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608 2016 167

Freiburg · 2017-11-14 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

A. Die B.________ AG mit Sitz in C.________ wurde im Jahr 2006 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen verfolgte den Zweck, innovative Produkte, insbesondere einen Spezialhelikopter, in der Schweiz und im Ausland zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben. A.________ wurde im Juli 2010 in den Verwaltungsrat der B.________ AG gewählt; im Tagebuch des Handelsregisters wurde er am 22. November 2010 als Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. Seit Ende Juli 2011 war A.________ der einzige Verwaltungsrat des Unternehmens; seine Einzelunterschrift wurde am 26. Januar 2012 ins Tagebuch des Handelsregisters eingetragen. Die B.________ AG beschäftigte 2010 und 2011 einen einzigen Angestellten. Das Unternehmen stellte Mitte 2011 seine Geschäftstätigkeit ein. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Ausgleichskasse) machte im Konkursverfahren mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 einen Betrag von CHF 6‘901.70 für ausstehende Lohnabgaben, Verzugszinsen und Mahngebühren für das Jahr 2010 (Rekapitulation) sowie für Januar–März und Oktober–Dezember 2011 geltend. Infolge der Arbeitgeberkontrolle wurde diese Eingabe am 18. Juni 2013 auf CHF 6‘951.65 korrigiert. Am 27. September 2013 wurde im Konkursverfahren der B.________ AG der Kollokationsplan aufgelegt. Von den darin aufgeführten Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 215‘527.72 anerkannte die B.________ AG offene Forderungen im Umfang von CHF 125‘183.02, darunter auch die Forderung der Ausgleichskasse von CHF 6‘951.65 für Beitragsausstände. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 teilte die Konkursverwaltung der Ausgleichskasse mit, dass ihre Forderung nicht gedeckt sei. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 als geschlossen erklärt und die B.________ AG am 11. Dezember 2013 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Der Ausgleichskasse wurde am 4. Dezember 2013 ein Verlustschein in der Höhe von CHF 6‘951.65 ausgestellt. B. Die Ausgleichskasse reichte am 27. Juni 2013 gegen A.________ eine Strafklage wegen Veruntreuung von Arbeitnehmerabgaben auf Lohnzahlungen im Jahr 2010 in der Höhe von CHF 1‘742.40 ein. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2014 wurde A.________ der Veruntreuung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf Einsprache hin wurde ein Strafverfahren eröffnet, das am 28. August 2014 mit der Begründung eingestellt wurde, die B.________ AG habe gemäss ihrer Bilanz per 31. Dezember 2010 nicht über genügend flüssige Mittel für die Bezahlung der Lohnbeiträge verfügt. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 verlangte die Ausgleichskasse von A.________ Schadenersatz für unbezahlte Lohnabgaben für das Jahr 2010 sowie für Januar–März und Oktober–Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt CHF 6‘901.70. Gegen diese Schadenersatzverfügung erhob A.________ am 29. November 2013 Einsprache und wies auf verschiedene noch laufende Verfahren im Zusammenhang mit der B.________ AG hin. Mit Einspracheentscheid vom

13. Juli 2016 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung und wies die Einsprache vom 29. November 2013 ab.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 erhob A.________ am 15. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids, da die Schadenersatzforderung wegen der langen Dauer des Einspracheverfahrens verjährt sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihn keine Schadenersatzpflicht für die unbezahlten Lohnabgaben treffe, da er Opfer eines Betrugssystems gewesen und von Dritten an der Sanierung der B.________ AG gehindert worden sei. Der Schaden sei deshalb nicht durch ihn verursacht worden. Die Ausgleichskasse reichte am 29. September 2016 ihre Stellungnahme ein. Sie hält am Einspracheentscheid fest und verlangt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Schadenersatzforderung nicht verjährt sei, da gemäss Art. 138 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) in der seit dem

1. Januar 2011 gültigen Fassung eine Verjährung während eines hängigen Verfahrens nicht mehr möglich sei. Weiter bringt die Ausgleichskasse vor, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der B.________ AG eine Organfunktion innegehabt habe und für seine Haftung als Organ aufgrund der überschaubaren Verhältnisse mit nur einem Angestellten ein strenger Massstab gelte. Eine Behinderung der Sanierung durch Dritte, fehlende finanzielle Mittel sowie die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Rettung des Unternehmens würden rechtsprechungsgemäss nicht als Rechtfertigungsgründe für Beitragsausstände gelten. Abschliessend weist die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Feststellung und Würdigung des Verschuldens, wie sie vom Strafrichter im eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen vorgenommen worden sei, für das Sozialversicherungsverfahren nicht bindend sei. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 15. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 erfolgte form- und fristgerecht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (Wohn)sitz des Arbeitgebers (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10). Die B.________ AG als Arbeitgeberin hatte ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in C.________, weshalb das Kantonsgericht Freiburg örtlich für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig ist. Innerhalb des Kantonsgerichts ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof für Angelegenheiten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sachlich zuständig (Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom

22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise, RKG; SGF 131.11). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass der zweite Sozialversicherungshof des Kantonsgerichts die Rechtmässigkeit des gegen ihn geltend gemachten Schadenersatz- anspruchs prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11

E. 2 OR i.V.m. Art. 138 Abs. 1 OR, das als subsidiäres öffentliches Recht zur Anwendung gelangt. Art. 138 Abs. 1 OR, in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2011, lautet wie folgt: „Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.“ Im Falle einer Verjährung von Sozialabgaben wird die Frist durch den Erlass der Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse unterbrochen (REICHMUTH, N. 814, 888; BGE 141 V 487 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 74 E. 4.2.2).

E. 3 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG für den Schaden der Ausgleichskasse infolge Beitragsausständen in der Höhe von CHF 6‘901.70 als Organ zu haften hat. a) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass vorliegend unbestritten ist, dass sich die Forderung auf Beitragsausstände (AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträge) für die Jahre 2010 und 2011 bezieht. Die Höhe der Forderung von CHF 6‘901.70 ist ebenfalls unbestritten. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 geltend gemachte Schadenersatzforderung bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 13. Juli 2016 verjährt sei, da dazwischen mehr als zwei Jahre vergangen seien. Die Argumente des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 138 Abs. 1 OR in seiner bis zum

31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung, wonach die Verjährung einer Forderung auch während eines hängigen Verfahrens eintreten konnte. Vorliegend sind diese Argumente allerdings nicht stichhaltig, da Art. 138 Abs. 1 OR in seiner neuen Formulierung seit dem 1. Januar 2011 keine Verjährung während eines hängigen Verfahrens mehr vorsieht und in dieser Fassung anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, als die Ausgleichskasse gesicherte Kenntnis vom Schadenseintritt sowie vom Umfang des Schadens durch uneinbringliche Beitragsausstände hatte. Rechtsprechungsgemäss ist dies ab dem Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes der Fall. In casu wurde dieser am 27. September 2013 aufgelegt mit dem Vermerk, dass voraussichtlich nicht mit Dividendenzahlungen zu rechnen sei. Erst durch das Schreiben vom 1. Oktober 2013 der Konkursverwaltung, wonach die Forderung überhaupt nicht gedeckt sei, stand für die Ausgleichskasse der Schadensumfang fest. Die Verjährungsfrist begann deshalb am 1. Oktober 2013 zu laufen und wurde mit Erlass der Schadenersatzverfügung am 29. Oktober 2013 unterbrochen. Durch die Einsprache des Beschwerdeführers wurde der Rechtsstreit hängig, wodurch die Verjährung bis zu dessen Abschluss unterbrochen bleibt. Vorliegend ist demnach noch keine Verjährung eingetreten. c) Die Organstellung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der B.________ AG wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2010 die Funktion als Verwaltungsratspräsident inne hatte und ab November 2011 als einziger Verwaltungsrat der B.________ AG tätig war. Angesichts der gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsratspräsidenten sowie dessen Verantwortung bei insgesamt zwei bzw. ab November 2011 einem einzigen Verwaltungsrat steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer für die Abführung der Sozialabgaben für die Jahre 2010 und 2011 verantwortlich war. Damit ist die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit ohne weiteres erfüllt. Vor dem Hintergrund dieser erstellten Widerrechtlichkeit gilt in Bezug auf das Verschulden die Vermutung, dass ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers respektive seiner Organe vorliegt. Für das Mass der gebotenen Sorgfalt ist gemäss Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen, wenn wie im vorliegenden Fall ein einziger Verwaltungsrat die Verantwortung trägt. Der Beitragsausstand umfasst vorliegend 6 Monate im Jahr 2011 (Januar bis März und Oktober bis Dezember 2011) sowie vereinzelte Ausstände im Jahr 2010. Es handelte sich daher nicht um eine kurzfristige Nachlässigkeit. Der Schadensbetrag von CHF 6‘901.70 ist zwar nicht sehr hoch, aber aufgrund der Tatsache, dass nur ein einziger Angestellter in den Jahren 2010 und 2011 für die B.________ AG tätig war, ist der Beitragsausstand gemessen an den konkreten Umständen doch beachtlich. Da die prekäre finanzielle Lage der B.________ AG bereits Ende 2010 absehbar war (CHF 439.77 an flüssigen Mitteln gemäss Bilanz per 31. Dezember 2010; vgl. Einstellungsverfügung des Strafverfahrens vom 28. August 2014), hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ ohne Verzug für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sorgen müssen, um sich nicht dem Vorwurf der Grobfahrlässigkeit im Sinne eines qualifizierten Verschuldens auszusetzen. Die weiterhin ausgerichteten Lohnzahlungen belegen zudem, dass das Unternehmen bei Mandatsantritt des Beschwerdeführers nicht vollends zahlungsunfähig war. Damit ist auch die Voraussetzung der Kausalität zwischen der Untätigkeit des Beschwerdeführers und der Beitragsausstände gegeben. Aus der Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung von Sozialabgaben im Jahr 2010 eingestellt wurde, kann für das vorliegende Verfahren und die Beurteilung seines Verschuldens nichts abgeleitet werden. Die Verletzung der Beitragspflicht lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass eine vorübergehende Nichtbezahlung dem Überleben der B.________ AG gedient hätte. Angesichts der offenen Beiträge von CHF 6‘901.70 und den anerkannten Konkursforderungen von CHF 125‘183.02 war die B.________ AG durch einen Zahlungsaufschub der Sozialversicherungsbeiträge keinesfalls zu retten. Das Vorbringen, dass die finanziellen Mittel für die Bezahlung der Lohnabgaben fehlten – soweit dies vorliegend angesichts der vorgenommenen Lohnzahlungen überhaupt zutreffend ist – gilt rechtsprechungsgemäss nicht als Rechtfertigungsgrund. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fremdverursachung der Liquiditätsprobleme vermag die Beitragspflichtverletzung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wiederholt darauf verweist, dass er einem Betrugssystem ausgesetzt war und die Sanierung der B.________ AG aktiv von Dritten behindert wurde, ist dies vorliegend für die Frage seiner Haftung als Organ nicht entscheidend. Es ist zudem nicht Aufgabe der Ausgleichskasse, wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, die Verursacher der finanziellen Schwierigkeiten der B.________ AG in die Pflicht zu nehmen. Insgesamt vermögen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 weder Anhaltspunkte im Sachverhalt noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente die Beitragsausstände zu rechtfertigen. d) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers als Organ der B.________ AG erfüllt sind. Daraus folgt, dass er für den Schaden der Ausgleichskasse in der Höhe von CHF 6‘901.70 haftbar ist.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 offensichtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 15. August 2016 ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199 f.).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. November 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 167 Urteil vom 14. November 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsausstand; Organhaftung) Beschwerde vom 15. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom

13. Juli 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Die B.________ AG mit Sitz in C.________ wurde im Jahr 2006 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen verfolgte den Zweck, innovative Produkte, insbesondere einen Spezialhelikopter, in der Schweiz und im Ausland zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben. A.________ wurde im Juli 2010 in den Verwaltungsrat der B.________ AG gewählt; im Tagebuch des Handelsregisters wurde er am 22. November 2010 als Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. Seit Ende Juli 2011 war A.________ der einzige Verwaltungsrat des Unternehmens; seine Einzelunterschrift wurde am 26. Januar 2012 ins Tagebuch des Handelsregisters eingetragen. Die B.________ AG beschäftigte 2010 und 2011 einen einzigen Angestellten. Das Unternehmen stellte Mitte 2011 seine Geschäftstätigkeit ein. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Ausgleichskasse) machte im Konkursverfahren mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 einen Betrag von CHF 6‘901.70 für ausstehende Lohnabgaben, Verzugszinsen und Mahngebühren für das Jahr 2010 (Rekapitulation) sowie für Januar–März und Oktober–Dezember 2011 geltend. Infolge der Arbeitgeberkontrolle wurde diese Eingabe am 18. Juni 2013 auf CHF 6‘951.65 korrigiert. Am 27. September 2013 wurde im Konkursverfahren der B.________ AG der Kollokationsplan aufgelegt. Von den darin aufgeführten Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 215‘527.72 anerkannte die B.________ AG offene Forderungen im Umfang von CHF 125‘183.02, darunter auch die Forderung der Ausgleichskasse von CHF 6‘951.65 für Beitragsausstände. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 teilte die Konkursverwaltung der Ausgleichskasse mit, dass ihre Forderung nicht gedeckt sei. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 als geschlossen erklärt und die B.________ AG am 11. Dezember 2013 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Der Ausgleichskasse wurde am 4. Dezember 2013 ein Verlustschein in der Höhe von CHF 6‘951.65 ausgestellt. B. Die Ausgleichskasse reichte am 27. Juni 2013 gegen A.________ eine Strafklage wegen Veruntreuung von Arbeitnehmerabgaben auf Lohnzahlungen im Jahr 2010 in der Höhe von CHF 1‘742.40 ein. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2014 wurde A.________ der Veruntreuung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf Einsprache hin wurde ein Strafverfahren eröffnet, das am 28. August 2014 mit der Begründung eingestellt wurde, die B.________ AG habe gemäss ihrer Bilanz per 31. Dezember 2010 nicht über genügend flüssige Mittel für die Bezahlung der Lohnbeiträge verfügt. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 verlangte die Ausgleichskasse von A.________ Schadenersatz für unbezahlte Lohnabgaben für das Jahr 2010 sowie für Januar–März und Oktober–Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt CHF 6‘901.70. Gegen diese Schadenersatzverfügung erhob A.________ am 29. November 2013 Einsprache und wies auf verschiedene noch laufende Verfahren im Zusammenhang mit der B.________ AG hin. Mit Einspracheentscheid vom

13. Juli 2016 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung und wies die Einsprache vom 29. November 2013 ab.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 erhob A.________ am 15. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids, da die Schadenersatzforderung wegen der langen Dauer des Einspracheverfahrens verjährt sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihn keine Schadenersatzpflicht für die unbezahlten Lohnabgaben treffe, da er Opfer eines Betrugssystems gewesen und von Dritten an der Sanierung der B.________ AG gehindert worden sei. Der Schaden sei deshalb nicht durch ihn verursacht worden. Die Ausgleichskasse reichte am 29. September 2016 ihre Stellungnahme ein. Sie hält am Einspracheentscheid fest und verlangt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Schadenersatzforderung nicht verjährt sei, da gemäss Art. 138 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) in der seit dem

1. Januar 2011 gültigen Fassung eine Verjährung während eines hängigen Verfahrens nicht mehr möglich sei. Weiter bringt die Ausgleichskasse vor, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der B.________ AG eine Organfunktion innegehabt habe und für seine Haftung als Organ aufgrund der überschaubaren Verhältnisse mit nur einem Angestellten ein strenger Massstab gelte. Eine Behinderung der Sanierung durch Dritte, fehlende finanzielle Mittel sowie die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Rettung des Unternehmens würden rechtsprechungsgemäss nicht als Rechtfertigungsgründe für Beitragsausstände gelten. Abschliessend weist die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Feststellung und Würdigung des Verschuldens, wie sie vom Strafrichter im eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen vorgenommen worden sei, für das Sozialversicherungsverfahren nicht bindend sei. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 erfolgte form- und fristgerecht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (Wohn)sitz des Arbeitgebers (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10). Die B.________ AG als Arbeitgeberin hatte ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in C.________, weshalb das Kantonsgericht Freiburg örtlich für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig ist. Innerhalb des Kantonsgerichts ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof für Angelegenheiten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sachlich zuständig (Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom

22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise, RKG; SGF 131.11). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass der zweite Sozialversicherungshof des Kantonsgerichts die Rechtmässigkeit des gegen ihn geltend gemachten Schadenersatz- anspruchs prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 2.

a) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Gemäss Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen (Abs. 1). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Abs. 2 Satz 1). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Abs. 3). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Abs. 4). b) Ist der Arbeitgeber selbst nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen, können unter bestimmten Voraussetzungen alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen für den Schaden verantwortlich gemacht werden. Die Haftung nach Art. 52 AHVG erstreckt sich somit subsidiär auf alle für eine juristische Person handelnden Organe (subsidiäre Organhaftung, BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes einer Unternehmung als solches anzulastende Verschulden auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein muss. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist (BGE 108 V 199 E. 3a). Ein Verwaltungsratsmitglied tritt mit der Mandatsübernahme – und nicht durch den Handelsregistereintrag (BGE 119 V 401; SVR 1998 AHV n° 10 p. 27) – in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein. Es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade für die Begleichung verfallener, seit Jahren geschuldeter Abgaben besorgt zu sein. Hinsichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die Untätigkeit des Organs kausal, so dass kein Grund besteht, für die Schadenersatzpflicht zwischen Beitragszahlungen, die bei Eintritt des Organs in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, und solchen, die erst während der Verwaltungsratstätigkeit fällig wurden, zu unterscheiden (ZAK 1992 S. 249). Am Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwischen Untätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds und Nichtleistung von Beitragszahlungen, die bei Eintritt in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, mangelt es indes ausnahmsweise, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Antritt des neuen Verwaltungsrates zahlungsunfähig war (Urteil EVGer H 235/04 vom 18. April 2005 E. 5.2; BGE 119 V 401 E. 4). c) Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt namentlich voraus, dass den Sozialversicherungen ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Dies ist nicht schon in jenem Zeitpunkt der Fall, in welchem die Beiträge ordentlicherweise hätten bezahlt werden müssen, sondern erst, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Abgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingenommen werden können, so namentlich durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Der Schadenseintritt gilt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren (Art. 14 ff. AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) erhoben werden können, was in der Regel bei Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber der Fall ist (BGE

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 136 V 268 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). Im Zeitpunkt des Schadenseintritts wandelt sich die Beitragsforderung in eine Schadenersatzforderung (REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitsgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, N. 333). Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entspricht jenem Betrag, welcher den Sozialversicherun- gen aufgrund von AHVG, IVG, EOG und AVIG sowie im Bereich der Familienzulagen geschuldet ist, dessen die Versicherung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verlustig geht. Dementsprechend ist bei Nichtbezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen der Scha- den dem Betrag gleichzusetzen, den der Arbeitgeber nach Gesetz hätte bezahlen müssen, und zwar samt Verzugszinsen. Hinzu kommen die Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie Veran- lagungs- und Mahngebühren (BGE 121 III 382 E. 3b/bb; SVR 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Damit unterscheidet sich der im Verfahren nach Art. 52 AHVG durchzusetzende Schaden klar von der ursprünglichen Beitragsforderung (REICHMUTH, N. 367). d) Der Schaden muss durch eine Missachtung von „Vorschriften“ entstanden sein. Ein widerrechtliches Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn die Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse verletzt werden („Vorschriften im engeren Sinne“). Zu denken ist dabei in erster Linie an die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV, die vorschreiben, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG darstellt und daher die volle Schadendeckung nach sich zieht (BGE 137 V 51 E. 3.2; 132 III 523 E. 4.4; 129 V 11 E. 3.1). Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4, bestätigt in 132 III 523 E. 4.6; 108 V 199 E. 3a). Zum widerrechtlichen Verhalten des Arbeitgebers muss eine zusätzliche Pflichtverletzung durch das ins Recht gefasste Organ hinzutreten. Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Handelns eines Organs ist die Verletzung der Pflichten zu prüfen, welche ihm vom Gesetz auferlegt werden. Beim Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gehören zu diesen Pflichten insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 716a Abs. 1 OR). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen, wozu auch die Grösse der Firma und die Anzahl Verwaltungsräte gehören, ab. Bei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 einem einzigen Verwaltungsrat gilt ein strenger Massstab (Urteile EVGer H 112/03 vom

2. November 2004 E. 3.5.2 und H 38/06 vom 26. Oktober 2006 E. 6.2, je mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere, wobei eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes dafür sprechen kann, das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens zu verneinen (gemeint sind wenige Monate, nicht Jahre [REICHMUTH, N. 675 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung]; bereits ein fünf Monate dauernder Beitragsausstand kann nicht mehr als kurz bezeichnet werden [Urteil EVGer H 77/05 vom

12. Dezember 2005 E. 5.3]). Andererseits hat aber auch bei einem geringfügigen Schadensbetrag und einer relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGE 121 V 243 E. 4b mit Hinweis; vgl. auch Urteile EVGer H 179/01 vom 2. Juli 2003 E. 3.3 und H 404/99 vom 13. Februar 2001 E. 2b). So vermag auch ein kurzer Ausstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen Organes zu führen, wenn vorher die Beitragsabrechnung nicht klaglos war (Urteil EVGer H 67/06 vom

11. Juli 2006 E. 5.4). Unter Berücksichtigung all dieser Punkte ist gemäss dem Bundesgericht das Verschulden des Betroffenen im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden dürfen, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV- Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3; 121 V 243 E. 4b und 5; Urteil EVGer H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung bzw. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). e) Die Schadenersatzpflicht ist nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers respektive seiner Organe als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass zwar ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b). Somit ist stets zu prüfen, ob bei festgestelltem grobfahrlässigem Verschulden allenfalls Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen. Die Berufung auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe ist allerdings nur in einem engen Rahmen möglich. Eine Rechtfertigung ist insbesondere denkbar, wenn der Arbeitgeber respektive seine Organe durch die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen können. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13 E. 5.3.3 sowie ZAK 1988 600 E. 5c). Ein solcher Rechtfertigungsgrund wurde bei einem Unternehmer angenommen, der in einer für die ganze betreffende Branche schwierigen Phase das getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte: Im Bestreben, sein Unternehmen zu erhalten, hat er zuerst die für dessen Überleben wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt, wobei er aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Frist begleichen zu können (BGE 108 V 183). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind allerdings dann auszuschliessen, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung des Unternehmens ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, so namentlich dann, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement des Unternehmens nicht sehr hohe Beitragsausstände bestehen (Urteil EVGer H 405/99 vom 23. August 2000 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Keinen Rechtfertigungsgrund stellen fehlende finanzielle Mittel dar; diesfalls wird davon ausgegangen (und als haftungsbegründendes Verschulden angerechnet), dass der Arbeitgeber den Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung (und der öffentlichen Hand) fortführen wollte (Urteil EVGer H 61/01 vom 16. Mai 2002 E. 4; ZAK 1985 621 f. E. 4). Ohne Belang ist dabei, ob die Liquiditätsprobleme selbstverschuldet sind (Urteil EVGer H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.2). f) Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 122 V 185 E. 3c). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können, so namentlich dann, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Antritt des neuen Verwaltungsrates zahlungsunfähig war (Urteil EVGer H 235/04 vom 18. April 2005 E. 5.2; BGE 119 V 401 E. 4). Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil BGer 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3). g) Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Schadens (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 443 E. 3a; 121 V 234 E. 5; 119 V 89 E. 3). Die Fristunterbrechung bestimmt sich nach Art. 135 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 138 Abs. 1 OR, das als subsidiäres öffentliches Recht zur Anwendung gelangt. Art. 138 Abs. 1 OR, in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2011, lautet wie folgt: „Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.“ Im Falle einer Verjährung von Sozialabgaben wird die Frist durch den Erlass der Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse unterbrochen (REICHMUTH, N. 814, 888; BGE 141 V 487 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 74 E. 4.2.2). 3. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG für den Schaden der Ausgleichskasse infolge Beitragsausständen in der Höhe von CHF 6‘901.70 als Organ zu haften hat. a) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass vorliegend unbestritten ist, dass sich die Forderung auf Beitragsausstände (AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträge) für die Jahre 2010 und 2011 bezieht. Die Höhe der Forderung von CHF 6‘901.70 ist ebenfalls unbestritten. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 geltend gemachte Schadenersatzforderung bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 13. Juli 2016 verjährt sei, da dazwischen mehr als zwei Jahre vergangen seien. Die Argumente des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 138 Abs. 1 OR in seiner bis zum

31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung, wonach die Verjährung einer Forderung auch während eines hängigen Verfahrens eintreten konnte. Vorliegend sind diese Argumente allerdings nicht stichhaltig, da Art. 138 Abs. 1 OR in seiner neuen Formulierung seit dem 1. Januar 2011 keine Verjährung während eines hängigen Verfahrens mehr vorsieht und in dieser Fassung anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, als die Ausgleichskasse gesicherte Kenntnis vom Schadenseintritt sowie vom Umfang des Schadens durch uneinbringliche Beitragsausstände hatte. Rechtsprechungsgemäss ist dies ab dem Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes der Fall. In casu wurde dieser am 27. September 2013 aufgelegt mit dem Vermerk, dass voraussichtlich nicht mit Dividendenzahlungen zu rechnen sei. Erst durch das Schreiben vom 1. Oktober 2013 der Konkursverwaltung, wonach die Forderung überhaupt nicht gedeckt sei, stand für die Ausgleichskasse der Schadensumfang fest. Die Verjährungsfrist begann deshalb am 1. Oktober 2013 zu laufen und wurde mit Erlass der Schadenersatzverfügung am 29. Oktober 2013 unterbrochen. Durch die Einsprache des Beschwerdeführers wurde der Rechtsstreit hängig, wodurch die Verjährung bis zu dessen Abschluss unterbrochen bleibt. Vorliegend ist demnach noch keine Verjährung eingetreten. c) Die Organstellung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der B.________ AG wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2010 die Funktion als Verwaltungsratspräsident inne hatte und ab November 2011 als einziger Verwaltungsrat der B.________ AG tätig war. Angesichts der gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsratspräsidenten sowie dessen Verantwortung bei insgesamt zwei bzw. ab November 2011 einem einzigen Verwaltungsrat steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer für die Abführung der Sozialabgaben für die Jahre 2010 und 2011 verantwortlich war. Damit ist die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit ohne weiteres erfüllt. Vor dem Hintergrund dieser erstellten Widerrechtlichkeit gilt in Bezug auf das Verschulden die Vermutung, dass ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers respektive seiner Organe vorliegt. Für das Mass der gebotenen Sorgfalt ist gemäss Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen, wenn wie im vorliegenden Fall ein einziger Verwaltungsrat die Verantwortung trägt. Der Beitragsausstand umfasst vorliegend 6 Monate im Jahr 2011 (Januar bis März und Oktober bis Dezember 2011) sowie vereinzelte Ausstände im Jahr 2010. Es handelte sich daher nicht um eine kurzfristige Nachlässigkeit. Der Schadensbetrag von CHF 6‘901.70 ist zwar nicht sehr hoch, aber aufgrund der Tatsache, dass nur ein einziger Angestellter in den Jahren 2010 und 2011 für die B.________ AG tätig war, ist der Beitragsausstand gemessen an den konkreten Umständen doch beachtlich. Da die prekäre finanzielle Lage der B.________ AG bereits Ende 2010 absehbar war (CHF 439.77 an flüssigen Mitteln gemäss Bilanz per 31. Dezember 2010; vgl. Einstellungsverfügung des Strafverfahrens vom 28. August 2014), hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ ohne Verzug für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sorgen müssen, um sich nicht dem Vorwurf der Grobfahrlässigkeit im Sinne eines qualifizierten Verschuldens auszusetzen. Die weiterhin ausgerichteten Lohnzahlungen belegen zudem, dass das Unternehmen bei Mandatsantritt des Beschwerdeführers nicht vollends zahlungsunfähig war. Damit ist auch die Voraussetzung der Kausalität zwischen der Untätigkeit des Beschwerdeführers und der Beitragsausstände gegeben. Aus der Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung von Sozialabgaben im Jahr 2010 eingestellt wurde, kann für das vorliegende Verfahren und die Beurteilung seines Verschuldens nichts abgeleitet werden. Die Verletzung der Beitragspflicht lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass eine vorübergehende Nichtbezahlung dem Überleben der B.________ AG gedient hätte. Angesichts der offenen Beiträge von CHF 6‘901.70 und den anerkannten Konkursforderungen von CHF 125‘183.02 war die B.________ AG durch einen Zahlungsaufschub der Sozialversicherungsbeiträge keinesfalls zu retten. Das Vorbringen, dass die finanziellen Mittel für die Bezahlung der Lohnabgaben fehlten – soweit dies vorliegend angesichts der vorgenommenen Lohnzahlungen überhaupt zutreffend ist – gilt rechtsprechungsgemäss nicht als Rechtfertigungsgrund. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fremdverursachung der Liquiditätsprobleme vermag die Beitragspflichtverletzung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wiederholt darauf verweist, dass er einem Betrugssystem ausgesetzt war und die Sanierung der B.________ AG aktiv von Dritten behindert wurde, ist dies vorliegend für die Frage seiner Haftung als Organ nicht entscheidend. Es ist zudem nicht Aufgabe der Ausgleichskasse, wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, die Verursacher der finanziellen Schwierigkeiten der B.________ AG in die Pflicht zu nehmen. Insgesamt vermögen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 weder Anhaltspunkte im Sachverhalt noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente die Beitragsausstände zu rechtfertigen. d) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers als Organ der B.________ AG erfüllt sind. Daraus folgt, dass er für den Schaden der Ausgleichskasse in der Höhe von CHF 6‘901.70 haftbar ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 offensichtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 15. August 2016 ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 5. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199 f.).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. November 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin