Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Sanitärinstallateur und Sanitärzeichner, beides mit Fähigkeitsausweis. Seit dem Jahr 1996 arbeitete er als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim heutigen C.________. Sein Beschäftigungsgrad betrug 100 Prozent. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom, Erstdiag- nose im Juli 2002, und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma am 18. April 2004 u.a. mit/bei chroni- schem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) bestand seit Mai 2002 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Wirkung ab 1. Mai 2003 bezog der Versi- cherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 28. Juli 2008 bestätigt. Am 14. Juli 2010 leitete die IV-Stelle eine zweite Rentenrevision ein. Sie ergänzte das medizini- sche Dossier, liess den Versicherten – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) – psychiatrisch-neuropsycholo- gisch begutachten und sprach ihm berufliche Massnahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching). In diesem Rahmen war der Versicherte von Mai 2010 bis De- zember 2012 u.a. auch beim D.________ als Fachkursleiter angestellt; sein Pensum betrug insgesamt 88 Kurstage à 8 Lektionen, was über den ganzen Zeitraum einem Durchschnitt von 5,2 Lektionen pro Woche entspricht. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. Per Januar 2014 fand der Versicherte eine Anstellung als Projektmanager mit einem Beschäfti- gungsgrad von 100 Prozent bei der Firma E.________ GmbH, welche im Herbst 2014 von der F.________ AG übernommen wurde. Mit Verfügung vom 30. September 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per 30. November 2014 auf. Diese Verfügung wurde vom Versicherten nicht angefochten. B. Mit Vorentscheid vom 17. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass festgestellt worden sei, dass er in den Jahren 2012 und 2013 ein erheblich höheres Einkommen als in den Jahren zuvor erzielt habe (CHF 55‘693.- im Jahr 2012 bzw. CHF 28‘592.- im Jahr 2013, wobei der Bezug von Arbeitslosentaggeldern nicht mitberücksichtigt werde). Da er während den beruflichen Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Invalidenrente (basierend auf einem IV-Grad von 100 Prozent) bezogen habe, hätte er die Pflicht gehabt, das zusätzliche höhere Ein- kommen der IV-Stelle mitzuteilen. Da er dies unterlassen habe, werde der IV-Grad für die Jahre 2012 und 2013 neu berechnet. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 89‘076.- bzw. CHF 89‘628.70 und einem Invalideneinkommen von CHF 54‘193.- (CHF 55‘693.- abzüglich CHF 1‘500.-) bzw. CHF 27‘092.- (CHF 28‘592.- abzüglich CHF 1‘500.-) ergebe sich für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von 39 Prozent (kein Rentenanspruch) und für das Jahr 2013 ein solcher von 70 Prozent (Anspruch auf eine ganze Invalidenrente). Entsprechend seien die für das Jahr 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Gegen diesen Vorentscheid erhob der Versicherte schriftliche und mündliche Einwände. Mit Verfü- gung vom 22. Juli 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid fest, wonach der Versicherte die bereits ausgerichteten Rentenzahlungen für das Jahr 2012 vollumfänglich zurückzuerstatten habe.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C. Am 7. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kauf- mann, gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Rückforderung auf maximal eine halbe Rente zu beschränken. Weiter wird beantragt, es sei das Verfahren mit dem ebenfalls vor dem Kantonsge- richt hängigen Verfahren 608 2015 244 betreffend eine Klage der Pensionskasse G.________ auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zu vereinigen, eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und gegebenenfalls ein Laufbahngutachten einzuholen. In der Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ein Valideneinkommen von mindestens CHF 123‘480.- erzielen würde, was seinem seit dem 1. Mai 2016 tatsächlich erzielten Jahreseinkommen entspreche. Daraus resultiere für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von rund 56 Prozent, was Anspruch auf eine halbe IV-Rente gebe. Entsprechend sei bloss die halbe Rente zurückzuerstatten. In ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 7. September 2016 gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Entscheidadressat hat der Beschwerde- führer zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die bereits bezogenen Invalidenleistungen betreffend das Jahr 2012 zu Recht in ihrer gesamten Höhe zurückfordert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren 608 2016 189 mit dem ebenfalls vor dem Kantonsgericht hängigen Verfahren 608 2015 244 betreffend eine Klage der Pensionskasse G.________ auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zu vereinigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegen- stand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen. Es kann festgestellt werden, dass es sich beim vorliegenden Verfahren 608 2016 189 um ein Be- schwerdeverfahren nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur An- wendung kommt, handelt und beim Verfahren 608 2015 244 um ein Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG; SR 831.40). Die versicherte Person ist im einen Verfahren beschwerdeführende
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Partei, im anderen Verfahren beklagte Partei. Auch wenn in beiden Verfahren die Höhe des Vali- deneinkommens umstritten ist, kommen für die Beurteilung der Rückerstattungsforderungen unter- schiedliche Rechtssätze zur Anwendung. Diese betreffen zudem nicht denselben Zeitraum. Aus all diesen Gründen ist darauf zu verzichten, die beiden Verfahren 608 2016 189 und 608 2015 244 in einem einzigen Verfahren zu vereinen. Vielmehr ist zunächst über die Rückerstattungsfor- derung der IV-Stelle zu entscheiden und erst anschliessend – sobald in dieser Angelegenheit ein rechtskräftiges Urteil vorliegt – über die Rückerstattungsforderung der Vorsorgeeinrichtung.
E. 3 Auflage, 2015, Art. 25 N. 65 mit Verweis auf SVR 2011 IV Nr. 52 und Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2). Eine Verjährung ist folglich noch nicht eingetreten (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). c) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). d) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), wobei das Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im Zeitpunkt der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil BGer 9C_501/2010 vom 12. Mai 2010 E. 5.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt er- zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Ein berufli- cher Aufstieg im Gesundheitsfall – beispielsweise aufgrund einer Weiterbildung – und ein entspre- chend höheres Einkommen sind zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Dies gilt grundsätzlich auch bei jungen Versicherten (Urteil BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch im Rentenrevisionsverfahren bleibt für das Valideneinkommen als Bezugsgrösse grundsätz- lich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhalts- punkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohn- verbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen las- sen muss, ohne dass deswegen zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Be- messungskriterien zu bestimmen ist. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versi- cherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstma- ligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetre- tenen Umstände massgebend. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenent- scheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausseror- dentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, welche ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Per- son eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteil BGer 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in ei- nem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil BGer 8C_864/2011 vom 27. Juni 2014 E. 5.3.2).
E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens (hypothetischer Lohn ohne Gesundheitsschaden) vor Bundesrecht standhält. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Valideneinkommen, welches die Vorinstanz der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt habe, werde seinem mutmasslichen beruflichen Werde- gang im Gesundheitsfall nicht gerecht. Während die Vorinstanz beim Valideneinkommen auf den zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim C.________ erzielten Verdienst von CHF 78‘968.- abstellt und diesen gemäss Nominallohnindex mit 12,8 Prozent bis ins Jahr 2012 indexiert, stellt der Beschwerdeführer auf den heute als Projektleiter der Kaderstufe 3 bei der H.________ SA tatsächlich erzielten Verdienst in der Höhe von CHF 123‘480.- ab. Unbestritten ist das massgebende Invalideneinkommen, welches im Jahr 2012 – unter Abzug von CHF 1‘500.- (vgl. Art. 31 IVG) – bei CHF 54‘193.- lag. a) Zur beruflichen Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers lässt sich dem vorlie- genden Dossier entnehmen, dass er in den Jahren 1984 bis 1987 eine Lehre zum Sanitärinstalla- teur und – wegen einer Baustauballergie – in den Jahren 1987 bis 1989 eine Zusatzlehre zum Sa- nitärzeichner absolviert hat; beides mit Fähigkeitsausweis (Vorakten S. 9, 10). Bereits im Winter 1990/1991 folgte ein Semester an der Ingenieurschule I.________, Abteilung Haustechnik, wo der Beschwerdeführer die Fächer Algebra, Analysis, Chemie, Deutsch, Elektrotechnik, Englisch für Fortgeschrittene, Geometrie und Informatik besuchte und die Semesterprüfungen erfolgreich bestand (Vorakten S. 11). Da er aber im Jahr 1992 heiratete, seine Frau ein geistig behindertes Kind (Jahrgang 1990) mit in die Ehe brachte und er kurz darauf (in den Jahren 1993 und 1999) selber Vater wurde, brach er das Studium aus familiären Gründen bereits nach einem Semester wieder ab. Im Jahr 1996 absolvierte der Beschwerdeführer sodann den Weiterbildungskurs „Immobilien-In- standhaltung“, in dem die folgenden Fachgebiete behandelt wurden: Grundlagen Instandhal- tungsmanagement, Diagnostik, Schatzung, Bautechnik, Bauphysik, Ökologie, Bauorganisation, Baukosten, Haustechnik, verwalterische Aspekte, allgemeines Recht, Bauversicherungen, Bau- sicherheit, Dokumentation und Finanzierung (Vorakten S. 12). Sodann besuchte der Beschwerde- führer ab dem Jahr 1993 diverse weitere Weiterbildungskurse und –schulungen (Vorakten S. 13): kundenorientiertes Handeln und Kommunizieren, Warten und Bedienen von haustechnischen An- lagen, Linkworks (spez. Computerprogramm), Gebäudeautomatisation Geba (Bedienungs- und Überwachungsprogramm für haustechnische Anlagen über Computer, OS2/Warp), Gebäudeleit- system Visonik, Wetrok-Gebäudereinigungskurs (vertieft). b) Der berufliche Werdegang gestaltete sich wie folgt: Von 1989 bis 1990 arbeitete der Be- schwerdeführer als Sanitärinstallateur und -zeichner. Sein Tätigkeitsfeld umfasste unter anderem Rohbauinstallationen in Um- und Neubauten sowie deren Fertigstellung bis zur Übergabe an den Bauherrn sowie die Bearbeitung von verschiedenen Planungsunterlagen und Projekten. Diese Stelle verliess er nach nur 13 Monaten wieder, um seine Fachkenntnisse zu vertiefen und sich weiterzubilden; dies im Hinblick auf sein berufliches Ziel (Projektleiter) (Arbeitszeugnis vom
22. Januar 1991, Vorakten S. 1442). Im Jahr 1990 trat er eine Stelle als Sanitärzeich- ner/Sachbearbeiter an und befasste sich fortan mit dem Bearbeiten von kleinen bis mittleren Bauobjekten als Planer oder Sachbearbeiter. Auch diese Stelle verliess der Beschwerdeführer – auf eigenen Wunsch – bereits nach 12 Monaten wieder (Arbeitszeugnis vom 18. Juli 1991, Vorak-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 ten S. 1443). Im Jahr 1991 nahm er wiederum eine Stelle als Sanitärzeichner an. In dieser Anstel- lung hatte er die Möglichkeit, an vielfältigen Sanitärprojekten von Wohnbauten, öffentlichen Bauten sowie Industrieprojekten mitzuarbeiten. Nichts desto trotz verliess er auch diese Stelle – auf eige- nen Wunsch – bereits nach 21 Monaten wieder, um sich abermals einer neuen Aufgabe zu wid- men (Arbeitszeugnis vom 31. Januar 1993, Vorakten S. 1444). Im Jahr 1993 liess sich der Beschwerdeführer als Hausdienstleiter-Stellvertreter im Hauptsitz der ehemaligen J.________ anstellen. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten die Unterstützung des Hausdienstleiters, Mithilfe bei der Überwachung des Unterhalts- und Reinigungszustandes der Ge- bäude, Koordination und Kontrolle der Arbeiten der Hauswarte und Aufräumerinnen, personal- dienstliche Aufgaben, Mithilfe bei der Organisation der Gebäudereinigung und Umschwungpflege, Kontrolle der Betriebsbereitschaft von haustechnischen Anlagen sowie Mitarbeit im Pikettdienst ausserhalb der Dienstzeiten (Arbeitszeugnis undatiert, Vorakten S. 1445). Seit dem Jahr 1996 war der Beschwerdeführer im K.________ bzw. nach der im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform durchgeführten Reorganisation beim C.________ als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister angestellt. Er unterstützte den Hausmeister in der Leitung des Hausdienstrayons mit allen dazugehörenden Aufgaben der Planung, Organisation, Koordination und personellen Führung, begleitete Sanierungs- sowie Umbauarbeiten, betreute die externen Handwerker, leistete Pikettdienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (nachts, an Wochenenden und Feiertagen), überprüfte Kreditorenrechnungen der eingekauften Leistungen, arbeitete bei der Arealreinigung, dem Winterdienst sowie der Abfallbewirtschaftung mit, erledigte Kleinstreparaturen, unterstützte die Benutzer in den Bereichen Kleinstmontagen und war verantwortlich für das Öffnen und Schliessen der Gebäude (Objektsicherheit) (Arbeitsbestätigung vom 14. September 2011, Vorakten S. 1446). Zu den häufigen Stellenwechseln äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der fachpsychiat- rischen Begutachtung vom 31. Oktober 2011 wie folgt: Er habe regelmässig neue und bessere Stellenangebote bekommen und in der neuen Anstellung jeweils mehr verdient. Seine Ausbildung sei gefragt gewesen; er habe nie selber nach einer neuen Anstellung suchen müssen. Auch sei ihm nie gekündigt worden; stets sei er es gewesen, der gekündigt habe (Vorakten S. 1265). c) Bereits vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer wäre ohne Gesundheitsbeeinträchtigung im Jahr 2012 weiterhin in derselben An- stellung beim selben Arbeitgeber tätig gewesen, keineswegs. Wie der berufliche Werdegang deut- lich macht, hat der Beschwerdeführer jeweils nach relativ kurzer Zeit neue berufliche Herausforde- rungen gesucht und angenommen, bei denen er nach eigenen Angaben auch mehr verdiente. Da- bei war er längstens knapp drei Jahre für denselben Arbeitgeber tätig; häufig wechselte er die Stelle bereits viel früher. Lediglich seine Anstellung beim K.________ bzw. C.________ dauerte bis zum Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Mai 2003 insgesamt knapp sieben Jahre. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal Vater, daneben erbrachte er erhebliche Eigenleistungen beim Bau seines Eigenheims. Zudem hatte er bereits mit ersten gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen, welche sich zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht erklären liessen. Diese Begleitumstände mögen mitunter ein Grund dafür sein, weshalb der Beschwerdeführer – entgegen seinen bisherigen Gewohnheiten – so lange in derselben Anstellung verblieb. Nichts desto trotz bildete sich der Beschwerdeführer aber auch in dieser Zeit kontinuierlich weiter. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in diesem Anstellungsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 als Fachmitarbeiter Gebäudebetrieb auf den 1. Januar 2002 in der Lohn-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 klasse 11 eingereiht war. Sein Lohn betrug CHF 5‘633.15 (x 13 Monate) und der Ortszuschlag CHF 381.- (x 12 Monate), was einem Jahreslohn von CHF 77‘802.95 entspricht (Vorakten S. 1564). Die Lohnklassen wurden indessen am 21. Oktober 2004 überarbeitet und ein Fachmitar- beiter Gebäudebetrieb befindet sich heute in der Lohnklasse 8 (Lohn: CHF 75‘594.-, Ortszuschlag: CHF 5‘499.-, Pikettdienst, sofern geleistet: CHF 7‘200.-, ausmachend insgesamt CHF 88‘293.-) (Besprechungsnotiz vom 3. September 2014, Vorakten S. 1561; Email-Bestätigung vom 3. und
E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2016 betreffend das Jahr 2012 zu Unrecht von einem Valideneinkommen von CHF 89‘076.- ausgegangen ist. Dieses ist nach dem Gesagten vielmehr bei CHF 120‘120.- anzusetzen, was einen Invaliditätsgrad von 54,9 Prozent und damit Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente ergibt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer nur die halbe IV-Rente des Jahres 2012 zurückzuerstatten. Die vorliegende Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Ja- nuar 2016 im Sinne der Erwägungen abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
E. 6 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz auf- zuerlegen. Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten hat. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel) sowie der Kom- plexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom 18. Mai 2017 auf CHF 1‘825.30 fest- zusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (7,2 Stunden à CHF 250.-) und Auslagen (CHF 25.30) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 146.- (8 Prozent von CHF 1‘825.30). Der Totalbetrag von CHF 1‘971.30 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 22. Juli 2016 dahingehend abgeändert, als dass A.________ nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten hat. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zulasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. III. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Par- teientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1‘825.30, zuzüg- lich der Mehrwertsteuer von CHF 146.- (8 Prozent von CHF 1‘825.30), ausmachend total CHF 1‘971.30, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Mai 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 189 Urteil vom 29. Mai 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente: Revision; Rückerstattung) Beschwerde vom 7. September 2016 gegen die Verfügung vom
22. Juli 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Sanitärinstallateur und Sanitärzeichner, beides mit Fähigkeitsausweis. Seit dem Jahr 1996 arbeitete er als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim heutigen C.________. Sein Beschäftigungsgrad betrug 100 Prozent. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom, Erstdiag- nose im Juli 2002, und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma am 18. April 2004 u.a. mit/bei chroni- schem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) bestand seit Mai 2002 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Wirkung ab 1. Mai 2003 bezog der Versi- cherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 28. Juli 2008 bestätigt. Am 14. Juli 2010 leitete die IV-Stelle eine zweite Rentenrevision ein. Sie ergänzte das medizini- sche Dossier, liess den Versicherten – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) – psychiatrisch-neuropsycholo- gisch begutachten und sprach ihm berufliche Massnahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching). In diesem Rahmen war der Versicherte von Mai 2010 bis De- zember 2012 u.a. auch beim D.________ als Fachkursleiter angestellt; sein Pensum betrug insgesamt 88 Kurstage à 8 Lektionen, was über den ganzen Zeitraum einem Durchschnitt von 5,2 Lektionen pro Woche entspricht. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. Per Januar 2014 fand der Versicherte eine Anstellung als Projektmanager mit einem Beschäfti- gungsgrad von 100 Prozent bei der Firma E.________ GmbH, welche im Herbst 2014 von der F.________ AG übernommen wurde. Mit Verfügung vom 30. September 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per 30. November 2014 auf. Diese Verfügung wurde vom Versicherten nicht angefochten. B. Mit Vorentscheid vom 17. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass festgestellt worden sei, dass er in den Jahren 2012 und 2013 ein erheblich höheres Einkommen als in den Jahren zuvor erzielt habe (CHF 55‘693.- im Jahr 2012 bzw. CHF 28‘592.- im Jahr 2013, wobei der Bezug von Arbeitslosentaggeldern nicht mitberücksichtigt werde). Da er während den beruflichen Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Invalidenrente (basierend auf einem IV-Grad von 100 Prozent) bezogen habe, hätte er die Pflicht gehabt, das zusätzliche höhere Ein- kommen der IV-Stelle mitzuteilen. Da er dies unterlassen habe, werde der IV-Grad für die Jahre 2012 und 2013 neu berechnet. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 89‘076.- bzw. CHF 89‘628.70 und einem Invalideneinkommen von CHF 54‘193.- (CHF 55‘693.- abzüglich CHF 1‘500.-) bzw. CHF 27‘092.- (CHF 28‘592.- abzüglich CHF 1‘500.-) ergebe sich für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von 39 Prozent (kein Rentenanspruch) und für das Jahr 2013 ein solcher von 70 Prozent (Anspruch auf eine ganze Invalidenrente). Entsprechend seien die für das Jahr 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Gegen diesen Vorentscheid erhob der Versicherte schriftliche und mündliche Einwände. Mit Verfü- gung vom 22. Juli 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid fest, wonach der Versicherte die bereits ausgerichteten Rentenzahlungen für das Jahr 2012 vollumfänglich zurückzuerstatten habe.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C. Am 7. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kauf- mann, gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Rückforderung auf maximal eine halbe Rente zu beschränken. Weiter wird beantragt, es sei das Verfahren mit dem ebenfalls vor dem Kantonsge- richt hängigen Verfahren 608 2015 244 betreffend eine Klage der Pensionskasse G.________ auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zu vereinigen, eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und gegebenenfalls ein Laufbahngutachten einzuholen. In der Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ein Valideneinkommen von mindestens CHF 123‘480.- erzielen würde, was seinem seit dem 1. Mai 2016 tatsächlich erzielten Jahreseinkommen entspreche. Daraus resultiere für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von rund 56 Prozent, was Anspruch auf eine halbe IV-Rente gebe. Entsprechend sei bloss die halbe Rente zurückzuerstatten. In ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 7. September 2016 gegen die Verfügung vom 22. Juli 2016 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Entscheidadressat hat der Beschwerde- führer zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz die bereits bezogenen Invalidenleistungen betreffend das Jahr 2012 zu Recht in ihrer gesamten Höhe zurückfordert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren 608 2016 189 mit dem ebenfalls vor dem Kantonsgericht hängigen Verfahren 608 2015 244 betreffend eine Klage der Pensionskasse G.________ auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zu vereinigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegen- stand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen. Es kann festgestellt werden, dass es sich beim vorliegenden Verfahren 608 2016 189 um ein Be- schwerdeverfahren nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur An- wendung kommt, handelt und beim Verfahren 608 2015 244 um ein Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG; SR 831.40). Die versicherte Person ist im einen Verfahren beschwerdeführende
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Partei, im anderen Verfahren beklagte Partei. Auch wenn in beiden Verfahren die Höhe des Vali- deneinkommens umstritten ist, kommen für die Beurteilung der Rückerstattungsforderungen unter- schiedliche Rechtssätze zur Anwendung. Diese betreffen zudem nicht denselben Zeitraum. Aus all diesen Gründen ist darauf zu verzichten, die beiden Verfahren 608 2016 189 und 608 2015 244 in einem einzigen Verfahren zu vereinen. Vielmehr ist zunächst über die Rückerstattungsfor- derung der IV-Stelle zu entscheiden und erst anschliessend – sobald in dieser Angelegenheit ein rechtskräftiges Urteil vorliegt – über die Rückerstattungsforderung der Vorsorgeeinrichtung. 3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Invalidenversicherung befugt war, auf ihre rentenbestätigende Mitteilung vom 28. Juli 2008 zurückzukommen, die Rente rückwirkend für das Jahr 2012 aufzuheben und die ausgerichteten Leistungen zurückzufordern. a) Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehr- stufigen Verfahren. Als erster Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden und zu prüfen, ob die meldepflichtige Tatsache zu einer Leistungsanpassung (Art. 17 ATSG) oder einer Revision bzw. Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) geführt hätte. Als zwei- ter Schritt ist darüber zu befinden, ob die bereits ausgerichteten Leistungen rückwirkend zu korri- gieren und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind. Die rechtliche Grundlage dafür bildet – nebst den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. In einem dritten Schritt ist allenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu ent- scheiden (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 N. 9). In der Invalidenversicherung ist eine rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur mög- lich, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zumutbaren Melde- pflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Die Herabset- zung oder Aufhebung der IV-Renten erfolgt alsdann rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er im Jahr 2012 ein erheblich höheres Einkommen erzielte als in den Jahren zuvor, der Vorinstanz nicht ge- meldet hat, obschon er dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Damit hat er sich einer Meldepflichtverletzung schuldig gemacht und die Vorinstanz war grund- sätzlich befugt, die Rente rückwirkend herabzusetzen. Weiter ist unbestritten, dass der Rückerstattungsanspruch der Vorinstanz noch nicht verjährt ist. Diese bekam erstmals am 29. September 2014 Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung möglicherweise erfüllt sein könnten (Besprechungsnotiz, Vorakten S. 1585). Der fristwahrende Vorentscheid datiert vom 17. September 2015 (KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, 2015, Art. 25 N. 65 mit Verweis auf SVR 2011 IV Nr. 52 und Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2). Eine Verjährung ist folglich noch nicht eingetreten (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). c) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). d) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), wobei das Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im Zeitpunkt der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil BGer 9C_501/2010 vom 12. Mai 2010 E. 5.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt er- zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Ein berufli- cher Aufstieg im Gesundheitsfall – beispielsweise aufgrund einer Weiterbildung – und ein entspre- chend höheres Einkommen sind zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Dies gilt grundsätzlich auch bei jungen Versicherten (Urteil BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch im Rentenrevisionsverfahren bleibt für das Valideneinkommen als Bezugsgrösse grundsätz- lich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhalts- punkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohn- verbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen las- sen muss, ohne dass deswegen zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Be- messungskriterien zu bestimmen ist. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versi- cherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstma- ligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetre- tenen Umstände massgebend. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenent- scheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausseror- dentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, welche ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Per- son eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteil BGer 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in ei- nem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil BGer 8C_864/2011 vom 27. Juni 2014 E. 5.3.2). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens (hypothetischer Lohn ohne Gesundheitsschaden) vor Bundesrecht standhält. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Valideneinkommen, welches die Vorinstanz der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt habe, werde seinem mutmasslichen beruflichen Werde- gang im Gesundheitsfall nicht gerecht. Während die Vorinstanz beim Valideneinkommen auf den zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim C.________ erzielten Verdienst von CHF 78‘968.- abstellt und diesen gemäss Nominallohnindex mit 12,8 Prozent bis ins Jahr 2012 indexiert, stellt der Beschwerdeführer auf den heute als Projektleiter der Kaderstufe 3 bei der H.________ SA tatsächlich erzielten Verdienst in der Höhe von CHF 123‘480.- ab. Unbestritten ist das massgebende Invalideneinkommen, welches im Jahr 2012 – unter Abzug von CHF 1‘500.- (vgl. Art. 31 IVG) – bei CHF 54‘193.- lag. a) Zur beruflichen Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers lässt sich dem vorlie- genden Dossier entnehmen, dass er in den Jahren 1984 bis 1987 eine Lehre zum Sanitärinstalla- teur und – wegen einer Baustauballergie – in den Jahren 1987 bis 1989 eine Zusatzlehre zum Sa- nitärzeichner absolviert hat; beides mit Fähigkeitsausweis (Vorakten S. 9, 10). Bereits im Winter 1990/1991 folgte ein Semester an der Ingenieurschule I.________, Abteilung Haustechnik, wo der Beschwerdeführer die Fächer Algebra, Analysis, Chemie, Deutsch, Elektrotechnik, Englisch für Fortgeschrittene, Geometrie und Informatik besuchte und die Semesterprüfungen erfolgreich bestand (Vorakten S. 11). Da er aber im Jahr 1992 heiratete, seine Frau ein geistig behindertes Kind (Jahrgang 1990) mit in die Ehe brachte und er kurz darauf (in den Jahren 1993 und 1999) selber Vater wurde, brach er das Studium aus familiären Gründen bereits nach einem Semester wieder ab. Im Jahr 1996 absolvierte der Beschwerdeführer sodann den Weiterbildungskurs „Immobilien-In- standhaltung“, in dem die folgenden Fachgebiete behandelt wurden: Grundlagen Instandhal- tungsmanagement, Diagnostik, Schatzung, Bautechnik, Bauphysik, Ökologie, Bauorganisation, Baukosten, Haustechnik, verwalterische Aspekte, allgemeines Recht, Bauversicherungen, Bau- sicherheit, Dokumentation und Finanzierung (Vorakten S. 12). Sodann besuchte der Beschwerde- führer ab dem Jahr 1993 diverse weitere Weiterbildungskurse und –schulungen (Vorakten S. 13): kundenorientiertes Handeln und Kommunizieren, Warten und Bedienen von haustechnischen An- lagen, Linkworks (spez. Computerprogramm), Gebäudeautomatisation Geba (Bedienungs- und Überwachungsprogramm für haustechnische Anlagen über Computer, OS2/Warp), Gebäudeleit- system Visonik, Wetrok-Gebäudereinigungskurs (vertieft). b) Der berufliche Werdegang gestaltete sich wie folgt: Von 1989 bis 1990 arbeitete der Be- schwerdeführer als Sanitärinstallateur und -zeichner. Sein Tätigkeitsfeld umfasste unter anderem Rohbauinstallationen in Um- und Neubauten sowie deren Fertigstellung bis zur Übergabe an den Bauherrn sowie die Bearbeitung von verschiedenen Planungsunterlagen und Projekten. Diese Stelle verliess er nach nur 13 Monaten wieder, um seine Fachkenntnisse zu vertiefen und sich weiterzubilden; dies im Hinblick auf sein berufliches Ziel (Projektleiter) (Arbeitszeugnis vom
22. Januar 1991, Vorakten S. 1442). Im Jahr 1990 trat er eine Stelle als Sanitärzeich- ner/Sachbearbeiter an und befasste sich fortan mit dem Bearbeiten von kleinen bis mittleren Bauobjekten als Planer oder Sachbearbeiter. Auch diese Stelle verliess der Beschwerdeführer – auf eigenen Wunsch – bereits nach 12 Monaten wieder (Arbeitszeugnis vom 18. Juli 1991, Vorak-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 ten S. 1443). Im Jahr 1991 nahm er wiederum eine Stelle als Sanitärzeichner an. In dieser Anstel- lung hatte er die Möglichkeit, an vielfältigen Sanitärprojekten von Wohnbauten, öffentlichen Bauten sowie Industrieprojekten mitzuarbeiten. Nichts desto trotz verliess er auch diese Stelle – auf eige- nen Wunsch – bereits nach 21 Monaten wieder, um sich abermals einer neuen Aufgabe zu wid- men (Arbeitszeugnis vom 31. Januar 1993, Vorakten S. 1444). Im Jahr 1993 liess sich der Beschwerdeführer als Hausdienstleiter-Stellvertreter im Hauptsitz der ehemaligen J.________ anstellen. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten die Unterstützung des Hausdienstleiters, Mithilfe bei der Überwachung des Unterhalts- und Reinigungszustandes der Ge- bäude, Koordination und Kontrolle der Arbeiten der Hauswarte und Aufräumerinnen, personal- dienstliche Aufgaben, Mithilfe bei der Organisation der Gebäudereinigung und Umschwungpflege, Kontrolle der Betriebsbereitschaft von haustechnischen Anlagen sowie Mitarbeit im Pikettdienst ausserhalb der Dienstzeiten (Arbeitszeugnis undatiert, Vorakten S. 1445). Seit dem Jahr 1996 war der Beschwerdeführer im K.________ bzw. nach der im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform durchgeführten Reorganisation beim C.________ als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister angestellt. Er unterstützte den Hausmeister in der Leitung des Hausdienstrayons mit allen dazugehörenden Aufgaben der Planung, Organisation, Koordination und personellen Führung, begleitete Sanierungs- sowie Umbauarbeiten, betreute die externen Handwerker, leistete Pikettdienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (nachts, an Wochenenden und Feiertagen), überprüfte Kreditorenrechnungen der eingekauften Leistungen, arbeitete bei der Arealreinigung, dem Winterdienst sowie der Abfallbewirtschaftung mit, erledigte Kleinstreparaturen, unterstützte die Benutzer in den Bereichen Kleinstmontagen und war verantwortlich für das Öffnen und Schliessen der Gebäude (Objektsicherheit) (Arbeitsbestätigung vom 14. September 2011, Vorakten S. 1446). Zu den häufigen Stellenwechseln äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der fachpsychiat- rischen Begutachtung vom 31. Oktober 2011 wie folgt: Er habe regelmässig neue und bessere Stellenangebote bekommen und in der neuen Anstellung jeweils mehr verdient. Seine Ausbildung sei gefragt gewesen; er habe nie selber nach einer neuen Anstellung suchen müssen. Auch sei ihm nie gekündigt worden; stets sei er es gewesen, der gekündigt habe (Vorakten S. 1265). c) Bereits vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer wäre ohne Gesundheitsbeeinträchtigung im Jahr 2012 weiterhin in derselben An- stellung beim selben Arbeitgeber tätig gewesen, keineswegs. Wie der berufliche Werdegang deut- lich macht, hat der Beschwerdeführer jeweils nach relativ kurzer Zeit neue berufliche Herausforde- rungen gesucht und angenommen, bei denen er nach eigenen Angaben auch mehr verdiente. Da- bei war er längstens knapp drei Jahre für denselben Arbeitgeber tätig; häufig wechselte er die Stelle bereits viel früher. Lediglich seine Anstellung beim K.________ bzw. C.________ dauerte bis zum Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Mai 2003 insgesamt knapp sieben Jahre. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal Vater, daneben erbrachte er erhebliche Eigenleistungen beim Bau seines Eigenheims. Zudem hatte er bereits mit ersten gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen, welche sich zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht erklären liessen. Diese Begleitumstände mögen mitunter ein Grund dafür sein, weshalb der Beschwerdeführer – entgegen seinen bisherigen Gewohnheiten – so lange in derselben Anstellung verblieb. Nichts desto trotz bildete sich der Beschwerdeführer aber auch in dieser Zeit kontinuierlich weiter. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in diesem Anstellungsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag vom 12. November 2001 als Fachmitarbeiter Gebäudebetrieb auf den 1. Januar 2002 in der Lohn-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 klasse 11 eingereiht war. Sein Lohn betrug CHF 5‘633.15 (x 13 Monate) und der Ortszuschlag CHF 381.- (x 12 Monate), was einem Jahreslohn von CHF 77‘802.95 entspricht (Vorakten S. 1564). Die Lohnklassen wurden indessen am 21. Oktober 2004 überarbeitet und ein Fachmitar- beiter Gebäudebetrieb befindet sich heute in der Lohnklasse 8 (Lohn: CHF 75‘594.-, Ortszuschlag: CHF 5‘499.-, Pikettdienst, sofern geleistet: CHF 7‘200.-, ausmachend insgesamt CHF 88‘293.-) (Besprechungsnotiz vom 3. September 2014, Vorakten S. 1561; Email-Bestätigung vom 3. und
5. September 2014, Vorakten S. 1573). Aus den vorliegenden Akten lässt sich aber entnehmen, dass der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 1. November 2002 angepasst wurde. Seine Funktion lautete von da an Betriebsmitarbeiter; eingereiht war er in der Lohnklasse 4 mit einem Lohn von CHF 5‘689.45 (x 13 Monate) und einem Ortszuschlag von CHF 417.10 (x 12 Monate), was einem Jahreslohn von CHF 78‘968.05 entspricht (Vorakten S. 1541; vgl. auch Email der Per- sonalberaterin vom 8. Juli 2014, Vorakten S. 1538). Es ist realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit nicht zögerte, neue berufliche Herausforderun- gen anzunehmen, was jeweils mit einem Lohnaufstieg verbunden war, im Gesundheitsfall unter den gegebenen Umständen nicht einen Stellenwechsel ins Auge gefasst, sondern diese erhebli- che funktionelle und finanzielle Rückstufung einfach so hingenommen hätte und weitere zehn Jahre in demselben Anstellungsverhältnis tätig gewesen wäre. d) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer verschiedentlich dahingehend äusserte, dass er seit jeher den Wunsch resp. das Ziel gehabt habe, sich kontinuier- lich weiterzuentwickeln; dies lässt sich denn auch anhand des dargelegten beruflichen Werde- gangs unschwer feststellen. So sei bereits vor Beginn seiner gesundheitlichen Beschwerden eine Umschulung als Kursleiter geplant gewesen. Wenn er nicht krank geworden wäre, wäre dies seine grosse berufliche Chance gewesen. Bereits sein Lehrer in der Schule habe ihm empfohlen, eine Lehrtätigkeit auszuüben. Offenbar habe er hier eine gewisse Begabung (neuropsychologisches Teilgutachten vom 16. November 2011, Vorakten S. 1238; fachpsychiatrisches Gutachten vom
21. November 2011, Vorakten S. 1260). Es bestehen vorliegend keine Gründe, an diesen Aussagen zu zweifeln, zumal der Beschwerde- führer, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, sich als Invalider in diesem Bereich weiterbil- dete und während zwei Jahren als Kursleiter arbeitete (nachstehend E. 4e). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen einzig im Hinblick auf eine be- vorstehende Renteneinstellung bzw. Rückforderung gemacht hat. Vielmehr kann festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 Pläne für eine weitere berufliche Neuorien- tierung hatte. Schaut man sich seinen beruflichen Werdegang an, ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass er seine Pläne, wäre er nicht invalid geworden, auch in die Tat umgesetzt hätte. e) Weiter spricht auch der Werdegang des Beschwerdeführers als Invalider gegen die An- nahme, er wäre als Gesunder weiterhin im selben Anstellungsverhältnis verblieben und hätte sich nicht nach einer anderen Arbeitsstelle umgesehen: Obschon seit Mai 2002 sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, spielte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 mit der Idee, Aushilfstätigkeiten für die Stiftung, von der auch sein behindertes Stiefkind unterstützt werde, zu übernehmen; dies sobald sich sein psychischer Zustand stabilisiert habe (neurologisch-psychi- atrisches Zusatzgutachten vom 3. September 2003, Vorakten S. 110). Ausserdem bestanden Pläne, zusammen mit seiner Ehefrau eine Hundezucht aufzubauen. Diese Pläne konnten in der Folge aber nicht realisiert werden, da die Familie im Jahr 2004 einen schweren Autounfall erlitt
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 (neuropsychologisches Gutachten vom 15. Mai 2006, Vorakten S. 280; orthopädisches Gutachten vom 23. Januar 2006, Vorakten S. 339; Haushaltbewertung vom 27. Juni 2005, Vorakten S. 490 f.). Von Mai 2010 bis Dezember 2012 war der Beschwerdeführer beim D.________ als Fachkursleiter „Haustechnik Sanitär“, „Haustechnik Hauswartung“, „Grundreinigung“ sowie „Material- und Lagerverwaltung“ angestellt (Arbeitszeugnis vom 25. Januar 2013, Vorakten S. 1450). Daneben besuchte er die folgenden Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen: Module 1 und 2 (2010 – 2011), Paserelle EHB – SVEB Stufe 1 (2011) sowie Module 5 und 7 (2012 – 2013). Gemäss der Bestätigung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung vom 10. Oktober 2011 berechtigen die Module 1, 2, 5 und 7, als hauptberuflicher Ausbildungsverantwortlicher in überbetrieblichen Kursen oder vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen tätig zu sein. Durch den Abschluss der Passerelle EHB – SVEB werde zusätzlich der Abschluss erworben, um Kurse in der Erwachsenenbildung zu unterrichten (Vorakten S. 1218). Per Januar 2014 fand der Beschwerdeführer eine Stelle als Project Manager bei der Firma E.________ GmbH. Er war in der Funktionsstufe 7 eingereiht; sein Jahressalär betrug brutto CHF 95‘000.- (Vorakten S. 1512), also deutlich mehr, als sein letztes Salär als Valider (CHF 78‘968.05; vgl. hierzu vorstehend E. 4c). Aber auch mit dieser Stelle gab er sich nicht lange Zeit einfach zufrieden, sondern wechselte auf den 1. Mai 2016 zur H.________ SA, wo er als Projektleiter in der Kaderstufe 3 eingereiht ist und ein Jahres-Fixsalär von CHF 114‘400.- sowie einen Zielbonus von 5 Prozent vom Jahres-Fixsalär erzielt; letzterer wird auf der Grundlage des Kaderreglements in Abhängigkeit der Zielerreichung/Mitarbeiterbeurteilung und der Unternehmensergebnisse ausgerichtet (Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2016, Vorakten S. 2188). Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem ihm nach 10-jähriger Invalidität der Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit gelungen ist, auch weiterhin nicht mit bisher Erreichtem zu- frieden gibt und lange in einer „Komfortzone“ verbleibt, sondern dass er stets neue berufliche Her- ausforderungen sucht und auch findet, was jedes Mal mit einem finanziellen Aufstieg verbunden ist. Bemerkenswert ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt der Invalidität in Projekten mitarbeitete und das Ziel hatte, Projektleiter zu werden (vgl. insbesondere Arbeitszeug- nis vom 22. Januar 1991, Vorakten S. 1442). Mit der aktuellen Anstellung bei der H.________ SA hat er zu diesem Berufsziel zurückgefunden. Es kann somit nicht gesagt werden, er habe nun als Invalider einen beruflichen Weg eingeschlagen, den er ohne Gesundheitsschaden nicht eingeschlagen hätte, zumal auch die von ihm im Rahmen der Wiedereingliederung absolvierten Kurse (Umschulung zum Erwachsenenbildner) in keinerlei Zusammenhang stehen mit dem Beruf, den er heute ausübt. f) Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden schon lange nicht mehr im selben Anstel- lungsverhältnis bei seinem ehemaligen Arbeitgeber (C.________) beschäftigt wäre. Da nicht der Lohn ausschlaggebend ist, den der Beschwerdeführer heute bei seinem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde, sondern das Einkommen, das er erzielen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre, und diese Einkommen im vorliegenden Fall erheblich differieren, verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2012 auf CHF 89‘076.- fest- setzt. Der Beschwerdeführer ist heute – trotz Gesundheitsschaden und zehnjähriger, invaliditäts- bedingter Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – in der Lage, ein Jahreseinkommen von CHF 120‘120.- (Jahres-Fixsalär von CHF 114‘400.- zuzüglich Zielbonus von 5 Prozent) zu erzielen. Dies spricht
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 dafür, dass er auch ohne Invalidität mindestens ein Einkommen in dieser Höhe erreichen könnte (vgl. auch Urteil BGer 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.2), womit auch auf die vom Be- schwerdeführer beantragte Einholung eines Laufbahngutachtens verzichtet werden kann. Dass die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 30. September 2014 betreffend Renteneinstel- lung von einem Validenlohn von CHF 89‘076.- ausgegangen ist, ändert daran nichts, da nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft erwächst und nicht auch dessen Begründung. Wird bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Betrag von CHF 120‘120.- als Valideneinkom- men herangezogen, resultiert bei dem nicht bestrittenen Invalideneinkommen von CHF 54‘193.- ein Invaliditätsgrad von 54,9 Prozent, womit der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. g) Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, obschon er bloss Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. Damit hat er im Jahr 2012 zu hohe Geldleistungen bezogen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für deren Rückerstattung unbestrittenermassen erfüllt sind (namentlich die Unrechtmässigkeit sowie die erhebliche Bedeu- tung der Berichtigung), hat der Beschwerdeführer die ihm im Jahr 2012 ausgerichtete Invaliden- leistungen im Umfang einer halben Rente zurückzuerstatten. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2016 betreffend das Jahr 2012 zu Unrecht von einem Valideneinkommen von CHF 89‘076.- ausgegangen ist. Dieses ist nach dem Gesagten vielmehr bei CHF 120‘120.- anzusetzen, was einen Invaliditätsgrad von 54,9 Prozent und damit Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente ergibt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer nur die halbe IV-Rente des Jahres 2012 zurückzuerstatten. Die vorliegende Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Ja- nuar 2016 im Sinne der Erwägungen abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die vom Beschwerdeführer beantragte Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden. 6. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz auf- zuerlegen. Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten hat. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel) sowie der Kom- plexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom 18. Mai 2017 auf CHF 1‘825.30 fest- zusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (7,2 Stunden à CHF 250.-) und Auslagen (CHF 25.30) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 146.- (8 Prozent von CHF 1‘825.30). Der Totalbetrag von CHF 1‘971.30 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 22. Juli 2016 dahingehend abgeändert, als dass A.________ nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten hat. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zulasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. III. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Par- teientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1‘825.30, zuzüg- lich der Mehrwertsteuer von CHF 146.- (8 Prozent von CHF 1‘825.30), ausmachend total CHF 1‘971.30, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Mai 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin