Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1965, verwitwet, Mutter von drei volljährigen Kindern (Jahr- gänge 1983, 1986 und 1995), wohnhaft in B.________, absolvierte nach der Grundschule ein Haushaltslehrjahr (1980-1981) und arbeitete fortan als Serviceangestellte (1981-1983 und 1984- 1994), als Hundebetreuerin in einem Hundeferienheim (1983), als Reitbegleiterin/Kutschenfahrerin (1989-1995) sowie im Milchtransport (1999-2001). Diese letzte Tätigkeit musste sie im August 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. B. Wegen der Folgen eines im Jahr 1994 erlittenen Autounfalls (Diagnosen: St.n. HWS-Schleu- dertrauma; cervico-thorakales und cervico-cephales Schmerzsyndrom) meldete sich die Versi- cherte am 5. November 2001 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nachdem diese die medizinische Situa- tion abgeklärt und einen Abklärungsbericht Haushalt erstellt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom
24. Februar 2003 das Leistungsbegehren ab (IV-Grad: 20 Prozent). Am 18. August 2010 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Diagnosen: per- sistierende Lumbalgien; St.n. Dekompression und dorsaler interspinöser Stabilisation L5/S1 am
14. Mai 2010 mit/bei myelographisch bestätigter Mikroinstabilität rechtsbetont, progressiver An- terolisthesis, facettärer Überlastung und chronischem spondylogenen Schmerzsyndrom; Osteo- porose). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, aktualisierte den medizinischen Sachverhalt und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 lehnte sie auch dieses zweite Leistungsgesuch ab (IV-Grad: 6 Prozent). C. Am 4. September 2013 meldete sich die Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nachdem der Versicherten zunächst ein Nichteintreten in Aussicht gestellt worden war (Vorentscheid vom 10. September 2013), trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, ergänzte das medizinische Dossier und nahm eine weitere Haushaltsabklärung vor. Schliesslich teilte sie der Versicherten mit Vorentscheid vom 3. Oktober 2014 mit, dass kein Rentenanspruch bestehe (IV-Grad: 38 Prozent). Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte schriftliche Einwände, worauf die IV-Stelle die Versicherte von den Dres. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess. Gestützt auf diese Gutachten annullierte und ersetzte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom
3. Oktober 2014 mit dem Vorentscheid vom 23. November 2016, wonach kein Rentenanspruch bestehe (IV-Grad: 9 Prozent). Diesen Vorentscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 7. Juli 2017. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, gegen die Verfügung vom 7. Juli 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab 1. März 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) di Trizio gegen Schweiz vom 2. Feb- ruar 2016 macht sie geltend, die Vorinstanz habe das Diskriminierungsverbot verletzt. Sie schlägt vor, die de lege ferenda vorgesehene Methode anzuwenden, wonach bei demjenigen Teil, der sich auf die Erwerbstätigkeit beziehe, das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen sei, bevor der Vergleich mit dem Invalideneinkommen erfolge. Erst danach sei das Mass des Teil-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 zeitpensums zu berücksichtigen. Nach der Ermittlung des Invaliditätsgrades bezüglich des Aufga- benbereichs sei dieser zu jenem zu addieren. Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den IV-Grad falsch berechnet, weil sie das Valideneinkommen zu tief bemessen und einen zu tiefen Leidensabzug berücksichtigt habe. Am 17. November 2017 leistete die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 14. September 2017 auf CHF 800.- angesetzten Kostenvorschuss. In ihren Bemerkungen vom 28. Dezember 2017 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Be- schwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 11. September 2017 gegen die Verfügung vom 7. Juli 2017 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz kann die gemischte Methode nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Teilzeiterwerbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe, das heisst die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstä- tig mit Aufgabenbereich“ sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3.4; 143 V 77 E. 3.2.2; Urteile BGer 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2; 8C_782/2016 vom 12. Okto- ber 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiter- hin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4; Urteile BGer 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2; 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (Urteile BGer 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4; 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesund- heitlicher Verbesserung (Urteile BGer 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1; 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 4) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Grün- den lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteile BGer 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4; 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesund- heitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteile BGer 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.1; 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.2.1). Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen praxisgemäss berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teiler- werbstätigkeit erzielen würde (BGE 125 V 146 E. 2b; Urteile BGer 8C_741/2014 vom 11. März 2015 E. 5.1.1; 8C_807/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1.2; KIESER, Gemischte Methode – ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung, HAVE 4/2016 S. 471 ff., S. 474). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung kann die Invali- ditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Ver- sicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil BGer 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; vgl. auch IV-Rundschreiben
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017]; vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5). Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach In- krafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten, wobei eine allfällige Erhöhung der Rente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung erfolgt. Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Per- son, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Abs. 2 bis 4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Eine Antwort auf die Frage, ob die bisherige bundesgerichtliche Praxis (Valideneinkommen entspricht dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit) oder aber die neue, per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte Rechtsgrundlagen (Valideneinkommen aus Teilerwerbstätigkeit ist auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen) auf hängige Leistungsbegehren, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, anwendbar ist, lässt sich darin aber nicht finden. Diese Frage ist vorliegend aber nicht relevant, da – wie noch aufzuzeigen sein wird – die Beurteilung des Falles sowohl nach der bisherigen Praxis wie auch nach den neuen Rechtsgrundlagen zum selben Ergebnis führt.
E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Ge- sundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi- cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver- sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro- zent invalid sind.
E. 2.2 Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwi- schenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran- gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen be- fassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma- chen muss. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchs- berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwal- tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Die Verwaltung hat in diesem Fall in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 86ter bis Art. 88bis IVV vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3).
E. 2.3 Die Invaliditätsbemessung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der sogenannten gemischten Methode vorzunehmen. Es wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenom- men wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3). In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher- ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
E. 2.5 Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis- mittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
E. 3 Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10: M79.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 387, 450):
E. 3.1 Eingangs ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 4. September 2013 eingetreten ist und das Leistungsbegehren materiell geprüft hat, was nicht zu beanstanden ist. Weiter ist festzustellen, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und die Beschwer- deführerin keinerlei Einwände gegen das erhobene Leistungsprofil erhebt. Somit ist gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 12. März 2015 (Vorakten S. 374 ff.), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 4. November 2016 (Vorakten S. 429) sowie die Haushaltsabklärung vom 17. September 2014 (Vorakten S. 335 ff.) von folgendem Sachverhalt auszugehen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 387, 450):
1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.5)
- St.n. Dekompression LWK5/SWK1 mit intervertebralem D Wise (DIAM 2010)
2. Osteoporose mit/bei
- Deckplatteneinbruch BWK7, Ermüdungsfrakturen Metatarsale II und III links 05/2009, Metatarsale III links 07/2009
- atypische Femurschaftfrakturen bds 02/2012 unter Bisphosphonat-Therapie antiresorptive Behandlungen mit Alendronat 2009, Ibandronat 2010-2012, Forsteo 05/2012-06/2014, Divigel 1 g/Tag 10/2013
E. 3.2 Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
E. 3.2.1 Nach der bisherigen Rechtspraxis berechnet sich der IV-Grad wie folgt:
E. 3.2.1.1 Für das Valideneinkommen ist die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. September 2014 (Vorakten S. 336) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 Prozent im Bereich Reinigung arbeiten würde, was von ihr nicht bestritten wird. In dieser Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die hier anwendbare Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 monatlich CHF 3‘610.- verdienen (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 96 „sonstige persönliche Dienstleistungen“, Kompetenzniveau 1 „einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“, Frauen). Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 betrug jedoch 41.8 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.03, Jahr 2012, Sonstige Dienst- leistungen, Schweiz). Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen deshalb CHF 3‘772.45, was einem jährlichen Einkommen von CHF 45‘269.40 (CHF 3‘772.45 x 12 Monate) entspricht. Indexiert mit 0.9 (Jahr 2013) und 1.0 (Jahr 2014) gemäss Reallohnindex (vgl. Urteil BGer 8C_807/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1.2; BGE 135 V 58 E. 3.1) beläuft sich das zu be- rücksichtigende Jahreseinkommen 2014 auf CHF 46‘133.60. Bei einem Arbeitspensum von 50 Prozent ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von CHF 23‘066.80. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei von dem der letzten materiell- rechtlichen Verfügung vom 20. Dezember 2011 zugrunde gelegten Valideneinkommen auszuge- hen und dieses bis ins Jahr 2016 zu indexieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2011 auf der Lohnstatistik des Jahres 2008 basierte. Da gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3; 142 V 178 E. 2.5.8.1; Urteil BGer 8C_266/2016 vom
15. März 2017 E. 5.2.3), kann nicht mehr auf die Lohnstatistik des Jahres 2008 zurückgegriffen werden. Vielmehr ist der vorliegende Fall anhand der Lohnstatistik des Jahres 2012 zu beurteilen und die statistischen Werte vom Jahr 2012 ins Jahr 2014 (Rentenbeginn als massgebender Ver- gleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; Urteil BGer 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 4.1) zu indexieren. Dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizeri- sche Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urteil BGer 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 4.3), liess sich doch aufgrund der tatsächlichen Verhält- nisse – die Beschwerdeführerin arbeitete bis zum 31. Dezember 2009 als Wagenreinigerin im Stundenlohn ohne garantierte minimale Arbeitszeit, die sich ausschliesslich nach den betrieblichen Bedürfnissen der Arbeitgeberin richtete und jeweils mündlich vereinbart wurde (Arbeitsvertrag, Vorakten S. 96 f. und Kündigungsschreiben, Vorakten S. 76) – das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern.
E. 3.2.1.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016 als kaufmännische Angestellte im Garagenbetrieb ihres neuen Partners mitarbeitet. Dies zu einem Pensum von 30 Prozent und einem Monatslohn von CHF 1‘650.- (Arbeitsvertrag, Vorakten S. 415 f.). Nichts desto trotz hat die Vorinstanz für die Fest- legung des Invalideneinkommens nicht auf diese konkrete beruflich-erwerbliche Situation abge- stellt, sondern ebenfalls auf die LSE, was angesichts des kurzen Arbeitsverhältnisses und des tie-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 fen Arbeitspensums, welches das verbleibende Potential nicht voll ausschöpft, nicht zu beanstan- den ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1). Die rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass in einer ange- passten Tätigkeit (körperlich leicht belastende Tätigkeit an einem ergonomisch angepassten Ar- beitsplatz mit der Möglichkeit, zwischen Sitzen und Stehen zu wechseln; keine Rumpfrotation und keine Tätigkeit auf unebenem Gelände sowie auf Leitern; Gewichtslimite von seltenem Heben bis
E. 3.2.1.3 Ausgehend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 18.4 Prozent, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ergibt sich (nach der bisherigen Rechtspraxis) folgender Invaliditätsgrad: Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbstätigkeit 50 Prozent
E. 3.2.2 Nach den neuen, per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Rechtsgrundlagen ist das Validen- einkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV), womit von einem Validenein- kommen in der Höhe von CHF 46‘133.60 auszugehen ist. Die Erwerbseinbusse beträgt somit CHF 26‘299.90 (CHF 46‘133.60 abzüglich CHF 19‘833.70), was zu einem Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit von 57 Prozent führt. Damit ergibt sich (nach den neuen Rechtsgrundlagen) folgender Invaliditätsgrad: Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbstätigkeit 50 Prozent 57 Prozent 28.5 Prozent Aufgabenbereich 50 Prozent 18.4 Prozent 9.2 Prozent Invaliditätsgrad 37.7 Prozent
E. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin we- der nach der alten bundesgerichtlichen Praxis noch nach den neuen Rechtsgrundlagen mindes- tens 40 Prozent erreicht. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente (vgl. Art. 28 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 ist somit nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu ver- rechnen. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. Mai 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. 4 Chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Beschleunigungstrauma nach Verkehrsunfall 1994
E. 5 Bewegungseinschränkung Dig 3 links nach traumatischer Kapselverletzung Der Beschwerdeführerin ist eine körperlich leicht belastende Tätigkeit in einem Pensum zu 50 Pro- zent zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 20 Prozent besteht. Ein allfälliger Arbeitsplatz sollte ergonomisch angepasst sein und die Möglichkeit einer Tätigkeit im Sitzen und Stehen beinhalten. Zudem sollten Tätigkeiten mit Rumpfrotation, auf unebenem Ge- lände und auf Leitern vermieden werden. Es besteht eine verminderte Belastbarkeit mit einer Ge- wichtslimite von seltenem Heben bis 10 kg, regelmässigem Heben bis max. 5 kg. Vermehrte Pau- sen sind sinnvoll. Ein Arbeitspensum zu jeweils 4 Stunden täglich mit zusätzlichen Pausen ist ideal (Vorakten S. 390 f., 452). Die alltäglichen Haushaltstätigkeiten (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Verschiedenes) sind der Beschwerdeführerin zumutbar; sie erledigt diese selbständig und etappenweise. Für die Wäsche, grössere Einkäufe und Reinigungsarbeiten (Rei- nigung von Backofen, Kühlschrank, Schränken, Bad und Fenster sowie gelegentlich Staubsaugen)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 kann sie auf die Hilfe ihrer Schwiegertochter und ihres Lebenspartners sowie einer Kollegin zählen (Vorakten S. 339 ff., 392).
E. 10 kg und regelmässigem Heben bis 5 kg; vermehrte Pausen) eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit besteht (Vorakten S. 391). Gemäss LSE 2012 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 „einfache Tätigkeiten körper- licher oder handwerklicher Art“, Frauen) wird für diese Arbeiten ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4‘112.- bezahlt. Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 betrug jedoch 41.6 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.03, Jahr 2012, Total Sektoren 2 und 3, Schweiz). Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen deshalb CHF 4‘276.50, was einem jährlichen Einkommen von CHF 51‘318.- (12 Monate x CHF 4‘276.50) entspricht. Indexiert mit 0.7 (Jahr 2013) und 1.0 (Jahr
2014) gemäss Nominallohnindex beläuft sich das Jahreseinkommen 2014 auf CHF 52‘194.-. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 Prozent begrenzten Leidensabzug von dem nach dem Tabellenlohn zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Ge- sundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Dabei rechtfertigt es sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urteil BGer 8C_529/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall einen leidensbedingten Abzug von 5 Prozent (für zusätzliche Pausen und Positionswechsel) als angemessen erachtet, was in Anbetracht der gegebenen Umstände nicht zu beanstanden ist. Ein höherer leidensbedingter Abzug ist nicht ge- rechtfertigt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Ar- beitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich unter anderem auch auf das Lohnniveau auswirkt. Eine gesundheitlich bedingte Leis- tungsminderung von 20 Prozent (vgl. das rheumatologische Gutachten, Vorakten S. 391), welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings unberücksichtigt gelassen hat, ist aber bereits beim Invalideneinkommen anzurechnen, weshalb sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigt. Was das Alter der Beschwerdeführerin anbelangt, welche zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2014 erst knapp 50-jährig war, so ist dieses grundsätzlich nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil BGer 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2). Zudem wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, im Ge- gensatz zu den Männern unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein Abzug anerkannt (vgl. Urteil BGer 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1). Weiter ist festzuhalten, dass mit dem Kompetenz- niveau 1 „einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“ der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin keine eigentliche Ausbildung besitzt, bereits ausreichend Rechnung getragen wurde. Da der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bei einer Leistungsminderung von 20 Prozent verbleibt und die übrigen Kriterien wie Alter, Dauer der Be-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, erscheint ein Abzug im untersten Bereich mit 5 Prozent angemessen. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von CHF 52‘194.- kann die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent, einer Leistungsminderung von 20 Prozent und einem zu- sätzlichen leidensbedingten Abzug von 5 Prozent ein Jahreseinkommen von CHF 19‘833.70 er- zielen. Somit ist dem Valideneinkommen von CHF 23‘066.80 ein Invalideneinkommen von CHF 19‘833.70 gegenüber zu stellen. Die Erwerbseinbusse beträgt CHF 3‘233.10, was zu einem Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit von 14 Prozent führt.
E. 14 Prozent 7 Prozent Aufgabenbereich 50 Prozent 18.4 Prozent 9.2 Prozent Invaliditätsgrad 16.2 Prozent
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 210 Urteil vom 28. Mai 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre- Henri Gapany gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch; Neuanmeldung) Beschwerde vom 11. September 2017 gegen die Verfügung vom 7. Juli 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1965, verwitwet, Mutter von drei volljährigen Kindern (Jahr- gänge 1983, 1986 und 1995), wohnhaft in B.________, absolvierte nach der Grundschule ein Haushaltslehrjahr (1980-1981) und arbeitete fortan als Serviceangestellte (1981-1983 und 1984- 1994), als Hundebetreuerin in einem Hundeferienheim (1983), als Reitbegleiterin/Kutschenfahrerin (1989-1995) sowie im Milchtransport (1999-2001). Diese letzte Tätigkeit musste sie im August 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. B. Wegen der Folgen eines im Jahr 1994 erlittenen Autounfalls (Diagnosen: St.n. HWS-Schleu- dertrauma; cervico-thorakales und cervico-cephales Schmerzsyndrom) meldete sich die Versi- cherte am 5. November 2001 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nachdem diese die medizinische Situa- tion abgeklärt und einen Abklärungsbericht Haushalt erstellt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom
24. Februar 2003 das Leistungsbegehren ab (IV-Grad: 20 Prozent). Am 18. August 2010 meldete sich die Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Diagnosen: per- sistierende Lumbalgien; St.n. Dekompression und dorsaler interspinöser Stabilisation L5/S1 am
14. Mai 2010 mit/bei myelographisch bestätigter Mikroinstabilität rechtsbetont, progressiver An- terolisthesis, facettärer Überlastung und chronischem spondylogenen Schmerzsyndrom; Osteo- porose). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, aktualisierte den medizinischen Sachverhalt und erstellte einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 lehnte sie auch dieses zweite Leistungsgesuch ab (IV-Grad: 6 Prozent). C. Am 4. September 2013 meldete sich die Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nachdem der Versicherten zunächst ein Nichteintreten in Aussicht gestellt worden war (Vorentscheid vom 10. September 2013), trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, ergänzte das medizinische Dossier und nahm eine weitere Haushaltsabklärung vor. Schliesslich teilte sie der Versicherten mit Vorentscheid vom 3. Oktober 2014 mit, dass kein Rentenanspruch bestehe (IV-Grad: 38 Prozent). Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte schriftliche Einwände, worauf die IV-Stelle die Versicherte von den Dres. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess. Gestützt auf diese Gutachten annullierte und ersetzte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom
3. Oktober 2014 mit dem Vorentscheid vom 23. November 2016, wonach kein Rentenanspruch bestehe (IV-Grad: 9 Prozent). Diesen Vorentscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 7. Juli 2017. D. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, gegen die Verfügung vom 7. Juli 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab 1. März 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) di Trizio gegen Schweiz vom 2. Feb- ruar 2016 macht sie geltend, die Vorinstanz habe das Diskriminierungsverbot verletzt. Sie schlägt vor, die de lege ferenda vorgesehene Methode anzuwenden, wonach bei demjenigen Teil, der sich auf die Erwerbstätigkeit beziehe, das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen sei, bevor der Vergleich mit dem Invalideneinkommen erfolge. Erst danach sei das Mass des Teil-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 zeitpensums zu berücksichtigen. Nach der Ermittlung des Invaliditätsgrades bezüglich des Aufga- benbereichs sei dieser zu jenem zu addieren. Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den IV-Grad falsch berechnet, weil sie das Valideneinkommen zu tief bemessen und einen zu tiefen Leidensabzug berücksichtigt habe. Am 17. November 2017 leistete die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 14. September 2017 auf CHF 800.- angesetzten Kostenvorschuss. In ihren Bemerkungen vom 28. Dezember 2017 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Be- schwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. September 2017 gegen die Verfügung vom 7. Juli 2017 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, zweiter Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Ge- sundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi- cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver- sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro- zent invalid sind. 2.2. Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwi- schenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran- gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen be- fassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft ma- chen muss. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchs- berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwal- tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Die Verwaltung hat in diesem Fall in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 86ter bis Art. 88bis IVV vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3). 2.3. Die Invaliditätsbemessung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der sogenannten gemischten Methode vorzunehmen. Es wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenom- men wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3). In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom
2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz kann die gemischte Methode nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Teilzeiterwerbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe, das heisst die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstä- tig mit Aufgabenbereich“ sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3.4; 143 V 77 E. 3.2.2; Urteile BGer 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2; 8C_782/2016 vom 12. Okto- ber 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiter- hin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4; Urteile BGer 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2; 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (Urteile BGer 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4; 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesund- heitlicher Verbesserung (Urteile BGer 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1; 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 4) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Grün- den lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteile BGer 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4; 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesund- heitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteile BGer 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.1; 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.2.1). Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen praxisgemäss berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teiler- werbstätigkeit erzielen würde (BGE 125 V 146 E. 2b; Urteile BGer 8C_741/2014 vom 11. März 2015 E. 5.1.1; 8C_807/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1.2; KIESER, Gemischte Methode – ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung, HAVE 4/2016 S. 471 ff., S. 474). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung kann die Invali- ditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Ver- sicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil BGer 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; vgl. auch IV-Rundschreiben
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017]; vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5). Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach In- krafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten, wobei eine allfällige Erhöhung der Rente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung erfolgt. Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Per- son, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Abs. 2 bis 4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Eine Antwort auf die Frage, ob die bisherige bundesgerichtliche Praxis (Valideneinkommen entspricht dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit) oder aber die neue, per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte Rechtsgrundlagen (Valideneinkommen aus Teilerwerbstätigkeit ist auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen) auf hängige Leistungsbegehren, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, anwendbar ist, lässt sich darin aber nicht finden. Diese Frage ist vorliegend aber nicht relevant, da – wie noch aufzuzeigen sein wird – die Beurteilung des Falles sowohl nach der bisherigen Praxis wie auch nach den neuen Rechtsgrundlagen zum selben Ergebnis führt. 2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher- ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. 2.5. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis- mittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. 3.1. Eingangs ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 4. September 2013 eingetreten ist und das Leistungsbegehren materiell geprüft hat, was nicht zu beanstanden ist. Weiter ist festzustellen, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und die Beschwer- deführerin keinerlei Einwände gegen das erhobene Leistungsprofil erhebt. Somit ist gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 12. März 2015 (Vorakten S. 374 ff.), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 4. November 2016 (Vorakten S. 429) sowie die Haushaltsabklärung vom 17. September 2014 (Vorakten S. 335 ff.) von folgendem Sachverhalt auszugehen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 387, 450):
1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.5)
- St.n. Dekompression LWK5/SWK1 mit intervertebralem D Wise (DIAM 2010)
2. Osteoporose mit/bei
- Deckplatteneinbruch BWK7, Ermüdungsfrakturen Metatarsale II und III links 05/2009, Metatarsale III links 07/2009
- atypische Femurschaftfrakturen bds 02/2012 unter Bisphosphonat-Therapie antiresorptive Behandlungen mit Alendronat 2009, Ibandronat 2010-2012, Forsteo 05/2012-06/2014, Divigel 1 g/Tag 10/2013
3. Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10: M79.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 387, 450):
4. Chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Beschleunigungstrauma nach Verkehrsunfall 1994
5. Bewegungseinschränkung Dig 3 links nach traumatischer Kapselverletzung Der Beschwerdeführerin ist eine körperlich leicht belastende Tätigkeit in einem Pensum zu 50 Pro- zent zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 20 Prozent besteht. Ein allfälliger Arbeitsplatz sollte ergonomisch angepasst sein und die Möglichkeit einer Tätigkeit im Sitzen und Stehen beinhalten. Zudem sollten Tätigkeiten mit Rumpfrotation, auf unebenem Ge- lände und auf Leitern vermieden werden. Es besteht eine verminderte Belastbarkeit mit einer Ge- wichtslimite von seltenem Heben bis 10 kg, regelmässigem Heben bis max. 5 kg. Vermehrte Pau- sen sind sinnvoll. Ein Arbeitspensum zu jeweils 4 Stunden täglich mit zusätzlichen Pausen ist ideal (Vorakten S. 390 f., 452). Die alltäglichen Haushaltstätigkeiten (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Verschiedenes) sind der Beschwerdeführerin zumutbar; sie erledigt diese selbständig und etappenweise. Für die Wäsche, grössere Einkäufe und Reinigungsarbeiten (Rei- nigung von Backofen, Kühlschrank, Schränken, Bad und Fenster sowie gelegentlich Staubsaugen)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 kann sie auf die Hilfe ihrer Schwiegertochter und ihres Lebenspartners sowie einer Kollegin zählen (Vorakten S. 339 ff., 392). 3.2. Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2.1. Nach der bisherigen Rechtspraxis berechnet sich der IV-Grad wie folgt: 3.2.1.1. Für das Valideneinkommen ist die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. September 2014 (Vorakten S. 336) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 Prozent im Bereich Reinigung arbeiten würde, was von ihr nicht bestritten wird. In dieser Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die hier anwendbare Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 monatlich CHF 3‘610.- verdienen (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 96 „sonstige persönliche Dienstleistungen“, Kompetenzniveau 1 „einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“, Frauen). Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 betrug jedoch 41.8 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.03, Jahr 2012, Sonstige Dienst- leistungen, Schweiz). Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen deshalb CHF 3‘772.45, was einem jährlichen Einkommen von CHF 45‘269.40 (CHF 3‘772.45 x 12 Monate) entspricht. Indexiert mit 0.9 (Jahr 2013) und 1.0 (Jahr 2014) gemäss Reallohnindex (vgl. Urteil BGer 8C_807/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1.2; BGE 135 V 58 E. 3.1) beläuft sich das zu be- rücksichtigende Jahreseinkommen 2014 auf CHF 46‘133.60. Bei einem Arbeitspensum von 50 Prozent ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von CHF 23‘066.80. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei von dem der letzten materiell- rechtlichen Verfügung vom 20. Dezember 2011 zugrunde gelegten Valideneinkommen auszuge- hen und dieses bis ins Jahr 2016 zu indexieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2011 auf der Lohnstatistik des Jahres 2008 basierte. Da gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3; 142 V 178 E. 2.5.8.1; Urteil BGer 8C_266/2016 vom
15. März 2017 E. 5.2.3), kann nicht mehr auf die Lohnstatistik des Jahres 2008 zurückgegriffen werden. Vielmehr ist der vorliegende Fall anhand der Lohnstatistik des Jahres 2012 zu beurteilen und die statistischen Werte vom Jahr 2012 ins Jahr 2014 (Rentenbeginn als massgebender Ver- gleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; Urteil BGer 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 4.1) zu indexieren. Dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizeri- sche Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Urteil BGer 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 4.3), liess sich doch aufgrund der tatsächlichen Verhält- nisse – die Beschwerdeführerin arbeitete bis zum 31. Dezember 2009 als Wagenreinigerin im Stundenlohn ohne garantierte minimale Arbeitszeit, die sich ausschliesslich nach den betrieblichen Bedürfnissen der Arbeitgeberin richtete und jeweils mündlich vereinbart wurde (Arbeitsvertrag, Vorakten S. 96 f. und Kündigungsschreiben, Vorakten S. 76) – das ohne gesundheitliche Beein- trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern. 3.2.1.2. Was das Invalideneinkommen anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Januar 2016 als kaufmännische Angestellte im Garagenbetrieb ihres neuen Partners mitarbeitet. Dies zu einem Pensum von 30 Prozent und einem Monatslohn von CHF 1‘650.- (Arbeitsvertrag, Vorakten S. 415 f.). Nichts desto trotz hat die Vorinstanz für die Fest- legung des Invalideneinkommens nicht auf diese konkrete beruflich-erwerbliche Situation abge- stellt, sondern ebenfalls auf die LSE, was angesichts des kurzen Arbeitsverhältnisses und des tie-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 fen Arbeitspensums, welches das verbleibende Potential nicht voll ausschöpft, nicht zu beanstan- den ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1). Die rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass in einer ange- passten Tätigkeit (körperlich leicht belastende Tätigkeit an einem ergonomisch angepassten Ar- beitsplatz mit der Möglichkeit, zwischen Sitzen und Stehen zu wechseln; keine Rumpfrotation und keine Tätigkeit auf unebenem Gelände sowie auf Leitern; Gewichtslimite von seltenem Heben bis 10 kg und regelmässigem Heben bis 5 kg; vermehrte Pausen) eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit besteht (Vorakten S. 391). Gemäss LSE 2012 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 „einfache Tätigkeiten körper- licher oder handwerklicher Art“, Frauen) wird für diese Arbeiten ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4‘112.- bezahlt. Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 betrug jedoch 41.6 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.03, Jahr 2012, Total Sektoren 2 und 3, Schweiz). Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen deshalb CHF 4‘276.50, was einem jährlichen Einkommen von CHF 51‘318.- (12 Monate x CHF 4‘276.50) entspricht. Indexiert mit 0.7 (Jahr 2013) und 1.0 (Jahr
2014) gemäss Nominallohnindex beläuft sich das Jahreseinkommen 2014 auf CHF 52‘194.-. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 Prozent begrenzten Leidensabzug von dem nach dem Tabellenlohn zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Ge- sundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Dabei rechtfertigt es sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen. Vielmehr ist der Einfluss aller genannten Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände von der Verwaltung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urteil BGer 8C_529/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall einen leidensbedingten Abzug von 5 Prozent (für zusätzliche Pausen und Positionswechsel) als angemessen erachtet, was in Anbetracht der gegebenen Umstände nicht zu beanstanden ist. Ein höherer leidensbedingter Abzug ist nicht ge- rechtfertigt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Ar- beitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich unter anderem auch auf das Lohnniveau auswirkt. Eine gesundheitlich bedingte Leis- tungsminderung von 20 Prozent (vgl. das rheumatologische Gutachten, Vorakten S. 391), welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings unberücksichtigt gelassen hat, ist aber bereits beim Invalideneinkommen anzurechnen, weshalb sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigt. Was das Alter der Beschwerdeführerin anbelangt, welche zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2014 erst knapp 50-jährig war, so ist dieses grundsätzlich nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil BGer 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2). Zudem wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, im Ge- gensatz zu den Männern unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein Abzug anerkannt (vgl. Urteil BGer 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1). Weiter ist festzuhalten, dass mit dem Kompetenz- niveau 1 „einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“ der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin keine eigentliche Ausbildung besitzt, bereits ausreichend Rechnung getragen wurde. Da der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bei einer Leistungsminderung von 20 Prozent verbleibt und die übrigen Kriterien wie Alter, Dauer der Be-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, erscheint ein Abzug im untersten Bereich mit 5 Prozent angemessen. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von CHF 52‘194.- kann die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent, einer Leistungsminderung von 20 Prozent und einem zu- sätzlichen leidensbedingten Abzug von 5 Prozent ein Jahreseinkommen von CHF 19‘833.70 er- zielen. Somit ist dem Valideneinkommen von CHF 23‘066.80 ein Invalideneinkommen von CHF 19‘833.70 gegenüber zu stellen. Die Erwerbseinbusse beträgt CHF 3‘233.10, was zu einem Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit von 14 Prozent führt. 3.2.1.3. Ausgehend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 18.4 Prozent, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ergibt sich (nach der bisherigen Rechtspraxis) folgender Invaliditätsgrad: Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbstätigkeit 50 Prozent 14 Prozent 7 Prozent Aufgabenbereich 50 Prozent 18.4 Prozent 9.2 Prozent Invaliditätsgrad 16.2 Prozent 3.2.2. Nach den neuen, per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Rechtsgrundlagen ist das Validen- einkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV), womit von einem Validenein- kommen in der Höhe von CHF 46‘133.60 auszugehen ist. Die Erwerbseinbusse beträgt somit CHF 26‘299.90 (CHF 46‘133.60 abzüglich CHF 19‘833.70), was zu einem Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit von 57 Prozent führt. Damit ergibt sich (nach den neuen Rechtsgrundlagen) folgender Invaliditätsgrad: Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Erwerbstätigkeit 50 Prozent 57 Prozent 28.5 Prozent Aufgabenbereich 50 Prozent 18.4 Prozent 9.2 Prozent Invaliditätsgrad 37.7 Prozent 3.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin we- der nach der alten bundesgerichtlichen Praxis noch nach den neuen Rechtsgrundlagen mindes- tens 40 Prozent erreicht. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente (vgl. Art. 28 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 ist somit nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu ver- rechnen. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. Mai 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: