Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1987, ausgebildeter Strassenbauer (EFZ) und wohnhaft in B.________, war vom 1. März 2008 bis am 31. Dezember 2010 beim Unternehmen C.________ SA als Hotspotleiter der Standorte D.________ und E.________ im Vollzeitpensum tätig. Am 23. Februar 2011 (Datum des Gesucheingangs) stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), nachdem er seit dem 16. Juni 2010 wegen Müdigkeit, depressiver Verstimmung und Konzentrationsstörungen vom Hausarzt krankgeschrieben war. Ab Mai 2012 arbeitete der Versicherte wieder einige Stunden pro Woche als Aushilfskraft beim Unternehmen F.________ in G.________ und mehrmals wöchentlich sowie gelegentlich am Wochenende als Hundesitter für Bekannte. Gestützt auf diverse medizinische Abklärungen – darunter eine Evaluation durch H.________ sowie ein fachpsychiatrisches Gutachten des regionalärztlichen Dienstes BE/FR/SO (nachfolgend: RAD) – erliess die IV-Stelle am 18. April 2013 einen Vorentscheid, mit welchem sie das Leistungsgesuch des Versicherten abwies. Der Versicherte reichte am 14. August 2013 seine Einwände gegen den Vorentscheid ein und beantragte unter anderem die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens. Das in der Folge im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte weitere Gutachten vom 17. Dezember 2014 hielt fest, dass der Versicherte an einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.00) sowie an einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) leide. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsfähig und die rasche Einleitung von Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. Gestützt auf zwei Stellungnahmen des RAD zu diesem Gutachten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung zur somatoformen Schmerzstörung im Juni 2015 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2015 das Leistungsbegehren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, am 11. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Der Beschwerdeführer beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung aufzuheben und ihm eine halbe IV-Rente auszurichten sei. Subsidiär verlangt er die Gewährung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und subsubsidiär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die IV- Stelle den Sachverhalt unrichtig feststelle und die Beweismittel willkürlich würdige, insbesondere indem sie von der Diagnose im Gutachten von Dr. med. I.________ abweiche, das dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer angepassten Tätigkeit attestiere. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2015 237). Nach Einholung der Stellungnahme der IV-Stelle wurde dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2016 gutgeheissen, der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung des Kostenvorschusses befreit und Rechtsanwalt Tarkan Göksu zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2016 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Somatisierungsstörung alleine nicht als invalidisierend
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 gelten könne, zumal ihr der funktionelle Schweregrad fehle. Die depressive Verstimmung sei nicht als Komorbidität, sondern als „regelhaft begleitender Umstand“ zur Somatisierungsstörung zu sehen. Gemäss Bundesgericht gelte eine leichte depressive Episode zudem nicht als invalidisierend. Daher sei es zulässig, von der im Gutachten vom 17. Dezember 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent abzuweichen. Am 3. Februar 2017 reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Gutachters Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2016 und eine Einschätzung des RAD vom 23. Januar 2017 ein. Die IV-Stelle hielt auch mit Blick auf diese Stellungnahmen weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2017 einen Arztbericht seines behandelnden Psychiaters ein, der sich auf die Behandlungszeit vom 29. September 2013 bis zum 30. Mai 2017 bezieht. Abweichend vom Gutachten vom 17. Dezember 2014 wird darin eine bipolare affektive Störung, rapid cycling (ICD-10: F31.81) sowie eine testikuläre Unterfunktion (ICD-10: E29.9) diagnostiziert. Angesichts dieser neuen Diagnose beantragt der Beschwerdeführer, diesen Arztbericht dem Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu unterbreiten und gegebenenfalls eine psychoendokrinologische Abklärung zu veranlassen. Der IV-Stelle wurde diese Eingabe des Beschwerdeführers am 7. Juni beziehungsweise 10. August 2017 weitergeleitet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit relevant, aus den rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 9. November 2015 ist frist- und formgerecht durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg prüft, ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und einen Anspruch auf Leistungen begründen, wenn sie die dafür erforderliche Art und Schwere erreicht.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anspruch auf eine IV-Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 IVG). b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperli- che Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewir- ken. Psychische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradi- gen depressiven Störungen fehlt es in der Regel an der vorausgesetzten Schwere, unabhängig davon, ob diese Depressionen im Auftreten rezidivierend oder episodisch sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Sind depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur allerdings erwiesenermassen therapieresistent, dann sind sie als invalidisierende Krankheiten in Betracht zu ziehen (Urteile BGer 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017 E. 5.2.2; 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C_470/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Die Therapie muss in dem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden. Bestehen noch nicht ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten, dann kann nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden (statt vieler: Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Eine bloss alle zwei Wochen stattfindende ambulante Psychotherapie stellt grundsätzlich keine konsequente Depressionstherapie dar (Urteile BGer 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.2). Mit BGE 141 V 281 wurde die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden teilweise geändert (vgl. BGE 130 V 352). Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Es liegt keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Ausschlussgründen wie Aggravation, Simulation, Selbstlimitation, einem sekundären Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation beruht. c) Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (statt vieler: Urteile BGer 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3; 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 3). Bei Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung sind gemäss ständiger Rechtsprechung in erster Linie die (fach)ärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich (Urteile BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.3; 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3 und 6.2; 9C_274/2014 vom 30. September 2014 E. 4.1; 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2). Arztberichte zum Krankheitsverlauf nach Verfügungsdatum sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile BGer 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) sind die gesetzlich vorgesehenen Organe zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes bzw. zur Folgenabschätzung der erhobenen medizinischen Befunde – und nicht die behandelnden Ärzte (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 und 1.2.2). Wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern, sind Administrativgutachten und RAD-Stellungnahmen nur dann in Frage zu stellen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sachverständigen der MEDAS und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom
E. 4 Im Folgenden sind die vorliegenden Fachgutachten, die Stellungnahmen der RAD-Ärzte sowie der nachgereichte Arztbericht vom 30. Mai 2017 zu würdigen. Da alle weiteren relevanten Arztberichte im Rahmen der Aktenanamnese Eingang in die Fachgutachten fanden, sind sie für die Beweiswürdigung nicht mehr einzeln heranzuziehen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 a) Betreffend das Gutachten von Dr. med. I.________ ist festzustellen, dass es die Vorakten umfassend berücksichtigt, sich auf umfangreiche eigene Explorationen, Tests und Laboruntersuchungen stützt und zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden ausführlich Stellung nimmt. Es ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend, diskutiert die in den Vorgutachten gestellten Diagnosen hinlänglich und wiederlegt diese schlüssig, enthält eine strukturierte nachvollziehbare Argumentation und gelangt zu plausiblen Schlussfolgerungen. Es sind keine Lücken in der Aktenanamnese auszumachen und es findet sich auch der Hinweis auf den aktuellen behandelnden Psychiater, Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Vorakten S. 596). Für die beiden Vorgutachten gilt folgendes: Die vom Gutachter Dr. med. I.________ im H.________-Gutachten festgestellten Unstimmigkeiten konnten trotz Kontaktaufnahme nicht geklärt werden. Die Diagnosen des H.________-Gutachtens und RAD-Gutachtens wurden mit ausführlicher und schlüssiger Begründung widerlegt. Hinzu kommt, dass beide Vorgutachten in ihren Anamnesen betreffend die psychiatrische Behandlung für den Zeitraum 2011–2012 durch Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Lücke aufweisen. Schliesslich ist festzustellen, dass sich das Gutachten I.________ im Vergleich zu den Vorgutachten auf eine wesentlich umfangreichere Exploration und Testung des Beschwerdeführers stützt, aufgrund des späteren Zeitpunkts eine umfassendere und – durch den angeforderten Arztbericht von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH – vollständige Aktenanamnese vorgenommen wurde und die Ausführungen viel detaillierter waren. Insgesamt erscheint der Beweiswert der Vorgutachten vermindert, während derjenige des Gutachtens I.________ als hoch zu bewerten ist. b) Die beiden RAD-Stellungnahmen vom 16. Februar bzw. 23. Oktober 2015 vermögen den Beweisanforderungen an medizinische Aktenstellungnahmen in weiten Teilen nicht zu genügen und widersprechen sich zudem auch inhaltlich. Die geäusserte Kritik am Gutachten I.________, die teilweise abweichende Diagnosestellung und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen werden weder angemessen erörtert noch genügend begründet. Durch die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 19. Juli 2016 zu diesen beiden RAD- Stellungnahmen wurden die darin gemachten medizinischen Aussagen aus fachlicher Sicht weitgehend entkräftet. Die dazu erneut eingeholte RAD-Stellungnahme vom 23. Januar 2017 vermag den beweisrechtlichen Anforderungen schliesslich nicht zu genügen: die darin gemachten Ausführungen wirken unstrukturiert, enthalten zahlreiche Wiederholungen und vereinzelt irrelevante Ausführungen. Die RAD-Stellungnahmen sind mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1) im vorliegenden Fall ausser Acht zu lassen. c) Der nachgereichte Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 30. Mai 2017, dessen abweichende Diagnosen erst nach der hier angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 gestellt wurden, wäre verfahrensrechtlich nur beachtlich, wenn er berechtigte Zweifel am Gutachten I.________ wecken würde oder durch neue diagnostische Erkenntnisse zu Rückschlüssen für die relevante Zeitperiode vor Erlass der Verfügung führen würde (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). Da dieser Arztbericht weder eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten gestellten Diagnosen noch eine fundierte Argumentation in Bezug auf die neuen Diagnosen enthält und das entdeckte Testosterondefizit gemäss Vorakten auch kein neuer Befund ist (vgl. Vorakten S. 243), bringt er für das vorliegende Verfahren keinen relevanten Erkenntnisgewinn und ist daher nicht weiter beachtlich.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr. med. I.________ voller Beweiswert zukommt, während der Beweiswert der beiden Vorgutachten in mehrfacher Hinsicht vermindert ist und die RAD-Stellungnahmen für die Beweiswürdigung ausser Acht zu lassen sind. Demnach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren – mit den nachfolgend darzulegenden Vorbehalten – auf das Gutachten I.________ abzustellen.
E. 5 Zu prüfen ist hingegen, wie die im Gutachten I.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent aus juristischer Sicht zu bewerten ist. a) Laut Bundesgericht sind für den Fall, dass eine zuverlässig diagnostizierte depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung zusammentreffen, in erster Linie die (fach)ärzt- lichen Feststellungen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit massgeblich (siehe dazu ausführlich Erwägung 2/c). Vorliegend ist zwar zutreffend, dass die Symptomatik der Depression zeitlich vor der Somatisierungsstörung auftrat (Vorakten S. 585) und daher nicht eine reaktive Begleiterscheinung zur Schmerzstörung ist, sondern ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden darstellt. Da es sich aber vorliegend um eine leichtgradige depressive Episode handelt, während sich die erwähnte Praxis durchwegs auf mittelgradige Depressionen bezieht, ist die zitierte Praxis für den vorliegenden Fall nicht richtungsweisend. Massgebend ist demgegenüber, dass das Bundesgericht bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen in der Regel – und solange sie therapierbar sind – eine Invalidisierung verneint. Dies unabhängig davon, ob diese Depressionen im Auftreten rezidivierend oder episodisch sind (vgl. Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). b) Im vorliegenden Fall erwähnt der Gutachter, dass sich die Depression in Bezug auf die bisherige Medikation als therapieresistent erwiesen habe. Eine psychotherapeutische Begleitung im engeren Sinne sei bislang aber noch nicht leitliniengerecht durchgeführt worden und wäre durchaus erfolgsversprechend, so dass dem Beschwerdeführer für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden könne (Vorakten S. 573, 575 f.). Der Gutachter geht demzufolge davon aus, dass die Depression therapierbar ist. Die diagnostizierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.00) dauert im Mittel etwa sechs Monate und nur selten über ein Jahr (vgl. Urteil EVGer I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3). Da rechtsprechungsgemäss auch rezidivierende Depressionen, selbst bei mittelgradiger Schwere, nicht invalidisierend sind, muss dies für die vorliegend zu beurteilende leichtgradige depressive Episode – a fortifiori – gelten. Daran ist auch mit Blick auf die mittelgradige depressive Episode (November 2010) sowie die schwere depressive Episode (Juni 2011) festzuhalten, da auch bei der schweren depressiven Episode aufgrund der kurzen Dauer und der fast vollständigen raschen Remission der vorausgesetzte Schweregrad für eine Invalidisierung auszuschliessen ist. Zusammenfassend steht damit fest, dass die leichtgradige depressive Episode aus juristischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. c) Neben der leichtgradigen Depression leidet der Beschwerdeführer an einer diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) (Vorakten S. 579). Für dieses unklare Beschwerdebild ist die Arbeitsfähigkeit nach dem funktionellen Schweregrad der Auswirkungen und deren gleichmässiger Konsistenz in allen Lebensbereichen zu bestimmen (vgl. BGE 141 V 281). Diese Indikatoren- und Konsistenzprüfung kann basierend auf den detaillierten und umfangreichen Ausführungen im Gutachten I.________ erfolgen, selbst wenn sich dieses noch zu den Försterkriterien der nunmehr überholten Rechtsprechung äussert.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene körperliche Beschwerden (z.B. Schlaf-Apnoe-Syndrom, Adipositas, starkes Schwitzen, Polyposis- coli-Syndrom) aufweist, die keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Er leidet zudem an einer leichtgradigen depressiven Episode, die allerdings – wie schon erwähnt – als therapierbar gilt und daher mangels Invalidisierung rechtsprechungsgemäss nicht als Komorbidität gilt (vgl. Urteil BGer 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1). Zusammenfassend zeigt sich im Komplex „Gesundheitsschädigung“, dass zwar weitere Beschwerden neben der Somatisierungsstörung bestehen, diese aber keinen besonderen Schweregrad aufweisen. Im Komplex „Persönlichkeit“ zeigt sich, dass schwerwiegende Störungen – wie namentlich eine Persönlichkeitsstörung – im Gutachten ausgeschlossen wurden (Vorakten S. 582). Zwar kann der attestierte narzisstische Persönlichkeitsstil durchaus negative Folgen für das Berufsumfeld haben (Vorakten S. 579, 573), ist in seinen Auswirkungen aber nicht schwerwiegend, zumal die zwischenmenschlichen Beziehungen davon nicht in gleichförmiger Weise beeinträchtigt werden (Vorakten S. 579). Daher ist auch in dieser Hinsicht kein besonderer Schweregrad festzustellen. Weiter ist für den Komplex „Sozialer Kontext“ darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer täglich soziale Kontakte pflegt, für seinen Aushilfsjob und als Hundesitter regelmässig das Haus verlässt und auch Sportveranstaltungen besucht. Das intakte soziale Netzwerk (Familie, Bekannte, Freunde), seine Aktivität als Hundesitter sowie sein Aushilfsjob sind allesamt als Ressourcen zu werten. Gleichwohl ist teilweise ein Rückzug aus alterstypischen sozialen Aktivitäten festzustellen (Vorakten S. 581, 574). Insgesamt sind im sozialen Umfeld jedoch die Ressourcen überwiegend. Abschliessend sind die Auswirkungen der Somatisierungsstörung darauf zu prüfen, ob sie eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen zeitigen. Der Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor der Erkrankung ergibt – soweit dokumentiert – keine auffälligen Abweichungen zur noch ausgeübten Aktivität seit Eintritt der Erkrankung. Es bestehen keine Anzeichen auf Aggravation oder Simulation (Vorakten S. 585). Ressourcen sind wie schon erwähnt darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer täglich soziale Kontakte pflegt, für seinen Aushilfsjob und als Hundesitter regelmässig das Haus verlässt und auch Sportveranstaltungen besucht. Die Therapie- und Medikationscompliance ist insgesamt als gut zu bewerten, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der wiederholte Wechsel der psychiatrischen Therapeuten den Therapieerfolg bislang wesentlich beeinträchtigte (Vorakten S. 596 f.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Somatisierungsstörung in ihren Auswirkungen in allen Lebensbereichen nicht als inkonsistent zu bewerten ist, aber dennoch den erforderlichen Schweregrad nicht aufweist, um invalidenversicherungsrechtlich eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. d) Gemäss den Ausführungen des Gutachters Dr. med. I.________ ist beim Zusammentreffen von mehreren Diagnosen der gegenseitigen Symptomverstärkung bei der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Stellungnahme vom 19. Juli 2016 S. 3). Das Bundesgericht hat allerdings für vergleichbare Fälle, in denen ebenfalls die beiden ICD-10 Diagnosen F32.00 und F45.0 zusammentrafen, wiederholt eine versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit verneint (vgl. Urteile BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 4.2 sowie 8C_698/2014 vom
11. Dezember 2014 E. 3.1). Für den vorliegenden Fall besteht mit Blick auf diese Rechtsprechung daher kein Anlass, ausgehend von der Symptomverstärkung eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen,
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 wenn die Einzelbeurteilung der diagnostizierten Beschwerdebilder aus juristischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ergibt. e) Die im Gutachten I.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bezieht sich nicht auf die bisherige Tätigkeit mit Büroarbeit und Sach- und Personalverantwortung, sondern auf eine Bürotätigkeit mit beschränkter Sachverantwortung (Vorakten S. 572). Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als 22-Jähriger binnen kurzer Zeit die Verantwortung für zwei Filialen übertragen bekam, ohne über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung zu verfügen. Die daraus resultierende Stressbelastung und Überforderung standen am Anfang seiner depressiven Störung (Vorakten S. 585, 587). Da die Tätigkeit als Filialleiter offensichtlich nicht bildungsadäquat war, wurde im Gutachten I.________ eine Büroarbeit mit beschränkter Sachverantwortung vorgeschlagen, die dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers als gelernter Strassenbauer besser entsprechen dürfte. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen, sondern kann in seiner bisherigen Tätigkeit – seinem Bildungsstand entsprechend – eingesetzt werden. f) Zusammenfassend ist aus dem Gesagten zu schliessen, dass dem Gutachten I.________ in der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent zum Begutachtungszeitpunkt 2014 und von mutmasslich 20 Prozent und mehr seit 2009 nicht gefolgt werden kann. Es ist für den gesamten versicherungsrechtlich relevanten Zeitraum – von Juni 2010 bis November 2015 – von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit auszugehen.
E. 6 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 abzuweisen und die Verfügung vom 9. November 2015 zu bestätigen. In Anwendung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den versicherungsrechtlich relevanten Zeitraum aus juristischer Sicht eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die bisherige Tätigkeit gegeben. Er hat somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 7 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2016 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt (608 2015 237) und Rechtsanwalt Tarkan Göksu, Freiburg, zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Die Gerichtskosten von CHF 800.- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird durch den Staat Freiburg entschädigt. Da er der telefonischen Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote nicht nachkam, wird sein Honorar von Amtes wegen festgesetzt. Angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität der Angelegenheit wird ihm eine pauschale Entschädigung, inklusive allfälliger Auslagen, von CHF 2‘700.- (15h à CHF 180.-) zuzüglich der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 216.- (8 Prozent von CHF 2‘700.-), ausmachend total CHF 2‘916.-, zugesprochen.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. III. Die pauschale Entschädigung für den amtlichen Rechtsbeistand in der Höhe von CHF 2‘700.- (15h à CHF 180.-), inklusive allfälliger Auslagen, zuzüglich der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 216.-, ausmachend total CHF 2‘916.-, wird durch den Kanton Freiburg ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. September 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 236 Urteil vom 21. September 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Anspruch auf IV-Leistungen) Beschwerde vom 11. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom
9. November 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________, geboren 1987, ausgebildeter Strassenbauer (EFZ) und wohnhaft in B.________, war vom 1. März 2008 bis am 31. Dezember 2010 beim Unternehmen C.________ SA als Hotspotleiter der Standorte D.________ und E.________ im Vollzeitpensum tätig. Am 23. Februar 2011 (Datum des Gesucheingangs) stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), nachdem er seit dem 16. Juni 2010 wegen Müdigkeit, depressiver Verstimmung und Konzentrationsstörungen vom Hausarzt krankgeschrieben war. Ab Mai 2012 arbeitete der Versicherte wieder einige Stunden pro Woche als Aushilfskraft beim Unternehmen F.________ in G.________ und mehrmals wöchentlich sowie gelegentlich am Wochenende als Hundesitter für Bekannte. Gestützt auf diverse medizinische Abklärungen – darunter eine Evaluation durch H.________ sowie ein fachpsychiatrisches Gutachten des regionalärztlichen Dienstes BE/FR/SO (nachfolgend: RAD) – erliess die IV-Stelle am 18. April 2013 einen Vorentscheid, mit welchem sie das Leistungsgesuch des Versicherten abwies. Der Versicherte reichte am 14. August 2013 seine Einwände gegen den Vorentscheid ein und beantragte unter anderem die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens. Das in der Folge im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte weitere Gutachten vom 17. Dezember 2014 hielt fest, dass der Versicherte an einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.00) sowie an einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) leide. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsfähig und die rasche Einleitung von Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. Gestützt auf zwei Stellungnahmen des RAD zu diesem Gutachten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung zur somatoformen Schmerzstörung im Juni 2015 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2015 das Leistungsbegehren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, am 11. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Der Beschwerdeführer beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung aufzuheben und ihm eine halbe IV-Rente auszurichten sei. Subsidiär verlangt er die Gewährung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und subsubsidiär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die IV- Stelle den Sachverhalt unrichtig feststelle und die Beweismittel willkürlich würdige, insbesondere indem sie von der Diagnose im Gutachten von Dr. med. I.________ abweiche, das dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent in einer angepassten Tätigkeit attestiere. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2015 237). Nach Einholung der Stellungnahme der IV-Stelle wurde dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2016 gutgeheissen, der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung des Kostenvorschusses befreit und Rechtsanwalt Tarkan Göksu zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2016 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Somatisierungsstörung alleine nicht als invalidisierend
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 gelten könne, zumal ihr der funktionelle Schweregrad fehle. Die depressive Verstimmung sei nicht als Komorbidität, sondern als „regelhaft begleitender Umstand“ zur Somatisierungsstörung zu sehen. Gemäss Bundesgericht gelte eine leichte depressive Episode zudem nicht als invalidisierend. Daher sei es zulässig, von der im Gutachten vom 17. Dezember 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent abzuweichen. Am 3. Februar 2017 reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Gutachters Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2016 und eine Einschätzung des RAD vom 23. Januar 2017 ein. Die IV-Stelle hielt auch mit Blick auf diese Stellungnahmen weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2017 einen Arztbericht seines behandelnden Psychiaters ein, der sich auf die Behandlungszeit vom 29. September 2013 bis zum 30. Mai 2017 bezieht. Abweichend vom Gutachten vom 17. Dezember 2014 wird darin eine bipolare affektive Störung, rapid cycling (ICD-10: F31.81) sowie eine testikuläre Unterfunktion (ICD-10: E29.9) diagnostiziert. Angesichts dieser neuen Diagnose beantragt der Beschwerdeführer, diesen Arztbericht dem Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu unterbreiten und gegebenenfalls eine psychoendokrinologische Abklärung zu veranlassen. Der IV-Stelle wurde diese Eingabe des Beschwerdeführers am 7. Juni beziehungsweise 10. August 2017 weitergeleitet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit relevant, aus den rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 9. November 2015 ist frist- und formgerecht durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg prüft, ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein und einen Anspruch auf Leistungen begründen, wenn sie die dafür erforderliche Art und Schwere erreicht.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anspruch auf eine IV-Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 IVG). b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperli- che Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewir- ken. Psychische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradi- gen depressiven Störungen fehlt es in der Regel an der vorausgesetzten Schwere, unabhängig davon, ob diese Depressionen im Auftreten rezidivierend oder episodisch sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Sind depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur allerdings erwiesenermassen therapieresistent, dann sind sie als invalidisierende Krankheiten in Betracht zu ziehen (Urteile BGer 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017 E. 5.2.2; 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C_470/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Die Therapie muss in dem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden. Bestehen noch nicht ausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten, dann kann nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen werden (statt vieler: Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Eine bloss alle zwei Wochen stattfindende ambulante Psychotherapie stellt grundsätzlich keine konsequente Depressionstherapie dar (Urteile BGer 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.2). Mit BGE 141 V 281 wurde die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden teilweise geändert (vgl. BGE 130 V 352). Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Es liegt keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Ausschlussgründen wie Aggravation, Simulation, Selbstlimitation, einem sekundären Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation beruht. c) Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (statt vieler: Urteile BGer 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3; 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 3). Bei Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung sind gemäss ständiger Rechtsprechung in erster Linie die (fach)ärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich (Urteile BGer 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.3; 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3 und 6.2; 9C_274/2014 vom 30. September 2014 E. 4.1; 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2). Arztberichte zum Krankheitsverlauf nach Verfügungsdatum sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile BGer 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) sind die gesetzlich vorgesehenen Organe zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes bzw. zur Folgenabschätzung der erhobenen medizinischen Befunde – und nicht die behandelnden Ärzte (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 und 1.2.2). Wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern, sind Administrativgutachten und RAD-Stellungnahmen nur dann in Frage zu stellen, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sachverständigen der MEDAS und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom
4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67). Hinsichtlich dem Beweiswert und der Aufgabe eines RAD-Berichtes gilt Folgendes: Die Funktion interner RAD- Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteile BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 in SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153; 9C_589/2010 vom 8. September 2010 E. 2). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte, mithin auch des RAD, kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.2–4.7). e) Intertemporalrechtlich gilt es in Bezug auf die Praxisänderung zur somatoformen Schmerzstörung zu beachten, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachver- ständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Zur Beurteilung dieser Frage ist zunächst darzulegen, welche Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den massgebenden medizinischen Akten zu entnehmen sind. a) Nach einem Zusammenbruch anfangs Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von verschiedenen Fachspezialisten bezüglich seiner Müdigkeit, Schlafproblemen und einer depressiven Verstimmung untersucht. Nach ersten Abklärungen wurde eine Adipositas (ICD-10: E66.9) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) festgestellt (Vorakten S. 252 ff.). Der kardiologische und pneumologische Befund waren weitgehend unauffällig (Vorakten S. 233 ff., 202 f.). Nach vertiefen Analysen der Müdigkeit und Schlafprobleme wurden eine Neurasthenie (ICD- 10: F48.0), ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine Einschlafinsomnie sowie eine erhöhte Stuhlgang- Frequenz, ein Derealisationssyndrom (ICD-10: F48.1), eine Hyperhidrose und anamnestisch ein ADHD (attention deficit hyperactivity disorder) diagnostiziert (Arztbericht vom 2. September 2011, Zentrum für Schlafmedizin, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 FMH, Vorakten S. 240 ff.). Im März 2012 wurden beim Beschwerdeführer ambulant eine Ileo Kolonoskopie und Polypektomie durchgeführt (Vorakten S. 437). Von Juni 2011 bis Januar 2012 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. Dieser Fachspezialist diagnostizierte im Sommer 2011 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und multiple Phobien, die zu einer Somatisation führte (Herzklopfen, Atemschwierigkeit, Urindrang, Schwitzen, muskuläre Spannungen, Müdigkeit). Weiter wurden neben Bulimie auch eine stark unreife und sozial unangepasste Persönlichkeit festgestellt. Im Zuge der Therapie trat allerdings eine fast vollständige klinische Remission ein, weshalb der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 bis zum Behandlungsabbruch im Januar 2012 über eine aus psychiatrischer Sicht 100-prozentige Arbeitsfähigkeit verfügte (Arztbericht vom 20. Oktober 2014, Vorakten S. 565 ff.). Ab Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelt. Diese Fachärztin diagnostizierte ein ADHS, eine Depression sowie ein Schlafapnoe Syndrom mit vorerst 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit. Ab Herbst 2012 bescheinigte sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 25–50 Prozent, die später eventuell noch erhöht werden könnte (Arztbericht auf Formular vom 12. Juni 2012, Vorakten S. 343 ff.). b) Die M.________ AG veranlasste im Juni 2012 eine Evaluation des Beschwerdeführers durch H.________. Aus dem Gutachten geht hervor, dass sich die subjektiv beschriebene Tagesmüdigkeit nicht objektivieren lasse, zumal keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörung, keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige affektpathologische Störungsbilder (auch keine Ermüdbarkeit) vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde aus neuropsychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (100 Prozent) für seine angestammte Tätigkeit oder eine „bildungsadäquate Tätigkeit“ attestiert. Diagnostiziert wurde nach Exploration ein subklinisches affektpathologisches Beschwerdebild ohne Krankheitswert; aktenanamnestisch und ebenfalls ohne Krankheitswert wurde ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ein vorbestehendes Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom und ein hyperplastisches Polyposis-Syndrom festgestellt. Im Übrigen wurden keine Anzeichen auf Simulation oder Aggravation dokumentiert (H.________-Gutachten vom 29. Juni 2012, Vorakten S. 363 ff.). Sechs Monate später, am 28. Dezember 2012, wurde ein psychiatrisches RAD-Gutachten von Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellt. Dieses basiert auf einer einmaligen zweieinhalbstündigen Exploration, den medizinischen Akten und einem Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers. Die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), komorbide somatoforme Störung (ICD-10: F45), komorbides ADHS und komorbides chronisches Fatigue Syndrom (ICD-10: G93.3). Weiter attestierte der Gutachter einen Missbrauch von Hypnotika (Zoolpidem) und empfahl einen stationären Entzug. Für die bisherige Tätigkeit als Filialleiter sowie für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 Prozent. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Strassenbauer wurde aufgrund der körperlichen Erschöpfbarkeit ausgeschlossen. Es wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung einer Dekonditionierung ab sofort Eingliederungsmassnamen mit anfänglich 2 Stunden täglich einzuleiten seien (Vorakten S. 470 ff.). c) Im November 2013 veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das am 17.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Dezember 2014 fertiggestellt war. Es stützt sich neben dem Aktenstudium auf eine Exploration an sieben ambulanten Terminen (gesamthaft 9,5 Stunden) über einen Zeitraum von fünf Monaten (vom 24. April bis am 26. September 2014), eine neuropsychologische Testung an zwei Terminen, eine MRI-Untersuchung des Schädels nativ und mit Kontrastmittel, Telefongespräche mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Hausarzt sowie einen Bericht seines früheren Psychiaters, Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Der Gutachter hält darin fest, dass der Beschwerdeführer seit mutmasslich 5 Jahren an einer Depression leide, die ab einer Dauer von 2 Jahren nach DSM-Klassifikation als chronisch gelte. Bislang habe sie sich als therapieresistent erwiesen, zumal die bisherigen zwei adäquaten Behandlungsversuche mit Antidepressiva aus verschiedenen Klassen keine deutliche Beschwerdeverbesserung gebracht hätten, obwohl deren Wirkstoffe im Serumspiegel in wirksamer Dosierung nachgewiesen wurden und auch keine metabolische Anomalie deren Wirksamkeit verhindere. Allerdings sei eine psychotherapeutische Begleitung im engeren Sinne bisher nicht erfolgt und könnte, sofern künftig fachgerecht durchgeführt, für die Behandlung der chronischen Depression erfolgsversprechend sein (Vorakten S. 575 f.). Seit Auftreten der Depression – und im hier relevanten Zeitraum ab Juni 2010 – sind gemäss Gutachten eine mittelgradige depressive Episode (November 2010) sowie schwere depressive Episode (Juni 2011) aufgetreten. Zum Zeitpunkt der Begutachtung von April bis September 2014 war eine leichtgradige depressive Episode festzustellen (ICD-10: F32.0) (Vorakten S. 583 f., 579). In der Differenzialdiagnose zur Depression konnten ein adultes ADHS, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sowie somatische Ursachen für die depressive Symptomatik ausgeschlossen werden (Vorakten S. 581 f.). Weiter wurde auch zu den bisher gestellten Diagnosen – Neurasthenie, Chronic Fatigue Syndrom, Derealisationssyndrom, pathologisches Spielen sowie Hypnotika-Abhängigkeit – Stellung bezogen und eingehend erläutert, wieso diese Diagnosen nicht zutreffend waren (Vorakten S. 577 f.). In Bezug auf das H.________-Gutachten vom 29. Juni 2012 stellte der Gutachter verschiedene Ungereimtheiten fest und versuchte die beteiligten Fachspezialisten zu kontaktieren, allerdings ohne Erfolg (S. 576 f., 585, 597). Schliesslich würdigte der Gutachter auch das psychiatrische RAD-Gutachten vom 28. Dezember 2012: sowohl für dieses wie auch das andere Vorgutachten (H.________-Gutachten) wurde dargelegt, wieso die darin gestellten Diagnosen verfehlt waren (Vorakten S. 576 f.). Gemäss der Diagnose des Gutachters leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F32.00), sowie an einer Somatisierungsstörung (ICD- 10: F45.0) (Vorakten S. 579). Die Prüfung der Förster-Kriterien ergab im Ergebnis eine Überwindbarkeit der Somatisierungsstörung (Vorakten S. 573 f.). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für seine bisherige Tätigkeit betrage 50 Prozent (3–4 Stunden pro Wochentag), könne aber durch geeignete Massnahmen um 10–20 Prozent gesteigert werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent und mehr bestehe aufgrund der depressiven Symptomatik mutmasslich seit dem Jahr 2009 (Vorakten S. 572). Der Gutachter empfiehlt Wiedereingliederungsmassnahmen von initial 3-4 Stunden pro Wochentag, die seiner Einschätzung nach aktiv zum Behandlungserfolg und damit zur Genesung beitragen würden (Vorakten S. 571 ff.). Bei einer konsequenten leitlinienkonformen, engmaschigen Therapie inklusive Psychopharmaka bestehe eine positive Prognose (Vorakten S. 575). d) Mit Stellungnahme des RAD vom 16. Februar 2015 wurde das Gutachten I.________ durch Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gewürdigt. Es
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 wurde festgestellt, dass es alle gemeinhin gestellten Qualitätsanforderungen erfülle. Gemäss RAD- Arzt war die diagnostizierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.00) jedoch nur als „leichtgradige depressive Verstimmung“ zu sehen, die ein regelhaft begleitender Umstand zur Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bilde und daher nicht als Komorbidität gelte (Vorakten S. 620). Auf Anfrage der IV-Stelle verfasste derselbe RAD-Arzt am 23. Oktober 2015 im Hinblick auf die Rechtsprechungsänderung zur Somatisierungsstörung eine erneute, knapp einseitige Stellungnahme. Abweichend zu seinen Einschätzungen vom Februar 2015 ging er nun übereinstimmend mit dem Gutachten I.________ von der Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung (ICD-10: F32.00) mit einer komorbiden Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) aus. Nach einer nur ansatzweise vorgenommenen Indikatorenprüfung kommt er zum Schluss, dass der funktionelle Schweregrad durch die Auswirkungen der Somatisierungsstörung (wie Müdigkeit, Konzentrationsstörungen usw.) nicht erfüllt sei, was sich auch darin bestätige, dass eine leicht- und nicht eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei. Ausschlaggebend für die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei die Überzeugung des Beschwerdeführers gewesen, dass seine Beschwerden eine körperliche Ursache hätten. Die leichtgradige depressive Störung, die im Gegensatz zu einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10: F33.00 „einmalig“ sei, führe rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit; dies werde selbst bei einer mittelgradigen depressiven Episode verneint (Vorakten S. 632). In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2016 äusserte sich Dr. med. I.________ zu den Kritikpunkten, Argumenten und Schlussfolgerungen des RAD und hält an den Ausführungen in seinem Gutachten fest. Im Namen des RAD äusserte sich am 23. Januar 2017 Dr. med. P.________, Fachärztin für Anästhesiologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zur Stellungnahme des Gutachters. Basierend auf dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf gelangt sie zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Konzentrationsstörungen haben könne, wenn er täglich am PC spiele. Weiter führt sie aus, dass der Schlafstörung durch einen entsprechenden Lebensstil beizukommen wäre, zumal der Blauanteil im PC-Licht und Fernsehen die natürliche Einschlafneigung am Abend erwiesenermassen behindern würde. Es wird auch vermerkt, dass die Schulden dem Beschwerdeführer die Stimmung und die Motivation zu arbeiten verderben würden. Als Fazit hält die RAD-Ärztin fest, dass eine Leistungseinschränkung infolge einer leichten Depression oder einer Somatisierungsstörung aufgrund der vom Beschwerdeführer im Tagesablauf vorgenommenen Aktivitäten nicht plausibel sei. e) Anfangs Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht seines behandelnden Psychiaters ein, der sich auf den Zeitraum vom 27. September 2013 bis zum 30. Mai 2017 bezieht. Gemäss der Diagnose von Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, leidet der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung, rapid cycling (ICD- 10: F31.81) sowie einer testikulären Unterfunktion (ICD-10: E29.9) und ist zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die Diagnosestellung erfolgte basierend auf dem von diesem Facharzt im September 2016 entdeckten Testosterondefizit. 4. Im Folgenden sind die vorliegenden Fachgutachten, die Stellungnahmen der RAD-Ärzte sowie der nachgereichte Arztbericht vom 30. Mai 2017 zu würdigen. Da alle weiteren relevanten Arztberichte im Rahmen der Aktenanamnese Eingang in die Fachgutachten fanden, sind sie für die Beweiswürdigung nicht mehr einzeln heranzuziehen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 a) Betreffend das Gutachten von Dr. med. I.________ ist festzustellen, dass es die Vorakten umfassend berücksichtigt, sich auf umfangreiche eigene Explorationen, Tests und Laboruntersuchungen stützt und zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden ausführlich Stellung nimmt. Es ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend, diskutiert die in den Vorgutachten gestellten Diagnosen hinlänglich und wiederlegt diese schlüssig, enthält eine strukturierte nachvollziehbare Argumentation und gelangt zu plausiblen Schlussfolgerungen. Es sind keine Lücken in der Aktenanamnese auszumachen und es findet sich auch der Hinweis auf den aktuellen behandelnden Psychiater, Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Vorakten S. 596). Für die beiden Vorgutachten gilt folgendes: Die vom Gutachter Dr. med. I.________ im H.________-Gutachten festgestellten Unstimmigkeiten konnten trotz Kontaktaufnahme nicht geklärt werden. Die Diagnosen des H.________-Gutachtens und RAD-Gutachtens wurden mit ausführlicher und schlüssiger Begründung widerlegt. Hinzu kommt, dass beide Vorgutachten in ihren Anamnesen betreffend die psychiatrische Behandlung für den Zeitraum 2011–2012 durch Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Lücke aufweisen. Schliesslich ist festzustellen, dass sich das Gutachten I.________ im Vergleich zu den Vorgutachten auf eine wesentlich umfangreichere Exploration und Testung des Beschwerdeführers stützt, aufgrund des späteren Zeitpunkts eine umfassendere und – durch den angeforderten Arztbericht von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH – vollständige Aktenanamnese vorgenommen wurde und die Ausführungen viel detaillierter waren. Insgesamt erscheint der Beweiswert der Vorgutachten vermindert, während derjenige des Gutachtens I.________ als hoch zu bewerten ist. b) Die beiden RAD-Stellungnahmen vom 16. Februar bzw. 23. Oktober 2015 vermögen den Beweisanforderungen an medizinische Aktenstellungnahmen in weiten Teilen nicht zu genügen und widersprechen sich zudem auch inhaltlich. Die geäusserte Kritik am Gutachten I.________, die teilweise abweichende Diagnosestellung und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen werden weder angemessen erörtert noch genügend begründet. Durch die Stellungnahme von Dr. med. I.________ vom 19. Juli 2016 zu diesen beiden RAD- Stellungnahmen wurden die darin gemachten medizinischen Aussagen aus fachlicher Sicht weitgehend entkräftet. Die dazu erneut eingeholte RAD-Stellungnahme vom 23. Januar 2017 vermag den beweisrechtlichen Anforderungen schliesslich nicht zu genügen: die darin gemachten Ausführungen wirken unstrukturiert, enthalten zahlreiche Wiederholungen und vereinzelt irrelevante Ausführungen. Die RAD-Stellungnahmen sind mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1) im vorliegenden Fall ausser Acht zu lassen. c) Der nachgereichte Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 30. Mai 2017, dessen abweichende Diagnosen erst nach der hier angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 gestellt wurden, wäre verfahrensrechtlich nur beachtlich, wenn er berechtigte Zweifel am Gutachten I.________ wecken würde oder durch neue diagnostische Erkenntnisse zu Rückschlüssen für die relevante Zeitperiode vor Erlass der Verfügung führen würde (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3). Da dieser Arztbericht weder eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten gestellten Diagnosen noch eine fundierte Argumentation in Bezug auf die neuen Diagnosen enthält und das entdeckte Testosterondefizit gemäss Vorakten auch kein neuer Befund ist (vgl. Vorakten S. 243), bringt er für das vorliegende Verfahren keinen relevanten Erkenntnisgewinn und ist daher nicht weiter beachtlich.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr. med. I.________ voller Beweiswert zukommt, während der Beweiswert der beiden Vorgutachten in mehrfacher Hinsicht vermindert ist und die RAD-Stellungnahmen für die Beweiswürdigung ausser Acht zu lassen sind. Demnach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren – mit den nachfolgend darzulegenden Vorbehalten – auf das Gutachten I.________ abzustellen. 5. Zu prüfen ist hingegen, wie die im Gutachten I.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent aus juristischer Sicht zu bewerten ist. a) Laut Bundesgericht sind für den Fall, dass eine zuverlässig diagnostizierte depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung zusammentreffen, in erster Linie die (fach)ärzt- lichen Feststellungen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit massgeblich (siehe dazu ausführlich Erwägung 2/c). Vorliegend ist zwar zutreffend, dass die Symptomatik der Depression zeitlich vor der Somatisierungsstörung auftrat (Vorakten S. 585) und daher nicht eine reaktive Begleiterscheinung zur Schmerzstörung ist, sondern ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden darstellt. Da es sich aber vorliegend um eine leichtgradige depressive Episode handelt, während sich die erwähnte Praxis durchwegs auf mittelgradige Depressionen bezieht, ist die zitierte Praxis für den vorliegenden Fall nicht richtungsweisend. Massgebend ist demgegenüber, dass das Bundesgericht bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen in der Regel – und solange sie therapierbar sind – eine Invalidisierung verneint. Dies unabhängig davon, ob diese Depressionen im Auftreten rezidivierend oder episodisch sind (vgl. Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). b) Im vorliegenden Fall erwähnt der Gutachter, dass sich die Depression in Bezug auf die bisherige Medikation als therapieresistent erwiesen habe. Eine psychotherapeutische Begleitung im engeren Sinne sei bislang aber noch nicht leitliniengerecht durchgeführt worden und wäre durchaus erfolgsversprechend, so dass dem Beschwerdeführer für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden könne (Vorakten S. 573, 575 f.). Der Gutachter geht demzufolge davon aus, dass die Depression therapierbar ist. Die diagnostizierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.00) dauert im Mittel etwa sechs Monate und nur selten über ein Jahr (vgl. Urteil EVGer I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3). Da rechtsprechungsgemäss auch rezidivierende Depressionen, selbst bei mittelgradiger Schwere, nicht invalidisierend sind, muss dies für die vorliegend zu beurteilende leichtgradige depressive Episode – a fortifiori – gelten. Daran ist auch mit Blick auf die mittelgradige depressive Episode (November 2010) sowie die schwere depressive Episode (Juni 2011) festzuhalten, da auch bei der schweren depressiven Episode aufgrund der kurzen Dauer und der fast vollständigen raschen Remission der vorausgesetzte Schweregrad für eine Invalidisierung auszuschliessen ist. Zusammenfassend steht damit fest, dass die leichtgradige depressive Episode aus juristischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. c) Neben der leichtgradigen Depression leidet der Beschwerdeführer an einer diagnostizierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) (Vorakten S. 579). Für dieses unklare Beschwerdebild ist die Arbeitsfähigkeit nach dem funktionellen Schweregrad der Auswirkungen und deren gleichmässiger Konsistenz in allen Lebensbereichen zu bestimmen (vgl. BGE 141 V 281). Diese Indikatoren- und Konsistenzprüfung kann basierend auf den detaillierten und umfangreichen Ausführungen im Gutachten I.________ erfolgen, selbst wenn sich dieses noch zu den Försterkriterien der nunmehr überholten Rechtsprechung äussert.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene körperliche Beschwerden (z.B. Schlaf-Apnoe-Syndrom, Adipositas, starkes Schwitzen, Polyposis- coli-Syndrom) aufweist, die keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Er leidet zudem an einer leichtgradigen depressiven Episode, die allerdings – wie schon erwähnt – als therapierbar gilt und daher mangels Invalidisierung rechtsprechungsgemäss nicht als Komorbidität gilt (vgl. Urteil BGer 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1). Zusammenfassend zeigt sich im Komplex „Gesundheitsschädigung“, dass zwar weitere Beschwerden neben der Somatisierungsstörung bestehen, diese aber keinen besonderen Schweregrad aufweisen. Im Komplex „Persönlichkeit“ zeigt sich, dass schwerwiegende Störungen – wie namentlich eine Persönlichkeitsstörung – im Gutachten ausgeschlossen wurden (Vorakten S. 582). Zwar kann der attestierte narzisstische Persönlichkeitsstil durchaus negative Folgen für das Berufsumfeld haben (Vorakten S. 579, 573), ist in seinen Auswirkungen aber nicht schwerwiegend, zumal die zwischenmenschlichen Beziehungen davon nicht in gleichförmiger Weise beeinträchtigt werden (Vorakten S. 579). Daher ist auch in dieser Hinsicht kein besonderer Schweregrad festzustellen. Weiter ist für den Komplex „Sozialer Kontext“ darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer täglich soziale Kontakte pflegt, für seinen Aushilfsjob und als Hundesitter regelmässig das Haus verlässt und auch Sportveranstaltungen besucht. Das intakte soziale Netzwerk (Familie, Bekannte, Freunde), seine Aktivität als Hundesitter sowie sein Aushilfsjob sind allesamt als Ressourcen zu werten. Gleichwohl ist teilweise ein Rückzug aus alterstypischen sozialen Aktivitäten festzustellen (Vorakten S. 581, 574). Insgesamt sind im sozialen Umfeld jedoch die Ressourcen überwiegend. Abschliessend sind die Auswirkungen der Somatisierungsstörung darauf zu prüfen, ob sie eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen zeitigen. Der Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor der Erkrankung ergibt – soweit dokumentiert – keine auffälligen Abweichungen zur noch ausgeübten Aktivität seit Eintritt der Erkrankung. Es bestehen keine Anzeichen auf Aggravation oder Simulation (Vorakten S. 585). Ressourcen sind wie schon erwähnt darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer täglich soziale Kontakte pflegt, für seinen Aushilfsjob und als Hundesitter regelmässig das Haus verlässt und auch Sportveranstaltungen besucht. Die Therapie- und Medikationscompliance ist insgesamt als gut zu bewerten, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der wiederholte Wechsel der psychiatrischen Therapeuten den Therapieerfolg bislang wesentlich beeinträchtigte (Vorakten S. 596 f.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Somatisierungsstörung in ihren Auswirkungen in allen Lebensbereichen nicht als inkonsistent zu bewerten ist, aber dennoch den erforderlichen Schweregrad nicht aufweist, um invalidenversicherungsrechtlich eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. d) Gemäss den Ausführungen des Gutachters Dr. med. I.________ ist beim Zusammentreffen von mehreren Diagnosen der gegenseitigen Symptomverstärkung bei der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Stellungnahme vom 19. Juli 2016 S. 3). Das Bundesgericht hat allerdings für vergleichbare Fälle, in denen ebenfalls die beiden ICD-10 Diagnosen F32.00 und F45.0 zusammentrafen, wiederholt eine versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit verneint (vgl. Urteile BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 4.2 sowie 8C_698/2014 vom
11. Dezember 2014 E. 3.1). Für den vorliegenden Fall besteht mit Blick auf diese Rechtsprechung daher kein Anlass, ausgehend von der Symptomverstärkung eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen,
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 wenn die Einzelbeurteilung der diagnostizierten Beschwerdebilder aus juristischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ergibt. e) Die im Gutachten I.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bezieht sich nicht auf die bisherige Tätigkeit mit Büroarbeit und Sach- und Personalverantwortung, sondern auf eine Bürotätigkeit mit beschränkter Sachverantwortung (Vorakten S. 572). Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als 22-Jähriger binnen kurzer Zeit die Verantwortung für zwei Filialen übertragen bekam, ohne über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung zu verfügen. Die daraus resultierende Stressbelastung und Überforderung standen am Anfang seiner depressiven Störung (Vorakten S. 585, 587). Da die Tätigkeit als Filialleiter offensichtlich nicht bildungsadäquat war, wurde im Gutachten I.________ eine Büroarbeit mit beschränkter Sachverantwortung vorgeschlagen, die dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers als gelernter Strassenbauer besser entsprechen dürfte. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen, sondern kann in seiner bisherigen Tätigkeit – seinem Bildungsstand entsprechend – eingesetzt werden. f) Zusammenfassend ist aus dem Gesagten zu schliessen, dass dem Gutachten I.________ in der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent zum Begutachtungszeitpunkt 2014 und von mutmasslich 20 Prozent und mehr seit 2009 nicht gefolgt werden kann. Es ist für den gesamten versicherungsrechtlich relevanten Zeitraum – von Juni 2010 bis November 2015 – von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit auszugehen. 6. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 abzuweisen und die Verfügung vom 9. November 2015 zu bestätigen. In Anwendung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den versicherungsrechtlich relevanten Zeitraum aus juristischer Sicht eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die bisherige Tätigkeit gegeben. Er hat somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2016 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt (608 2015 237) und Rechtsanwalt Tarkan Göksu, Freiburg, zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Die Gerichtskosten von CHF 800.- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird durch den Staat Freiburg entschädigt. Da er der telefonischen Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote nicht nachkam, wird sein Honorar von Amtes wegen festgesetzt. Angesichts des getätigten Aufwandes sowie der Komplexität der Angelegenheit wird ihm eine pauschale Entschädigung, inklusive allfälliger Auslagen, von CHF 2‘700.- (15h à CHF 180.-) zuzüglich der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 216.- (8 Prozent von CHF 2‘700.-), ausmachend total CHF 2‘916.-, zugesprochen.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. III. Die pauschale Entschädigung für den amtlichen Rechtsbeistand in der Höhe von CHF 2‘700.- (15h à CHF 180.-), inklusive allfälliger Auslagen, zuzüglich der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 216.-, ausmachend total CHF 2‘916.-, wird durch den Kanton Freiburg ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. September 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin