Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1960, von Beruf Maurer, bezieht eine IV-Rente und seit dem 1. Januar 1997 Ergänzungsleistungen. Zudem erhält er für seine Tätigkeit auf einem Bauernhof in B.________ einen bescheidenen Barlohn sowie einen Naturallohn in Form von Mahlzeiten. Bei der periodischen Kontrolle der Ergänzungsleistungen im Mai 2011 gab die für A.________ zuständige Person der Amtsvormundschaft C.________ bei den Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen von A.________ als jährliches Erwerbseinkommen nur den Barlohn von CHF 7‘920.- (CHF 660.- x 12 Monate) an. Als Beilagen wurde die Steuerveranlagung für 2009, die einen Nettolohn (inklusive Naturallohn) von CHF 14‘256.- auswies, eingereicht. Gestützt auf diese Angaben berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen für A.________ ab dem
1. Mai 2011 neu. Ende April 2015 wurde von der Ausgleichskasse wiederum eine periodische Kontrolle durchge- führt. Für A.________ wurde ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 18‘902.- angegeben und der Lohnausweis 2014 beigelegt. Auf Nachfrage der Ausgleichskasse wurden die Steuerveranla- gungen von 2010 bis 2013 eingereicht, die für 2010 ein Einkommen von CHF 7‘920.-, für 2011 und 2012 ein Einkommen von CHF 14‘380.- und für 2013 ein Einkommen von CHF 14‘256.- aufführten. Die Ausgleichskasse sah sich daraufhin veranlasst, die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den
1. Januar 2011 neu zu berechnen. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 verlangte die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis am 31. Juli 2015 die Rückerstattung von zu viel bezahlten Ergänzungsleistun- gen von insgesamt CHF 23‘944.-. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob A.________ am
14. September 2015 Einsprache. Diese wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom
19. Februar 2016 teilweise ab und korrigierte den Rückerstattungsbetrag von CHF 23‘944.- auf CHF 20‘479.-. Die gegen diesen Einspracheentscheid am 21. April 2016 erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg wurde wegen Fristablaufs zurückgezogen und das Verfahren (608 2016 82 + 83) am 4. Mai 2016 abgeschrieben. Gleichzeitig mit seiner Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung stellte A.________ am
14. September 2015 bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom
30. Mai 2016 abgewiesen, wogegen A.________ Einsprache erhob. Die Ausgleichskasse bestä- tigte die Ablehnung des Erlasses mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Rückerstattung für A.________ zwar eine grosse Härte bedeute, ein Erlass aber wegen des fehlenden guten Glaubens nicht möglich sei, sei doch bei der periodischen Kontrolle 2011 kein Naturaleinkommen angegeben worden. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, am 13. September 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und sein Erlassgesuch zu bewilligen. Weiter wird beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, dass die Amtsvormundschaft anlässlich der periodischen Kontrolle 2011 auf dem Revisi- onsformular aus Versehen nur den Barlohn angegeben habe. Die tatsächlichen Lohnverhältnisse seien aber aus der zu den Akten gereichten Steuerveranlagung ersichtlich gewesen. Der Fehler bei den Lohnangaben sei für die Amtsvormundschaft nicht erkennbar gewesen, da sich der Betrag Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 der Ergänzungsleistung zwischen 1998 (monatlich CHF 727.-) und 2011 (monatlich CHF 768.-) nicht wesentlich geändert habe. Es sei deshalb nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen, die den guten Glauben nicht ausschliesse. Zudem hätte der Ausgleichskasse dieser Fehler auffallen müssen, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle seit 1998 nie gewechselt habe. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Sie macht geltend, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung deshalb nicht erfüllt sei, weil das Naturaleinkom- men anlässlich der periodischen Kontrolle der Ergänzungsleistungen von 2011 nicht gemeldet und die Ausgleichskasse seither trotz zahlreicher Verfügungen mit entsprechenden detaillierten Berechnungsblättern auf diesen offensichtlichen Fehler nicht aufmerksam gemacht worden sei. Da mit der vorliegenden Beschwerde einzig die Frage des guten Glaubens zu klären sei, liege keine komplexe Situation vor, welche die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtferti- gen würde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer- deinstanz eingereicht. Als Entscheidadressat hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwür- diges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse zu Recht den Erlass der Rückforderung in der Höhe von CHF 20‘479.- ablehnte.
E. 2 a) Die Rückforderung von Sozialversicherungsleistungen richtet sich nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlas- sen wird. Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. b) Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zur Unterscheidung von Grobfahrlässigkeit (den guten Glauben ausschlies- send) und leichter Fahrlässigkeit (den guten Glauben belassend) geht davon aus, dass eine grob- fahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwortet werden (Urteile EVGer P 54/98 vom 13. April 2000 E. 3b sowie P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5.b; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozial- versicherungsleistungen, in ZBJV 1995 S. 484), wobei bezüglich Naturallohn der Tatsache Rech- nung zu tragen ist, dass nicht die abstrakte Frage nach Naturaleinkommen zu beantworten ist, sondern dieser Begriff im Formular durch Beispiele (Verpflegung, Unterkunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge) erläutert wird. So warf das Bundesgericht in BGE 110 V 176 der Versi- cherten, obschon das Formular von dritter Seite vorbereitet wurde, in Bezug auf die Nichtdeklara- tion des Naturallohns vor, dass sie bei der Unterzeichnung nicht das Mindestmass an Aufmerk- samkeit aufgewendet habe, das auch von einer 68-jährigen, in ländlichen Verhältnissen lebenden und in rechtlichen Dingen unerfahrenen Frau verlangt werden dürfe. Es liege deshalb eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (E. 3d). c) Vom guten Glauben zum Zeitpunkt einer Meldung oder Auskunft zu unterscheiden ist, ob der gute Glaube auch noch beim anschliessenden Leistungsbezug vorhanden war. Der gute Glaube ist regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2; 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 sowie EVGer P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). Allerdings sind beim Bezug einer lediglich geringfügig zu hohen Ergänzungsleistung hinsichtlich der Kontrolle der Abrechnungen an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, weni- ger strenge Anforderungen zu stellen als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat beträchtlich zu hoch ausfällt bzw. bei korrekter Berechnung infolge Einnahmenüberschusses gar nicht ausbezahlt worden wäre, was ohne Weiteres hätte bemerkt werden können und müssen (Urteile BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2; 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4). d) Die rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistands grundsätzlich anrechnen lassen (Urteile BGer 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.1; 9C_496/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.1; Urteile EVGer P 87/02 vom 11. Juli 2003 E. 3.2 und P 20/03 vom 12. Juni 2003; vgl. BGE 112 V 97 E. 3b–c). Dem Beistand obliegt bezüglich der EL-Verfügungen und den dazugehörigen Berechnungsblättern eine Kontrollpflicht (Urteile BGer 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.2 und 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Das Verhalten des Beistandes und der verbeiständeten Person ist indessen nicht ohne nähere Begründung gleichzusetzen, denn das Mass der erforderlichen Sorgfalt wird zwar nach einem objektiven Massstab bestimmt, aber das die verbeiständete Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare darf dennoch nicht aus- geblendet werden (Urteile BGer 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.3). Kantonsgericht KG Seite 5 von 8
E. 3 Im vorliegenden Fall wird die Erlassvoraussetzung der grossen Härte von der Ausgleichs- kasse nicht bestritten. Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der fehlerhaften Lohnangabe und dem darauffolgendem Leistungsbezug gutgläubig war. a) Als Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Formulare betreffend die Ergänzungs- leistungen des Beschwerdeführers seit 1998 stetig durch die Amtsvormundschaft respektive die Berufsbeistandschaft (seit 2002 sogar durch die selbe zuständige Person) ausgefüllt und die entsprechenden Verfügungen der Ausgleichskasse auch an sie – und nicht an den Beschwerdeführer – adressiert worden waren. Es finden sich in den Vorakten keine Hinweise darauf, dass der objektivierte Sorgfaltsmassstab für das Handeln des Beistandes nicht gleicher- massen für den Beschwerdeführer gelten würde, zumal er weder die Formulare unterschrieb noch Adressat der Verfügungen war und seine subjektiven Möglichkeiten aufgrund seiner Alkoholer- krankung den objektivierten Sorgfaltsmassstab nicht übersteigen dürften. Gemäss Rechtspre- chung muss sich der Beschwerdeführer daher das Verhalten seines Beistandes anrechnen lassen. b) In Bezug auf den guten Glauben als Erlassvoraussetzung stellt sich zunächst die Frage, ob der Beistand gutgläubig war, als er anlässlich der periodischen Kontrolle 2011 auf dem Formu- lar nur das Erwerbseinkommen von CHF 7‘920.-, nicht aber den Naturallohn angab. Gegen den guten Glauben des Beistandes spricht namentlich, dass rechtsprechungsgemäss eine grobfahrlässige Nachlässigkeit anzunehmen ist, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwortet werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall auf dem betreffenden Formular das Naturaleinkommen umschrieben wird (Verpflegung, Unter- kunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge) und der für den Beschwerdeführer zuständige Beistand mit diesen Formularen vertraut ist. Dem Beistand hätte zudem auffallen müssen, dass das von ihm angegebene Einkommen von CHF 7‘920.- (CHF 660.- x 12 Monate) markant vom Einkommen von CHF 14‘256.- gemäss der beigelegten Steuerveranlagung von 2009 abweicht. Kommt hinzu, dass er anlässlich einer periodischen Überprüfung im Jahr 2002 zwar kein Natural- einkommen aufführte, aber ein Erwerbseinkommen von CHF 12‘732.- angab, das sich gemäss dem beigelegten Lohnausweis aus einem Barlohn und Naturalleistungen zusammensetzte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er anlässlich der periodischen Kontrolle 2011 nur noch den Bar- lohn als Einkommen deklarierte. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass aufgrund der konkreten Umstände die fehlerhafte Lohnangabe durch den Beistand eher als grob- denn als leichtfahrlässig einzustufen ist. Um die Gutgläubigkeit nicht vorschnell zu verneinen, ist sie vorliegend noch im Hinblick auf den Leis- tungsbezug zu prüfen (vgl. hierzu vorstehend E. 2c). c) Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen nach der periodischen Kontrolle 2011 nicht wesentlich höher ausgefallen seien als diejenigen von 1998. Dieses Argument geht fehl, da diese Vergleichsbasis nicht relevant ist. Vielmehr ist anhand der Vorakten festzustellen, dass die Ergänzungsleistungen im Jahr 2010 CHF 415.-/Monat und im Jahr 2011 CHF 437.-/Monat betrugen. Infolge der fehlerhaften Lohnan- gabe bei der periodischen Kontrolle wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 6. Juli 2011 rückwirkend ab dem 1. Mai 2011 auf CHF 768.- erhöht. Der monatliche Betrag wurde damit per Mai 2011 fast verdoppelt. Der Beistand hätte deshalb bei einer gewissenhaften Kontrolle der Berechnungsblätter auf seinen Fehler aufmerksam werden müssen. Ab dem 1. Januar 2012 sanken die monatlichen Beträge von monatlich CHF 783.- wegen des Pauschalabzuges für die Krankenkasse um CHF 348.- auf CHF 435.-. Aufgrund der transparenten Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Darstellung dieses Abzuges im Berechnungsblatt konnte der Beistand daher auch anhand der Ergänzungsleistungsberechnung für 2012 feststellen, dass die monatlichen Leistungen im Ver- gleich zum Stand vor der periodischen Kontrolle im Mai 2011 stark angestiegen waren. Kommt hinzu, dass aus dem Vergleich der Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers von 2009 bis 2013 deutlich wird, dass dem Beistand bei den Lohnangaben für Steuerzwecke für das Jahr 2010 ein vergleichbarer Fehler unterlaufen sein muss. Wird in der Veranlagungsanzeige für 2009 noch ein Einkommen von CHF 14‘256.- aufgeführt, so wird in der Veranlagungsanzeige für 2010 nur noch ein Einkommen von CHF 7‘920.- ausgewiesen, das dem Barlohn, nicht aber dem Natu- rallohn entspricht. Dieser Fehler wurde aber rechtzeitig für die Veranlagungsanzeige 2011 korri- giert, denn darin wird ein Einkommen von CHF 14‘380.- ausgewiesen. Dasselbe Einkommen zeigt auch die Veranlagung für 2012, während gemäss Veranlagung für 2013 das Einkommen leicht anstieg (CHF 14‘256.-). Aus dieser Korrektur der Lohnangaben auf der Steuerveranlagung kann ohne weiteres gefolgert werden, dass der Beistand seinen Fehler bemerkte, diesen aber nur zuhanden der Steuerbehörden, nicht aber zuhanden der Ausgleichskasse meldete. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass aufgrund der fehlerhaften Lohnangaben die monatliche Ergänzungsleistung stark anstieg und damit der Fehler hätte bemerkt werden müssen. Zudem wurde derselbe Fehler auch bei den Lohnangaben für Steuerzwecke gemacht, aber in der Steuerveranlagung 2011 korrigiert. Deshalb ist die Gutgläubigkeit auch beim Leistungsbezug zu verneinen. d) Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beistand sich weder für den Fehler bei den Lohnangaben noch dessen Auswirkungen auf den Leistungsbezug auf den guten Glauben berufen kann. Ob und inwiefern der Beistand für diesen Fehler die Verantwortung zu tragen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entscheidend ist in casu, dass sein Verhalten dem Beschwerdeführer anzurechnen ist. Die Beschwerde vom 13. September 2016 ist deshalb abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 zu bestätigen.
E. 4 a) Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). b) Mit Gesuch vom 13. September 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die nicht genügend Mittel besit- zen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechts- pflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertre- tung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG; vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 133 III 614 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht wird aufgrund der Komplexität der Fragestellungen die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenom- men (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 182). c) Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen bezieht, ist nicht ohne Weiteres auf seine finanzielle Bedürftigkeit zu schliessen; sie stellt aber ein Indiz für die prozessuale Bedürftigkeit dar (Urteile BGer 2C_677/2017 vom 21. August 2017 E. 3.5; 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2; 8C_630/2007 vom 10. März 2008 E. 7.2 mit Hinweis; EVGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers besteht sein monatliches Einkommen aus einer IV- Rente von CHF 1‘425.-, EL-Leistungen von CHF 122.-, einem Barlohn von CHF 1‘102.- nebst Naturallohn. Da die Naturalleistungen nicht beziffert werden, ist auf das monatliche Netto- Erwerbseinkommen von CHF 1‘448.- gemäss EL-Berechnung vom 14. Juli 2015 abzustellen, was unter Berücksichtigung der IV-Rente sowie der EL-Leistungen ein gesamthaftes Monatseinkom- men von CHF 2‘995.- ergibt. Diesem Einkommen steht ein prozessualer monatlicher Notbedarf von CHF 2‘450.- (betreibungs- rechtlicher Grundbetrag Alleinstehende: CHF 1‘200.-; Zuschlag von 25 Prozent: CHF 300.-; Miet- kosten: CHF 850.-; Steuern: ca. CHF 100.-) gegenüber. Nicht berücksichtigt werden können die geltend gemachten Aufwendungen für nicht obligatorische Versicherungen, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind, sowie die Parkplatzmiete, die den notwendigen Lebensbedarf über- steigt. Das Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 2‘344.- hat den Umfang eines Notgroschens und ist deshalb nicht für Prozesskosten aufzuwenden. Aus dem Vergleich des Einkommens mit den Auslagen für den prozessualen Notbedarf resultiert ein Überschuss von monatlich CHF 545.-. Dieser Betrag erlaubt es dem Beschwerdeführer, seine Anwaltskosten innert angemessener Frist (vgl. KIESER, Art. 61 N. 180) aus dem realisierten Ein- künften zu bezahlen. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht ausgewie- sen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerde von vornherein als aus- sichtslos erschien. d) Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (608 2016 196) im Verfahren 608 2016 195 abzuweisen. Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege sind keine Gerichtskosten zu erheben. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2016 195). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (608 2016 196). III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 195 608 2016 196 Urteil vom 24. Januar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener
Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Erlass der Rückerstattung) Beschwerde vom 13. September 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 (608 2016 195) Gesuch vom 13. September 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (608 2016 196) Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1960, von Beruf Maurer, bezieht eine IV-Rente und seit dem 1. Januar 1997 Ergänzungsleistungen. Zudem erhält er für seine Tätigkeit auf einem Bauernhof in B.________ einen bescheidenen Barlohn sowie einen Naturallohn in Form von Mahlzeiten. Bei der periodischen Kontrolle der Ergänzungsleistungen im Mai 2011 gab die für A.________ zuständige Person der Amtsvormundschaft C.________ bei den Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen von A.________ als jährliches Erwerbseinkommen nur den Barlohn von CHF 7‘920.- (CHF 660.- x 12 Monate) an. Als Beilagen wurde die Steuerveranlagung für 2009, die einen Nettolohn (inklusive Naturallohn) von CHF 14‘256.- auswies, eingereicht. Gestützt auf diese Angaben berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen für A.________ ab dem
1. Mai 2011 neu. Ende April 2015 wurde von der Ausgleichskasse wiederum eine periodische Kontrolle durchge- führt. Für A.________ wurde ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 18‘902.- angegeben und der Lohnausweis 2014 beigelegt. Auf Nachfrage der Ausgleichskasse wurden die Steuerveranla- gungen von 2010 bis 2013 eingereicht, die für 2010 ein Einkommen von CHF 7‘920.-, für 2011 und 2012 ein Einkommen von CHF 14‘380.- und für 2013 ein Einkommen von CHF 14‘256.- aufführten. Die Ausgleichskasse sah sich daraufhin veranlasst, die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den
1. Januar 2011 neu zu berechnen. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 verlangte die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis am 31. Juli 2015 die Rückerstattung von zu viel bezahlten Ergänzungsleistun- gen von insgesamt CHF 23‘944.-. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob A.________ am
14. September 2015 Einsprache. Diese wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom
19. Februar 2016 teilweise ab und korrigierte den Rückerstattungsbetrag von CHF 23‘944.- auf CHF 20‘479.-. Die gegen diesen Einspracheentscheid am 21. April 2016 erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg wurde wegen Fristablaufs zurückgezogen und das Verfahren (608 2016 82 + 83) am 4. Mai 2016 abgeschrieben. Gleichzeitig mit seiner Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung stellte A.________ am
14. September 2015 bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom
30. Mai 2016 abgewiesen, wogegen A.________ Einsprache erhob. Die Ausgleichskasse bestä- tigte die Ablehnung des Erlasses mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Rückerstattung für A.________ zwar eine grosse Härte bedeute, ein Erlass aber wegen des fehlenden guten Glaubens nicht möglich sei, sei doch bei der periodischen Kontrolle 2011 kein Naturaleinkommen angegeben worden. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, am 13. September 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und sein Erlassgesuch zu bewilligen. Weiter wird beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, dass die Amtsvormundschaft anlässlich der periodischen Kontrolle 2011 auf dem Revisi- onsformular aus Versehen nur den Barlohn angegeben habe. Die tatsächlichen Lohnverhältnisse seien aber aus der zu den Akten gereichten Steuerveranlagung ersichtlich gewesen. Der Fehler bei den Lohnangaben sei für die Amtsvormundschaft nicht erkennbar gewesen, da sich der Betrag Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 der Ergänzungsleistung zwischen 1998 (monatlich CHF 727.-) und 2011 (monatlich CHF 768.-) nicht wesentlich geändert habe. Es sei deshalb nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen, die den guten Glauben nicht ausschliesse. Zudem hätte der Ausgleichskasse dieser Fehler auffallen müssen, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle seit 1998 nie gewechselt habe. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Sie macht geltend, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung deshalb nicht erfüllt sei, weil das Naturaleinkom- men anlässlich der periodischen Kontrolle der Ergänzungsleistungen von 2011 nicht gemeldet und die Ausgleichskasse seither trotz zahlreicher Verfügungen mit entsprechenden detaillierten Berechnungsblättern auf diesen offensichtlichen Fehler nicht aufmerksam gemacht worden sei. Da mit der vorliegenden Beschwerde einzig die Frage des guten Glaubens zu klären sei, liege keine komplexe Situation vor, welche die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtferti- gen würde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwer- deinstanz eingereicht. Als Entscheidadressat hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwür- diges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Ausgleichskasse zu Recht den Erlass der Rückforderung in der Höhe von CHF 20‘479.- ablehnte. 2.
a) Die Rückforderung von Sozialversicherungsleistungen richtet sich nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlas- sen wird. Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. b) Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zur Unterscheidung von Grobfahrlässigkeit (den guten Glauben ausschlies- send) und leichter Fahrlässigkeit (den guten Glauben belassend) geht davon aus, dass eine grob- fahrlässige Nachlässigkeit bejaht werden muss, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwortet werden (Urteile EVGer P 54/98 vom 13. April 2000 E. 3b sowie P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5.b; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozial- versicherungsleistungen, in ZBJV 1995 S. 484), wobei bezüglich Naturallohn der Tatsache Rech- nung zu tragen ist, dass nicht die abstrakte Frage nach Naturaleinkommen zu beantworten ist, sondern dieser Begriff im Formular durch Beispiele (Verpflegung, Unterkunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge) erläutert wird. So warf das Bundesgericht in BGE 110 V 176 der Versi- cherten, obschon das Formular von dritter Seite vorbereitet wurde, in Bezug auf die Nichtdeklara- tion des Naturallohns vor, dass sie bei der Unterzeichnung nicht das Mindestmass an Aufmerk- samkeit aufgewendet habe, das auch von einer 68-jährigen, in ländlichen Verhältnissen lebenden und in rechtlichen Dingen unerfahrenen Frau verlangt werden dürfe. Es liege deshalb eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (E. 3d). c) Vom guten Glauben zum Zeitpunkt einer Meldung oder Auskunft zu unterscheiden ist, ob der gute Glaube auch noch beim anschliessenden Leistungsbezug vorhanden war. Der gute Glaube ist regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2; 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 sowie EVGer P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). Allerdings sind beim Bezug einer lediglich geringfügig zu hohen Ergänzungsleistung hinsichtlich der Kontrolle der Abrechnungen an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, weni- ger strenge Anforderungen zu stellen als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat beträchtlich zu hoch ausfällt bzw. bei korrekter Berechnung infolge Einnahmenüberschusses gar nicht ausbezahlt worden wäre, was ohne Weiteres hätte bemerkt werden können und müssen (Urteile BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2; 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4). d) Die rückerstattungspflichtige Person muss sich das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistands grundsätzlich anrechnen lassen (Urteile BGer 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.1; 9C_496/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.1; Urteile EVGer P 87/02 vom 11. Juli 2003 E. 3.2 und P 20/03 vom 12. Juni 2003; vgl. BGE 112 V 97 E. 3b–c). Dem Beistand obliegt bezüglich der EL-Verfügungen und den dazugehörigen Berechnungsblättern eine Kontrollpflicht (Urteile BGer 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.2 und 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Das Verhalten des Beistandes und der verbeiständeten Person ist indessen nicht ohne nähere Begründung gleichzusetzen, denn das Mass der erforderlichen Sorgfalt wird zwar nach einem objektiven Massstab bestimmt, aber das die verbeiständete Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare darf dennoch nicht aus- geblendet werden (Urteile BGer 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.3). Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3. Im vorliegenden Fall wird die Erlassvoraussetzung der grossen Härte von der Ausgleichs- kasse nicht bestritten. Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der fehlerhaften Lohnangabe und dem darauffolgendem Leistungsbezug gutgläubig war. a) Als Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Formulare betreffend die Ergänzungs- leistungen des Beschwerdeführers seit 1998 stetig durch die Amtsvormundschaft respektive die Berufsbeistandschaft (seit 2002 sogar durch die selbe zuständige Person) ausgefüllt und die entsprechenden Verfügungen der Ausgleichskasse auch an sie – und nicht an den Beschwerdeführer – adressiert worden waren. Es finden sich in den Vorakten keine Hinweise darauf, dass der objektivierte Sorgfaltsmassstab für das Handeln des Beistandes nicht gleicher- massen für den Beschwerdeführer gelten würde, zumal er weder die Formulare unterschrieb noch Adressat der Verfügungen war und seine subjektiven Möglichkeiten aufgrund seiner Alkoholer- krankung den objektivierten Sorgfaltsmassstab nicht übersteigen dürften. Gemäss Rechtspre- chung muss sich der Beschwerdeführer daher das Verhalten seines Beistandes anrechnen lassen. b) In Bezug auf den guten Glauben als Erlassvoraussetzung stellt sich zunächst die Frage, ob der Beistand gutgläubig war, als er anlässlich der periodischen Kontrolle 2011 auf dem Formu- lar nur das Erwerbseinkommen von CHF 7‘920.-, nicht aber den Naturallohn angab. Gegen den guten Glauben des Beistandes spricht namentlich, dass rechtsprechungsgemäss eine grobfahrlässige Nachlässigkeit anzunehmen ist, wenn konkrete, formularmässig gestellte Fragen unrichtig (oder gar nicht) beantwortet werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall auf dem betreffenden Formular das Naturaleinkommen umschrieben wird (Verpflegung, Unter- kunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge) und der für den Beschwerdeführer zuständige Beistand mit diesen Formularen vertraut ist. Dem Beistand hätte zudem auffallen müssen, dass das von ihm angegebene Einkommen von CHF 7‘920.- (CHF 660.- x 12 Monate) markant vom Einkommen von CHF 14‘256.- gemäss der beigelegten Steuerveranlagung von 2009 abweicht. Kommt hinzu, dass er anlässlich einer periodischen Überprüfung im Jahr 2002 zwar kein Natural- einkommen aufführte, aber ein Erwerbseinkommen von CHF 12‘732.- angab, das sich gemäss dem beigelegten Lohnausweis aus einem Barlohn und Naturalleistungen zusammensetzte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er anlässlich der periodischen Kontrolle 2011 nur noch den Bar- lohn als Einkommen deklarierte. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass aufgrund der konkreten Umstände die fehlerhafte Lohnangabe durch den Beistand eher als grob- denn als leichtfahrlässig einzustufen ist. Um die Gutgläubigkeit nicht vorschnell zu verneinen, ist sie vorliegend noch im Hinblick auf den Leis- tungsbezug zu prüfen (vgl. hierzu vorstehend E. 2c). c) Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen nach der periodischen Kontrolle 2011 nicht wesentlich höher ausgefallen seien als diejenigen von 1998. Dieses Argument geht fehl, da diese Vergleichsbasis nicht relevant ist. Vielmehr ist anhand der Vorakten festzustellen, dass die Ergänzungsleistungen im Jahr 2010 CHF 415.-/Monat und im Jahr 2011 CHF 437.-/Monat betrugen. Infolge der fehlerhaften Lohnan- gabe bei der periodischen Kontrolle wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 6. Juli 2011 rückwirkend ab dem 1. Mai 2011 auf CHF 768.- erhöht. Der monatliche Betrag wurde damit per Mai 2011 fast verdoppelt. Der Beistand hätte deshalb bei einer gewissenhaften Kontrolle der Berechnungsblätter auf seinen Fehler aufmerksam werden müssen. Ab dem 1. Januar 2012 sanken die monatlichen Beträge von monatlich CHF 783.- wegen des Pauschalabzuges für die Krankenkasse um CHF 348.- auf CHF 435.-. Aufgrund der transparenten Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Darstellung dieses Abzuges im Berechnungsblatt konnte der Beistand daher auch anhand der Ergänzungsleistungsberechnung für 2012 feststellen, dass die monatlichen Leistungen im Ver- gleich zum Stand vor der periodischen Kontrolle im Mai 2011 stark angestiegen waren. Kommt hinzu, dass aus dem Vergleich der Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers von 2009 bis 2013 deutlich wird, dass dem Beistand bei den Lohnangaben für Steuerzwecke für das Jahr 2010 ein vergleichbarer Fehler unterlaufen sein muss. Wird in der Veranlagungsanzeige für 2009 noch ein Einkommen von CHF 14‘256.- aufgeführt, so wird in der Veranlagungsanzeige für 2010 nur noch ein Einkommen von CHF 7‘920.- ausgewiesen, das dem Barlohn, nicht aber dem Natu- rallohn entspricht. Dieser Fehler wurde aber rechtzeitig für die Veranlagungsanzeige 2011 korri- giert, denn darin wird ein Einkommen von CHF 14‘380.- ausgewiesen. Dasselbe Einkommen zeigt auch die Veranlagung für 2012, während gemäss Veranlagung für 2013 das Einkommen leicht anstieg (CHF 14‘256.-). Aus dieser Korrektur der Lohnangaben auf der Steuerveranlagung kann ohne weiteres gefolgert werden, dass der Beistand seinen Fehler bemerkte, diesen aber nur zuhanden der Steuerbehörden, nicht aber zuhanden der Ausgleichskasse meldete. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass aufgrund der fehlerhaften Lohnangaben die monatliche Ergänzungsleistung stark anstieg und damit der Fehler hätte bemerkt werden müssen. Zudem wurde derselbe Fehler auch bei den Lohnangaben für Steuerzwecke gemacht, aber in der Steuerveranlagung 2011 korrigiert. Deshalb ist die Gutgläubigkeit auch beim Leistungsbezug zu verneinen. d) Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beistand sich weder für den Fehler bei den Lohnangaben noch dessen Auswirkungen auf den Leistungsbezug auf den guten Glauben berufen kann. Ob und inwiefern der Beistand für diesen Fehler die Verantwortung zu tragen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entscheidend ist in casu, dass sein Verhalten dem Beschwerdeführer anzurechnen ist. Die Beschwerde vom 13. September 2016 ist deshalb abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2016 zu bestätigen. 4. a) Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). b) Mit Gesuch vom 13. September 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die nicht genügend Mittel besit- zen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechts- pflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertre- tung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG; vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 133 III 614 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht wird aufgrund der Komplexität der Fragestellungen die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenom- men (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 182). c) Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen bezieht, ist nicht ohne Weiteres auf seine finanzielle Bedürftigkeit zu schliessen; sie stellt aber ein Indiz für die prozessuale Bedürftigkeit dar (Urteile BGer 2C_677/2017 vom 21. August 2017 E. 3.5; 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2; 8C_630/2007 vom 10. März 2008 E. 7.2 mit Hinweis; EVGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers besteht sein monatliches Einkommen aus einer IV- Rente von CHF 1‘425.-, EL-Leistungen von CHF 122.-, einem Barlohn von CHF 1‘102.- nebst Naturallohn. Da die Naturalleistungen nicht beziffert werden, ist auf das monatliche Netto- Erwerbseinkommen von CHF 1‘448.- gemäss EL-Berechnung vom 14. Juli 2015 abzustellen, was unter Berücksichtigung der IV-Rente sowie der EL-Leistungen ein gesamthaftes Monatseinkom- men von CHF 2‘995.- ergibt. Diesem Einkommen steht ein prozessualer monatlicher Notbedarf von CHF 2‘450.- (betreibungs- rechtlicher Grundbetrag Alleinstehende: CHF 1‘200.-; Zuschlag von 25 Prozent: CHF 300.-; Miet- kosten: CHF 850.-; Steuern: ca. CHF 100.-) gegenüber. Nicht berücksichtigt werden können die geltend gemachten Aufwendungen für nicht obligatorische Versicherungen, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind, sowie die Parkplatzmiete, die den notwendigen Lebensbedarf über- steigt. Das Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 2‘344.- hat den Umfang eines Notgroschens und ist deshalb nicht für Prozesskosten aufzuwenden. Aus dem Vergleich des Einkommens mit den Auslagen für den prozessualen Notbedarf resultiert ein Überschuss von monatlich CHF 545.-. Dieser Betrag erlaubt es dem Beschwerdeführer, seine Anwaltskosten innert angemessener Frist (vgl. KIESER, Art. 61 N. 180) aus dem realisierten Ein- künften zu bezahlen. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht ausgewie- sen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerde von vornherein als aus- sichtslos erschien. d) Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (608 2016 196) im Verfahren 608 2016 195 abzuweisen. Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege sind keine Gerichtskosten zu erheben. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2016 195). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (608 2016 196). III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin