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608 2017 268

Freiburg · 2018-03-06 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 268 Urteil vom 6. März 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (gemeinsame Berechnung; Mietzinsaufteilung) Beschwerde vom 10. November 2017 gegen den Einspracheentscheid vom

19. Oktober 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen, dass A.________, geboren im Jahr 1951, geschieden, Vater einer bei ihm lebenden Tochter (Jahrgang 1997), seit September 2016 eine Altersrente bezieht und ihm zusätzlich für seine Tochter eine Kinderrente zur Altersrente sowie Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden; dass sich die Ergänzungsleistungen seit Januar 2017 auf insgesamt CHF 788.- (Ergänzungs- leistungen: CHF 0.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 408.-; Prämienpauschale Krankenversicherung Kind: CHF 380.-) beliefen; dass die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) aufgrund des Umstandes, dass die Tochter des Versicherten ihre Ausbildung per Ende Januar 2017 abgebro- chen hatte, die Ergänzungsleistungen neu berechnete und dem Versicherten mit Verfügung vom

19. September 2017 mitteilte, er habe ab dem 1. Februar 2017 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen; dass der Versicherte gegen diese Verfügung am 17. Oktober 2017 Einsprache erhob, in welcher er beanstandete, dass die Ausgleichskasse ihm für seine Tochter einen Mietzinsanteil von CHF 5‘790.- angerechnet habe, obschon sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von nur CHF 2‘932.- erziele; dass die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2017 mit folgender Begründung abwies: die Tochter des Versicherten habe ihre Ausbildung per 31. Januar 2017 abgebrochen; ab Februar 2017 bestehe somit kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente zur Altersrente, weshalb die Tochter auch bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mehr berücksichtigt werden könne; dies unter anderem mit der Folge, dass dem Versicherten für die bei ihm wohnende Tochter ein Mietzinsanteil anzurechnen sei, ohne dass es dabei auf die finanzielle Situation der Tochter ankomme; dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 10. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und sinngemäss beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten; dass er in der Begründung der Beschwerde kritisiert, die Ausgleichskasse habe ihm für seine Tochter einen Mietzinsanteil von CHF 5‘790.- angerechnet, obschon sie über ein Jahreseinkom- men von lediglich CHF 2‘984.- verfüge; dass die Ausgleichskasse in ihren Bemerkungen vom 27. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde schloss; erwägend, dass gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zur Anwendung kommt, gegen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts über Streitigkeiten aus dem Bereich der Ergänzungsleistungen entscheidet (Art. 28 lit. g des Reglements für das Kantons- gericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderun- gen zu genügen hat (Art. 61 ATSG); dass mit einer Beschwerde grundsätzlich nur eine Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, SGF 150.1]); dass im Bereich der Sozialversicherungen eine Beschwerde ausserdem wegen Unangemessen- heit geführt werden kann (Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG), was bedeutet, dass die beschwerdeführende Person rügen kann, die von der Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, also unangemessen; dass das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 10 Abs. 1 VRG) und es dabei verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]); dass der Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keinerlei Ermessens- spielraum zukommt, da sowohl die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) wie auch die anrechen- baren Einnahmen (Art. 11 ELG) in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und keine Abweichungen zulassen; dass die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG); dass in die vorzunehmende EL-Berechnung der Ehegatte oder die Ehegattin sowie die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, und rentenberechtigte Waisen einzuschliessen sind (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], heraus- gegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Ziff. 3121.01); dass die jährliche Ergänzungsleistung von Ehegatten und Personen mit Kindern sowie zusam- menlebenden Waisen grundsätzlich gemeinsam zu berechnen ist; dass dabei die anerkannten Ausgaben (einschliesslich der Beträge für den allgemeinen Lebens- bedarf) sowie anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten oder an der Leistung betei- ligten Familienmitglieder zusammenzuzählen sind (WEL, Ziff. 3131.01); dass, leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der EL-berechtigt ist, die Ergänzungs- leistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt wird, wobei die anerkannten Ausgaben und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 anrechenbaren Einnahmen des Kindes ihm (dem EL-berechtigten Elternteil) zugerechnet werden (WEL, Ziff. 3133.03); dass die Ergänzungsleistung so lange gemeinsam berechnet wird, wie das Kind mit dem getrenn- ten oder geschiedenen Elternteil zusammenlebt und eine Kinderrente für dasselbe ausgerichtet wird (WEL, Ziff. 3133.07); dass bei der Berechnung ohne das Kind seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrenten, Kinderzu- lagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für dieses Kind, sein Erwerbseinkommen, sein Vermögen) und Ausgaben (sein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, seine kantonale Durchschnittsprämie, sein Mietanteil) aus der Berechnung fallen (WEL, Ziff. 3124.03); dass die Tochter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1997) volljährig ist und sich zurzeit in keiner Ausbildung befindet; dass damit kein Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht (Art. 22ter i.V.m. Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10]); dass die Tochter gemäss den vorstehenden Erwägungen bei der EL-Berechnung des Beschwer- deführers ausser Betracht fällt, und zwar sowohl mit ihren Einnahmen als auch mit ihren Ausgaben; dass somit auch Art. 16c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) zur Anwendung gelangt, der besagt, dass, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist und die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung einge- schlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen werden (Art. 16c Abs. 1 ELV); dass es in diesem Zusammenhang allein auf das Bestehen einer Wohngemeinschaft ankommt und nicht auf die Mitfinanzierung (etwa durch eine Mietbeteiligung eines zusätzlichen Mieters) (BGE 127 V 10 E. 6b, bestätigt in BGE 142 V 299 E. 3.2; Urteil BGer 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2); dass die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (Art. 16c Abs. 2 ELV), wobei die Rechtsprechung allfällige Ausnahmen von dieser gleichmässigen Mietzinsaufteilung in denje- nigen Fällen anerkannt hat, wo dem gemeinsamen Wohnen eine rechtliche oder moralische Pflicht zugrunde lag (so etwa bei einer EL-Bezügerin, die mit ihrem minderjährigen Kind zusammenwohnt und diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist [BGE 130 V 263 E. 5.3], oder einer ständig betreu- ungsbedürftigen EL-Bezügerin, die von ihrem Mitbewohner kostenlos gepflegt wird [BGE 105 V 271 E. 2]); dass dieses Prinzip der grundsätzlich gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses darin begründet liegt, dass es nicht sein kann, dass die Ergänzungsleistungen einer bestimmten Person den Lebensunterhalt einer anderen Person mitfinanzieren; dass insbesondere aufgrund des Alters der Tochter, die sich zurzeit in keiner Ausbildung befindet, keine rechtliche und angesichts der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 führers auch keine moralische Pflicht anerkannt werden kann, seine Tochter kostenlos bei ihm wohnen zu lassen (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2.2); dass, sollte die Tochter des Beschwerdeführers für ihren Lebensunterhalt (inkl. Wohnkosten) nicht selbst aufkommen können, sie ihrerseits die Möglichkeit hat, materielle Sozialhilfe zu beantragen; dass die Ausgleichskasse aus diesem Grund zu Recht den Mietzins auf den Beschwerdeführer einerseits sowie auf seine Tochter andererseits aufgeteilt hat; dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, von der Mietzinsauftei- lung zu gleichen Teilen abzusehen; dass entsprechend nicht zu beanstanden ist, wenn die Ausgleichskasse vom Mietzins in der Höhe von insgesamt CHF 11‘580.- pro Jahr nur die Hälfte, ausmachend CHF 5‘790.-, bei den anrechen- baren Ausgaben des Beschwerdeführers berücksichtigt; dass im Übrigen festzustellen ist, dass die Ausgleichskasse die dem Beschwerdeführer zustehende Ergänzungsleistung korrekt berechnet hat und aufgrund der vorliegenden Akten weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist; dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend macht, die Berechnungen der Ausgleichskasse würden gegen geltendes Recht verstossen; dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Oktober 2017 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde vom 10. November 2017 abzuweisen ist; dass aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfah- rens (Art. 61 lit. a ATSG) keine Gerichtskosten zu erheben sind; dass, obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N. 199); (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. März 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin