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608 2017 281

Freiburg · 2018-05-14 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in B.________, bezog aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma u.a. mit/bei chronischem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) seit dem 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und seit dem 1. Juli 2004 zusätzlich eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Nachdem der Versicherte per Januar 2014 eine neue Anstellung gefunden hatte, in welcher er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte, wurden die Renten per 31. Mai 2014 (Rente der be- ruflichen Vorsorge) bzw. 30. November 2014 (Rente der Invalidenversicherung) aufgehoben. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 teilte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten mit, dass festgestellt worden sei, dass er in den Jahren 2012 und 2013 ein erheblich höheres Einkommen als in den Jahren zuvor erzielt habe und er die- ses zusätzliche Einkommen der IV-Stelle nicht gemeldet habe. Eine Neuberechnung des Invalidi- tätsgrades ergebe für das Jahr 2012 einen IV-Grad von 39 Prozent (kein Rentenanspruch) und für das Jahr 2013 einen solchen von 70 Prozent (Anspruch auf eine ganze Invalidenrente). Entspre- chend seien die für das Jahr 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen vollumfänglich zurückzuer- statten. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, wel- ches die Beschwerde mit Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 guthiess und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 dahingehend abänderte, als dass der Versicherte nur die halbe Invali- denrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten habe. Dieses Urteil wurde nicht angefochten. Bereits zuvor, am 30. Dezember 2015, gelangte auch die involvierte BVG-Einrichtung an das Kantonsgericht und stellte das Begehren, es sei der Versicherte zu verurteilen, ihr einen Betrag von CHF 86‘723.80 für im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu viel ausgerichtete Leis- tungen zurückzuerstatten. Diese Klage wurde vom Kantonsgericht mit Urteil 608 2015 244 vom

3. Oktober 2017 abgewiesen. Dagegen erhob die BVG-Einrichtung Beschwerde an das Bundesge- richt. Das bundesgerichtliche Urteil ist noch ausstehend. C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde der Versicherte von der IV-Stelle aufgefordert, ihr einen Betrag von CHF 25‘056.- zurückzuerstatten. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Mög- lichkeit habe, die Rückerstattungsverfügung mit Beschwerde an das Kantonsgericht anzufechten oder ein schriftliches Erlassgesuch zu stellen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Mit Eingabe vom 18. September 2017 ersuchte der Versicherte darum, dass ihm der gesamte zu- rückzuerstattende Betrag von CHF 25‘056.- erlassen werde. Er machte geltend, die beiden Vor- aussetzungen der wirtschaftlichen Härte sowie des guten Glaubens seien in seinem Fall erfüllt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab. Sie wies darauf hin, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 2017 festgestellt habe, dass er im Jahr 2012 ein erheblich höheres Einkommen erzielt habe als in den Jahren zuvor und dies der IV-Stelle nicht gemeldet habe, obschon er dazu verpflichtet gewesen wäre. Sowohl in der Verfügung vom

24. Juni 2004 (Rentenzusprache) als auch in der Mitteilung vom 28. Juli 2008 (Bestätigung des Rentenanspruchs im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens) sei der Versicherte darauf auf- Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 merksam gemacht worden, dass er allfällige Änderungen in den Einkommens- und Vermögens- verhältnissen unverzüglich der IV-Stelle zu melden habe. Die Formulierungen in der Verfügung und der Mitteilung seien klar. Trotzdem habe der Versicherte seine Anstellungen und das erzielte Einkommen nicht gemeldet. Zwar habe er mit seinem Erlassgesuch zwei Fragebogen für die Rentenrevision aus dem Jahre 2010 zu den Akten gereicht. Es sei aber nur der von ihm unter- zeichnete Fragebogen vom 17. August 2010 aktenkundig, nicht aber der zweite zwar ausgefüllte, aber nicht datierte und nicht unterzeichnete Fragebogen mit den Einkommensangaben. Damit habe der Versicherte nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, weshalb von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen sei, die den guten Glauben ausschliesse. Bei dieser Aus- gangslage sei die Voraussetzung der grossen Härte nicht mehr zu prüfen. D. Gegen diese Verfügung vom 27. Oktober 2017 erhob der Versicherte am 21. November 2017 (Datum der Postaufgabe) erneut Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm der Rück- forderungsbetrag von CHF 25‘056.- zu erlassen. In der Begründung seiner Beschwerde kritisiert er, dass die Vorinstanz auf die Voraussetzung der grossen Härte nicht eingegangen sei. In seinem Fall würde zusätzlich zur finanziellen Härte auch eine gesundheitliche hinzukommen. Er habe die IV-Stelle über sämtliche Veränderungen immerzu und mit grosser Zuverlässigkeit informiert. Ihm eine böswillige Absicht oder eine grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, empfinde er als persönli- chen Affront. Auch finde er es auffällig, dass ausgerechnet Unterlagen aus dem Jahr 2010 fehlten, als er mit seinem damaligen IV-Sachbearbeiter im Streit gestanden habe. Entweder habe dieser bewusst nicht alle Unterlagen in seinem Dossier abgelegt, oder es sei ein Fehler bei der Übergabe seiner Akten an die neue IV-Sachbearbeiterin passiert. In ihren Bemerkungen vom 4. Januar 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie an ihrem Standpunkt fest, dass die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 21. November 2017 gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer- deinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sein Erlassgesuch zu Recht abgelehnt hat. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

E. 2.1 Das mehrstufige Verfahren bei der Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von un- rechtmässig bezogenen Leistungen wurde bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 (608 2016 189) dargelegt, worauf verwiesen wird. Weiter ist festzustellen, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs (erster Schritt) so- wie über die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen (zweiter Schritt) bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur noch über das Erlassgesuch zu befinden (dritter Schritt), welches vom Beschwerdeführer am 18. September 2017 fristgerecht eingereicht wurde.

E. 2.2 Wer unrechtmässig bezogene Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] auf den vorliegenden Fall anwendbar ist). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlas- sen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in wel- chem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der gros- sen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einer- seits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Ver- halten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; Urteil BGer 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil BGer 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts- bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tat- sächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteile BGer 9C_184/2015 vom

8. Mai 2015 E. 2; 8C_455/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). Kantonsgericht KG Seite 5 von 7

E. 2.3 Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehö- rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zu- ständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialver- sicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgeben- den Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wo- bei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsände- rung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 31 N. 36 mit Hinweis). Gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV- Stelle anzuzeigen.

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit jeher in engem Kon- takt mit der Vorinstanz gestanden und die für ihn zuständige Person sowohl über seinen Gesund- heitszustand wie auch über seine Erwerbssituation auf dem Laufenden gehalten hat. So teilte er der Vorinstanz auf dem Rentenrevisionsfragebogen vom 17. August 2010 mit, dass er als freier Mitarbeiter beim C.________ angestellt sei; dies im Teilzeitpensum zu maximal 7.7 Stellenprozenten (Vorakten S. 1143). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 13. September 2011 mit der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, seine aktuelle Tätigkeit mache ein Pensum von etwa 12 Stellenprozenten aus (Vorakten S. 1191), was er mit Schreiben vom 19. September 2011 bestätigte (Vorakten S. 1210). Diese Angaben decken sich in etwa mit den Aussagen seiner Arbeitgeberin, welche am 1. Dezember 2011 bestätigte, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 an insgesamt 26 Kurstagen à je 6 Zeitstunden (inkl. Vor- und Nachbereitung) gearbeitet (Vorakten S. 1292), was bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Pensum von 7,5 Prozent ausmacht. Auch sein behandelnder Onkologe, Dr. med. D.________, bestätigte in einem Arztbericht vom 14. Januar 2012, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorerst bei 20 Prozent liege. Sollte sich der Krankheitsverlauf stabil halten, sei eventuell mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 20 Prozent zu rechnen (Vorakten S. 1331 ff., 1335). Dennoch fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt über das von ihm im Jahr 2012 erzielte Erwerbseinkommen informierte, wozu er verpflichtet gewesen wäre und worauf er in der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juni 2004 (Vorakten S. 150) sowie in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 28. Juli 2008 (Vorakten S. 1118) wiederholt aufmerksam gemacht worden war. Ebenso wenig setzte er die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass er sein Arbeitspensum für das Jahr 2012 erhöhen und er folglich einen höheren Lohn erzielen werde, der eventuell einen Einfluss auf seinen Rentenanspruch haben könnte. Zwar finden sich in den Vorakten diverse Lohnabrechnungen; diese betreffen jedoch nur den Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2011 (Vorakten S. 1298 ff.). Damit muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vorinstanz nur ungenügend über seine Arbeitstätigkeit und über sein Erwerbseinkommen infor- miert und sich damit einer Meldepflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Den vorliegenden Akten (IK-Auszug vom 20. April 2017, Vorakten S. 2503) lässt sich entnehmen, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2012 auf das Fünf- fache anstieg (2010: CHF 11‘365.-; 2011: CHF 12‘458.-; 2012: CHF 55‘693.-). Nichts desto trotz bezog der Beschwerdeführer weiterhin – basierend auf einem IV-Grad von 100 Prozent – eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, womit sein Gesamteinkommen als Invalider über seinem Einkommen gelegen haben dürfte, das er zuletzt als Valider erzielte. Dass der Beschwerdeführer bei einem Erwerbseinkommen von CHF 55‘693.- (ausmachend pro Monat: CHF 4‘641.-) nicht Anspruch auf die gleich hohen Sozial- versicherungsleistungen haben kann wie zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (21. Juni 2004) resp. –bestätigung (28. Juli 2008), als seine Arbeitsfähigkeit bei 0 Prozent lag und er keinerlei Er- werbseinkommen erzielte, liegt auf der Hand und ist derart offensichtlich, dass der Beschwerde- führer den Rechtsmangel – selbst bei fehlendem Unrechtsbewusstsein – bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen und sich zumindest bei der Vorinstanz erkundigen müssen, ob sich angesichts seines Erwerbseinkommen etwas an seinem Rentenanspruch ändert. Dies hat er aber nicht getan. Damit hat er nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Es ist deshalb nicht nur von einer leichten, sondern von einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, welche den guten Glauben ausschliesst. Die IV-Stelle hat deshalb das Vorliegen eines guten Glaubens zu Recht verneint. Mit der Verneinung der Gutgläubigkeit ist eine der zwei kumulativen Voraussetzungen für den Er- lass nicht erfüllt, womit es offen bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellt.

E. 3.2 Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorakten seien lückenhaft, da sich der Rentenrevisionsfragebogen vom 17. August 2010 nicht vollständig in den Akten befinde, so ist ihm Folgendes zu entgegnen: Erstens enthält dieser Fragebogen, der im Jahr 2010 ausgefüllt wurde, keinerlei Informationen zu seinem Erwerbseinkommen im Jahr 2012, weshalb der Be- schwerdeführer daraus – bereits aus diesem Grund – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zweitens ist diejenige Version des Fragebogens, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, weder unterschrieben noch datiert (vgl. Vorakten S. 2552), ganz im Gegensatz zu der am 17. August 2010 zu den Akten gereichten Version desselben Fragebogens (vgl. Vorakten S. 1143). Dies wie- derum lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer denselben Fragebogen zwar möglich- erweise zweimal ausgefüllt hat, aber nur eine Version des Fragebogens der Vorinstanz zukommen liess. Da der Beschwerdeführer aber, wie bereits dargelegt, aus dem Rentenrevisionsfragebogen vom 17. August 2010 ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, und keine Hinweise dafür bestehen, dass die Aktenführung unvollständig wäre (so auch der Beschwerdeführer, Beschwerde S. 1), ist auf den Vorwurf, die Vorakten seien lückenhaft, nicht weiter einzugehen.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Ein- wände allesamt als unbegründet erweisen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2017 ist deshalb zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dies ist vorliegend aber Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (KIESER, Art. 61 N. 58). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. Mai 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 281 Urteil vom 14. Mai 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Erlass der Rückforderung) Beschwerde vom 21. November 2017 gegen die Verfügung vom

27. Oktober 2017 Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in B.________, bezog aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma u.a. mit/bei chronischem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) seit dem 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und seit dem 1. Juli 2004 zusätzlich eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Nachdem der Versicherte per Januar 2014 eine neue Anstellung gefunden hatte, in welcher er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte, wurden die Renten per 31. Mai 2014 (Rente der be- ruflichen Vorsorge) bzw. 30. November 2014 (Rente der Invalidenversicherung) aufgehoben. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 teilte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten mit, dass festgestellt worden sei, dass er in den Jahren 2012 und 2013 ein erheblich höheres Einkommen als in den Jahren zuvor erzielt habe und er die- ses zusätzliche Einkommen der IV-Stelle nicht gemeldet habe. Eine Neuberechnung des Invalidi- tätsgrades ergebe für das Jahr 2012 einen IV-Grad von 39 Prozent (kein Rentenanspruch) und für das Jahr 2013 einen solchen von 70 Prozent (Anspruch auf eine ganze Invalidenrente). Entspre- chend seien die für das Jahr 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen vollumfänglich zurückzuer- statten. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, wel- ches die Beschwerde mit Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 guthiess und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 dahingehend abänderte, als dass der Versicherte nur die halbe Invali- denrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten habe. Dieses Urteil wurde nicht angefochten. Bereits zuvor, am 30. Dezember 2015, gelangte auch die involvierte BVG-Einrichtung an das Kantonsgericht und stellte das Begehren, es sei der Versicherte zu verurteilen, ihr einen Betrag von CHF 86‘723.80 für im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu viel ausgerichtete Leis- tungen zurückzuerstatten. Diese Klage wurde vom Kantonsgericht mit Urteil 608 2015 244 vom

3. Oktober 2017 abgewiesen. Dagegen erhob die BVG-Einrichtung Beschwerde an das Bundesge- richt. Das bundesgerichtliche Urteil ist noch ausstehend. C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde der Versicherte von der IV-Stelle aufgefordert, ihr einen Betrag von CHF 25‘056.- zurückzuerstatten. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Mög- lichkeit habe, die Rückerstattungsverfügung mit Beschwerde an das Kantonsgericht anzufechten oder ein schriftliches Erlassgesuch zu stellen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Mit Eingabe vom 18. September 2017 ersuchte der Versicherte darum, dass ihm der gesamte zu- rückzuerstattende Betrag von CHF 25‘056.- erlassen werde. Er machte geltend, die beiden Vor- aussetzungen der wirtschaftlichen Härte sowie des guten Glaubens seien in seinem Fall erfüllt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab. Sie wies darauf hin, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 2017 festgestellt habe, dass er im Jahr 2012 ein erheblich höheres Einkommen erzielt habe als in den Jahren zuvor und dies der IV-Stelle nicht gemeldet habe, obschon er dazu verpflichtet gewesen wäre. Sowohl in der Verfügung vom

24. Juni 2004 (Rentenzusprache) als auch in der Mitteilung vom 28. Juli 2008 (Bestätigung des Rentenanspruchs im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens) sei der Versicherte darauf auf- Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 merksam gemacht worden, dass er allfällige Änderungen in den Einkommens- und Vermögens- verhältnissen unverzüglich der IV-Stelle zu melden habe. Die Formulierungen in der Verfügung und der Mitteilung seien klar. Trotzdem habe der Versicherte seine Anstellungen und das erzielte Einkommen nicht gemeldet. Zwar habe er mit seinem Erlassgesuch zwei Fragebogen für die Rentenrevision aus dem Jahre 2010 zu den Akten gereicht. Es sei aber nur der von ihm unter- zeichnete Fragebogen vom 17. August 2010 aktenkundig, nicht aber der zweite zwar ausgefüllte, aber nicht datierte und nicht unterzeichnete Fragebogen mit den Einkommensangaben. Damit habe der Versicherte nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, weshalb von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen sei, die den guten Glauben ausschliesse. Bei dieser Aus- gangslage sei die Voraussetzung der grossen Härte nicht mehr zu prüfen. D. Gegen diese Verfügung vom 27. Oktober 2017 erhob der Versicherte am 21. November 2017 (Datum der Postaufgabe) erneut Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm der Rück- forderungsbetrag von CHF 25‘056.- zu erlassen. In der Begründung seiner Beschwerde kritisiert er, dass die Vorinstanz auf die Voraussetzung der grossen Härte nicht eingegangen sei. In seinem Fall würde zusätzlich zur finanziellen Härte auch eine gesundheitliche hinzukommen. Er habe die IV-Stelle über sämtliche Veränderungen immerzu und mit grosser Zuverlässigkeit informiert. Ihm eine böswillige Absicht oder eine grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, empfinde er als persönli- chen Affront. Auch finde er es auffällig, dass ausgerechnet Unterlagen aus dem Jahr 2010 fehlten, als er mit seinem damaligen IV-Sachbearbeiter im Streit gestanden habe. Entweder habe dieser bewusst nicht alle Unterlagen in seinem Dossier abgelegt, oder es sei ein Fehler bei der Übergabe seiner Akten an die neue IV-Sachbearbeiterin passiert. In ihren Bemerkungen vom 4. Januar 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie an ihrem Standpunkt fest, dass die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. November 2017 gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer- deinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sein Erlassgesuch zu Recht abgelehnt hat. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2. 2.1. Das mehrstufige Verfahren bei der Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von un- rechtmässig bezogenen Leistungen wurde bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 (608 2016 189) dargelegt, worauf verwiesen wird. Weiter ist festzustellen, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs (erster Schritt) so- wie über die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen (zweiter Schritt) bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur noch über das Erlassgesuch zu befinden (dritter Schritt), welches vom Beschwerdeführer am 18. September 2017 fristgerecht eingereicht wurde. 2.2. Wer unrechtmässig bezogene Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] auf den vorliegenden Fall anwendbar ist). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom

11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlas- sen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in wel- chem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der gros- sen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einer- seits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Ver- halten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; Urteil BGer 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil BGer 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts- bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tat- sächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteile BGer 9C_184/2015 vom

8. Mai 2015 E. 2; 8C_455/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.3. Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehö- rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zu- ständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialver- sicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgeben- den Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wo- bei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsände- rung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 31 N. 36 mit Hinweis). Gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV- Stelle anzuzeigen. 3. 3.1. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit jeher in engem Kon- takt mit der Vorinstanz gestanden und die für ihn zuständige Person sowohl über seinen Gesund- heitszustand wie auch über seine Erwerbssituation auf dem Laufenden gehalten hat. So teilte er der Vorinstanz auf dem Rentenrevisionsfragebogen vom 17. August 2010 mit, dass er als freier Mitarbeiter beim C.________ angestellt sei; dies im Teilzeitpensum zu maximal 7.7 Stellenprozenten (Vorakten S. 1143). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 13. September 2011 mit der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, seine aktuelle Tätigkeit mache ein Pensum von etwa 12 Stellenprozenten aus (Vorakten S. 1191), was er mit Schreiben vom 19. September 2011 bestätigte (Vorakten S. 1210). Diese Angaben decken sich in etwa mit den Aussagen seiner Arbeitgeberin, welche am 1. Dezember 2011 bestätigte, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 an insgesamt 26 Kurstagen à je 6 Zeitstunden (inkl. Vor- und Nachbereitung) gearbeitet (Vorakten S. 1292), was bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Pensum von 7,5 Prozent ausmacht. Auch sein behandelnder Onkologe, Dr. med. D.________, bestätigte in einem Arztbericht vom 14. Januar 2012, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorerst bei 20 Prozent liege. Sollte sich der Krankheitsverlauf stabil halten, sei eventuell mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 20 Prozent zu rechnen (Vorakten S. 1331 ff., 1335). Dennoch fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt über das von ihm im Jahr 2012 erzielte Erwerbseinkommen informierte, wozu er verpflichtet gewesen wäre und worauf er in der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juni 2004 (Vorakten S. 150) sowie in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 28. Juli 2008 (Vorakten S. 1118) wiederholt aufmerksam gemacht worden war. Ebenso wenig setzte er die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass er sein Arbeitspensum für das Jahr 2012 erhöhen und er folglich einen höheren Lohn erzielen werde, der eventuell einen Einfluss auf seinen Rentenanspruch haben könnte. Zwar finden sich in den Vorakten diverse Lohnabrechnungen; diese betreffen jedoch nur den Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2011 (Vorakten S. 1298 ff.). Damit muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vorinstanz nur ungenügend über seine Arbeitstätigkeit und über sein Erwerbseinkommen infor- miert und sich damit einer Meldepflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Den vorliegenden Akten (IK-Auszug vom 20. April 2017, Vorakten S. 2503) lässt sich entnehmen, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2012 auf das Fünf- fache anstieg (2010: CHF 11‘365.-; 2011: CHF 12‘458.-; 2012: CHF 55‘693.-). Nichts desto trotz bezog der Beschwerdeführer weiterhin – basierend auf einem IV-Grad von 100 Prozent – eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, womit sein Gesamteinkommen als Invalider über seinem Einkommen gelegen haben dürfte, das er zuletzt als Valider erzielte. Dass der Beschwerdeführer bei einem Erwerbseinkommen von CHF 55‘693.- (ausmachend pro Monat: CHF 4‘641.-) nicht Anspruch auf die gleich hohen Sozial- versicherungsleistungen haben kann wie zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (21. Juni 2004) resp. –bestätigung (28. Juli 2008), als seine Arbeitsfähigkeit bei 0 Prozent lag und er keinerlei Er- werbseinkommen erzielte, liegt auf der Hand und ist derart offensichtlich, dass der Beschwerde- führer den Rechtsmangel – selbst bei fehlendem Unrechtsbewusstsein – bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen und sich zumindest bei der Vorinstanz erkundigen müssen, ob sich angesichts seines Erwerbseinkommen etwas an seinem Rentenanspruch ändert. Dies hat er aber nicht getan. Damit hat er nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Es ist deshalb nicht nur von einer leichten, sondern von einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, welche den guten Glauben ausschliesst. Die IV-Stelle hat deshalb das Vorliegen eines guten Glaubens zu Recht verneint. Mit der Verneinung der Gutgläubigkeit ist eine der zwei kumulativen Voraussetzungen für den Er- lass nicht erfüllt, womit es offen bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellt. 3.2. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorakten seien lückenhaft, da sich der Rentenrevisionsfragebogen vom 17. August 2010 nicht vollständig in den Akten befinde, so ist ihm Folgendes zu entgegnen: Erstens enthält dieser Fragebogen, der im Jahr 2010 ausgefüllt wurde, keinerlei Informationen zu seinem Erwerbseinkommen im Jahr 2012, weshalb der Be- schwerdeführer daraus – bereits aus diesem Grund – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zweitens ist diejenige Version des Fragebogens, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, weder unterschrieben noch datiert (vgl. Vorakten S. 2552), ganz im Gegensatz zu der am 17. August 2010 zu den Akten gereichten Version desselben Fragebogens (vgl. Vorakten S. 1143). Dies wie- derum lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer denselben Fragebogen zwar möglich- erweise zweimal ausgefüllt hat, aber nur eine Version des Fragebogens der Vorinstanz zukommen liess. Da der Beschwerdeführer aber, wie bereits dargelegt, aus dem Rentenrevisionsfragebogen vom 17. August 2010 ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, und keine Hinweise dafür bestehen, dass die Aktenführung unvollständig wäre (so auch der Beschwerdeführer, Beschwerde S. 1), ist auf den Vorwurf, die Vorakten seien lückenhaft, nicht weiter einzugehen. 3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Ein- wände allesamt als unbegründet erweisen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2017 ist deshalb zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dies ist vorliegend aber Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (KIESER, Art. 61 N. 58). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. Mai 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: