opencaselaw.ch

608 2015 197

Freiburg · 2016-07-06 · Deutsch FR

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Sachverhalt

A. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: Zivilgericht) vom 15. Dezember 2014 wurde die am 27. Februar 2009 geschlossene Ehe von A.________, geboren im Jahr 1968, wohnhaft in C.________, und B.________, geboren im Jahr 1969, wohnhaft in D.________, durch Scheidung aufgelöst. Die Scheidung wurde am 9. Februar 2015 rechtskräftig. In diesem Entscheid ordnete das Zivilgericht unter anderem an, dass die während der Ehe geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hälftig geteilt und ausgeglichen würden (Dispositiv-Ziffer 7). Weiter stellte es fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien (Dispositiv-Ziffer 8). Gegen Dispositiv-Ziffer 8 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Entscheides legte B.________ am 9. Februar 2015 Berufung beim Kantonsgericht Freiburg ein. Mit Urteil vom 4. August 2015 (101 2015 22) hiess der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts die Berufung gut und wies die Sache zur Neubeurteilung der Dispositiv-Ziffer 8 an das Zivilgericht zurück. Weiter wies es das Zivilgericht an, die Mitteilung nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) nachzuholen. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. September 2015 wurde Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids vom 15. Dezember 2014 abgeändert und A.________ verpflichtet, B.________ aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von CHF 54‘709.- zu bezahlen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien. Am 13. Oktober 2015 überwies das Zivilgericht die Angelegenheit (mit Zivilakten: Dossier 15 2013

26) gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO für die Teilung der Austrittsleistung an das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof. B. Das Kantonsgericht holte am 4. November 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) aktuelle IK-Auszüge der Parteien ein. Gleichentags wurden die Parteien eingeladen, dem Gericht ihre Stellungnahmen zur verordneten Teilung der Austrittsleistung zukommen zu lassen, ihren jeweiligen beruflichen Werdegang während der Ehe darzulegen und die Vorsorgeeinrichtungen zu nennen, bei welchen ihnen Guthaben zustehen. Am 17. November 2015 reichte die Ausgleichskasse die aktuellen IK-Auszüge der Parteien zu den Akten. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 beantragte der Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, es sei die BVG-Sammelstiftung E.________ anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin den Betrag von CHF 26‘742.- auf sein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ zu überweisen. Die Stellungnahme der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, wurde am

15. Februar 2016 eingereicht. Sie beantragte, die Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen. Weiter wurde beantragt, es seien Abklärungen über den Verbleib der Freizügigkeitsguthaben des Beklagten zu tätigen, insbesondere bei der Zentralstelle Sicherheitsfonds BVG sowie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und eventuell bei weiteren geeigneten Stellen. In ihrer Begründung weist die Klägerin darauf hin, dass sie seit dem

16. August 2012 neben ihrer beruflichen Tätigkeit Krankentaggeld bzw. seit dem 7. Juli 2014 Invaliditäts-Taggeld der G.________ beziehe. Von ihrer Pensionskasse oder von der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Invalidenversicherung erhalte sie jedoch keine Leistungen. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob der Vorsorgefall eingetreten sei. Mit separaten Schreiben vom 22. Februar 2016 forderte das Kantonsgericht die (ehemaligen) Arbeitgeber des Beklagten auf, zu erklären, ob bzw. bei welcher Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Beklagte während der Dauer seiner Anstellung versichert war. Am 24. Februar 2016 ersuchte es sodann die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG um Mitteilung, ob resp. bei welcher Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Parteien für die Zeit ihrer Ehe über eine Freizügigkeitsleistung verfügen. Diese teilte dem Gericht am 26. Februar 2016 mit, dass ihr keine kontaktlosen Guthaben betreffend die Parteien gemeldet worden seien. Am 9. März 2016 ersuchte das Kantonsgericht die Vorsorgeeinrichtungen, bei welchen der Beklagte während der Dauer seiner Anstellungen jeweils versichert war, mit separaten Schreiben um eine genaue Abrechnung über die Vorsorgesituation des Beklagten. Schliesslich forderte das Kantonsgericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom

28. April 2016 auf mitzuteilen, ob die Parteien über eine Freizügigkeitsleistung bei ihr verfügen, was diese mit Schreiben vom 11. Mai 2016 verneinte. Sämtliche Schreiben wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt und diesen am

19. Mai 2016 die Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Die Stellungnahme des Beklagten ging am 13. Juni 2016 ein. Er modifizierte seinen Antrag dahingehend, als er neu beantragte, es sei die BVG-Sammelstiftung E.________ anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin den Betrag von CHF 26‘677.80.- auf sein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ zu überweisen. Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom

23. Juni 2016. Sie wies darauf hin, dass sie sich am 15. März 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet habe, und stellte den Antrag, es seien die Akten der IV-Stelle einzuholen und das Verfahren bis zur Klarheit der Frage, ob und seit wann ein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe, zu sistieren. Zudem werde beantragt, ein allfälliges Guthaben aus Freizügigkeitsleistung nicht auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten zu übertragen, sondern im Hinblick auf das zukünftige Recht auf ein Sperrkonto zur Sicherung der Ansprüche des Kindes. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO), sofern sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen können. Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 9a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SGF 210.1]; Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Parteistellung der Klägerin und des Beklagten sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ist gegeben.

E. 2 a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt; die Art. 3 bis 5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 ZGB). Dabei sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem FZG unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) (BGE 128 V 41 E. 2b mit Hinweisen). Von der Teilung nach Art. 122 ZGB werden mithin sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b (dazu BGE 129 III 305) erfasst. Nicht darunter fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 132 V 337 E. 3.1 mit Hinweis). Haben sich die Ehegatten über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, so wird die Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Genehmigung durch das Scheidungsgericht, nachdem sich dieses davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht, auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO). Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB i.V.m. Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen überweist das Scheidungsgericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Aus dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System ergibt sich, dass der Scheidungsrichter alleine zuständig ist für die Bestimmung des Teilungsverhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen der Ehepartner geteilt werden müssen. Hingegen obliegt es dem Sozialversicherungsrichter, die konkreten Beträge zu bestimmen. Dies erfordert, die Vorsorgeverhältnisse und somit die betroffenen Vorsorgeinstitutionen sowie die konkreten der Teilung unterworfenen Beträge zu bestimmen. Die vorgängige Prüfung der Situation durch den Scheidungsrichter beschränkt somit die Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters hinsichtlich der Ermittlung der Frage, bei welchen Vorsorgeinstitutionen Guthaben bestehen, nicht (vgl. BGE 133 V 147 E. 5.3.4).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 b) Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG). c) Im Fall, dass ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist, ist eine Teilung technisch nicht mehr möglich, so dass dieser Umstand zur Folge hat, dass jeglicher Anspruch auf eine Austrittsleistung untergeht. In diesem Fall, wie im Fall der Unmöglichkeit einer Teilung, ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 ZGB; vgl. zu diesen Fragen GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: HAUSHEER [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, S. 69 ff.; BGE 129 V 444 E. 5.1; SVR 2004 BVG Nr. 12; Praxis 2005 S. 172 ff.). Der Vorsorgefall „Invalidität“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124 Abs. 1 ZGB) ist eingetreten, wenn ein Ehegatte – weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 40 Prozent dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat (Art. 23 und 26 BVG sowie Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt die blosse Teilinvalidität (Urteil BGer 9C_185/2008 vom 24. Juli 2008 E. 1.2 mit Hinweis). Unter Eintritt eines Vorsorgefalles im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB ist damit das Entstehen eines konkreten Anspruchs auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu verstehen, welcher die Teilung des Vorsorgevermögens aufgrund gewährter Leistungen verunmöglicht (Urteile BGer B 104/05 vom 21. März 2007 E. 5 und B 19/2003 vom 30. Januar 2004 E. 5.1; SZS 2004 S. 572; KIESER, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalls der beruflichen Vorsorge – Hinweise für die Praxis, AJP 2001 S. 155; BGE 129 III 481 E. 3.2.2). Diesfalls hat eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu erfolgen (BGE 129 III 481 E. 3.2.2. mit ausführlicher Begründung). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob die Austrittsleistungen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB geteilt werden müssen oder ob eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB festzusetzen ist, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung. Dies gilt selbst wenn der Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Versicherungsgericht die Teilung durchgeführt hat (BGE 132 III 401 E. 2; Urteil BGer B 104/05 vom 21. März 2007 E. 3; BGE 134 V 384 E. 1.2). Ist die Invalidität eingetreten, bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, muss das Scheidungsgericht eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB festlegen. Das Sozialversicherungsgericht tritt auf die Überweisung der Akten zur Durchführung der Teilung diesfalls nicht ein (SCHWENZER, FamKommentar Scheidung, Vorbemerkungen zu Art. 122-124 ZGB, N. 52). d) Die Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen (vgl. BGE 129 V 251 E. 3 und 4; Urteil EVGer B 105/02 vom 4. September 2003 E. 2.1). Ab dem 31. Tag nach dem Inkrafttreten des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sind anstelle dieser Ausgleichszinsen Verzugszinsen gemäss Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 (BVV2; SR 831.441.1) zu bezahlen. Diese berechnen sich auf dem Betrag der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht (BGE 129 V 251 E. 4.2 und 5; Urteil EVGer B 105/02 vom 4. September 2003 E. 3).

E. 3 Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht, da es nicht über die nötigen Unterlagen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verfügte, lediglich darüber befunden, dass die Vorsorgeguthaben hälftig geteilt und ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB). Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides hat es im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO die Akten an das gemäss Art. 25a FZG zuständige Kantonsgericht überwiesen. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Akten zwar feststeht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils (9. Februar 2015) ein Invaliditäts-Taggeld der G.________ bezog (Klägerin-Beilage 2), jedoch keine Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Da vorliegend aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zum massgeblichen Zeitpunkt (9. Februar 2015) weder bei der Klägerin noch beim Beklagten von einem Vorsorgefall auszugehen ist, ist auf die Angelegenheit einzutreten. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass, dass vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über eine allfällige Invalidenrente der Invalidenversicherung zu sistieren. Als weitere Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG keine kontaktlosen Guthaben der Parteien gemeldet wurden (act. 19) und auch keine der Parteien über eine Freizügigkeitsleistung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG verfügt (act. 35 und 36). a) Hinsichtlich der Klägerin ergibt sich aus dem IK-Auszug vom 17. November 2015 (act. 5), dass sie von Februar 2009 bis Dezember 2009 als Selbständigerwerbende tätig war. Von Januar 2010 bis Mai 2010 bezog sie – aufgrund der Geburt ihrer Tochter am 28. Januar 2010 – eine EO-Entschädigung. Danach war sie von Januar 2011 bis Dezember 2012 erneut als Selbständigerwerbende tätig. Anschliessend war sie von März 2013 bis Dezember 2014 bei der H.________ AG angestellt. Als selbständige Kinderärztin war die Klägerin von Februar 2009 bis September 2010 mit eigener Praxis keiner Pensionskasse angeschlossen. Eine berufliche Vorsorgeversicherung als Selbständigerwerbende bestand erst vom 1. Oktober 2010 bis 28. Februar 2013 bei der I.________ Die Klägerin hat keine Freizügigkeitsleistung in die I.________ eingebracht (Schreiben der I.________ vom 22. September 2014 [Klägerin-Beilage 5] und 15. Oktober 2014 [Klägerin- Beilage 6]). Die I.________ überwies am 17. Januar 2014 eine Austrittsleistung von CHF 43‘435.80 an die BVG-Sammelstiftung E.________ (Schreiben der I.________ vom 22. September 2014 [Klägerin-Beilage 5] und 15. Januar 2014 [Klägerin-Beilage 7]). Per Scheidungsdatum (9. Februar 2015) betrug die Austrittsleistung der Klägerin CHF 57‘334.45 (Bestätigung der E.________ vom 11. Mai 2015 [Klägerin-Beilage 10]). b) Hinsichtlich des Beklagten ergibt sich aus dem IK-Auszug vom 17. November 2015 (act. 5), dass er von Juni 2010 bis Dezember 2010 beim J.________ und vom Juli 2011 bis Juni 2012 beim K.________ angestellt war. Von Juli 2012 bis Januar 2014 bezog er Arbeitslosentaggelder. Danach war er von April 2014 bis Dezember 2014 beim L.________, im Juni 2014 beim J.________ und von August 2014 bis Dezember 2014 bei der M.________ AG angestellt. Da der Beschwerdeführer in seiner Anstellung beim J.________ von Juni 2010 bis Dezember 2010 die BVG-Untergrenze nicht erreichte, leistete er auch keine Pensionskassenbeiträge (Schreiben der N.________ Pensionskasse vom 22. April 2016 [act. 30]). Somit bezahlte der Beklagte

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 erstmals in seiner Anstellung beim K.________ von Juli 2011 bis Juni 2012 Pensionskassenbeiträge, welche sich per 30. Juni 2012 auf insgesamt CHF 2‘122.30 beliefen (Schreiben der O.________ Sammelstiftung vom 15. März 2016 [act. 28]). Am 4. März 2013 wurde ein Betrag von CHF 2‘143.90 (CHF 2‘122.30 plus Zinsen) von der O.________ Sammelstiftung an die O.________ Freizügigkeitsstiftung überwiesen (Kontoauszug der O.________ Freizügigkeitsstiftung vom 16. Januar 2014 [Beklagten-Beilage 2]; Schreiben der O.________ Sammelstiftung vom 15. März 2016 [act. 28]). Von dort wurde am 2. Juli 2014 ein Betrag von CHF 2‘172.80 (CHF 2‘143.90 plus Zinsen) an die Freizügigkeitsstiftung der P.________ AG überwiesen (Schreiben der O.________ Freizügigkeitsstiftung vom 26. Juni 2014 [Beklagten-Beilage 3]), welche am 12. Dezember 2014 einen Betrag von CHF 2‘177.65 (CHF 2‘172.80 plus Zinsen) an die Q.________ Pensionskasse weitervergütete (Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der P.________ AG vom 10. Dezember 2014 [Beklagten-Beilage 4]; Bestätigung der Q.________ Pensionskasse vom 17. März 2016 [act. 27]). Per Rechtskraft der Scheidung (9. Februar 2015) betrug die Austrittsleistung des Beklagten CHF 3‘851.70 (Bestätigung der Q.________ Pensionskasse vom

17. März 2016 [act. 27]. Am 15. März 2016 bestätigte die I.________, dass der Beklagte vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 bei ihr versichert gewesen sei. Es sei keine Freizügigkeitsleistung eingebracht worden. Die Austrittsleistung per Scheidungsdatum (9. Februar 2015) habe CHF 127.15 betragen (Schreiben der I.________ vom 3. Mai 2016 [act. 34]). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beklagte für seine Anstellung im Juni 2014 beim J.________ keine Pensionskassenbeiträge leistet; auf jeden Fall wird im Schreiben der N.________ Pensionskasse vom 22. April 2016 nichts dergleichen erwähnt (vgl. act. 30). Auch für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit von Juli 2012 bis Januar 2014 leistete der Beschwerdeführer keine Pensionskassenbeiträge, ist doch die obligatorische BVG-Vorsorge für arbeitslose Personen eine reine Risikovorsorge und keine Vorsorge für das Alter (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen [SR 837.174]). Damit beläuft sich die Austrittsleistung des Beklagten per Scheidungsdatum (9. Februar 2015) auf insgesamt CHF 3‘978.85 (CHF 3‘851.70 plus CHF 127.15). c) Gemäss dem vereinbarten Teilungsschlüssel der hälftigen Teilung hat die Klägerin einen Anspruch von CHF 1‘989.40 (die Hälfte von CHF 3‘978.85) am Vorsorgeguthaben des Beklagten und dieser einen Anspruch von CHF 28‘667.20 (die Hälfte von CHF 57‘334.45) am Vorsorgeguthaben der Klägerin. Damit ergibt sich ein Betrag von CHF 26‘677.80 zu Gunsten des Beklagten. Am 11. Mai 2015 bestätigte die BVG-Sammelstiftung E.________ die Durchführbarkeit der Teilung (Klägerin-Beilage 10). d) Entsprechend ist die BVG-Sammelstiftung E.________ anzuweisen, den Betrag von CHF 26‘677.80 aus dem Vorsorgekonto der Klägerin (H.________ AG, Vertragsnummer rrr; Versicherten-Nummer sss) auf das Freizügigkeitskonto zu Gunsten des Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ (IBAN ttt) zu übertragen. Diese Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung (9. Februar 2015) in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Ab dem 31. Tag nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Urteils sind, wie oben dargestellt, anstelle dieser Ausgleichszinsen von der BVG-Sammelstiftung E.________ Verzugszinsen geschuldet.

E. 4 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Es kann nicht gesagt werden, dass vorliegendes Verfahren nur durch eine Partei verursacht worden ist. Auch hat sich keine Partei mutwillig verhalten. Es rechtfertigt sich daher, die Parteikosten wettzuschlagen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die BVG-Sammelstiftung E.________ wird angewiesen, den Betrag von CHF 26‘677.80 aus dem Vorsorgekonto von A.________ (H.________ AG, Vertragsnummer rrr; Versicherten- Nummer sss) auf das Freizügigkeitskonto zu Gunsten von B.________ bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ (IBAN ttt) zu übertragen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 9. Februar 2015 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Juli 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 197 Urteil vom 6. Juli 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger gegen B.________, Beklagter, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch Gegenstand Berufliche Vorsorge (Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung) Überweisung der Angelegenheit am 13. Oktober 2015 durch das Zivilgericht des Seebezirks

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: Zivilgericht) vom 15. Dezember 2014 wurde die am 27. Februar 2009 geschlossene Ehe von A.________, geboren im Jahr 1968, wohnhaft in C.________, und B.________, geboren im Jahr 1969, wohnhaft in D.________, durch Scheidung aufgelöst. Die Scheidung wurde am 9. Februar 2015 rechtskräftig. In diesem Entscheid ordnete das Zivilgericht unter anderem an, dass die während der Ehe geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hälftig geteilt und ausgeglichen würden (Dispositiv-Ziffer 7). Weiter stellte es fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien (Dispositiv-Ziffer 8). Gegen Dispositiv-Ziffer 8 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Entscheides legte B.________ am 9. Februar 2015 Berufung beim Kantonsgericht Freiburg ein. Mit Urteil vom 4. August 2015 (101 2015 22) hiess der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts die Berufung gut und wies die Sache zur Neubeurteilung der Dispositiv-Ziffer 8 an das Zivilgericht zurück. Weiter wies es das Zivilgericht an, die Mitteilung nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) nachzuholen. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. September 2015 wurde Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids vom 15. Dezember 2014 abgeändert und A.________ verpflichtet, B.________ aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von CHF 54‘709.- zu bezahlen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien. Am 13. Oktober 2015 überwies das Zivilgericht die Angelegenheit (mit Zivilakten: Dossier 15 2013

26) gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO für die Teilung der Austrittsleistung an das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof. B. Das Kantonsgericht holte am 4. November 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) aktuelle IK-Auszüge der Parteien ein. Gleichentags wurden die Parteien eingeladen, dem Gericht ihre Stellungnahmen zur verordneten Teilung der Austrittsleistung zukommen zu lassen, ihren jeweiligen beruflichen Werdegang während der Ehe darzulegen und die Vorsorgeeinrichtungen zu nennen, bei welchen ihnen Guthaben zustehen. Am 17. November 2015 reichte die Ausgleichskasse die aktuellen IK-Auszüge der Parteien zu den Akten. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 beantragte der Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, es sei die BVG-Sammelstiftung E.________ anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin den Betrag von CHF 26‘742.- auf sein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ zu überweisen. Die Stellungnahme der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, wurde am

15. Februar 2016 eingereicht. Sie beantragte, die Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen. Weiter wurde beantragt, es seien Abklärungen über den Verbleib der Freizügigkeitsguthaben des Beklagten zu tätigen, insbesondere bei der Zentralstelle Sicherheitsfonds BVG sowie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und eventuell bei weiteren geeigneten Stellen. In ihrer Begründung weist die Klägerin darauf hin, dass sie seit dem

16. August 2012 neben ihrer beruflichen Tätigkeit Krankentaggeld bzw. seit dem 7. Juli 2014 Invaliditäts-Taggeld der G.________ beziehe. Von ihrer Pensionskasse oder von der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Invalidenversicherung erhalte sie jedoch keine Leistungen. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob der Vorsorgefall eingetreten sei. Mit separaten Schreiben vom 22. Februar 2016 forderte das Kantonsgericht die (ehemaligen) Arbeitgeber des Beklagten auf, zu erklären, ob bzw. bei welcher Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Beklagte während der Dauer seiner Anstellung versichert war. Am 24. Februar 2016 ersuchte es sodann die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG um Mitteilung, ob resp. bei welcher Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Parteien für die Zeit ihrer Ehe über eine Freizügigkeitsleistung verfügen. Diese teilte dem Gericht am 26. Februar 2016 mit, dass ihr keine kontaktlosen Guthaben betreffend die Parteien gemeldet worden seien. Am 9. März 2016 ersuchte das Kantonsgericht die Vorsorgeeinrichtungen, bei welchen der Beklagte während der Dauer seiner Anstellungen jeweils versichert war, mit separaten Schreiben um eine genaue Abrechnung über die Vorsorgesituation des Beklagten. Schliesslich forderte das Kantonsgericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom

28. April 2016 auf mitzuteilen, ob die Parteien über eine Freizügigkeitsleistung bei ihr verfügen, was diese mit Schreiben vom 11. Mai 2016 verneinte. Sämtliche Schreiben wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt und diesen am

19. Mai 2016 die Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Die Stellungnahme des Beklagten ging am 13. Juni 2016 ein. Er modifizierte seinen Antrag dahingehend, als er neu beantragte, es sei die BVG-Sammelstiftung E.________ anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin den Betrag von CHF 26‘677.80.- auf sein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ zu überweisen. Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom

23. Juni 2016. Sie wies darauf hin, dass sie sich am 15. März 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet habe, und stellte den Antrag, es seien die Akten der IV-Stelle einzuholen und das Verfahren bis zur Klarheit der Frage, ob und seit wann ein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe, zu sistieren. Zudem werde beantragt, ein allfälliges Guthaben aus Freizügigkeitsleistung nicht auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten zu übertragen, sondern im Hinblick auf das zukünftige Recht auf ein Sperrkonto zur Sicherung der Ansprüche des Kindes. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO), sofern sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen können. Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 9a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SGF 210.1]; Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Parteistellung der Klägerin und des Beklagten sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ist gegeben. 2. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt; die Art. 3 bis 5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 ZGB). Dabei sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem FZG unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) (BGE 128 V 41 E. 2b mit Hinweisen). Von der Teilung nach Art. 122 ZGB werden mithin sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b (dazu BGE 129 III 305) erfasst. Nicht darunter fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 132 V 337 E. 3.1 mit Hinweis). Haben sich die Ehegatten über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, so wird die Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Genehmigung durch das Scheidungsgericht, nachdem sich dieses davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht, auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO). Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB i.V.m. Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen überweist das Scheidungsgericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Aus dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System ergibt sich, dass der Scheidungsrichter alleine zuständig ist für die Bestimmung des Teilungsverhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen der Ehepartner geteilt werden müssen. Hingegen obliegt es dem Sozialversicherungsrichter, die konkreten Beträge zu bestimmen. Dies erfordert, die Vorsorgeverhältnisse und somit die betroffenen Vorsorgeinstitutionen sowie die konkreten der Teilung unterworfenen Beträge zu bestimmen. Die vorgängige Prüfung der Situation durch den Scheidungsrichter beschränkt somit die Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters hinsichtlich der Ermittlung der Frage, bei welchen Vorsorgeinstitutionen Guthaben bestehen, nicht (vgl. BGE 133 V 147 E. 5.3.4).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 b) Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG). c) Im Fall, dass ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist, ist eine Teilung technisch nicht mehr möglich, so dass dieser Umstand zur Folge hat, dass jeglicher Anspruch auf eine Austrittsleistung untergeht. In diesem Fall, wie im Fall der Unmöglichkeit einer Teilung, ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 ZGB; vgl. zu diesen Fragen GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: HAUSHEER [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, S. 69 ff.; BGE 129 V 444 E. 5.1; SVR 2004 BVG Nr. 12; Praxis 2005 S. 172 ff.). Der Vorsorgefall „Invalidität“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124 Abs. 1 ZGB) ist eingetreten, wenn ein Ehegatte – weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 40 Prozent dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat (Art. 23 und 26 BVG sowie Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt die blosse Teilinvalidität (Urteil BGer 9C_185/2008 vom 24. Juli 2008 E. 1.2 mit Hinweis). Unter Eintritt eines Vorsorgefalles im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB ist damit das Entstehen eines konkreten Anspruchs auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu verstehen, welcher die Teilung des Vorsorgevermögens aufgrund gewährter Leistungen verunmöglicht (Urteile BGer B 104/05 vom 21. März 2007 E. 5 und B 19/2003 vom 30. Januar 2004 E. 5.1; SZS 2004 S. 572; KIESER, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalls der beruflichen Vorsorge – Hinweise für die Praxis, AJP 2001 S. 155; BGE 129 III 481 E. 3.2.2). Diesfalls hat eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu erfolgen (BGE 129 III 481 E. 3.2.2. mit ausführlicher Begründung). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob die Austrittsleistungen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB geteilt werden müssen oder ob eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB festzusetzen ist, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung. Dies gilt selbst wenn der Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Versicherungsgericht die Teilung durchgeführt hat (BGE 132 III 401 E. 2; Urteil BGer B 104/05 vom 21. März 2007 E. 3; BGE 134 V 384 E. 1.2). Ist die Invalidität eingetreten, bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, muss das Scheidungsgericht eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB festlegen. Das Sozialversicherungsgericht tritt auf die Überweisung der Akten zur Durchführung der Teilung diesfalls nicht ein (SCHWENZER, FamKommentar Scheidung, Vorbemerkungen zu Art. 122-124 ZGB, N. 52). d) Die Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen (vgl. BGE 129 V 251 E. 3 und 4; Urteil EVGer B 105/02 vom 4. September 2003 E. 2.1). Ab dem 31. Tag nach dem Inkrafttreten des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sind anstelle dieser Ausgleichszinsen Verzugszinsen gemäss Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 (BVV2; SR 831.441.1) zu bezahlen. Diese berechnen sich auf dem Betrag der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht (BGE 129 V 251 E. 4.2 und 5; Urteil EVGer B 105/02 vom 4. September 2003 E. 3). 3. Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht, da es nicht über die nötigen Unterlagen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verfügte, lediglich darüber befunden, dass die Vorsorgeguthaben hälftig geteilt und ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB). Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides hat es im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO die Akten an das gemäss Art. 25a FZG zuständige Kantonsgericht überwiesen. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Akten zwar feststeht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils (9. Februar 2015) ein Invaliditäts-Taggeld der G.________ bezog (Klägerin-Beilage 2), jedoch keine Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Da vorliegend aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zum massgeblichen Zeitpunkt (9. Februar 2015) weder bei der Klägerin noch beim Beklagten von einem Vorsorgefall auszugehen ist, ist auf die Angelegenheit einzutreten. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass, dass vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über eine allfällige Invalidenrente der Invalidenversicherung zu sistieren. Als weitere Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG keine kontaktlosen Guthaben der Parteien gemeldet wurden (act. 19) und auch keine der Parteien über eine Freizügigkeitsleistung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG verfügt (act. 35 und 36). a) Hinsichtlich der Klägerin ergibt sich aus dem IK-Auszug vom 17. November 2015 (act. 5), dass sie von Februar 2009 bis Dezember 2009 als Selbständigerwerbende tätig war. Von Januar 2010 bis Mai 2010 bezog sie – aufgrund der Geburt ihrer Tochter am 28. Januar 2010 – eine EO-Entschädigung. Danach war sie von Januar 2011 bis Dezember 2012 erneut als Selbständigerwerbende tätig. Anschliessend war sie von März 2013 bis Dezember 2014 bei der H.________ AG angestellt. Als selbständige Kinderärztin war die Klägerin von Februar 2009 bis September 2010 mit eigener Praxis keiner Pensionskasse angeschlossen. Eine berufliche Vorsorgeversicherung als Selbständigerwerbende bestand erst vom 1. Oktober 2010 bis 28. Februar 2013 bei der I.________ Die Klägerin hat keine Freizügigkeitsleistung in die I.________ eingebracht (Schreiben der I.________ vom 22. September 2014 [Klägerin-Beilage 5] und 15. Oktober 2014 [Klägerin- Beilage 6]). Die I.________ überwies am 17. Januar 2014 eine Austrittsleistung von CHF 43‘435.80 an die BVG-Sammelstiftung E.________ (Schreiben der I.________ vom 22. September 2014 [Klägerin-Beilage 5] und 15. Januar 2014 [Klägerin-Beilage 7]). Per Scheidungsdatum (9. Februar 2015) betrug die Austrittsleistung der Klägerin CHF 57‘334.45 (Bestätigung der E.________ vom 11. Mai 2015 [Klägerin-Beilage 10]). b) Hinsichtlich des Beklagten ergibt sich aus dem IK-Auszug vom 17. November 2015 (act. 5), dass er von Juni 2010 bis Dezember 2010 beim J.________ und vom Juli 2011 bis Juni 2012 beim K.________ angestellt war. Von Juli 2012 bis Januar 2014 bezog er Arbeitslosentaggelder. Danach war er von April 2014 bis Dezember 2014 beim L.________, im Juni 2014 beim J.________ und von August 2014 bis Dezember 2014 bei der M.________ AG angestellt. Da der Beschwerdeführer in seiner Anstellung beim J.________ von Juni 2010 bis Dezember 2010 die BVG-Untergrenze nicht erreichte, leistete er auch keine Pensionskassenbeiträge (Schreiben der N.________ Pensionskasse vom 22. April 2016 [act. 30]). Somit bezahlte der Beklagte

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 erstmals in seiner Anstellung beim K.________ von Juli 2011 bis Juni 2012 Pensionskassenbeiträge, welche sich per 30. Juni 2012 auf insgesamt CHF 2‘122.30 beliefen (Schreiben der O.________ Sammelstiftung vom 15. März 2016 [act. 28]). Am 4. März 2013 wurde ein Betrag von CHF 2‘143.90 (CHF 2‘122.30 plus Zinsen) von der O.________ Sammelstiftung an die O.________ Freizügigkeitsstiftung überwiesen (Kontoauszug der O.________ Freizügigkeitsstiftung vom 16. Januar 2014 [Beklagten-Beilage 2]; Schreiben der O.________ Sammelstiftung vom 15. März 2016 [act. 28]). Von dort wurde am 2. Juli 2014 ein Betrag von CHF 2‘172.80 (CHF 2‘143.90 plus Zinsen) an die Freizügigkeitsstiftung der P.________ AG überwiesen (Schreiben der O.________ Freizügigkeitsstiftung vom 26. Juni 2014 [Beklagten-Beilage 3]), welche am 12. Dezember 2014 einen Betrag von CHF 2‘177.65 (CHF 2‘172.80 plus Zinsen) an die Q.________ Pensionskasse weitervergütete (Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der P.________ AG vom 10. Dezember 2014 [Beklagten-Beilage 4]; Bestätigung der Q.________ Pensionskasse vom 17. März 2016 [act. 27]). Per Rechtskraft der Scheidung (9. Februar 2015) betrug die Austrittsleistung des Beklagten CHF 3‘851.70 (Bestätigung der Q.________ Pensionskasse vom

17. März 2016 [act. 27]. Am 15. März 2016 bestätigte die I.________, dass der Beklagte vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 bei ihr versichert gewesen sei. Es sei keine Freizügigkeitsleistung eingebracht worden. Die Austrittsleistung per Scheidungsdatum (9. Februar 2015) habe CHF 127.15 betragen (Schreiben der I.________ vom 3. Mai 2016 [act. 34]). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beklagte für seine Anstellung im Juni 2014 beim J.________ keine Pensionskassenbeiträge leistet; auf jeden Fall wird im Schreiben der N.________ Pensionskasse vom 22. April 2016 nichts dergleichen erwähnt (vgl. act. 30). Auch für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit von Juli 2012 bis Januar 2014 leistete der Beschwerdeführer keine Pensionskassenbeiträge, ist doch die obligatorische BVG-Vorsorge für arbeitslose Personen eine reine Risikovorsorge und keine Vorsorge für das Alter (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen [SR 837.174]). Damit beläuft sich die Austrittsleistung des Beklagten per Scheidungsdatum (9. Februar 2015) auf insgesamt CHF 3‘978.85 (CHF 3‘851.70 plus CHF 127.15). c) Gemäss dem vereinbarten Teilungsschlüssel der hälftigen Teilung hat die Klägerin einen Anspruch von CHF 1‘989.40 (die Hälfte von CHF 3‘978.85) am Vorsorgeguthaben des Beklagten und dieser einen Anspruch von CHF 28‘667.20 (die Hälfte von CHF 57‘334.45) am Vorsorgeguthaben der Klägerin. Damit ergibt sich ein Betrag von CHF 26‘677.80 zu Gunsten des Beklagten. Am 11. Mai 2015 bestätigte die BVG-Sammelstiftung E.________ die Durchführbarkeit der Teilung (Klägerin-Beilage 10). d) Entsprechend ist die BVG-Sammelstiftung E.________ anzuweisen, den Betrag von CHF 26‘677.80 aus dem Vorsorgekonto der Klägerin (H.________ AG, Vertragsnummer rrr; Versicherten-Nummer sss) auf das Freizügigkeitskonto zu Gunsten des Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ (IBAN ttt) zu übertragen. Diese Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung (9. Februar 2015) in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Ab dem 31. Tag nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Urteils sind, wie oben dargestellt, anstelle dieser Ausgleichszinsen von der BVG-Sammelstiftung E.________ Verzugszinsen geschuldet. 4. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Es kann nicht gesagt werden, dass vorliegendes Verfahren nur durch eine Partei verursacht worden ist. Auch hat sich keine Partei mutwillig verhalten. Es rechtfertigt sich daher, die Parteikosten wettzuschlagen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die BVG-Sammelstiftung E.________ wird angewiesen, den Betrag von CHF 26‘677.80 aus dem Vorsorgekonto von A.________ (H.________ AG, Vertragsnummer rrr; Versicherten- Nummer sss) auf das Freizügigkeitskonto zu Gunsten von B.________ bei der Freizügigkeitsstiftung der F.________ (IBAN ttt) zu übertragen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 9. Februar 2015 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Juli 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin