mit diesen gestellten Diagnosen bleibt im konkreten Fall aber unklar, ob die gegenwärtige depres-
sive Episode, unter welcher der Beschwerdeführer leidet, mittelgradig oder schwer ist. Kommt
hinzu, dass vorliegend nur die Diagnosen des behandelnden Psychiaters anforderungsgemäss
nach ICD-10 codiert wurden, weshalb im Ergebnis einzig seine Diagnostik präzise genug und als
Ausgangspunkt für den Rentenanspruch dienen würde. Da die gestellten Diagnosen nach dem
Gesagten aber unklar resp. widersprüchlich sind und die Einschätzung eines behandelnden Fach-
arztes infolge der Vertrauensstellung zum Patienten erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu
dessen Gunsten ausfällt, ist es problematisch, für den vorliegenden Fall die Rentenbeurteilung
alleine gestützt auf diese Fachmeinung vorzunehmen.
b)
Mit Blick auf die Stellungnahme des RAD-Arztes gilt es zu bemerken, dass dieser seine
Schlussfolgerung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers klar auf einen Erschöp-
fungszustand wegen zu viel Arbeitsdruck zurückzuführen sei, nicht zu begründen vermag.
Nachdem er sich zunächst nur sehr vage äusserte (etwa: „die Anwesenheit eines IV-relevanten
endogenen depressiven Zustandes ist eigentlich nicht klar dargestellt“, oder „der erneute depres-
sive Zustand des Versicherten scheint wieder reaktiv auf die berufliche Überlastung zu sein“),
machte er später konkrete Aussagen („es wird ein Erschöpfungszustand wegen zu viel Arbeits-
druck klar als Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bestätigt“), ohne – wie er selbst
ausführt – über weitere Informationen über den Status und die psychiatrische Analyse des
Versicherten zu verfügen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass auch durch externe Faktoren
ausgelöste psychiatrische Erkrankungen eine eigenständige Entwicklung annehmen können, so
dass ihnen invalidenrechtlich Krankheitswert zukommen kann. Dazu kommt, dass der RAD-Arzt
als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin keine Spezialisierung in der psychiatrischen Disziplin
aufweist, weshalb seine diesbezügliche Meinung nicht entscheidend sein kann (vgl. Urteil BGer
8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Zudem beruht die abweichende Meinung des RAD-
Arztes nicht auf eigenen Untersuchungsbefunden, sondern auf zum Teil ungenügenden, unklaren
und widersprüchlichen Aktenbefunden.
c)
Die IV-Stelle stellt in ihrer Vernehmlassung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
ab, wonach leichte bis mittelschwere psychische Störungen nur dann invalidisierend sein können,
wenn sie sich trotz konsequenter Therapie als therapieresistent erweisen. Diesem Argument kann
aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Erstens ist den Vorakten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit 2004 für seine Depression in Behandlung war und keine Hinweise auf
mangelnde Therapiecompliance vorliegen, weshalb die Möglichkeit einer therapieresistenten
Depression zumindest abzuklären wäre. Zweitens wurde die von der IV-Stelle zitierte Rechtspre-
chung des Bundesgerichts durch das Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 geändert.
Seither gilt, dass die fehlende Therapieresistenz nicht mehr ausreicht, um eine invalidenversiche-
rungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung auszuschliessen. Vielmehr ist auch
bei depressiven Störungen fortan mittels Indikatoren zu prüfen, ob sich diese als invalidisierend
erweisen (E. 4.4, 5.1).
E. 5 Zusammenfassend ist daher für den vorliegenden Fall festzustellen, dass im Grundsatz übereinstimmende Fachmeinungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20 resp. 25 Prozent vorliegen. Gleichwohl erweisen sich die medizinischen Grundlagen als ungenügend, da nur die Diagnosestellung des behandelnden Psychiaters präzise und codiert erfolgte, rechtsprechungs- gemäss aber seine Fachmeinung für eine Rentenbeurteilung nicht ausreicht. Da sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2017 auf den eingeholten RAD-Bericht Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 stützt, welchem aber aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4), ist sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Akten ergänzt. Da die Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bislang nur vom behandelnden Arzt beurteilt wurde, hat die Vorinstanz nach Rücksprache mit dem RAD - da auch die nach dem Verfügungs- erlass aufgetretenen Beschwerden einzubeziehen sind - eine Begutachtung des Beschwerde- führers in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle hat den Rentenanspruch im Sinne der Praxisänderung des Bundesgerichts zur Depressionsrechtsprechung in einem strukturierten Beweisverfahren (Indikatorenprüfung) zu prüfen und nach Durchführung des Einkommensvergleichs neu darüber zu entscheiden.
E. 6 Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist für Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der IV-Stelle aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist ihm zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, da der Beschwerdeführer sich selbst vertrat. (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 3. März 2017 wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 13. Februar 2017 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewie- sen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- gehen zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm zurückerstattet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 7. März 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
608 2017 45
Urteil vom 7. März 2018
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Richterinnen:
Daniela Kiener,
Anne-Sophie Peyraud
Gerichtsschreiberin:
Angelika Spiess
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenanspruch)
Beschwerde vom 3. März 2017 gegen die Verfügung vom 13. Februar 2017
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 9
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1954, verheiratet und Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1991 und
1993), ist als selbstständiger Arzt mit Spezialisierung in B.________ erwerbstätig und wohnt in
C.________.
Wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) war
A.________ vom 9. bis 27. Januar 2004 in der Privatklinik D.________ in E.________ stationär in
Behandlung. Nach einer anfänglichen 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit war er ab März 2004 zu
75 Prozent, ab August 2004 zu 50 Prozent und ab Ende Januar 2005 noch zu 25 Prozent
arbeitsunfähig.
Am 3. Februar 2005 (Eingangsdatum) stellte er wegen eines Burn-outs und Depressionen ein
Rentengesuch bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle).
Mit Schreiben vom 16. März 2005 zog der Versicherte sein Rentengesuch zurück, da er seine
berufliche Aktivität ab April 2005 wieder zu 100 Prozent ausüben konnte.
B.
Im Jahr 2016 hatte der Versicherte einen Rückfall. Sein Psychiater stellte die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung endogener Natur, aktuell mittelgradig. Ab dem 3. Februar
2016 bestand eine 50-prozentige, ab dem 6. Mai 2016 eine 75-prozentige und ab dem 25. Juli
2016 eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit.
Am 27. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein erneutes Rentengesuch bei der IV-
Stelle.
C.
Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes vom 22. November 2016,
wonach ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter endogener depressiver Zustand nicht klar
dargestellt und die Depression als reaktiv auf die berufliche Überbelastung zu werten sei, lehnte
die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 sowie
Verfügung vom 13. Februar 2017 ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die vorliegende
Diagnose keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden darstelle.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. März 2017 Beschwerde ans Kantons-
gericht Freiburg. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte er mehrere Arztberichte seines
Psychiaters, eine versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische Abklärung vom 30. Juni 2016
sowie Klinikberichte vom 28. Januar 2004 und 4. Februar 2004 ein. Zur Begründung seiner
Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, dass er entgegen den Ausführungen des RAD-
Arztes nicht an einer reaktiven Depression infolge einer beruflichen Überlastung leide, sondern an
einer endogenen Depression, was auch von zwei Fachärzten für Psychiatrie bestätigt werde.
Deshalb sei sein langjähriges Leiden IV-relevant.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 hält die IV-Stelle an der Ablehnung des Leistungsgesuchs
fest. Betreffend die nachgereichten Arztberichte führt sie aus, diese brächten – soweit nicht bereits
in den Vorakten – keine neuen Erkenntnisse. Gemäss dem RAD-Arzt handle es sich nicht um eine
endogene, sondern eine reaktive Depression auf eine berufliche Überlastung, die nicht IV-relevant
sei. Daher seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Solange eine depressive
Störung mittleren Grades nicht therapieresistent sei, sei sie nicht invalidisierend. Schliesslich seien
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 9
infolge des Alters (62 Jahre) des Beschwerdeführers auch keine beruflichen Massnahmen ange-
zeigt.
Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 betont der Beschwerdeführer erneut, dass er seit
13 ½ Jahren an einer endogenen – und gerade nicht reaktiven – Depression leide. Seine
derzeitige Erwerbstätigkeit von 10 bis 20 Prozent sei die eines Assistenten und beinhalte nicht
mehr die gesamte grosse Verantwortung eines selbständigen B.________.
Am 15. Dezember 2017 informiert der Beschwerdeführer über den im Herbst 2017 aufgetretenen
Hirnschlag und die Verschlechterung der psychischen Situation (Umstellung und Erhöhung der
Medikation) und belegt dies mit diversen weiteren Spital-, Arzt- und Therapieberichten. Seine
Arbeitsfähigkeit liege nunmehr bei 10 Prozent.
Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 stellt die IV-Stelle fest, dass sich die geltend gemachte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 13. Februar 2017 beziehe und daher allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu
prüfen wäre.
Der vom Kantonsgericht am 17. März 2017 erhobene Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde vom
Beschwerdeführer einbezahlt und am 22. März 2017 verbucht.
Die weiteren Elemente des Sachverhaltes werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im
Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen dargelegt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 3. März 2017 gegen die Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde frist-
und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der
zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg prüft, ob er Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a)
Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann Invalidität die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und einen Anspruch auf Leistungen begründen,
wenn sie die dafür erforderliche Art und Schwere erreicht.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 9
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
b)
Anspruch auf eine IV-Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29
Abs. 1 IVG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche
Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken.
Gemäss der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung fielen depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur, rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in
Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis;
Urteile BGer 9C_841/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1; 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2).
Diese Praxis hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 geändert. Es
erwog, dass die Therapierbarkeit eines Leidens kein taugliches Kriterium für rechtliche Differenzie-
rungen darstelle. Deshalb sei fortan bei leichten bis mittelschweren therapierbaren Depressionen
mittels Indikatoren zu prüfen, ob sich diese als invalidisierend erweisen (E. 4.4). Durch diese
Praxisänderung werde die Indikatorenprüfung als strukturiertes Beweisverfahren auf alle psychi-
schen Störungen ausgeweitet (E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könne ausnahms-
weise auf die Prüfung der Indikatoren verzichtet werden, so zum Beispiel wenn eine leichtgradige,
nicht chronifizierte Depression ohne Komorbiditäten vorliege oder die involvierten Fachärzte eine
Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend verneinen (E. 4.5.3).
c)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch
das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4). Bei der Folgenab-
schätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson
keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfä-
higkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie
möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt
vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2).
d)
Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-
material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 9
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
ein-leuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil
EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers
eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen können. Für die Eignung
eines Arztes oder einer Ärztin, in einer bestimmten medizinischen Disziplin stichhaltige Aussagen
machen zu können, ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse
dienender, spezialärztlicher Titel vorausgesetzt (Urteil BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010
E. 3.2.3). Die fachliche Qualifikation der Ärzte ist hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen
von erheblicher Bedeutung (Urteile BGer 9C_323/2009 E. 4.3.1; 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
Wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern, sind
Administrativgutachten und RAD-Stellungnahmen nur dann in Frage zu stellen, wenn objektive
Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sachverständigen der MEDAS und/oder den RAD-Ärzten
entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte, mithin auch des RAD, kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar
wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465
E. 4.2–4.7).
Arztberichte zum Krankheitsverlauf nach Verfügungsdatum sind in die Beurteilung miteinzube-
ziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
gegebene Situation erlauben (statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die IV-Stelle das Rentengesuch des Beschwerde-
führers vom 27. Juli 2016 zu Recht abgelehnt hat.
Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich in casu nicht um eine Neuanmeldung nach einer
bereits erfolgten, früheren Leistungsablehnung handelt. Vielmehr wurde das Rentengesuch vom
3. Februar 2005 zurückgezogen, weshalb die IV-Stelle den Rentenanspruch nicht prüfte und
darüber auch nicht verfügte. Entsprechend ist vorliegend für die Prüfung des Rentenanspruchs
einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Leistungsanmeldung am 27. Juli
2016 aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden in einem rentenbegründenden Ausmass
arbeitsunfähig war und immer noch ist. Es sind nachfolgend zunächst die relevanten medizini-
schen Unterlagen für diesen Zeitraum darzulegen.
a)
Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der
Beschwerdeführer seit 2004 in Behandlung ist, diagnostizierte im April 2016 eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10: F33.1) sowie endogener Natur (ICD-10: F33.2)
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 9
(Arztbericht vom 14. April 2016, Vorakten S. 49 ff.). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer ab
dem 3. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 Prozent, ab dem 6. Mai 2016 zu 75 Prozent
und ab dem 25. Juli 2016 bis auf Weiteres zu 80 Prozent (Krankenkarte des Beschwerdeführers,
Beschwerdebeilage). Im September 2016 prognostizierte dieser Facharzt eine künftige Arbeitsfä-
higkeit von maximal 20 bis 25 Prozent, mit Verweis auf den Rückfall der endogenen Erkrankung
sowie der aufgestauten Erschöpfung (wörtlich: „épuisement de la personnalité sur toutes ces
années“) (Arztbericht vom 21. September 2016, Vorakten S. 28 ff.). Im Februar 2017 bestätigte
dieser Facharzt die Diagnose der endogenen rezidivierenden Depression (wörtlich: „Etat dépressif
endogène [récidive]“) und attestierte eine 20-prozentige Arbeitsfähigkeit, die sich aufgrund des
bisherigen Krankheitsverlaufs und der hochspezialisierten Tätigkeit des Beschwerdeführers
prognostisch nicht verbessern werde (Arztbericht vom 2. Februar 2017, Beschwerdebeilage).
b)
Anlässlich einer versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostischen Abklärung im Juni
2016 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass der
Krankheitswert ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer keine forcierten aggravativen Tenden-
zen oder ein dysfunktionales Coping zeige. Durch die Besonderheit der im Rahmen der Berufs-
ausübung geforderten Fähigkeiten und Fertigkeiten und der leistungspsychologisch objektivierba-
ren depressogenen Defizite sei eine 25-prozentige Arbeitsfähigkeit als vorläufiges Leistungsopti-
mum plausibel. Zudem sei die Zweckmässigkeit der Behandlungsform ausgewiesen (Arztbericht
vom 30. Juni 2016, Vorakten S. 18).
c)
Im Namen des RAD befand med. prakt. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, in seiner Stellungnahme vom 22. November 2016, dass in den medizinischen Unterlagen
der endogene depressive Zustand nicht klar dargestellt werde, obschon Dr. med. G.________
sowie der behandelnde Psychiater davon ausgingen. Vielmehr sei der erneute depressive Zustand
als reaktiv auf die berufliche Überbelastung zu werten (Vorakten S. 20). Mit Mail vom 5. Dezember
2016 stellte derselbe RAD-Arzt fest, dass der behandelnde Psychiater im Arztbericht vom
21. September 2016 bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch den
Erschöpfungszustand wegen zu viel Arbeitsdruck eingetreten sei, was keine invalidenversiche-
rungsrechtlich relevante Ursache darstelle. Es seien daher auch keine weiteren medizinischen
Abklärungen notwendig (Vorakten S. 16 f.).
d)
Die weiteren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte zum Krankheits-
verlauf nach Verfügungsdatum sind, soweit es sich überhaupt um autorisierte offizielle Arztberichte
handelt, vorliegend nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Denn sie geben Aufschluss über
den im September 2017 erlittenen Hirnschlag sowie eine allfällige Verdachtsdiagnose im Februar
2017; sie führen aber nicht zu einem zusätzlichen oder neuen Erkenntnisgewinn betreffend den
Gesundheitszustand, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung am 13. Februar 2016 präsen-
tierte (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3).
4.
Die Würdigung der massgebenden Arztberichte ergibt in Bezug auf Diagnose und
Arbeitsfähigkeit folgendes Bild:
a)
Aus den medizinischen Einschätzungen der beiden Fachärzte geht hervor, dass sie in
Bezug auf die zu beurteilende verbleibende Arbeitsfähigkeit (20 resp. 25 Prozent) im Wesentlichen
übereinstimmend sind. Während Dr. med. G.________ in der versicherungspsychiatrisch-
arbeitsprognostischen Abklärung im Juni 2016 keine Diagnosen mit ICD-Codierung stellte,
diagnostizierte der behandelnde Psychiater in seinem Arztbericht vom April 2016 eine Depression
gemäss F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und F33.2
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 9
(rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome).
Mit diesen gestellten Diagnosen bleibt im konkreten Fall aber unklar, ob die gegenwärtige depres-
sive Episode, unter welcher der Beschwerdeführer leidet, mittelgradig oder schwer ist. Kommt
hinzu, dass vorliegend nur die Diagnosen des behandelnden Psychiaters anforderungsgemäss
nach ICD-10 codiert wurden, weshalb im Ergebnis einzig seine Diagnostik präzise genug und als
Ausgangspunkt für den Rentenanspruch dienen würde. Da die gestellten Diagnosen nach dem
Gesagten aber unklar resp. widersprüchlich sind und die Einschätzung eines behandelnden Fach-
arztes infolge der Vertrauensstellung zum Patienten erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu
dessen Gunsten ausfällt, ist es problematisch, für den vorliegenden Fall die Rentenbeurteilung
alleine gestützt auf diese Fachmeinung vorzunehmen.
b)
Mit Blick auf die Stellungnahme des RAD-Arztes gilt es zu bemerken, dass dieser seine
Schlussfolgerung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers klar auf einen Erschöp-
fungszustand wegen zu viel Arbeitsdruck zurückzuführen sei, nicht zu begründen vermag.
Nachdem er sich zunächst nur sehr vage äusserte (etwa: „die Anwesenheit eines IV-relevanten
endogenen depressiven Zustandes ist eigentlich nicht klar dargestellt“, oder „der erneute depres-
sive Zustand des Versicherten scheint wieder reaktiv auf die berufliche Überlastung zu sein“),
machte er später konkrete Aussagen („es wird ein Erschöpfungszustand wegen zu viel Arbeits-
druck klar als Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bestätigt“), ohne – wie er selbst
ausführt – über weitere Informationen über den Status und die psychiatrische Analyse des
Versicherten zu verfügen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass auch durch externe Faktoren
ausgelöste psychiatrische Erkrankungen eine eigenständige Entwicklung annehmen können, so
dass ihnen invalidenrechtlich Krankheitswert zukommen kann. Dazu kommt, dass der RAD-Arzt
als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin keine Spezialisierung in der psychiatrischen Disziplin
aufweist, weshalb seine diesbezügliche Meinung nicht entscheidend sein kann (vgl. Urteil BGer
8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Zudem beruht die abweichende Meinung des RAD-
Arztes nicht auf eigenen Untersuchungsbefunden, sondern auf zum Teil ungenügenden, unklaren
und widersprüchlichen Aktenbefunden.
c)
Die IV-Stelle stellt in ihrer Vernehmlassung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
ab, wonach leichte bis mittelschwere psychische Störungen nur dann invalidisierend sein können,
wenn sie sich trotz konsequenter Therapie als therapieresistent erweisen. Diesem Argument kann
aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Erstens ist den Vorakten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit 2004 für seine Depression in Behandlung war und keine Hinweise auf
mangelnde Therapiecompliance vorliegen, weshalb die Möglichkeit einer therapieresistenten
Depression zumindest abzuklären wäre. Zweitens wurde die von der IV-Stelle zitierte Rechtspre-
chung des Bundesgerichts durch das Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 geändert.
Seither gilt, dass die fehlende Therapieresistenz nicht mehr ausreicht, um eine invalidenversiche-
rungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung auszuschliessen. Vielmehr ist auch
bei depressiven Störungen fortan mittels Indikatoren zu prüfen, ob sich diese als invalidisierend
erweisen (E. 4.4, 5.1).
5.
Zusammenfassend ist daher für den vorliegenden Fall festzustellen, dass im Grundsatz
übereinstimmende Fachmeinungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20 resp. 25 Prozent
vorliegen. Gleichwohl erweisen sich die medizinischen Grundlagen als ungenügend, da nur die
Diagnosestellung des behandelnden Psychiaters präzise und codiert erfolgte, rechtsprechungs-
gemäss aber seine Fachmeinung für eine Rentenbeurteilung nicht ausreicht. Da sich die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2017 auf den eingeholten RAD-Bericht
Kantonsgericht KG
Seite 8 von 9
stützt, welchem aber aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden kann (vgl. Urteil BGer
9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4), ist sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Akten
ergänzt.
Da die Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bislang nur vom behandelnden Arzt beurteilt
wurde, hat die Vorinstanz nach Rücksprache mit dem RAD - da auch die nach dem Verfügungs-
erlass aufgetretenen Beschwerden einzubeziehen sind - eine Begutachtung des Beschwerde-
führers in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle hat den Rentenanspruch im Sinne der Praxisänderung
des Bundesgerichts zur Depressionsrechtsprechung in einem strukturierten Beweisverfahren
(Indikatorenprüfung) zu prüfen und nach Durchführung des Einkommensvergleichs neu darüber zu
entscheiden.
6.
Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist für Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder
die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Verfahrenskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der IV-Stelle aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist ihm zurückzuerstatten.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, da der Beschwerdeführer sich selbst vertrat.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG
Seite 9 von 9
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde vom 3. März 2017 wird gutgeheissen und die Verfügung der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 13. Februar 2017 aufgehoben.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie
zum Neuentscheid an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewie-
sen.
II.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.- gehen zulasten der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Freiburg.
Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihm zurückerstattet.
III.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene
Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes-
gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 7. März 2018/asp
Präsident
Gerichtsschreiberin