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608 2017 196

Freiburg · 2018-02-26 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1961, ledig, wohnhaft in C.________, liess sich zum Brauer ausbilden. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er seit September 1977 bei D.________, welche später von B.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) übernommen wurde. Mit dieser Übernahme wurde A.________ für die berufliche Vorsorge bei der Personalvorsorgestiftung der B.________ (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) versichert. Nach der definitiven Schliessung der Filiale in C.________, wo der Versicherte bis zuletzt im Labor tätig war, nahm er am 1. August 2011 die Arbeit in seinem angestammten Bereich als Laborant im Labor E.________ auf. Aufgrund mangelhafter Leistungen wurde er in der Folge zunehmend im Bereich der Fassabfüllung (KEG-Anlage) eingesetzt, bevor er per 7. Dezember 2012 definitiv dort- hin versetzt wurde. Aber auch in dieser weniger anspruchsvollen Funktion erfüllte der Versicherte die geforderten Leistungen nicht. In Zusammenhang mit der Schliessung der Filiale in C.________ wurde ein Sozialplan ausgehandelt, von dem sämtliche Mitarbeitende am Standort C.________, welche am 31. August 2010 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in C.________ tätig waren (so auch A.________), vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2014 profitierten. Unter anderem sicherte die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens den gehaltsmässigen Besitzstand zu. So behielt der Versicherte bis auf weiteres das bisherige Jahressalär eines Labormitarbeiters in der Höhe von CHF 79‘690.-. Vor Ablauf des Sozialplans am 31. Juli 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin dem Versicherten am

28. April 2014 einen neuen Vertrag mit dem Titel „Vertragsnachtrag (Änderungskündigung)“, in welchem sie ihm mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Stelle als Betriebsmitarbeiter Füllerei zu 100 Prozent am Standort E.________ zu einem Jahressalär von CHF 30‘420.- anbot. Trotz diver- ser Gespräche zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin konnte dieser die Änderungs- kündigung nicht akzeptieren, worauf der Arbeitsvertrag seitens der Arbeitgeberin per Ende Juni 2015 aufgelöst wurde. B. Infolge eines Schlaganfalls, den der Versicherte im Jahr 1994 erlitten hat, ist seine Konzentrationsfähigkeit seit vielen Jahren eingeschränkt. Der Versicherte meldete sich deshalb am 25. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle verschiedene Vorentscheide erlassen hatte, welche in der Folge immer wieder annulliert und er- setzt worden waren, sprach sie dem Versicherten am 7. September 2015 vom 1. April 2013 bis

30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 61,7 Prozent) und ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente (IV-Grad: 100 Prozent) zu. Dabei rechnete sie dem Versicherten für die Zeit bis zu seiner Kündigung per 30. Juni 2015 ein Invalideneinkommen von CHF 30‘420.- an, entsprechend seiner bis dahin ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter KEG-Anlage (Fassabfüllung) mit einem Beschäfti- gungsgrad von 100 Prozent und einer Leistungseinschränkung von 50 Prozent. Da das Arbeits- verhältnis infolge Kündigung seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr bestehe und die Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könne, könne dem Versicherten für die Zeit nach der Kündigung kein Invalideneinkommen angerechnet werden. Diesen Vorentscheid bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2016.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Personalvorsorgestiftung trat das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 23. November 2016 nicht ein (608 2016 183/4). Das Kan- tonsgericht erwog, der Personalvorsorgestiftung sei die angefochtene Rentenverfügung der IV- Stelle nicht eröffnet worden und die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditäts- grades deshalb für sie nicht verbindlich. Folgedessen sei es ihr nicht verwehrt, eine selbständige Prüfung der besagten Faktoren in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vorzu- nehmen. Das Urteil des Kantonsgerichts ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Zusätzlich zur Rente der Invalidenversicherung bezieht der Versicherte seit dem 1. Juli 2015 auch eine Dreiviertelrente aus beruflicher Vorsorge. Diese ist wegen Überentschädigung gekürzt auf einen Betrag von monatlich CHF 1‘832.65. Nachdem das vorerwähnte Urteil des Kantonsgerichts vom 23. November 2016 in Rechtskraft er- wachsen war, teilte die Personalvorsorgestiftung dem Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2017 mit, dass sie ihm auch weiterhin eine Dreiviertelsrente ausrichten werde, solange sich ge- mäss Gesetz und Reglement nichts ändere oder sonst ein Revisionsgrund vorliege. Dies mit der Begründung, dass sie an den Entscheid der Invalidenversicherung nicht gebunden sei und der Versicherte noch heute bei der bisherigen Arbeitgeberin arbeiten könnte. Mit diesem Entscheid erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden, worauf ihn die Personal- vorsorgestiftung auf den Rechtsweg verwies. D. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Klage beim Kantonsgericht Freiburg. Er formuliert die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Personalvorsorgestiftung der B.________ sei zu verurteilen, A.________ eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 3‘194.06 rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 auszubezahlen.

2. Die seit dem 1. Juli 2015 ausbezahlte Rente im Betrag von monatlich CHF 1‘832.65 sei an die Nachzahlung gemäss Ziffer 1 hiervor anzurechnen.

3. Die Freizügigkeitsstiftung der F.________ sei anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto von A.________ den Betrag von CHF 74‘233.75 an die Personalvorsorgestiftung der B.________ zurückzubezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Kläger moniert, dass die Beklagte keine eigenen Abklärungen vorgenommen habe. Vielmehr berufe sie sich auf die IV-Akten und halte fest, gemäss diesen könne er heute noch bei der bishe- rigen Arbeitgeberin arbeiten. Damit verkenne die Beklagte, dass nicht er, sondern die Arbeitgebe- rin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe; dies weil er einen massiv schlechteren Arbeitsvertrag, mit welchem er für die gleiche Arbeit nur noch rund einen Drittel seines früheren Lohnes erhalten hätte, nicht habe unterzeichnen wollen. Die Änderungskündigung habe ihm die Arbeitgeberin dadurch schmackhaft machen wollen, dass er im Gegenzug Leistungen der IV und der Pensions- kasse erhalten würde. Wie hoch diese Leistungen hätten sein sollen, habe ihm die Arbeitgeberin trotz Nachfrage nie mitgeteilt. Auch die Beklagte habe eine provisorische Vorausberechnung sei- ner IV-Rente aus beruflicher Vorsorge abgelehnt. Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er die Änderungskündigung nicht habe akzeptieren können. Vielmehr habe er sich gegen seine Kündigung gewehrt und diese auch beim Arbeitsgericht angefochten. Leider sei seine Klage abgewiesen worden. Festzuhalten sei ausserdem, dass er keine Garantie gehabt hätte, dass die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Arbeitgeberin den neuen Arbeitsvertrag, wenn er denn geschlossen worden wäre, nicht in einem späteren Zeitpunkt doch noch gekündigt hätte. E. In ihrer Klageantwort vom 20. November 2017 stellt die Beklagte, vertreten durch lic. iur. Karin Goy Blesi, die folgenden Begehren:

1. Es sei die Klage abzuweisen.

2. Es seien die Akten der IV-Stelle beizuziehen.

3. Es seien die Akten der Ausgleichskasse beizuziehen.

4. Eventualiter sei eine EFL-Abklärung durchzuführen, sofern die Klage nicht sowieso abgewiesen werde.

5. Eventualiter sei die Höhe der effektiv geschuldeten Rente unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Rentenzahlungen und der Kürzung wegen allfälliger Überentschädigung gemäss Reglement festzusetzen. Die Beklagte weist im Wesentlichen darauf hin, dass der Kläger seit dem Jahr 2012 in der Fassabfüllung gearbeitet habe und dort auch weiterhin hätte arbeiten können. Nirgends in den Akten seien Hinweise enthalten, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausführen können. Mit der Nichtannahme der Änderungskündigung habe der Kläger die Kündigung provoziert. Der Kläger habe die gesundheitlichen Einschränkungen seit vielen Jahren und habe damit gearbeitet. Warum er nun – ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des – nicht mehr arbeiten könne, sei nicht nachvollziehbar. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 zog das Kantonsgericht die Akten der Invalidenversiche- rung bei. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversi- cherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich von Streitigkeiten im Gebiet der gebundenen Vorsorge wird zusätzlich – entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG – ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4, bestätigt in Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 2011 E. 2.3.3). Der Kläger wohnt im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsge- richts Freiburg ist damit gegeben. Die Klage ist am 25. August 2017 (Datum der Postaufgabe) formrichtig durch den rechtsgültig be- vollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten ist vorliegend ohne weiteres gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten. b) Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).

E. 2 a) Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent, eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, und eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung aus beruflicher Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligato- rischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der glei- che ist. Auch das Vorsorgereglement der Beklagten, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (Klägerbeilage 2), sieht hinsichtlich des Risikos „Invalidität“ (Ziff. 4.1 des Reglements) vor, dass der Invaliditätsgrad dem von der IV festgesetzten Invaliditätsgrad entspreche. Der Anspruch sei abhängig vom Grad der Invalidität und betrage: IV-Grad weniger als 40 Prozent Kein Anspruch IV-Grad ab 40 Prozent Anspruch auf Viertelsrente IV-Grad ab 50 Prozent Anspruch auf halbe Rente IV-Grad ab 60 Prozent Anspruch auf Dreiviertelsrente IV-Grad ab 70 Prozent Anspruch auf volle Rente Es kann demnach festgestellt werden, dass auch das Reglement der Beklagten denselben Invali- ditätsbegriff verwendet wie die Invalidenversicherung. b) Rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 1; 130 V 270 E. 3.1 mit Hinweis) sind die Vorsor- geeinrichtungen, wenn sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invalidi- tätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe, insbe- sondere hinsichtlich des Invaliditätsgrades sowie des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfä- higkeit, grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen der IV- Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war. Diese Bindungswir- kung setzt voraus, dass die vermutlich leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ins Vorbescheid- verfahren einbezogen und ihr die Verfügung formgültig eröffnet wurde (vgl. hierzu das Urteil des Kantonsgerichts 608 2016 183/4 vom 23. November 2016 E. 2b mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Da der Beklagten die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2016, mit welcher dem Kläger vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, nicht eröffnet wurde, kann sie, soweit sie die Beklagte belastet, von vornherein nicht verbindlich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle und die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) über die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität unbeachtlich wären. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverfügung der IV- Stelle deren Sachverhaltsabklärungen die tatsächliche Grundlage auch für den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen, soweit es um die Bestimmung von Eintritt und Umfang der Invalidität geht, da das Reglement der Beklagten, wie bereits gesagt (vgl. vorstehende E. 2a) den- selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwendet. c) Gemäss Art. 28a IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicher- ten Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung wird für die Bestim- mung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1 und 104 V E. 2a und b). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Inva- lideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (Urteil BGer 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 2.3.4 mit Verweis auf BGE 117 V 8 E. 2c/aa). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Be- ziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Ar- beitsverhältnisses in Betracht. d) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde- fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Eine Tätigkeit, welche die invalide Person über längere Zeit tatsächlich ausgeübt hat, ohne dass sich dadurch ihre gesundheitlichen Probleme sichtlich verstärkt hätten, kann nur ausnahmsweise unzumutbar sein. Denn mit der dau- erhaften und problemlosen tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit hat die invalide Person im Grunde genommen den Nachweis erbracht, dass die Tätigkeit ihrem trotz Behinderung noch vor- handenen Leistungsvermögen entspricht. Ärztliche Beurteilungen, welche ein geringeres Leis- tungsvermögen attestieren, haben in solchen Fällen detailliert darzulegen, welche Kriterien für die ärztliche Einschätzung der Zumutbarkeit massgebend sind und welche nachteiligen gesundheitli- chen Folgen eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit der invaliden Person haben könnte. Andernfalls müssen Verwaltung und Gericht bei der Würdigung der ärztlichen Beurteilung des Leistungsvermögens in Rechnung stellen, dass es sich dabei nicht um eine direkt aus den medizi- nischen Befunden ableitbare und exakt bestimmbare Grösse handelt, sondern um eine prospektive Schätzung, welche naturgemäss mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist und einen Mini- malwert angibt, welcher durch eine zur Eingliederung motivierte Person tatsächlich übertroffen werden kann (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich BV.2000.00052 vom 25. April 2003 E. 3.3.1).

E. 3 Vorliegend ist unbestritten, dass ein Versicherungsfall vorliegt und der Kläger seit dem 1. Juli 2015 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente aus beruflicher Vorsorge hat. Streitig ist le- diglich, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente erfüllt sind. Diese Frage ist gestützt auf die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle und die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung, aber losgelöst von der invalidenversicherungsrechtlichen Festsetzung des Invaliditätsgrades selbständig zu prüfen. a) Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 1977 bei D.________, welche von B.________ übernommen wurde. Bis ins Jahr 2011 war er in seinem angestammten Bereich als Laborant tätig (zunächst in C.________, dann in E.________). Aufgrund eines im Jahr 1994 erlittenen Schlaganfalls und den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Folgen erbrachte der Kläger zunehmend mangelhafte Leistungen, weshalb er nach seinem Wechsel ins Labor E.________ vermehrt im Bereich der Fassabfüllung (KEG-Anlage) eingesetzt und per 7. Dezember 2012 definitiv dorthin versetzt wurde. Im Oktober 2013 wurde ihm ausserdem die Möglichkeit geboten, einen dreiwöchigen Arbeitsversuch im Lager in G.________ zu absolvieren (IV-Akten S. 167 f.). Während dieser ganzen Zeit behielt der Kläger – als Folge des in Zusammenhang mit der Schliessung der Filiale in C.________ ausgearbeiteten Sozialplans – weiterhin das bisherige Jahressalär eines Labormitarbeiters in der Höhe von CHF 79‘690.-. Da das Jahressalär eines Mit- arbeiters KEG-Anlage (mit quantitativ und qualitativ genügender Leistung) bei rund CHF 72‘000.- liegt und der Kläger auch in seiner neuen Funktion die geforderten Leistungen nicht erfüllte (seine Leistung betrug nur gerade 40 Prozent) (vgl. Zielvereinbarung, Klägerbeilage 8), wurde ihm – noch vor Ablauf des Sozialplans am 31. Juli 2014 – am 28. April 2014 ein neuer Vertrag (Vertragsnach- trag, Änderungskündigung) unterbreitet und ihm mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Stelle als Betriebsmitarbeiter Füllerei zu 100 Prozent am Standort E.________ mit einem Jahressalär von CHF 30‘420.- angeboten (vgl. Klägerbeilage 9). Trotz mehrerer Gespräche konnte sich der Kläger aber nicht dazu durchringen, dieses Angebot zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wurde dem Kläger ein letztes Mal die Möglichkeit gegeben, den neuen Arbeitsvertrag anzunehmen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 (Klägerbeilage 8). Da er den ihm unterbreiteten Vertrag aber nicht unterschrieb, wurde sein Ar- beitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per Ende Juni 2015 gekündigt. Die konkreten Umstände zeigen, dass sich der Kläger seit dem Jahr 1977 in einem stabilen Ar- beitsverhältnis befunden hat. Die Arbeitgeberin hat, nachdem der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden die geforderten Leistungen als Laborant nicht mehr erbringen konnte, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten gesucht, ihn vermehrt im Bereich der Fassabfüllung (KEG-Anlage) eingesetzt und ihn schliesslich definitiv dorthin versetzt. Zudem konnte der Kläger einen dreiwö- chigen Arbeitsversuch im Lager in G.________ absolvieren. Schliesslich hat die Arbeitgeberin dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Vollzeittätigkeit in der Fassabfüllung angeboten. Sie hat ihm somit eine Stelle offeriert, die er bereits seit knapp zwei Jahren tatsächlich innehatte, obschon er die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllte. Dies zeigt auf, dass die Arbeitgebe- rin darum bemüht war, den Kläger in ihrem Betrieb weiterzubeschäftigen und ihm eine Tätigkeit anzubieten, die an seine gesundheitlichen Leiden angepasst war. Es ist deshalb nicht anzuneh- men, die Arbeitgeberin hätte den neuen Arbeitsvertrag, wenn er denn geschlossen worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch gekündigt, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Dass es schliesslich doch noch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitge- berin gekommen ist, ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger die ihm von der Arbeitgeberin an- gebotene Stelle ausschlug. Dies hat er allerdings nicht aus gesundheitlichen Gründen getan, war doch der Kläger an der ihm angebotenen Stelle bereits seit knapp zwei Jahren arbeitstätig, ohne dass sich dadurch seine gesundheitlichen Probleme verstärkt hätten. Mit der problemlosen tat- sächlichen Ausübung dieser Tätigkeit hat der Kläger somit den Nachweis erbracht, dass die Tätig- keit seinem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch vorhandenen Leistungsvermögen ent- spricht. Vielmehr dürften primär wirtschaftliche Gründe dazu geführt haben, dass sich der Kläger nicht dazu entschliessen konnte, den neuen, an seine gesundheitlichen Leiden angepassten Ver- trag anzunehmen (vgl. hierzu seine Argumentation in der Klageschrift). Dies mag unter wirtschaftli- chen Gesichtspunkten durchaus verständlich sein, hätte doch der Kläger mit der Vertragsunter- zeichnung bei gleichbleibendem Arbeitspensum (100 Prozent) und gleicher Funktion (Mitarbeiter KEG-Anlage) eine Lohneinbusse von über 60 Prozent zu verzeichnen gehabt (von CHF 79‘690.- auf CHF 30‘420.-). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass die Änderungskündi- gung rechtens war, hat doch der Kläger diese erfolglos beim Arbeitsgericht angefochten. Zudem ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das ihm angebotene Jahressalär von CHF 30‘420.-, obschon es im Vergleich zum bisher erzielten Einkommen von CHF 79‘690.- sehr tief ist, der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Arbeitsleistung entsprach (Arbeitsleistung von 40 Prozent bei einem Jahressalär bei quantitativ und qualitativ genügender Leistung von CHF 72‘000.-; vgl. Zielvereinba- rung, Klägerbeilage 8). Bei seiner Argumentation übersieht der Versicherte zudem, dass ihm nebst dem deutlich tieferen Lohn Versicherungsleistungen zustehen, die diese Lohneinbusse verringern. Kommt schliesslich hinzu, dass rein wirtschaftliche Gründe nicht invaliditätsrelevant sind und bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden können. Folglich muss sich der Kläger anrechnen lassen, dass er mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages trotz ge- sundheitlicher Beschwerden durchaus ein Invalideneinkommen erzielen könnte. Dies ist auch unter dem folgenden Gesichtspunkt gerechtfertigt: Würde einzig darauf abgestellt, dass das bisherige Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und der Kläger in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig ist, könnte ihm kein Invalideneinkommen angerechnet werden und die Beklagte müsste, obschon der Kläger den ihm angebotenen Vertrag aus wirtschaftlichen und damit invalidi- tätsfremden Gründen ausgeschlagen hat, ab dem 1. Juli 2015 höhere Leistungen (namentlich eine volle Rente anstatt eine Dreiviertelsrente) erbringen (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 2016). Es liegt aber nicht im Belieben der versicherten Person, zu entscheiden, eine bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und einen Invalidenlohn zu erzielen, oder aber höhere Sozial- versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr besteht der Zweck der vorgeschriebe- nen Anrechenbarkeit zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens darin, teilinvalide Versi- cherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invaliden- einkommen tatsächlich erzielen (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.1.1, bestätigt in Urteil BGer 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 2.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin dem Kläger die Möglichkeit bot, weiter- hin während 4 Tagen pro Woche zu arbeiten. Sie hätte auch zu einer anderen flexiblen Lösung Hand geboten. Zudem waren innerhalb eines Jahres bereits zwei Stellen in G.________ zu besetzen, die auf das Profil des Klägers gepasst hätten (Besprechungsnotiz vom 14. April 2016, IV-Akten S. 320). Der Kläger kann sich somit nicht mit guten Gründen darauf berufen, aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen erzielen zu können, welches ihm von seinem Arbeitgeber konkret ermöglicht worden wäre, und sich darauf beschränken, Leistungen der Pensionskasse dieses selben Arbeitgebers zu beziehen. b) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger von seiner Arbeitgeberin ein neuer Vertrag angeboten wurde, der ihm erlaubt hätte, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ein Invali- deneinkommen zu erzielen. Diese ihm angebotene Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Füllerei zu einem Pensum von 100 Prozent und einer Leistungsminderung von etwa 60 Prozent (das ihm an- gebotene Jahressalär von CHF 30‘420.- entspricht 42.5 Prozent des regulären Jahressalärs eines Mitarbeiters KEG-Anlage von rund CHF 72‘000.-) muss als zumutbar betrachtet werden, hat der Kläger sie doch trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung über längere Zeit tatsächlich ausgeübt, ohne dass sich dadurch seine gesundheitlichen Probleme sichtlich verstärkten, schliesslich hat er die Änderungskündigung nicht etwa aus gesundheitlichen, sondern aus rein wirtschaftlichen Grün- den abgelehnt. Damit hat er ohne Weiteres den Nachweis erbracht, dass diese Tätigkeit seinem trotz Behinderung noch vorhandenen Leistungsvermögen entspricht. c) Da der Kläger den ihm angebotenen Arbeitsvertrag nicht angenommen hat und somit das ihm angebotene Jahressalär von CHF 30‘420.- nicht tatsächlich erzielt, ist in Bezug auf das ihm anrechenbare Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012 abzu- stellen. Gemäss der Tabelle T1_skill_level könnte der Kläger in der ihm angebotenen Tätigkeit ein Einkommen von CHF 4‘904.- erzielen (Code 10-11: Herstellung von Nahrungsmitteln und Geträn- ken; Kompetenzniveau 1: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; Männer). Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durch- schnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 betrug jedoch 42.2 Stunden. Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen deshalb CHF 5‘173.70, was eine jährlichen Einkommen von CHF 62‘084.40 (CHF 5‘173.70 x 12 Monate) entspricht. Indexiert mit 0.8 (Jahr 2013) und 0.7 (Jahr

2014) beläuft sich das zu berücksichtigende Jahreseinkommen 2014 auf CHF 63‘019.10. Bei einer Leistungsminderung von 60 Prozent ergibt sich ein dem Kläger anrechenbares Invalideneinkom- men von CHF 25‘508.-. Ausgehend von einem anrechenbaren Invalideneinkommen von CHF 25‘508.- und einem (nicht bestrittenen) Valideneinkommen von CHF 79‘690.- resultiert eine Einkommenseinbusse von CHF 54‘182.-, was einen Invaliditätsgrad von 68 Prozent ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 68 Prozent hat der Kläger Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus beruflicher Vorsorge.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Entsprechend ist die Klage vom 25. August 2017 abzuweisen.

E. 4 Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (MEYER/UTTINGER, in Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 73 N. 90). Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Februar 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 196 Urteil vom 26. Februar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen PERSONALVORSORGESTIFTUNG DER B.________, Beklagte, vertreten durch lic. iur. Karin Goy Blesi Gegenstand Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; anrechenbares Invalideneinkommen) Klage vom 25. August 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1961, ledig, wohnhaft in C.________, liess sich zum Brauer ausbilden. Nach Abschluss seiner Lehre arbeitete er seit September 1977 bei D.________, welche später von B.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) übernommen wurde. Mit dieser Übernahme wurde A.________ für die berufliche Vorsorge bei der Personalvorsorgestiftung der B.________ (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) versichert. Nach der definitiven Schliessung der Filiale in C.________, wo der Versicherte bis zuletzt im Labor tätig war, nahm er am 1. August 2011 die Arbeit in seinem angestammten Bereich als Laborant im Labor E.________ auf. Aufgrund mangelhafter Leistungen wurde er in der Folge zunehmend im Bereich der Fassabfüllung (KEG-Anlage) eingesetzt, bevor er per 7. Dezember 2012 definitiv dort- hin versetzt wurde. Aber auch in dieser weniger anspruchsvollen Funktion erfüllte der Versicherte die geforderten Leistungen nicht. In Zusammenhang mit der Schliessung der Filiale in C.________ wurde ein Sozialplan ausgehandelt, von dem sämtliche Mitarbeitende am Standort C.________, welche am 31. August 2010 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in C.________ tätig waren (so auch A.________), vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2014 profitierten. Unter anderem sicherte die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens den gehaltsmässigen Besitzstand zu. So behielt der Versicherte bis auf weiteres das bisherige Jahressalär eines Labormitarbeiters in der Höhe von CHF 79‘690.-. Vor Ablauf des Sozialplans am 31. Juli 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin dem Versicherten am

28. April 2014 einen neuen Vertrag mit dem Titel „Vertragsnachtrag (Änderungskündigung)“, in welchem sie ihm mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Stelle als Betriebsmitarbeiter Füllerei zu 100 Prozent am Standort E.________ zu einem Jahressalär von CHF 30‘420.- anbot. Trotz diver- ser Gespräche zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin konnte dieser die Änderungs- kündigung nicht akzeptieren, worauf der Arbeitsvertrag seitens der Arbeitgeberin per Ende Juni 2015 aufgelöst wurde. B. Infolge eines Schlaganfalls, den der Versicherte im Jahr 1994 erlitten hat, ist seine Konzentrationsfähigkeit seit vielen Jahren eingeschränkt. Der Versicherte meldete sich deshalb am 25. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle verschiedene Vorentscheide erlassen hatte, welche in der Folge immer wieder annulliert und er- setzt worden waren, sprach sie dem Versicherten am 7. September 2015 vom 1. April 2013 bis

30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 61,7 Prozent) und ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente (IV-Grad: 100 Prozent) zu. Dabei rechnete sie dem Versicherten für die Zeit bis zu seiner Kündigung per 30. Juni 2015 ein Invalideneinkommen von CHF 30‘420.- an, entsprechend seiner bis dahin ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter KEG-Anlage (Fassabfüllung) mit einem Beschäfti- gungsgrad von 100 Prozent und einer Leistungseinschränkung von 50 Prozent. Da das Arbeits- verhältnis infolge Kündigung seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr bestehe und die Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könne, könne dem Versicherten für die Zeit nach der Kündigung kein Invalideneinkommen angerechnet werden. Diesen Vorentscheid bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2016.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Personalvorsorgestiftung trat das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 23. November 2016 nicht ein (608 2016 183/4). Das Kan- tonsgericht erwog, der Personalvorsorgestiftung sei die angefochtene Rentenverfügung der IV- Stelle nicht eröffnet worden und die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditäts- grades deshalb für sie nicht verbindlich. Folgedessen sei es ihr nicht verwehrt, eine selbständige Prüfung der besagten Faktoren in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vorzu- nehmen. Das Urteil des Kantonsgerichts ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Zusätzlich zur Rente der Invalidenversicherung bezieht der Versicherte seit dem 1. Juli 2015 auch eine Dreiviertelrente aus beruflicher Vorsorge. Diese ist wegen Überentschädigung gekürzt auf einen Betrag von monatlich CHF 1‘832.65. Nachdem das vorerwähnte Urteil des Kantonsgerichts vom 23. November 2016 in Rechtskraft er- wachsen war, teilte die Personalvorsorgestiftung dem Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2017 mit, dass sie ihm auch weiterhin eine Dreiviertelsrente ausrichten werde, solange sich ge- mäss Gesetz und Reglement nichts ändere oder sonst ein Revisionsgrund vorliege. Dies mit der Begründung, dass sie an den Entscheid der Invalidenversicherung nicht gebunden sei und der Versicherte noch heute bei der bisherigen Arbeitgeberin arbeiten könnte. Mit diesem Entscheid erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden, worauf ihn die Personal- vorsorgestiftung auf den Rechtsweg verwies. D. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Klage beim Kantonsgericht Freiburg. Er formuliert die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Personalvorsorgestiftung der B.________ sei zu verurteilen, A.________ eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 3‘194.06 rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 auszubezahlen.

2. Die seit dem 1. Juli 2015 ausbezahlte Rente im Betrag von monatlich CHF 1‘832.65 sei an die Nachzahlung gemäss Ziffer 1 hiervor anzurechnen.

3. Die Freizügigkeitsstiftung der F.________ sei anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto von A.________ den Betrag von CHF 74‘233.75 an die Personalvorsorgestiftung der B.________ zurückzubezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Kläger moniert, dass die Beklagte keine eigenen Abklärungen vorgenommen habe. Vielmehr berufe sie sich auf die IV-Akten und halte fest, gemäss diesen könne er heute noch bei der bishe- rigen Arbeitgeberin arbeiten. Damit verkenne die Beklagte, dass nicht er, sondern die Arbeitgebe- rin das Arbeitsverhältnis gekündigt habe; dies weil er einen massiv schlechteren Arbeitsvertrag, mit welchem er für die gleiche Arbeit nur noch rund einen Drittel seines früheren Lohnes erhalten hätte, nicht habe unterzeichnen wollen. Die Änderungskündigung habe ihm die Arbeitgeberin dadurch schmackhaft machen wollen, dass er im Gegenzug Leistungen der IV und der Pensions- kasse erhalten würde. Wie hoch diese Leistungen hätten sein sollen, habe ihm die Arbeitgeberin trotz Nachfrage nie mitgeteilt. Auch die Beklagte habe eine provisorische Vorausberechnung sei- ner IV-Rente aus beruflicher Vorsorge abgelehnt. Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er die Änderungskündigung nicht habe akzeptieren können. Vielmehr habe er sich gegen seine Kündigung gewehrt und diese auch beim Arbeitsgericht angefochten. Leider sei seine Klage abgewiesen worden. Festzuhalten sei ausserdem, dass er keine Garantie gehabt hätte, dass die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Arbeitgeberin den neuen Arbeitsvertrag, wenn er denn geschlossen worden wäre, nicht in einem späteren Zeitpunkt doch noch gekündigt hätte. E. In ihrer Klageantwort vom 20. November 2017 stellt die Beklagte, vertreten durch lic. iur. Karin Goy Blesi, die folgenden Begehren:

1. Es sei die Klage abzuweisen.

2. Es seien die Akten der IV-Stelle beizuziehen.

3. Es seien die Akten der Ausgleichskasse beizuziehen.

4. Eventualiter sei eine EFL-Abklärung durchzuführen, sofern die Klage nicht sowieso abgewiesen werde.

5. Eventualiter sei die Höhe der effektiv geschuldeten Rente unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Rentenzahlungen und der Kürzung wegen allfälliger Überentschädigung gemäss Reglement festzusetzen. Die Beklagte weist im Wesentlichen darauf hin, dass der Kläger seit dem Jahr 2012 in der Fassabfüllung gearbeitet habe und dort auch weiterhin hätte arbeiten können. Nirgends in den Akten seien Hinweise enthalten, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausführen können. Mit der Nichtannahme der Änderungskündigung habe der Kläger die Kündigung provoziert. Der Kläger habe die gesundheitlichen Einschränkungen seit vielen Jahren und habe damit gearbeitet. Warum er nun – ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des – nicht mehr arbeiten könne, sei nicht nachvollziehbar. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 zog das Kantonsgericht die Akten der Invalidenversiche- rung bei. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. a) Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversi- cherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Hinsichtlich von Streitigkeiten im Gebiet der gebundenen Vorsorge wird zusätzlich – entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG – ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers anerkannt (Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4, bestätigt in Urteil BGer 9C_1016/2010 vom 30. Mai

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 2011 E. 2.3.3). Der Kläger wohnt im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsge- richts Freiburg ist damit gegeben. Die Klage ist am 25. August 2017 (Datum der Postaufgabe) formrichtig durch den rechtsgültig be- vollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Klägers sowie der Beklagten ist vorliegend ohne weiteres gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten. b) Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). 2. a) Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent, eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, und eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung aus beruflicher Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligato- rischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der glei- che ist. Auch das Vorsorgereglement der Beklagten, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (Klägerbeilage 2), sieht hinsichtlich des Risikos „Invalidität“ (Ziff. 4.1 des Reglements) vor, dass der Invaliditätsgrad dem von der IV festgesetzten Invaliditätsgrad entspreche. Der Anspruch sei abhängig vom Grad der Invalidität und betrage: IV-Grad weniger als 40 Prozent Kein Anspruch IV-Grad ab 40 Prozent Anspruch auf Viertelsrente IV-Grad ab 50 Prozent Anspruch auf halbe Rente IV-Grad ab 60 Prozent Anspruch auf Dreiviertelsrente IV-Grad ab 70 Prozent Anspruch auf volle Rente Es kann demnach festgestellt werden, dass auch das Reglement der Beklagten denselben Invali- ditätsbegriff verwendet wie die Invalidenversicherung. b) Rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 1; 130 V 270 E. 3.1 mit Hinweis) sind die Vorsor- geeinrichtungen, wenn sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invalidi- tätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe, insbe- sondere hinsichtlich des Invaliditätsgrades sowie des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfä- higkeit, grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen der IV- Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war. Diese Bindungswir- kung setzt voraus, dass die vermutlich leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ins Vorbescheid- verfahren einbezogen und ihr die Verfügung formgültig eröffnet wurde (vgl. hierzu das Urteil des Kantonsgerichts 608 2016 183/4 vom 23. November 2016 E. 2b mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Da der Beklagten die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2016, mit welcher dem Kläger vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, nicht eröffnet wurde, kann sie, soweit sie die Beklagte belastet, von vornherein nicht verbindlich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle und die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) über die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität unbeachtlich wären. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverfügung der IV- Stelle deren Sachverhaltsabklärungen die tatsächliche Grundlage auch für den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen, soweit es um die Bestimmung von Eintritt und Umfang der Invalidität geht, da das Reglement der Beklagten, wie bereits gesagt (vgl. vorstehende E. 2a) den- selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwendet. c) Gemäss Art. 28a IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicher- ten Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung wird für die Bestim- mung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1 und 104 V E. 2a und b). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Inva- lideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (Urteil BGer 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 2.3.4 mit Verweis auf BGE 117 V 8 E. 2c/aa). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Be- ziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Ar- beitsverhältnisses in Betracht. d) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde- fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Eine Tätigkeit, welche die invalide Person über längere Zeit tatsächlich ausgeübt hat, ohne dass sich dadurch ihre gesundheitlichen Probleme sichtlich verstärkt hätten, kann nur ausnahmsweise unzumutbar sein. Denn mit der dau- erhaften und problemlosen tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit hat die invalide Person im Grunde genommen den Nachweis erbracht, dass die Tätigkeit ihrem trotz Behinderung noch vor- handenen Leistungsvermögen entspricht. Ärztliche Beurteilungen, welche ein geringeres Leis- tungsvermögen attestieren, haben in solchen Fällen detailliert darzulegen, welche Kriterien für die ärztliche Einschätzung der Zumutbarkeit massgebend sind und welche nachteiligen gesundheitli- chen Folgen eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit der invaliden Person haben könnte. Andernfalls müssen Verwaltung und Gericht bei der Würdigung der ärztlichen Beurteilung des Leistungsvermögens in Rechnung stellen, dass es sich dabei nicht um eine direkt aus den medizi- nischen Befunden ableitbare und exakt bestimmbare Grösse handelt, sondern um eine prospektive Schätzung, welche naturgemäss mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist und einen Mini- malwert angibt, welcher durch eine zur Eingliederung motivierte Person tatsächlich übertroffen werden kann (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich BV.2000.00052 vom 25. April 2003 E. 3.3.1). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass ein Versicherungsfall vorliegt und der Kläger seit dem 1. Juli 2015 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente aus beruflicher Vorsorge hat. Streitig ist le- diglich, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente erfüllt sind. Diese Frage ist gestützt auf die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle und die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung, aber losgelöst von der invalidenversicherungsrechtlichen Festsetzung des Invaliditätsgrades selbständig zu prüfen. a) Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 1977 bei D.________, welche von B.________ übernommen wurde. Bis ins Jahr 2011 war er in seinem angestammten Bereich als Laborant tätig (zunächst in C.________, dann in E.________). Aufgrund eines im Jahr 1994 erlittenen Schlaganfalls und den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Folgen erbrachte der Kläger zunehmend mangelhafte Leistungen, weshalb er nach seinem Wechsel ins Labor E.________ vermehrt im Bereich der Fassabfüllung (KEG-Anlage) eingesetzt und per 7. Dezember 2012 definitiv dorthin versetzt wurde. Im Oktober 2013 wurde ihm ausserdem die Möglichkeit geboten, einen dreiwöchigen Arbeitsversuch im Lager in G.________ zu absolvieren (IV-Akten S. 167 f.). Während dieser ganzen Zeit behielt der Kläger – als Folge des in Zusammenhang mit der Schliessung der Filiale in C.________ ausgearbeiteten Sozialplans – weiterhin das bisherige Jahressalär eines Labormitarbeiters in der Höhe von CHF 79‘690.-. Da das Jahressalär eines Mit- arbeiters KEG-Anlage (mit quantitativ und qualitativ genügender Leistung) bei rund CHF 72‘000.- liegt und der Kläger auch in seiner neuen Funktion die geforderten Leistungen nicht erfüllte (seine Leistung betrug nur gerade 40 Prozent) (vgl. Zielvereinbarung, Klägerbeilage 8), wurde ihm – noch vor Ablauf des Sozialplans am 31. Juli 2014 – am 28. April 2014 ein neuer Vertrag (Vertragsnach- trag, Änderungskündigung) unterbreitet und ihm mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Stelle als Betriebsmitarbeiter Füllerei zu 100 Prozent am Standort E.________ mit einem Jahressalär von CHF 30‘420.- angeboten (vgl. Klägerbeilage 9). Trotz mehrerer Gespräche konnte sich der Kläger aber nicht dazu durchringen, dieses Angebot zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wurde dem Kläger ein letztes Mal die Möglichkeit gegeben, den neuen Arbeitsvertrag anzunehmen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 (Klägerbeilage 8). Da er den ihm unterbreiteten Vertrag aber nicht unterschrieb, wurde sein Ar- beitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per Ende Juni 2015 gekündigt. Die konkreten Umstände zeigen, dass sich der Kläger seit dem Jahr 1977 in einem stabilen Ar- beitsverhältnis befunden hat. Die Arbeitgeberin hat, nachdem der Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden die geforderten Leistungen als Laborant nicht mehr erbringen konnte, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten gesucht, ihn vermehrt im Bereich der Fassabfüllung (KEG-Anlage) eingesetzt und ihn schliesslich definitiv dorthin versetzt. Zudem konnte der Kläger einen dreiwö- chigen Arbeitsversuch im Lager in G.________ absolvieren. Schliesslich hat die Arbeitgeberin dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Vollzeittätigkeit in der Fassabfüllung angeboten. Sie hat ihm somit eine Stelle offeriert, die er bereits seit knapp zwei Jahren tatsächlich innehatte, obschon er die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllte. Dies zeigt auf, dass die Arbeitgebe- rin darum bemüht war, den Kläger in ihrem Betrieb weiterzubeschäftigen und ihm eine Tätigkeit anzubieten, die an seine gesundheitlichen Leiden angepasst war. Es ist deshalb nicht anzuneh- men, die Arbeitgeberin hätte den neuen Arbeitsvertrag, wenn er denn geschlossen worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch gekündigt, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Dass es schliesslich doch noch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitge- berin gekommen ist, ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger die ihm von der Arbeitgeberin an- gebotene Stelle ausschlug. Dies hat er allerdings nicht aus gesundheitlichen Gründen getan, war doch der Kläger an der ihm angebotenen Stelle bereits seit knapp zwei Jahren arbeitstätig, ohne dass sich dadurch seine gesundheitlichen Probleme verstärkt hätten. Mit der problemlosen tat- sächlichen Ausübung dieser Tätigkeit hat der Kläger somit den Nachweis erbracht, dass die Tätig- keit seinem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch vorhandenen Leistungsvermögen ent- spricht. Vielmehr dürften primär wirtschaftliche Gründe dazu geführt haben, dass sich der Kläger nicht dazu entschliessen konnte, den neuen, an seine gesundheitlichen Leiden angepassten Ver- trag anzunehmen (vgl. hierzu seine Argumentation in der Klageschrift). Dies mag unter wirtschaftli- chen Gesichtspunkten durchaus verständlich sein, hätte doch der Kläger mit der Vertragsunter- zeichnung bei gleichbleibendem Arbeitspensum (100 Prozent) und gleicher Funktion (Mitarbeiter KEG-Anlage) eine Lohneinbusse von über 60 Prozent zu verzeichnen gehabt (von CHF 79‘690.- auf CHF 30‘420.-). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass die Änderungskündi- gung rechtens war, hat doch der Kläger diese erfolglos beim Arbeitsgericht angefochten. Zudem ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das ihm angebotene Jahressalär von CHF 30‘420.-, obschon es im Vergleich zum bisher erzielten Einkommen von CHF 79‘690.- sehr tief ist, der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Arbeitsleistung entsprach (Arbeitsleistung von 40 Prozent bei einem Jahressalär bei quantitativ und qualitativ genügender Leistung von CHF 72‘000.-; vgl. Zielvereinba- rung, Klägerbeilage 8). Bei seiner Argumentation übersieht der Versicherte zudem, dass ihm nebst dem deutlich tieferen Lohn Versicherungsleistungen zustehen, die diese Lohneinbusse verringern. Kommt schliesslich hinzu, dass rein wirtschaftliche Gründe nicht invaliditätsrelevant sind und bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden können. Folglich muss sich der Kläger anrechnen lassen, dass er mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages trotz ge- sundheitlicher Beschwerden durchaus ein Invalideneinkommen erzielen könnte. Dies ist auch unter dem folgenden Gesichtspunkt gerechtfertigt: Würde einzig darauf abgestellt, dass das bisherige Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und der Kläger in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig ist, könnte ihm kein Invalideneinkommen angerechnet werden und die Beklagte müsste, obschon der Kläger den ihm angebotenen Vertrag aus wirtschaftlichen und damit invalidi- tätsfremden Gründen ausgeschlagen hat, ab dem 1. Juli 2015 höhere Leistungen (namentlich eine volle Rente anstatt eine Dreiviertelsrente) erbringen (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 2016). Es liegt aber nicht im Belieben der versicherten Person, zu entscheiden, eine bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und einen Invalidenlohn zu erzielen, oder aber höhere Sozial- versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr besteht der Zweck der vorgeschriebe- nen Anrechenbarkeit zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens darin, teilinvalide Versi- cherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invaliden- einkommen tatsächlich erzielen (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.1.1, bestätigt in Urteil BGer 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 2.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin dem Kläger die Möglichkeit bot, weiter- hin während 4 Tagen pro Woche zu arbeiten. Sie hätte auch zu einer anderen flexiblen Lösung Hand geboten. Zudem waren innerhalb eines Jahres bereits zwei Stellen in G.________ zu besetzen, die auf das Profil des Klägers gepasst hätten (Besprechungsnotiz vom 14. April 2016, IV-Akten S. 320). Der Kläger kann sich somit nicht mit guten Gründen darauf berufen, aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen erzielen zu können, welches ihm von seinem Arbeitgeber konkret ermöglicht worden wäre, und sich darauf beschränken, Leistungen der Pensionskasse dieses selben Arbeitgebers zu beziehen. b) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger von seiner Arbeitgeberin ein neuer Vertrag angeboten wurde, der ihm erlaubt hätte, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ein Invali- deneinkommen zu erzielen. Diese ihm angebotene Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Füllerei zu einem Pensum von 100 Prozent und einer Leistungsminderung von etwa 60 Prozent (das ihm an- gebotene Jahressalär von CHF 30‘420.- entspricht 42.5 Prozent des regulären Jahressalärs eines Mitarbeiters KEG-Anlage von rund CHF 72‘000.-) muss als zumutbar betrachtet werden, hat der Kläger sie doch trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung über längere Zeit tatsächlich ausgeübt, ohne dass sich dadurch seine gesundheitlichen Probleme sichtlich verstärkten, schliesslich hat er die Änderungskündigung nicht etwa aus gesundheitlichen, sondern aus rein wirtschaftlichen Grün- den abgelehnt. Damit hat er ohne Weiteres den Nachweis erbracht, dass diese Tätigkeit seinem trotz Behinderung noch vorhandenen Leistungsvermögen entspricht. c) Da der Kläger den ihm angebotenen Arbeitsvertrag nicht angenommen hat und somit das ihm angebotene Jahressalär von CHF 30‘420.- nicht tatsächlich erzielt, ist in Bezug auf das ihm anrechenbare Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2012 abzu- stellen. Gemäss der Tabelle T1_skill_level könnte der Kläger in der ihm angebotenen Tätigkeit ein Einkommen von CHF 4‘904.- erzielen (Code 10-11: Herstellung von Nahrungsmitteln und Geträn- ken; Kompetenzniveau 1: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; Männer). Die Summe wurde aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechnet, die durch- schnittliche Arbeitszeit im Jahr 2012 betrug jedoch 42.2 Stunden. Mit dieser Arbeitszeit berechnet beträgt das monatliche Einkommen deshalb CHF 5‘173.70, was eine jährlichen Einkommen von CHF 62‘084.40 (CHF 5‘173.70 x 12 Monate) entspricht. Indexiert mit 0.8 (Jahr 2013) und 0.7 (Jahr

2014) beläuft sich das zu berücksichtigende Jahreseinkommen 2014 auf CHF 63‘019.10. Bei einer Leistungsminderung von 60 Prozent ergibt sich ein dem Kläger anrechenbares Invalideneinkom- men von CHF 25‘508.-. Ausgehend von einem anrechenbaren Invalideneinkommen von CHF 25‘508.- und einem (nicht bestrittenen) Valideneinkommen von CHF 79‘690.- resultiert eine Einkommenseinbusse von CHF 54‘182.-, was einen Invaliditätsgrad von 68 Prozent ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 68 Prozent hat der Kläger Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus beruflicher Vorsorge.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Entsprechend ist die Klage vom 25. August 2017 abzuweisen. 4. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (MEYER/UTTINGER, in Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 73 N. 90). Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Februar 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin