Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, Jahrgang 1962, verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1982, 1984 und 1986) reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein und arbeitete fortan als Hilfsarbeiterin im Gemüseanbau. Infolge von Rückenbeschwerden und nach einer Diskushernienoperation im Jahr 2005 stellte sie am 11. Juli 2006 ein erstes Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungs- stelle Freiburg (IV-Stelle). Zur Abklärung des Leistungsanspruchs veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten, das die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Januar 2008 erstellten. Gestützt auf diese Begutachtung sowie die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2008 einen Rentenanspruch ab (Invaliditätsgrad: 9,8 Prozent). B. Die Versicherte reichte am 23. April 2014 (Datum des Gesucheingangs) ein neues Leis- tungsbegehren ein, in welchem sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein und gab erneut eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung bei den Dres. med. B.________ und C.________ in Auftrag. In der interdisziplinären Beurteilung vom 20. Mai 2015 kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Versicherte aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Operationen und der erlittenen Radiusfraktur links zwar zeitlich limitiert in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe- sen sei. Für die in der Schweiz früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten habe aber zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit Vorentscheid vom 8. Juni 2015 wies die IV-Stelle das neue Leistungsbegehren der Versicher- ten für eine IV-Rente mit der Begründung ab, es bestehe zwar eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diese stelle jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsscha- den im Sinne des Gesetzes dar, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte am 7. Juli 2015 schriftliche Einwände. Nach Ergänzung des medizinischen Dossiers bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2016 ihren Vorentscheid, wonach kein Leistungsanspruch bestehe. C. Gegen diese Verfügung vom 12. Januar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die Axa-Arag Rechtsschutz, am 12. Februar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien berufliche Mass- nahmen zu prüfen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt sei, da dem interdisziplinären Gutachten vom 20. Mai 2015 kein Beweiswert zukomme, weshalb auf die medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte abzustellen sei. Zudem seien die Statusfrage abzuklären sowie Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Am 21. März 2016 leistete die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 Mit Stellungnahme vom 2. September 2016 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Be- schwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 7. September 2016 wurde die D.________, Stiftung berufliche Vorsorge, zum Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 13. September 2016 mit, dass sie auf eine Verfahrensteilnahme verzichte. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde wurde durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozial- versicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Ge- sundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi- cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver- sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Recht- sprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver- gleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Den- noch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sogenannten „Förster-Kriterien“ geprüft wurde (BGE 130 V 352). Mit BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufge- hoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüf- raster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezo- genen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhan- denen Ressourcen Rechnung getragen wird. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifi- kationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder ei-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 nes vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invalidenversicherungs- rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der
– bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf solchen Ausschlussgründen (wie Aggravation, Simulation, Selbstlimitation, einem sekundären Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation), liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 und 3.7.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro- zent invalid sind. b) Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat. Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leistungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Zwar handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsan- spruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft das Gesetz das Ein- treten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsge- suchs gelten. Für die erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades wie auch für die materiell-rechtliche Anspruchsprüfung besteht eine grundsätzli- che Analogie zwischen Neuanmeldung und Revision nach Art. 17 ATSG (BGE 133 V 108 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung zu be- urteilen (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchs- berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwal-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen und zu untersuchen, ob die festgestellte Veränderung ge- nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen (BGE 117 V 198 E. 3a und 4b). Daher unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Bei der Beurteilung einer Neuanmeldung kann sich eine wesentliche Veränderung des Invaliditäts- grades nicht nur durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch aus an- deren Gründen, so namentlich auch wegen der Änderung der Berechnungsmethode infolge eines Statuswechsels ergeben (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 17 N. 33; vgl. Urteil BGer 8C_450/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2.1). Zur Klärung der Statusfrage werden von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien herangezogen, die ihm Rahmen der Sachverhaltsabklä- rung als Indizien zu würdigen sind. Dabei spielen auch innere Abläufe bei der versicherten Person eine Rolle (KIESER, Art. 8 N. 37 ff.). Der Status, der vom Versicherten für den Fall, dass er ohne Gesundheitsschaden wäre, eingenommen würde, ist dabei nicht nur nach den Aussagen des Ver- sicherten, sondern auch anhand der konkreten Situation und der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutz- bringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). e) Intertemporalrechtlich ist in Bezug auf die Praxisänderung zur somatoformen Schmerz- störung zu beachten, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderun- gen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutach- ten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
23. April 2014 eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Streitig ist, ob die IV- Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2016 zu Recht abgelehnt hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist zu prüfen, ob im Zeitraum seit der letzten mate- riell-rechtlichen Verfügung vom 12. März 2008 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2016 eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. a) Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 12. März 2008 basiert auf der folgenden medizinischen Grundlage: Im bidisziplinären Gutachten vom 7. Januar 2008 (Vorakten S. 188 ff.; vgl. auch S. 178 ff.) stellten die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden Diagnosen: (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit kaum vorhandener kultureller Integration, (2) chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch abstützbar; Panalgie; diffuse Druckdolenz; nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen für ausschliesslich taktile Reize der rechten Extremitäten; Polyarthralgien; Beschwerden am Körperstamm; anamnestisch Steh- und Gehunsicherheit), (3) lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom; St.n. Diskushernienoperation von LWK4/5 rechts am 19. April 2005), (4) Adiposi- tas (Body-Mass-Index von 33.5), (5) diskrete laborchemische Hepatopathie, (6) anamnestisch 25- OH Vitamin-D3-Mangel, (7) Vitamin-B12-Mangel (ohne gesicherte hämatologische oder neurologi- sche Komplikationen), (8) anamnestisch Reizmagen-Syndrom, (9) subklinische Hypothyreose möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt, weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beim Aufbereiten und Verpacken von Gemüse und für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastendem Arbeitsprofil (Vor- akten S. 180, 190, 197), noch in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit mit leichter bis mäs- siger körperlicher Belastung in einem temperierten Raum, der Möglichkeit zu Wechselhaltungen (sitzend, stehend und gehend) und keinen repetitiv zu bewegenden Gewichten von über 10kg. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert, beim derzeitigen Ausmass des Übergewichtes aber nicht immer möglich (Vorakten S. 179, 189). Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erachtete das bidisziplinäre Gutachten in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2008 (Vorakten S. 205 f.) als klar und nachvollziehbar. Trotz der Diskushernienoperation von LWK4/5 rechts vom 19. April 2005 sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Panalgie sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (keine schwere Arbeit, kein Heben von Lasten über 10kg, keine länge-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 ren sitzenden oder stehenden Stellungen, keine Zwangshaltung) seit September 2005 wieder voll arbeitsfähig. Allerdings sei die bisherige Tätigkeit (Tätigkeit in Kühlräumen) kontraindiziert und nicht mehr zumutbar. b) Seither hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt entwickelt: Im Mai 2010 beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der LWS. Eine Röntgen- untersuchung vom 18. Mai 2010 ergab eine schmale mediodorsale Protrusion L3/4 bis und mit L5/S1 und postoperative Veränderungen der Lamina L4 rechts. Die Bandscheibe L4/5 sei fast voll- ständig aufgebraucht. Keine umschriebene Wurzelkompression (Vorakten S. 357). Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte ein chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei assoziierter Enthesitis der SIPS und des Trochanter major rechts. Höchstwahrscheinlich dürfte auch eine psychogene Überlagerung eine gewisse Rosse spielen. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Infiltration behandelt (Konsiliarbe- richt vom 5. Juni 2010, Vorakten S. 360 f.). Auch anlässlich einer weiteren MRI-Untersuchung vom
12. Oktober 2015 bestanden keine Hinweise auf eine Neurokompression (Arztbericht vom
13. Oktober 2015, Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie FMH, Vorakten S. 520). Am 10. Oktober 2011 musste die Beschwerdeführerin wegen persistierender Knieschmerzen, die seit Februar 2011 bestanden und von einer komplexen medialen Meniskusläsion herrührten, am linken Knie operiert werden (diagnostische Arthroskopie und mediale subtotale Teilmeniskektomie; Operationsbericht vom 13. Oktober 2011, Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Vorakten S. 282 f.; Konsiliarbericht vom 6. Juli 2011, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumato- logie FMH, Vorakten S. 363). Bei weiterhin bestehenden Beschwerden wurde am 10. November 2011 zur Beschleunigung des Rehabilitationsprozesses eine Infiltration vorgenommen (Bericht vom 15. November 2011, Dr. med. H.________, Vorakten S. 284 f.). Trotz anhaltenden leichten Beschwerden beim Treppabgehen bestand seit Mitte Dezember 2011 eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik (Bericht vom 20. Dezember 2011, Dr. med. H.________, Vorakten S. 288 f.). Allerdings traten nach einer rotationsartigen Kniebelastung am 23. März 2012 erneut starke Knieschmerzen auf, die gemäss MRI-Untersuchung auf eine Läsion des Restminiskus mit grosser Knorpelläsion femoral medial zurückzuführen waren. Dr. med. H.________ operierte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 ein zweites Mal am linken Knie (diagnostische Arthroskopie, subtotale mediale Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement femoral medial, Mikrofrakturierung femoral medial und Entfernung der freien Gelenkkörper; Operationsbericht vom 30. Mai 2012, Vorakten S. 293 f.; vgl. auch Arztberichte vom 1. und 8. Mai 2012, Vorakten S. 291 f.). Wegen weiterhin anhaltender Schmerzen im linken Knie wurde am 11. März 2013 schliesslich eine Hemiprothese medial ins linke Knie implantiert (Operationsbericht vom 15. März 2013, Vorakten S. 304 f.). In den weiteren Nachkontrollen von April bis Dezember 2013 zeigte sich, dass sich der postoperative Zustand des linken Knies zusehends verbesserte (Vorakten S. 308 f., 310 f., 312 f., 314 f.). Im März 2014 bestanden noch leichte belastungsabhängige Beschwerden vom Kniegelenk mit Ausstrahlung nach proximal bis in die Höhe des Hüftgelenkes. Die Beweglichkeit sei gut, das Muskelaufbautraining sei nicht mehr durchgeführt worden (Vorakten S. 316 f.). Im Oktober 2012 traten bei der Beschwerdeführerin sodann auch Beschwerden in der rechten Schulter auf, weshalb Dr. med. H.________ eine MRI-Untersuchung veranlasste. Er diagnosti- zierte ein subacromiales Impingement mit Begleitbursitis sowie eine SLAP III Läsion und nahm eine Infiltration vor (Arztbericht vom 21. Februar 2013, Vorakten S. 302 f.). Die Schulterbeschwer- den bestanden weiterhin und mussten in der Folge erneut durch Infiltration behandelt werden
Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 (Arztbericht vom 4. April 2014, Vorakten S. 319). Am 27. Oktober 2014 wurde die rechte Schulter schliesslich operiert (diagnostische Arthroskopie, Bizepstenotomie und –tenodese, subacromiale Bursektomie und Dekompression sowie AC-Gelenksresektion; Arztzeugnis vom 12. Dezember 2014, Vorakten S. 394; Operationsbericht vom 30. Oktober 2014, Vorakten S. 397 f.). Im Februar 2015 berichtete Dr. med. H.________ über eine weiterhin schmerzhaft eingeschränkte Beweg- lichkeit. Die Beschwerdeführerin führe die Physiotherapie eher ungern durch und habe mit der Wasserbadtherapie noch nicht begonnen (Bericht vom 13. Februar 2015, Vorakten S. 394 f.; Ver- laufsbericht vom 24. Februar 2015, Vorakten S. 399 f.). Im Sommer 2013, nach einem Sturz auf das linke Handgelenk, musste sich die Beschwerdeführe- rin am 31. August 2013 einer Handgelenksoperation (Osteosynthese einer distalen extraartikulären Radiusfraktur links) unterziehen. Nach Abschluss der postoperativen Behandlung war das Hand- gelenk wieder ohne Einschränkung belastbar (Arztbericht vom 18. März 2015, Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Vorakten S. 408). Im Frühjahr 2014 machten sich bei der Beschwerdeführerin auch Beschwerden im linken Hüftge- lenk bemerkbar. Gestützt auf eine radiologische Untersuchung stellte Dr. med. H.________ die Diagnose des Verdachts auf ein Impingement des Hüftgelenks links oder auf eine Labrumläsion (Arztbericht vom 20. März 2014, Vorakten S. 316 f.). Wegen zunehmender Schmerzen in der lin- ken Hüfte erstellte er im Juni 2015 eine radiologische Beckenübersicht (linke Hüfte axial), die zur Diagnose einer Bursitis trochanterica führte, wobei auch Anzeichen eines femoroazetabulären Im- pingements vorlagen. Die schmerzenden Stellen wurden mittels Infiltration behandelt (Arztbericht vom 19. Juni 2015, Vorakten S. 511 f.). Im März 2015 klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der Halswirbelsäule, die von Dr. med. H.________ nach einer MRI-Untersuchung vom 11. März 2015 als eine Einengung des Neuroforamens C5/6 mit Reizung der Wurzel C6 diagnostiziert wurden (Arztbericht vom 6. März 2015, Vorakten S. 403 f.; Arztbericht vom 13. März 2015, Vorakten S. 407). Am 19. Juni 2015 äus- serte Dr. med. H.________ sodann den Verdacht auf eine symptomatische Foraminalstenose C5/6 rechts (DD: Weichteilrheumatismus) (Bericht vom 10. Juli 2015, Vorakten S. 510). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.________, Praktische Ärztin für Allge- meinmedizin, führte im Verlaufsbericht vom 21. Juli 2014 verschiedene Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Knie links: St.n. Implantation Hemiprothese; Schulter rechts: SLAP Läsion Typ III, Impingement; Hüfte links: V.a. Impingement/Labrumläsion; St.n. Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur; St.n. Diskushernienoperation C4/5 rechts). Als einzige Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine seit 2009 bestehende arterielle Hypertonie. Es würden seit Jahren rezidivierende und wechselnde Gelenkschmerzen bestehen, welche auch klinisch objektivierbar seien und zu einer verminderten Belastbarkeit führten (Vorakten S. 266 ff.). Im darauffolgenden Verlaufsbericht vom 30. September 2015 diagnostizierte die Hausärztin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ein Fibromyalgiesyndrom, ein chro- nisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom sowie Zervikalgien (eingeengtes Foramen C5/6). Die gesundheitliche Störung der Beschwerdeführerin habe keine Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit, welche noch „in vollem Mass“ zumutbar sei (Vorakten S. 515 ff.). Am 26. Januar 2016, mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2016, reichte Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine weitere umfassende Stellungnahme ein, in welcher er über die
Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 diversen, von der Beschwerdeführerin beklagten und von ihm behandelten Beschwerden berich- tete (Beschwerdebeilage 3). c) Auf Empfehlung des RAD gab die Vorinstanz im Frühjahr 2015 eine bidisziplinäre (rheu- matologisch-psychiatrische) Begutachtung in Auftrag: aa) Das rheumatologische Gutachten wurde am 20. Mai 2015 von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, erstellt (Vorakten S. 438 ff.). Der Gutachter stützt sich dabei auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, seine Exploration vom
E. 7 Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- festgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu ver- rechnen. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 27 Urteil vom 16. Januar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Axa-Arag Rechtschutz, Rechtsdienst gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Neuanmeldung) Beschwerde vom 12. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________, Jahrgang 1962, verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1982, 1984 und 1986) reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein und arbeitete fortan als Hilfsarbeiterin im Gemüseanbau. Infolge von Rückenbeschwerden und nach einer Diskushernienoperation im Jahr 2005 stellte sie am 11. Juli 2006 ein erstes Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungs- stelle Freiburg (IV-Stelle). Zur Abklärung des Leistungsanspruchs veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten, das die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Januar 2008 erstellten. Gestützt auf diese Begutachtung sowie die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2008 einen Rentenanspruch ab (Invaliditätsgrad: 9,8 Prozent). B. Die Versicherte reichte am 23. April 2014 (Datum des Gesucheingangs) ein neues Leis- tungsbegehren ein, in welchem sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein und gab erneut eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung bei den Dres. med. B.________ und C.________ in Auftrag. In der interdisziplinären Beurteilung vom 20. Mai 2015 kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Versicherte aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Operationen und der erlittenen Radiusfraktur links zwar zeitlich limitiert in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe- sen sei. Für die in der Schweiz früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten habe aber zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit Vorentscheid vom 8. Juni 2015 wies die IV-Stelle das neue Leistungsbegehren der Versicher- ten für eine IV-Rente mit der Begründung ab, es bestehe zwar eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diese stelle jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsscha- den im Sinne des Gesetzes dar, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte am 7. Juli 2015 schriftliche Einwände. Nach Ergänzung des medizinischen Dossiers bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2016 ihren Vorentscheid, wonach kein Leistungsanspruch bestehe. C. Gegen diese Verfügung vom 12. Januar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die Axa-Arag Rechtsschutz, am 12. Februar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien berufliche Mass- nahmen zu prüfen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt sei, da dem interdisziplinären Gutachten vom 20. Mai 2015 kein Beweiswert zukomme, weshalb auf die medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte abzustellen sei. Zudem seien die Statusfrage abzuklären sowie Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Am 21. März 2016 leistete die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 Mit Stellungnahme vom 2. September 2016 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Be- schwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 7. September 2016 wurde die D.________, Stiftung berufliche Vorsorge, zum Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 13. September 2016 mit, dass sie auf eine Verfahrensteilnahme verzichte. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde wurde durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozial- versicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Ge- sundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi- cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver- sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Recht- sprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver- gleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Den- noch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sogenannten „Förster-Kriterien“ geprüft wurde (BGE 130 V 352). Mit BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufge- hoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüf- raster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezo- genen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhan- denen Ressourcen Rechnung getragen wird. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifi- kationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder ei-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 nes vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invalidenversicherungs- rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der
– bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf solchen Ausschlussgründen (wie Aggravation, Simulation, Selbstlimitation, einem sekundären Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation), liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 und 3.7.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro- zent invalid sind. b) Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat. Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leistungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Zwar handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision nicht um identische, wohl aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsan- spruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Dementsprechend knüpft das Gesetz das Ein- treten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsge- suchs gelten. Für die erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades wie auch für die materiell-rechtliche Anspruchsprüfung besteht eine grundsätzli- che Analogie zwischen Neuanmeldung und Revision nach Art. 17 ATSG (BGE 133 V 108 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung zu be- urteilen (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchs- berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwal-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 tung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen und zu untersuchen, ob die festgestellte Veränderung ge- nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen (BGE 117 V 198 E. 3a und 4b). Daher unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Bei der Beurteilung einer Neuanmeldung kann sich eine wesentliche Veränderung des Invaliditäts- grades nicht nur durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch aus an- deren Gründen, so namentlich auch wegen der Änderung der Berechnungsmethode infolge eines Statuswechsels ergeben (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 17 N. 33; vgl. Urteil BGer 8C_450/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2.1). Zur Klärung der Statusfrage werden von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien herangezogen, die ihm Rahmen der Sachverhaltsabklä- rung als Indizien zu würdigen sind. Dabei spielen auch innere Abläufe bei der versicherten Person eine Rolle (KIESER, Art. 8 N. 37 ff.). Der Status, der vom Versicherten für den Fall, dass er ohne Gesundheitsschaden wäre, eingenommen würde, ist dabei nicht nur nach den Aussagen des Ver- sicherten, sondern auch anhand der konkreten Situation und der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutz- bringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizini- sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). e) Intertemporalrechtlich ist in Bezug auf die Praxisänderung zur somatoformen Schmerz- störung zu beachten, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderun- gen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutach- ten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 3. Im vorliegenden Fall ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
23. April 2014 eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Streitig ist, ob die IV- Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2016 zu Recht abgelehnt hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist zu prüfen, ob im Zeitraum seit der letzten mate- riell-rechtlichen Verfügung vom 12. März 2008 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12. Januar 2016 eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. a) Die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 12. März 2008 basiert auf der folgenden medizinischen Grundlage: Im bidisziplinären Gutachten vom 7. Januar 2008 (Vorakten S. 188 ff.; vgl. auch S. 178 ff.) stellten die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden Diagnosen: (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit kaum vorhandener kultureller Integration, (2) chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch abstützbar; Panalgie; diffuse Druckdolenz; nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen für ausschliesslich taktile Reize der rechten Extremitäten; Polyarthralgien; Beschwerden am Körperstamm; anamnestisch Steh- und Gehunsicherheit), (3) lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom; St.n. Diskushernienoperation von LWK4/5 rechts am 19. April 2005), (4) Adiposi- tas (Body-Mass-Index von 33.5), (5) diskrete laborchemische Hepatopathie, (6) anamnestisch 25- OH Vitamin-D3-Mangel, (7) Vitamin-B12-Mangel (ohne gesicherte hämatologische oder neurologi- sche Komplikationen), (8) anamnestisch Reizmagen-Syndrom, (9) subklinische Hypothyreose möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt, weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beim Aufbereiten und Verpacken von Gemüse und für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastendem Arbeitsprofil (Vor- akten S. 180, 190, 197), noch in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit mit leichter bis mäs- siger körperlicher Belastung in einem temperierten Raum, der Möglichkeit zu Wechselhaltungen (sitzend, stehend und gehend) und keinen repetitiv zu bewegenden Gewichten von über 10kg. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert, beim derzeitigen Ausmass des Übergewichtes aber nicht immer möglich (Vorakten S. 179, 189). Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erachtete das bidisziplinäre Gutachten in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2008 (Vorakten S. 205 f.) als klar und nachvollziehbar. Trotz der Diskushernienoperation von LWK4/5 rechts vom 19. April 2005 sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Panalgie sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (keine schwere Arbeit, kein Heben von Lasten über 10kg, keine länge-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 ren sitzenden oder stehenden Stellungen, keine Zwangshaltung) seit September 2005 wieder voll arbeitsfähig. Allerdings sei die bisherige Tätigkeit (Tätigkeit in Kühlräumen) kontraindiziert und nicht mehr zumutbar. b) Seither hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt entwickelt: Im Mai 2010 beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der LWS. Eine Röntgen- untersuchung vom 18. Mai 2010 ergab eine schmale mediodorsale Protrusion L3/4 bis und mit L5/S1 und postoperative Veränderungen der Lamina L4 rechts. Die Bandscheibe L4/5 sei fast voll- ständig aufgebraucht. Keine umschriebene Wurzelkompression (Vorakten S. 357). Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte ein chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei assoziierter Enthesitis der SIPS und des Trochanter major rechts. Höchstwahrscheinlich dürfte auch eine psychogene Überlagerung eine gewisse Rosse spielen. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Infiltration behandelt (Konsiliarbe- richt vom 5. Juni 2010, Vorakten S. 360 f.). Auch anlässlich einer weiteren MRI-Untersuchung vom
12. Oktober 2015 bestanden keine Hinweise auf eine Neurokompression (Arztbericht vom
13. Oktober 2015, Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie FMH, Vorakten S. 520). Am 10. Oktober 2011 musste die Beschwerdeführerin wegen persistierender Knieschmerzen, die seit Februar 2011 bestanden und von einer komplexen medialen Meniskusläsion herrührten, am linken Knie operiert werden (diagnostische Arthroskopie und mediale subtotale Teilmeniskektomie; Operationsbericht vom 13. Oktober 2011, Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Vorakten S. 282 f.; Konsiliarbericht vom 6. Juli 2011, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumato- logie FMH, Vorakten S. 363). Bei weiterhin bestehenden Beschwerden wurde am 10. November 2011 zur Beschleunigung des Rehabilitationsprozesses eine Infiltration vorgenommen (Bericht vom 15. November 2011, Dr. med. H.________, Vorakten S. 284 f.). Trotz anhaltenden leichten Beschwerden beim Treppabgehen bestand seit Mitte Dezember 2011 eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik (Bericht vom 20. Dezember 2011, Dr. med. H.________, Vorakten S. 288 f.). Allerdings traten nach einer rotationsartigen Kniebelastung am 23. März 2012 erneut starke Knieschmerzen auf, die gemäss MRI-Untersuchung auf eine Läsion des Restminiskus mit grosser Knorpelläsion femoral medial zurückzuführen waren. Dr. med. H.________ operierte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 ein zweites Mal am linken Knie (diagnostische Arthroskopie, subtotale mediale Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement femoral medial, Mikrofrakturierung femoral medial und Entfernung der freien Gelenkkörper; Operationsbericht vom 30. Mai 2012, Vorakten S. 293 f.; vgl. auch Arztberichte vom 1. und 8. Mai 2012, Vorakten S. 291 f.). Wegen weiterhin anhaltender Schmerzen im linken Knie wurde am 11. März 2013 schliesslich eine Hemiprothese medial ins linke Knie implantiert (Operationsbericht vom 15. März 2013, Vorakten S. 304 f.). In den weiteren Nachkontrollen von April bis Dezember 2013 zeigte sich, dass sich der postoperative Zustand des linken Knies zusehends verbesserte (Vorakten S. 308 f., 310 f., 312 f., 314 f.). Im März 2014 bestanden noch leichte belastungsabhängige Beschwerden vom Kniegelenk mit Ausstrahlung nach proximal bis in die Höhe des Hüftgelenkes. Die Beweglichkeit sei gut, das Muskelaufbautraining sei nicht mehr durchgeführt worden (Vorakten S. 316 f.). Im Oktober 2012 traten bei der Beschwerdeführerin sodann auch Beschwerden in der rechten Schulter auf, weshalb Dr. med. H.________ eine MRI-Untersuchung veranlasste. Er diagnosti- zierte ein subacromiales Impingement mit Begleitbursitis sowie eine SLAP III Läsion und nahm eine Infiltration vor (Arztbericht vom 21. Februar 2013, Vorakten S. 302 f.). Die Schulterbeschwer- den bestanden weiterhin und mussten in der Folge erneut durch Infiltration behandelt werden
Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 (Arztbericht vom 4. April 2014, Vorakten S. 319). Am 27. Oktober 2014 wurde die rechte Schulter schliesslich operiert (diagnostische Arthroskopie, Bizepstenotomie und –tenodese, subacromiale Bursektomie und Dekompression sowie AC-Gelenksresektion; Arztzeugnis vom 12. Dezember 2014, Vorakten S. 394; Operationsbericht vom 30. Oktober 2014, Vorakten S. 397 f.). Im Februar 2015 berichtete Dr. med. H.________ über eine weiterhin schmerzhaft eingeschränkte Beweg- lichkeit. Die Beschwerdeführerin führe die Physiotherapie eher ungern durch und habe mit der Wasserbadtherapie noch nicht begonnen (Bericht vom 13. Februar 2015, Vorakten S. 394 f.; Ver- laufsbericht vom 24. Februar 2015, Vorakten S. 399 f.). Im Sommer 2013, nach einem Sturz auf das linke Handgelenk, musste sich die Beschwerdeführe- rin am 31. August 2013 einer Handgelenksoperation (Osteosynthese einer distalen extraartikulären Radiusfraktur links) unterziehen. Nach Abschluss der postoperativen Behandlung war das Hand- gelenk wieder ohne Einschränkung belastbar (Arztbericht vom 18. März 2015, Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Vorakten S. 408). Im Frühjahr 2014 machten sich bei der Beschwerdeführerin auch Beschwerden im linken Hüftge- lenk bemerkbar. Gestützt auf eine radiologische Untersuchung stellte Dr. med. H.________ die Diagnose des Verdachts auf ein Impingement des Hüftgelenks links oder auf eine Labrumläsion (Arztbericht vom 20. März 2014, Vorakten S. 316 f.). Wegen zunehmender Schmerzen in der lin- ken Hüfte erstellte er im Juni 2015 eine radiologische Beckenübersicht (linke Hüfte axial), die zur Diagnose einer Bursitis trochanterica führte, wobei auch Anzeichen eines femoroazetabulären Im- pingements vorlagen. Die schmerzenden Stellen wurden mittels Infiltration behandelt (Arztbericht vom 19. Juni 2015, Vorakten S. 511 f.). Im März 2015 klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der Halswirbelsäule, die von Dr. med. H.________ nach einer MRI-Untersuchung vom 11. März 2015 als eine Einengung des Neuroforamens C5/6 mit Reizung der Wurzel C6 diagnostiziert wurden (Arztbericht vom 6. März 2015, Vorakten S. 403 f.; Arztbericht vom 13. März 2015, Vorakten S. 407). Am 19. Juni 2015 äus- serte Dr. med. H.________ sodann den Verdacht auf eine symptomatische Foraminalstenose C5/6 rechts (DD: Weichteilrheumatismus) (Bericht vom 10. Juli 2015, Vorakten S. 510). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.________, Praktische Ärztin für Allge- meinmedizin, führte im Verlaufsbericht vom 21. Juli 2014 verschiedene Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Knie links: St.n. Implantation Hemiprothese; Schulter rechts: SLAP Läsion Typ III, Impingement; Hüfte links: V.a. Impingement/Labrumläsion; St.n. Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur; St.n. Diskushernienoperation C4/5 rechts). Als einzige Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine seit 2009 bestehende arterielle Hypertonie. Es würden seit Jahren rezidivierende und wechselnde Gelenkschmerzen bestehen, welche auch klinisch objektivierbar seien und zu einer verminderten Belastbarkeit führten (Vorakten S. 266 ff.). Im darauffolgenden Verlaufsbericht vom 30. September 2015 diagnostizierte die Hausärztin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ein Fibromyalgiesyndrom, ein chro- nisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom sowie Zervikalgien (eingeengtes Foramen C5/6). Die gesundheitliche Störung der Beschwerdeführerin habe keine Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit, welche noch „in vollem Mass“ zumutbar sei (Vorakten S. 515 ff.). Am 26. Januar 2016, mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2016, reichte Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine weitere umfassende Stellungnahme ein, in welcher er über die
Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 diversen, von der Beschwerdeführerin beklagten und von ihm behandelten Beschwerden berich- tete (Beschwerdebeilage 3). c) Auf Empfehlung des RAD gab die Vorinstanz im Frühjahr 2015 eine bidisziplinäre (rheu- matologisch-psychiatrische) Begutachtung in Auftrag: aa) Das rheumatologische Gutachten wurde am 20. Mai 2015 von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, erstellt (Vorakten S. 438 ff.). Der Gutachter stützt sich dabei auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, seine Exploration vom
7. Januar 2008, seine ambulante Untersuchung vom 13. Mai 2015 sowie Besprechungen mit dem psychiatrischen Gutachter. Der Gutachter stellt keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als (rheumatologische) Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: (1) chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch abstütz- bar; primäres Fibromyalgie-Syndrom; Panalgie; diffuse Druckschmerzangabe; Polyarthralgien axi- aler und peripherer Gelenke; multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit), (2) Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten (kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom; St.n. Diskushernienoperation von LWK4/5 rechts am 19. April 2005), (3) Peri- arthropathia humeroscapularis beidseits, (4) Gonarthrosen, (5) Adipositas (Body-Mass-Index von 33.08), (6) anamnestisch Reizmagen-Syndrom (Vorakten S. 451 f.). Wie bereits anlässlich der Untersuchung im Jahr 2008 hätten in der klinischen Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mi- mik und Gestik (im Rahmen derer 5 der 5 Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch ab- stützbare Beschwerden demonstriert worden seien), generalisierte Druckschmerzen, Bewegungs- schmerzen der gesamten Wirbelsäule und aller peripheren Gelenke, eine Adipositas und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend unauffälliger klinischer Habitus imponiert (Vorakten S. 450 f.), was vordergründig für nicht somatisch abstützbare Beschwerden spreche (Vorakten S. 448). Im Bereich der oberen Extremitäten könne keine relevante Veränderung des Gesundheitszustan- des seit dem Jahr 2008 bestätigt werden. Es liege kein relevanter klinisch-pathologischer Befund vor. Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung (insbesondere auch der Schultergelenkte) lies- sen sich nicht objektivieren (Vorakten S. 447). Auch im Bereich der Wirbelsäule könne keine rele- vante Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden, obschon neu eine leichtgra- dige und als altersentsprechend einzustufende Osteochondrose von HWK5/6 bestehe. Anamnes- tisch und klinisch hätten sich aber keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irrita- tion/Kompression des Gefäss-Nervenbündels ergeben (Vorakten S. 446 f.). An den unteren Ext- remitäten sei die aktive und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei (Vorakten S. 446). Allerdings könne im Bereich des linken Kniegelenks eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes bestätigt werden. Zwar seien im Zusammenhang mit den Operationen vorüberge- hende Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten könne hingegen nicht begründet werden (Vorakten S. 445 f.). Allgemeininternistisch lasse sich, abgesehen von der Adipositas, kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektivieren (Vorakten S. 445). Insge- samt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren, somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Vorakten S. 444).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Be- schwerdeführerin früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Zeitlich limitierte Einschränkungen würden in Zusammenhang mit den Kniearthroskopien links von je 1 Monat, der Implantation der medialen Hemiprothese ins linke Kniegelenk von maximal 3 Monaten, der Radiusfraktur links mit erfolgter Osteosynthese von maximal 6 Wochen und der Schulteroperation rechts von maximal 6 bis 8 Wochen bestehen. Auch für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeit in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könne (Vorakten S. 440 f.). Die Prognose sei, aus rein somatisch-rheu- matologischer Sicht beurteilt, gut. Die Wahrscheinlichkeit sei aber klein, dass die Beschwerdefüh- rerin wieder längerdauernd beruflich tätig sein werde; dies wegen krankheitsfremder Faktoren wie länger anhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz, begrenzter Deutschkenntnisse, fehlender Berufs- ausbildung, ihres Alters, ungünstiger Arbeitsmarktsituation und möglicherweise limitierter Motiva- tion (Vorakten S. 439 f.) In einer Stellungnahme vom 27. Juli 2015 äusserte sich der Gutachter zu dem von der Beschwer- deführerin erhobenen Vorwurf, er habe im Gutachten den Arztbericht vom 13. März 2015 zur MRI- Untersuchung der HWS vom 11. März 2015 nicht erwähnt und diskutiert. Er entgegnete, dass eine MRI-Abklärung nie Befunde eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms dokumentieren könne, weil methodisch bedingt eine bildgebende Abklärung nicht gleichzusetzen sei mit klinisch-patholo- gischen Befunden. Zudem habe die MRI-Abklärung der HWS vom 11. März 2015 anlässlich der Begutachtung vom 20. Mai 2015 nicht vorgelegen (Vorakten S. 501 f.). bb) Die psychiatrische Begutachtung vom 20. Mai 2015 erfolgte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Vorakten S. 420 ff.). Sie stützt sich auf die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten, eine Exploration der Beschwerdefüh- rerin vom 21. April 2015 sowie Besprechungen mit dem rheumatologischen Gutachter. Der Gutachter stellte keine Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), mässige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3) und invalider Ehemann (ICD-10: Z63) (Vorakten S. 428). Der Gutachter stellte fest, dass sich seit dem Jahr 2008 gewisse Änderungen eingestellt hätten. Die Schmerzsymptomatik habe sich intensiviert, es würden oft Ganzkörperschmerzen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals operiert worden. Zu den rheumatologischen Befunden werde auf das rheumatologische Gutachten verwie- sen. Soweit die Beschwerden aber somatisch nicht abgestützt werden könnten, müsse eine psy- chische Mitbeteiligung angenommen werden, zeige doch die Beschwerdeführerin Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen: Sie sei auf diese fixiert, äussere hypo- chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme würden die Schmerzen verstärken. Die Schmerzen würden den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden, welche jedoch als überwindbar anzu- sehen sei. Hinweise auf eine psychische Komorbidität würden keine bestehen. Vielmehr seien die Verstimmungen und Ängste bereits in der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstö- rung enthalten (Vorakten S. 428). Der Beschwerdeführerin seien sowohl die bisherige Tätigkeit wie auch eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zumutbar (Vorakten S. 423 ff.). cc) In der interdisziplinären Beurteilung vom 20. Mai 2015 kommen der rheumatologische und der psychiatrische Experte zum Schluss, dass für die in der Schweiz früher ausgeübten beruf-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 lichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Zeit- lich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden aufgrund der durchgeführten Opera- tionen und aufgrund der erlittenen Radiusfraktur links bestehen (Kniearthroskopien links: je 1 Mo- nat; Implantation der medialen Hemiprothese ins linke Kniegelenk: maximal 3 Monate; Radius- fraktur links mit erfolgter Osteosynthese: maximal 6 Wochen; Schulteroperation rechts: maximal 6 bis 8 Wochen). Diesbezüglich werde auf das rheumatologische Gutachten verwiesen (Vorakten S. 436 f.). d) In seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 zu den bidisziplinären Gutachten be- fand Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dass diese schlüssig und nachvollziehbar seien. Den Gutachten sei zu entnehmen, dass sich die allgemeine Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung nicht verändert habe. Zwar seien vorüberge- hend Ereignisse eingetreten, jedoch jedes Mal ohne langfristige Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin, welche in der bisherigen Tätigkeit wie auch in jeder anderen, ihren Kompetenzen entsprechenden Tätigkeit weiterhin zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung arbeitsfähig sei. Es würden erhebliche krankheitsfremde Faktoren bestehen, die jede Motivation der Beschwerdeführerin für die Wiederaufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit einschränken würden: mässige kulturelle Integration ohne Bemühungen, sie zu pflegen; fast völlige Verlernung der deutschen Sprache; berenteter Ehemann und keine Motivation zu einer Änderung der gegen- wärtigen Lebensbedingungen (Vorakten S. 528 f.). 4. Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl das rheumatologische Gutachten (Vorakten S. 438 ff.) inklusive ergänzender Stellungnahme (Vorakten S. 501 f.), als auch das psychiatrische Gut- achten (Vorakten S. 420 ff.) auf das den Gutachtern vollständig zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen sowie auf zwei Explorationen (rheumatologisch, psy- chiatrisch) abstützen. Die beiden Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, berück- sichtigen die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Auch der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, äussert keine begründete Kritik an den Gutachten, sondern erachtet diese als schlüssig und nachvollziehbar (Vorakten S. 528 f.). a) Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der sogenannten Förster-Kriterien beurteilt. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung aber teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Re- gel/Ausnahme-Models trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, führt auch die neue Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu keiner anderen Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit. Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ gilt es zu sagen, dass die Beschwerdeführerin neben der somatoformen Schmerzstörung unter körperlichen Begleiterkrankungen leidet. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter handelt es sich dabei insbesondere um ein chronisches, generali- siertes Schmerzsyndrom, ein Panvertebralsyndrom ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis beidseits sowie eine Gonarthrose. Gemäss dem rheuma- tologischen Gutachter vermögen die somatisch-rheumatologischen Befunde aber weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit eine anhaltende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit zu begründen, sondern höchstens zeitlich limitierte Einschränkungen von maximal
Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 3 Monaten (Vorakten S. 440 f.). Eine eigenständige psychische Komorbidität besteht nicht, viel- mehr sind die gelegentlichen Verstimmungen und Ängste bereits in der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten (Vorakten S. 422, 426 f.). Weiter ist die Beschwerdefüh- rerin trotz bestehender Schmerzen in der Lage, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten, Haus- haltsarbeiten zu erledigen (wobei sie teilweise Unterstützung durch ihre Tochter und ihre Schwie- gertöchter erhält), das Haus zu verlassen, Einkäufe zu erledigen, sich um den invaliden Ehemann zu kümmern, soziale Kontakte zu pflegen und in die Ferien zu verreisen (Vorakten S. 430). Es be- stehen weder Hinweise auf einen sozialen Rückzug noch auf einen krankheitsbedingten Autono- mieverlust. Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. In Bezug auf die im Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale liegen sodann gemäss gutachterlicher Beurteilung keine psychotischen Phänomene vor, insbe- sondere besteht kein Wahn. Auch Bewusstseinsstörungen, formale Denkstörungen oder eine Per- sönlichkeitsstörung sind nicht objektivierbar. Ebenso besteht kein Anhaltspunkt für Sinnestäu- schungen, eine Ich-Störung, Affektstörungen, Störungen des Antriebs und der Psychomotorik oder ein Zwangsverhalten. Die Beschwerdeführerin äussert aber hypochondrische Befürchtungen (Vorakten S. 429). Insgesamt verfügt sie über gute persönliche Primärressourcen. Schliesslich gilt es in Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 3.3) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in zufriedenstellenden familiären Verhältnissen lebt und über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt. Sie pflegt rege mitmenschliche Beziehungen mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und den Grosskindern sowie Nachbarn (Vorakten S. 427, 431). Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug liegt nicht vor (Vorakten S. 421, 425 f., 430). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in den medizinischen Berichten Hinweise auf eine starke Schmerzfixierung und Schmerzausdehnung finden und die Beschwerdeführerin hypochond- rische Befürchtungen äusserte (Vorakten S. 427 f.). Im Rahmen der rheumatologischen Begut- achtung demonstrierte sie eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik (im Rahmen derer 5 der 5 Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden demonstriert wurden) bei diffuser Druckschmerzangabe und Bewegungsschmerzen der gesamten Wirbelsäule und aller peripheren Gelenke und einem weitgehend unauffälligen klinischen Habitus (Vorakten S. 450 f.). Zudem bestehen diverse krankheitsfremde Faktoren: lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, be- grenzte Deutschkenntnisse, fehlende Berufsausbildung, mässige kulturelle Integration, ungünstige Arbeitsmarktsituation, invalider Ehemann sowie fehlende Motivation zur Aufnahme einer berufli- chen Tätigkeit (Vorakten S. 427, 439 f., Beschwerdebeilage 3). b) In der Gesamtbetrachtung fehlt es am erforderlichen funktionellen Schweregrad der an- haltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zeigt weder im Komplex „Gesundheitsschaden“ noch in den Komplexen „Persönlichkeit“ und „Sozialer Kontext“ eine negative Beeinflussung. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält auch unter der geänderten Rechtspre- chung vor Bundesrecht stand, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver- fahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. in diesem Sinne Ur- teile BGer 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 ff.; 8C_491/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2.2; 8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 8.3). c) Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, sehr allgemein gehaltene Kritik am rheumatologischen Fachgutachten anbelangt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der rheumatologi-
Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 sche Experte darin seine Diagnosen, welche von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt werden, begründet und sich auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte einge- hend auseinandersetzt (vgl. insbesondere Vorakten S. 441-444). Was den vom Gutachter in sei- nem Gutachter nicht erwähnten und diskutierten Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 13. März 2015 (Vorakten S. 407) anbelangt, so hat der rheumatologische Gutachter in seiner Stellungnahme vom
27. Juli 2015 (Vorakten S. 501 f.) dahingehend dazu Stellung genommen, als dass eine MRI- Abklärung nie Befunde eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms dokumentieren könne. Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es in der fachlichen Kompetenz des Experten liegt zu entscheiden, welche Untersuchungen und Tests er durchführt. Der psychiatrische Gutachter stellt die rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Da seine Aufgabe darin bestand, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut- achtung aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen, hat er bezüglich der somatischen Beschwerden auf das rheumatologische Gutachten verwiesen (Vorakten S. 425, 428), was nicht zu beanstanden ist. Soweit der rheumatologische Gutachter die beklagten Beschwerden somatisch nicht abstützen konnte, ging der psychiatrische Gutachter – wie bereits vor ihm Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Konsiliarbericht vom 5. Juni 2010, Vorakten S. 361) und Dr. med. J.________, Praktische Ärztin für Allgemeinmedizin (Verlaufsbericht vom
30. September 2015, Vorakten S. 515 ff.) – von einer psychischen Mitbeteiligung aus. Er bestätigte die bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2008 gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Diese begründete er damit, dass sich Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen zeigen würden, eine Schmerzfixierung bestehe (die Schmerzen bilden den Hauptfokus ihres Interesses; Vorakten S. 428, 430 f.), die Beschwerdeführerin eine Schmerzausdehnung zeige und hypochondrische Befürchtungen (vor einer Lähmung, etwas Schlimmem; Vorakten S. 431, 505) äussere und Lebensprobleme (wie etwa die Krankheit des Ehemannes; Vorakten S. 431) ihre Schmerzen verstärken würden (Vorakten S. 427 f.). Dass der Gutachter bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung die Förster-Kriterien prüfte, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gutachter habe die Förster- Kriterien nur aufgelistet und verneint, nicht aber geprüft, so ist dieser Vorwurf einerseits nicht zutreffend, andererseits mit der neuen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) ohnehin überholt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. hierzu auch E. 4a und b). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der detaillierte Fragenkatalog an die Gutachter am 27. Januar 2015 zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu Stellung zu nehmen und Zusatzfragen zu formulieren (Vorakten S. 376 ff.). Damit wurden die Mitwirkungs- rechte der Beschwerdeführerin ausreichend gewahrt; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, das im vorliegenden Fall von einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom, einem Panvertebralsyndrom ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einer Periarthropathia humeroscapularis beidseits, einer Gonarthrose und einer Adipositas auszugehen ist. Ebenfalls ist – gestützt auf die rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung – davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin im Gemüseanbau nie längerdauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Höhere Arbeitsunfähigkeiten be- standen in Zusammenhang mit diversen Operationen, dies aber nie länger als während 3 Mona-
Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 ten. Zwar wurden von den behandelnden Dres. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und J.________, Praktische Ärztin für Allgemeinmedizin, höhere und auch länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Auf diese Atteste kann aber aus den folgenden Gründen nicht abgestellt werden: In Bezug auf die beiden Verlaufsberichte der Hausärztin, Dr. med. J.________, ist zunächst festzustellen, dass die im Juli 2014 gestellten Diagnosen (Knie links: St.n. Implantation Hemiprothese; Schulter rechts: SLAP Läsion Typ III, Impingement; Hüfte links: V.a. Impingement/Labrumläsion; St.n. Os- teosynthese einer distalen Radiusfraktur; St.n. Diskushernienoperation C4/5 rechts) von den im September 2015 gestellten Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4], Fibromyalgiesyndrom, chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, Zervialgien: eingeeng- tes Foramen C5/6 rechts) markant abweichen (Vorakten S. 269, 518), ohne dass die Hausärztin diese (veränderten) Diagnosen begründet. Sodann konnte die Hausärztin in ihrem Bericht von Juli 2014 die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit nicht beantworten, da ihr keine bisherige Tätigkeit be- kannt sei (eine rein sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aber zumutbar), wogegen sie in ihrem Bericht von September 2015 angab, die Beschwerdeführerin sei – bei stationärem Gesund- heitszustand seit Juli 2014 – sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei kniende und kauernde Stellungen zu vermeiden seien (Vorakten S. 266 ff, 515 ff.). Beim behandelnden Orthopäden, Dr. med. H.________, finden sich ähnliche Widersprüch- lichkeiten: Dieser attestierte der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 wegen der bestehenden Kniegelenks-, Schulter- und Hüftgelenksbeschwerden eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2011 (Vorakten S. 318). Kurz darauf, am 8. August 2014, erklärte er, dass die Beschwer- deführerin seit Oktober 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei, ihr aber eine behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit im Umfang von ca. 4 Stunden pro Tag zugemutet werden könne resp. dass ihr rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar seien, rein stehende Tätigkeiten jedoch nur im Umfang von ca. 4 Stunden pro Tag (Vorakten S. 321 ff.). Am 24. Februar 2015 wiederum erklärte er, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit und voraussichtlich auch eine andere Verweistätig- keit nicht zumutbar seien. Zur Begründung verwies er auf kulturelle Probleme, eine psychische Belastungssituation, eine mangelnde Integration und Motivation, die Parkinson-Erkrankung des Ehemannes sowie Sprachprobleme. Im selben Formular erklärte er auch, dass der Beschwerde- führerin rein sitzende Tätigkeiten sowie solche mit alternierenden Stellungen ohne Heben, Tragen oder Versetzen von Gewichten über 5kg, unregelmässige Arbeitszeiten, Arbeiten in der Höhe und auf einer Leiter sowie Fortbewegung auf unebenem Boden oder in Hanglage im Umfang von 8 Stunden pro Tag zumutbar seien (Vorakten S. 390 f.). Auch im Bericht vom 17. September 2015 erachtete er die Beschwerdeführerin wegen multipler Gelenkbeschwerden als nicht arbeitsfähig, erachtete aber eine sitzende Stellung im Umfang von 4 Stunden täglich und auch alternierende Stellungen ohne zeitliche Einschränkung als zumutbar (Vorakten S. 508 f., 513 f.). Schliesslich führte er in seinem Bericht vom 26. Januar 2016 aus, er sehe die Beschwerdeführerin in Zusam- menhang mit dem generalisierten Schmerzsyndrom langfristig nicht über 50 Prozent arbeitsfähig, wobei krankheitsfremd sicherlich auch die fehlenden Sprachkenntnisse sowie kulturelle Probleme hinzukämen, welche jedoch nicht als Invaliditätsgrund anzusehen seien (Beschwerdebeilage 3). Kommt hinzu, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad nicht berechnet. In Anbetracht dessen, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht, der Be- schwerdeführerin die letzte Arbeitsstelle, welche sie im Teilzeitpensum ausübte, krankheitshalber gekündigt worden ist und sie nunmehr seit über 10 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach-
Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 geht, sind sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen dieselben Tabellen der „Schweizerischen Lohnstrukturerhebung“ (LSE) heranzuziehen. Dies mit der Folge, dass der Inva- liditätsgrad dem Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit entspricht und auf jeden Fall, selbst unter Berück- sichtigung eines krankheitsbedingten Leidensabzugs von höchstens 25 Prozent (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75), weit unter 40 Prozent liegt. Was die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Statusfrage anbelangt, so ist sie darauf hinzu- weisen, dass sie am 15. September 2014 zu Protokoll gab, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 Prozent im Gemüseanbau arbeiten würde (Besprechungsnotiz, Vorakten S. 368). Diese An- gabe bestätigte sie in einem Schreiben vom 19. September 2014 (Vorakten S. 353). Es findet sich eine gleichlautende Anmerkung auf dem Haushaltsfragebogen, der ebenfalls vom 19. September 2014 datiert (Vorakten S. 354). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Statuswechsel mit finan- ziellen Gründen, dem Wegfall von Betreuungsaufgaben, der Strukturierung des Alltags und Kon- takten zur Aussenwelt, (dem Wunsch) einer Beschäftigung nachgehen zu können und persönli- chem Wohlbefinden. Auf diese Angaben kann abgestellt werden, zumal den Aussagen der ersten Stunde höheres Gewicht beizumessen ist als späteren Darstellungen, die erst nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers gemacht werden und bewusst oder unbewusst von nach- träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a; zuletzt bestätigt in Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1.2; BGE 115 V 143 E. 8c). Zudem behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, weshalb sich weitergehende Abklärungen zur Statusfrage, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, erübri- gen. 6. Insgesamt ist festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin weit unter 40 Prozent liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Da vorliegend auch kein invaliditätsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 Prozent oder mehr angemessen erscheint (die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst 54 Jahre alt und verfügt über einen geregelten Aufenthaltsstatus; der zumutbare Beschäftigungsgrad in der bisheri- gen Arbeitstätigkeit liegt bei 100 Prozent ohne verminderte Leistungsfähigkeit; es bestehen in der bisherigen Tätigkeit keine funktionellen Leistungseinschränkungen), dürfte der Invaliditätsgrad deutlich unter 20 Prozent liegen, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Damit erweist sich die erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2016 zu bestätigen ist. 7. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- festgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu ver- rechnen. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin