Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1951, geschieden, wohnhaft in C.________, ist seit dem 1. Januar 2012 bei der B.________ obligatorisch krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht auch eine Unfalldeckung. Am 19. Juli 2015 versuchte die Versicherte, ein Konfitürenglas zu öffnen. Da der Deckel ziemlich fest sass, drückte sie die Zähne zusammen, um mit mehr Kraft den Deckel zu lösen. Dabei „rutschten die Zähne aus“ und die Ecke eines Zahnes (zweiter Zahn oben rechts) brach ab. Der Kostenvoranschlag für die zahnärztliche Behandlung belief sich auf CHF 298.65. B. Mit Unfallanzeige vom 20. Juli 2015 meldete die Versicherte den Zahnschaden ihrer Krankenversicherung. Am 27. Juli 2015 lehnte die Versicherung eine Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten ab mit der Begründung, der geschilderte Sachverhalt lasse nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor als Ursache des Zahnschadens schliessen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Versicherte der Krankenversicherung mit, dass sie den ablehnenden Entscheid nicht akzeptieren könne. Nach einem weiteren Schriftenwechsel, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten, erliess die Krankenversicherung am 4. November 2015 eine formelle Verfügung, mit welcher sie eine Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten erneut ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Zusammenbeissen der Zähne sowie das seitliche Abgleiten kein Unfallereignis darstelle, da dieser Sachverhalt weder das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfülle, noch der Schaden durch einen äusseren Faktor ausgelöst worden sei. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. November 2015 fristgerecht Einsprache, welche von der Krankenversicherung mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 vollumfänglich abgewiesen wurde. C. Am 15. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verurteilen, die zahnärztlichen Behandlungskosten aus dem Vorfall vom 19. Juli 2015 im Betrag von CHF 298.65 zu bezahlen. In der Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin auf das in BGE 134 V 72 publizierte Urteil K 136/06 vom 18. Januar 2008 betreffend eine Zahnverletzung infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt. In ihren Bemerkungen vom 18. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 15. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
16. Dezember 2015 ist frist- und formgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittel-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 instanz eingereicht worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 35 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 4 lit. c des freiburgischen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin vom ablehnenden Einspracheentscheid betroffen und hat zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Öffnen eines Konfitürenglases einen Zahn (zweiter Zahn oben rechts) abgebrochen hat. Dagegen ist streitig, ob vorliegend ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben war und damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt, so dass die Vorinstanz die zahnärztlichen Behandlungskosten zu übernehmen hätte. a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Mit dieser Umschreibung des Unfalls wurde vom Gesetzgeber keine neue Definition des Unfalls vorgenommen, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit hat (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 4 N. 13). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 112 V 201 E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was sich im Einzelfall beurteilt, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 129 V 402 E. 2.1 mit Hinweisen; 121 V 35 E. 1a mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, ob sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Mit anderen Worten macht das Merkmal des Ungewöhnlichen den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Indessen darf nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet werden, mit welchem sicher nicht gerechnet werden muss. Es genügt, wenn damit der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten wird (Urteil BGer 8C_718/2009 vom 30. November 2009 E. 6.1 und 6.3; Urteil EVGer K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2b, nicht publiziert in: BGE 114 V 169, aber in: RKUV 1988 Nr. K 787 S. 419). Aus der Art der Verletzung kann nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden. Auch vermögen medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (Urteil BGer 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3; Urteil EVGer U 153/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.2). Grundsätzlich kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung (ausführlich wiedergegeben in BGE 129 V 466 E. 4.1) ist für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors aber stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Eine unfallbedingte Schädigung des Körpers fällt damit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 insbesondere dann ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftritt, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.3.1; 129 V 466 E. 4.3; Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3). b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Vorfall vom 19. Juli 2015, so wie sie ihn schildert, kein sinnfälliges Ereignis ersichtlich, welches als auslösender äusserer Faktor bezeichnet werden könnte. Die Beschwerdeführerin erwähnt, der Zahn sei abgebrochen, nachdem sich der ziemlich fest sitzende Deckel des Konfitürenglases auf Druck plötzlich löste, wodurch ihre Zähne „verrutschten“. Anhaltspunkte auf Umstände, die für ein gesteigertes Gefährdungspotenzial sprechen würden, ergeben sich daraus nicht. Ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment, das zur Unkontrollierbarkeit der Körperbewegung hätte führen können, ist beim geschilderten Vorgang ebenfalls nicht ersichtlich. Somit fehlt es bereits an einem einwirkenden äusseren Faktor. Weiter fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit. Es kann zwar als äusserst ungewöhnlich angesehen werden, dass sich die Beschwerdeführerin beim Öffnen eines Konfitürenglases einen Zahn abbricht. Nicht ungewöhnlich ist indessen, dass ein fest sitzender Deckel eines Konfitürenglases auf Druck plötzlich nachgibt. Es wurde bereits erwähnt, dass sich das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors (Schädigung des Zahnes), sondern nur auf diesen selber (Nachgeben des Deckels) bezieht. Auch kommt es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit nicht darauf an, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Damit ist das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen. c) Die Beschwerde vom 15. Januar 2016 ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015 zu bestätigen.
E. 3 Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, ist auf die Kostenerhebung zu verzichten. Da dem obsiegenden Versicherungsträger kein erheblicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 58 mit Hinweis auf BGE 127 V 205 E. 4; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. September 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 8 Urteil vom 23. September 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Marc Sugnaux, Christian Pfammatter Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen B.________, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Unfallbegriff: ungewöhnlicher äusserer Faktor bei einem Zahnschaden) Beschwerde vom 15. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid vom
16. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1951, geschieden, wohnhaft in C.________, ist seit dem 1. Januar 2012 bei der B.________ obligatorisch krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht auch eine Unfalldeckung. Am 19. Juli 2015 versuchte die Versicherte, ein Konfitürenglas zu öffnen. Da der Deckel ziemlich fest sass, drückte sie die Zähne zusammen, um mit mehr Kraft den Deckel zu lösen. Dabei „rutschten die Zähne aus“ und die Ecke eines Zahnes (zweiter Zahn oben rechts) brach ab. Der Kostenvoranschlag für die zahnärztliche Behandlung belief sich auf CHF 298.65. B. Mit Unfallanzeige vom 20. Juli 2015 meldete die Versicherte den Zahnschaden ihrer Krankenversicherung. Am 27. Juli 2015 lehnte die Versicherung eine Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten ab mit der Begründung, der geschilderte Sachverhalt lasse nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor als Ursache des Zahnschadens schliessen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Versicherte der Krankenversicherung mit, dass sie den ablehnenden Entscheid nicht akzeptieren könne. Nach einem weiteren Schriftenwechsel, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten, erliess die Krankenversicherung am 4. November 2015 eine formelle Verfügung, mit welcher sie eine Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten erneut ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Zusammenbeissen der Zähne sowie das seitliche Abgleiten kein Unfallereignis darstelle, da dieser Sachverhalt weder das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfülle, noch der Schaden durch einen äusseren Faktor ausgelöst worden sei. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. November 2015 fristgerecht Einsprache, welche von der Krankenversicherung mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 vollumfänglich abgewiesen wurde. C. Am 15. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verurteilen, die zahnärztlichen Behandlungskosten aus dem Vorfall vom 19. Juli 2015 im Betrag von CHF 298.65 zu bezahlen. In der Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin auf das in BGE 134 V 72 publizierte Urteil K 136/06 vom 18. Januar 2008 betreffend eine Zahnverletzung infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt. In ihren Bemerkungen vom 18. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
16. Dezember 2015 ist frist- und formgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittel-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 instanz eingereicht worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 35 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 4 lit. c des freiburgischen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin vom ablehnenden Einspracheentscheid betroffen und hat zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Öffnen eines Konfitürenglases einen Zahn (zweiter Zahn oben rechts) abgebrochen hat. Dagegen ist streitig, ob vorliegend ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben war und damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt, so dass die Vorinstanz die zahnärztlichen Behandlungskosten zu übernehmen hätte. a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Mit dieser Umschreibung des Unfalls wurde vom Gesetzgeber keine neue Definition des Unfalls vorgenommen, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit hat (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 4 N. 13). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 112 V 201 E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was sich im Einzelfall beurteilt, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 129 V 402 E. 2.1 mit Hinweisen; 121 V 35 E. 1a mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, ob sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Mit anderen Worten macht das Merkmal des Ungewöhnlichen den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Indessen darf nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet werden, mit welchem sicher nicht gerechnet werden muss. Es genügt, wenn damit der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten wird (Urteil BGer 8C_718/2009 vom 30. November 2009 E. 6.1 und 6.3; Urteil EVGer K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2b, nicht publiziert in: BGE 114 V 169, aber in: RKUV 1988 Nr. K 787 S. 419). Aus der Art der Verletzung kann nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden. Auch vermögen medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (Urteil BGer 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3; Urteil EVGer U 153/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.2). Grundsätzlich kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung (ausführlich wiedergegeben in BGE 129 V 466 E. 4.1) ist für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors aber stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Eine unfallbedingte Schädigung des Körpers fällt damit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 insbesondere dann ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftritt, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.3.1; 129 V 466 E. 4.3; Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3). b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Vorfall vom 19. Juli 2015, so wie sie ihn schildert, kein sinnfälliges Ereignis ersichtlich, welches als auslösender äusserer Faktor bezeichnet werden könnte. Die Beschwerdeführerin erwähnt, der Zahn sei abgebrochen, nachdem sich der ziemlich fest sitzende Deckel des Konfitürenglases auf Druck plötzlich löste, wodurch ihre Zähne „verrutschten“. Anhaltspunkte auf Umstände, die für ein gesteigertes Gefährdungspotenzial sprechen würden, ergeben sich daraus nicht. Ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment, das zur Unkontrollierbarkeit der Körperbewegung hätte führen können, ist beim geschilderten Vorgang ebenfalls nicht ersichtlich. Somit fehlt es bereits an einem einwirkenden äusseren Faktor. Weiter fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit. Es kann zwar als äusserst ungewöhnlich angesehen werden, dass sich die Beschwerdeführerin beim Öffnen eines Konfitürenglases einen Zahn abbricht. Nicht ungewöhnlich ist indessen, dass ein fest sitzender Deckel eines Konfitürenglases auf Druck plötzlich nachgibt. Es wurde bereits erwähnt, dass sich das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors (Schädigung des Zahnes), sondern nur auf diesen selber (Nachgeben des Deckels) bezieht. Auch kommt es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit nicht darauf an, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Damit ist das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen. c) Die Beschwerde vom 15. Januar 2016 ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015 zu bestätigen. 3. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, ist auf die Kostenerhebung zu verzichten. Da dem obsiegenden Versicherungsträger kein erheblicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 58 mit Hinweis auf BGE 127 V 205 E. 4; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. September 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin