Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1991, verheiratet und wohnhaft in B.________, arbeitete im
Vollzeitpensum als Sekretärin. Seit einem Bandscheibenvorfall im Dezember 2015 und darauf
folgender beidseitiger endospinaler Dekompression L5/S1 am 16. Januar 2016 leidet sie an
Rückenschmerzen.
B.
Aus diesem Grund beantragte die Versicherte am 20. August 2016 bei der Invalidenversi-
cherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) die Kostenübernahme für ein Elektrobett. Der ein-
gereichte Kostenvoranschlag (inklusive Zubehör) betrug CHF 15‘925.-.
Mit Vorentscheid vom 20. Oktober 2016 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch, gestützt auf
eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD), ab. Aufgrund
der von der Versicherten erhobenen Einwände holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des
RAD ein.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme des Elektrobetts mit
der Begründung ab, dass die Versicherte nur aufgrund ihrer Schmerzen die Hilfe des Ehemannes
beim Aufstehen benötige, nicht aber an einer Lähmung oder einer anderen langandauernden Ein-
schränkung leide, die dazu führe, dass sie auf ein Elektrobett zum Aufstehen oder zu Bette gehen
angewiesen sei. Soweit die alte Matratze Probleme bereite, sei eine Kostenübernahme ausge-
schlossen, da diese nicht als Hilfsmittel aufgeführt sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-
Versicherung AG, am 20. Februar 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt,
dass die Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für
das beantragte Elektrobett zu verpflichten sei. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklä-
rungen vorzunehmen. Mit ihrer Beschwerdeschrift legte sie einen neuen Arztbericht vom 20. Feb-
ruar 2017, ausgestellt von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH mit
Fachausweis Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), ins Recht, aus dem hervorgeht, dass die
Anschaffung eines Elektrobetts unter anderem wegen der Entlastung der ligamentären, muskulä-
ren und Gelenksanteile sinnvoll sei, da dadurch eine Schmerztherapie oder eine Re-Operation
verhindert oder verzögert werden könnte. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren damit,
dass sie seit der Operation trotz intensiver Physiotherapie und Fitnesstraining grosse Schmerzen
habe und morgens die Hilfe ihres Mannes benötige, um aufzustehen. Zudem werde die Notwen-
digkeit eines Elektrobetts von zwei Ärzten bestätigt.
Von der Beschwerdeführerin wurde ein Kostenvorschuss von CHF 400.- erhoben, dessen Einzah-
lung am 7. März 2017 verbucht wurde.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2017 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde
und weist unter anderem darauf hin, dass für die Kostenübernahme eines Elektrobetts die invali-
ditätsbedingte Notwendigkeit bzw. Einschränkung bei der Selbstsorge fehle, zumal die Dritthilfe
des Ehemannes zur Schadenminderungspflicht gehöre.
Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2017 wurde frist- und formgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf die Kostenübernahme des beantragten Elektrobetts durch die Invaliden- versicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a)
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden
Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätig-
keit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung,
die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1
Satz 1). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel-
lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-
spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfa-
cher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch
ohne Invalidität angeschafft werden müssten, so hat sich die versicherte Person an den Kosten zu
beteiligen (Abs. 3).
b)
Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bun-
desrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf
die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver-
sicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf
deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut
Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit
diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht
nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,
für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch er-
streckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten An-
passungen (Abs. 3). Gemäss Ziffer 14.03 des Anhangs HVI werden Elektrobetten (ohne Matratze)
zur Verwendung im privaten Wohnbereich bis zum Höchstbetrag von CHF 2‘500.- (inkl. MWST)
zuzüglich Auslieferungskosten von CHF 250.- (inkl. MWST) vergütet.
c)
Die Hilfsmittelregelung nach Art. 21 IVG bezweckt nicht eine optimale, sondern nur eine
Grundversorgung. Auch Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden danach nicht
ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausfüh-
rung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Invalidenversicherung ist – auch im Bereich der Hilfsmittel –
keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten ab-
deckt; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall not-
wendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmass-
Kantonsgericht KG
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nahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (BGE 131 V 9 E. 3.6.1; 130 V 163
E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall
bestmögliche Versorgung (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver-
sicherung, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar
2013, Stand 1. Januar 2017, Randziffer 1004 mit Hinweis auf das Urteil BGer 9C_640/2015 vom
E. 6 Juli 2016).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob eine medizinische Indikation für die Kostenübernahme
eines Elektrobetts vorlag. Die Kostenübernahme einer Matratze ist gemäss der Hilfsmittelliste, die
abschliessend ist, ausgeschlossen.
a)
Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, stellte am 28. Juni 2016
anlässlich der dritten postoperativen Kontrolle nach dem am 16. Januar 2016 vorgenommenen
Eingriff (Sequesterektomie LWK5/SWK1 links) fest, dass die linksseitigen Lumboischalgien nahezu
verschwunden seien. Zwar bestünden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin noch residuelle
und intermittierende axiale Lumbalgien mit Ausstrahlung nach gluteal links, beispielsweise nach
einem anstrengenden Tag, weshalb auch Schlafstörungen auftreten würden. Als Procedere hielt er
weitere chirurgische Massnahmen nicht für notwendig, sondern verordnete eine konservative The-
rapie, bestehend aus Gewichtsreduktion (BMI aktuell 33 kg/m2), Physiotherapie zur Stärkung der
Rückenmuskulatur und Förderung der Rumpfstabilität, ein Heimprogramm sowie ein Arbeitssetting
mit Stehpult. Zur Linderung der Beschwerden bestünde zudem – neben Dafalgan und Irfen – auch
die Möglichkeit einer Fazettengelenksinfiltration (LWK5/SWK1) (Arztbericht vom 1. Juli 2016,
Vorakten S. 31 f.).
Die Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte
mit Schreiben vom 30. August 2016 den Bedarf an einem Elektrobett „aus medizinischen Gründen
(Status nach Rückenoperation)“, ohne dies weiter auszuführen. Im Arztbericht auf offiziellem
Formular (undatiert, eingegangen bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2016) verwies sie bei der
Anamnese auf den oben zitierten Arztbericht von Dr. med. D.________ und sprach ihrerseits von
„persistierenden Lumboischialgien vor allem nachts im Liegen“ (Vorakten S. 30, 33).
Dem Arztbericht vom 20. Februar 2017, ausgestellt von Dr. med. C.________, Facharzt für
Neurochirurgie FMH mit Fachausweis Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen bis lumbovertebralen Syn-
drom L5/S1 leide, das ihren Alltag stark einschränke, so dass sie ihre Erwerbstätigkeit höchst-
wahrscheinlich auf 50 Prozent reduzieren müsse. Die Anschaffung eines Elektrobetts (Lattenrost
und Matratze) würde die optimale Lagerung während der nächtlichen Ruhe garantieren und die
ligamentären, muskulären und Gelenksanteile entlasten, weshalb eine eventuelle Schmerztherapie
oder Re-Operation verhindert oder verzögert werden könne (Beschwerdebeilage).
b)
Im Namen des RAD äusserte sich Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH,
am 17. Oktober 2016 und am 20. Januar 2017. Er wies in seinen beiden Stellungnahmen darauf
hin, dass Dr. med. D.________ in seinem Arztbericht vom 1. Juli 2016 die Notwendigkeit eines
Elektrobetts nicht erwähne und die Hausärztin keine stichhaltigen medizinischen Argumente für ein
solches Elektrobett ins Feld führe. Da die Beschwerdeführerin keine Lähmung oder andere lang
dauernde Einschränkung aufweise, sondern nur wegen der Schmerzen und vor allem beim Auf-
stehen auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen sei, rechtfertige sich die Kostenübernahme für
ein Elektrobett nicht. Zudem stehe ihr bei Persistenz der Schmerzen neben den verschriebenen
Kantonsgericht KG
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Analgetika noch die Möglichkeit einer Facettengelenksinfiltration offen. Aus diesen Gründen seien
weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt.
c)
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Neurochirurg D.________ in seinem
Arztbericht vom 1. Juli 2016, auf den auch die Hausärztin Bezug nahm, zwar mehrere
Massnahmen bzw. Therapien (Gewichtsreduktion, Physiotherapie, Heimprogramm) verordnete
und auch ein Arbeitssetting mit Stehpult empfahl. Ein Elektrobett erwähnte er aber nicht. Vielmehr
ist seinem Arztbericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin – mit den eingeleiteten
konservativen Massnahmen – auf dem Weg der Besserung befand, zumal regelrechte
postoperative Befunde vorlagen, die linksseitigen Lumboischialgien fast gänzlich verschwunden
waren und sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Gegen die von der
Beschwerdeführerin beklagten residuellen und intermittierenden Lumbalgien bestanden gemäss
diesem Facharzt noch nicht ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten.
Demgegenüber befand die Hausärztin E.________ die Anschaffung eines Elektrobetts für
notwendig, indessen ohne dazu detaillierte Angaben zu machen oder eine medizinische Indikation
aufzuführen, die nicht bereits im Arztbericht des Neurochirurgen erwähnt wurde. Kommt hinzu,
dass die Hausärztin als Allgemeinmedizinerin über keine Spezialisation auf dem Gebiet der
Neurochirurgie verfügt, weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, den Bericht des Neurochirurgen
D.________ in Frage zu stellen. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie
als Hausärztin mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Aus ihren
Angaben lässt sich jedenfalls kein stichhaltiges medizinisches Argument entnehmen, dass die
invalidenrechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe eines Hilfsmittels erfüllt sind. Es genügt dazu
jedenfalls nicht, wenn aus allgemeiner Sicht ein solches Elektrobett für das Leiden der
Beschwerdeführerin allenfalls sinnvoll ist.
Auch der nachgereichte Arztbericht des Neurochirurgen und Schmerztherapeuten C.________
vom 20. Februar 2017 – soweit dieser vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist, da er nach der
angefochtenen Verfügung erstellt wurde und kein Konsultationsdatum erwähnt – enthält keine
neue medizinische Indikation, welche die Anschaffung eines Elektrobetts im Sinne eines Hilfsmit-
tels der Invalidenversicherung als notwendig erscheinen liesse. Im Übrigen ist anzumerken, dass
dieser Arztbericht bezüglich Re-Operation und Arbeitsfähigkeit rein spekulative Aussagen macht,
die im Widerspruch zum Arztbericht vom 1. Juli 2016 des Neurochirurgen D.________ stehen, und
deshalb nicht geeignet sind, diesen in Zweifel zu ziehen.
In casu ist deshalb zusammenfassend – gestützt auf den Arztbericht vom 1. Juli 2016 des Neuro-
chirurgen D.________ sowie in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des RAD-Arztes –
festzustellen, dass keine medizinische Indikation für die Kostenübernahme eines Elektrobetts
vorlag.
Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren medizinischen
Abklärungen weder notwendig noch zielführend.
4.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Verfügung
vom 26. Januar 2017 zu bestätigen.
5.
Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin sind auf CHF 400.-
festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden A.________ auferlegt und mit dem von ihr geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
III.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-
scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht
ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 6. Februar 2018/asp
Der Präsident
Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
608 2017 38
Urteil vom 6. Februar 2018
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Richterinnen:
Daniela Kiener
Anne-Sophie Peyraud
Gerichtsschreiberin:
Angelika Spiess
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-
Versicherung AG
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel; Elektrobett)
Beschwerde vom 20. Februar 2017 gegen die Verfügung vom
26. Januar 2017
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1991, verheiratet und wohnhaft in B.________, arbeitete im
Vollzeitpensum als Sekretärin. Seit einem Bandscheibenvorfall im Dezember 2015 und darauf
folgender beidseitiger endospinaler Dekompression L5/S1 am 16. Januar 2016 leidet sie an
Rückenschmerzen.
B.
Aus diesem Grund beantragte die Versicherte am 20. August 2016 bei der Invalidenversi-
cherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) die Kostenübernahme für ein Elektrobett. Der ein-
gereichte Kostenvoranschlag (inklusive Zubehör) betrug CHF 15‘925.-.
Mit Vorentscheid vom 20. Oktober 2016 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch, gestützt auf
eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD), ab. Aufgrund
der von der Versicherten erhobenen Einwände holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des
RAD ein.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme des Elektrobetts mit
der Begründung ab, dass die Versicherte nur aufgrund ihrer Schmerzen die Hilfe des Ehemannes
beim Aufstehen benötige, nicht aber an einer Lähmung oder einer anderen langandauernden Ein-
schränkung leide, die dazu führe, dass sie auf ein Elektrobett zum Aufstehen oder zu Bette gehen
angewiesen sei. Soweit die alte Matratze Probleme bereite, sei eine Kostenübernahme ausge-
schlossen, da diese nicht als Hilfsmittel aufgeführt sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-
Versicherung AG, am 20. Februar 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt,
dass die Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für
das beantragte Elektrobett zu verpflichten sei. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklä-
rungen vorzunehmen. Mit ihrer Beschwerdeschrift legte sie einen neuen Arztbericht vom 20. Feb-
ruar 2017, ausgestellt von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH mit
Fachausweis Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), ins Recht, aus dem hervorgeht, dass die
Anschaffung eines Elektrobetts unter anderem wegen der Entlastung der ligamentären, muskulä-
ren und Gelenksanteile sinnvoll sei, da dadurch eine Schmerztherapie oder eine Re-Operation
verhindert oder verzögert werden könnte. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren damit,
dass sie seit der Operation trotz intensiver Physiotherapie und Fitnesstraining grosse Schmerzen
habe und morgens die Hilfe ihres Mannes benötige, um aufzustehen. Zudem werde die Notwen-
digkeit eines Elektrobetts von zwei Ärzten bestätigt.
Von der Beschwerdeführerin wurde ein Kostenvorschuss von CHF 400.- erhoben, dessen Einzah-
lung am 7. März 2017 verbucht wurde.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2017 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde
und weist unter anderem darauf hin, dass für die Kostenübernahme eines Elektrobetts die invali-
ditätsbedingte Notwendigkeit bzw. Einschränkung bei der Selbstsorge fehle, zumal die Dritthilfe
des Ehemannes zur Schadenminderungspflicht gehöre.
Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG
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Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar
2017 wurde frist- und formgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der
sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein
schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof,
prüft, ob sie Anspruch auf die Kostenübernahme des beantragten Elektrobetts durch die Invaliden-
versicherung hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a)
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden
Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätig-
keit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung,
die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1
Satz 1). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel-
lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An-
spruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfa-
cher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch
ohne Invalidität angeschafft werden müssten, so hat sich die versicherte Person an den Kosten zu
beteiligen (Abs. 3).
b)
Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bun-
desrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf
die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver-
sicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf
deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut
Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit
diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht
nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,
für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch er-
streckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten An-
passungen (Abs. 3). Gemäss Ziffer 14.03 des Anhangs HVI werden Elektrobetten (ohne Matratze)
zur Verwendung im privaten Wohnbereich bis zum Höchstbetrag von CHF 2‘500.- (inkl. MWST)
zuzüglich Auslieferungskosten von CHF 250.- (inkl. MWST) vergütet.
c)
Die Hilfsmittelregelung nach Art. 21 IVG bezweckt nicht eine optimale, sondern nur eine
Grundversorgung. Auch Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden danach nicht
ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausfüh-
rung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Invalidenversicherung ist – auch im Bereich der Hilfsmittel –
keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten ab-
deckt; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall not-
wendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmass-
Kantonsgericht KG
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nahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (BGE 131 V 9 E. 3.6.1; 130 V 163
E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall
bestmögliche Versorgung (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver-
sicherung, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar
2013, Stand 1. Januar 2017, Randziffer 1004 mit Hinweis auf das Urteil BGer 9C_640/2015 vom
6. Juli 2016).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob eine medizinische Indikation für die Kostenübernahme
eines Elektrobetts vorlag. Die Kostenübernahme einer Matratze ist gemäss der Hilfsmittelliste, die
abschliessend ist, ausgeschlossen.
a)
Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, stellte am 28. Juni 2016
anlässlich der dritten postoperativen Kontrolle nach dem am 16. Januar 2016 vorgenommenen
Eingriff (Sequesterektomie LWK5/SWK1 links) fest, dass die linksseitigen Lumboischalgien nahezu
verschwunden seien. Zwar bestünden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin noch residuelle
und intermittierende axiale Lumbalgien mit Ausstrahlung nach gluteal links, beispielsweise nach
einem anstrengenden Tag, weshalb auch Schlafstörungen auftreten würden. Als Procedere hielt er
weitere chirurgische Massnahmen nicht für notwendig, sondern verordnete eine konservative The-
rapie, bestehend aus Gewichtsreduktion (BMI aktuell 33 kg/m2), Physiotherapie zur Stärkung der
Rückenmuskulatur und Förderung der Rumpfstabilität, ein Heimprogramm sowie ein Arbeitssetting
mit Stehpult. Zur Linderung der Beschwerden bestünde zudem – neben Dafalgan und Irfen – auch
die Möglichkeit einer Fazettengelenksinfiltration (LWK5/SWK1) (Arztbericht vom 1. Juli 2016,
Vorakten S. 31 f.).
Die Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte
mit Schreiben vom 30. August 2016 den Bedarf an einem Elektrobett „aus medizinischen Gründen
(Status nach Rückenoperation)“, ohne dies weiter auszuführen. Im Arztbericht auf offiziellem
Formular (undatiert, eingegangen bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2016) verwies sie bei der
Anamnese auf den oben zitierten Arztbericht von Dr. med. D.________ und sprach ihrerseits von
„persistierenden Lumboischialgien vor allem nachts im Liegen“ (Vorakten S. 30, 33).
Dem Arztbericht vom 20. Februar 2017, ausgestellt von Dr. med. C.________, Facharzt für
Neurochirurgie FMH mit Fachausweis Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen bis lumbovertebralen Syn-
drom L5/S1 leide, das ihren Alltag stark einschränke, so dass sie ihre Erwerbstätigkeit höchst-
wahrscheinlich auf 50 Prozent reduzieren müsse. Die Anschaffung eines Elektrobetts (Lattenrost
und Matratze) würde die optimale Lagerung während der nächtlichen Ruhe garantieren und die
ligamentären, muskulären und Gelenksanteile entlasten, weshalb eine eventuelle Schmerztherapie
oder Re-Operation verhindert oder verzögert werden könne (Beschwerdebeilage).
b)
Im Namen des RAD äusserte sich Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH,
am 17. Oktober 2016 und am 20. Januar 2017. Er wies in seinen beiden Stellungnahmen darauf
hin, dass Dr. med. D.________ in seinem Arztbericht vom 1. Juli 2016 die Notwendigkeit eines
Elektrobetts nicht erwähne und die Hausärztin keine stichhaltigen medizinischen Argumente für ein
solches Elektrobett ins Feld führe. Da die Beschwerdeführerin keine Lähmung oder andere lang
dauernde Einschränkung aufweise, sondern nur wegen der Schmerzen und vor allem beim Auf-
stehen auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen sei, rechtfertige sich die Kostenübernahme für
ein Elektrobett nicht. Zudem stehe ihr bei Persistenz der Schmerzen neben den verschriebenen
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 6
Analgetika noch die Möglichkeit einer Facettengelenksinfiltration offen. Aus diesen Gründen seien
weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt.
c)
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Neurochirurg D.________ in seinem
Arztbericht vom 1. Juli 2016, auf den auch die Hausärztin Bezug nahm, zwar mehrere
Massnahmen bzw. Therapien (Gewichtsreduktion, Physiotherapie, Heimprogramm) verordnete
und auch ein Arbeitssetting mit Stehpult empfahl. Ein Elektrobett erwähnte er aber nicht. Vielmehr
ist seinem Arztbericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin – mit den eingeleiteten
konservativen Massnahmen – auf dem Weg der Besserung befand, zumal regelrechte
postoperative Befunde vorlagen, die linksseitigen Lumboischialgien fast gänzlich verschwunden
waren und sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Gegen die von der
Beschwerdeführerin beklagten residuellen und intermittierenden Lumbalgien bestanden gemäss
diesem Facharzt noch nicht ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten.
Demgegenüber befand die Hausärztin E.________ die Anschaffung eines Elektrobetts für
notwendig, indessen ohne dazu detaillierte Angaben zu machen oder eine medizinische Indikation
aufzuführen, die nicht bereits im Arztbericht des Neurochirurgen erwähnt wurde. Kommt hinzu,
dass die Hausärztin als Allgemeinmedizinerin über keine Spezialisation auf dem Gebiet der
Neurochirurgie verfügt, weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, den Bericht des Neurochirurgen
D.________ in Frage zu stellen. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie
als Hausärztin mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Aus ihren
Angaben lässt sich jedenfalls kein stichhaltiges medizinisches Argument entnehmen, dass die
invalidenrechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe eines Hilfsmittels erfüllt sind. Es genügt dazu
jedenfalls nicht, wenn aus allgemeiner Sicht ein solches Elektrobett für das Leiden der
Beschwerdeführerin allenfalls sinnvoll ist.
Auch der nachgereichte Arztbericht des Neurochirurgen und Schmerztherapeuten C.________
vom 20. Februar 2017 – soweit dieser vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist, da er nach der
angefochtenen Verfügung erstellt wurde und kein Konsultationsdatum erwähnt – enthält keine
neue medizinische Indikation, welche die Anschaffung eines Elektrobetts im Sinne eines Hilfsmit-
tels der Invalidenversicherung als notwendig erscheinen liesse. Im Übrigen ist anzumerken, dass
dieser Arztbericht bezüglich Re-Operation und Arbeitsfähigkeit rein spekulative Aussagen macht,
die im Widerspruch zum Arztbericht vom 1. Juli 2016 des Neurochirurgen D.________ stehen, und
deshalb nicht geeignet sind, diesen in Zweifel zu ziehen.
In casu ist deshalb zusammenfassend – gestützt auf den Arztbericht vom 1. Juli 2016 des Neuro-
chirurgen D.________ sowie in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des RAD-Arztes –
festzustellen, dass keine medizinische Indikation für die Kostenübernahme eines Elektrobetts
vorlag.
Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren medizinischen
Abklärungen weder notwendig noch zielführend.
4.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Verfügung
vom 26. Januar 2017 zu bestätigen.
5.
Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin sind auf CHF 400.-
festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden A.________ auferlegt und mit dem von ihr geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
III.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-
scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht
ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 6. Februar 2018/asp
Der Präsident
Gerichtsschreiberin