Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1971, verheiratet, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1992 und 1997), wohnhaft in B.________, hat in ihrem Heimatland (C.________) die obligatorische Grundschule absolviert und anschliessend während 3 Jahren das Gymnasium besucht. Sie besitzt jedoch weder eine Matura noch einen Berufsabschluss. Bis heute ist sie noch nie einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. B. Am 4. Februar 2013 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, unter diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Nierenfunktionsstörung, Osteoporose) zu leiden und seit November 2011 nicht mehr in der Lage zu sein, den Haushalt zu führen. Die IV-Stelle holte diverse medizinische Berichte ein und gab eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Nach Erstattung des Abklärungsberichts Haushalt unterbreitete sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) zur Stellung- nahme. Mit Vorentscheid vom 18. August 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 27,2 Prozent ab. Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte schriftliche Einwände, in welchen sie geltend machte, dass noch nicht alle zur Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Umstände restlos geklärt seien. In der Folge ergänzte die IV-Stelle das medizinische Dossier und holte weitere Stellungnahmen des RAD ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 18. August 2014, wonach die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. C. Am 12. März 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwie- sen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Abklärungsbericht Haushalt, auf welchen nicht abgestellt werden könne, da er zu einem Zeitpunkt erstattet worden sei, als die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft gewesen seien, weshalb die Abklärungsper- son nicht über zuverlässige abschliessende medizinische Berichte verfügt habe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, sie rheumatologisch abklären zu lassen und es sei bisher auch keine polydisziplinäre koordinierte Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin auch die angewandte Invaliditätsbemessungsmethode (spezifi- sche Methode des Betätigungsvergleichs). Der mit Schreiben vom 17. März 2015 einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Am 15. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen.
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 12. März 2015 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2015 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindes- tens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichti- gen sind (BGE 129 V 222). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstä- tig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). In BGE 137 V 334 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur gemischten Methode bestätigt. Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklä- rung vor (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 3081 ff.). Was den Beweiswert eines solchen Abklärungsberichts betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstim- mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil BGer 9C_150/2012 vom
30. August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä- rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie- tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkre- ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93). Rechtspre- chungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Wider- spruch zu den ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils des BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Der versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal- tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli- chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur inso- weit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Dritt- personen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie- senermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Famili- enangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwarten- de Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma- terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Anwendung der spezifischen Methode des Betäti- gungsvergleichs. Sie verlangt, dass die angewandte Invaliditätsbemessungsmethode erneut geprüft werde. a) Was die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Beschwerdeführerin kritisierte Gewichtung von Erwerbstätigkeit (0 Prozent) und Haushaltsführung (100 Prozent) anbelangt, so lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Schulzeit nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie habe als einzige Tochter im elterlichen Haushalt mitgeholfen (Abklärungsbericht Haushalt, Vorakten S. 121) und sich, nachdem sie eine eigene Familie gegründet habe, um ihren eigenen Haushalt gekümmert. Anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum zwischen 40 und 50 Stellenprozenten nachgehen; dies aus finanziellen und psychologischen Gründen (Abklärungsbe- richt Haushalt, Vorakten S. 121). Diese Aussage widerspricht den im Abklärungsverfahren gemachten Äusserungen ihres Ehemannes und ihres Sohnes, welche beide auf Nachfrage hin bestätigten, dass die Beschwerdeführerin nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und sie auch nie im Sinn gehabt habe, erwerbstätig zu sein (Aktennotizen vom 15./16. Mai 2013, Vorakten S. 105 f.). Diese beweisrechtlich höher zu gewichtenden Aussagen der ersten Stunde sind in der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c; bestätigt in Urteil BGer 9C_629/2014 vom
21. November 2014 E. 3.2). Deshalb ist die Beschwerdeführerin auf diesen Aussagen der ersten Stunde, wonach sie auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zu behaf- ten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin seit ihrer Schulzeit nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch für die Zeit vor Beginn ihres Gesundheitsschadens im Jahr 2011, als ihre damals bereits 14- und 19-jährigen Kinder nicht mehr auf ihre ständige Hilfe und Betreuung angewiesen waren, keine Bestrebungen ihrerseits dokumentiert sind, die darauf schliessen liessen, dass sie sich ernsthaft um eine berufliche Eingliederung bemüht hätte (Sprachkurse, Arbeitsvermittlung, Stellenbewerbungen). Alsdann konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben bezüglich einer allfälligen, für sie in Frage kommenden Arbeitstätigkeit machen. Ihre Aussage, sie könne sich gut vorstellen, eine unqualifizierte Fabrikarbeit auszuüben (Abklärungsbe- richt Haushalt, Vorakten S. 121), deutet auf jeden Fall nicht darauf hin, dass sie sich mit dem Thema einer beruflichen Eingliederung je ernsthaft auseinandergesetzt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Beschwerde nicht näher begründet wird, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung von Erwerbstätigkeit (0 Prozent) und Haushaltsführung (100 Prozent) nicht korrekt sein sollte. Auch setzt sich die Beschwerdefüh- rerin mit den diesbezüglichen Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander. b) Unter Würdigung dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit (0 Prozent) und Haushalts- tätigkeit (100 Prozent) nicht zu beanstanden ist, weshalb die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) ermittelt hat.
E. 4 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt. Sie hält dafür, dass auf diesen Bericht nicht abgestellt werden dürfe, da er ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht genügend Rechnung trägt. a) Der sich in den Vorakten befindliche Abklärungsbericht Haushalt (Vorakten S. 122 ff.) datiert vom 7. November 2013, obschon die Haushaltsabklärung am 11. November 2013 stattge- funden hat. Diese Unstimmigkeit erklärt sich dadurch, dass bereits im Vorfeld, mithin am
E. 7 November 2013, gewisse Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Haushaltsabklärung vorgenommen wurden. Am 19. Dezember 2013 wurde rückwirkend eine Datumskorrektur vorge- nommen. Im Unterschied zur CD-Version des Berichts ist auf der ausgedruckten Version die Ergänzung über die Datumskorrektur nicht ersichtlich (Bemerkungen der IV-Stelle, S. 2). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zwar auf diese Unstimmigkeit hin, erläutert aber nicht, welche Folgen sie daraus zieht. Es genügt damit festzustellen, dass diese falsche Datums- angabe zwar unschön ist, letztlich aber keinen Einfluss auf die Beurteilung des Leistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin hat. b) Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht Haushalt das Folgende fest: Die Beschwerdeführerin sage, sie sei vor dem ersten chirurgischen Eingriff gesund gewesen. Seit- dem sei ihr Immunsystem geschwächt, sie habe Mühe beim Atmen, Gelenkschmerzen (Hand, Fuss, Knie, Schulter) und keinen Appetit mehr. Die linke Niere besitze noch eine Funktionsleistung von 12 Prozent, die rechte Niere eine solche von 88 Prozent. So wie es aussehe, müsse sie sich
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 nächstens einem weiteren chirurgischen Eingriff unterziehen. Seit November 2013 nehme sie wegen der Schmerzen Analgetika ein (Vorakten S. 122). Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einem Einfamilienhaus mit 5,5 Zimmern. In ihrer Wohngemeinde gebe es Einkaufsmöglichkeiten und auch öffentliche Verkehrsmittel. Die Beschwerdeführerin besitze den Führerausweis (Vorakten S. 118). Im Bereich „Haushaltführung“ bestehe keine invaliditätsbedingte Einschränkung. Im Bereich „Ernährung“ mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich momentan zu schwach fühle, um für die eigene Familie oder auch Freunde und Verwandte aufwändig zu kochen. Am Mittag sei sie alleine. Am Abend mache sie für die Familie eine einfache Mahlzeit. Sie sage, sie könne nicht mehr mit schweren Pfannen hantieren. Auch seien ihr die Reinigungsarbeiten in der Küche (Boden nass aufnehmen, Schränke putzen etc.) zu anstrengend. Die Familie (Ehemann, Kinder) würde beim Putzen helfen. Vorratsarbeiten habe sie nie gemacht. Im Bereich „Wohnungspflege“ wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin einen sehr leichten Besen gekauft habe. Leichte Wohnungspflegearbeiten könne sie noch selber machen (abstauben, wischen etc.). Hingegen müsse sie das Staubsaugen und Fensterputzen den anderen Familienangehörigen überlassen. Den Bettwäschewechsel mache sie zusammen mit dem Mann und den beiden Kindern. Bei den kleinen „Einkäufen und weiteren Besorgungen“ mache die Beschwerdeführerin keine invaliditäts- bedingten Einschränkungen geltend. Hingegen sage sie, dass sie auf Dritthilfe angewiesen sei, wenn Grosseinkäufe anstehen. Sie fühle sich selber zu schwach, beidseitig Einkaufstaschen mit einem Gewicht zwischen 5 und 6 kg zu tragen. Im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ wird ausge- führt, dass die Wäschekörbe von den Familienangehörigen hinunter- resp. hinaufgetragen würden. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche und lege sie in die Waschmaschine. Sie sage, das Aufhängen resp. Abhängen der Wäsche sei für sie zu anstrengend und einen Wäschetrockner besitze sie nicht. Von der sauberen Wäsche bügle sie nicht mehr viel. Sie habe ein leichtes Bügel- eisen gekauft und die Tochter helfe mit, wenn es viel zu bügeln gebe. Schuhe würden von den einzelnen Familienmitgliedern selbst geputzt. Sie müsse keine „Kinder oder anderen Familienan- gehörigen betreuen“. Ihre beiden Kinder seien selbständig, Grosskinder habe sie keine. Sie wünsche sich, in sportlicher sowie kultureller Hinsicht mit der Familie mehr unternehmen zu können. Sie fühle sich aber seit Ende 2011 zu schwach und zu müde. Zwar könne sie ihre Tochter mit dem Auto in Wohnortsnähe irgendwo hin führen, weiter gehe es aber für sie alleine am Steuer nicht mehr. Im Bereich „Verschiedenes“ wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Frei- zeit gemalt habe und Gemeindemitglied der Zeugen Jehovas gewesen sei. Aus Gesundheitsgrün- den habe sie keine Kraft mehr, um zu malen, und könne auch nicht mehr an den religiösen Anläs- sen mitmachen und mithelfen. Sie bedauere es sehr, dass sie heute aus Gesundheitsgründen und nicht mehr aus Zeitgründen an Kursen (Koch- sowie Sprachkurse) nicht teilnehmen könne. In ihrer Freizeit lese sie viel, die Pflanzen- und Gartenpflege müsse sie aus Gesundheitsgründen den Familienangehörigen überlassen. Seit Ende 2011 könne sie nicht länger als 60 Minuten gehen. Die Haushaltsarbeiten, welche sie invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, würden von den anderen Familienangehörigen (Ehemann, Kinder) übernommen (Vorakten S. 117 f.). c) Die Haushaltsabklärung erfolgte in folgendem medizinischen Kontext: aa) Nachdem am 14. Dezember 2011 linksseitig starke Koliken aufgetreten waren, begab sich die Beschwerdeführerin notfallmässig ins D.________. Das Urolith-CT zeigte eine Nephrolithiasis beidseits. Das Nierenbeckenkelchsystem auf der linken Seite war erweitert und es konnten Konkremente im proximalen Ureter links mit einer Grösse von bis zu 8,6 mm nachgewie-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 sen werden (D.________, Radiologie, Bericht vom 14. Dezember 2011, Vorakten S. 61). Bei anhaltenden Koliken bestand die Indikation zu einer Entlastung des oberen Harntrakts links (Retro- grade Pyelographie links, retrograder Steinpush, Einlage eines JJ-Katheters) (Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie FMH, Operations- und Austrittsbericht vom 16. Dezember 2011, Vorakten S. 16). Am 16. Dezember 2011 stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie FMH, die Diagnose eines blockierenden Ureterkonkrements links mit Harnstauung und Fornixruptur. Eine extrakorpo- rale Stosswellenlithotripsie (ESWL) links sei indiziert (Vorakten S. 11). Die radiologische Voruntersuchung vom 19. Dezember 2011 im D.________ ergab mehrere Konkremente unmittelbar unterhalb der Pigtailschlaufe im Nierenbecken. Die Grösse der Konkre- mente reiche bis 4,5 mm. Mehrere Konkremente bis max. 8 mm Grösse würden sich in einer mittleren Kelchgruppe finden, zudem mehrere kleine Konkremente in einer oberen Kelchgruppe. In Projektion auf den Ureter habe sich kein sichtbares Konkrement finden lassen (D.________, Radiologie, Bericht vom 19. Dezember 2011, Vorakten S. 12). Am 20. Dezember 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ESWL. Bereits am selben Abend wurde sonographisch ein ausgeprägtes retroperitoneales Hämatom sichtbar, welches sich im anschliessend durchgeführten CT-Abdomen bestätigte (stumpfes Nierentrauma Grad III nach ESWL). Aufgrund der retroperitonealen Parenchymblutung der linken Niere wurde die Beschwer- deführerin bis zum 22. Dezember 2011 zur Überwachung und Therapie auf die Intensivstation übernommen (D.________, Intensivstation, Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011, Vorakten S. 15; D.________, Radiologie, Bericht vom 21. Dezember 2011, Vorakten S. 14). Am 29. Dezember 2011 konnte die Beschwerdeführerin nach Hause entlassen werden (Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie FMH, Bericht vom 28. Dezember 2011, Vorakten S. 18 f.). bb) Ein CT-Abdomen/Becken vom 25. Januar 2012 ergab die folgende Beurteilung: Im Vergleich zur Voruntersuchung Regredienz und progrediente Verflüssigung des renalen Häma- toms links; keine Obstruktionszeichen bei St.n. Entfernung des JJ-Katheters; Nephrolithiasis rechts, stationär im Vergleich zur Voruntersuchung; Desintegrate links (D.________, Radiologie, Bericht vom 25. Januar 2012, Vorakten S. 19; vgl. auch Bericht vom 21. Dezember 2011, Vorakten S. 13). Ein weiteres CT-Abdomen vom 27. Juni 2012 bestätigte den Verdacht auf eine Schrumpf- niere links nach stumpfem Nierentrauma mit – soweit vergleichbar – stationären Desintegraten links und Nephrolithiasis rechts (D.________, Radiologie, Bericht vom 27. Juni 2012, Vorakten S. 20). Eine Nierenfunktionsszintigraphie vom 30. Juli 2012 ergab eine qualitativ unauffällige tubulo- sekretorische Funktion der rechten Niere und eine bei Schrumpfniere herabgesetzte Funktion links mit 12 Prozent der Gesamtleistung. Die Gesamtclearance erreiche 62 Prozent des altersentspre- chenden Erwartungswertes und liege damit etwas unterhalb des Normbereichs. Beidseits bestehe kein Nachweis einer intra- oder postrenalen Abflussbehinderung (F.________, Universitätsklinik für Nuklearmedizin, Bericht vom 31. Juli 2012, Vorakten S. 21). Sodann wurde am 9. August 2012 ein MRI-Abdomen durchgeführt, welches zu folgender Beurteilung führte: St.n. Nierenruptur mit Verkleinerung der Niere und ausgedehntem Narbengewebe im posterioren Anteil am Übergang Pars intermedia/Unterpol mit ansonsten regelrecht zur Darstellung kommenden Restnierenparen- chym am Oberpol bis Pars intermedia sowie am Unterpol mit regelrechter corticomedullärer Abgrenzbarkeit in den Frühaufnahmen und unbehinderter regelrechter Ausscheidung ohne Abflussstörung. Keine Hinweise für eine perirenale Pathologie im Sinne von Hämatom, Abszess oder Urinom. Unauffällige Darstellung der leicht gegenüber der kontralateralen Seite kaliberredu- zierten Nierenarterie links bei singulärer Nierenarterie auch rechts. Keine Hinweise für eine
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Abgangsstenose. Unauffällige Darstellung der rechten Niere. Übriger MRI-Abdominalbefund regel- recht altersentsprechend unauffällig (D.________, Radiologie, Bericht vom 9. August 2012, Vorak- ten S. 22). cc) Am 23. Oktober 2012 stellte sich die Beschwerdeführerin im F.________, Universi- tätsklinik für Urologie, vor. Sie berichtete über intermittierende paravertebrale Beschwerden, die in die Nierenlogen ausstrahlen. Die paravertebralen Schmerzen würden ca. auf Höhe Th12 beidseits nach lateral ausstrahlen, seien seit 3 Monaten zunehmend intermittierend und bei Kälte etwas vermehrt. Bei vorbekannter, stationärer Nephrolithiasis beidseits, fehlender NBKS-Ektasie beid- seits und druckdolenten Rippen wurden die Beschwerden als eher muskuloskelettal beurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich über die Diät von calciumoxalathaltigen Nahrungsmitteln aufgeklärt; ebenso wurde die Wichtigkeit einer ausreichenden Trinkmenge betont (Vorakten S. 151 f.). Am 7. März 2013 stellte das F.________, Universitätsklinik für Urologie, die folgenden Diagnosen: Intermittierende Beschwerden paravertebral beidseits (teilweise in die Nierenlogen ausstrahlend) mit/bei Osteoporose bzw. Osteopenie sowie Nephrolithiasis beidseits mit/bei Schrumpfniere links mit reduziertem Seitenanteil der gesamten Nierenfunktion von 12 Prozent und ohne Nierenbecken- kelchsystem-Ektasie beidseits. Die intermittierenden Flankenschmerzen links würden vorwiegend bei Belastung/Bewegung auftreten und die Beschwerdeführerin teilweise zum Innehalten während ihrer täglichen Arbeit als Hausfrau zwingen (vgl. G.________, Klinik für Urologie, Gutachten vom
4. September 2013, Vorakten S. 133). Es fand sich kein Hinweis auf eine urologische Ursache der beklagten paravertebralen Beschwerden. Diese seien am ehesten muskuloskelettal bedingt. Mögli- cherweise bestehe ein Zusammenhang mit der kürzlich diagnostizierten Osteoporose (Vorakten S. 84 f.). Aus urologischer Sicht sei die bisherige Arbeit als Hausfrau weiterhin zumutbar (Arztbericht vom 15. März 2013, Vorakten S. 89 ff.). dd) Am 4. September 2013 erstellte das G.________, Klinik für Urologie, zuhanden der involvierten Lebensversicherungsgesellschaft ein Gutachten (Vorakten S. 133 ff.). Darin werden die folgenden urologischen Diagnosen gestellt (Vorakten S. 132): Nephrolithiasis beidseits mit/bei: - links 3 Restdesintegraten 2 – 4 mm, Lokalisation Unterpol
- aktuell: Schrumpfniere links mit Restfunktion von 12 Prozent - rechts 1 Konkrement von 2 mm Grösse, Lokalisation in der Pars intermedia - St.n. nephrologischer Abklärung 01/2013
- lithogene Risikofaktoren: Hyperkalzurie, Hyperoxalurie, hoher Kochsalzkonsum
- zwischenzeitlich deutliche Steigerung der Trinkmenge auf ca. 2 Liter täglich
- Fehlende Konkrementanalyse - kompensierte Nierenglobalfunktion - intermittierende Flankenschmerzen links
- DD: Steinproblematik, Vernarbung nach Nierentrauma, rheumatologische Problematik Als Nebendiagnosen werden genannt: Ciproxin-Allergie (Exanthem, keine Typ1-Reaktion), Polynose, Verdacht auf atopisches Ekzem, rezidivierende Pilzvaginitis, Osteoporose. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erhebliche Einschränkung, welche zwar die Hausarbeit nicht vollständig verunmögliche, diese aber erschwere und die Beschwerdeführerin zu Arbeitspausen zwinge. Die Arbeitsstunden und –leistung einer Hausfrau seien relativ schwierig zu quantifizieren, da es hier keine allgemein gültige Vorgabe gebe und der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Aufwand und Umfang im Einzelfall stark variieren könne. Prinzipiell bestehe aber keine zwingende Arbeitsunfähigkeit. Es würden allerdings intermittierende Schmerzen auftreten, welche teilweise einen Unterbruch der Arbeit notwendig machen würden. Somit scheine es, dass die Arbeit zwar einigermassen verrichtet werden könne, jedoch nicht beschwerdefrei und sicherlich nicht mit optimaler Effizienz. In einer leidensangepassten Tätigkeit würde aus urologischer Sicht prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit bestehen, problematisch sei aber sicherlich, dass die Ursache der Beschwer- den aktuell noch nicht restlos geklärt sei. Allenfalls wäre eine fachärztlich-rheumatologische Abklä- rung des Bewegungsapparates (insbesondere des Rückens) hilfreich. Restbeschwerden durch die persistierenden Konkrementtrümmer seien prinzipiell nicht ausgeschlossen. Bei Schmerzpersis- tenz könne es letzten Endes aber durchaus sein, dass eine vollständige Steinsanierung in Betracht gezogen werden müsse. Aufgrund der Vorgeschichte sollte diese Intervention aber zweizeilig erfol- gen. Die kürzlich diagnostizierte Osteoporose werde weniger als mit der Nierenproblematik in Zusammenhang stehend gesehen, insbesondere da die globale Nierenfunktion aufgrund der gesunden rechten Niere als kompensiert bezeichnet werden könne (Vorakten S. 132 f.). In seinem Bericht vom 3. Januar 2014 bestätigte das G.________ die gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin beklage wiederkehrende Makrohämaturie-Episoden, zudem bestehe eine Fatigue und Malaise mit wiederkehrendem Fiebergefühl. Der im Gutachten erwähnte, mögliche operative Eingriff (1. Pigtailkatheter Einlage Versuch beidseits und 2. ureterorenoskopische Stein- entfernung) könne nicht garantieren, dass die Beschwerdeführerin anschliessend beschwerdefrei sei. Es gebe keine Garantie für eine anschliessende Steinfreiheit und/oder dafür, dass keine Komplikationen während und nach dem Eingriff entstehen könnten. Es bestehe weder eine zwingende Indikation für die Eingriffe noch ein aktueller Handlungszwang/-bedarf (Vorakten S. 135 f.) ee) Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, reichte am
E. 10 Februar 2014 einen Arztbericht ein. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: rezidivierende intermittierende Flankenschmerzen links mit anamnestisch Makro- hämaturie (seit 2012), Nephrolithiasis beidseits (seit 2000), Schrumpfniere links mit Restfunktion von 12 Prozent (seit 2012). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine Ciproxin-Allergie sowie Osteoporose erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2013 bis auf Weiteres zu 50 Prozent (4–5 Stunden täglich) in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt. In erster Linie würden körperliche Einschränkungen im Sinne von Flankenschmerzen links bestehen, aber auch eine allgemeinverminderte Leistungsfähigkeit sowie psychische Einschränkungen im Sinne einer depressiven Verstimmung und Zukunftsangst. Durch die körperliche Einschränkung sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande, die täglich anfallenden Haushaltsarbeiten am Stück und ohne Unterstützung ihrer Familie auszuführen (Vorakten S. 155 ff.). Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erachtete die Konsistenz des Abklärungsberichts Haushalts vom 7. November 2013 mit den objektiven medizini- schen Befunden als gegeben. Da die Haushaltsabklärung die Konsequenzen der gesamten Leiden der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich umfasse und die Beschwerdeführerin offenbar keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit habe oder konkret plane, sei gegenwärtig keine weitere medizini- sche Abklärung notwendig (RAD-Stellungnahme vom 28. Juli 2014, Vorakten S. 165). In einem undatierten Bericht, eingereicht am 27. November 2014, stellt das F.________, Universi- tätsklinik für Urologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Intermittie- rende Flankenschmerzen beidseits nach multipler Intervention bei Urolithiasis beidseits und konse-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 kutiver Schrumpfniere, aktuell Verdacht auf Parenchymverkalkung links, Osteoporose und Poly- nosis. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Verdacht auf atopisches Ekzem, rezidivierende Pilzvaginitis, und Allergien auf Ciproxin und Novalgin. Nach Ausschöpfung diätetischer Massnahmen sei gegebenenfalls mit weiterer Konkrementbildung zu rechnen. Es würden gegebenenfalls körperliche Einschränkungen bei rezidivierenden Flanken- schmerzen beidseits bestehen, die sich je nach Ausmass leistungsmindernd auswirken würden (Vorakten S. 193 ff.). In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2014 äussert sich der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, wie folgt: Die Spezialisten würden bestätigen, dass nach Ausschöpfung der diätetischen Massnahmen weiterhin eine mögliche Neigung zu rezidivie- renden Konkrementbildungen bestehe. Da diese Konkremente wieder zu sporadisch rezidivieren- den Flankenschmerzen führen könnten, sei die medizinische Situation der Beschwerdeführerin gleichbleibend. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht dauerhaft verschlimmert, weshalb die Schlussfolgerungen des letzten RAD-Berichts vom 28. Juli 2014 weiterhin gültig seien (Vorakten S. 194). An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt auch in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest (Vorakten S. 205). 5. a) Vorliegend ist festzustellen, dass das von der involvierten Lebensversicherungsgesell- schaft in Auftrag gegebene urologische Gutachten des G.________ vom 4. September 2013, das auf eine urologische Exploration abstützt, für die streitigen Belange umfassend ist, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden berücksichtigt und in der Beurteilung der medizini- schen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend ist. Weder der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, noch die Beschwerdeführerin äussern eine begründete Kritik am Gutachten, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Damit ist – in urologischer Hinsicht – von einer Nephrolithiasis beidseits mit/bei Schrumpfniere links (Restfunktion von 12 Prozent) auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit liegt – aus rein urologischer Sicht – in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich bei 100 Prozent ohne Leistungsminde- rung. Prinzipiell besteht damit bei der Hausarbeit keine zwingende Arbeitsunfähigkeit. Zwar treten intermittierende Schmerzen auf, welche teilweise einen Unterbruch der Arbeit notwendig machen. Die Arbeit kann aber verrichtet werden, wenn auch nicht beschwerdefrei und nicht mit optimaler Effizienz (siehe auch nachstehend). b) In rheumatologischer Hinsicht stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Beschwerdefüh- rerin leidet seit Sommer 2012 unter zunehmenden intermittierenden paravertebralen Beschwer- den, die in die Nierenlogen ausstrahlen. Diese Beschwerden wurden erstmals im Oktober 2012 erwähnt (F.________, Universitätsklinik für Urologie, Bericht vom 23. Oktober 2012, Vorakten S. 151 f.) und finden sich seither in sämtlichen ärztlichen Berichten wieder (F.________, Universitäts- klinik für Urologie, Berichte vom 7. März 2013, Vorakten S. 84 f., vom 15. März 2013, Vorakten S. 89 ff. und vom 27. November 2014, Vorakten S. 193 ff.; G.________, Klinik für Urologie, Gutachten vom 4. September 2013, Vorakten S. 133 ff.; Dr. med. H.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin FMH, Bericht vom 10. Februar 2014, Vorakten S. 155 ff.). Die Ursache für diese paravertebralen Beschwerden konnte bislang nicht gefunden werden, am ehesten seien sie muskuloskelettal bedingt (Vorakten S. 150, 83). Auch das urologische Gutachten erwähnt differen- zialdiagnostisch eine rheumatologische Problematik (Vorakten S. 132) und schlägt eine rheumato- logische Abklärung des Bewegungsapparates vor. Eine solche rheumatologische Abklärung hat bislang aber nicht stattgefunden; auf jeden Fall ist in den Vorakten keine entsprechende Untersu-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 chung durch einen Rheumatologen dokumentiert. Dies obschon Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie durch Flankenschmerzen links in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Vorakten S. 154) und auch das F.________, Universitätsklinik für Urologie, die intermittierenden Flankenschmerzen bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistet (Vorakten S. 193 ff., vgl. auch S. 89). Dies kann insofern von Bedeutung sein, als der Abklärungsbericht Haushalt die intermittierenden Flankenschmerzen mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich auf Gelenkschmerzen in Hand, Fuss, Knie und Schulter hinweist, welche mit Analgetika behandelt würden (Vorakten S. 122). Damit kann sich das Gericht der Meinung des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht ohne weiteres anschliessen, wonach die Haushaltsabklä- rung die Konsequenzen der gesamten Leiden der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich umfas- se (Vorakten S. 165). Zwar hatte die Abklärungsperson Kenntnis vom medizinischen Dossier und scheint die darin angeführten Beschwerden somit in ihre Beurteilung aufgenommen zu haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre konkreten Einschränkungen darlegen konnte und damit auch ihre Flankenschmerzen in ihre Antworten eingeflossen sind. Entscheidend ist betref- fend die Beweiskraft des Haushaltberichtes aber, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Haus- haltsabklärung vom 11. November 2013 diversen weiteren Eingriffen unterziehen musste, letzt- mals im Oktober 2014 (Vorakten S. 193 f.), weshalb die Haushaltsabklärung nicht mehr aktuell ist. Angesichts der fehlenden Aktualität der Haushaltsabklärung kann der Invaliditätsgrad nicht gestützt darauf bestimmt werden und die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung kann weiter untersucht werden, ob überhaupt bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin durch eine allenfalls bestehende rheumatologische Problematik in ihrem Aufgabengebiet als Hausfrau eingeschränkt ist. Darüber hat die Abklärungsperson Kennt- nis zu haben und dies auch in ihrem Bericht festzustellen. Es stellt sich auch die Frage, ob ange- sichts der vielschichtigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Lage nicht inter- disziplinär (urologisch, internistisch) zu diskutieren ist. 6. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 6. Februar 2015 aufzuheben. Da es an Antworten auf bis anhin vollständig ungeklärte Fragen fehlt (vgl. dazu BGE 137 V 201 E. 4.4.1.4), ist die Angelegenheit zur Durchführung einer beweiskräftigen Haushaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. a) Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- zurück- zuerstatten. b) Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten hat. Da der neue Tarif erst für Leistungen anwendbar ist, die nach dem 1. Juli 2015 erbracht wurden, ist die Entschädigung angesichts des getätigten Aufwandes (zweifacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom
3. Januar 2017 auf CHF 2‘536.40 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (5,88 Stunden à CHF 230.- und 3,8 Stunden à CHF 250.-) und Auslagen (CHF 46.10) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 187.90 (8 Prozent von CHF 2‘348.50). Der Total- betrag von CHF 2‘536.40 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 6. Februar 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung einer beweiskräftigen Haushaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückge- wiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zulasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zurückerstattet. III. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘348.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 187.90 (8 Prozent von CHF 2‘348.50), ausmachend total CHF 2‘536.40, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. Januar 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 51 Urteil vom 18. Januar 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 12. März 2015 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1971, verheiratet, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1992 und 1997), wohnhaft in B.________, hat in ihrem Heimatland (C.________) die obligatorische Grundschule absolviert und anschliessend während 3 Jahren das Gymnasium besucht. Sie besitzt jedoch weder eine Matura noch einen Berufsabschluss. Bis heute ist sie noch nie einer ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. B. Am 4. Februar 2013 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, unter diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Nierenfunktionsstörung, Osteoporose) zu leiden und seit November 2011 nicht mehr in der Lage zu sein, den Haushalt zu führen. Die IV-Stelle holte diverse medizinische Berichte ein und gab eine Haushaltsabklärung in Auftrag. Nach Erstattung des Abklärungsberichts Haushalt unterbreitete sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) zur Stellung- nahme. Mit Vorentscheid vom 18. August 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 27,2 Prozent ab. Gegen diesen Vorentscheid erhob die Versicherte schriftliche Einwände, in welchen sie geltend machte, dass noch nicht alle zur Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Umstände restlos geklärt seien. In der Folge ergänzte die IV-Stelle das medizinische Dossier und holte weitere Stellungnahmen des RAD ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 18. August 2014, wonach die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. C. Am 12. März 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwie- sen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Abklärungsbericht Haushalt, auf welchen nicht abgestellt werden könne, da er zu einem Zeitpunkt erstattet worden sei, als die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft gewesen seien, weshalb die Abklärungsper- son nicht über zuverlässige abschliessende medizinische Berichte verfügt habe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, sie rheumatologisch abklären zu lassen und es sei bisher auch keine polydisziplinäre koordinierte Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin auch die angewandte Invaliditätsbemessungsmethode (spezifi- sche Methode des Betätigungsvergleichs). Der mit Schreiben vom 17. März 2015 einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Am 15. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. März 2015 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2015 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindes- tens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichti- gen sind (BGE 129 V 222). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstä- tig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). In BGE 137 V 334 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur gemischten Methode bestätigt. Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklä- rung vor (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 3081 ff.). Was den Beweiswert eines solchen Abklärungsberichts betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstim- mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil BGer 9C_150/2012 vom
30. August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä- rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie- tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkre- ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93). Rechtspre- chungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Wider- spruch zu den ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils des BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Der versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal- tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli- chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur inso- weit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Dritt- personen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie- senermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Famili- enangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwarten- de Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma- terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Anwendung der spezifischen Methode des Betäti- gungsvergleichs. Sie verlangt, dass die angewandte Invaliditätsbemessungsmethode erneut geprüft werde. a) Was die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Beschwerdeführerin kritisierte Gewichtung von Erwerbstätigkeit (0 Prozent) und Haushaltsführung (100 Prozent) anbelangt, so lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Schulzeit nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie habe als einzige Tochter im elterlichen Haushalt mitgeholfen (Abklärungsbericht Haushalt, Vorakten S. 121) und sich, nachdem sie eine eigene Familie gegründet habe, um ihren eigenen Haushalt gekümmert. Anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum zwischen 40 und 50 Stellenprozenten nachgehen; dies aus finanziellen und psychologischen Gründen (Abklärungsbe- richt Haushalt, Vorakten S. 121). Diese Aussage widerspricht den im Abklärungsverfahren gemachten Äusserungen ihres Ehemannes und ihres Sohnes, welche beide auf Nachfrage hin bestätigten, dass die Beschwerdeführerin nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und sie auch nie im Sinn gehabt habe, erwerbstätig zu sein (Aktennotizen vom 15./16. Mai 2013, Vorakten S. 105 f.). Diese beweisrechtlich höher zu gewichtenden Aussagen der ersten Stunde sind in der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c; bestätigt in Urteil BGer 9C_629/2014 vom
21. November 2014 E. 3.2). Deshalb ist die Beschwerdeführerin auf diesen Aussagen der ersten Stunde, wonach sie auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zu behaf- ten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin seit ihrer Schulzeit nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch für die Zeit vor Beginn ihres Gesundheitsschadens im Jahr 2011, als ihre damals bereits 14- und 19-jährigen Kinder nicht mehr auf ihre ständige Hilfe und Betreuung angewiesen waren, keine Bestrebungen ihrerseits dokumentiert sind, die darauf schliessen liessen, dass sie sich ernsthaft um eine berufliche Eingliederung bemüht hätte (Sprachkurse, Arbeitsvermittlung, Stellenbewerbungen). Alsdann konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben bezüglich einer allfälligen, für sie in Frage kommenden Arbeitstätigkeit machen. Ihre Aussage, sie könne sich gut vorstellen, eine unqualifizierte Fabrikarbeit auszuüben (Abklärungsbe- richt Haushalt, Vorakten S. 121), deutet auf jeden Fall nicht darauf hin, dass sie sich mit dem Thema einer beruflichen Eingliederung je ernsthaft auseinandergesetzt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Beschwerde nicht näher begründet wird, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung von Erwerbstätigkeit (0 Prozent) und Haushaltsführung (100 Prozent) nicht korrekt sein sollte. Auch setzt sich die Beschwerdefüh- rerin mit den diesbezüglichen Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander. b) Unter Würdigung dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit (0 Prozent) und Haushalts- tätigkeit (100 Prozent) nicht zu beanstanden ist, weshalb die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) ermittelt hat. 4. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Abklärungsberichts Haushalt. Sie hält dafür, dass auf diesen Bericht nicht abgestellt werden dürfe, da er ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht genügend Rechnung trägt. a) Der sich in den Vorakten befindliche Abklärungsbericht Haushalt (Vorakten S. 122 ff.) datiert vom 7. November 2013, obschon die Haushaltsabklärung am 11. November 2013 stattge- funden hat. Diese Unstimmigkeit erklärt sich dadurch, dass bereits im Vorfeld, mithin am
7. November 2013, gewisse Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Haushaltsabklärung vorgenommen wurden. Am 19. Dezember 2013 wurde rückwirkend eine Datumskorrektur vorge- nommen. Im Unterschied zur CD-Version des Berichts ist auf der ausgedruckten Version die Ergänzung über die Datumskorrektur nicht ersichtlich (Bemerkungen der IV-Stelle, S. 2). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zwar auf diese Unstimmigkeit hin, erläutert aber nicht, welche Folgen sie daraus zieht. Es genügt damit festzustellen, dass diese falsche Datums- angabe zwar unschön ist, letztlich aber keinen Einfluss auf die Beurteilung des Leistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin hat. b) Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht Haushalt das Folgende fest: Die Beschwerdeführerin sage, sie sei vor dem ersten chirurgischen Eingriff gesund gewesen. Seit- dem sei ihr Immunsystem geschwächt, sie habe Mühe beim Atmen, Gelenkschmerzen (Hand, Fuss, Knie, Schulter) und keinen Appetit mehr. Die linke Niere besitze noch eine Funktionsleistung von 12 Prozent, die rechte Niere eine solche von 88 Prozent. So wie es aussehe, müsse sie sich
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 nächstens einem weiteren chirurgischen Eingriff unterziehen. Seit November 2013 nehme sie wegen der Schmerzen Analgetika ein (Vorakten S. 122). Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einem Einfamilienhaus mit 5,5 Zimmern. In ihrer Wohngemeinde gebe es Einkaufsmöglichkeiten und auch öffentliche Verkehrsmittel. Die Beschwerdeführerin besitze den Führerausweis (Vorakten S. 118). Im Bereich „Haushaltführung“ bestehe keine invaliditätsbedingte Einschränkung. Im Bereich „Ernährung“ mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich momentan zu schwach fühle, um für die eigene Familie oder auch Freunde und Verwandte aufwändig zu kochen. Am Mittag sei sie alleine. Am Abend mache sie für die Familie eine einfache Mahlzeit. Sie sage, sie könne nicht mehr mit schweren Pfannen hantieren. Auch seien ihr die Reinigungsarbeiten in der Küche (Boden nass aufnehmen, Schränke putzen etc.) zu anstrengend. Die Familie (Ehemann, Kinder) würde beim Putzen helfen. Vorratsarbeiten habe sie nie gemacht. Im Bereich „Wohnungspflege“ wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin einen sehr leichten Besen gekauft habe. Leichte Wohnungspflegearbeiten könne sie noch selber machen (abstauben, wischen etc.). Hingegen müsse sie das Staubsaugen und Fensterputzen den anderen Familienangehörigen überlassen. Den Bettwäschewechsel mache sie zusammen mit dem Mann und den beiden Kindern. Bei den kleinen „Einkäufen und weiteren Besorgungen“ mache die Beschwerdeführerin keine invaliditäts- bedingten Einschränkungen geltend. Hingegen sage sie, dass sie auf Dritthilfe angewiesen sei, wenn Grosseinkäufe anstehen. Sie fühle sich selber zu schwach, beidseitig Einkaufstaschen mit einem Gewicht zwischen 5 und 6 kg zu tragen. Im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ wird ausge- führt, dass die Wäschekörbe von den Familienangehörigen hinunter- resp. hinaufgetragen würden. Die Beschwerdeführerin sortiere die Wäsche und lege sie in die Waschmaschine. Sie sage, das Aufhängen resp. Abhängen der Wäsche sei für sie zu anstrengend und einen Wäschetrockner besitze sie nicht. Von der sauberen Wäsche bügle sie nicht mehr viel. Sie habe ein leichtes Bügel- eisen gekauft und die Tochter helfe mit, wenn es viel zu bügeln gebe. Schuhe würden von den einzelnen Familienmitgliedern selbst geputzt. Sie müsse keine „Kinder oder anderen Familienan- gehörigen betreuen“. Ihre beiden Kinder seien selbständig, Grosskinder habe sie keine. Sie wünsche sich, in sportlicher sowie kultureller Hinsicht mit der Familie mehr unternehmen zu können. Sie fühle sich aber seit Ende 2011 zu schwach und zu müde. Zwar könne sie ihre Tochter mit dem Auto in Wohnortsnähe irgendwo hin führen, weiter gehe es aber für sie alleine am Steuer nicht mehr. Im Bereich „Verschiedenes“ wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Frei- zeit gemalt habe und Gemeindemitglied der Zeugen Jehovas gewesen sei. Aus Gesundheitsgrün- den habe sie keine Kraft mehr, um zu malen, und könne auch nicht mehr an den religiösen Anläs- sen mitmachen und mithelfen. Sie bedauere es sehr, dass sie heute aus Gesundheitsgründen und nicht mehr aus Zeitgründen an Kursen (Koch- sowie Sprachkurse) nicht teilnehmen könne. In ihrer Freizeit lese sie viel, die Pflanzen- und Gartenpflege müsse sie aus Gesundheitsgründen den Familienangehörigen überlassen. Seit Ende 2011 könne sie nicht länger als 60 Minuten gehen. Die Haushaltsarbeiten, welche sie invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, würden von den anderen Familienangehörigen (Ehemann, Kinder) übernommen (Vorakten S. 117 f.). c) Die Haushaltsabklärung erfolgte in folgendem medizinischen Kontext: aa) Nachdem am 14. Dezember 2011 linksseitig starke Koliken aufgetreten waren, begab sich die Beschwerdeführerin notfallmässig ins D.________. Das Urolith-CT zeigte eine Nephrolithiasis beidseits. Das Nierenbeckenkelchsystem auf der linken Seite war erweitert und es konnten Konkremente im proximalen Ureter links mit einer Grösse von bis zu 8,6 mm nachgewie-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 sen werden (D.________, Radiologie, Bericht vom 14. Dezember 2011, Vorakten S. 61). Bei anhaltenden Koliken bestand die Indikation zu einer Entlastung des oberen Harntrakts links (Retro- grade Pyelographie links, retrograder Steinpush, Einlage eines JJ-Katheters) (Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie FMH, Operations- und Austrittsbericht vom 16. Dezember 2011, Vorakten S. 16). Am 16. Dezember 2011 stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie FMH, die Diagnose eines blockierenden Ureterkonkrements links mit Harnstauung und Fornixruptur. Eine extrakorpo- rale Stosswellenlithotripsie (ESWL) links sei indiziert (Vorakten S. 11). Die radiologische Voruntersuchung vom 19. Dezember 2011 im D.________ ergab mehrere Konkremente unmittelbar unterhalb der Pigtailschlaufe im Nierenbecken. Die Grösse der Konkre- mente reiche bis 4,5 mm. Mehrere Konkremente bis max. 8 mm Grösse würden sich in einer mittleren Kelchgruppe finden, zudem mehrere kleine Konkremente in einer oberen Kelchgruppe. In Projektion auf den Ureter habe sich kein sichtbares Konkrement finden lassen (D.________, Radiologie, Bericht vom 19. Dezember 2011, Vorakten S. 12). Am 20. Dezember 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ESWL. Bereits am selben Abend wurde sonographisch ein ausgeprägtes retroperitoneales Hämatom sichtbar, welches sich im anschliessend durchgeführten CT-Abdomen bestätigte (stumpfes Nierentrauma Grad III nach ESWL). Aufgrund der retroperitonealen Parenchymblutung der linken Niere wurde die Beschwer- deführerin bis zum 22. Dezember 2011 zur Überwachung und Therapie auf die Intensivstation übernommen (D.________, Intensivstation, Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011, Vorakten S. 15; D.________, Radiologie, Bericht vom 21. Dezember 2011, Vorakten S. 14). Am 29. Dezember 2011 konnte die Beschwerdeführerin nach Hause entlassen werden (Dr. med. E.________, Facharzt für Urologie FMH, Bericht vom 28. Dezember 2011, Vorakten S. 18 f.). bb) Ein CT-Abdomen/Becken vom 25. Januar 2012 ergab die folgende Beurteilung: Im Vergleich zur Voruntersuchung Regredienz und progrediente Verflüssigung des renalen Häma- toms links; keine Obstruktionszeichen bei St.n. Entfernung des JJ-Katheters; Nephrolithiasis rechts, stationär im Vergleich zur Voruntersuchung; Desintegrate links (D.________, Radiologie, Bericht vom 25. Januar 2012, Vorakten S. 19; vgl. auch Bericht vom 21. Dezember 2011, Vorakten S. 13). Ein weiteres CT-Abdomen vom 27. Juni 2012 bestätigte den Verdacht auf eine Schrumpf- niere links nach stumpfem Nierentrauma mit – soweit vergleichbar – stationären Desintegraten links und Nephrolithiasis rechts (D.________, Radiologie, Bericht vom 27. Juni 2012, Vorakten S. 20). Eine Nierenfunktionsszintigraphie vom 30. Juli 2012 ergab eine qualitativ unauffällige tubulo- sekretorische Funktion der rechten Niere und eine bei Schrumpfniere herabgesetzte Funktion links mit 12 Prozent der Gesamtleistung. Die Gesamtclearance erreiche 62 Prozent des altersentspre- chenden Erwartungswertes und liege damit etwas unterhalb des Normbereichs. Beidseits bestehe kein Nachweis einer intra- oder postrenalen Abflussbehinderung (F.________, Universitätsklinik für Nuklearmedizin, Bericht vom 31. Juli 2012, Vorakten S. 21). Sodann wurde am 9. August 2012 ein MRI-Abdomen durchgeführt, welches zu folgender Beurteilung führte: St.n. Nierenruptur mit Verkleinerung der Niere und ausgedehntem Narbengewebe im posterioren Anteil am Übergang Pars intermedia/Unterpol mit ansonsten regelrecht zur Darstellung kommenden Restnierenparen- chym am Oberpol bis Pars intermedia sowie am Unterpol mit regelrechter corticomedullärer Abgrenzbarkeit in den Frühaufnahmen und unbehinderter regelrechter Ausscheidung ohne Abflussstörung. Keine Hinweise für eine perirenale Pathologie im Sinne von Hämatom, Abszess oder Urinom. Unauffällige Darstellung der leicht gegenüber der kontralateralen Seite kaliberredu- zierten Nierenarterie links bei singulärer Nierenarterie auch rechts. Keine Hinweise für eine
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Abgangsstenose. Unauffällige Darstellung der rechten Niere. Übriger MRI-Abdominalbefund regel- recht altersentsprechend unauffällig (D.________, Radiologie, Bericht vom 9. August 2012, Vorak- ten S. 22). cc) Am 23. Oktober 2012 stellte sich die Beschwerdeführerin im F.________, Universi- tätsklinik für Urologie, vor. Sie berichtete über intermittierende paravertebrale Beschwerden, die in die Nierenlogen ausstrahlen. Die paravertebralen Schmerzen würden ca. auf Höhe Th12 beidseits nach lateral ausstrahlen, seien seit 3 Monaten zunehmend intermittierend und bei Kälte etwas vermehrt. Bei vorbekannter, stationärer Nephrolithiasis beidseits, fehlender NBKS-Ektasie beid- seits und druckdolenten Rippen wurden die Beschwerden als eher muskuloskelettal beurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich über die Diät von calciumoxalathaltigen Nahrungsmitteln aufgeklärt; ebenso wurde die Wichtigkeit einer ausreichenden Trinkmenge betont (Vorakten S. 151 f.). Am 7. März 2013 stellte das F.________, Universitätsklinik für Urologie, die folgenden Diagnosen: Intermittierende Beschwerden paravertebral beidseits (teilweise in die Nierenlogen ausstrahlend) mit/bei Osteoporose bzw. Osteopenie sowie Nephrolithiasis beidseits mit/bei Schrumpfniere links mit reduziertem Seitenanteil der gesamten Nierenfunktion von 12 Prozent und ohne Nierenbecken- kelchsystem-Ektasie beidseits. Die intermittierenden Flankenschmerzen links würden vorwiegend bei Belastung/Bewegung auftreten und die Beschwerdeführerin teilweise zum Innehalten während ihrer täglichen Arbeit als Hausfrau zwingen (vgl. G.________, Klinik für Urologie, Gutachten vom
4. September 2013, Vorakten S. 133). Es fand sich kein Hinweis auf eine urologische Ursache der beklagten paravertebralen Beschwerden. Diese seien am ehesten muskuloskelettal bedingt. Mögli- cherweise bestehe ein Zusammenhang mit der kürzlich diagnostizierten Osteoporose (Vorakten S. 84 f.). Aus urologischer Sicht sei die bisherige Arbeit als Hausfrau weiterhin zumutbar (Arztbericht vom 15. März 2013, Vorakten S. 89 ff.). dd) Am 4. September 2013 erstellte das G.________, Klinik für Urologie, zuhanden der involvierten Lebensversicherungsgesellschaft ein Gutachten (Vorakten S. 133 ff.). Darin werden die folgenden urologischen Diagnosen gestellt (Vorakten S. 132): Nephrolithiasis beidseits mit/bei: - links 3 Restdesintegraten 2 – 4 mm, Lokalisation Unterpol
- aktuell: Schrumpfniere links mit Restfunktion von 12 Prozent - rechts 1 Konkrement von 2 mm Grösse, Lokalisation in der Pars intermedia - St.n. nephrologischer Abklärung 01/2013
- lithogene Risikofaktoren: Hyperkalzurie, Hyperoxalurie, hoher Kochsalzkonsum
- zwischenzeitlich deutliche Steigerung der Trinkmenge auf ca. 2 Liter täglich
- Fehlende Konkrementanalyse - kompensierte Nierenglobalfunktion - intermittierende Flankenschmerzen links
- DD: Steinproblematik, Vernarbung nach Nierentrauma, rheumatologische Problematik Als Nebendiagnosen werden genannt: Ciproxin-Allergie (Exanthem, keine Typ1-Reaktion), Polynose, Verdacht auf atopisches Ekzem, rezidivierende Pilzvaginitis, Osteoporose. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erhebliche Einschränkung, welche zwar die Hausarbeit nicht vollständig verunmögliche, diese aber erschwere und die Beschwerdeführerin zu Arbeitspausen zwinge. Die Arbeitsstunden und –leistung einer Hausfrau seien relativ schwierig zu quantifizieren, da es hier keine allgemein gültige Vorgabe gebe und der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Aufwand und Umfang im Einzelfall stark variieren könne. Prinzipiell bestehe aber keine zwingende Arbeitsunfähigkeit. Es würden allerdings intermittierende Schmerzen auftreten, welche teilweise einen Unterbruch der Arbeit notwendig machen würden. Somit scheine es, dass die Arbeit zwar einigermassen verrichtet werden könne, jedoch nicht beschwerdefrei und sicherlich nicht mit optimaler Effizienz. In einer leidensangepassten Tätigkeit würde aus urologischer Sicht prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit bestehen, problematisch sei aber sicherlich, dass die Ursache der Beschwer- den aktuell noch nicht restlos geklärt sei. Allenfalls wäre eine fachärztlich-rheumatologische Abklä- rung des Bewegungsapparates (insbesondere des Rückens) hilfreich. Restbeschwerden durch die persistierenden Konkrementtrümmer seien prinzipiell nicht ausgeschlossen. Bei Schmerzpersis- tenz könne es letzten Endes aber durchaus sein, dass eine vollständige Steinsanierung in Betracht gezogen werden müsse. Aufgrund der Vorgeschichte sollte diese Intervention aber zweizeilig erfol- gen. Die kürzlich diagnostizierte Osteoporose werde weniger als mit der Nierenproblematik in Zusammenhang stehend gesehen, insbesondere da die globale Nierenfunktion aufgrund der gesunden rechten Niere als kompensiert bezeichnet werden könne (Vorakten S. 132 f.). In seinem Bericht vom 3. Januar 2014 bestätigte das G.________ die gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin beklage wiederkehrende Makrohämaturie-Episoden, zudem bestehe eine Fatigue und Malaise mit wiederkehrendem Fiebergefühl. Der im Gutachten erwähnte, mögliche operative Eingriff (1. Pigtailkatheter Einlage Versuch beidseits und 2. ureterorenoskopische Stein- entfernung) könne nicht garantieren, dass die Beschwerdeführerin anschliessend beschwerdefrei sei. Es gebe keine Garantie für eine anschliessende Steinfreiheit und/oder dafür, dass keine Komplikationen während und nach dem Eingriff entstehen könnten. Es bestehe weder eine zwingende Indikation für die Eingriffe noch ein aktueller Handlungszwang/-bedarf (Vorakten S. 135 f.) ee) Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, reichte am
10. Februar 2014 einen Arztbericht ein. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: rezidivierende intermittierende Flankenschmerzen links mit anamnestisch Makro- hämaturie (seit 2012), Nephrolithiasis beidseits (seit 2000), Schrumpfniere links mit Restfunktion von 12 Prozent (seit 2012). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine Ciproxin-Allergie sowie Osteoporose erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2013 bis auf Weiteres zu 50 Prozent (4–5 Stunden täglich) in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt. In erster Linie würden körperliche Einschränkungen im Sinne von Flankenschmerzen links bestehen, aber auch eine allgemeinverminderte Leistungsfähigkeit sowie psychische Einschränkungen im Sinne einer depressiven Verstimmung und Zukunftsangst. Durch die körperliche Einschränkung sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande, die täglich anfallenden Haushaltsarbeiten am Stück und ohne Unterstützung ihrer Familie auszuführen (Vorakten S. 155 ff.). Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erachtete die Konsistenz des Abklärungsberichts Haushalts vom 7. November 2013 mit den objektiven medizini- schen Befunden als gegeben. Da die Haushaltsabklärung die Konsequenzen der gesamten Leiden der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich umfasse und die Beschwerdeführerin offenbar keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit habe oder konkret plane, sei gegenwärtig keine weitere medizini- sche Abklärung notwendig (RAD-Stellungnahme vom 28. Juli 2014, Vorakten S. 165). In einem undatierten Bericht, eingereicht am 27. November 2014, stellt das F.________, Universi- tätsklinik für Urologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Intermittie- rende Flankenschmerzen beidseits nach multipler Intervention bei Urolithiasis beidseits und konse-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 kutiver Schrumpfniere, aktuell Verdacht auf Parenchymverkalkung links, Osteoporose und Poly- nosis. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Verdacht auf atopisches Ekzem, rezidivierende Pilzvaginitis, und Allergien auf Ciproxin und Novalgin. Nach Ausschöpfung diätetischer Massnahmen sei gegebenenfalls mit weiterer Konkrementbildung zu rechnen. Es würden gegebenenfalls körperliche Einschränkungen bei rezidivierenden Flanken- schmerzen beidseits bestehen, die sich je nach Ausmass leistungsmindernd auswirken würden (Vorakten S. 193 ff.). In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2014 äussert sich der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, wie folgt: Die Spezialisten würden bestätigen, dass nach Ausschöpfung der diätetischen Massnahmen weiterhin eine mögliche Neigung zu rezidivie- renden Konkrementbildungen bestehe. Da diese Konkremente wieder zu sporadisch rezidivieren- den Flankenschmerzen führen könnten, sei die medizinische Situation der Beschwerdeführerin gleichbleibend. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht dauerhaft verschlimmert, weshalb die Schlussfolgerungen des letzten RAD-Berichts vom 28. Juli 2014 weiterhin gültig seien (Vorakten S. 194). An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt auch in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest (Vorakten S. 205). 5. a) Vorliegend ist festzustellen, dass das von der involvierten Lebensversicherungsgesell- schaft in Auftrag gegebene urologische Gutachten des G.________ vom 4. September 2013, das auf eine urologische Exploration abstützt, für die streitigen Belange umfassend ist, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden berücksichtigt und in der Beurteilung der medizini- schen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend ist. Weder der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, noch die Beschwerdeführerin äussern eine begründete Kritik am Gutachten, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Damit ist – in urologischer Hinsicht – von einer Nephrolithiasis beidseits mit/bei Schrumpfniere links (Restfunktion von 12 Prozent) auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit liegt – aus rein urologischer Sicht – in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich bei 100 Prozent ohne Leistungsminde- rung. Prinzipiell besteht damit bei der Hausarbeit keine zwingende Arbeitsunfähigkeit. Zwar treten intermittierende Schmerzen auf, welche teilweise einen Unterbruch der Arbeit notwendig machen. Die Arbeit kann aber verrichtet werden, wenn auch nicht beschwerdefrei und nicht mit optimaler Effizienz (siehe auch nachstehend). b) In rheumatologischer Hinsicht stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Beschwerdefüh- rerin leidet seit Sommer 2012 unter zunehmenden intermittierenden paravertebralen Beschwer- den, die in die Nierenlogen ausstrahlen. Diese Beschwerden wurden erstmals im Oktober 2012 erwähnt (F.________, Universitätsklinik für Urologie, Bericht vom 23. Oktober 2012, Vorakten S. 151 f.) und finden sich seither in sämtlichen ärztlichen Berichten wieder (F.________, Universitäts- klinik für Urologie, Berichte vom 7. März 2013, Vorakten S. 84 f., vom 15. März 2013, Vorakten S. 89 ff. und vom 27. November 2014, Vorakten S. 193 ff.; G.________, Klinik für Urologie, Gutachten vom 4. September 2013, Vorakten S. 133 ff.; Dr. med. H.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin FMH, Bericht vom 10. Februar 2014, Vorakten S. 155 ff.). Die Ursache für diese paravertebralen Beschwerden konnte bislang nicht gefunden werden, am ehesten seien sie muskuloskelettal bedingt (Vorakten S. 150, 83). Auch das urologische Gutachten erwähnt differen- zialdiagnostisch eine rheumatologische Problematik (Vorakten S. 132) und schlägt eine rheumato- logische Abklärung des Bewegungsapparates vor. Eine solche rheumatologische Abklärung hat bislang aber nicht stattgefunden; auf jeden Fall ist in den Vorakten keine entsprechende Untersu-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 chung durch einen Rheumatologen dokumentiert. Dies obschon Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie durch Flankenschmerzen links in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Vorakten S. 154) und auch das F.________, Universitätsklinik für Urologie, die intermittierenden Flankenschmerzen bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistet (Vorakten S. 193 ff., vgl. auch S. 89). Dies kann insofern von Bedeutung sein, als der Abklärungsbericht Haushalt die intermittierenden Flankenschmerzen mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich auf Gelenkschmerzen in Hand, Fuss, Knie und Schulter hinweist, welche mit Analgetika behandelt würden (Vorakten S. 122). Damit kann sich das Gericht der Meinung des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht ohne weiteres anschliessen, wonach die Haushaltsabklä- rung die Konsequenzen der gesamten Leiden der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich umfas- se (Vorakten S. 165). Zwar hatte die Abklärungsperson Kenntnis vom medizinischen Dossier und scheint die darin angeführten Beschwerden somit in ihre Beurteilung aufgenommen zu haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre konkreten Einschränkungen darlegen konnte und damit auch ihre Flankenschmerzen in ihre Antworten eingeflossen sind. Entscheidend ist betref- fend die Beweiskraft des Haushaltberichtes aber, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Haus- haltsabklärung vom 11. November 2013 diversen weiteren Eingriffen unterziehen musste, letzt- mals im Oktober 2014 (Vorakten S. 193 f.), weshalb die Haushaltsabklärung nicht mehr aktuell ist. Angesichts der fehlenden Aktualität der Haushaltsabklärung kann der Invaliditätsgrad nicht gestützt darauf bestimmt werden und die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung kann weiter untersucht werden, ob überhaupt bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin durch eine allenfalls bestehende rheumatologische Problematik in ihrem Aufgabengebiet als Hausfrau eingeschränkt ist. Darüber hat die Abklärungsperson Kennt- nis zu haben und dies auch in ihrem Bericht festzustellen. Es stellt sich auch die Frage, ob ange- sichts der vielschichtigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Lage nicht inter- disziplinär (urologisch, internistisch) zu diskutieren ist. 6. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 6. Februar 2015 aufzuheben. Da es an Antworten auf bis anhin vollständig ungeklärte Fragen fehlt (vgl. dazu BGE 137 V 201 E. 4.4.1.4), ist die Angelegenheit zur Durchführung einer beweiskräftigen Haushaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. a) Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- zurück- zuerstatten. b) Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten hat. Da der neue Tarif erst für Leistungen anwendbar ist, die nach dem 1. Juli 2015 erbracht wurden, ist die Entschädigung angesichts des getätigten Aufwandes (zweifacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit gestützt auf die Honorarnote vom
3. Januar 2017 auf CHF 2‘536.40 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (5,88 Stunden à CHF 230.- und 3,8 Stunden à CHF 250.-) und Auslagen (CHF 46.10) des Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 187.90 (8 Prozent von CHF 2‘348.50). Der Total- betrag von CHF 2‘536.40 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 6. Februar 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung einer beweiskräftigen Haushaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückge- wiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zulasten der Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zurückerstattet. III. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘348.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 187.90 (8 Prozent von CHF 2‘348.50), ausmachend total CHF 2‘536.40, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. Januar 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin