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608 2016 206

Freiburg · 2018-03-22 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1974, verwitwet und Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 2003), erlitt im April 1996 nach dem Anheben einer schweren Last eine Diskushernie L5/S1 mit Parästhesien und wurde deswegen operiert. Sein Gesuch vom 19. August 1997 für Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der Invali- denversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Bern mit Verfügung vom 20. Mai 1999 abgelehnt, nachdem ein medizinisches Gutachten eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgewiesen hatte. Wegen der weiterhin schmerzenden Diskushernie L5/S1 meldete sich der Versicherte am 25. Juni 2001 erneut zum IV-Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 wurden ihm berufli- che Massnahmen in Form einer Ausbildung zum Prozessfachmann gewährt, die der Versicherte im Jahr 2004 mit dem Fachausweis abschloss. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit bei C.________ wechselte der Versicherte am 1. Juni 2007 als Fertigungsplaner und Disponent zur D.________ AG in E.________. Kurz nach Stellenantritt wurde er infolge einer Exazerbation der chronischen lumbalen Rückenschmerzen zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Nach diesem vorübergehenden Ausfall, der vom 11. Juni 2007 bis am 30. Juni 2007 dauerte, arbeitete er im Juli 2007 wieder in vollem Pensum weiter, bis er das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2007 kündigte. Ab dem 1. August 2007 war der Versicherte als Mitarbeiter PPS-Kalkulation bei der F.________ AG in G.________ tätig. Eine erneute Exazerbation seiner Schmerzen machte ihn ab dem

9. August 2007 langfristig arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde deswegen von der F.________ AG per 31. Oktober 2007 aufgelöst. B. Der Versicherte stellte am 26. November 2007 ein drittes Leistungsbegehren bei der IV- Stelle Bern. Er war – nach einer weiteren Diskushernienoperation (LWK 4/5 links) im Juli 2008 – ab dem 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig und trat am 11. März 2009 eine Stelle bei der H.________ AG an. Aufgrund von Rückenschmerzen und einer erneuten Diskushernienoperation (BWK 7/8 links) war er ab dem 29. September 2009 wieder arbeitsunfähig. Nach einer Rehabilita- tionsphase konnte er ab dem 1. Juni 2010 in einem 50 Prozent Pensum für dasselbe Unternehmen weiterarbeiten. Die IV-Stelle erliess am 15. November 2011 einen Vorbescheid betreffend das Rentengesuch vom

26. November 2007. In diesem Vorbescheid wurde der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den

11. Juni 2007 festgesetzt. Dagegen erhob die I.________ für Berufliche Vorsorge – der die D.________ AG als ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war – Einwände. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 setzte die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Prüfung der erhobenen Einwände auf den 9. August 2007 fest. Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2012. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 wurde die Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen erliess die IV-Stelle Bern am 16. Juli 2014 eine weitere Rentenverfügung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Darin wurde der Renten- anspruch des Versicherten wie folgt festgelegt:

- eine ganze Rente vom 1. bis 31. August 2008;

- eine halbe Rente vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2008;

- keine Rente (IV-Grad von 0 Prozent) vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2009;

- eine ganze Rente vom 1. September 2009 bis 30. Juni 2010;

- eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2010. C. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern informierte mit Meldeverfahren vom 26. Juni 2014 die B.________ – der die F.________ AG als ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war – über einen möglichen Leistungsanspruch des Versicherten. Nach einer ablehnenden Antwort präzisierte die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 9. Juli 2014, dass die B.________ infolge der am 9. August 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für die Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten zuständig sei. Der Versicherte machte seinerseits ebenfalls mit Schreiben vom 9. Juli 2014 einen Anspruch auf eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge bei der B.________ geltend. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte ihm diese mit, dass er – entsprechend der IV-Verfügung vom 16. Juli 2014 – nach einer Wartefrist von 3 Monaten, mithin ab dem 9. November 2007, beitragsbefreit werde. Da er ab dem

1. Januar 2009 einen IV-Grad von 0 Prozent aufgewiesen habe, sei der zeitliche Zusammenhang für die weitere Zuständigkeit der B.________ unterbrochen, weshalb dem Versicherten empfohlen werde, allfällige Leistungsansprüche für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bei den damals zuständigen Vorsorgeeinrichtungen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch bei der B.________, das diese wiederum mit dem Hinweis ablehnte, dass gemäss der IV-Verfügung vom

16. Juli 2014 der Versicherte vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 zu 100 Prozent arbeitsfähig gewesen sei und deshalb ein zeitlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit von 8 Monaten vorliege. In der Folge lehnten auch die J.________ AG sowie die Stiftung K.________ ihre Leistungspflicht ab, weshalb der Versicherte am 4. April 2016 die L.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge respektive die B.________ – der seine damalige Arbeitgeberin angeschlossen war – um Vorleistung ersuchte. Letztere lehnte eine allfällige Vorleistungspflicht aus dem aktuellen Versicherungsverhältnis (Schreiben vom 8. Juli 2016) sowie auch für ihre Versicherungszeit bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Schreiben vom 17. August 2016) ab. D. Der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, reichte am 29. September 2016 beim Kantonsgericht Freiburg Klage gegen die B.________ ein. Der Kläger beantragt, die Beklagte habe ihm rückwirkend ab dem 1. August 2008 eine IV-Rente zuzüglich Zins von 5 Prozent seit wann rechtens auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beklagte zurückzuweisen. In seiner Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert gewesen sei und auch der zeitliche Konnex vorliege. Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber, beantragt mit Klageantwort vom 1. Dezember 2016 die Abweisung der Klage. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Eröffnung der Wartefrist am 9. August 2007 für sie nicht bindend sei, weil Vorbescheide und Verfügung fehlerhaft eröffnet wurden. Die Beklagte macht zudem geltend, dass der Gesund- heitsschaden bereits vor dem 9. August 2007 eingetreten sei: es habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent seit 2001 sowie eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Juni 2007 bestanden. Sollte das Gericht vom Eintritt des Gesundheitsschadens während ihrer Versi- cherungszeit ausgehen, sei ihre Leistungspflicht ebenfalls zu verneinen, weil der Kläger ab Sep- tember 2008 bzw. ab dem 1. Januar 2009 wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig gewesen sei und eine dauerhafte Wiedereingliederung wahrscheinlich erschienen habe, wodurch der enge zeitliche Konnex unterbrochen worden sei. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Zum Verzugszins merkt sie an, dass dieser erst ab Klageeinleitung und gemäss Reglement in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes geschuldet sei. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversi- cherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Kläger war zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei der F.________ AG mit Sitz in G.________, Kanton Freiburg, angestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit ohne weiteres gegeben. Die Klage ist am 29. September 2016 formrichtig durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Es kann darauf eingetreten werden.

E. 2 a) Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen dann Anspruch auf Invalidenleistungen aus be- ruflicher Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. b) Der sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesent- lichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Die Annahme eines engen Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu be- rücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil BGer 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Re- gel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten: Bestand während mindestens drei Monaten eine volle Ar- beitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Wie lange die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall bestehen muss, die den engen zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen vermag (BGE 123 V 262 E. 1c; 120 V 112 E. 2c/bb), ist gemäss Gerichtspraxis von den Umständen des konkreten Falles abhängig. So ver- mag zum Beispiel im Rahmen der Selbsteingliederung die volle Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit während rund einem Jahr den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im Verlauf eines späteren Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nicht zu durchbrechen, sofern der gleiche Gesundheitsschaden die Ursache dafür war (Urteil EVGer B 35/05 vom 9. No- vember 2005 E. 4.1.3). Ebenso unterbricht eine zehnmonatige Tätigkeit eines Versicherten im Rahmen eines Zwischenverdienstes den zeitlichen Zusammenhang nicht, sofern diese Tätigkeit vom Anforderungsprofil her nicht mit dem angestammten Beruf vergleichbar ist und auch kein rentenausschliessendes Einkommen ermöglichte (Urteile EVGer B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 6.2; B 35/05 vom 9. November 2005 E. 4.1.3). Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Ein- kommen zu erzielen, gilt der zeitliche Konnex hingegen als unterbrochen (BGE 134 V 20 E. 6). Für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs ist auch massgebend, wie der Versicherte in der Arbeitswelt in Erscheinung tritt. Deshalb kann der Zeitraum der Arbeitsfähigkeit eines voll ver- mittlungsfähigen Stellensuchenden nicht gleich beurteilt werden wie derjenige effektiver Erwerbs- tätigkeit (statt vieler: Urteile EVGer B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1; B 49/03 vom 23. September 2004 E. 2.3; B 23/01 vom 21. November 2011 E.3.3; VETTER-SCHREIBER, Kommentar Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2013, Art. 23 N. 36). Ausschlaggebend ist zudem auch die Eigenart des gesundheitlichen Geschehens (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Aus diesem Grund ist bei Schubkrankheiten zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspek- tive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war (Urteil EVGer B 63/04 vom 28. Dezember 2004 E. 3.3.3). Denn selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesund- heitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Denn arbeitsunfähig ist nicht nur, wer ge- sundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, son- Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 dern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (BGE 130 V 343 E. 3.1; Urteil BGer 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3). In einem Fall von psychischer Gesundheitsbeeinträch- tigung mit intermittierender Arbeitsfähigkeit gelangte das Bundesgericht zur Schlussfolgerung, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherten im gesamten Beurteilungszeitraum immer in erhebli- chem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei. Es lasse sich ein Muster feststellen, wonach die Versi- cherte nach Antritt einer neuen Stelle jeweils alle verfügbaren Ressourcen mobilisiert habe, die stets relativ bald erschöpft gewesen seien. Deshalb hätten sich die Phasen der Erwerbstätigkeit letztlich als erfolglose Arbeitsversuche erwiesen (Urteil BGer 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 6.3). Insbesondere bei Schubkrankheiten, wie z.B. Multipler Sklerose oder Schizophrenie, wird vom obersten Gericht beim zeitlichen Konnex kein allzu strenger Massstab angewandt, um zu ver- hindern, dass die Schubkrankheit trotz der in kurzen Anstellungsverhältnissen verwerteten Ar- beitsfähigkeiten zu einem Zeitpunkt invaliditätsbegründendes Ausmass annimmt, indem eine Ver- sicherungsdeckung fehlt. Deshalb wird in diesen Fällen auch bei ununterbrochenen Arbeitsfähig- keiten von 18 Monaten kein Unterbruch des zeitlichen Konnexes angenommen (STAUFFER, N. 900 mit Hinweisen). c) Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage der zeitlichen Dauer der Versicherungs- deckung der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend: Ist die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibt diese leistungspflich- tig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des An- spruchs auf Invalidenleistungen gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG (BGE 135 V 13 E. 2.6). Eine Vorsorgeeinrichtung hat somit dann Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurich- ten, wenn die Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei ihr versichert war. Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile BGer 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen; 9C_335/2011 vom 14. März 2012 E. 2). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss somit arbeitsrechtlich in Erscheinung getre- ten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermah- nung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil BGer 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1). Dabei muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche An- nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile BGer 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2; EVGer B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2). Auch bei einer kurzen Arbeitsunfähigkeit und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in ei- nem Zeitpunkt voller Arbeitsfähigkeit ist nur dann eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen, wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, sei es durch Leistungsabfälle und entsprechende Ermahnungen oder durch gehäufte, wiederkeh- rende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage 2012, N. 892 mit Hinweis auf Urteil EVGer B 86/01 vom 28 Juli 2003 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, die Arbeitsfähigkeit sei bereits während des vorherigen Ar- beitsverhältnisses – und ohne wesentliche Unterbrechung – bis zum Beginn der Versicherungs- Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 deckung gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen. Eine diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung (Urteil BGer 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1). d) Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fra- gestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung ent- scheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer ge- samthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23 ff. BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; Urteile BGer 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.2). Wurde die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet, sind die wesentlichen Feststellungen und Beur- teilungen für die Festsetzung der Leistung in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich (statt vieler: Urteil BGer 9C_702/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1-3.2). Wenn der Vorsorgeeinrichtung die Verfügungen der Invalidenversicherung nicht eröffnet wurden, sie sich jedoch auf das im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Verfügte beruft und sich darauf abstützt, ist nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 270 E. 3.1 mit Hinwei- sen) das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversi- cherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensicht- licher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge (Urteile EVGer B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1; BGer 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 4). e) Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 139 V 176 E. 5.3 mit Hinwei- sen; 126 V 353 E. 5b). Das Gericht ist infolge des Untersuchungsgrundsatzes nicht an die Tatsa- chenfeststellung der Parteien gebunden. Es kann sich innerhalb des Streitgegenstandes über die Parteianträge zu deren Vor- oder Nachteil hinwegsetzen (STAUFFER/CARDINAUX [HRSG], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2013, S. 276 ff.). Das Gericht darf selbst den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstan- dete Elemente prüfen, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b). Weder die Untersu- chungsmaxime noch die richterliche Fragepflicht entbinden die Parteien davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken, ihre eigenen Standpunkte zu vertreten, das Gericht über den Sachverhalt zu unter- richten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen und diese vorzulegen. Das gilt insbeson- dere, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 142 V 239 E. 3.2; Urteil BGer 9C_113/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.4). f) Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 136 V 24 E. 4.3; 130 V 445 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der vorliegende strit- tige Rentenanspruch entstand erst mit Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls (BGE 137 Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 V 417 E. 2.2.1-4), während die einjährige Wartezeit dafür nur eine Anspruchsvoraussetzung bil- dete (BGE 138 V 475 E. 3). Deshalb ist die massgebliche rechtliche Grundlage das bei Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht (Urteil BGer 9C_954/2011 vom 22. März 2012 E. 2.2). Das vorliegende Verfahren ist somit nach den am 1. August 2008 geltenden gesetzlichen und regle- mentarischen Bestimmungen zu beurteilen, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.

E. 3 September 2009, Beklagtenbeilage 25). Der Kläger wurde deshalb vom 29. September 2009 bis am 11. Oktober 2009 hospitalisiert (Arztbericht vom 8. Oktober 2009, Beklagtenbeilage 25). Für den Zeitraum vom 29. September 2009 bis zum 31. Mai 2010 wurde ihm eine volle und hernach eine teilweise (zwischen 45 und 60 Prozent liegende) Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arbeitgeber- fragebogen vom 10. Februar 2011, Beklagtenbeilage 23). Damit ist festzustellen, dass der Kläger zwar während der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 28. Sep- tember 2009 zu 100 Prozent arbeitsfähig war, aber nur während knapp sieben Monaten tatsächlich arbeitete. Die restlichen gut zwei Monate befand er sich in einem Wiedereingliederungskurs bzw. auf Stellensuche. Unter Einbezug der Arztberichte vom 27. Januar 2009 und 21. Juli 2009 wird deutlich, dass bereits kurz nach Beginn des Wiedereingliederungskurses bzw. der Aufnahme der Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Erwerbstätigkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Klägers aufgrund der verstärkt auftre- tenden Beschwerden fraglich war. Der Arztbericht vom 3. September 2009 bestätigt dies, indem darin eine weitere Operation konkret ins Auge gefasst wird. Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger seine Erwerbstätigkeit trotz der seit Beginn des Jahres 2009 präsenten und sich verstärkenden Beschwerden fortsetzte und bis zum Tag vor seiner Spitaleinweisung am

29. September 2009 durcharbeitete. Dieser ausgeprägte Selbsteingliederungswille darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese mehrmonatige Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheit- liche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens widerspiegelt. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass durch die regelhaft wieder auftretenden Rückenbeschwerden mit erneutem Operationsbedarf eine intermittierende Arbeitsfähigkeit vorlag, die – analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Schubkrankheiten – nicht als einzelne Periode, sondern im Gesamtkontext zu beurteilen ist. Zusammenfassend gilt deshalb für den vorliegenden Fall, dass trotz der mehrmonatigen Arbeitsfä- higkeit des Klägers der zeitliche Konnex nicht unterbrochen wurde. Denn die konkreten Umstände seines Falles zeigen deutlich, dass eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit von Beginn weg nicht als objektiv wahrscheinlich erschien, zumal die Rückenschmerzen regelhaft zu- rückkehrten und in einer weiteren Operation mündeten. Auch die Dauer der Arbeitsfähigkeit von insgesamt neun Monaten vermag den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen, da rechtspre- chungsgemäss kein strenger Massstab auf eine isolierte Arbeitsfähigkeitsperiode angewandt wer- den darf. In casu bedeutet dies für die Beklagte, dass ihre Zuständigkeit seit dem Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit am 9. August 2007 unverändert bestehen blieb und sie daher seit dem 1. August 2008 – mit einem Unterbruch im Jahre 2009 – leistungspflichtig ist.

E. 4 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. a) Die gesetzlichen Bestimmungen sehen folgende Regelung vor: Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Bundesge- setzes vom 30. März 1911 über das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) sind an- wendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die einzelnen Rentenleistungen verjähren nach fünf Jahren ab Fälligkeit der Forderung (Art. 128 Ziff. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung nach den gesetzlichen und regle- mentarischen Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, ein (BGE 132 V 162 E. 3). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Im vorliegenden Fall sind die Renten gemäss Reglement monatlich und vorschüssig auszurichten; sie werden somit auf den 1. eines jeden Monats fällig (Art. 24.1 Vorsorgereglement der Beklagten, Ausgabe Januar 2007, Beklagtenbeilage 36). Die Unterbre- chung der Verjährungsfrist von Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge erfolgt durch Kla- geeinreichung (Art. 135 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 73 BVG). b) Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Ver- jährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Be- trachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den Gläubiger indes wäh- rend offener Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b). In der Rechtsprechung wurde das Verhalten einer Vorsorgeeinrichtung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid ab- warten. Nach Zustellung dieses Entscheids zeigte die Vorsorgeeinrichtung jedoch keine Reaktion mehr. Im Klageverfahren befand das Bundesgericht die von ihr erhobene Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich, weil das Verhalten der Vorsorgeeinrichtung dazu beitrug, dass nicht recht- zeitig eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht wurde (Urteil EVGer B 27/02 vom

2. Dezember 2002 E. 3). In einem anderen Fall wurde die Verjährungseinrede gegen Kinderrenten einer Invalidenrentnerin deshalb als rechtsmissbräuchlich eingestuft, weil die Vorsorgeeinrichtung durch die Rentenaus- richtung an die Mutter in einer engen Beziehung zu dieser stand und ein Vertrauensverhältnis ge- schaffen hatte. Es war der Vorsorgeeinrichtung deshalb vorzuwerfen, dass sie trotz ihres Wissens um die Kinder nicht von sich aus Kinderrenten ausgerichtet hatte. Ihr Verhalten wurde als schwere Rechtsverletzung gewertet. Der Invalidenrentnerin war demgegenüber nicht vorzuhalten, dass sie nicht um ihren Anspruch auf Kinderrenten wusste und daher die Vorsorgeeinrichtung nicht direkt über die Existenz ihrer Kinder unterrichtet hatte (Urteil BGer 9C_339/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.4–4.1; VETTER-SCHREIBER, Art. 41 N. 11). c) Im vorliegenden Fall wurde die Verjährung der einzelnen Rentenleistungen erst mit der Klageeinreichung am 29. September 2016 unterbrochen – und nicht mit den vorgängigen Gesu- chen um Leistungsprüfung vom 9. Juli 2014, 24. Dezember 2015 und 4. April 2016 (Klägerbeila- gen 6, 8 und 11). Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat zur Folge, dass die Be- klagte für den Zeitraum von August 2008 bis September 2011 keine Invalidenrenten auszurichten hat, da diese bereits verjährt sind. Diese Verjährung ist vom Gericht ausnahmsweise nicht zu beachten, wenn die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben wurde. Dafür liegen in casu aber keine Indizien vor. Zwar hat sich die Beklagte in der Vergangenheit verschiedentlich dahingehend geäussert, ihrer Leistungspflicht zumindest bis Ende des Jahres 2008 nachzukommen (so etwa im Schreiben vom 30. Juli 2014, Klägerbeilage 7, und 17. März 2016, Klägerbeilage 10). Sie hat dem Kläger aber von Beginn weg unmissverständlich signalisiert, dass sie über den 1. Januar 2009 keine Leistungen erbringen werde. Wenn der Kläger nicht früher bei der Beklagten vorstellig wurde und, nachdem er um die grundsätzlich ablehnende Haltung der Beklagten wusste, keinen Verjährungseinredeverzicht ein- holte oder zu einem früheren Zeitpunkt Klage einreichte, um die Verjährung zu unterbrechen, hat er die Konsequenzen aus seinem Nichthandeln selbst zu tragen.

E. 5 Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 73 BVG ist ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Verzugszinses beträgt gemäss den anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen 5 Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern der Zinssatz reglementarisch nicht abweichend geregelt ist. In casu sehen die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes vor (Art. 7.5 Vorsorgereglement der Beklagten, Ausgabe Januar 2007). Die Beklagte hat somit die Rentenleistungen der Monate Oktober 2011 bis und mit September 2016 ab dem 29. September 2016 (Datum der Klageeinreichung) und die ab dem Monat Oktober 2016 fällig gewordenen Rentenleistungen ab deren Fälligkeit (jeweils am 1. eines jeden Monats) in der Höhe des BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen.

E. 6 Vor diesem Hintergrund ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflich- ten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente sowie allfällige akzessorische Renten aus beruflicher Vorsorge auszurichten.

E. 7 Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist für Klagen gemäss Art. 73 BVG kostenlos. Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache obsiegt, hat Anspruch auf eine Partei- entschädigung zulasten der Beklagten. Da Art. 73 BVG keine Regelung des Parteikostenersatzes vorsieht, sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung nach kantonalem Recht festzulegen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Ver- fahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12; Tarif VJ) richtet sich das Honorar bei Klagesachen nach den Art. 66 f. des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11). Der Stundenansatz beträgt CHF 250.- (Art. 65 JR). Korrespondenz und Tele- fongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Frister- streckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalho- norar von höchstens CHF 500.- (Art. 67 Abs. 1 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate sind pauschal auf 5 Prozent der Grundentschädigung festzusetzen (Art. 68 Abs. 2 JR). Entschädigt werden zudem nur Handlungen, die für die Führung des Prozesses notwendig waren (Art. 73 Abs. 1 JR). Der Rechtsvertreter des Klägers, Fürsprecher Bruno C. Lenz, reichte am 31. Januar 2018 seine Kostenliste ein. Diese umfasst Dienstleistungen für den Zeitraum vom 15. Januar 2016 bis 31. Ja- nuar 2018. Gegenstand der Parteientschädigung bildet allerdings nur derjenige Aufwand, der dem vorliegenden Klageverfahren zugeordnet werden kann (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b mit Hinweisen). Vorliegend ist davon auszugehen, dass erst mit der Ablehnung der Vorleistungspflicht durch die Beklagte (Schreiben vom 17. August 2016) die Klagevorbereitung einsetzte. Somit sind im Rah- men der Parteientschädigung die Positionen der Kostenliste für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis 31. Januar 2018 relevant. Darin eingeschlossen ist der bereits veranschlagte Aufwand für die Besprechung des vorliegenden Urteils. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nur zur Hauptsache und nicht vollständig obsiegt hat, ist die Parteientschädigung auf drei Viertel zu kürzen. Sie ist auf CHF 2‘387.05 festzulegen, beste- hend aus einem Honorar von CHF 2‘105.65 (11.23 Stunden à CHF 250.-; davon drei Viertel), Auslagen in der Höhe von CHF 105.30 (5 Prozent von CHF 2‘105.65) sowie einer Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 176.10, davon CHF 156.30 für die Dienstleistungen in den Jahren 2016 und 2017 (8 Prozent von CHF 1‘954.05 [Honorar CHF 2‘475.- plus Auslagen 130.40, davon drei Vier- tel]) sowie CHF 19.80 für das Jahr 2018 (7.7 Prozent von CHF 256.90 [Honorar CHF 332.50 plus Auslagen CHF 10.-, davon drei Viertel]). Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die B.________ wird verpflichtet, A.________ ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente sowie allfällige akzessorische Renten aus beruflicher Vorsorge auszurichten. Es ist auf den fälligen Rentenleistungen ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzins- satzes auszurichten. Der Verzugszins läuft für die bei Klageeinreichung fälligen Rentenleis- tungen ab dem 29. September 2016 und für die später fällig gewordenen Rentenleistungen ab deren Fälligkeit. Weitergehend wird die Klage abgewiesen. II. Die Parteientschädigung für A.________ in der Höhe von CHF 2‘387.05, bestehend aus einem Honorar von CHF 2‘105.65, Auslagen von CHF 105.30 sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 176.10, wird der B.________ auferlegt. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. März 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 206 Urteil vom 22. März 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz gegen B.________, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter- Schreiber Gegenstand Berufliche Vorsorge (IV-Rente) Klage vom 29. September 2016 Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren 1974, verwitwet und Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 2003), erlitt im April 1996 nach dem Anheben einer schweren Last eine Diskushernie L5/S1 mit Parästhesien und wurde deswegen operiert. Sein Gesuch vom 19. August 1997 für Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der Invali- denversicherungsstelle (IV-Stelle) des Kantons Bern mit Verfügung vom 20. Mai 1999 abgelehnt, nachdem ein medizinisches Gutachten eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgewiesen hatte. Wegen der weiterhin schmerzenden Diskushernie L5/S1 meldete sich der Versicherte am 25. Juni 2001 erneut zum IV-Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 wurden ihm berufli- che Massnahmen in Form einer Ausbildung zum Prozessfachmann gewährt, die der Versicherte im Jahr 2004 mit dem Fachausweis abschloss. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit bei C.________ wechselte der Versicherte am 1. Juni 2007 als Fertigungsplaner und Disponent zur D.________ AG in E.________. Kurz nach Stellenantritt wurde er infolge einer Exazerbation der chronischen lumbalen Rückenschmerzen zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Nach diesem vorübergehenden Ausfall, der vom 11. Juni 2007 bis am 30. Juni 2007 dauerte, arbeitete er im Juli 2007 wieder in vollem Pensum weiter, bis er das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2007 kündigte. Ab dem 1. August 2007 war der Versicherte als Mitarbeiter PPS-Kalkulation bei der F.________ AG in G.________ tätig. Eine erneute Exazerbation seiner Schmerzen machte ihn ab dem

9. August 2007 langfristig arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde deswegen von der F.________ AG per 31. Oktober 2007 aufgelöst. B. Der Versicherte stellte am 26. November 2007 ein drittes Leistungsbegehren bei der IV- Stelle Bern. Er war – nach einer weiteren Diskushernienoperation (LWK 4/5 links) im Juli 2008 – ab dem 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig und trat am 11. März 2009 eine Stelle bei der H.________ AG an. Aufgrund von Rückenschmerzen und einer erneuten Diskushernienoperation (BWK 7/8 links) war er ab dem 29. September 2009 wieder arbeitsunfähig. Nach einer Rehabilita- tionsphase konnte er ab dem 1. Juni 2010 in einem 50 Prozent Pensum für dasselbe Unternehmen weiterarbeiten. Die IV-Stelle erliess am 15. November 2011 einen Vorbescheid betreffend das Rentengesuch vom

26. November 2007. In diesem Vorbescheid wurde der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den

11. Juni 2007 festgesetzt. Dagegen erhob die I.________ für Berufliche Vorsorge – der die D.________ AG als ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war – Einwände. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 setzte die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Prüfung der erhobenen Einwände auf den 9. August 2007 fest. Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2012. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 wurde die Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen erliess die IV-Stelle Bern am 16. Juli 2014 eine weitere Rentenverfügung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Darin wurde der Renten- anspruch des Versicherten wie folgt festgelegt:

- eine ganze Rente vom 1. bis 31. August 2008;

- eine halbe Rente vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2008;

- keine Rente (IV-Grad von 0 Prozent) vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2009;

- eine ganze Rente vom 1. September 2009 bis 30. Juni 2010;

- eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2010. C. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern informierte mit Meldeverfahren vom 26. Juni 2014 die B.________ – der die F.________ AG als ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war – über einen möglichen Leistungsanspruch des Versicherten. Nach einer ablehnenden Antwort präzisierte die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 9. Juli 2014, dass die B.________ infolge der am 9. August 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für die Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten zuständig sei. Der Versicherte machte seinerseits ebenfalls mit Schreiben vom 9. Juli 2014 einen Anspruch auf eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge bei der B.________ geltend. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte ihm diese mit, dass er – entsprechend der IV-Verfügung vom 16. Juli 2014 – nach einer Wartefrist von 3 Monaten, mithin ab dem 9. November 2007, beitragsbefreit werde. Da er ab dem

1. Januar 2009 einen IV-Grad von 0 Prozent aufgewiesen habe, sei der zeitliche Zusammenhang für die weitere Zuständigkeit der B.________ unterbrochen, weshalb dem Versicherten empfohlen werde, allfällige Leistungsansprüche für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bei den damals zuständigen Vorsorgeeinrichtungen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch bei der B.________, das diese wiederum mit dem Hinweis ablehnte, dass gemäss der IV-Verfügung vom

16. Juli 2014 der Versicherte vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 zu 100 Prozent arbeitsfähig gewesen sei und deshalb ein zeitlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit von 8 Monaten vorliege. In der Folge lehnten auch die J.________ AG sowie die Stiftung K.________ ihre Leistungspflicht ab, weshalb der Versicherte am 4. April 2016 die L.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge respektive die B.________ – der seine damalige Arbeitgeberin angeschlossen war – um Vorleistung ersuchte. Letztere lehnte eine allfällige Vorleistungspflicht aus dem aktuellen Versicherungsverhältnis (Schreiben vom 8. Juli 2016) sowie auch für ihre Versicherungszeit bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Schreiben vom 17. August 2016) ab. D. Der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, reichte am 29. September 2016 beim Kantonsgericht Freiburg Klage gegen die B.________ ein. Der Kläger beantragt, die Beklagte habe ihm rückwirkend ab dem 1. August 2008 eine IV-Rente zuzüglich Zins von 5 Prozent seit wann rechtens auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beklagte zurückzuweisen. In seiner Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert gewesen sei und auch der zeitliche Konnex vorliege. Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber, beantragt mit Klageantwort vom 1. Dezember 2016 die Abweisung der Klage. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Eröffnung der Wartefrist am 9. August 2007 für sie nicht bindend sei, weil Vorbescheide und Verfügung fehlerhaft eröffnet wurden. Die Beklagte macht zudem geltend, dass der Gesund- heitsschaden bereits vor dem 9. August 2007 eingetreten sei: es habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent seit 2001 sowie eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Juni 2007 bestanden. Sollte das Gericht vom Eintritt des Gesundheitsschadens während ihrer Versi- cherungszeit ausgehen, sei ihre Leistungspflicht ebenfalls zu verneinen, weil der Kläger ab Sep- tember 2008 bzw. ab dem 1. Januar 2009 wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig gewesen sei und eine dauerhafte Wiedereingliederung wahrscheinlich erschienen habe, wodurch der enge zeitliche Konnex unterbrochen worden sei. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Zum Verzugszins merkt sie an, dass dieser erst ab Klageeinleitung und gemäss Reglement in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes geschuldet sei. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversi- cherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Kläger war zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei der F.________ AG mit Sitz in G.________, Kanton Freiburg, angestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit ohne weiteres gegeben. Die Klage ist am 29. September 2016 formrichtig durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Klägers erhoben worden. Es kann darauf eingetreten werden. 2. a) Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen dann Anspruch auf Invalidenleistungen aus be- ruflicher Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. b) Der sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesent- lichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Die Annahme eines engen Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu be- rücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil BGer 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Re- gel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten: Bestand während mindestens drei Monaten eine volle Ar- beitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Wie lange die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall bestehen muss, die den engen zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen vermag (BGE 123 V 262 E. 1c; 120 V 112 E. 2c/bb), ist gemäss Gerichtspraxis von den Umständen des konkreten Falles abhängig. So ver- mag zum Beispiel im Rahmen der Selbsteingliederung die volle Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit während rund einem Jahr den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im Verlauf eines späteren Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nicht zu durchbrechen, sofern der gleiche Gesundheitsschaden die Ursache dafür war (Urteil EVGer B 35/05 vom 9. No- vember 2005 E. 4.1.3). Ebenso unterbricht eine zehnmonatige Tätigkeit eines Versicherten im Rahmen eines Zwischenverdienstes den zeitlichen Zusammenhang nicht, sofern diese Tätigkeit vom Anforderungsprofil her nicht mit dem angestammten Beruf vergleichbar ist und auch kein rentenausschliessendes Einkommen ermöglichte (Urteile EVGer B 46/06 vom 29. Januar 2007 E. 6.2; B 35/05 vom 9. November 2005 E. 4.1.3). Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Ein- kommen zu erzielen, gilt der zeitliche Konnex hingegen als unterbrochen (BGE 134 V 20 E. 6). Für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs ist auch massgebend, wie der Versicherte in der Arbeitswelt in Erscheinung tritt. Deshalb kann der Zeitraum der Arbeitsfähigkeit eines voll ver- mittlungsfähigen Stellensuchenden nicht gleich beurteilt werden wie derjenige effektiver Erwerbs- tätigkeit (statt vieler: Urteile EVGer B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1; B 49/03 vom 23. September 2004 E. 2.3; B 23/01 vom 21. November 2011 E.3.3; VETTER-SCHREIBER, Kommentar Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2013, Art. 23 N. 36). Ausschlaggebend ist zudem auch die Eigenart des gesundheitlichen Geschehens (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Aus diesem Grund ist bei Schubkrankheiten zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspek- tive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war (Urteil EVGer B 63/04 vom 28. Dezember 2004 E. 3.3.3). Denn selbst eine längerdauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesund- heitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Denn arbeitsunfähig ist nicht nur, wer ge- sundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, son- Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 dern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (BGE 130 V 343 E. 3.1; Urteil BGer 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3). In einem Fall von psychischer Gesundheitsbeeinträch- tigung mit intermittierender Arbeitsfähigkeit gelangte das Bundesgericht zur Schlussfolgerung, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherten im gesamten Beurteilungszeitraum immer in erhebli- chem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei. Es lasse sich ein Muster feststellen, wonach die Versi- cherte nach Antritt einer neuen Stelle jeweils alle verfügbaren Ressourcen mobilisiert habe, die stets relativ bald erschöpft gewesen seien. Deshalb hätten sich die Phasen der Erwerbstätigkeit letztlich als erfolglose Arbeitsversuche erwiesen (Urteil BGer 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 6.3). Insbesondere bei Schubkrankheiten, wie z.B. Multipler Sklerose oder Schizophrenie, wird vom obersten Gericht beim zeitlichen Konnex kein allzu strenger Massstab angewandt, um zu ver- hindern, dass die Schubkrankheit trotz der in kurzen Anstellungsverhältnissen verwerteten Ar- beitsfähigkeiten zu einem Zeitpunkt invaliditätsbegründendes Ausmass annimmt, indem eine Ver- sicherungsdeckung fehlt. Deshalb wird in diesen Fällen auch bei ununterbrochenen Arbeitsfähig- keiten von 18 Monaten kein Unterbruch des zeitlichen Konnexes angenommen (STAUFFER, N. 900 mit Hinweisen). c) Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage der zeitlichen Dauer der Versicherungs- deckung der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebend: Ist die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibt diese leistungspflich- tig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des An- spruchs auf Invalidenleistungen gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG (BGE 135 V 13 E. 2.6). Eine Vorsorgeeinrichtung hat somit dann Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurich- ten, wenn die Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei ihr versichert war. Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile BGer 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen; 9C_335/2011 vom 14. März 2012 E. 2). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss somit arbeitsrechtlich in Erscheinung getre- ten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermah- nung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil BGer 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1). Dabei muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche An- nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile BGer 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2; EVGer B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2). Auch bei einer kurzen Arbeitsunfähigkeit und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in ei- nem Zeitpunkt voller Arbeitsfähigkeit ist nur dann eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen, wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, sei es durch Leistungsabfälle und entsprechende Ermahnungen oder durch gehäufte, wiederkeh- rende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage 2012, N. 892 mit Hinweis auf Urteil EVGer B 86/01 vom 28 Juli 2003 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, die Arbeitsfähigkeit sei bereits während des vorherigen Ar- beitsverhältnisses – und ohne wesentliche Unterbrechung – bis zum Beginn der Versicherungs- Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 deckung gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen. Eine diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung (Urteil BGer 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.1). d) Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fra- gestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung ent- scheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer ge- samthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23 ff. BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; Urteile BGer 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.2). Wurde die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet, sind die wesentlichen Feststellungen und Beur- teilungen für die Festsetzung der Leistung in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich (statt vieler: Urteil BGer 9C_702/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1-3.2). Wenn der Vorsorgeeinrichtung die Verfügungen der Invalidenversicherung nicht eröffnet wurden, sie sich jedoch auf das im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Verfügte beruft und sich darauf abstützt, ist nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 270 E. 3.1 mit Hinwei- sen) das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversi- cherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensicht- licher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge (Urteile EVGer B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1; BGer 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 4). e) Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 139 V 176 E. 5.3 mit Hinwei- sen; 126 V 353 E. 5b). Das Gericht ist infolge des Untersuchungsgrundsatzes nicht an die Tatsa- chenfeststellung der Parteien gebunden. Es kann sich innerhalb des Streitgegenstandes über die Parteianträge zu deren Vor- oder Nachteil hinwegsetzen (STAUFFER/CARDINAUX [HRSG], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2013, S. 276 ff.). Das Gericht darf selbst den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstan- dete Elemente prüfen, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b). Weder die Untersu- chungsmaxime noch die richterliche Fragepflicht entbinden die Parteien davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken, ihre eigenen Standpunkte zu vertreten, das Gericht über den Sachverhalt zu unter- richten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen und diese vorzulegen. Das gilt insbeson- dere, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 142 V 239 E. 3.2; Urteil BGer 9C_113/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.4). f) Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 136 V 24 E. 4.3; 130 V 445 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der vorliegende strit- tige Rentenanspruch entstand erst mit Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls (BGE 137 Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 V 417 E. 2.2.1-4), während die einjährige Wartezeit dafür nur eine Anspruchsvoraussetzung bil- dete (BGE 138 V 475 E. 3). Deshalb ist die massgebliche rechtliche Grundlage das bei Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht (Urteil BGer 9C_954/2011 vom 22. März 2012 E. 2.2). Das vorliegende Verfahren ist somit nach den am 1. August 2008 geltenden gesetzlichen und regle- mentarischen Bestimmungen zu beurteilen, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine IV-Rente aus berufli- cher Vorsorge der Beklagten hat. a) Vorfrageweise ist zu prüfen, ob die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Juli 2014, mit welcher dem Kläger eine Invalidenrente zugesprochen wurde, für die Beklagte verbindlich ist. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, dass sie nur ungenügend ins IV-Verfahren einbezo- gen worden sei und die dadurch erfolgte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs einer Bindungswir- kung entgegenstehe. Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beklagten der Vorbescheid vom 15. Novem- ber 2011 (Beklagtenbeilage 26), der Vorbescheid vom 30. Mai 2012 (Beklagtenbeilage 29), die Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Beklagtenbeilage 30), das die Verfügung vom 4. Dezember 2012 aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2013 (Beklag- tenbeilage 33) und der Vorbescheid vom 27. März 2014 (Beklagtenbeilage 34) nicht zugestellt wurden. Erst die Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde der Beklagten eröffnet (Beklagtenbeilage 35). In Bezug auf die von der Beklagten gerügte Gehörsverletzung ist festzustellen, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2012 und der Vorbescheid vom 27. März 2014 der Vorsorgestiftung der M.________ AG zugestellt wurden. Obschon es sich dabei um eine von der Beklagten unabhän- gige juristische Person handelt, muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass beide Versi- cherungseinrichtungen derselben Gruppe angehören (N.________) und sich an derselben Ad- resse befinden (O.________). Kommt hinzu, dass laut Handelsregisterauszug der Adresszusatz „c/o M.________ AG“ für die Vorsorgestiftung der M.________ AG und „c/o P.________ AG“ für die Beklagte eine grosse Verwechslungsgefahr mit sich bringt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auf dem Vorsorgereglement der Beklagten (Beklagtenbeilage 36) wie auch auf ihrem Briefpa- pier ein weiterer Adresszusatz „c/o Q.________“ vermerkt ist und somit nicht einmal die Beklagte selbst die offizielle resp. eine einheitliche Adressbezeichnung verwendet. Aufgrund dieser Umstände kann und muss davon ausgegangen werden, dass die genannten Versicherungsein- richtungen ein internes System entwickelt haben, um fehlgeleitete Sendungen an die zuständige Einrichtung weiterzuleiten. Die Beklagte kann sich aus diesem Grund nicht darauf berufen, der Vorbescheid vom 27. März 2014 sei der M.________ AG und nicht ihr eröffnet worden, weshalb die Verfügung vom 16. Juli 2014 für sie nicht verbindlich sei. Im Übrigen fällt auf, dass die Beklagte nicht einwendet, sie habe bis zur Eröffnung der Verfügung vom 16. Juli 2014 keine Kenntnis des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gehabt. Auch hat die Beklagte gegen die Verfügung vom 16. Juli 2014 keine Beschwerde an die nächsthö- here Instanz erhoben oder sonst wie reagiert, indem sie beispielsweise dem Kläger gegenüber erklärte, sie sei an die Verfügung vom 16. Juli 2014 nicht gebunden. Im Gegenteil: Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2014 (Klägerbeilage 7) mit, dass sie ihn entsprechend den Feststellungen der IV-Stelle Bern nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist von 3 Mona- ten vom 9. November 2007 bis 31. August 2008 zu 100 Prozent und vom 1. September 2008 bis

31. Dezember 2008 zu 50 Prozent von den Beiträgen befreie. Da aus der IV-Verfügung vom Kantonsgericht KG Seite 9 von 13

16. Juli 2014 hervorgehe, dass vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 der IV-Grad 0 Prozent betrage, sei der gemäss Art. 23 BVG für die Begründung ihrer weiteren Zuständigkeit notwendige enge zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (Klägerbei- lage 9) teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass sie den Fall gestützt auf die IV-Akten neu prüfen werde, um ihm am 17. März 2016 (Klägerbeilage 10) zu eröffnen, dass gemäss der IV- Verfügung vom 16. Juli 2014 vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 eine 100-prozentige Ar- beitsfähigkeit vorgelegen habe, weshalb ein zeitlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit von acht Monaten vorliege. Damit ist erstellt, dass sich die Beklagte wiederholt auf das im Rahmen des in- validenversicherungsrechtlichen Verfahrens Verfügte abstützte. Sie handelt deshalb nicht in guten Treuen, wenn sie nun im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren die Bindungswirkung wegen einem Eröffnungsfehler in Frage stellt. Da zudem im vorliegenden Fall keine Anhaltpunkte ersichtlich sind, dass die Verfügung der IV- Stelle vom 16. Juli 2014 offensichtlich falsch wäre, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beklagte an die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2014 gebunden ist. Dies gilt für sämtliche sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, der Rentenhöhe und des Rentenbe- ginns (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Damit ist – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

16. Juli 2014 – auch im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass erst seit dem 9. August 2007 (und nicht schon früher) eine invaliditätsbegründende Arbeits- unfähigkeit vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversi- chert, weshalb die Beklagte grundsätzlich leistungspflichtig ist. b) Ausgehend von einer Leistungspflicht der Beklagten bleibt nun zu prüfen, wie der Um- stand zu würdigen ist, dass der Kläger vom 1. Januar 2009 bis zum 28. September 2009 voll ar- beitsfähig war. Laut den Vorbringen der Beklagten sei dadurch der zeitliche Zusammenhang un- terbrochen worden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Kläger nach Wiedererlangung seiner vollen Ar- beitsfähigkeit zunächst bis am 23. Januar 2009 einen Wiedereingliederungskurs besuchte, der einer 100-prozentigen Arbeitsbelastung entsprach. Der Kläger hat zwar auf diese Arbeitsbelastung mit Beschwerden durch seine Lumboischialgie leicht reagiert, war in der Folge aber weiterhin zu 100 Prozent auf Arbeitssuche (Schreiben von Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Januar 2009, Beklagtenbeilage 20). Ab dem 11. März 2009 war der Kläger wieder im Vollzeitpensum erwerbstätig. Kurz nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit traten aber wieder Beschwerden auf, welche im Juli 2009 eine Konsultation beim Facharzt notwendig machten (Arztbericht vom 21. Juli 2009, Beklagtenbeilage 22). Nach einer weiteren Konsultation am 30. August 2009 stand fest, dass eine erneute Operation unumgänglich war (Arztbericht vom

3. September 2009, Beklagtenbeilage 25). Der Kläger wurde deshalb vom 29. September 2009 bis am 11. Oktober 2009 hospitalisiert (Arztbericht vom 8. Oktober 2009, Beklagtenbeilage 25). Für den Zeitraum vom 29. September 2009 bis zum 31. Mai 2010 wurde ihm eine volle und hernach eine teilweise (zwischen 45 und 60 Prozent liegende) Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arbeitgeber- fragebogen vom 10. Februar 2011, Beklagtenbeilage 23). Damit ist festzustellen, dass der Kläger zwar während der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 28. Sep- tember 2009 zu 100 Prozent arbeitsfähig war, aber nur während knapp sieben Monaten tatsächlich arbeitete. Die restlichen gut zwei Monate befand er sich in einem Wiedereingliederungskurs bzw. auf Stellensuche. Unter Einbezug der Arztberichte vom 27. Januar 2009 und 21. Juli 2009 wird deutlich, dass bereits kurz nach Beginn des Wiedereingliederungskurses bzw. der Aufnahme der Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Erwerbstätigkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Klägers aufgrund der verstärkt auftre- tenden Beschwerden fraglich war. Der Arztbericht vom 3. September 2009 bestätigt dies, indem darin eine weitere Operation konkret ins Auge gefasst wird. Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger seine Erwerbstätigkeit trotz der seit Beginn des Jahres 2009 präsenten und sich verstärkenden Beschwerden fortsetzte und bis zum Tag vor seiner Spitaleinweisung am

29. September 2009 durcharbeitete. Dieser ausgeprägte Selbsteingliederungswille darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese mehrmonatige Phase der Erwerbstätigkeit keine gesundheit- liche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens widerspiegelt. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass durch die regelhaft wieder auftretenden Rückenbeschwerden mit erneutem Operationsbedarf eine intermittierende Arbeitsfähigkeit vorlag, die – analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Schubkrankheiten – nicht als einzelne Periode, sondern im Gesamtkontext zu beurteilen ist. Zusammenfassend gilt deshalb für den vorliegenden Fall, dass trotz der mehrmonatigen Arbeitsfä- higkeit des Klägers der zeitliche Konnex nicht unterbrochen wurde. Denn die konkreten Umstände seines Falles zeigen deutlich, dass eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit von Beginn weg nicht als objektiv wahrscheinlich erschien, zumal die Rückenschmerzen regelhaft zu- rückkehrten und in einer weiteren Operation mündeten. Auch die Dauer der Arbeitsfähigkeit von insgesamt neun Monaten vermag den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen, da rechtspre- chungsgemäss kein strenger Massstab auf eine isolierte Arbeitsfähigkeitsperiode angewandt wer- den darf. In casu bedeutet dies für die Beklagte, dass ihre Zuständigkeit seit dem Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit am 9. August 2007 unverändert bestehen blieb und sie daher seit dem 1. August 2008 – mit einem Unterbruch im Jahre 2009 – leistungspflichtig ist. 4. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. a) Die gesetzlichen Bestimmungen sehen folgende Regelung vor: Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Bundesge- setzes vom 30. März 1911 über das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) sind an- wendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die einzelnen Rentenleistungen verjähren nach fünf Jahren ab Fälligkeit der Forderung (Art. 128 Ziff. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung nach den gesetzlichen und regle- mentarischen Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, ein (BGE 132 V 162 E. 3). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Im vorliegenden Fall sind die Renten gemäss Reglement monatlich und vorschüssig auszurichten; sie werden somit auf den 1. eines jeden Monats fällig (Art. 24.1 Vorsorgereglement der Beklagten, Ausgabe Januar 2007, Beklagtenbeilage 36). Die Unterbre- chung der Verjährungsfrist von Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge erfolgt durch Kla- geeinreichung (Art. 135 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 73 BVG). b) Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Ver- jährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Be- trachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den Gläubiger indes wäh- rend offener Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners erforderlich (BGE 108 II 278 E. 5b). In der Rechtsprechung wurde das Verhalten einer Vorsorgeeinrichtung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid ab- warten. Nach Zustellung dieses Entscheids zeigte die Vorsorgeeinrichtung jedoch keine Reaktion mehr. Im Klageverfahren befand das Bundesgericht die von ihr erhobene Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich, weil das Verhalten der Vorsorgeeinrichtung dazu beitrug, dass nicht recht- zeitig eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung eingereicht wurde (Urteil EVGer B 27/02 vom

2. Dezember 2002 E. 3). In einem anderen Fall wurde die Verjährungseinrede gegen Kinderrenten einer Invalidenrentnerin deshalb als rechtsmissbräuchlich eingestuft, weil die Vorsorgeeinrichtung durch die Rentenaus- richtung an die Mutter in einer engen Beziehung zu dieser stand und ein Vertrauensverhältnis ge- schaffen hatte. Es war der Vorsorgeeinrichtung deshalb vorzuwerfen, dass sie trotz ihres Wissens um die Kinder nicht von sich aus Kinderrenten ausgerichtet hatte. Ihr Verhalten wurde als schwere Rechtsverletzung gewertet. Der Invalidenrentnerin war demgegenüber nicht vorzuhalten, dass sie nicht um ihren Anspruch auf Kinderrenten wusste und daher die Vorsorgeeinrichtung nicht direkt über die Existenz ihrer Kinder unterrichtet hatte (Urteil BGer 9C_339/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.4–4.1; VETTER-SCHREIBER, Art. 41 N. 11). c) Im vorliegenden Fall wurde die Verjährung der einzelnen Rentenleistungen erst mit der Klageeinreichung am 29. September 2016 unterbrochen – und nicht mit den vorgängigen Gesu- chen um Leistungsprüfung vom 9. Juli 2014, 24. Dezember 2015 und 4. April 2016 (Klägerbeila- gen 6, 8 und 11). Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat zur Folge, dass die Be- klagte für den Zeitraum von August 2008 bis September 2011 keine Invalidenrenten auszurichten hat, da diese bereits verjährt sind. Diese Verjährung ist vom Gericht ausnahmsweise nicht zu beachten, wenn die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben wurde. Dafür liegen in casu aber keine Indizien vor. Zwar hat sich die Beklagte in der Vergangenheit verschiedentlich dahingehend geäussert, ihrer Leistungspflicht zumindest bis Ende des Jahres 2008 nachzukommen (so etwa im Schreiben vom 30. Juli 2014, Klägerbeilage 7, und 17. März 2016, Klägerbeilage 10). Sie hat dem Kläger aber von Beginn weg unmissverständlich signalisiert, dass sie über den 1. Januar 2009 keine Leistungen erbringen werde. Wenn der Kläger nicht früher bei der Beklagten vorstellig wurde und, nachdem er um die grundsätzlich ablehnende Haltung der Beklagten wusste, keinen Verjährungseinredeverzicht ein- holte oder zu einem früheren Zeitpunkt Klage einreichte, um die Verjährung zu unterbrechen, hat er die Konsequenzen aus seinem Nichthandeln selbst zu tragen. 5. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 73 BVG ist ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Verzugszinses beträgt gemäss den anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen 5 Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern der Zinssatz reglementarisch nicht abweichend geregelt ist. In casu sehen die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes vor (Art. 7.5 Vorsorgereglement der Beklagten, Ausgabe Januar 2007). Die Beklagte hat somit die Rentenleistungen der Monate Oktober 2011 bis und mit September 2016 ab dem 29. September 2016 (Datum der Klageeinreichung) und die ab dem Monat Oktober 2016 fällig gewordenen Rentenleistungen ab deren Fälligkeit (jeweils am 1. eines jeden Monats) in der Höhe des BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen. 6. Vor diesem Hintergrund ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflich- ten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente sowie allfällige akzessorische Renten aus beruflicher Vorsorge auszurichten. 7. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist für Klagen gemäss Art. 73 BVG kostenlos. Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache obsiegt, hat Anspruch auf eine Partei- entschädigung zulasten der Beklagten. Da Art. 73 BVG keine Regelung des Parteikostenersatzes vorsieht, sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung nach kantonalem Recht festzulegen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Ver- fahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12; Tarif VJ) richtet sich das Honorar bei Klagesachen nach den Art. 66 f. des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11). Der Stundenansatz beträgt CHF 250.- (Art. 65 JR). Korrespondenz und Tele- fongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Frister- streckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalho- norar von höchstens CHF 500.- (Art. 67 Abs. 1 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate sind pauschal auf 5 Prozent der Grundentschädigung festzusetzen (Art. 68 Abs. 2 JR). Entschädigt werden zudem nur Handlungen, die für die Führung des Prozesses notwendig waren (Art. 73 Abs. 1 JR). Der Rechtsvertreter des Klägers, Fürsprecher Bruno C. Lenz, reichte am 31. Januar 2018 seine Kostenliste ein. Diese umfasst Dienstleistungen für den Zeitraum vom 15. Januar 2016 bis 31. Ja- nuar 2018. Gegenstand der Parteientschädigung bildet allerdings nur derjenige Aufwand, der dem vorliegenden Klageverfahren zugeordnet werden kann (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b mit Hinweisen). Vorliegend ist davon auszugehen, dass erst mit der Ablehnung der Vorleistungspflicht durch die Beklagte (Schreiben vom 17. August 2016) die Klagevorbereitung einsetzte. Somit sind im Rah- men der Parteientschädigung die Positionen der Kostenliste für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis 31. Januar 2018 relevant. Darin eingeschlossen ist der bereits veranschlagte Aufwand für die Besprechung des vorliegenden Urteils. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nur zur Hauptsache und nicht vollständig obsiegt hat, ist die Parteientschädigung auf drei Viertel zu kürzen. Sie ist auf CHF 2‘387.05 festzulegen, beste- hend aus einem Honorar von CHF 2‘105.65 (11.23 Stunden à CHF 250.-; davon drei Viertel), Auslagen in der Höhe von CHF 105.30 (5 Prozent von CHF 2‘105.65) sowie einer Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 176.10, davon CHF 156.30 für die Dienstleistungen in den Jahren 2016 und 2017 (8 Prozent von CHF 1‘954.05 [Honorar CHF 2‘475.- plus Auslagen 130.40, davon drei Vier- tel]) sowie CHF 19.80 für das Jahr 2018 (7.7 Prozent von CHF 256.90 [Honorar CHF 332.50 plus Auslagen CHF 10.-, davon drei Viertel]). Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die B.________ wird verpflichtet, A.________ ab dem 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente sowie allfällige akzessorische Renten aus beruflicher Vorsorge auszurichten. Es ist auf den fälligen Rentenleistungen ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzins- satzes auszurichten. Der Verzugszins läuft für die bei Klageeinreichung fälligen Rentenleis- tungen ab dem 29. September 2016 und für die später fällig gewordenen Rentenleistungen ab deren Fälligkeit. Weitergehend wird die Klage abgewiesen. II. Die Parteientschädigung für A.________ in der Höhe von CHF 2‘387.05, bestehend aus einem Honorar von CHF 2‘105.65, Auslagen von CHF 105.30 sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 176.10, wird der B.________ auferlegt. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. März 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin