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608 2017 20

Freiburg · 2017-11-27 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1955, verheiratet und Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1979 und 1981), wohnhaft in B.________, ist gelernter Sanitärinstallateur und seit dem Jahr 1988 selbständig erwerbstätig. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (zervikale Diskushernie, Mikrodiskektomie und Spon- dylodese C6/C7; Operation vom 28. März 2002) bestand seit Dezember 2001 eine 50- bis 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit. B. Am 31. März 2003 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Am 15. Dezember 2004 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass ab Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Invaliditätsgrad: 44 Prozent). Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung (erhebliche chronische Schmerzprobleme in HWS und LWS) erhob der Versicherte am 19. Januar 2005 Einsprache gegen diese Mitteilung, welcher er einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2005 beilegte. Am

25. Februar 2005 annullierte die IV-Stelle die Mitteilung vom 15. Dezember 2004 und stellte dem Versicherten in Aussicht, ihm eine vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 befristete Viertelsrente zuzusprechen (Invaliditätsgrad: 44 Prozent). Die Zeit ab Juli 2004 werde zu einem späteren Zeitpunkt – nach erfolgter weiterer Sachverhaltsabklärung – beurteilt. Diese Mitteilung bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2005, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) neurochirurgisch begutachten. In ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2005 stellte Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikozepha- les/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und lumbovertebrales Schmerzsyndrom. In seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Sanitärinstallateur sei der Versicherte zu 50 Prozent arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (kein Heben von Gewichten über 10 kg, Möglichkeit zu Positionswechseln, kein anhaltend gebücktes Arbeiten, keine Zwangshaltungen des Kopfes) hingegen bestehe eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Gestützt auf dieses neurochirurgische Gutachten wies die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. Juni 2006 einen über den 30. Juni 2004 hinausgehenden Rentenanspruch ab (Invaliditätsgrad: 23 Prozent), gewährte dem Versicherten indessen Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 24. August 2006 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die gegen diesen Einspracheentscheid am 5. Dezember 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil 5S 2007 508 vom 11. Dezember 2009 abgewiesen. Das Kantonsgericht erwog, dass dem Versicherten die Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkeit und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei. In einer solchen angepassten Tätigkeit könne der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dieses Urteil wurde nicht angefochten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 C. Am 22. April 2010 meldete sich der Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leis- tungsbezug an. Nachdem er einen Bericht seines Hausarztes zu den Akten gereicht hatte, welcher bestätigte, dass der Versicherte unter einer foraminal-extraforaminalen Diskushernie L4/5 und einer erosiven Osteochondrose LWK4/LWK5 leide, welche auch das Schmerzproblem ver- schlechtert habe, trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. Am 28. Mai 2012 erlitt der Versicherte einen Unfall, anlässlich dessen er sich eine zweizeitige Milz- ruptur Grad III zuzog. Es folgten ein Abszess in der Milzloge sowie ein Narbenbruch. Mit Verfügung vom 26. September 2013 wies die IV-Stelle die Neuanmeldung ab (Invaliditätsgrad: 21 Prozent). Sie erwog, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten (Diagnose und Zumutbarkeitsprofil) seit der neurochirurgischen Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fach- ärztin für Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember 2005 nicht verändert habe und der Versicherte in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit (wie z.B. als Mitarbeiter in der leichten industriellen Produktion) bei gleichbleibenden funktionellen Einschränkungen zu 100 Prozent ohne Leistungs- minderung zu arbeiten. Die Beschwerden mit der Milz seien bloss vorübergehender Natur gewe- sen und der Versicherte werde sich auch von der geplanten Operation des Narbenbruchs, welche für den 17. Oktober 2013 vorgesehen sei, wieder erholen. Diese Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. Auf eine am 1. Mai 2014 eingereichte dritte Anmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. August 2014 nicht ein. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. D. Am 14. Juni 2016 (Datum des Gesucheingangs) meldete sich der Versicherte ein viertes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er gab an, dass sich sein Gesundheitszustand in erheb- licher Weise verschlechtert habe. So seien einerseits neue Beschwerden hinzugekommen (Milzriss im Jahr 2012, Narbenbruch im Jahr 2013, in der Folge weitere Komplikationen bis hin zum Schmerzsyndrom, Ellbogenbeschwerden, 13 Behandlungen mit Antibiotika oder Penizillin in den Jahren 2014 und 2015), andererseits hätten die bestehenden Rückenbeschwerden zugenommen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren vom

14. Juni 2016 nicht ein; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 30. November 2016, wonach keine dauerhafte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Trotz der Einschätzung der behandelnden Ärzte sei weiterhin davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit, wie z.B. in der leichten industriellen Produktion, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Somit habe sich die Situation seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom

26. September 2013 nicht wesentlich verändert. E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 6. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt sinngemäss das Begeh- ren, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren eintrete, weitere medizinische Abklä- rungen tätige und den Invaliditätsgrad bestimme. Subsidiär sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent eine halbe IV-Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zur Stellungnahme des RAD vom 30. November 2016 zu äussern. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, dass sich seine gesundheitliche Situation mit dem im Jahr 2012 erlittenen Milzriss sowie den sich daraus ergebenden Folgen (Narbenbruch, Schmerzsyn- drom), der Operation am Rücken vom 4. Januar 2016, der Operation am Ellbogen vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13

17. Februar 2016 sowie den wiederholten Behandlungen mit Antibiotika und Penizillin (mindestens 13 Behandlungen in den Jahren 2014 und 2015) sehr wohl massgeblich verschlechtert habe. Auf die Stellungnahmen des RAD könne nicht abgestellt werden, da diese unvollständig, aktenwidrig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Zudem verfüge der konsultierte RAD-Arzt als Allgemeinarzt nicht über die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse. Deshalb seien die verschiedenen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einem polydisziplinären Gutachten – unter Einbezug eines Schmerzspezialisten – abzuklären. Der mit Verfügung vom 10. Februar 2017 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am

13. März 2017 einbezahlt. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der konsultierte RAD-Arzt äusserte sich in einer Stellungnahme vom 29. März 2017 zu der gegen ihn und seine Stellungnahmen erhobenen Kritik. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, sofern für die Urteilsfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zustän- digen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren hätte materiell geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, wobei der Streitgegenstand, da lediglich ein Nichteintretens- entscheid angefochten ist, auf die Eintretensfrage beschränkt ist. Auf materielle Anträge betreffend allfällige Rentenansprüche tritt das Gericht nicht ein.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zur Stellungnahme des RAD vom 30. November 2016 zu äussern. a) Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (BGE 134 I 140 E. 5.2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt

– ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 182 E. 3d). b) Der Beschwerdeführer hatte in der vorliegenden Angelegenheit mehrmals die Möglich- keit, seine Position darzulegen. Nach Einreichen der Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 (Vorakten S. 79 ff.) wurden ihm am 20. Juli 2016 die RAD-Stellungnahmen vom 28. Juni 2016 und

E. 4 Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seine gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli- chen Verfügung vom 26. September 2013 vorgelegen hat, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. a) Zunächst ist auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2013 darstellte. Diese Verfügung beruhte auf den folgenden medizinischen Grundlagen: In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2012 (Vorakten S. 205) kam der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 objektiv nicht verschlechtert habe. Er bestätigte nicht nur die von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, im Gutachten vom 16. Dezember 2005 gestellten Diagnosen (zervikozephales/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und lumbovertebrales Schmerzsyndrom; vgl. Vorakten S. 458), sondern auch das Zumutbarkeitsprofil (bisherige Tätigkeit: 50 Prozent; angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, ohne zwanghafte beugende Stellung und ohne Tragen von Lasten über 10 kg: 100 Prozent ohne Leistungsminderung; vgl. Vorakten S. 460 f.). Was die Verweistätigkeit anbelange, könne auf die vom Hausarzt attestierte 50prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. In zwei weiteren Berichten vom 18. Juni 2013 (Vorakten S. 165) und 28. August 2013 (Vorakten S. 153) nahm derselbe RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Stellung zu den Folgen eines Unfalls vom

28. Mai 2012, anlässlich dessen der Beschwerdeführer auf eine liegende Leiter stürzte, sich eine zweizeitige Milzruptur Grad III mit grossem subkapsulärem Hämatom zuzog (Operation vom

14. Juni 2012), in der Folge einen Abszess entwickelte (Operation vom 6. Juli 2012) und einen Narbenbruch erlitt (geplante Operation vom 17. Oktober 2013). Der RAD-Arzt erwog, dass das erlittene Milzproblem zwar Einfluss auf die Schlussfolgerungen des RAD-Berichtes vom 28. Juni 2012 habe, aber nur hinsichtlich des Leistungsprofils (kein Tragen von Lasten über 5 kg anstatt 10 kg seit dem 5. Juli 2012). Der Beschwerdeführer werde sich auch von der auf den

17. Oktober 2013 angesetzten Operation erholen und voraussichtlich 6 bis 8 Wochen später wieder fähig sein, Lasten von 5 bis 10 kg zu heben oder zu tragen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg) betrage 100 Prozent; der Vorzustand sei erreicht. b) Seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 entwickelte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: Aufgrund persistierender Schmerzen infraumbilikal im Bereich der Netzanlage und vom Beschwer- deführer geschilderten Stuhlveränderungen unterzog sich dieser am 6. Januar 2014 einer ambu- lanten Ileo-Kolonoskopie, anlässlich welcher ein Polyp von 11 mm Durchmesser im Colon ascen- dens, eine Polypenknospe im Rektum und eine weitere Polypenknospe im Colon descendens bei der Anastomose entfernt wurde (F.________, Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin, Bericht vom 6. Januar 2014, Vorakten S. 98 f.; vgl. auch den Bericht Histopathologie vom

E. 8 Januar 2014, Vorakten S. 100 f.). In einem ausführlichen Arztbericht vom 25. Mai 2014 fasste der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die medizinische Situation zusammen. Es bestehe eine massive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die angestammte Tätigkeit als Sanitär sei eigentlich nicht mehr zumutbar (Vorakten S. 140 f.). Am 14. Juli 2014 berichtete das F.________, Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin, unter anderem über ein seit längerer Zeit bestehendes myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand bei St.n. Netzeinlage im Oktober 2013. Nach diversen abdominellen Voroperationen würden sich am Abdomen multiple Narben befinden. Zusätzlich würden sich zwei relativ lokali- sierte Schmerzpunkte links und rechts periumbilikal finden, die auf Druck eine deutliche Schmerzsymptomatik auslösen würden (links mehr als rechts). Nach Angaben des Patienten bestehe auch beim Heben von Lasten und je nach Lage auch im Schlaf eine deutliche Schmerzsymptomatik. Bei einer initialen Schmerzausprägung von VAS 8 sei zuletzt eine myofas- ziale Triggerpunkt-Therapie eingeleitet worden, welche eine deutliche Besserung der Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 symptomatik gebracht habe (Schmerzausprägung aktuell VAS 6) (Vorakten S. 104 f.; vgl. auch den Bericht vom 2. Juni 2014, Vorakten S. 102 f.). In seiner Stellungnahme vom 4. August 2014 ging der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von einem gleichbleibenden medizinischen Zustand aus. Aus rheumatologischer Sicht habe sich die medizinische Situation seit dem Jahr 2013 nicht verändert. Die neue Milz-Darm-Problematik habe chirurgisch behandelt werden können und es gebe keine Hinweise für eine invalidisierende internistische Problematik nach diesen Eingriffen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege nach wie vor bei 100 Prozent (Vorakten S. 135). Infolge eines Bienenstichs attestierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer eine vom 6. bis 13. August 2015 andauernde, 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 21. Januar 2016, Vorakten S. 97). Am 4. Januar 2016 mussten dem Beschwerdeführer die In-Space-Implantate L3/L4 und L4/L5 über eine Mittellinien-Inzision entfernt werden. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich kom- plikationslos, ebenso wie die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung. Am 8. Januar 2016 konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit gut kontrollierten Schmerzen nach Hause entlassen werden (Orthopädie H.________, Austrittsbericht vom

5. Januar 2016, Vorakten S. 115). Ihm wurde eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom

3. Januar 2016 bis 11. Mai 2016 und eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Mai 2016 attestiert (Krankenkarte, Vorakten S. 122). Am 17. Februar 2016 musste sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation unterziehen, diesmal am linken Ellbogen; dies nachdem im Arthro-CT zwei grosse freie Gelenkkörper ventral über dem Radius und der Ulna sowie mehrere kleine, wenig dichte Ossikel dorsolateral nachge- wiesen werden konnten (Diagnose: beginnende Ellbogenarthrose links mit multiplen freien Ge- lenkkörpern, St.n. Ellbogenluxation 1976) (Orthopädie H.________, Operationsbericht vom

17. Februar 2016, Vorakten S. 119 f. und Austrittsbericht vom 17. Februar 2016, Vorakten S. 116). Dem Beschwerdeführer wurde von den behandelnden Orthopäden im Zeitraum vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2016 eine 50- bis 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert; ab dem 1. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig (Orthopädie H.________, Ärztliche Zeugnisse vom 1. April 2016 und 13. Mai 2016, Vorakten S. 123 und 124; Unfallschein UVG, Vorakten S. 125). Es wurde eine Physiotherapie verordnet (Verordnung vom 18. Februar 2016, Vorakten S. 118). In seinen Stellungnahmen vom 28. Juni 2016 (Vorakten S. 77) und 4. Juli 2016 (Vorakten S. 75) ging der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar in Folge der Bauchwand-, Ellbogen- und Rückenoperationen sowie wegen Infektionen temporär behandelt worden sei. Sein gegenwärtiger Gesundheitszustand entspreche aber wieder der medizinischen Situation, wie sie sich am 26. September 2013 dargestellt habe. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Sanitär- und Heizungsmonteur sei weiterhin zu 50 Prozent (Stellungnahme vom 28. Juni 2016) resp. nicht mehr (Stellungnahme vom 4. Juli 2016) zumutbar. Am 30. November 2016 erachtete der RAD-Arzt den Nachweis für eine länger andauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht erbracht (Vorakten S. 52).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte am

21. September 2016 die folgenden Diagnosen: Myofasziales Schmerzsyndrom nach diversen Abdominaleingriffen, chronisch erosive Osteochondrose L4/5, St.n. Splenektomie mit Abszessaus- räumung der Milzloge, Cage Implantation HWK 3/4, chronisch rezidivierende Abdominalschmer- zen, Subileus (September 2016) bei Verwachsungsbauch. Die Beschwerden seien alles andere als stabil. Bei geringster Mehrbelastung würden Schmerzen (v.a. lumbales Schmerzsyndrom, aber auch Schulter-/Armbeschwerden, zuletzt Subileus) auftreten, die einer stetigen Morphintherapie bedürfen. Die Prognose bezüglich HWS und LWS sei schlecht. Nach multiplen abdominalen Ein- griffen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zudem ein Verwachsungsbauch vorhanden. Der Beschwerdeführer stehe aktuell unter Beobachtung. Er sei nicht voll belastbar. Auch in der leichten industriellen Produktion dürfte die Arbeitsfähigkeit bei 50 bis 60 Prozent liegen (Vorakten S. 40 f.). Am 30. Juni 2016 stellte das F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, die folgenden Diagnosen: (1) Myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand (nach mehreren Abdominaleingriffen und Narbenhernienplastik), (2) St.n. Narbenhernienplastik am

17. Oktober 2013 bei Narbenhernie peri- und infraumbilikal der Laparotomienarbe, (3) V.a. rezidi- vierende Baastrup-Interspinosalbursitis bei chronisch erosiver Osteochondrose L4/5 (St.n. inter- spinöser Distraktion L3/4 und L4/5 am 23. März 2010, St.n. mehrfacher interspinosaler Infiltration L4/5, St.n. Entfernung In-Space-Implantate L3/4 und L4/5 am 4. Januar 2016), (4) St.n. Splenektomie mit Abszessausräumung Milzloge, Resektion der linken Kolonflexur, Transverso- Descendostomie vom 6. Juli 2012 bei Abszess in der Milzloge und im Spatium rektovesikale nach zweizeitiger Milzruptur Grad III mit grossem, subkapsulärem Hämatom. Der Patient beschreibe stechende und brennende Schmerzen paraumbilikal links seit der Narbenhernienplastik im Oktober 2013. Die Beschwerden seien auf lokalen Druck auslösbar und würden nach längerem Sitzen und Heben von Lasten auftreten. Die Schmerzen würden meist eine Stunde andauern mit spontaner Regredienz, wobei ein leichter Dauerschmerz um NRS 3 bleibe (Skala 0-10). Gelegentlich schmerzbedingtes Erwachen. Stuhlgang und Miktion problemlos. Vor der Netzplastik im Jahr 2012 hätten ähnliche Beschwerden rechtsseitig bestanden, damals habe der Beschwerdeführer auf eine Serie lokaler Infiltrationen gut angesprochen. Zudem würden seit der Implantatentfernung im Januar 2016 Lumboischialgien links bestehen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in der Klinik H.________ in orthopädischer Betreuung (F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, Bericht vom 30. Juni 2016, Vorakten S. 37 ff.). Diese Diagnosen bestätigte das F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, in einem weiteren Bericht vom 22. Dezember 2016. Im Zeitraum vom 25. Juli bis

21. Dezember 2016 habe achtmalig eine sonographisch gesteuerte Infiltration lokal abdominal links stattgefunden, letztmalig unter zusätzlicher Infiltration von Dexamethason 4 mg. Auf die serielle Infiltration des lokalen Schmerzpunktes abdominal links habe sich jeweils eine temporäre vollständige Beschwerdefreiheit mit insgesamt leichter anhaltender Regredienz gezeigt. Bei der letztmaligen Infiltration vom 21. Dezember 2016 sei zusätzlich Dexamethason infiltriert worden, um hier möglicherweise einen weiteren anhaltenden Effekt zu erzielen. Im Weiteren habe sich ein gutes Ansprechen auf die transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) gezeigt, welche weitergeführt werde. Bezüglich der Lumboischialgien bestehe nach wie vor eine Einnahme von Targin 20 mg morgens, worunter eine suffiziente Schmerzkontrolle erreicht werde. Hierzu würden weitere Kontrollen im Spital H.________ durchgeführt. Auf die Einnahme weiterer Medikamente könne der Beschwerdeführer verzichten (Vorakten S. 20 f.).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Am 11. November 2016 und 30. Januar 2017 stellte der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer krankheitshalber eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2016 bis 4. November 2016 sowie vom 17. Januar 2017 bis

14. Februar 2017 aus (Beschwerdebeilage 6). In seinem Bericht vom 29. März 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an seinen Berichten vom 4. Juli 2016 sowie 30. November 2016 fest (Beilage zur Stellungnahme vom 26. April 2017). c) Es wurde bereits ausgeführt (vgl. die vorstehenden Erwägungen 3b und c), dass im Rahmen einer Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungs- recht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 die Probleme mit der Milz bereits vorhanden waren (Milzriss mit Operation vom 14. Juni 2012, Abszess mit Operation vom 6. Juli 2012, Narbenbruch mit geplanter Operation am 17. Oktober 2013). Allerdings ist der konsultierte RAD-Arzt davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer von der auf den 17. Oktober 2013 angesetzten Operation des Narbenbruchs erholen und voraussichtlich 6 bis 8 Wochen später der Vorzustand erreicht sein werde (RAD-Stellungnahmen vom 18. Juni 2013, Vorakten S. 165 und 28. August 2013, Vorakten S. 153). Der Beschwerdeführer litt indessen nach der Operation vom 17. Oktober 2013 unter rezidivierenden stechenden und brennenden Bauchschmerzen, weshalb er der ambulanten Schmerzsprechstunde des F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, zugewiesen wurde. Dort wurde am 11. Juli 2014 (Bericht vom 14. Juli 2014, Vorakten S. 104 ff.) unter anderem ein myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand bei St.n. diversen abdominellen Voroperationen diagnostiziert und der Beschwerdeführer seither immer wieder – teils in mindestens monatlichen Abständen (vgl. die Auflistung der Termine, Vorakten S. 22 ff.) – ambulant behandelt (TENS, physiotherapeutische Ultraschallbehandlungen, TAP-Blo- ckaden, serielle Infiltrationen sowie lokale Infiltration von Dexamethason) (Bericht vom

22. Dezember 2016, Vorakten S. 20 ff.). Diese Diagnose wird vom Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigt. Der Beschwerdeführer leide unter chronisch rezidivierenden Abdominalbeschwerden; ausserdem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Verwachsungsbauch vorhanden (Bericht vom 21. September 2016, Vorakten S. 40 f.). Die Prognose des RAD-Arztes, dass der Vorzustand voraussichtlich 6 bis 8 Wochen nach der Operation vom 17. Oktober 2013 erreicht sein werde, hat sich damit offensichtlich nicht bewahrheitet. Kommt hinzu, dass der RAD-Arzt seine Schlussfolgerungen nicht aufgrund einer persönlichen Untersuchung machte. Auch die Probleme mit dem Rücken waren bei der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom

26. September 2013 bereits vorhanden. Damals bestand ein zervikozephales/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Gutachten von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember 2005, Vorakten S. 458; RAD-Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

28. Juni 2012, Vorakten S. 205). Allerdings musste sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer weiteren Operation unterziehen. Am 4. Januar 2016 wurden ihm die In-Space-Implantate L3/4 und L4/5 entfernt, worauf der Beschwerdeführer Lumboischialgien links entwickelte (F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, Bericht vom 30. Juni

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 2016, Vorakten S. 37 ff.). In den medizinischen Berichten werden ausserdem die Diagnosen einer aktivierten Facettenarthrose L5/S1 links (Orthopädie H.________, Austrittsbericht vom 5. Januar 2016, Vorakten S. 115) und eines V.a. rezidivierende Baastrup-Interspinosalbursitis bei chronisch erosiver Osteochondrose L4/5 (F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, Bericht vom 30. Juni 2016, Vorakten S. 37 ff.; auch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom 21. September 2016, Vorakten S. 40 f.) erwähnt. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz anlässlich der Verfügung vom 26. September 2013 auf ein neurochirurgisches Gutachten aus dem Jahr 2005 abstellte. Zum Zeitpunkt der hier angefoch- tenen Verfügung vom 3. Januar 2017 lag das Gutachten bereits zwölf Jahre zurück, weshalb sich nicht nur wegen des Krankheitsverlaufs, sondern auch wegen des Zeitablaufs weitere medizini- sche Abklärungen zur Rückenproblematik geradezu aufdrängen. Schliesslich ist seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 eine beginnende Ellbogenarthrose links mit multiplen freien Gelenkkörpern hinzugekommen, welche allerdings nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Orthopädie H.________, Operationsbericht vom 17. Februar 2016, Vorakten S. 119 f. und Austrittsbericht vom 17. Februar 2016, Vorakten S. 116). d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit der letzten rechtskräftigen materiell-recht- lichen Verfügung vom 26. September 2013 neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen sind und sich auch die Rückenproblematik möglicherweise verschlechtert hat. Ausserdem hat die Vorinstanz bereits im Jahr 2013 auf eine bereits acht Jahre zurückliegende Begutachtung abgestellt, obschon der Beschwerdeführer bereits damals eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und ganz offensichtlich neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen waren. Da sich hierzu einzig Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD in den Akten finden, stellt sich somit zusätzlich die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2013 ausreichend abgeklärt worden war. Auch wenn damit nicht gesagt ist, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der Vorinstanz gewesen, auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 einzutreten, um diese in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Die Beschwerde vom 6. Februar 2017 ist daher – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Januar 2017 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom

14. Juni 2016 eintritt und die erforderlichen Abklärungen vornimmt. 5. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ange- sichts des getätigten Aufwandes (zweifacher Schriftenwechsel), der Komplexität der Angelegenheit (streitig war einzig das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung) sowie des dafür notwendigen Auf- wandes (seit Erhalt der streitigen Verfügung vom 3. Januar 2017) gestützt auf die Honorarnote vom 17. November 2017 auf pauschal CHF 2‘000.- festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 160.- (8 Prozent von CHF 2‘000.-). Der Totalbetrag von CHF 2‘160.- geht zu Lasten der Vorinstanz.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 3. Januar 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 eintritt und diese materiell prüft. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘000.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 160.- (8 Prozent von CHF 2‘000.-), ausmachend insgesamt CHF 2‘160.-, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. November 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 20 Urteil vom 27. November 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung) Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1955, verheiratet und Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1979 und 1981), wohnhaft in B.________, ist gelernter Sanitärinstallateur und seit dem Jahr 1988 selbständig erwerbstätig. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (zervikale Diskushernie, Mikrodiskektomie und Spon- dylodese C6/C7; Operation vom 28. März 2002) bestand seit Dezember 2001 eine 50- bis 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit. B. Am 31. März 2003 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Am 15. Dezember 2004 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass ab Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Invaliditätsgrad: 44 Prozent). Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung (erhebliche chronische Schmerzprobleme in HWS und LWS) erhob der Versicherte am 19. Januar 2005 Einsprache gegen diese Mitteilung, welcher er einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2005 beilegte. Am

25. Februar 2005 annullierte die IV-Stelle die Mitteilung vom 15. Dezember 2004 und stellte dem Versicherten in Aussicht, ihm eine vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 befristete Viertelsrente zuzusprechen (Invaliditätsgrad: 44 Prozent). Die Zeit ab Juli 2004 werde zu einem späteren Zeitpunkt – nach erfolgter weiterer Sachverhaltsabklärung – beurteilt. Diese Mitteilung bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2005, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) neurochirurgisch begutachten. In ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2005 stellte Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikozepha- les/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und lumbovertebrales Schmerzsyndrom. In seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Sanitärinstallateur sei der Versicherte zu 50 Prozent arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (kein Heben von Gewichten über 10 kg, Möglichkeit zu Positionswechseln, kein anhaltend gebücktes Arbeiten, keine Zwangshaltungen des Kopfes) hingegen bestehe eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Gestützt auf dieses neurochirurgische Gutachten wies die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. Juni 2006 einen über den 30. Juni 2004 hinausgehenden Rentenanspruch ab (Invaliditätsgrad: 23 Prozent), gewährte dem Versicherten indessen Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 24. August 2006 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die gegen diesen Einspracheentscheid am 5. Dezember 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil 5S 2007 508 vom 11. Dezember 2009 abgewiesen. Das Kantonsgericht erwog, dass dem Versicherten die Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkeit und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei. In einer solchen angepassten Tätigkeit könne der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dieses Urteil wurde nicht angefochten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 C. Am 22. April 2010 meldete sich der Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leis- tungsbezug an. Nachdem er einen Bericht seines Hausarztes zu den Akten gereicht hatte, welcher bestätigte, dass der Versicherte unter einer foraminal-extraforaminalen Diskushernie L4/5 und einer erosiven Osteochondrose LWK4/LWK5 leide, welche auch das Schmerzproblem ver- schlechtert habe, trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. Am 28. Mai 2012 erlitt der Versicherte einen Unfall, anlässlich dessen er sich eine zweizeitige Milz- ruptur Grad III zuzog. Es folgten ein Abszess in der Milzloge sowie ein Narbenbruch. Mit Verfügung vom 26. September 2013 wies die IV-Stelle die Neuanmeldung ab (Invaliditätsgrad: 21 Prozent). Sie erwog, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten (Diagnose und Zumutbarkeitsprofil) seit der neurochirurgischen Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fach- ärztin für Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember 2005 nicht verändert habe und der Versicherte in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit (wie z.B. als Mitarbeiter in der leichten industriellen Produktion) bei gleichbleibenden funktionellen Einschränkungen zu 100 Prozent ohne Leistungs- minderung zu arbeiten. Die Beschwerden mit der Milz seien bloss vorübergehender Natur gewe- sen und der Versicherte werde sich auch von der geplanten Operation des Narbenbruchs, welche für den 17. Oktober 2013 vorgesehen sei, wieder erholen. Diese Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. Auf eine am 1. Mai 2014 eingereichte dritte Anmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. August 2014 nicht ein. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. D. Am 14. Juni 2016 (Datum des Gesucheingangs) meldete sich der Versicherte ein viertes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er gab an, dass sich sein Gesundheitszustand in erheb- licher Weise verschlechtert habe. So seien einerseits neue Beschwerden hinzugekommen (Milzriss im Jahr 2012, Narbenbruch im Jahr 2013, in der Folge weitere Komplikationen bis hin zum Schmerzsyndrom, Ellbogenbeschwerden, 13 Behandlungen mit Antibiotika oder Penizillin in den Jahren 2014 und 2015), andererseits hätten die bestehenden Rückenbeschwerden zugenommen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren vom

14. Juni 2016 nicht ein; dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 30. November 2016, wonach keine dauerhafte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Trotz der Einschätzung der behandelnden Ärzte sei weiterhin davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit, wie z.B. in der leichten industriellen Produktion, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Somit habe sich die Situation seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom

26. September 2013 nicht wesentlich verändert. E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 6. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt sinngemäss das Begeh- ren, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit an diese zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren eintrete, weitere medizinische Abklä- rungen tätige und den Invaliditätsgrad bestimme. Subsidiär sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent eine halbe IV-Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zur Stellungnahme des RAD vom 30. November 2016 zu äussern. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, dass sich seine gesundheitliche Situation mit dem im Jahr 2012 erlittenen Milzriss sowie den sich daraus ergebenden Folgen (Narbenbruch, Schmerzsyn- drom), der Operation am Rücken vom 4. Januar 2016, der Operation am Ellbogen vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13

17. Februar 2016 sowie den wiederholten Behandlungen mit Antibiotika und Penizillin (mindestens 13 Behandlungen in den Jahren 2014 und 2015) sehr wohl massgeblich verschlechtert habe. Auf die Stellungnahmen des RAD könne nicht abgestellt werden, da diese unvollständig, aktenwidrig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Zudem verfüge der konsultierte RAD-Arzt als Allgemeinarzt nicht über die notwendigen medizinischen Fachkenntnisse. Deshalb seien die verschiedenen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einem polydisziplinären Gutachten – unter Einbezug eines Schmerzspezialisten – abzuklären. Der mit Verfügung vom 10. Februar 2017 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am

13. März 2017 einbezahlt. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der konsultierte RAD-Arzt äusserte sich in einer Stellungnahme vom 29. März 2017 zu der gegen ihn und seine Stellungnahmen erhobenen Kritik. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, sofern für die Urteilsfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 3. Januar 2017 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zustän- digen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren hätte materiell geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten, wobei der Streitgegenstand, da lediglich ein Nichteintretens- entscheid angefochten ist, auf die Eintretensfrage beschränkt ist. Auf materielle Anträge betreffend allfällige Rentenansprüche tritt das Gericht nicht ein. 2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zur Stellungnahme des RAD vom 30. November 2016 zu äussern. a) Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (BGE 134 I 140 E. 5.2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt

– ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 182 E. 3d). b) Der Beschwerdeführer hatte in der vorliegenden Angelegenheit mehrmals die Möglich- keit, seine Position darzulegen. Nach Einreichen der Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 (Vorakten S. 79 ff.) wurden ihm am 20. Juli 2016 die RAD-Stellungnahmen vom 28. Juni 2016 und

4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Vorakten S. 66), zu welchen er sich mit Eingabe vom

29. November 2016 schriftlich äusserte (Vorakten S. 46 ff.). Auch die RAD-Stellungnahme vom

30. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, indessen erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (Vorakten S. 36). Dies mit der Folge, dass seine Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Vorakten S. 28) erst nach Erlass der Verfügung vom

3. Januar 2017 bei der Vorinstanz einging. Dennoch vermag die Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht zu verfangen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Grundrechte nicht theoretisch und abstrakt, sondern konkret und effektiv geschützt werden. Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (vgl. Urteil BGer 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2017 nur ganz allgemeine Kritik an der RAD-Stellungnahme vom 30. November 2016 übt, indem er vorbringt, dieser enthalte verschiedene offensichtliche Fehler, ohne diese konkret zu benennen; ein Vorwurf, den er bereits in seiner Stellungnahme vom 29. November 2016 erhob. Neue rechtserhebliche Umstände bringt er nicht vor. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Nachteil entstanden sein sollte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur RAD-Stellungnahme vom 30. November 2016 zu äussern und das Kantonsgericht den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin geheilt wäre. c) Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft behauptet werden, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden. Vielmehr erscheint die zu einer leeren Formalität führende, keinen Rechtsschutz verdienende Berufung auf den Gehörsanspruch geradezu haltlos. 3. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1). Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle bereits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 c) Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stel- len; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom 27. Juli 2013 E. 3.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behaup- tet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3). d) Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). 4. Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seine gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen materiell-rechtli- chen Verfügung vom 26. September 2013 vorgelegen hat, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. a) Zunächst ist auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2013 darstellte. Diese Verfügung beruhte auf den folgenden medizinischen Grundlagen: In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2012 (Vorakten S. 205) kam der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 objektiv nicht verschlechtert habe. Er bestätigte nicht nur die von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, im Gutachten vom 16. Dezember 2005 gestellten Diagnosen (zervikozephales/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und lumbovertebrales Schmerzsyndrom; vgl. Vorakten S. 458), sondern auch das Zumutbarkeitsprofil (bisherige Tätigkeit: 50 Prozent; angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, ohne zwanghafte beugende Stellung und ohne Tragen von Lasten über 10 kg: 100 Prozent ohne Leistungsminderung; vgl. Vorakten S. 460 f.). Was die Verweistätigkeit anbelange, könne auf die vom Hausarzt attestierte 50prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. In zwei weiteren Berichten vom 18. Juni 2013 (Vorakten S. 165) und 28. August 2013 (Vorakten S. 153) nahm derselbe RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Stellung zu den Folgen eines Unfalls vom

28. Mai 2012, anlässlich dessen der Beschwerdeführer auf eine liegende Leiter stürzte, sich eine zweizeitige Milzruptur Grad III mit grossem subkapsulärem Hämatom zuzog (Operation vom

14. Juni 2012), in der Folge einen Abszess entwickelte (Operation vom 6. Juli 2012) und einen Narbenbruch erlitt (geplante Operation vom 17. Oktober 2013). Der RAD-Arzt erwog, dass das erlittene Milzproblem zwar Einfluss auf die Schlussfolgerungen des RAD-Berichtes vom 28. Juni 2012 habe, aber nur hinsichtlich des Leistungsprofils (kein Tragen von Lasten über 5 kg anstatt 10 kg seit dem 5. Juli 2012). Der Beschwerdeführer werde sich auch von der auf den

17. Oktober 2013 angesetzten Operation erholen und voraussichtlich 6 bis 8 Wochen später wieder fähig sein, Lasten von 5 bis 10 kg zu heben oder zu tragen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg) betrage 100 Prozent; der Vorzustand sei erreicht. b) Seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 entwickelte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: Aufgrund persistierender Schmerzen infraumbilikal im Bereich der Netzanlage und vom Beschwer- deführer geschilderten Stuhlveränderungen unterzog sich dieser am 6. Januar 2014 einer ambu- lanten Ileo-Kolonoskopie, anlässlich welcher ein Polyp von 11 mm Durchmesser im Colon ascen- dens, eine Polypenknospe im Rektum und eine weitere Polypenknospe im Colon descendens bei der Anastomose entfernt wurde (F.________, Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin, Bericht vom 6. Januar 2014, Vorakten S. 98 f.; vgl. auch den Bericht Histopathologie vom

8. Januar 2014, Vorakten S. 100 f.). In einem ausführlichen Arztbericht vom 25. Mai 2014 fasste der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die medizinische Situation zusammen. Es bestehe eine massive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die angestammte Tätigkeit als Sanitär sei eigentlich nicht mehr zumutbar (Vorakten S. 140 f.). Am 14. Juli 2014 berichtete das F.________, Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin, unter anderem über ein seit längerer Zeit bestehendes myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand bei St.n. Netzeinlage im Oktober 2013. Nach diversen abdominellen Voroperationen würden sich am Abdomen multiple Narben befinden. Zusätzlich würden sich zwei relativ lokali- sierte Schmerzpunkte links und rechts periumbilikal finden, die auf Druck eine deutliche Schmerzsymptomatik auslösen würden (links mehr als rechts). Nach Angaben des Patienten bestehe auch beim Heben von Lasten und je nach Lage auch im Schlaf eine deutliche Schmerzsymptomatik. Bei einer initialen Schmerzausprägung von VAS 8 sei zuletzt eine myofas- ziale Triggerpunkt-Therapie eingeleitet worden, welche eine deutliche Besserung der Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 symptomatik gebracht habe (Schmerzausprägung aktuell VAS 6) (Vorakten S. 104 f.; vgl. auch den Bericht vom 2. Juni 2014, Vorakten S. 102 f.). In seiner Stellungnahme vom 4. August 2014 ging der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von einem gleichbleibenden medizinischen Zustand aus. Aus rheumatologischer Sicht habe sich die medizinische Situation seit dem Jahr 2013 nicht verändert. Die neue Milz-Darm-Problematik habe chirurgisch behandelt werden können und es gebe keine Hinweise für eine invalidisierende internistische Problematik nach diesen Eingriffen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege nach wie vor bei 100 Prozent (Vorakten S. 135). Infolge eines Bienenstichs attestierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer eine vom 6. bis 13. August 2015 andauernde, 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 21. Januar 2016, Vorakten S. 97). Am 4. Januar 2016 mussten dem Beschwerdeführer die In-Space-Implantate L3/L4 und L4/L5 über eine Mittellinien-Inzision entfernt werden. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich kom- plikationslos, ebenso wie die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung. Am 8. Januar 2016 konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit gut kontrollierten Schmerzen nach Hause entlassen werden (Orthopädie H.________, Austrittsbericht vom

5. Januar 2016, Vorakten S. 115). Ihm wurde eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom

3. Januar 2016 bis 11. Mai 2016 und eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Mai 2016 attestiert (Krankenkarte, Vorakten S. 122). Am 17. Februar 2016 musste sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation unterziehen, diesmal am linken Ellbogen; dies nachdem im Arthro-CT zwei grosse freie Gelenkkörper ventral über dem Radius und der Ulna sowie mehrere kleine, wenig dichte Ossikel dorsolateral nachge- wiesen werden konnten (Diagnose: beginnende Ellbogenarthrose links mit multiplen freien Ge- lenkkörpern, St.n. Ellbogenluxation 1976) (Orthopädie H.________, Operationsbericht vom

17. Februar 2016, Vorakten S. 119 f. und Austrittsbericht vom 17. Februar 2016, Vorakten S. 116). Dem Beschwerdeführer wurde von den behandelnden Orthopäden im Zeitraum vom 17. August 2015 bis 30. Juni 2016 eine 50- bis 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert; ab dem 1. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig (Orthopädie H.________, Ärztliche Zeugnisse vom 1. April 2016 und 13. Mai 2016, Vorakten S. 123 und 124; Unfallschein UVG, Vorakten S. 125). Es wurde eine Physiotherapie verordnet (Verordnung vom 18. Februar 2016, Vorakten S. 118). In seinen Stellungnahmen vom 28. Juni 2016 (Vorakten S. 77) und 4. Juli 2016 (Vorakten S. 75) ging der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar in Folge der Bauchwand-, Ellbogen- und Rückenoperationen sowie wegen Infektionen temporär behandelt worden sei. Sein gegenwärtiger Gesundheitszustand entspreche aber wieder der medizinischen Situation, wie sie sich am 26. September 2013 dargestellt habe. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Sanitär- und Heizungsmonteur sei weiterhin zu 50 Prozent (Stellungnahme vom 28. Juni 2016) resp. nicht mehr (Stellungnahme vom 4. Juli 2016) zumutbar. Am 30. November 2016 erachtete der RAD-Arzt den Nachweis für eine länger andauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht erbracht (Vorakten S. 52).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte am

21. September 2016 die folgenden Diagnosen: Myofasziales Schmerzsyndrom nach diversen Abdominaleingriffen, chronisch erosive Osteochondrose L4/5, St.n. Splenektomie mit Abszessaus- räumung der Milzloge, Cage Implantation HWK 3/4, chronisch rezidivierende Abdominalschmer- zen, Subileus (September 2016) bei Verwachsungsbauch. Die Beschwerden seien alles andere als stabil. Bei geringster Mehrbelastung würden Schmerzen (v.a. lumbales Schmerzsyndrom, aber auch Schulter-/Armbeschwerden, zuletzt Subileus) auftreten, die einer stetigen Morphintherapie bedürfen. Die Prognose bezüglich HWS und LWS sei schlecht. Nach multiplen abdominalen Ein- griffen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zudem ein Verwachsungsbauch vorhanden. Der Beschwerdeführer stehe aktuell unter Beobachtung. Er sei nicht voll belastbar. Auch in der leichten industriellen Produktion dürfte die Arbeitsfähigkeit bei 50 bis 60 Prozent liegen (Vorakten S. 40 f.). Am 30. Juni 2016 stellte das F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, die folgenden Diagnosen: (1) Myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand (nach mehreren Abdominaleingriffen und Narbenhernienplastik), (2) St.n. Narbenhernienplastik am

17. Oktober 2013 bei Narbenhernie peri- und infraumbilikal der Laparotomienarbe, (3) V.a. rezidi- vierende Baastrup-Interspinosalbursitis bei chronisch erosiver Osteochondrose L4/5 (St.n. inter- spinöser Distraktion L3/4 und L4/5 am 23. März 2010, St.n. mehrfacher interspinosaler Infiltration L4/5, St.n. Entfernung In-Space-Implantate L3/4 und L4/5 am 4. Januar 2016), (4) St.n. Splenektomie mit Abszessausräumung Milzloge, Resektion der linken Kolonflexur, Transverso- Descendostomie vom 6. Juli 2012 bei Abszess in der Milzloge und im Spatium rektovesikale nach zweizeitiger Milzruptur Grad III mit grossem, subkapsulärem Hämatom. Der Patient beschreibe stechende und brennende Schmerzen paraumbilikal links seit der Narbenhernienplastik im Oktober 2013. Die Beschwerden seien auf lokalen Druck auslösbar und würden nach längerem Sitzen und Heben von Lasten auftreten. Die Schmerzen würden meist eine Stunde andauern mit spontaner Regredienz, wobei ein leichter Dauerschmerz um NRS 3 bleibe (Skala 0-10). Gelegentlich schmerzbedingtes Erwachen. Stuhlgang und Miktion problemlos. Vor der Netzplastik im Jahr 2012 hätten ähnliche Beschwerden rechtsseitig bestanden, damals habe der Beschwerdeführer auf eine Serie lokaler Infiltrationen gut angesprochen. Zudem würden seit der Implantatentfernung im Januar 2016 Lumboischialgien links bestehen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in der Klinik H.________ in orthopädischer Betreuung (F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, Bericht vom 30. Juni 2016, Vorakten S. 37 ff.). Diese Diagnosen bestätigte das F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, in einem weiteren Bericht vom 22. Dezember 2016. Im Zeitraum vom 25. Juli bis

21. Dezember 2016 habe achtmalig eine sonographisch gesteuerte Infiltration lokal abdominal links stattgefunden, letztmalig unter zusätzlicher Infiltration von Dexamethason 4 mg. Auf die serielle Infiltration des lokalen Schmerzpunktes abdominal links habe sich jeweils eine temporäre vollständige Beschwerdefreiheit mit insgesamt leichter anhaltender Regredienz gezeigt. Bei der letztmaligen Infiltration vom 21. Dezember 2016 sei zusätzlich Dexamethason infiltriert worden, um hier möglicherweise einen weiteren anhaltenden Effekt zu erzielen. Im Weiteren habe sich ein gutes Ansprechen auf die transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) gezeigt, welche weitergeführt werde. Bezüglich der Lumboischialgien bestehe nach wie vor eine Einnahme von Targin 20 mg morgens, worunter eine suffiziente Schmerzkontrolle erreicht werde. Hierzu würden weitere Kontrollen im Spital H.________ durchgeführt. Auf die Einnahme weiterer Medikamente könne der Beschwerdeführer verzichten (Vorakten S. 20 f.).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Am 11. November 2016 und 30. Januar 2017 stellte der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer krankheitshalber eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2016 bis 4. November 2016 sowie vom 17. Januar 2017 bis

14. Februar 2017 aus (Beschwerdebeilage 6). In seinem Bericht vom 29. März 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an seinen Berichten vom 4. Juli 2016 sowie 30. November 2016 fest (Beilage zur Stellungnahme vom 26. April 2017). c) Es wurde bereits ausgeführt (vgl. die vorstehenden Erwägungen 3b und c), dass im Rahmen einer Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungs- recht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 die Probleme mit der Milz bereits vorhanden waren (Milzriss mit Operation vom 14. Juni 2012, Abszess mit Operation vom 6. Juli 2012, Narbenbruch mit geplanter Operation am 17. Oktober 2013). Allerdings ist der konsultierte RAD-Arzt davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer von der auf den 17. Oktober 2013 angesetzten Operation des Narbenbruchs erholen und voraussichtlich 6 bis 8 Wochen später der Vorzustand erreicht sein werde (RAD-Stellungnahmen vom 18. Juni 2013, Vorakten S. 165 und 28. August 2013, Vorakten S. 153). Der Beschwerdeführer litt indessen nach der Operation vom 17. Oktober 2013 unter rezidivierenden stechenden und brennenden Bauchschmerzen, weshalb er der ambulanten Schmerzsprechstunde des F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, zugewiesen wurde. Dort wurde am 11. Juli 2014 (Bericht vom 14. Juli 2014, Vorakten S. 104 ff.) unter anderem ein myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand bei St.n. diversen abdominellen Voroperationen diagnostiziert und der Beschwerdeführer seither immer wieder – teils in mindestens monatlichen Abständen (vgl. die Auflistung der Termine, Vorakten S. 22 ff.) – ambulant behandelt (TENS, physiotherapeutische Ultraschallbehandlungen, TAP-Blo- ckaden, serielle Infiltrationen sowie lokale Infiltration von Dexamethason) (Bericht vom

22. Dezember 2016, Vorakten S. 20 ff.). Diese Diagnose wird vom Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigt. Der Beschwerdeführer leide unter chronisch rezidivierenden Abdominalbeschwerden; ausserdem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Verwachsungsbauch vorhanden (Bericht vom 21. September 2016, Vorakten S. 40 f.). Die Prognose des RAD-Arztes, dass der Vorzustand voraussichtlich 6 bis 8 Wochen nach der Operation vom 17. Oktober 2013 erreicht sein werde, hat sich damit offensichtlich nicht bewahrheitet. Kommt hinzu, dass der RAD-Arzt seine Schlussfolgerungen nicht aufgrund einer persönlichen Untersuchung machte. Auch die Probleme mit dem Rücken waren bei der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom

26. September 2013 bereits vorhanden. Damals bestand ein zervikozephales/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Gutachten von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember 2005, Vorakten S. 458; RAD-Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom

28. Juni 2012, Vorakten S. 205). Allerdings musste sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer weiteren Operation unterziehen. Am 4. Januar 2016 wurden ihm die In-Space-Implantate L3/4 und L4/5 entfernt, worauf der Beschwerdeführer Lumboischialgien links entwickelte (F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, Bericht vom 30. Juni

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 2016, Vorakten S. 37 ff.). In den medizinischen Berichten werden ausserdem die Diagnosen einer aktivierten Facettenarthrose L5/S1 links (Orthopädie H.________, Austrittsbericht vom 5. Januar 2016, Vorakten S. 115) und eines V.a. rezidivierende Baastrup-Interspinosalbursitis bei chronisch erosiver Osteochondrose L4/5 (F.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, Bericht vom 30. Juni 2016, Vorakten S. 37 ff.; auch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom 21. September 2016, Vorakten S. 40 f.) erwähnt. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz anlässlich der Verfügung vom 26. September 2013 auf ein neurochirurgisches Gutachten aus dem Jahr 2005 abstellte. Zum Zeitpunkt der hier angefoch- tenen Verfügung vom 3. Januar 2017 lag das Gutachten bereits zwölf Jahre zurück, weshalb sich nicht nur wegen des Krankheitsverlaufs, sondern auch wegen des Zeitablaufs weitere medizini- sche Abklärungen zur Rückenproblematik geradezu aufdrängen. Schliesslich ist seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 eine beginnende Ellbogenarthrose links mit multiplen freien Gelenkkörpern hinzugekommen, welche allerdings nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Orthopädie H.________, Operationsbericht vom 17. Februar 2016, Vorakten S. 119 f. und Austrittsbericht vom 17. Februar 2016, Vorakten S. 116). d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit der letzten rechtskräftigen materiell-recht- lichen Verfügung vom 26. September 2013 neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen sind und sich auch die Rückenproblematik möglicherweise verschlechtert hat. Ausserdem hat die Vorinstanz bereits im Jahr 2013 auf eine bereits acht Jahre zurückliegende Begutachtung abgestellt, obschon der Beschwerdeführer bereits damals eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und ganz offensichtlich neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen waren. Da sich hierzu einzig Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD in den Akten finden, stellt sich somit zusätzlich die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2013 ausreichend abgeklärt worden war. Auch wenn damit nicht gesagt ist, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der Vorinstanz gewesen, auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 einzutreten, um diese in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Die Beschwerde vom 6. Februar 2017 ist daher – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Januar 2017 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom

14. Juni 2016 eintritt und die erforderlichen Abklärungen vornimmt. 5. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ange- sichts des getätigten Aufwandes (zweifacher Schriftenwechsel), der Komplexität der Angelegenheit (streitig war einzig das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung) sowie des dafür notwendigen Auf- wandes (seit Erhalt der streitigen Verfügung vom 3. Januar 2017) gestützt auf die Honorarnote vom 17. November 2017 auf pauschal CHF 2‘000.- festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 160.- (8 Prozent von CHF 2‘000.-). Der Totalbetrag von CHF 2‘160.- geht zu Lasten der Vorinstanz.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 3. Januar 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 eintritt und diese materiell prüft. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘000.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 160.- (8 Prozent von CHF 2‘000.-), ausmachend insgesamt CHF 2‘160.-, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. November 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin