opencaselaw.ch

608 2016 153

Freiburg · 2017-12-20 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren Im 1953, reiste 1979 aus Albanien in die Schweiz ein. Am

21. September 1986 erlitt er einen Unfall beim Fussballspielen, wobei er eine Distorsion des linken

Kniegelenks erlitt (Vorakten S. 43). Zwischen 1987 und 2010 wurden mehrere Operationen am

linken Knie durchgeführt, wobei die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die

gesetzlichen Leistungen erbrachte (Vorakten S. 365).

Nachdem der Versicherte zwischen 1979 und 2005 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte, war

er von April 2005 bis Februar 2010 als Eisenleger angestellt (Vorakten S. 182). Am 1. Juli 2012 trat

er eine bis am 30. November 2012 befristete Stelle als Eisenleger in einem Pensum von 50% an

(Vorakten S. 135), brach jedoch die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen am 31. August 2012 ab

(Vorakten S. 231). Danach war er nicht mehr erwerbstätig. Aufgrund persistierender Schmerzen

wurde am 24. Januar 2013 die Implantation einer Knie-Totalprothese bei posttraumatischer

Gonarthrose links vorgenommen.

B.

Am 23. Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Freiburg, Givisiez (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (Vorakten S. 9).

Vom 16. Januar 2014 bis 20. Februar 2014 hielt sich der Versicherte in der Reha-Klinik

B.________ auf. Im Austrittsbericht vom 20. Februar 2014 (Vorakten S. 291) bezeichneten

C.________, dipl. Psychologin FSP, und med. pract. D.________, Facharzt Physikalische Medizin

und Rehabilitation FMH, die bisherige Tätigkeit als Eisenleger als nicht mehr zumutbar (Vorakten

S. 290). In anderen beruflichen Tätigkeiten könne der Versicherte eine leichte bis mittelschwere

Arbeit ganztags ausführen, wobei hinsichtlich des linken Knies eine Einschränkung bestehe:

Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken seien zu vermeiden, ebenso wiederholtes

Gehen in unebenem Gelände. Im Rahmen der Rehabilitation wurde zudem ein psychosomatisches

Konsilium eingeholt. Lic. phil. E.________ und Dr. med. F.________ empfahlen in ihrem Bericht

vom 20. Februar 2014 (Vorakten S. 338) eine psychiatrische Begleitung des Versicherten. Dieser

leide an einer depressiven Verstimmung, welche jedoch keinen Krankheitswert erreiche. Aufgrund

negativer Kindheitserlebnisse und einer chronischen psychosozialen Symptomatik könne eine

somatoforme Komponente am Beschwerdebild nicht ausgeschlossen werden.

In der Folge liess sich der Versicherte durch Dr. med. G.________, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie FHM, behandeln (vgl. Berichte vom 3. Juni 2014 [Vorakten S. 376] und vom

6. März 2015 [Vorakten S. 383]). Auf Empfehlung von med. prakt. H.________, Facharzt Allge-

meine Medizin, vom 8. April 2015 zu Handen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern-Freiburg-

Solothurn (nachfolgend: RAD) (Vorakten S. 385) gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatri-

sches Gutachten in Auftrag. Dr. med. I.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,

sowie Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten das Gutachten am

13. August 2015 (Vorakten S. 417, 419 und 437). Med. pract. H.________ würdigte in seinem

Bericht vom 25. August 2015 zu Handen des RAD (Vorakten S. 441) das interdisziplinäre

Gutachten vom 13. August 2015 als schlüssig und überzeugend.

Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 (Vorakten S. 449) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 11. März

2016 (Vorakten S. 458) Einwand und reichte einen Bericht von Dr. med. K.________, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 8. März 2016 (Vorakten S. 456) ein. Med. pract.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 11

H.________ bestätigte mit Bericht vom 14. März 2016 zu Handen des RAD (Vorakten S. 452)

seine am 25. August 2015 geäusserte Meinung. Auf Aufforderung der IV-Stelle reichte Dr. med.

K.________ einen Bericht vom 29. März 2016 (Vorakten S. 467) ein. Darin gab er eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Schlosser bzw. Eisenleger an.

Einschränkungen bestünden auf der physischen und sprachlichen Ebene. Der Patient sei 63 Jahre

alt, spreche die Sprache nicht und könne keine körperliche Tätigkeit ausüben. Med. pract.

H.________ kam in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 zu Handen des RAD (Vorakten S. 468) zum

Schluss, der Arztbericht vom 29. März 2016 beschreibe den gleichen Sachverhalt wie der

vorangehende vom 8. März 2016. Die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Gutachtens vom

13. August 2915 blieben damit weiterhin gültig.

Am 20. Mai 2016 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 35% zu

(Vorakten S. 472).

Am 30. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Vorakten S. 475). Der Invaliditäts-

grad betrage 3.78 %, so dass kein Rentenanspruch resultiere.

C.

Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt der Versicherte, vertreten durch Rechts-

anwältin Nicole Schmutz Larequi, am 30. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem An-

trag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur

Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein fortgeschrittenes Alter verunmögliche die

Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit. Das Alter, die fehlende Berufsausbildung, die anhaltende

berufliche Arbeitsabstinenz, eine ungünstige Arbeitsmarktprognose, der vorhergehende Beschäfti-

gungsgrad und das Fehlen von Sprachkenntnissen hätten zudem zu einem leidensbedingten Ab-

zug vom Invalideneinkommen führen müssen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz

verletzt, indem sie auf eine Abklärung der invaliditätsfremden Faktoren verzichtet habe. Die an-

gefochtene Verfügung sei unverhältnismässig, denn ihm, der 63 Jahre und 5 Monate alt sei, könne

nicht zugemutet werden, kurz vor der Pensionierung eine für ihn neue und unbekannte Tätigkeit

aufzunehmen. Zudem hätte ihm die Vorinstanz Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die

berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art gewähren müssen.

Der Versicherte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Rechtsvertre-

terin sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Er – der Versicherte – sei von der Bezahlung

der Verfahrenskosten zu befreien. Von der Bezahlung eines monatlichen Betrags an die Leistun-

gen des Gemeinwesens sei abzusehen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu

verzichten. Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit legt der Versicherte eine Taggeldab-

rechnung der Suva Fribourg vom 18. April 2016, die Veranlagungsanzeige der kantonalen Steuer-

verwaltung vom 16. Juni 2016, eine Bescheinigung des Vermieters vom 28. Juni 2016 betreffend

das Mietverhältnis sowie den Versicherungsausweis der L.________ Krankenversicherung vom

16. Oktober 2015 betreffend Grundversicherung und Zusatzversicherungen vor.

Die IV-Stelle hält mit Bemerkungen vom 9. September 2016 an ihrem Entscheid fest. Der Ver-

sicherte hat nicht repliziert.

Am 11. September 2017 hat die Rechtsvertreterin des Versicherten eine Kostenliste eingereicht.

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 11

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 ist rechtzeitig im Sinn von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingereicht worden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers ist gehörig bevollmächtigt, und die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/FR; SGF 150.1]). Der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts entscheidet über Streitigkeiten, namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherungen (Art. 89 lit a des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a)

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-

weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-

rung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-

gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-

rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie-

gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti-

gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver

Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-

destens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf

eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

b)

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin-

dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-

bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-

worden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensver-

gleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a)

und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

c)

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die rechtsanwendenden Behörden

auf Unterlagen angewiesen, welche die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls andere Fach-

leute zur Verfügung stellen. Rechtsprechungsgemäss ist es Sache der (begutachtenden) Arztper-

son, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig dessen Entwicklung im Lauf der Zeit

zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung

der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.

Hiermit erfüllt die sachverständige Person ihre genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 11

Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheit-

lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschlies-

sende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung,

d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in

Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungs-

vermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE

140 V 193 E. 3.2).

d)

Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-

suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde

zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Das Sozial-

versicherungsgericht ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Es hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts

eines Arztberichts ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-

menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol-

gerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

e)

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkom-

men ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung

von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen

sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht-

sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs-

fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und

dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist.

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs-

unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des

Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand

und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig-

keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 11

f)

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa).

Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen.

Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b; 134 V 322 E. 5.2). Die Rechtspre-

chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versi-

cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten

zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug ge-

rechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2).

g)

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter

anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs.

E. 3 Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Kniegelenks, der unteren Rückenregion und des rechten Beins

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- diffuse Druckschmerzen im Bereich des linken Kniegelenks Kantonsgericht KG Seite 7 von 11

E. 4 Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

E. 5 Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29.0 kg/m2

E. 6 Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

E. 7 Siehe auch Angaben zu I.B) Persönliche Anamnese

In der interdisziplinären Beurteilung (Vorakten S. 418) wird festgehalten, aus somatisch-rheumato-

logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Eisenleger bzw. für alle körperlich belas-

tenden Arbeiten seit Ende 2012 vollständig eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit

bestehe aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähig-

keit. Seit dem Ende der postoperativen Rehabilitierungsphase, also spätestens seit Ende

Mai 2013, sei der Versicherte für angepasste Verweistätigkeiten wieder voll arbeitsfähig (Vorakten

S. 419). Weiter wird festgehalten, aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Vorakten S. 419). Die Gutachter kommen zum

Schluss, der Versicherte sei seit Ende 2013 (gemeint wohl: Ende Mai 2013, vgl. auch E. 3b

hiernach) wieder voll arbeitsfähig (Vorakten S. 418).

b)

Das rheumatologische Teilgutachten ist umfassend und die Schlussfolgerungen sind

nachvollziehbar begründet. Dr. med. I.________ beurteilt die Beweglichkeit des linken Kniegelenks

(unter Berücksichtigung der Totalprothese) als normal. Klinisch und konventionell-radiologisch be-

urteilt, liege ein erfreuliches Resultat nach der Implantation einer Totalprothese ins linke Kniege-

lenk vor (Vorakten S. 408). Die seit Sommer 2012 geschilderten Beschwerden im Bereich des lin-

ken Kniegelenks und die seit der Implantation der Totalprothese im Januar 2013 geschilderten

Schmerzen im Bereich des unteren Rückens und des rechten Beins liessen sich somatisch nicht

abstützen (Vorakten S. 410). Dadurch erkläre sich auch, dass die Implantation der Totalprothese

subjektiv keine Besserung gebracht habe (Vorakten S. 408/407). Die geschilderten unspezifischen

Rückenschmerzen entsprächen einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom. Die im Be-

reich der unteren Rückenregion geschilderten Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein würden

indessen nicht mit einem somatisch-pathologischen Befund korrelieren (Vorakten S. 408). Der Ver-

sicherte sei mit einem Handstock zur Untersuchung erschienen; er habe ein unspezifisches Hinken

sowie eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik gezeigt (Vorakten S. 409). Der Einsatz eines

Handstocks lasse sich aus somatischer Sicht nicht begründen; diesbezüglich sei an einen sekun-

dären Krankheitsgewinn zu denken. Abgesehen vom Übergewicht von rund 15 kg könne kein re-

levanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden. Gewichtsreduzierende Massnahmen

seien indiziert und in der Umsetzung zumutbar. Insgesamt könnten die vom Versicherten geschil-

derten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren

somatisch-pathologischen Befunde abgestützt werden (Vorakten S. 407). Die Arbeitsfähigkeit sei

für die langjährig als Eisenleger ausgeübten Tätigkeiten seit Ende 2012 vollständig eingeschränkt.

Für angepasste Verweistätigkeiten könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeit-

punkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Lediglich während

der Knieoperationen links, zuletzt vom 24. Januar 2013 bis zum Ende der postoperativen Rehabili-

tationsphase und damit bei grosszügiger Auslegung bis Mitte Mai 2013, sei die Arbeitsfähigkeit

auch in angepassten Verweistätigkeiten eingeschränkt gewesen. Seit Ende Mai 2013 bestehe wie-

der volle Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 405/404). Die angepasste Verweistätigkeit für den Ver-

sicherten liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis maximal mittelgradig

körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und ge-

hender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Das

repetitive Gehen auf unebenem Untergrund und das Besteigen von Leitern seien zu vermeiden

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 11

(Vorakten S. 404). Zur Linderung der Beschwerden böten sich einfache Analgetika oder nicht-

steroidale Entzündungshemmer, gewichtsreduzierende Massnahmen, aktivierende Bewegungs-

übungen sowie der Einsatz schockabsorbierender und retrokapital abstützender Einlagen an. Die

Prognose sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht gut (Vorakten S. 403).

Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.________ genügt den Anforderungen an die

Beweiskraft. Der Gutachter hält fest, trotz der Schmerzen zeige der Versicherte keine Hinweise für

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er sei auf die Schmerzen nicht fixiert, äussere kei-

ne hypochondrischen Befürchtungen und zeige keine Schmerzausdehnung. Es lägen aggravieren-

de Tendenzen vor. Aufgrund negativer Lebensumstände (Verurteilung zu 6 Jahren Gefängnis we-

gen „Drogenhandels“, davon 4 Jahre unbedingt, Scheidung, Schulden von über Fr. 100‘000.- we-

gen nicht bezahlter Alimente, abgebrochene Kontakte zu den Kindern) träten gelegentlich Ver-

stimmungen auf. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Die eher milden Ver-

stimmungen mit längeren Phasen von ausgeglichener Stimmung liessen auf eine Dysthymie

schliessen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht begründet. Der Versi-

cherte werde ambulant psychiatrisch betreut und erhalte ein antidepressiv wirkendes Medikament

(Cipralex). Gemäss der Laboruntersuchung vom 27. Juli 2015 sei dieses aber in viel zu tiefem

Spiegel nachweisbar, so dass kaum ein therapeutischer Effekt erreicht werde. Eine genügende

Dosierung werde die Rückfallgefahr in die Verstimmungen reduzieren. Der Verdacht auf eine emo-

tional instabile Persönlichkeit bzw. eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht bestätigen. Der

Versicherte sei zwar manchmal impulsiv, ohne jedoch der Impulsivität nachzugeben. Er sei nie

gewalttätig gewesen. Diese milden Verhaltensmuster könnten als akzentuierte Persönlichkeitszüge

aufgefasst werden. Der Versicherte zeige eine regelmässige Tagesgestaltung, tätige seine Ein-

käufe selbst und benutze oft das Auto. Er lebe in einer stabilen Wohnsituation und unterhalte enge

Kontakte mit den Mitmenschen. Er sei fähig, sich um sich selbst zu kümmern. Diese wichtigen

Ressourcen würden bestätigen, dass bei ihm kein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, wel-

cher die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränke. Die Prognose sei nicht ungünstig.

c)

Aus dem bidisziplinären Gutachten geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer

seit Ende Mai 2013 (wiederum) zu 100 % arbeitsfähig ist. Med. pract. H.________ weist in seinem

Bericht vom 25. August 2015 zu Handen des RAD (Vorakten S. 441) auf die Unterschiedlichkeit

der somatischen Einschränkungen hin: Die tricompartimentale posttraumatische Gonarthrose links

sei IV-relevant, nicht dagegen das chronische verbreitete Schmerzsyndrom ohne somatischen

Grund mit zahlreichen non-organischen Zeichen sowie das lumbospondylogene Syndrom. Sodann

habe Dr. med. J.________ die Abwesenheit einer psychiatrischen Problematik mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestätigt.

In der Tat wird auf diese Weise nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund

der Gonarthrose links in seinem früheren Beruf als Eisenleger nicht mehr einsatzfähig ist, dass er

jedoch eine leichte bis mittelschere, wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig ausüben kann, weil eine

derartige Tätigkeit das Knie nicht belastet und weil die anderen Schmerzen (im unteren Rücken

und in der Schulter) keine organische Ursache haben. Eine psychische Ursache für die Schmerzen

konnte ausgeschlossen werden, und auch sonst liegt keine psychische Erkrankung vor. Der psy-

chiatrische Gutachter erwähnt psychosoziale Faktoren, welche dazu geführt hätten, dass der Ver-

sicherte nicht arbeite bzw. während Jahren nur teilzeitlich arbeitstätig gewesen sei (Vorakten

S. 426). Die Angaben von Dr. med. K.________, wonach der Versicherte invalidisierende

Schmerzen aufweise und keine körperliche Arbeit ausführen könne (Bericht vom 8. März 2016

[Vorakten S. 456]), wurden durch die Untersuchungen der beiden Gutachter widerlegt. Es ist von

einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten bis mittelschweren, der Einschränkung im linken

Knie angepassten Tätigkeit auszugehen.

Kantonsgericht KG

Seite 9 von 11

4.

a)

Entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil erachtete die Vorinstanz eine Tätigkeit im Pro-

duktions- oder Dienstleistungsbereich als ganztags zumutbar. Diese Einschätzung ist nicht zu be-

anstanden und angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit steht ausser Zweifel, dass der Beschwerde-

führer seine Arbeitsfähigkeit auch angesichts seines Alters noch verwerten kann bzw. konnte. Im

massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 2f hiervor) am 13. August 2015 (Datum des interdisziplinären

Gutachtens) war der Beschwerdeführer 62 Jahre und 6 Monate alt. Bei einer vollen Arbeitsfähig-

keit in angepassten Verweistätigkeiten, wie sie hier vorliegt, ist dieses Alter kein Hindernis, eine

Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Rechtsprechungsgemäss sind die Hürden für die Nichtverwertbar-

keit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hoch (Urteil BGer 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017 E. 5.2). Zudem war der Beschwerdeführer bis Ende August 2012 – wenn auch nicht immer

vollzeitzeitlich – erwerbstätig gewesen. Auch ohne Berufsausbildung ist eine einfache Tätigkeit in

einem der genannten Sektoren möglich, zumal der Beschwerdeführer nach weitgehend überein-

stimmenden Angaben der Gutachter (Vorakten S. 416 bzw. S. 432) gut bis sehr gut Hochdeutsch

spricht. Der Hinweis von Dr. med. K.________, wonach der Beschwerdeführer „die Sprache nicht

spreche“ (Vorakten S. 465), bezieht sich wohl auf die französische Sprache. Zusammenfassend

gibt es keine Gründe, an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

zweifeln.

b)

Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

gemäss Art. 8 IVG. Die Gewährung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf-

liche Eingliederung setzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während mindestens sechs

Monaten voraus; dies war vorliegend nicht erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein An-

spruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinn von Art. 15 ff. IVG gegeben wäre. Die entspre-

chenden Rügen werden nicht substanziiert; überdies hat der Beschwerdeführer selbst eine beruf-

liche Eingliederung gegenüber dem psychiatrischen Gutachter als wenig sinnvoll bezeichnet (Vor-

akten S. 433).

c)

Der Einkommensvergleich braucht nicht im Einzelnen überprüft zu werden. Selbst wenn

man davon ausgeht, dass in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters und der Einschränkungen

beim Bewegungsapparat ein leidensbedingter Abzug von 5 % vom Invalideneinkommen gewährt

werden kann, würde nur ein unwesentlich höherer Invaliditätsgrad als 3.8% resultieren. Da der Be-

schwerdeführer in wenigen Monaten das AHV-Alter erreichen wird, kann eine Neuanmeldung prak-

tisch ausgeschlossen werden, müsste doch der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass sich

sein Gesundheitszustand seit dem 30. Mai 2016 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat

(Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

823.201] i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV). Damit erweist sich die Festsetzung des Invaliditätsgrades, der

sich im einstelligen Prozentbereich bewegten dürfte, als obsolet. Zusammenfassend ist festzu-

halten, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.

5.

a)

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

b)

Zu befinden bleibt über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wer nicht genü-

gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine

Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 142 Abs. 1 VRG/FR). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn

das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG/FR). Die unentgeltliche

Rechtspflege umfasst für den Berechtigten die vollständige oder teilweise Befreiung von den Ver-

fahrenskosten und von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art.

143 Abs. 1 VRG/FR). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die un-

entgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung

Kantonsgericht KG

Seite 10 von 11

befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG/FR). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

kann von der Bezahlung eines monatlichen Beitrags an die Leistungen des Gemeinwesens ab-

hängig gemacht werden (Art. 143 Abs. 3 VRG).

Der Beschwerdeführer hat die prozessuale Bedürftigkeit hinreichend nachgewiesen. Er war zudem

in dieser Angelegenheit auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Mit Blick auf die Tatsache, dass

eine umfassende Begründung des Entscheids – insbesondere was die Würdigung des fortgeschrit-

tenen Alters betrifft – erst in der Beschwerdevernehmlassung erfolgt ist, kann das Rechtsbegehren

nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuch ist somit stattzugeben. Auf die

Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Beitrags an die Kosten des Gemeinwesens wird

verzichtet. Der Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 143 Abs. 1 lit. a VRG/FR von den Verfah-

renskosten befreit. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und aufgrund des Ver-

fahrensausgangs dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden aufgrund der Gewährung

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nicht erhoben.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird gestützt auf Art. 142 Abs. 2 VRG/FR als unent-

geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Stundenansatz für die Entschädigung beträgt CHF 180.-

(Art. 12 Abs. 1bis des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen

in der Verwaltungsjustiz [SGF 150.12]). Die Entschädigung wird gemäss dem geltend gemachten

Aufwand zum Tarif von CHF 180.-/h auf CHF 2‘193.05 festgesetzt (Honorar CHF 1‘995.- plus Spe-

sen von CHF 35.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 2‘030.60 von CHF 162.45).

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 11

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2016 153).

Der Entscheid vom 30. Mai 2016 wird bestätigt.

II.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (608 2016 154).

III.

Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Sie werden jedoch aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.

IV.

Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi wird mit CHF 2‘193.05 zu Lasten des Staates

entschädigt.

V.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene

Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem

Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 20. Dezember 2017/sge

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

608 2016 153

608 2016 154

Urteil vom 20. Dezember 2017

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Johannes Frölicher

Richterinnen:

Daniela Kiener, Susanne Genner

Gerichtsschreiberin:

Angelika Spiess

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole

Schmutz Larequi

gegen

INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung

Beschwerde vom 30. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016

(608 2016 153)

Gesuch vom 30. Juni 2016 um unentgeltliche Rechtspflege (608 2016 154)

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 11

Sachverhalt

A.

A.________, geboren Im 1953, reiste 1979 aus Albanien in die Schweiz ein. Am

21. September 1986 erlitt er einen Unfall beim Fussballspielen, wobei er eine Distorsion des linken

Kniegelenks erlitt (Vorakten S. 43). Zwischen 1987 und 2010 wurden mehrere Operationen am

linken Knie durchgeführt, wobei die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die

gesetzlichen Leistungen erbrachte (Vorakten S. 365).

Nachdem der Versicherte zwischen 1979 und 2005 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte, war

er von April 2005 bis Februar 2010 als Eisenleger angestellt (Vorakten S. 182). Am 1. Juli 2012 trat

er eine bis am 30. November 2012 befristete Stelle als Eisenleger in einem Pensum von 50% an

(Vorakten S. 135), brach jedoch die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen am 31. August 2012 ab

(Vorakten S. 231). Danach war er nicht mehr erwerbstätig. Aufgrund persistierender Schmerzen

wurde am 24. Januar 2013 die Implantation einer Knie-Totalprothese bei posttraumatischer

Gonarthrose links vorgenommen.

B.

Am 23. Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Freiburg, Givisiez (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (Vorakten S. 9).

Vom 16. Januar 2014 bis 20. Februar 2014 hielt sich der Versicherte in der Reha-Klinik

B.________ auf. Im Austrittsbericht vom 20. Februar 2014 (Vorakten S. 291) bezeichneten

C.________, dipl. Psychologin FSP, und med. pract. D.________, Facharzt Physikalische Medizin

und Rehabilitation FMH, die bisherige Tätigkeit als Eisenleger als nicht mehr zumutbar (Vorakten

S. 290). In anderen beruflichen Tätigkeiten könne der Versicherte eine leichte bis mittelschwere

Arbeit ganztags ausführen, wobei hinsichtlich des linken Knies eine Einschränkung bestehe:

Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken seien zu vermeiden, ebenso wiederholtes

Gehen in unebenem Gelände. Im Rahmen der Rehabilitation wurde zudem ein psychosomatisches

Konsilium eingeholt. Lic. phil. E.________ und Dr. med. F.________ empfahlen in ihrem Bericht

vom 20. Februar 2014 (Vorakten S. 338) eine psychiatrische Begleitung des Versicherten. Dieser

leide an einer depressiven Verstimmung, welche jedoch keinen Krankheitswert erreiche. Aufgrund

negativer Kindheitserlebnisse und einer chronischen psychosozialen Symptomatik könne eine

somatoforme Komponente am Beschwerdebild nicht ausgeschlossen werden.

In der Folge liess sich der Versicherte durch Dr. med. G.________, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie FHM, behandeln (vgl. Berichte vom 3. Juni 2014 [Vorakten S. 376] und vom

6. März 2015 [Vorakten S. 383]). Auf Empfehlung von med. prakt. H.________, Facharzt Allge-

meine Medizin, vom 8. April 2015 zu Handen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern-Freiburg-

Solothurn (nachfolgend: RAD) (Vorakten S. 385) gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatri-

sches Gutachten in Auftrag. Dr. med. I.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,

sowie Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten das Gutachten am

13. August 2015 (Vorakten S. 417, 419 und 437). Med. pract. H.________ würdigte in seinem

Bericht vom 25. August 2015 zu Handen des RAD (Vorakten S. 441) das interdisziplinäre

Gutachten vom 13. August 2015 als schlüssig und überzeugend.

Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 (Vorakten S. 449) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 11. März

2016 (Vorakten S. 458) Einwand und reichte einen Bericht von Dr. med. K.________, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 8. März 2016 (Vorakten S. 456) ein. Med. pract.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 11

H.________ bestätigte mit Bericht vom 14. März 2016 zu Handen des RAD (Vorakten S. 452)

seine am 25. August 2015 geäusserte Meinung. Auf Aufforderung der IV-Stelle reichte Dr. med.

K.________ einen Bericht vom 29. März 2016 (Vorakten S. 467) ein. Darin gab er eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Schlosser bzw. Eisenleger an.

Einschränkungen bestünden auf der physischen und sprachlichen Ebene. Der Patient sei 63 Jahre

alt, spreche die Sprache nicht und könne keine körperliche Tätigkeit ausüben. Med. pract.

H.________ kam in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 zu Handen des RAD (Vorakten S. 468) zum

Schluss, der Arztbericht vom 29. März 2016 beschreibe den gleichen Sachverhalt wie der

vorangehende vom 8. März 2016. Die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Gutachtens vom

13. August 2915 blieben damit weiterhin gültig.

Am 20. Mai 2016 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 35% zu

(Vorakten S. 472).

Am 30. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Vorakten S. 475). Der Invaliditäts-

grad betrage 3.78 %, so dass kein Rentenanspruch resultiere.

C.

Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt der Versicherte, vertreten durch Rechts-

anwältin Nicole Schmutz Larequi, am 30. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem An-

trag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur

Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein fortgeschrittenes Alter verunmögliche die

Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit. Das Alter, die fehlende Berufsausbildung, die anhaltende

berufliche Arbeitsabstinenz, eine ungünstige Arbeitsmarktprognose, der vorhergehende Beschäfti-

gungsgrad und das Fehlen von Sprachkenntnissen hätten zudem zu einem leidensbedingten Ab-

zug vom Invalideneinkommen führen müssen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz

verletzt, indem sie auf eine Abklärung der invaliditätsfremden Faktoren verzichtet habe. Die an-

gefochtene Verfügung sei unverhältnismässig, denn ihm, der 63 Jahre und 5 Monate alt sei, könne

nicht zugemutet werden, kurz vor der Pensionierung eine für ihn neue und unbekannte Tätigkeit

aufzunehmen. Zudem hätte ihm die Vorinstanz Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die

berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art gewähren müssen.

Der Versicherte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Rechtsvertre-

terin sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Er – der Versicherte – sei von der Bezahlung

der Verfahrenskosten zu befreien. Von der Bezahlung eines monatlichen Betrags an die Leistun-

gen des Gemeinwesens sei abzusehen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu

verzichten. Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit legt der Versicherte eine Taggeldab-

rechnung der Suva Fribourg vom 18. April 2016, die Veranlagungsanzeige der kantonalen Steuer-

verwaltung vom 16. Juni 2016, eine Bescheinigung des Vermieters vom 28. Juni 2016 betreffend

das Mietverhältnis sowie den Versicherungsausweis der L.________ Krankenversicherung vom

16. Oktober 2015 betreffend Grundversicherung und Zusatzversicherungen vor.

Die IV-Stelle hält mit Bemerkungen vom 9. September 2016 an ihrem Entscheid fest. Der Ver-

sicherte hat nicht repliziert.

Am 11. September 2017 hat die Rechtsvertreterin des Versicherten eine Kostenliste eingereicht.

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 11

Erwägungen

1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 ist rechtzeitig im Sinn von Art. 60

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-

cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingereicht worden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerde-

führers ist gehörig bevollmächtigt, und die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG sind

erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid

direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht

ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/FR; SGF 150.1]).

Der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts entscheidet über Streitigkeiten,

namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherungen (Art. 89 lit a des Justizgesetzes des Kantons

Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a)

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-

weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-

rung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-

gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-

rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie-

gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti-

gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver

Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-

destens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf

eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

b)

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbin-

dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-

bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-

worden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensver-

gleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a)

und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

c)

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die rechtsanwendenden Behörden

auf Unterlagen angewiesen, welche die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls andere Fach-

leute zur Verfügung stellen. Rechtsprechungsgemäss ist es Sache der (begutachtenden) Arztper-

son, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig dessen Entwicklung im Lauf der Zeit

zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung

der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.

Hiermit erfüllt die sachverständige Person ihre genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 11

Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheit-

lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschlies-

sende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung,

d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in

Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungs-

vermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE

140 V 193 E. 3.2).

d)

Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-

suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde

zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Das Sozial-

versicherungsgericht ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Es hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts

eines Arztberichts ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-

menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol-

gerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

e)

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkom-

men ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung

von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen

sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht-

sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs-

fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und

dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist.

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs-

unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des

Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand

und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig-

keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 11

f)

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa).

Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen.

Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b; 134 V 322 E. 5.2). Die Rechtspre-

chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versi-

cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten

zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug ge-

rechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2).

g)

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter

anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs.

3 lit. abis IVG) und in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte, die seit

mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integra-

tionsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen

beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG).

3.

a)

Das interdisziplinäre Gutachten vom 13. August 2015 besteht aus einem rheumatologi-

schen Teilgutachten, welches mit „Interdisziplinäres Gutachten“ betitelt ist (Vorakten S. 417),

einem psychiatrischen Teilgutachten mit dem Titel „Gutachten“ (Vorakten S. 437) und einer relativ

kurzen (zusammenfassenden) interdisziplinären Beurteilung (Vorakten S. 419). Es werden folgen-

de interdisziplinäre Diagnosen genannt (Vorakten S. 411):

- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Gonarthrose links

- Details siehe auch Angaben zu I.B) Persönliche Anamnese

- ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.

Arbeitsuntätigkeit, finanzielle Probleme und finanzielle Schwierigkeiten, akzentuierte Persönlichkeits-

züge, Dystymie und Status nach Gefängnisstrafe, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begut-

achtung von Dr. med. J.________

3.

Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Kniegelenks, der unteren Rückenregion und des

rechten Beins

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- diffuse Druckschmerzen im Bereich des linken Kniegelenks

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 11

4.

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

5.

Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29.0 kg/m2

6.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

7.

Siehe auch Angaben zu I.B) Persönliche Anamnese

In der interdisziplinären Beurteilung (Vorakten S. 418) wird festgehalten, aus somatisch-rheumato-

logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Eisenleger bzw. für alle körperlich belas-

tenden Arbeiten seit Ende 2012 vollständig eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit

bestehe aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähig-

keit. Seit dem Ende der postoperativen Rehabilitierungsphase, also spätestens seit Ende

Mai 2013, sei der Versicherte für angepasste Verweistätigkeiten wieder voll arbeitsfähig (Vorakten

S. 419). Weiter wird festgehalten, aus psychiatrischer Sicht habe nie eine anhaltende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Vorakten S. 419). Die Gutachter kommen zum

Schluss, der Versicherte sei seit Ende 2013 (gemeint wohl: Ende Mai 2013, vgl. auch E. 3b

hiernach) wieder voll arbeitsfähig (Vorakten S. 418).

b)

Das rheumatologische Teilgutachten ist umfassend und die Schlussfolgerungen sind

nachvollziehbar begründet. Dr. med. I.________ beurteilt die Beweglichkeit des linken Kniegelenks

(unter Berücksichtigung der Totalprothese) als normal. Klinisch und konventionell-radiologisch be-

urteilt, liege ein erfreuliches Resultat nach der Implantation einer Totalprothese ins linke Kniege-

lenk vor (Vorakten S. 408). Die seit Sommer 2012 geschilderten Beschwerden im Bereich des lin-

ken Kniegelenks und die seit der Implantation der Totalprothese im Januar 2013 geschilderten

Schmerzen im Bereich des unteren Rückens und des rechten Beins liessen sich somatisch nicht

abstützen (Vorakten S. 410). Dadurch erkläre sich auch, dass die Implantation der Totalprothese

subjektiv keine Besserung gebracht habe (Vorakten S. 408/407). Die geschilderten unspezifischen

Rückenschmerzen entsprächen einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom. Die im Be-

reich der unteren Rückenregion geschilderten Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein würden

indessen nicht mit einem somatisch-pathologischen Befund korrelieren (Vorakten S. 408). Der Ver-

sicherte sei mit einem Handstock zur Untersuchung erschienen; er habe ein unspezifisches Hinken

sowie eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik gezeigt (Vorakten S. 409). Der Einsatz eines

Handstocks lasse sich aus somatischer Sicht nicht begründen; diesbezüglich sei an einen sekun-

dären Krankheitsgewinn zu denken. Abgesehen vom Übergewicht von rund 15 kg könne kein re-

levanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden. Gewichtsreduzierende Massnahmen

seien indiziert und in der Umsetzung zumutbar. Insgesamt könnten die vom Versicherten geschil-

derten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren

somatisch-pathologischen Befunde abgestützt werden (Vorakten S. 407). Die Arbeitsfähigkeit sei

für die langjährig als Eisenleger ausgeübten Tätigkeiten seit Ende 2012 vollständig eingeschränkt.

Für angepasste Verweistätigkeiten könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeit-

punkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Lediglich während

der Knieoperationen links, zuletzt vom 24. Januar 2013 bis zum Ende der postoperativen Rehabili-

tationsphase und damit bei grosszügiger Auslegung bis Mitte Mai 2013, sei die Arbeitsfähigkeit

auch in angepassten Verweistätigkeiten eingeschränkt gewesen. Seit Ende Mai 2013 bestehe wie-

der volle Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 405/404). Die angepasste Verweistätigkeit für den Ver-

sicherten liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis maximal mittelgradig

körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und ge-

hender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Das

repetitive Gehen auf unebenem Untergrund und das Besteigen von Leitern seien zu vermeiden

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 11

(Vorakten S. 404). Zur Linderung der Beschwerden böten sich einfache Analgetika oder nicht-

steroidale Entzündungshemmer, gewichtsreduzierende Massnahmen, aktivierende Bewegungs-

übungen sowie der Einsatz schockabsorbierender und retrokapital abstützender Einlagen an. Die

Prognose sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht gut (Vorakten S. 403).

Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.________ genügt den Anforderungen an die

Beweiskraft. Der Gutachter hält fest, trotz der Schmerzen zeige der Versicherte keine Hinweise für

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er sei auf die Schmerzen nicht fixiert, äussere kei-

ne hypochondrischen Befürchtungen und zeige keine Schmerzausdehnung. Es lägen aggravieren-

de Tendenzen vor. Aufgrund negativer Lebensumstände (Verurteilung zu 6 Jahren Gefängnis we-

gen „Drogenhandels“, davon 4 Jahre unbedingt, Scheidung, Schulden von über Fr. 100‘000.- we-

gen nicht bezahlter Alimente, abgebrochene Kontakte zu den Kindern) träten gelegentlich Ver-

stimmungen auf. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Die eher milden Ver-

stimmungen mit längeren Phasen von ausgeglichener Stimmung liessen auf eine Dysthymie

schliessen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht begründet. Der Versi-

cherte werde ambulant psychiatrisch betreut und erhalte ein antidepressiv wirkendes Medikament

(Cipralex). Gemäss der Laboruntersuchung vom 27. Juli 2015 sei dieses aber in viel zu tiefem

Spiegel nachweisbar, so dass kaum ein therapeutischer Effekt erreicht werde. Eine genügende

Dosierung werde die Rückfallgefahr in die Verstimmungen reduzieren. Der Verdacht auf eine emo-

tional instabile Persönlichkeit bzw. eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht bestätigen. Der

Versicherte sei zwar manchmal impulsiv, ohne jedoch der Impulsivität nachzugeben. Er sei nie

gewalttätig gewesen. Diese milden Verhaltensmuster könnten als akzentuierte Persönlichkeitszüge

aufgefasst werden. Der Versicherte zeige eine regelmässige Tagesgestaltung, tätige seine Ein-

käufe selbst und benutze oft das Auto. Er lebe in einer stabilen Wohnsituation und unterhalte enge

Kontakte mit den Mitmenschen. Er sei fähig, sich um sich selbst zu kümmern. Diese wichtigen

Ressourcen würden bestätigen, dass bei ihm kein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, wel-

cher die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränke. Die Prognose sei nicht ungünstig.

c)

Aus dem bidisziplinären Gutachten geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer

seit Ende Mai 2013 (wiederum) zu 100 % arbeitsfähig ist. Med. pract. H.________ weist in seinem

Bericht vom 25. August 2015 zu Handen des RAD (Vorakten S. 441) auf die Unterschiedlichkeit

der somatischen Einschränkungen hin: Die tricompartimentale posttraumatische Gonarthrose links

sei IV-relevant, nicht dagegen das chronische verbreitete Schmerzsyndrom ohne somatischen

Grund mit zahlreichen non-organischen Zeichen sowie das lumbospondylogene Syndrom. Sodann

habe Dr. med. J.________ die Abwesenheit einer psychiatrischen Problematik mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestätigt.

In der Tat wird auf diese Weise nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund

der Gonarthrose links in seinem früheren Beruf als Eisenleger nicht mehr einsatzfähig ist, dass er

jedoch eine leichte bis mittelschere, wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig ausüben kann, weil eine

derartige Tätigkeit das Knie nicht belastet und weil die anderen Schmerzen (im unteren Rücken

und in der Schulter) keine organische Ursache haben. Eine psychische Ursache für die Schmerzen

konnte ausgeschlossen werden, und auch sonst liegt keine psychische Erkrankung vor. Der psy-

chiatrische Gutachter erwähnt psychosoziale Faktoren, welche dazu geführt hätten, dass der Ver-

sicherte nicht arbeite bzw. während Jahren nur teilzeitlich arbeitstätig gewesen sei (Vorakten

S. 426). Die Angaben von Dr. med. K.________, wonach der Versicherte invalidisierende

Schmerzen aufweise und keine körperliche Arbeit ausführen könne (Bericht vom 8. März 2016

[Vorakten S. 456]), wurden durch die Untersuchungen der beiden Gutachter widerlegt. Es ist von

einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten bis mittelschweren, der Einschränkung im linken

Knie angepassten Tätigkeit auszugehen.

Kantonsgericht KG

Seite 9 von 11

4.

a)

Entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil erachtete die Vorinstanz eine Tätigkeit im Pro-

duktions- oder Dienstleistungsbereich als ganztags zumutbar. Diese Einschätzung ist nicht zu be-

anstanden und angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit steht ausser Zweifel, dass der Beschwerde-

führer seine Arbeitsfähigkeit auch angesichts seines Alters noch verwerten kann bzw. konnte. Im

massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 2f hiervor) am 13. August 2015 (Datum des interdisziplinären

Gutachtens) war der Beschwerdeführer 62 Jahre und 6 Monate alt. Bei einer vollen Arbeitsfähig-

keit in angepassten Verweistätigkeiten, wie sie hier vorliegt, ist dieses Alter kein Hindernis, eine

Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Rechtsprechungsgemäss sind die Hürden für die Nichtverwertbar-

keit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hoch (Urteil BGer 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017 E. 5.2). Zudem war der Beschwerdeführer bis Ende August 2012 – wenn auch nicht immer

vollzeitzeitlich – erwerbstätig gewesen. Auch ohne Berufsausbildung ist eine einfache Tätigkeit in

einem der genannten Sektoren möglich, zumal der Beschwerdeführer nach weitgehend überein-

stimmenden Angaben der Gutachter (Vorakten S. 416 bzw. S. 432) gut bis sehr gut Hochdeutsch

spricht. Der Hinweis von Dr. med. K.________, wonach der Beschwerdeführer „die Sprache nicht

spreche“ (Vorakten S. 465), bezieht sich wohl auf die französische Sprache. Zusammenfassend

gibt es keine Gründe, an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

zweifeln.

b)

Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

gemäss Art. 8 IVG. Die Gewährung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf-

liche Eingliederung setzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während mindestens sechs

Monaten voraus; dies war vorliegend nicht erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein An-

spruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinn von Art. 15 ff. IVG gegeben wäre. Die entspre-

chenden Rügen werden nicht substanziiert; überdies hat der Beschwerdeführer selbst eine beruf-

liche Eingliederung gegenüber dem psychiatrischen Gutachter als wenig sinnvoll bezeichnet (Vor-

akten S. 433).

c)

Der Einkommensvergleich braucht nicht im Einzelnen überprüft zu werden. Selbst wenn

man davon ausgeht, dass in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters und der Einschränkungen

beim Bewegungsapparat ein leidensbedingter Abzug von 5 % vom Invalideneinkommen gewährt

werden kann, würde nur ein unwesentlich höherer Invaliditätsgrad als 3.8% resultieren. Da der Be-

schwerdeführer in wenigen Monaten das AHV-Alter erreichen wird, kann eine Neuanmeldung prak-

tisch ausgeschlossen werden, müsste doch der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass sich

sein Gesundheitszustand seit dem 30. Mai 2016 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat

(Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

823.201] i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV). Damit erweist sich die Festsetzung des Invaliditätsgrades, der

sich im einstelligen Prozentbereich bewegten dürfte, als obsolet. Zusammenfassend ist festzu-

halten, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.

5.

a)

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

b)

Zu befinden bleibt über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wer nicht genü-

gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine

Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege (Art. 142 Abs. 1 VRG/FR). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn

das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG/FR). Die unentgeltliche

Rechtspflege umfasst für den Berechtigten die vollständige oder teilweise Befreiung von den Ver-

fahrenskosten und von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art.

143 Abs. 1 VRG/FR). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die un-

entgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung

Kantonsgericht KG

Seite 10 von 11

befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG/FR). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

kann von der Bezahlung eines monatlichen Beitrags an die Leistungen des Gemeinwesens ab-

hängig gemacht werden (Art. 143 Abs. 3 VRG).

Der Beschwerdeführer hat die prozessuale Bedürftigkeit hinreichend nachgewiesen. Er war zudem

in dieser Angelegenheit auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Mit Blick auf die Tatsache, dass

eine umfassende Begründung des Entscheids – insbesondere was die Würdigung des fortgeschrit-

tenen Alters betrifft – erst in der Beschwerdevernehmlassung erfolgt ist, kann das Rechtsbegehren

nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuch ist somit stattzugeben. Auf die

Verpflichtung zur Bezahlung eines monatlichen Beitrags an die Kosten des Gemeinwesens wird

verzichtet. Der Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 143 Abs. 1 lit. a VRG/FR von den Verfah-

renskosten befreit. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und aufgrund des Ver-

fahrensausgangs dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden aufgrund der Gewährung

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nicht erhoben.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird gestützt auf Art. 142 Abs. 2 VRG/FR als unent-

geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Stundenansatz für die Entschädigung beträgt CHF 180.-

(Art. 12 Abs. 1bis des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen

in der Verwaltungsjustiz [SGF 150.12]). Die Entschädigung wird gemäss dem geltend gemachten

Aufwand zum Tarif von CHF 180.-/h auf CHF 2‘193.05 festgesetzt (Honorar CHF 1‘995.- plus Spe-

sen von CHF 35.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 2‘030.60 von CHF 162.45).

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 11

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2016 153).

Der Entscheid vom 30. Mai 2016 wird bestätigt.

II.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (608 2016 154).

III.

Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Sie werden jedoch aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.

IV.

Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi wird mit CHF 2‘193.05 zu Lasten des Staates

entschädigt.

V.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene

Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem

Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 20. Dezember 2017/sge

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin