Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen
Sachverhalt
A. Der Vater von A.________, B.________ sel., geboren im Juni 1944, verstorben im Oktober 2014, bezog im Zeitraum vom 1. April 2013 bis und mit Oktober 2014 Ergänzungsleistungen. Zusätzlich wurde ihm eine Beteiligung an den Betreuungskosten ausgerichtet. B. Am 28. Oktober 2014 wandte sich A.________ telefonisch sowie per E-Mail an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse). Er bezog sich auf den Umstand, dass sein verstorbener Vater die Eigentumswohnung, welche er nie selber bewohnt sondern vermietet habe, mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2013 per 1. Juni 2013 verkauft habe. Am 29. Oktober 2014 informierte die Ausgleichskasse A.________ dahingehend, dass, wenn eine Liegenschaft nicht selbst bewohnt werde, der Mietertrag als Einnahme anzurechnen sei. Wenn die Liegenschaft nicht vermietet werde, dann werde der Eigenmietwert als Einnahme berücksichtigt. Werde eine Liegenschaft verkauft, habe dies einen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen, welche wiederum einen Einfluss auf die Beteiligung an den Betreuungskosten hätten. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2014 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse darum, für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014 (16 Monate) eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Wiedererwägungsgesuch). Dies mit der Begründung, dass sein verstorbener Vater infolge des Verkaufs der Eigentumswohnung Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen und damit eine Nachzahlung zugute habe. Am 30. Oktober 2014 forderte die Ausgleichskasse A.________ auf, ein schriftliches Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Ein solches stellte A.________ der Ausgleichskasse am 7. November 2014 in Aussicht. Noch vor Erhalt des schriftlichen Wiedererwägungsgesuchs wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. November 2014 den „Antrag um Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu Gunsten von B.________ sel. vom 29. Oktober 2014“ ab. Zur Begründung führte sie an: „In Ihrer Einsprache vom 14.08.2013 gegen unsere Verfügungen vom 28.06.2013 wurden die angerechneten Liegenschaftserträge nicht beanstandet. Auch gegen alle folgenden Verfügungen wurde dieses Berechnungselement nicht beanstandet. Sämtliche EL-Verfügungen zu Gunsten von B.________ sel. sind in Rechtskraft erwachsen.“ Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 13. Februar 2015 mit der Begründung abwies, dass die Bedingung eines offensichtlichen Fehlers für eine Wiedererwägung nicht erfüllt sei. A.________ habe auf dem von ihm korrigierten Berechnungsblatt (betreffend den Zeitraum ab 1. Juni 2013) die Berechnungselemente in Bezug auf die Liegenschaft (Liegenschaftsaufwände, Vermögen, Liegenschaftserträge) bestätigt. Folglich könne der Ausgleichskasse ein offensichtlicher Irrtum nicht vorgeworfen werden. Zudem hätte der Einsprecher aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau die nach dem 14. August 2013 erlassenen Verfügungen mit den Berechnungsblättern umgehend überprüfen müssen. C. Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen und die Ausgleichskasse anzuweisen, infolge des Verkaufs der Eigentumswohnung eine Neuberechnung
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 der Ergänzungsleistungen zugunsten seines verstorbenen Vaters vorzunehmen. Auf die Argumentation des Beschwerdeführers ist, soweit für die Urteilsfindung massgebend, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen einzugehen. Am 11. Mai 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Anträgen festhielten.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Die Beschwerde vom 17. März 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Februar 2015 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Versicherten zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die seinem verstorbenen Vater zugesprochenen Ergänzungsleistungen zu dessen Gunsten in Wiedererwägung zu ziehen sind. b) Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung, welche eine „Kann-Vorschrift“ beinhaltet, wird die Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Dies bedeutet, dass der Versicherungsträger weder vom Betroffenen selbst, noch vom Richter zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann. Es besteht also kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil BGer 9C_826/2012 vom 22. August 2013 E. 2.1; BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1 mit Hinweisen). Folglich kann, wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil BGer 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3, bestätigt in Urteilen BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1 und 9C_185/2011 vom 15. September 2011 E. 3.1), dagegen weder Einsprache bei der verfügenden Stelle (Art. 52 ATSG) noch Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 und 4.2.2; Urteil BGer 9C_908/2011 vom
E. 2 Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann dagegen keine Beschwerde erhoben werden (vgl. Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde ist der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz zuständig für den Nichteintretensentscheid (Art. 100 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).
E. 4 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 199). Der Präsident verfügt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Dezember 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 53 Verfügung vom 9. Dezember 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Der Präsident Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Wiedererwägungsgesuch) Beschwerde vom 17. März 2015 gegen den Einspracheentscheid vom
13. Februar 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Der Vater von A.________, B.________ sel., geboren im Juni 1944, verstorben im Oktober 2014, bezog im Zeitraum vom 1. April 2013 bis und mit Oktober 2014 Ergänzungsleistungen. Zusätzlich wurde ihm eine Beteiligung an den Betreuungskosten ausgerichtet. B. Am 28. Oktober 2014 wandte sich A.________ telefonisch sowie per E-Mail an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse). Er bezog sich auf den Umstand, dass sein verstorbener Vater die Eigentumswohnung, welche er nie selber bewohnt sondern vermietet habe, mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2013 per 1. Juni 2013 verkauft habe. Am 29. Oktober 2014 informierte die Ausgleichskasse A.________ dahingehend, dass, wenn eine Liegenschaft nicht selbst bewohnt werde, der Mietertrag als Einnahme anzurechnen sei. Wenn die Liegenschaft nicht vermietet werde, dann werde der Eigenmietwert als Einnahme berücksichtigt. Werde eine Liegenschaft verkauft, habe dies einen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen, welche wiederum einen Einfluss auf die Beteiligung an den Betreuungskosten hätten. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2014 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse darum, für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014 (16 Monate) eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (Wiedererwägungsgesuch). Dies mit der Begründung, dass sein verstorbener Vater infolge des Verkaufs der Eigentumswohnung Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen und damit eine Nachzahlung zugute habe. Am 30. Oktober 2014 forderte die Ausgleichskasse A.________ auf, ein schriftliches Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Ein solches stellte A.________ der Ausgleichskasse am 7. November 2014 in Aussicht. Noch vor Erhalt des schriftlichen Wiedererwägungsgesuchs wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. November 2014 den „Antrag um Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu Gunsten von B.________ sel. vom 29. Oktober 2014“ ab. Zur Begründung führte sie an: „In Ihrer Einsprache vom 14.08.2013 gegen unsere Verfügungen vom 28.06.2013 wurden die angerechneten Liegenschaftserträge nicht beanstandet. Auch gegen alle folgenden Verfügungen wurde dieses Berechnungselement nicht beanstandet. Sämtliche EL-Verfügungen zu Gunsten von B.________ sel. sind in Rechtskraft erwachsen.“ Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 13. Februar 2015 mit der Begründung abwies, dass die Bedingung eines offensichtlichen Fehlers für eine Wiedererwägung nicht erfüllt sei. A.________ habe auf dem von ihm korrigierten Berechnungsblatt (betreffend den Zeitraum ab 1. Juni 2013) die Berechnungselemente in Bezug auf die Liegenschaft (Liegenschaftsaufwände, Vermögen, Liegenschaftserträge) bestätigt. Folglich könne der Ausgleichskasse ein offensichtlicher Irrtum nicht vorgeworfen werden. Zudem hätte der Einsprecher aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau die nach dem 14. August 2013 erlassenen Verfügungen mit den Berechnungsblättern umgehend überprüfen müssen. C. Mit Eingabe vom 17. März 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen und die Ausgleichskasse anzuweisen, infolge des Verkaufs der Eigentumswohnung eine Neuberechnung
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 der Ergänzungsleistungen zugunsten seines verstorbenen Vaters vorzunehmen. Auf die Argumentation des Beschwerdeführers ist, soweit für die Urteilsfindung massgebend, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen einzugehen. Am 11. Mai 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Anträgen festhielten. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 17. März 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Februar 2015 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Versicherten zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die seinem verstorbenen Vater zugesprochenen Ergänzungsleistungen zu dessen Gunsten in Wiedererwägung zu ziehen sind. b) Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung, welche eine „Kann-Vorschrift“ beinhaltet, wird die Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Dies bedeutet, dass der Versicherungsträger weder vom Betroffenen selbst, noch vom Richter zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann. Es besteht also kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil BGer 9C_826/2012 vom 22. August 2013 E. 2.1; BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1 mit Hinweisen). Folglich kann, wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil BGer 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3, bestätigt in Urteilen BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1 und 9C_185/2011 vom 15. September 2011 E. 3.1), dagegen weder Einsprache bei der verfügenden Stelle (Art. 52 ATSG) noch Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 und 4.2.2; Urteil BGer 9C_908/2011 vom
2. März 2012 E. 2.1). Zwar weist Art. 56 Abs. 1 ATSG auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht nicht ausdrücklich hin, sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvor- aussetzungen prüft und anschliessend erneut einen ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 53 Rz. 74; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 69). Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: (1.) Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. (2.) Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid. (3.) Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid (Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.3; BGE 117 V 8 E. 2b/aa mit Hinweisen). c) Ob die Ausgleichskasse vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Fall 1) oder ob sie dieses – dem Wortlaut des Verfügungsdispositivs entsprechend – materiell an die Hand genommen und einen erneuten ablehnenden Sachentscheid getroffen hat (Fall 2), ist durch Auslegung der Verfügung vom 10. November 2014 zu ermitteln. Dabei ist das Verfügungsdispositiv („Der Antrag um Neuberechnung wird abgewiesen.“) nicht ausschlaggebend, sondern lediglich ein Indiz zur Beantwortung der Frage, in welchem Sinne die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine materielle Neubeurteilung vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden kann. Mit anderen Worten führt auch eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall 2 anzunehmen (Urteil BGer 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3; BGE 117 V 8 E. 2b/aa). d) Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 10. November 2014 damit, dass die dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers angerechneten Liegenschaftserträge bislang nie beanstandet worden und sämtliche EL-Verfügungen zu Gunsten von B.________ sel. in Rechtskraft erwachsen seien. Eine materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs mit Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen erfolgte aber nicht. Weder wurde auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Art. 53 Abs. ATSG) hingewiesen, noch wurden dem Beschwerdeführer die Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit des Entscheids, erhebliche Bedeutung der Berichtigung) dargelegt und im konkreten Fall geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Damit ist offensichtlich, dass die Vorinstanz – entgegen dem Wortlaut des Verfügungsdispositivs – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (Fall 1). An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 eine Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen vorgenommen hat, hätte sie doch nach dem Gesagten auf die am 12. Dezember 2014 erhobene Einsprache gar nicht eintreten dürfen. 2. Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, kann dagegen keine Beschwerde erhoben werden (vgl. Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde ist der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz zuständig für den Nichteintretensentscheid (Art. 100 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 199). Der Präsident verfügt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Dezember 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin