Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1972, wohnhaft in C.________, wurde am 15. März 1999 Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem sie sich schwere Verletzungen zuzog. Ab dem 1. März 2000 erhielt die Versicherte von der Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherten über eine Resterwerbsfähigkeit von 10 Prozent verfügte. Ab dem 1. Januar 2006 richtete die SUVA eine Komplementärrente aus, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 Prozent. Auch die B.________ Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) gewährte der Versicherten ab dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von CHF 22‘872.- jährlich. B. Im Jahr 2007 stellte die Pensionskasse fest, dass die von ihr ausgerichtete IV-Rente mit den anderen sozialversicherungsrechtlichen Renten nicht koordiniert war und zu einer Überentschädigung geführt hatte. In der Folge kürzte sie die IV-Rente von jährlich CHF 22‘872.- auf CHF 8‘604.-. Sie ging dabei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von jährlich CHF 91‘000.- und einem Invaliditätsgrad von 88 Prozent gemäss Berechnung der SUVA aus. Die Neuberechnung infolge Überentschädigung berücksichtigte folglich einen mutmasslichen Einkommensverlust von jährlich CHF 72‘072.- (88 Prozent von CHF 91‘000.-, davon 90 Prozent). Basierend auf dieser Neuberechnung schlossen die Pensionskasse und die Versicherte, letztere vertreten durch Fürsprecher Rolf Steinegger, im Oktober 2008 eine Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der für den Zeitraum von 2002 bis 2007 erfolgten Überentschädigung im Umfang von CHF 69‘000.- ab, die mittels Verrechnung mit den Rentenleistungen für den Zeitraum von November 2008 bis November 2016 erfolgen sollte. Entsprechend stellte die Pensionskasse die Ausbezahlung der IV-Rente für diesen Zeitraum ein. Erst ab dem 1. Dezember 2016 sollte wieder eine IV-Rente an die Versicherte ausbezahlt werden. Es wurde weiter vereinbart, dass bei Veränderungen in den Leistungen der Sozialversicherer die Berechnung anzupassen sei und die Pensionskasse bis längstens am 28. Februar 2017 auf die Verjährungseinrede verzichte. Die Versicherte arbeitete nach ihrem Unfall weiterhin in einem Pensum von 10 Prozent bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und erzielte ein Jahreseinkommen von rund CHF 10‘300.- netto. Infolge der Kündigung dieser 10-Prozent-Stelle auf Ende 2008 sah sich die Versicherte veranlasst, von der Pensionskasse eine rückwirkende Neuberechnung der Überentschädigung wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 1. Januar 2009 zu verlangen. Ab 2010 erzielte die Versicherte erneut ein Resterwerbseinkommen bei einem anderen Arbeitgeber von jährlich rund CHF 2‘500.-. C. Die Versicherte reichte am 18. Dezember 2015, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola, beim Kantonsgericht Freiburg Klage gegen die Pensionskasse ein. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Pensionskasse zu verpflichten sei, rückwirkend per 1. Januar 2009 eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen und die berufsvorsorgerechtliche IV-Rente per 1. Januar 2009 auf jährlich CHF 15‘414.- festzusetzen. Bei der Neuberechnung sei der Wegfall des Resterwerbseinkommens zu berücksichtigen, aber weder ein hypothetisch zumutbares, noch das seit 2010 tatsächlich erzielte Resterwerbseinkommen anzurechnen. Als Grundlage der Neuberechnung sei die Pensionskasse auf den mutmasslich entgangenen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Jahreslohn von CHF 91‘000.- gemäss Vereinbarung zu behaften, unter Einbezug einer Reallohnanpassung von 1 Prozent pro Jahr. In ihrer Klageantwort beantragt die Pensionskasse die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung für Ansprüche, die mehr als fünf Jahre vor Klageeinreichung entstanden sind. Für die rückwirkende Neuberechnung stellt sie auf einen mutmasslichen Verdienst von CHF 80‘600.- ab. Der in der Vereinbarung berücksichtigte Jahreslohn von CHF 91‘000.- sei unrichtig und stelle keine Anerkennung einer Leistungspflicht dar. Weiter sei das seit 2010 erzielte Resterwerbseinkommen in die Neuberechnung einzubeziehen. Demnach sei ab 2009 eine jährliche IV-Rente von CHF 3‘374.- geschuldet. In der Replik vom 25. Februar 2016 macht die Klägerin geltend, dass das Rentenstammrecht sowie die bereits getilgten Forderungen nicht verjähren können und für die wieder aufzunehmenden Rentenleistungen die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Der mutmassliche Verdienst von CHF 91‘000.- sei nicht übersetzt, weil er auch das von der Klägerin bei ihren Eltern erzielte Nebenerwerbseinkommen von CHF 450.- monatlich enthalte, das in der Vereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe sich die Beklagte in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 91‘000.- nicht im Irrtum befunden. In der Duplik vom 5. April 2016 führt die Beklagte verschiedene Argumente an, weshalb der berücksichtigte Jahreslohn von CHF 91‘000.- überhöht sei. Die Beklagte sei als Pensionskasse für die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes für Leistungen im Bereich des Obligatoriums an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Der Jahreslohn von CHF 91‘000.- sei in der Vereinbarung nicht aufgeführt und daher auch für den Zeitraum von 2002 bis 2007 nicht verbindlich.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Gerichtsstand für die vorliegende Klage ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Klägerin hat als Gerichtsstand den Ort des Betriebes, bei dem sie zur Zeit des Unfalls tätig war, gewählt. Der Betriebsort war D.________, eine Gemeinde des Kantons Freiburg, womit das Kantonsgericht Freiburg örtlich zuständig ist. Es ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 35a Abs. 2 und 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 des Kantons Freiburg [JG; SGF 130.1]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof für das vorliegende Verfahren zuständig (Art. 28 lit. f Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Klage wurde form- und fristgerecht durch einen gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht. Auf die Klage ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8
E. 2 a) Intertemporalrechtlich sind auf das vorliegende Verfahren, dessen Streitgegenstand die Anpassung der Überentschädigungsberechnung per 1. Januar 2009 betrifft, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft waren. Das bei Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht ist somit nicht unveränderlich weiterhin gültig, sondern es sind gemäss Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen
– vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – auch auf laufende Renten anwendbar (VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, 3. Auflage, 2013, Art. 25 BVV 2 N. 52; statt vieler: BGE 122 V 316 E. 3c). Das gilt für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog (BGE 134 V 64 E. 2.3.1). Demnach ist das vorliegende Verfahren nach den gesetzlichen Regelungen – und den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse – in der am 1. Januar 2009 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. b) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a aBVG). Beim Zusammentreffen gleichartiger Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Militärversicherung (MV) sowie der Unfallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 aBVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gestützt auf Art. 34a Abs. 1 aBVG hat der Bundesrat die Überentschädigung und Koordination der Sozialversicherungsleistungen in Art. 24–26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 832.441.1) geregelt. Im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge richtet sich die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a aBVG und Art. 24 aBVV 2, während für weitergehende Leistungen die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung massgebend sind (Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil BGer 9C_711/2007 vom 19. Dezember 2008 E. 3.3). c) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 aBVV 2). Nach der Rechtsprechung gilt als mutmasslich entgangener Verdienst das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3). Neben dem mutmasslich entgangenen Verdienst sind auch andere Einkünfte, namentlich das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 aBVV 2). Das (hypothetische) Resterwerbseinkommen entspricht vermutungsweise dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Invalideneinkommen (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Bezügern von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge ist in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern – im Gegensatz zur bis am 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung und der dazu entwickelten Rechtsprechung (BGE 123 V 88 E. 4) – auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar wäre, im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen (Urteil
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 BGer 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 2, 6.1). Die Feststellung der Resterwerbsfähigkeit durch die IV-Stelle ist für die versicherte Person verbindlich; sie kann nur bei Vorliegen neuer medizinischer Tatsachen im Rahmen einer Rentenrevision durch die IV-Organe überprüft werden. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Resterwerbseinkommens kann daher die aus dem IV- Grad resultierende Resterwerbsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden (Urteil BGer 9C_673/2007 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3). Die Anrechnung des Resterwerbseinkommens erfolgt – im Unterschied zum Invalideneinkommen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – nach dem Zumutbarkeitsgrundsatz. Massgebend sind nicht die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare. Vielmehr ist bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Eine teilinvalide Person kann somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines Resterwerbseinkommens entgegenstehen. In Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht hat sie ihre Vorbringen zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 4.2.2; Urteile BGer 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1 und 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3). Kann die versicherte Person die Vermutung nicht umstossen, dass sie auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein dem Invalidenlohn entsprechendes Resteinkommen erzielen könne, so ist ihr ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen (Urteil BGer 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011 E. 4.3). d) Die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich anzupassen, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht (mehr) entsprechen (BGE 141 V 127 E. 5.2; Urteil BGer 9C_58/2015 vom 11. August 2015 E. 3.3.1). Gemäss Art. 24 Abs. 5 aBVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung den Umfang und die Voraussetzungen der Kürzung überprüfen und ihre Leistungen entsprechend anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt ab einer Grössenordnung von 10 Prozent zugunsten oder zuungunsten des rentenbeziehenden Versicherten vor (BGE 123 V 193 E. 5d; 123 V 204 E. 6). Ob eine solche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Faktoren zu beurteilen, welche die Überentschädigungsberechnung zu beeinflussen vermögen. In Betracht fallen dabei neben Veränderungen des mutmasslich entgangenen Verdiensts insbesondere Anpassungen der Invalidenrenten der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge, die Ablösung einer Invalidenrente durch Taggelder oder die Veränderung der familiären Verhältnisse, insbesondere der Wegfall von bislang ausgerichteten Invalidenkinderrenten oder das Hinzukommen einer solchen Rente (Urteil BGer 9C_865/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 2.3). Der Grundsatz von Art. 17 ATSG, wonach rechtsprechungsgemäss der Rentenanspruch von den IV-Behörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist, lässt sich analog auf die berufsvorsorgerechtliche Anpassung einer Überentschädigungskürzung nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 übertragen (Urteil BGer 9C_28/2016 vom
30. Januar 2017, zur Publikation vorgesehen, E. 4.2). Im Falle einer wesentlichen Änderung ist die Vorsorgeeinrichtung zur Neuberechnung der Invalidenrente verpflichtet; die Anpassung ist diesfalls nicht mehr ihrem Ermessen anheimgestellt (BGE 125 V 163 E. 3b).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 e) Es gilt im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Gericht ist infolge des Untersuchungsgrundsatzes nicht an die Tatsachenfeststellung der Parteien gebunden. Es kann sich innerhalb des Streitgegenstandes über die Parteianträge zu deren Vor- oder Nachteil hinwegsetzen (STAUFFER/CARDINAUX, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2013, Art. 73 N. 7.3 f.). Weder die Untersuchungsmaxime noch die richterliche Fragepflicht entbinden die Parteien davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken, ihre eigenen Standpunkte zu vertreten, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen und diese vorzulegen. Das gilt insbesondere, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 142 V 239 E. 3.2; Urteil BGer 9C_113/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.4).
E. 3 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass durch die Kündigung der Arbeitsstelle der Klägerin auf Ende 2008 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine Anpassung der Überentschädigungsberechnung per 1. Januar 2009 notwendig macht. Andere (wesentliche) Veränderungen, namentlich in den Leistungen der Sozialversicherer, die vorliegend zu berücksichtigen wären, werden von den Parteien keine geltend gemacht. Die Parteien stimmen ausserdem darin überein, dass es sich bei der IV-Rente der Klägerin um eine Leistung der obligatorischen Berufsvorsorge handelt.
a) Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin die Kündigung ihrer 10-Prozent-Stelle mit Schreiben vom 18. September 2008 schriftlich mitgeteilt wurde und sie ab diesem Zeitpunkt freigestellt war (Klagebeilage 19). Für die zeitliche Abfolge der Geschehnisse bedeutet dies, dass die Klägerin anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Rückzahlung der Überentschädigung am 17./24. Oktober 2008 über den Stellenverlust im Bilde war und ungeachtet dessen der Überentschädigungsberechnung zustimmte. Damit stellt sich zumindest die Frage, ob seit der Unterzeichnung der Vereinbarung in Bezug auf den Stellenverlust per Ende 2008 überhaupt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist oder ob der Stellenverlust bereits in der Vereinbarung berücksichtigt wurde. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da – wie noch aufzuzeigen sein wird – auf jeden Fall keine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen vorliegt. b) Das Kantonsgericht ist an die Tatsachenfeststellung der Parteien, wonach eine Neuberechnung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse vorzunehmen sei, nicht gebunden. Es kann daher überprüfen, ob der Stellenverlust der Klägerin auf Ende 2008 ihre sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse tatsächlich wesentlich, d.h. im Umfang von mindestens 10 Prozent, verändert hat. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Klägerin die gesetzliche Vermutung, dass ihr die Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit zumutbar sei, umstossen könnte und somit kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. c) Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das ihr verbleibende Leistungsvermögen von 10 Prozent so gering sei, dass bereits aus theoretischen Überlegungen eine Verwertbarkeit zu verneinen sei, zumal in der Arbeitslosenversicherung eine Restkapazität von 20 Prozent als unterste Grenze der Vermittelbarkeit gelte und auch in der Invalidenversicherung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine ganze IV-Rente gesprochen werde. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien in ihrem konkreten Fall schon deshalb minim, weil sich nur äusserst selten ein „Schonarbeitsplatz“ wie ihre bisherige Stelle finden lasse. Ihre Stellenaussichten würden auch durch die hohe Arbeitslosenrate von 3 Prozent, den geringen Umfang ihrer Resterwerbsfähigkeit
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 von nur gerade 10 Prozent sowie aufgrund der fehlenden Berufserfahrung zusätzlich geschmälert (Klage S. 9 f.). Diese von der Klägerin angeführten allgemeinen Argumente, wonach eine Resterwerbsfähigkeit von lediglich 10 Prozent grundsätzlich nicht verwertbar sei, vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit eines Resterwerbs nicht umzustossen. Die von ihr konkret geltend gemachte Chancen- und Aussichtslosigkeit auf dem Arbeitsmarkt belegt sie weder durch erfolglose Stellenbewerbungen noch anderweitige Bemühungen, im Erwerbsleben Tritt zu fassen. Für das Jahr 2009 ist ihr deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits 2010 eine neue Stelle für Sekretariatsarbeiten bei einem Gärtner gefunden hat, spricht zwar dafür, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Da die Klägerin weder Belege zum Stellenpensum noch zur Einkommenshöhe vorlegt, ist – gestützt auf die Angaben der Klägerin – von einem Jahreslohn von rund CHF 2‘500.- auszugehen, den die Beklagte nicht bestreitet. Obschon damit das Resterwerbseinkommen im Jahr 2010 nur einen Viertel des bis Ende 2008 erzielten Jahreseinkommens von rund CHF 10‘300.- netto beträgt, liegt gesamthaft betrachtet keine wesentliche Veränderung der Einkünfte im Umfang von mindestens 10 Prozent für das Jahr 2010 vor. Es kann mithin offen bleiben, in welchem Pensum die Klägerin diese neue Tätigkeit ausübt und ob ihr allenfalls ergänzend ein hypothetisches Resterwerbseinkommen anzurechnen ist, da auch ohne Berücksichtigung eines ergänzenden hypothetischen Resterwerbseinkommens kein Anlass für eine Neuberechnung besteht. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin die Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit zumutbar ist. Mithin ist ihr für das Jahr 2009 ein hypothetisches und für das Jahr 2010 das effektiv erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen, was dazu führt, dass sich ihre sozialversicherungsrechtlich massgebenden Einkünfte im Vergleich zum Jahr 2008 insgesamt nicht wesentlich verändert haben. Es besteht daher kein Anlass für eine Anpassung der Überentschädigungsberechnung ab dem 1. Januar 2009.
E. 4 Aus den dargelegten Gründen ist die Klage abzuweisen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Pensionskasse als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (STAUFFER/CARDINAUX, Art. 73 N. 7.6; MEYER/UTTINGER, in Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 73 N. 89 f.; BGE 126 V 143 E. 4b).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. Juli 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 240 Urteil vom 5. Juli 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola gegen B.________ PENSIONSKASSE, Beklagte, vertreten durch Prof. Dr. iur. Marc Hürzeler Gegenstand Berufliche Vorsorge (Anpassung der Invalidenleistungen) Klage vom 18. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, wohnhaft in C.________, wurde am 15. März 1999 Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem sie sich schwere Verletzungen zuzog. Ab dem 1. März 2000 erhielt die Versicherte von der Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherten über eine Resterwerbsfähigkeit von 10 Prozent verfügte. Ab dem 1. Januar 2006 richtete die SUVA eine Komplementärrente aus, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 Prozent. Auch die B.________ Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) gewährte der Versicherten ab dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von CHF 22‘872.- jährlich. B. Im Jahr 2007 stellte die Pensionskasse fest, dass die von ihr ausgerichtete IV-Rente mit den anderen sozialversicherungsrechtlichen Renten nicht koordiniert war und zu einer Überentschädigung geführt hatte. In der Folge kürzte sie die IV-Rente von jährlich CHF 22‘872.- auf CHF 8‘604.-. Sie ging dabei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von jährlich CHF 91‘000.- und einem Invaliditätsgrad von 88 Prozent gemäss Berechnung der SUVA aus. Die Neuberechnung infolge Überentschädigung berücksichtigte folglich einen mutmasslichen Einkommensverlust von jährlich CHF 72‘072.- (88 Prozent von CHF 91‘000.-, davon 90 Prozent). Basierend auf dieser Neuberechnung schlossen die Pensionskasse und die Versicherte, letztere vertreten durch Fürsprecher Rolf Steinegger, im Oktober 2008 eine Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten der für den Zeitraum von 2002 bis 2007 erfolgten Überentschädigung im Umfang von CHF 69‘000.- ab, die mittels Verrechnung mit den Rentenleistungen für den Zeitraum von November 2008 bis November 2016 erfolgen sollte. Entsprechend stellte die Pensionskasse die Ausbezahlung der IV-Rente für diesen Zeitraum ein. Erst ab dem 1. Dezember 2016 sollte wieder eine IV-Rente an die Versicherte ausbezahlt werden. Es wurde weiter vereinbart, dass bei Veränderungen in den Leistungen der Sozialversicherer die Berechnung anzupassen sei und die Pensionskasse bis längstens am 28. Februar 2017 auf die Verjährungseinrede verzichte. Die Versicherte arbeitete nach ihrem Unfall weiterhin in einem Pensum von 10 Prozent bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und erzielte ein Jahreseinkommen von rund CHF 10‘300.- netto. Infolge der Kündigung dieser 10-Prozent-Stelle auf Ende 2008 sah sich die Versicherte veranlasst, von der Pensionskasse eine rückwirkende Neuberechnung der Überentschädigung wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 1. Januar 2009 zu verlangen. Ab 2010 erzielte die Versicherte erneut ein Resterwerbseinkommen bei einem anderen Arbeitgeber von jährlich rund CHF 2‘500.-. C. Die Versicherte reichte am 18. Dezember 2015, vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola, beim Kantonsgericht Freiburg Klage gegen die Pensionskasse ein. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Pensionskasse zu verpflichten sei, rückwirkend per 1. Januar 2009 eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen und die berufsvorsorgerechtliche IV-Rente per 1. Januar 2009 auf jährlich CHF 15‘414.- festzusetzen. Bei der Neuberechnung sei der Wegfall des Resterwerbseinkommens zu berücksichtigen, aber weder ein hypothetisch zumutbares, noch das seit 2010 tatsächlich erzielte Resterwerbseinkommen anzurechnen. Als Grundlage der Neuberechnung sei die Pensionskasse auf den mutmasslich entgangenen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Jahreslohn von CHF 91‘000.- gemäss Vereinbarung zu behaften, unter Einbezug einer Reallohnanpassung von 1 Prozent pro Jahr. In ihrer Klageantwort beantragt die Pensionskasse die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung für Ansprüche, die mehr als fünf Jahre vor Klageeinreichung entstanden sind. Für die rückwirkende Neuberechnung stellt sie auf einen mutmasslichen Verdienst von CHF 80‘600.- ab. Der in der Vereinbarung berücksichtigte Jahreslohn von CHF 91‘000.- sei unrichtig und stelle keine Anerkennung einer Leistungspflicht dar. Weiter sei das seit 2010 erzielte Resterwerbseinkommen in die Neuberechnung einzubeziehen. Demnach sei ab 2009 eine jährliche IV-Rente von CHF 3‘374.- geschuldet. In der Replik vom 25. Februar 2016 macht die Klägerin geltend, dass das Rentenstammrecht sowie die bereits getilgten Forderungen nicht verjähren können und für die wieder aufzunehmenden Rentenleistungen die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Der mutmassliche Verdienst von CHF 91‘000.- sei nicht übersetzt, weil er auch das von der Klägerin bei ihren Eltern erzielte Nebenerwerbseinkommen von CHF 450.- monatlich enthalte, das in der Vereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe sich die Beklagte in Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst von CHF 91‘000.- nicht im Irrtum befunden. In der Duplik vom 5. April 2016 führt die Beklagte verschiedene Argumente an, weshalb der berücksichtigte Jahreslohn von CHF 91‘000.- überhöht sei. Die Beklagte sei als Pensionskasse für die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes für Leistungen im Bereich des Obligatoriums an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Der Jahreslohn von CHF 91‘000.- sei in der Vereinbarung nicht aufgeführt und daher auch für den Zeitraum von 2002 bis 2007 nicht verbindlich. Erwägungen 1. Der Gerichtsstand für die vorliegende Klage ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Klägerin hat als Gerichtsstand den Ort des Betriebes, bei dem sie zur Zeit des Unfalls tätig war, gewählt. Der Betriebsort war D.________, eine Gemeinde des Kantons Freiburg, womit das Kantonsgericht Freiburg örtlich zuständig ist. Es ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 35a Abs. 2 und 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 des Kantons Freiburg [JG; SGF 130.1]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof für das vorliegende Verfahren zuständig (Art. 28 lit. f Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Klage wurde form- und fristgerecht durch einen gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht. Auf die Klage ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. a) Intertemporalrechtlich sind auf das vorliegende Verfahren, dessen Streitgegenstand die Anpassung der Überentschädigungsberechnung per 1. Januar 2009 betrifft, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft waren. Das bei Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht ist somit nicht unveränderlich weiterhin gültig, sondern es sind gemäss Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen
– vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – auch auf laufende Renten anwendbar (VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG/FZG, 3. Auflage, 2013, Art. 25 BVV 2 N. 52; statt vieler: BGE 122 V 316 E. 3c). Das gilt für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog (BGE 134 V 64 E. 2.3.1). Demnach ist das vorliegende Verfahren nach den gesetzlichen Regelungen – und den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse – in der am 1. Januar 2009 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. b) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a aBVG). Beim Zusammentreffen gleichartiger Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Militärversicherung (MV) sowie der Unfallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 aBVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gestützt auf Art. 34a Abs. 1 aBVG hat der Bundesrat die Überentschädigung und Koordination der Sozialversicherungsleistungen in Art. 24–26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 832.441.1) geregelt. Im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge richtet sich die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a aBVG und Art. 24 aBVV 2, während für weitergehende Leistungen die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung massgebend sind (Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil BGer 9C_711/2007 vom 19. Dezember 2008 E. 3.3). c) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 aBVV 2). Nach der Rechtsprechung gilt als mutmasslich entgangener Verdienst das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3). Neben dem mutmasslich entgangenen Verdienst sind auch andere Einkünfte, namentlich das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 aBVV 2). Das (hypothetische) Resterwerbseinkommen entspricht vermutungsweise dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Invalideneinkommen (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Bezügern von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge ist in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern – im Gegensatz zur bis am 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung und der dazu entwickelten Rechtsprechung (BGE 123 V 88 E. 4) – auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar wäre, im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen (Urteil
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 BGer 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 2, 6.1). Die Feststellung der Resterwerbsfähigkeit durch die IV-Stelle ist für die versicherte Person verbindlich; sie kann nur bei Vorliegen neuer medizinischer Tatsachen im Rahmen einer Rentenrevision durch die IV-Organe überprüft werden. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Resterwerbseinkommens kann daher die aus dem IV- Grad resultierende Resterwerbsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden (Urteil BGer 9C_673/2007 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3). Die Anrechnung des Resterwerbseinkommens erfolgt – im Unterschied zum Invalideneinkommen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – nach dem Zumutbarkeitsgrundsatz. Massgebend sind nicht die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare. Vielmehr ist bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Eine teilinvalide Person kann somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines Resterwerbseinkommens entgegenstehen. In Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht hat sie ihre Vorbringen zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 4.2.2; Urteile BGer 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1 und 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3). Kann die versicherte Person die Vermutung nicht umstossen, dass sie auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein dem Invalidenlohn entsprechendes Resteinkommen erzielen könne, so ist ihr ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen (Urteil BGer 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011 E. 4.3). d) Die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich anzupassen, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht (mehr) entsprechen (BGE 141 V 127 E. 5.2; Urteil BGer 9C_58/2015 vom 11. August 2015 E. 3.3.1). Gemäss Art. 24 Abs. 5 aBVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung den Umfang und die Voraussetzungen der Kürzung überprüfen und ihre Leistungen entsprechend anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt ab einer Grössenordnung von 10 Prozent zugunsten oder zuungunsten des rentenbeziehenden Versicherten vor (BGE 123 V 193 E. 5d; 123 V 204 E. 6). Ob eine solche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Faktoren zu beurteilen, welche die Überentschädigungsberechnung zu beeinflussen vermögen. In Betracht fallen dabei neben Veränderungen des mutmasslich entgangenen Verdiensts insbesondere Anpassungen der Invalidenrenten der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge, die Ablösung einer Invalidenrente durch Taggelder oder die Veränderung der familiären Verhältnisse, insbesondere der Wegfall von bislang ausgerichteten Invalidenkinderrenten oder das Hinzukommen einer solchen Rente (Urteil BGer 9C_865/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 2.3). Der Grundsatz von Art. 17 ATSG, wonach rechtsprechungsgemäss der Rentenanspruch von den IV-Behörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist, lässt sich analog auf die berufsvorsorgerechtliche Anpassung einer Überentschädigungskürzung nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 übertragen (Urteil BGer 9C_28/2016 vom
30. Januar 2017, zur Publikation vorgesehen, E. 4.2). Im Falle einer wesentlichen Änderung ist die Vorsorgeeinrichtung zur Neuberechnung der Invalidenrente verpflichtet; die Anpassung ist diesfalls nicht mehr ihrem Ermessen anheimgestellt (BGE 125 V 163 E. 3b).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 e) Es gilt im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Gericht ist infolge des Untersuchungsgrundsatzes nicht an die Tatsachenfeststellung der Parteien gebunden. Es kann sich innerhalb des Streitgegenstandes über die Parteianträge zu deren Vor- oder Nachteil hinwegsetzen (STAUFFER/CARDINAUX, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2013, Art. 73 N. 7.3 f.). Weder die Untersuchungsmaxime noch die richterliche Fragepflicht entbinden die Parteien davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken, ihre eigenen Standpunkte zu vertreten, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen und diese vorzulegen. Das gilt insbesondere, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 142 V 239 E. 3.2; Urteil BGer 9C_113/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.4). 3. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass durch die Kündigung der Arbeitsstelle der Klägerin auf Ende 2008 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine Anpassung der Überentschädigungsberechnung per 1. Januar 2009 notwendig macht. Andere (wesentliche) Veränderungen, namentlich in den Leistungen der Sozialversicherer, die vorliegend zu berücksichtigen wären, werden von den Parteien keine geltend gemacht. Die Parteien stimmen ausserdem darin überein, dass es sich bei der IV-Rente der Klägerin um eine Leistung der obligatorischen Berufsvorsorge handelt.
a) Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin die Kündigung ihrer 10-Prozent-Stelle mit Schreiben vom 18. September 2008 schriftlich mitgeteilt wurde und sie ab diesem Zeitpunkt freigestellt war (Klagebeilage 19). Für die zeitliche Abfolge der Geschehnisse bedeutet dies, dass die Klägerin anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Rückzahlung der Überentschädigung am 17./24. Oktober 2008 über den Stellenverlust im Bilde war und ungeachtet dessen der Überentschädigungsberechnung zustimmte. Damit stellt sich zumindest die Frage, ob seit der Unterzeichnung der Vereinbarung in Bezug auf den Stellenverlust per Ende 2008 überhaupt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist oder ob der Stellenverlust bereits in der Vereinbarung berücksichtigt wurde. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da – wie noch aufzuzeigen sein wird – auf jeden Fall keine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen vorliegt. b) Das Kantonsgericht ist an die Tatsachenfeststellung der Parteien, wonach eine Neuberechnung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse vorzunehmen sei, nicht gebunden. Es kann daher überprüfen, ob der Stellenverlust der Klägerin auf Ende 2008 ihre sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse tatsächlich wesentlich, d.h. im Umfang von mindestens 10 Prozent, verändert hat. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die Klägerin die gesetzliche Vermutung, dass ihr die Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit zumutbar sei, umstossen könnte und somit kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. c) Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das ihr verbleibende Leistungsvermögen von 10 Prozent so gering sei, dass bereits aus theoretischen Überlegungen eine Verwertbarkeit zu verneinen sei, zumal in der Arbeitslosenversicherung eine Restkapazität von 20 Prozent als unterste Grenze der Vermittelbarkeit gelte und auch in der Invalidenversicherung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine ganze IV-Rente gesprochen werde. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien in ihrem konkreten Fall schon deshalb minim, weil sich nur äusserst selten ein „Schonarbeitsplatz“ wie ihre bisherige Stelle finden lasse. Ihre Stellenaussichten würden auch durch die hohe Arbeitslosenrate von 3 Prozent, den geringen Umfang ihrer Resterwerbsfähigkeit
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 von nur gerade 10 Prozent sowie aufgrund der fehlenden Berufserfahrung zusätzlich geschmälert (Klage S. 9 f.). Diese von der Klägerin angeführten allgemeinen Argumente, wonach eine Resterwerbsfähigkeit von lediglich 10 Prozent grundsätzlich nicht verwertbar sei, vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit eines Resterwerbs nicht umzustossen. Die von ihr konkret geltend gemachte Chancen- und Aussichtslosigkeit auf dem Arbeitsmarkt belegt sie weder durch erfolglose Stellenbewerbungen noch anderweitige Bemühungen, im Erwerbsleben Tritt zu fassen. Für das Jahr 2009 ist ihr deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits 2010 eine neue Stelle für Sekretariatsarbeiten bei einem Gärtner gefunden hat, spricht zwar dafür, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Da die Klägerin weder Belege zum Stellenpensum noch zur Einkommenshöhe vorlegt, ist – gestützt auf die Angaben der Klägerin – von einem Jahreslohn von rund CHF 2‘500.- auszugehen, den die Beklagte nicht bestreitet. Obschon damit das Resterwerbseinkommen im Jahr 2010 nur einen Viertel des bis Ende 2008 erzielten Jahreseinkommens von rund CHF 10‘300.- netto beträgt, liegt gesamthaft betrachtet keine wesentliche Veränderung der Einkünfte im Umfang von mindestens 10 Prozent für das Jahr 2010 vor. Es kann mithin offen bleiben, in welchem Pensum die Klägerin diese neue Tätigkeit ausübt und ob ihr allenfalls ergänzend ein hypothetisches Resterwerbseinkommen anzurechnen ist, da auch ohne Berücksichtigung eines ergänzenden hypothetischen Resterwerbseinkommens kein Anlass für eine Neuberechnung besteht. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin die Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit zumutbar ist. Mithin ist ihr für das Jahr 2009 ein hypothetisches und für das Jahr 2010 das effektiv erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen, was dazu führt, dass sich ihre sozialversicherungsrechtlich massgebenden Einkünfte im Vergleich zum Jahr 2008 insgesamt nicht wesentlich verändert haben. Es besteht daher kein Anlass für eine Anpassung der Überentschädigungsberechnung ab dem 1. Januar 2009. 4. Aus den dargelegten Gründen ist die Klage abzuweisen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Pensionskasse als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (STAUFFER/CARDINAUX, Art. 73 N. 7.6; MEYER/UTTINGER, in Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 73 N. 89 f.; BGE 126 V 143 E. 4b).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. Juli 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin