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608 2016 176

Freiburg · 2018-01-30 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1975 und wohnhaft in B.________, arbeitete ab September 2008 als Disponent und kaufmännischer Angestellter bei der C.________ AG in D.________. Seit 2010 litt er zunehmend unter Rücken- und Nackenschmerzen und wurde aufgrund von mehreren Band- scheibenprotrusionen 2010, 2012 und 2013 an der Wirbelsäule operiert. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Rücken- und Nackenschmerzen ist er seit April 2013 krank geschrieben. B. Der Versicherte stellte am 24. Juli 2013 (Eingangsdatum 8. August 2013) ein Leistungsge- such bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle). Ab Februar 2014 besuchte er ein Belastbarkeitstraining, das infolge der geringen Fortschritte des Versicherten Ende Juli 2014 vorzeitig abgebrochen werden musste. Im Auftrag der Taggeldversicherung E.________ wurde der Versicherte am 17. März 2014 durch Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, begutachtet, der für die bisherige beruf- liche Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit, in Schritten von 10-20 Prozent alle 3-4 Wochen steigerbar, attestierte. Die IV-Stelle beauftragte ihrerseits im Juni 2015 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, mit der Begutachtung des Versicherten. Laut diesem Gutachten vom 28. November 2015 verfügte der Versicherte für die bisherige oder jede andere leichte Tätigkeit retrospektiv ab dem 1. April 2014 über eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit, ohne Leistungseinschränkung. Die IV-Stelle erliess am 2. Mai 2016 einen negativen Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände erhob. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 2. September 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Der Beschwerdeführer bean- tragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Verfügung aufzuheben und die Angele- genheit an die IV-Stelle zur Neuverfügung über den Rentenanspruch zurückzuweisen sei. Sodann sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Gutachten G.________ unvollständig sei, da es das Gutachten F.________ sowie die Arztberichte der Dres. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, und I.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, nicht berücksichtige. Zudem würde im Gutachten G.________ auf bildgebende Untersuchungsbefunde abgestellt, die grösstenteils über ein Jahr alt seien, obschon diese gemäss Leitlinien für die Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie maximal 6 Monate zurückliegen dürften. Zudem seien die Äusserungen des Gutachters zum Arbeitsbelastungstest und den Rehabilitationsmass- nahmen nicht richtig. Da im Grunde eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre, welche auch orthopädische, psychiatrische sowie arbeitsmedizinische Aspekte berücksichtige, müsse die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung nachholen. Die IV-Stelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und äussert sich, gestützt auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vom 6. Oktober 2016, zur Kritik am Gutachten G.________.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 In seinen Gegenbemerkungen vom 11. November 2016 macht der Beschwerdeführer insbeson- dere geltend, dass für die Würdigung des Gutachtens G.________ entscheidend sei, ob das darin fehlende Gutachten F.________ nicht in den Akten enthalten oder ob es aktenmässig dokumen- tiert, aber dennoch im Gutachten G.________ nicht erwähnt worden sei. Weiter fehle es dem RAD-Arzt an der fachlichen Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Rheumatologie, um die Bedeutung der Leitlinien für die Begutachtung beurteilen zu können. Die IV-Stelle reichte keine Schlussbemerkungen ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im Rah- men der rechtlichen Erwägungen dargelegt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde wurde durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungs- gerichtshof des Kantonsgerichts prüft, ob die Verfügung der IV-Stelle, die einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ablehnt, rechtens war. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher- ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson somit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Wenn die behandelnden Ärzte eine abwei- chende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern, sind Administrativgutachten und RAD-Stellung- nahmen nur dann in Frage zu stellen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sach- verständigen der MEDAS und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67). c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentschei- des zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt für den allgemein praktizie- renden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

E. 3 Dezember 2013, Vorakten S. 156 f.). Am 22. Januar 2014 attestierte er erneut eine 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2014, die aber darüber hinaus aus neurochirurgi- scher Sicht nicht mehr begründbar sei (Arztbericht vom 22. Januar 2014, Vorakten S. 159 f.; Arzt- bericht vom 5. März 2014, Vorakten S. 160 f.). Vom 1. Mai 2014 bis am 1. Juni 2014 attestierte Dr. med. M.________, stellvertretende Hausärztin ohne Fachspezialisierung, eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 12. Mai 2014, Vorakten S. 150), deren Gründe mangels Arzt- bericht dieser Allgemeinpraktikerin nicht dokumentiert sind. b) Im Auftrag der Taggeldversicherung E.________ erstellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, am 14. März 2014 ein Gutachten mit folgenden Diagnosen:

1. Chronifizierte Nackenschmerzen/interskapuläre Schmerzen nach dreifachem Eingriff auf Höhe C5/6 mit schliesslich Fusion C5/6, 2. Thorakaler Morbus Scheuermann (gemäss MRI der Brustwir- belsäule vom Januar 2014). In der Untersuchung stellte der Gutachter eine Einschränkung der HWS-Rotation nach rechts und links endgradig um einen Drittel sowie der Flexion und der Exten- sion um einen Drittel fest, was ein möglicher Indikator für die Schmerzen sein könne. Trotz aktuell stationärem Verlauf rechnete der Gutachter mit einer Verbesserung, da weder eine relevante Deformität, Neurokompression oder Infektion vorliege. Er attestierte dem Beschwerdeführer in der beruflichen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit ab März 2014, die graduell in Schritten von 10-20 Prozent alle 3-4 Wochen gesteigert werden könne, wobei eine körperlich mittlere bis höhere Belastung zu vermeiden sei und eine Wechselbelastung (Sitzen/Gehen/Stehen) ideal wäre. Er empfahl eine psychologische Unterstützung zur Schmerz- verarbeitung (Vorakten S. 141 ff.). Im April 2014 begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser bezeichnete es als sehr unwahrscheinlich, dass das Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Lebensgeschichte (Ereignissen, Traumata) stehe. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Verlaufsbericht vom 26. August 2014, Vorakten S. 177 ff.). Ende August 2014 wechselte der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Neurochirurgen und Operateur, Dr. med. J.________, zu Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH. Dieser attestierte ihm ab dem 28. August 2014 bis zum 14. Dezember 2014 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 181, 189, 200, 210), da der Verdacht auf ein Adjacent Segment Disease HWS C4/5 und WH6/7 bestehe. Er meldete den Beschwerdeführer zur Schmerztherapie im O.________ in P.________ an und regte eine Arbeitsabklärung mit Arbeitsversuch an, zumal der Beschwerdeführer bei Anschlagen der Schmerztherapie (Radiofrequenz) die berufliche Tätigkeit voraussichtlich wieder aufnehmen könne (Verlaufsbericht vom 24. November 2014, Vorakten S. 199 ff.). In der Schmerztherapie, durchgeführt von Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, wurden laut Verlaufsbericht von Mitte Dezember 2014 folgende drei Diagnosen gestellt: 1. Chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Anschluss-Segmentproblematik HWK4/5 und HWK6/7,

2. Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom links ca. BWK6 mit Verdacht auf fazettäre oder costatransversale Schmerzproblematik, 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom linksbetont. Der Schmerztherapeut bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von 2-4h/Tag ohne Leis-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 tungseinschränkung, sofern eine Wechselbelastung sowie die Möglichkeit, sich regelmässig hinzulegen, gegeben seien. Die geplante Schmerztherapie führe zur Schmerzverbesserung, habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 333 ff.). c) Am 23. Juni 2015 gab die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. G.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, in Auftrag (Vorakten S. 279). Das am 28. November 2015 erstellte Gutachten beruhte auf einer Anamnese, einer klini- schen Untersuchung sowie Labor- und Röntgenuntersuchungen. In der Anamnese erfasste der Gutachter sämtliche vorstehend erwähnten Arztberichte – mit Ausnahme des Gutachtens F.________ vom 14. März 2014 (Vorakten S. 141 ff.). Er stellte zwei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. ein chronisches Cervicovertrebralsyndrom, 2. Status nach Diskektomie C5/C6 und Implantation einer DCI–Prothese (29. April 2010), einer Neuimplantation einer DCI- Prothese (14. März 2012), einer Revisionsspondylodese und Einlage einer Corner Stone und ventralen Vierlochplatte (30. Mai 2013). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: 1. chronische unspezifische Lumbalgien, 2. Verdacht auf eine wesentliche Schmerzperzeptions- und Verarbeitungsstörung (Vorakten S. 303). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liege für die bisherige leichte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter retrospektiv ab dem 1. April 2014 bei 80 Prozent – ohne wesentliche objektivierbare Leistungseinschränkung (Vorakten S. 301). Rehabilitationsmassnahmen seien nicht mehr angezeigt, zumal der Arbeitsbelastungstest von Februar bis August 2015 wegen der Schmerzen – die objektiv nicht nachvollziehbar seien – misslungen sei (Vorakten S. 300).

E. 4 a) Vorliegend herrscht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Gutachter G.________ (80 Prozent ohne Leis- tungsminderung seit 1. April 2014), dem Neurochirurgen und Operateur J.________ und dem Hausarzt L.________ (0 Prozent vom 11. April 2013 bis 30. Oktober 2013, 30 Prozent vom

1. November 2013 bis 21. Januar 2014, 0 Prozent vom 22. Januar 2014 bis 31. März 2014, 100 Prozent seit 1. April 2014) sowie dem Gutachter F.________ (50 Prozent seit März 2014, steigerbar um 10-20 Prozent alle 3-4 Wochen). Abweichend davon beurteilte die Arbeitsfähigkeit der seit Ende August 2014 konsultierte Neurochi- rurge H.________, der dem Beschwerdeführer ab Ende August bis Mitte Dezember 2014 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne diese in den entsprechenden Arztberichten substantiiert zu begründen. Gleiches gilt auch für die durch Dr. med. M.________ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2014 bis 1. Juni 2014. Von einer maximal 50-prozenti- gen Arbeitsfähigkeit schien der ab Herbst 2014 behandelnde Schmerztherapeut I.________ im Verlaufsbericht vom Dezember 2014 auszugehen. Wenn der Schmerztherapeut festhält, dass durch die geplante interventionelle Schmerztherapie eine Verbesserung der Schmerzen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, diese Schmerzverbesserung sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde, ist dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wird doch die attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig mit den beklagten Schmerzen begründet. Insgesamt vermag der Bericht des Schmerztherapeuten den Beweiswert der beiden Gutachten. b) Was die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten G.________ anbelangt, so ist, wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zu Recht darlegte, die Qualität eines Gutachtens nicht alleine davon abhängig, ob der Gutachter einen Fähigkeitsausweis oder eine Zertifizierung als Gutachter vorzuweisen hat, zumal bei einem langjährigen Gutachter dessen Erfahrung ins Gewicht fällt. Weiter ist dem RAD-Arzt auch darin beizupflichten, dass neue bildge- bende Untersuchungen (MRI oder CT) im Rahmen der Begutachtung nur bei Bedarf zu erstellen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 sind, ohne dass die diesbezüglichen Leitlinien für die Begutachtung rheumatologischer Krankhei- ten und Unfallfolgen der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie verbindlich sind. Ohne Belang für den vorliegenden Fall ist sodann, dass das Gutachten G.________ die im Gutachten F.________ gestellte Diagnose (Thorakaler Morbus Scheuermann) nicht erwähnt, da diese sich auf eine Erkrankung im Jugendalter bezieht und ohne Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Arbeitsfähigkeit zu sein scheint. Für diese Sichtweise spricht denn auch, dass diese Diagnose von keinem der beiden behandelnden Neurochirurgen aufgenommen oder diskutiert wurde. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch darin nicht gefolgt werden, dass eine polydisziplinäre Abklärung wegen orthopädischen, psychiatrischen sowie arbeitsmedizinischen Fragen nachzuho- len sei. Von psychiatrischer Seite her wurde durch Dr. med. N.________ belegt, dass beim Beschwerdeführer weder psychiatrische Diagnosen vorlagen noch Behandlungsbedarf bestand. Auch aus arbeitsmedizinischer Sicht wurden bereits hinlänglich Abklärungen getroffen, so etwa durch den fast fünfmonatigen Belastbarkeitstest sowie die Ergotherapie. Schliesslich finden sich in den Vorakten auch die Einschätzungen von Dr. med. K.________ als Vertreter der orthopädischen Disziplin. Vor diesem Hintergrund besteht daher kein weiterer Abklärungsbedarf. c) Damit ist festzustellen, dass das Gutachten G.________ für die streitigen Belange umfassend ist, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erfolgte und sich in den Schlussfolgerungen als einleuchtend, nachvollzieh- bar und schlüssig erweist. Weiter ist festzustellen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter von den Dres. med. F.________ und J.________, beides Fachärzte für Neuro- chirurgie FMH, bestätigt wird und auch der RAD-Arzt Dr. med. Q.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtet (Stellungnahmen vom 6. Oktober 2016, Beilage zur Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016, und vom 7. Dezember 2015, Vorakten S. 320 f.). In der Tat ist es für das Gericht nachvollziehbar, wenn der Experte – dem die Rolle zukommt, als neutrale Fachperson die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen

– es als medizinisch zumutbar erachtet, dass der Explorand in einer den Beschwerden angepass- ten und mithin körperlich leichten Arbeit tätig ist. Er berücksichtigt dabei trotzdem eine gewisse Leistungseinbusse im Umfang von 20 Prozent. Auch der Beginn der 80-prozentigen Arbeitsfähig- keit per 1. April 2014 ist angesichts der klaren Aussage des Operateurs J.________ zu bestäti- gen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten G.________ davon ausging, der Beschwerdeführer sei seit 1. April 2014 zu 80 Prozent ohne Leistungsminde- rung arbeitsfähig.

E. 5 Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine kon- krete Kritik vor. Die Sichtweise der Vorinstanz, welche auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhe- bung 2012“ (TA1, tirage skill level Sektor 3, Pos. 49-52, Kat. 2) abstellte und einen Invaliditätsgrad von 25,7 Prozent ermittelte, ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde- führer bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 Prozent keinen Rentenanspruch hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 7 Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist für Streitigkeiten betreffend die Bewilli- gung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 a) Mit Gesuch vom 2. September 2016 beantragt der Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG hat die beschwerdeführende Person Anspruch darauf, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die nicht genügend Mittel besitzen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 133 III 614 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht wird aufgrund der Komplexität der Fragestellungen die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenom- men (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 182). b) Aus den eingereichten Unterlagen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, ist ohne weiteres auf seine finanzielle Bedürftigkeit zu schliessen. Seine Begehren im vorliegenden Verfahren waren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu beurteilen. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Sozialver- sicherungen notwendig. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer ab dem Tag der Gesuchseinreichung die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. c) Für seinen Aufwand wird Rechtsanwalt Lorenz Fivian gemäss der am 4. Januar 2018 eingereichten Honorarnote sowie nach dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) vom Staat entschädigt. Rechtsanwalt Lorenz Fivian macht einen Aufwand von 15h 30min sowie Auslagen in der Höhe von 3% des Honorars zuzüglich der Mehrwertsteuer geltend. Laut den gesetzlichen Anforderungen an die unentgeltliche Rechtspflege werden nur die ausgeführten Verrichtungen, nicht aber Pauschalspesen abgegolten (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 TarifVJ). Die Entschädigung ist vorliegend anhand der aufgewendeten Stunden auf CHF 3‘121.20 festzusetzen, bestehend aus einem Honorar von CHF 2‘790.- (15h 30min à CHF 180.-), der ex aequo et bono auf CHF 100.- festgesetzten Auslagen sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 231.20 (8 Prozent von CHF 2‘890.-). d) Wegen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird darauf verzichtet, die Verfahrenskosten von CHF 800.- zulasten des Beschwerdeführers zu erheben.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2016 176). II. A.________ wird die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Lorenz Fivian zu seinem amtlichen Rechtsbeistand ernannt (608 2016 182). III. Der Staat entschädigt Rechtsanwalt Lorenz Fivian für das vorliegende Verfahren mit CHF 3‘121.20, bestehend aus einem Honorar von CHF 2‘790.-, einer Auslagenpauschale von CHF 100.- sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 231.20. IV. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 176 608 2016 182 Urteil vom 30. Januar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 2. September 2016 gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (608 2016 176) Gesuch vom 2. September 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (608 2016 182)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1975 und wohnhaft in B.________, arbeitete ab September 2008 als Disponent und kaufmännischer Angestellter bei der C.________ AG in D.________. Seit 2010 litt er zunehmend unter Rücken- und Nackenschmerzen und wurde aufgrund von mehreren Band- scheibenprotrusionen 2010, 2012 und 2013 an der Wirbelsäule operiert. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Rücken- und Nackenschmerzen ist er seit April 2013 krank geschrieben. B. Der Versicherte stellte am 24. Juli 2013 (Eingangsdatum 8. August 2013) ein Leistungsge- such bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle). Ab Februar 2014 besuchte er ein Belastbarkeitstraining, das infolge der geringen Fortschritte des Versicherten Ende Juli 2014 vorzeitig abgebrochen werden musste. Im Auftrag der Taggeldversicherung E.________ wurde der Versicherte am 17. März 2014 durch Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, begutachtet, der für die bisherige beruf- liche Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit, in Schritten von 10-20 Prozent alle 3-4 Wochen steigerbar, attestierte. Die IV-Stelle beauftragte ihrerseits im Juni 2015 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, mit der Begutachtung des Versicherten. Laut diesem Gutachten vom 28. November 2015 verfügte der Versicherte für die bisherige oder jede andere leichte Tätigkeit retrospektiv ab dem 1. April 2014 über eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit, ohne Leistungseinschränkung. Die IV-Stelle erliess am 2. Mai 2016 einen negativen Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände erhob. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 2. September 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Der Beschwerdeführer bean- tragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Verfügung aufzuheben und die Angele- genheit an die IV-Stelle zur Neuverfügung über den Rentenanspruch zurückzuweisen sei. Sodann sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Gutachten G.________ unvollständig sei, da es das Gutachten F.________ sowie die Arztberichte der Dres. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, und I.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, nicht berücksichtige. Zudem würde im Gutachten G.________ auf bildgebende Untersuchungsbefunde abgestellt, die grösstenteils über ein Jahr alt seien, obschon diese gemäss Leitlinien für die Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie maximal 6 Monate zurückliegen dürften. Zudem seien die Äusserungen des Gutachters zum Arbeitsbelastungstest und den Rehabilitationsmass- nahmen nicht richtig. Da im Grunde eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre, welche auch orthopädische, psychiatrische sowie arbeitsmedizinische Aspekte berücksichtige, müsse die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung nachholen. Die IV-Stelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und äussert sich, gestützt auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vom 6. Oktober 2016, zur Kritik am Gutachten G.________.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 In seinen Gegenbemerkungen vom 11. November 2016 macht der Beschwerdeführer insbeson- dere geltend, dass für die Würdigung des Gutachtens G.________ entscheidend sei, ob das darin fehlende Gutachten F.________ nicht in den Akten enthalten oder ob es aktenmässig dokumen- tiert, aber dennoch im Gutachten G.________ nicht erwähnt worden sei. Weiter fehle es dem RAD-Arzt an der fachlichen Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Rheumatologie, um die Bedeutung der Leitlinien für die Begutachtung beurteilen zu können. Die IV-Stelle reichte keine Schlussbemerkungen ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im Rah- men der rechtlichen Erwägungen dargelegt. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde wurde durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungs- gerichtshof des Kantonsgerichts prüft, ob die Verfügung der IV-Stelle, die einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ablehnt, rechtens war. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher- ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson somit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Wenn die behandelnden Ärzte eine abwei- chende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern, sind Administrativgutachten und RAD-Stellung- nahmen nur dann in Frage zu stellen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sach- verständigen der MEDAS und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67). c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentschei- des zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt für den allgemein praktizie- renden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil EVGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind zunächst die mass- gebenden medizinischen Akten darzulegen. a) Der Beschwerdeführer musste sich insgesamt drei Operationen an der Halswirbelsäule im Bereich C5/C6 unterziehen, die alle Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, durchführte. Die erste Operation am 29. April 2010 erfolgte aufgrund der Diagnose eines mässiggradigen chronifizierten C6-Reiz- und Ausfall-Syndroms links bei zervikaler Diskushernie C5/C6 (mikrochirurgische vordere Diskektomie von rechts C5/C6, Foraminotomie und Neurolyse der Wurzel C6 links, dynamisches Stabilisation DCI-Cage M6) (Vorakten S. 60 f.). Die zweite Ope- ration wurde am 14. März 2012 aufgrund der Diagnose eines radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndroms C6 links bei Foramenstenose C6 links (leichtgradige Sinterung der Prothese) durchgeführt (1. Revision C5/6 mit Metallentfernung, anteriorer Zugang, 2. Foraminotomien C6 bds und Einlage DCI-Prothese XL7) (Vorakten S. 29 f.). Schliesslich war am 30. Mai 2013 eine Revisi- onsoperation notwendig (Revisionsspondylodese, Entfernung der DCI-Prothese, Debridement, Einlage Cornerstone 8mm und Venture-Vierlochplatte 32,5mm C5/6) (Vorakten S. 33 f.). Da auch nach der dritten Operation die Rückenschmerzen im Schulter- und Kreuzbereich anhiel- ten, konsultierte der Beschwerdeführer anfangs Juli 2013 Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH. Dieser diagnostizierte nach Röntgenaufnahmen ein chronisches thorakales und lumbales Schmerzsyndrom (Arztbericht vom 5. Juli 2013, Vorakten S. 35 f.). Nach einer MRI der Lendenwirbelsäule zeigte sich, dass ausser einer leichten Discopathie L5/S1 ein völlig normaler Befund vorlag, der im Vergleich zum Zustand vor drei Jahren stationär war und damit die Bandscheibenveränderung L5/S1 nicht die entscheidende Pathologie sein konnte (Arztbericht vom 11. Juli 2013, Vorakten S. 37). Trotz der ausgebauten Schmerztherapie beklagte der Beschwerdeführer weiterhin persistierende panvertebrale Muskelschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie gelegentlich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit zeitweiser Ausstrahlung in beide dorsalen Oberschenkel. Der behandelnde Neurochirurge und Operateur, Dr. med. J.________, leitete deswegen Ende Oktober 2013 weitere Abklärungen ein. Eine Computertomographie (CT) der Halswirbelsäule vom 3. Dezember 2013 brachte keine neuen Befunde ans Licht. Das MRI der Hals- und Brustwirbelsäule vom 21. Januar 2014 zeigte ebenfalls regelrechte postoperative Verhältnisse (Arztberichte vom 30. Oktober 2013,

3. Dezember 2013 und 11. Januar 2014, Vorakten S. 153 f., 156 f., 159 f.). Aufgrund der depressiven Verstimmung riet der behandelnde Neurochirurge dem Beschwerdeführer im Januar 2014, sich psychiatrische Hilfe zu holen. Anlässlich einer weiteren Kontrolle im März 2014 notierte der Neurologe, dass die nach wie vor persistierenden Nackenschmerzen mit teilweiser interskapulärer medialer Ausstrahlung schwierig einzuordnen seien (Arztbericht vom 5. März 2014, Vorakten S. 160 f.). Auch die daraufhin vorgenommenen periradikulären Infiltrationen C6 links und rechts konnten die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht lindern (Arztbericht vom 24. Juni 2014, Vorakten S. 168 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der behandelnde Neurochirurge dem Beschwerde- führer vom 11. April 2013 bis am 30. Oktober 2013 eine 100-prozentige und ab dem 1. November

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 2013 eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 94 f., 93). Diese Einschätzung wurde auch vom Hausarzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, geteilt (Verlaufsbericht vom 20. August 2013, Vorakten S. 41 ff. sowie vom 3. Oktober 2013, Vorakten S. 116 f.). Aufgrund der anhaltenden nuchalen Schmerzen erhöhte er rückwirkend die 50- prozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. November 2013 auf 70 Prozent (Arztbericht vom

3. Dezember 2013, Vorakten S. 156 f.). Am 22. Januar 2014 attestierte er erneut eine 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2014, die aber darüber hinaus aus neurochirurgi- scher Sicht nicht mehr begründbar sei (Arztbericht vom 22. Januar 2014, Vorakten S. 159 f.; Arzt- bericht vom 5. März 2014, Vorakten S. 160 f.). Vom 1. Mai 2014 bis am 1. Juni 2014 attestierte Dr. med. M.________, stellvertretende Hausärztin ohne Fachspezialisierung, eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 12. Mai 2014, Vorakten S. 150), deren Gründe mangels Arzt- bericht dieser Allgemeinpraktikerin nicht dokumentiert sind. b) Im Auftrag der Taggeldversicherung E.________ erstellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, am 14. März 2014 ein Gutachten mit folgenden Diagnosen:

1. Chronifizierte Nackenschmerzen/interskapuläre Schmerzen nach dreifachem Eingriff auf Höhe C5/6 mit schliesslich Fusion C5/6, 2. Thorakaler Morbus Scheuermann (gemäss MRI der Brustwir- belsäule vom Januar 2014). In der Untersuchung stellte der Gutachter eine Einschränkung der HWS-Rotation nach rechts und links endgradig um einen Drittel sowie der Flexion und der Exten- sion um einen Drittel fest, was ein möglicher Indikator für die Schmerzen sein könne. Trotz aktuell stationärem Verlauf rechnete der Gutachter mit einer Verbesserung, da weder eine relevante Deformität, Neurokompression oder Infektion vorliege. Er attestierte dem Beschwerdeführer in der beruflichen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit ab März 2014, die graduell in Schritten von 10-20 Prozent alle 3-4 Wochen gesteigert werden könne, wobei eine körperlich mittlere bis höhere Belastung zu vermeiden sei und eine Wechselbelastung (Sitzen/Gehen/Stehen) ideal wäre. Er empfahl eine psychologische Unterstützung zur Schmerz- verarbeitung (Vorakten S. 141 ff.). Im April 2014 begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser bezeichnete es als sehr unwahrscheinlich, dass das Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Lebensgeschichte (Ereignissen, Traumata) stehe. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Verlaufsbericht vom 26. August 2014, Vorakten S. 177 ff.). Ende August 2014 wechselte der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Neurochirurgen und Operateur, Dr. med. J.________, zu Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH. Dieser attestierte ihm ab dem 28. August 2014 bis zum 14. Dezember 2014 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 181, 189, 200, 210), da der Verdacht auf ein Adjacent Segment Disease HWS C4/5 und WH6/7 bestehe. Er meldete den Beschwerdeführer zur Schmerztherapie im O.________ in P.________ an und regte eine Arbeitsabklärung mit Arbeitsversuch an, zumal der Beschwerdeführer bei Anschlagen der Schmerztherapie (Radiofrequenz) die berufliche Tätigkeit voraussichtlich wieder aufnehmen könne (Verlaufsbericht vom 24. November 2014, Vorakten S. 199 ff.). In der Schmerztherapie, durchgeführt von Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, wurden laut Verlaufsbericht von Mitte Dezember 2014 folgende drei Diagnosen gestellt: 1. Chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Anschluss-Segmentproblematik HWK4/5 und HWK6/7,

2. Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom links ca. BWK6 mit Verdacht auf fazettäre oder costatransversale Schmerzproblematik, 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom linksbetont. Der Schmerztherapeut bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von 2-4h/Tag ohne Leis-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 tungseinschränkung, sofern eine Wechselbelastung sowie die Möglichkeit, sich regelmässig hinzulegen, gegeben seien. Die geplante Schmerztherapie führe zur Schmerzverbesserung, habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 333 ff.). c) Am 23. Juni 2015 gab die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. G.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, in Auftrag (Vorakten S. 279). Das am 28. November 2015 erstellte Gutachten beruhte auf einer Anamnese, einer klini- schen Untersuchung sowie Labor- und Röntgenuntersuchungen. In der Anamnese erfasste der Gutachter sämtliche vorstehend erwähnten Arztberichte – mit Ausnahme des Gutachtens F.________ vom 14. März 2014 (Vorakten S. 141 ff.). Er stellte zwei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. ein chronisches Cervicovertrebralsyndrom, 2. Status nach Diskektomie C5/C6 und Implantation einer DCI–Prothese (29. April 2010), einer Neuimplantation einer DCI- Prothese (14. März 2012), einer Revisionsspondylodese und Einlage einer Corner Stone und ventralen Vierlochplatte (30. Mai 2013). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: 1. chronische unspezifische Lumbalgien, 2. Verdacht auf eine wesentliche Schmerzperzeptions- und Verarbeitungsstörung (Vorakten S. 303). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liege für die bisherige leichte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter retrospektiv ab dem 1. April 2014 bei 80 Prozent – ohne wesentliche objektivierbare Leistungseinschränkung (Vorakten S. 301). Rehabilitationsmassnahmen seien nicht mehr angezeigt, zumal der Arbeitsbelastungstest von Februar bis August 2015 wegen der Schmerzen – die objektiv nicht nachvollziehbar seien – misslungen sei (Vorakten S. 300). 4. a) Vorliegend herrscht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Gutachter G.________ (80 Prozent ohne Leis- tungsminderung seit 1. April 2014), dem Neurochirurgen und Operateur J.________ und dem Hausarzt L.________ (0 Prozent vom 11. April 2013 bis 30. Oktober 2013, 30 Prozent vom

1. November 2013 bis 21. Januar 2014, 0 Prozent vom 22. Januar 2014 bis 31. März 2014, 100 Prozent seit 1. April 2014) sowie dem Gutachter F.________ (50 Prozent seit März 2014, steigerbar um 10-20 Prozent alle 3-4 Wochen). Abweichend davon beurteilte die Arbeitsfähigkeit der seit Ende August 2014 konsultierte Neurochi- rurge H.________, der dem Beschwerdeführer ab Ende August bis Mitte Dezember 2014 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne diese in den entsprechenden Arztberichten substantiiert zu begründen. Gleiches gilt auch für die durch Dr. med. M.________ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2014 bis 1. Juni 2014. Von einer maximal 50-prozenti- gen Arbeitsfähigkeit schien der ab Herbst 2014 behandelnde Schmerztherapeut I.________ im Verlaufsbericht vom Dezember 2014 auszugehen. Wenn der Schmerztherapeut festhält, dass durch die geplante interventionelle Schmerztherapie eine Verbesserung der Schmerzen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, diese Schmerzverbesserung sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde, ist dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wird doch die attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig mit den beklagten Schmerzen begründet. Insgesamt vermag der Bericht des Schmerztherapeuten den Beweiswert der beiden Gutachten. b) Was die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten G.________ anbelangt, so ist, wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zu Recht darlegte, die Qualität eines Gutachtens nicht alleine davon abhängig, ob der Gutachter einen Fähigkeitsausweis oder eine Zertifizierung als Gutachter vorzuweisen hat, zumal bei einem langjährigen Gutachter dessen Erfahrung ins Gewicht fällt. Weiter ist dem RAD-Arzt auch darin beizupflichten, dass neue bildge- bende Untersuchungen (MRI oder CT) im Rahmen der Begutachtung nur bei Bedarf zu erstellen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 sind, ohne dass die diesbezüglichen Leitlinien für die Begutachtung rheumatologischer Krankhei- ten und Unfallfolgen der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie verbindlich sind. Ohne Belang für den vorliegenden Fall ist sodann, dass das Gutachten G.________ die im Gutachten F.________ gestellte Diagnose (Thorakaler Morbus Scheuermann) nicht erwähnt, da diese sich auf eine Erkrankung im Jugendalter bezieht und ohne Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Arbeitsfähigkeit zu sein scheint. Für diese Sichtweise spricht denn auch, dass diese Diagnose von keinem der beiden behandelnden Neurochirurgen aufgenommen oder diskutiert wurde. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch darin nicht gefolgt werden, dass eine polydisziplinäre Abklärung wegen orthopädischen, psychiatrischen sowie arbeitsmedizinischen Fragen nachzuho- len sei. Von psychiatrischer Seite her wurde durch Dr. med. N.________ belegt, dass beim Beschwerdeführer weder psychiatrische Diagnosen vorlagen noch Behandlungsbedarf bestand. Auch aus arbeitsmedizinischer Sicht wurden bereits hinlänglich Abklärungen getroffen, so etwa durch den fast fünfmonatigen Belastbarkeitstest sowie die Ergotherapie. Schliesslich finden sich in den Vorakten auch die Einschätzungen von Dr. med. K.________ als Vertreter der orthopädischen Disziplin. Vor diesem Hintergrund besteht daher kein weiterer Abklärungsbedarf. c) Damit ist festzustellen, dass das Gutachten G.________ für die streitigen Belange umfassend ist, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erfolgte und sich in den Schlussfolgerungen als einleuchtend, nachvollzieh- bar und schlüssig erweist. Weiter ist festzustellen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter von den Dres. med. F.________ und J.________, beides Fachärzte für Neuro- chirurgie FMH, bestätigt wird und auch der RAD-Arzt Dr. med. Q.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtet (Stellungnahmen vom 6. Oktober 2016, Beilage zur Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016, und vom 7. Dezember 2015, Vorakten S. 320 f.). In der Tat ist es für das Gericht nachvollziehbar, wenn der Experte – dem die Rolle zukommt, als neutrale Fachperson die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen

– es als medizinisch zumutbar erachtet, dass der Explorand in einer den Beschwerden angepass- ten und mithin körperlich leichten Arbeit tätig ist. Er berücksichtigt dabei trotzdem eine gewisse Leistungseinbusse im Umfang von 20 Prozent. Auch der Beginn der 80-prozentigen Arbeitsfähig- keit per 1. April 2014 ist angesichts der klaren Aussage des Operateurs J.________ zu bestäti- gen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten G.________ davon ausging, der Beschwerdeführer sei seit 1. April 2014 zu 80 Prozent ohne Leistungsminde- rung arbeitsfähig. 5. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine kon- krete Kritik vor. Die Sichtweise der Vorinstanz, welche auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhe- bung 2012“ (TA1, tirage skill level Sektor 3, Pos. 49-52, Kat. 2) abstellte und einen Invaliditätsgrad von 25,7 Prozent ermittelte, ist nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde- führer bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 Prozent keinen Rentenanspruch hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 7. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist für Streitigkeiten betreffend die Bewilli- gung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 a) Mit Gesuch vom 2. September 2016 beantragt der Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG hat die beschwerdeführende Person Anspruch darauf, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die nicht genügend Mittel besitzen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 133 III 614 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht wird aufgrund der Komplexität der Fragestellungen die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenom- men (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 182). b) Aus den eingereichten Unterlagen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, ist ohne weiteres auf seine finanzielle Bedürftigkeit zu schliessen. Seine Begehren im vorliegenden Verfahren waren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu beurteilen. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Sozialver- sicherungen notwendig. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer ab dem Tag der Gesuchseinreichung die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. c) Für seinen Aufwand wird Rechtsanwalt Lorenz Fivian gemäss der am 4. Januar 2018 eingereichten Honorarnote sowie nach dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) vom Staat entschädigt. Rechtsanwalt Lorenz Fivian macht einen Aufwand von 15h 30min sowie Auslagen in der Höhe von 3% des Honorars zuzüglich der Mehrwertsteuer geltend. Laut den gesetzlichen Anforderungen an die unentgeltliche Rechtspflege werden nur die ausgeführten Verrichtungen, nicht aber Pauschalspesen abgegolten (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 TarifVJ). Die Entschädigung ist vorliegend anhand der aufgewendeten Stunden auf CHF 3‘121.20 festzusetzen, bestehend aus einem Honorar von CHF 2‘790.- (15h 30min à CHF 180.-), der ex aequo et bono auf CHF 100.- festgesetzten Auslagen sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 231.20 (8 Prozent von CHF 2‘890.-). d) Wegen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird darauf verzichtet, die Verfahrenskosten von CHF 800.- zulasten des Beschwerdeführers zu erheben.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2016 176). II. A.________ wird die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Lorenz Fivian zu seinem amtlichen Rechtsbeistand ernannt (608 2016 182). III. Der Staat entschädigt Rechtsanwalt Lorenz Fivian für das vorliegende Verfahren mit CHF 3‘121.20, bestehend aus einem Honorar von CHF 2‘790.-, einer Auslagenpauschale von CHF 100.- sowie einer Mehrwertsteuer von CHF 231.20. IV. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin