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608 2015 161

Freiburg · 2016-11-02 · Deutsch FR

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Sachverhalt

A. Mit separaten Verfügungen vom 31. März 2015 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.________ und seiner Ehefrau mit, dass die Familie in den Jahren 2014 und 2015 keinen Anspruch auf eine monatliche Prämienverbilligung habe, da das Bruttoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung 2013 den Grenzbetrag von CHF 150‘000.- übersteige. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 29. April 2015 Einsprache. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass das Ehepaar eine Wochenendehe führe und dass die Tochter seiner Ehefrau (Jahrgang 1995) nicht seine leibliche Tochter sei. Daher dürfe sein Einkommen, welches er im Kanton B.________ versteuere, bei der Festlegung der Prämienverbilligung für seine Ehefrau und seine Stieftochter, welche beide im Kanton Freiburg (C.________) leben würden, nicht berücksichtigt werden. Mit separaten Einspracheentscheiden vom 13. August 2015 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vollumfänglich ab. B. Am 25. September 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den sinngemässen Antrag, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide vom

13. August 2015 betreffend die Jahre 2014 und 2015 aufzuheben und die Prämienverbilligung für seine Ehefrau und seine Stieftochter anhand des von ihnen im Kanton Freiburg versteuerten Einkommens festzulegen. Zur Begründung wird erneut vorgebracht, dass seine Ehefrau und er eine Wochenendehe mit getrennten Wohn- und Steuerdomizilen führen würden und jeder Ehegatte den Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreite. Sollte der Kanton Freiburg für die Prämienverbilligung seiner Ehefrau zuständig sein, hätten sowohl seine Ehefrau als auch seine Stieftochter Anspruch auf eine Prämienverbilligung, da diesfalls das im Kanton Freiburg versteuerte Einkommen unter dem Grenzwert liege. Sollte aber der Kanton B.________ für die Prämienverbilligung seiner Ehefrau zuständig sein, hätte zumindest seine Stieftochter Anspruch auf eine Prämienverbilligung; diesfalls wäre einzig das von der Stieftochter im Kanton Freiburg versteuerte Einkommen massgebend. Auf keinen Fall sei aber sein im Kanton B.________ versteuertes Einkommen zu berücksichtigen, da für seinen Prämienverbilligungsanspruch der Kanton B.________ zuständig sei; andernfalls würde sein Einkommen gleich doppelt (sowohl im Kanton B.________ als auch im Kanton Freiburg) als Ausschlusskriterium dienen. Schliesslich wird geltend gemacht, es sei nicht zulässig, den Prämienverbilligungsanspruch zu prüfen, bevor eine definitive Steuerveranlagung vorliege. In ihren Bemerkungen vom 2. Dezember 2015 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am

13. September 2013 geheiratet hätten, womit eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen worden sei, welcher auch die Tochter bzw. Stieftochter angehöre. Als Berechnungsgrundlage für den Prämienverbilligungsanspruch 2014 und 2015 habe die erste gemeinsame Steuerveranlagung nach der Heirat betreffend das Steuerjahr 2013 gedient. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne sein Einkommen nicht unberücksichtigt gelassen werden. Auch könne für die Stieftochter nicht eine separate Verfügung erlassen werden, da sich diese im Jahr 2014 noch in einer Erstausbildung befunden habe. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 25. September 2015 gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 13. August 2015 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht der Schweizerischen Post zu Handen der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz übergeben worden. Als Verfügungsadressat und Ehemann resp. Stiefvater der Prämienschuldnerinnen hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen- den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Somit sind auf den vorliegenden Fall diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Kraft waren.

E. 3 a) Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vor-schussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter „bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen“ zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (Urteil BGer 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313 E. 3). b) Laut Art. 12 KVGG gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat fest- gesetzten Grenzen nicht erreicht. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 lit. a KVGG diejenigen Personen, deren Bruttoeinkommen oder deren Bruttovermögenswerte die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten. Das anrechenbare Einkommen, das Bruttoeinkommen und die Bruttovermögenswerte werden aufgrund der Kriterien Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 KVGG). In Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13). Gemäss der hier zur Anwendung kommenden Verordnungen für das Jahr 2014 und 2015 haben Versicherte und Familien keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, deren Bruttoeinkommen resp. deren Einkommen vor den allgemeinen und Sozialabzügen CHF 150‘000.- oder deren Bruttovermögenswerte resp. deren Vermögenswerte vor dem Schuldenabzug CHF 1 Million übersteigen (Code 3.910) (Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung (Code 4.910) vor dem 1. Januar des laufenden Jahres resp. das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910), wobei die Steuerperiode berücksichtigt wird, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und –bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110-4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30‘000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie CHF 15‘000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910).

E. 4 Vorliegend ist streitig, ob das im Kanton B.________ versteuerte Einkommen des Beschwerdeführers bei der Festlegung der Einkommensgrenze betreffend die Prämienverbilligungsansprüche seiner Ehefrau und seiner Stieftochter zu berücksichtigen ist oder nicht. Es geht nicht darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, sondern einzig um die Frage, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie einen Anspruch auf Prämienverbilligung für seine Ehefrau und seine Stieftochter begründet. a) Die Verordnung des Staatsrates über die Verbilligung der Krankenkassenprämien macht keinen Unterschied zwischen Ehegatten, welche im selben Haushalt leben, und solchen, welche getrennte Wohnsitze haben; die Rede ist ganz allgemein nur von „Ehepaaren“ (Art. 3 Abs. 1 lit. c VKP). Auch die Botschaft des Staatsrates zum Entwurf des KVGG vom 17. Oktober 1995 (in: BGC 1995 II 2396 ff.) nimmt zu dieser Frage nicht explizit Stellung. Zu Art. 10 Abs. 1 KVGG wird indes festgehalten, dass das Wort „Familie“ in Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 2 KVGG zu sehen sei. Die Familie werde hier als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Es sei nämlich zu vermeiden, dass eine unterhaltsberechtigte Person einen Beitrag aufgrund von Steuerkriterien erhalte, obwohl ihre Eltern über ansehnliche finanzielle Mittel verfügen (BGC 1995 II 2401). Das Gleiche muss auch für Ehepaare gelten. Wenn die Familie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist, dann müssen Ehegatten, welche gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unterstützungspflichtig sind, indem sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben, bei der Festlegung der Einkommensgrenze auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht im selben Haushalt leben, erlischt doch alleine deshalb, dass die Ehegatten einverständlich in verschiedenen Wohnungen leben, die gemeinsame Unterhaltspflicht nicht (HASENBÖHLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 2. Auflage, Art. 163 N. 4). Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Stiefkindverhältnis besteht. Lebt nämlich – wie vorliegend – ein unterhaltsberechtigtes Kind Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, so hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeiträge zu entrichten; diese wiederum sind bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des anderen leiblichen Elternteils im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefelternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des ehelichen Unterhalts (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456, 2. Auflage, Art. 279 N. 12). Es kann somit durchaus vorkommen, dass als mögliche Konsequenz auch der Stiefelternteil de facto in einem höheren Masse zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Dies liegt jedoch durchaus im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte den andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 3.4). Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze kann somit nicht die Lebens- beziehungsweise Wohnsituation der gesuchstellenden Person massgebend sein. Vielmehr ist auf das Bestehen einer positivrechtlich formulierten und durchsetzbaren Unterhaltsplicht zwischen den Ehegatten sowie der Eltern gegenüber ihrem Kind abzustellen. Nur so kann bei staatlichen Leistungen, welche – wie vorliegend – in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person stehen, die wirtschaftliche Situation gesamthaft betrachtet und den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person angemessen Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 605 2012 276 vom 26. März 2014 E. 4a mit Hinweis). b) Bloss der Vollständigkeit halber sei auf Art. 11 Abs. 2 KVGG hingewiesen, wonach für unterhaltsberechtigte Personen wie Minderjährige, Lehrlinge und Studierende das Gesuch im Namen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters zu unterbreiten ist. Zentral ist somit auch gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung die Unterhaltsberechtigung. Jene Personen, die gegenüber ihren Eltern noch unterhaltsberechtigt sind, haben keinen Anspruch auf separate Berechnung der Prämienverbilligung. Der Wille des Gesetzgebers, dass auch Volljährige das Gesuch im Rahmen der Familie stellen müssen, wenn die Bedingung der Unterhaltsberechtigung erfüllt ist, geht noch klarer aus den Beratungen und Diskussionen des Grossen Rates zu diesem Artikel hervor. Diese Bedingung wurde auch seitens der vorberatenden Kommission klar hervorgehoben und vom Rat so akzeptiert (BGC 1995 II 2629). Im Rahmen der Diskussion im Grossen Rat wurde der Vorschlag, die gemeinsame Berechnung des Anspruchs auf die minderjährigen Lehrlinge und Studenten mit dem Argument abgelehnt, dass Volljährige in Ausbildung einen Unterhaltsanspruch haben können und dass dies zu berücksichtigen sei. Damit wird auch hier nicht zwischen im selben Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern und solchen, welche nicht im selben Haushalt leben, unterschieden, sondern einzig auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abgestellt. Aus demselben Grund kann auch dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei für seine Stieftochter eine separate Verfügung betreffend Prämienverbilligung zu erlassen, nicht stattgegeben werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und folglich beide Ehegatten und jedes unterhaltsberechtigte Kind bei der Festlegung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind. Ein Unterschied zwischen Personen im selben Haushalt und solchen, welche nicht im selben Haushalt leben, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche ungleiche Behandlung würde dem Willen des Gesetzgebers, welcher die Familie als wirtschaftliche Einheit betrachtet, nicht entsprechen. Hätte der Gesetzgeber eine solche Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Differenzierung gewollt, hätte er dies auf Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsstufe regeln müssen. Seit dem 1. Januar 2012 ist in der VKP zwar eine Ausnahmeregelung für die im Ausland versicherten und wohnhaften Partner und Kinder vorgesehen (Art. 3 Abs. 3 VKP). Der Beschwerdeführer ist aber nicht im Ausland versichert und wohnhaft, sondern im Kanton B.________, weshalb er sich nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen kann.

E. 5 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht zulässig, den Prämienverbilligungsanspruch zu prüfen, bevor eine definitive Steuerveranlagung vorliege. a) Grundsätzlich ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens die letzte Steuerveranlagung vor dem 1. Januar des laufenden Jahres massgeblich (Art. 5 Abs. 1 VKP in der vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). In der vom 1. Januar 2015 bis

31. Dezember 2015 geltenden Fassung wurde diese Bestimmung wie folgt präzisiert: „Dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre).“ Inhaltlich hat sich aber an der ursprünglichen Bestimmung nichts geändert. Seit dem Jahr 2012 sieht die Verordnung für den Fall einer Zivilstandsänderung aber eine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung vor, indem bei einer Heirat, eingetragenen Partnerschaft, Trennung, Scheidung oder einem Todesfall eines Ehegatten oder Partners diejenige Steuerperiode zu berücksichtigen ist, in welcher die Zivilstandsänderung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 3 VKP). Sinn und Zweck dieser Sonderbestimmung liegt darin, dass sich mit einer Zivilstandsänderung nicht nur die Familienverhältnisse, sondern auch die finanziellen Verhältnisse einer versicherten Person ändern. Haben die Partner vor der Heirat noch keine gegenseitigen familienrechtlichen Unterstützungsansprüche, so bilden sie nach der Heirat eine wirtschaftliche Einheit, indem sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Diesen veränderten Umständen gilt es bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen umgehend Rechnung zu tragen, indem auf die aktuellste Steuerperiode abgestellt wird, welche bereits auf diesen veränderten Umständen beruht. b) Bei einer Zivilstandsänderung sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres entsprechen, in welcher die Zivilstandsänderung eingetreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 VKP). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 geheiratet hat, hat die Ausgleichskasse für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 und 2015 zu Recht auf die erste gemeinsame rechtskräftige Steuerveranlagung 2013 abgestellt.

E. 6 Die Ausgleichskasse errechnete auf der Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2013 ein Bruttoeinkommen von CHF 221‘782.- resp. ein Bruttovermögen von CHF 515‘655.-. Damit liegt das Bruttoeinkommen der Familie weit über der Einkommensgrenze von CHF 150‘000.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP), weshalb für die Jahre 2013 und 2014 kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. August 2015 ist nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.

E. 7 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b) sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben, es sei denn, die beschwerdeführende Person hat sich mutwillig, missbräuchlich oder leichtsinnig verhalten. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht klar hervor, dass die Ehegatten eine gegenseitige Unterstützungspflicht trifft und sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (Art. 163 ZGB). Dieser notorisch bekannten ehelichen Unterstützungspflicht musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein, als er die Ehe mit seiner Ehefrau, welche eine sich noch in Ausbildung befindende Tochter mit in die Ehe brachte, eingegangen ist. Es muss deshalb als missbräuchlich bezeichnet werden, wenn der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen ein hohes Einkommen erzielt, sich seiner ehelichen Unterstützungspflicht entziehen und stattdessen für seine Ehefrau und seine Stieftochter, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Solidaritätsleistungen der Steuerzahlenden beanspruchen will. Zudem kann bei einem Bruttoeinkommen von CHF 221‘782.- resp. einem Bruttovermögen von CHF 515‘655.- offensichtlich nicht mehr von bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung begründen würden. Auch wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bereits klar dargelegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 500.- aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.- zu Lasten von A.________ erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. November 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 161 Urteil vom 2. November 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung 2014 und 2015) Beschwerde vom 25. September 2015 gegen die Einspracheentscheide vom 13. August 2015 Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit separaten Verfügungen vom 31. März 2015 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.________ und seiner Ehefrau mit, dass die Familie in den Jahren 2014 und 2015 keinen Anspruch auf eine monatliche Prämienverbilligung habe, da das Bruttoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung 2013 den Grenzbetrag von CHF 150‘000.- übersteige. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 29. April 2015 Einsprache. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass das Ehepaar eine Wochenendehe führe und dass die Tochter seiner Ehefrau (Jahrgang 1995) nicht seine leibliche Tochter sei. Daher dürfe sein Einkommen, welches er im Kanton B.________ versteuere, bei der Festlegung der Prämienverbilligung für seine Ehefrau und seine Stieftochter, welche beide im Kanton Freiburg (C.________) leben würden, nicht berücksichtigt werden. Mit separaten Einspracheentscheiden vom 13. August 2015 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vollumfänglich ab. B. Am 25. September 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den sinngemässen Antrag, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide vom

13. August 2015 betreffend die Jahre 2014 und 2015 aufzuheben und die Prämienverbilligung für seine Ehefrau und seine Stieftochter anhand des von ihnen im Kanton Freiburg versteuerten Einkommens festzulegen. Zur Begründung wird erneut vorgebracht, dass seine Ehefrau und er eine Wochenendehe mit getrennten Wohn- und Steuerdomizilen führen würden und jeder Ehegatte den Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreite. Sollte der Kanton Freiburg für die Prämienverbilligung seiner Ehefrau zuständig sein, hätten sowohl seine Ehefrau als auch seine Stieftochter Anspruch auf eine Prämienverbilligung, da diesfalls das im Kanton Freiburg versteuerte Einkommen unter dem Grenzwert liege. Sollte aber der Kanton B.________ für die Prämienverbilligung seiner Ehefrau zuständig sein, hätte zumindest seine Stieftochter Anspruch auf eine Prämienverbilligung; diesfalls wäre einzig das von der Stieftochter im Kanton Freiburg versteuerte Einkommen massgebend. Auf keinen Fall sei aber sein im Kanton B.________ versteuertes Einkommen zu berücksichtigen, da für seinen Prämienverbilligungsanspruch der Kanton B.________ zuständig sei; andernfalls würde sein Einkommen gleich doppelt (sowohl im Kanton B.________ als auch im Kanton Freiburg) als Ausschlusskriterium dienen. Schliesslich wird geltend gemacht, es sei nicht zulässig, den Prämienverbilligungsanspruch zu prüfen, bevor eine definitive Steuerveranlagung vorliege. In ihren Bemerkungen vom 2. Dezember 2015 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am

13. September 2013 geheiratet hätten, womit eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen worden sei, welcher auch die Tochter bzw. Stieftochter angehöre. Als Berechnungsgrundlage für den Prämienverbilligungsanspruch 2014 und 2015 habe die erste gemeinsame Steuerveranlagung nach der Heirat betreffend das Steuerjahr 2013 gedient. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne sein Einkommen nicht unberücksichtigt gelassen werden. Auch könne für die Stieftochter nicht eine separate Verfügung erlassen werden, da sich diese im Jahr 2014 noch in einer Erstausbildung befunden habe. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 25. September 2015 gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 13. August 2015 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht der Schweizerischen Post zu Handen der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz übergeben worden. Als Verfügungsadressat und Ehemann resp. Stiefvater der Prämienschuldnerinnen hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen- den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Somit sind auf den vorliegenden Fall diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Kraft waren. 3. a) Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vor-schussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter „bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen“ zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (Urteil BGer 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 136 I 220 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 313 E. 3). b) Laut Art. 12 KVGG gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat fest- gesetzten Grenzen nicht erreicht. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 lit. a KVGG diejenigen Personen, deren Bruttoeinkommen oder deren Bruttovermögenswerte die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten. Das anrechenbare Einkommen, das Bruttoeinkommen und die Bruttovermögenswerte werden aufgrund der Kriterien Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 KVGG). In Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13). Gemäss der hier zur Anwendung kommenden Verordnungen für das Jahr 2014 und 2015 haben Versicherte und Familien keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, deren Bruttoeinkommen resp. deren Einkommen vor den allgemeinen und Sozialabzügen CHF 150‘000.- oder deren Bruttovermögenswerte resp. deren Vermögenswerte vor dem Schuldenabzug CHF 1 Million übersteigen (Code 3.910) (Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung (Code 4.910) vor dem 1. Januar des laufenden Jahres resp. das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910), wobei die Steuerperiode berücksichtigt wird, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und –bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110-4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30‘000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie CHF 15‘000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910). 4. Vorliegend ist streitig, ob das im Kanton B.________ versteuerte Einkommen des Beschwerdeführers bei der Festlegung der Einkommensgrenze betreffend die Prämienverbilligungsansprüche seiner Ehefrau und seiner Stieftochter zu berücksichtigen ist oder nicht. Es geht nicht darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, sondern einzig um die Frage, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie einen Anspruch auf Prämienverbilligung für seine Ehefrau und seine Stieftochter begründet. a) Die Verordnung des Staatsrates über die Verbilligung der Krankenkassenprämien macht keinen Unterschied zwischen Ehegatten, welche im selben Haushalt leben, und solchen, welche getrennte Wohnsitze haben; die Rede ist ganz allgemein nur von „Ehepaaren“ (Art. 3 Abs. 1 lit. c VKP). Auch die Botschaft des Staatsrates zum Entwurf des KVGG vom 17. Oktober 1995 (in: BGC 1995 II 2396 ff.) nimmt zu dieser Frage nicht explizit Stellung. Zu Art. 10 Abs. 1 KVGG wird indes festgehalten, dass das Wort „Familie“ in Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 2 KVGG zu sehen sei. Die Familie werde hier als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Es sei nämlich zu vermeiden, dass eine unterhaltsberechtigte Person einen Beitrag aufgrund von Steuerkriterien erhalte, obwohl ihre Eltern über ansehnliche finanzielle Mittel verfügen (BGC 1995 II 2401). Das Gleiche muss auch für Ehepaare gelten. Wenn die Familie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist, dann müssen Ehegatten, welche gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unterstützungspflichtig sind, indem sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben, bei der Festlegung der Einkommensgrenze auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht im selben Haushalt leben, erlischt doch alleine deshalb, dass die Ehegatten einverständlich in verschiedenen Wohnungen leben, die gemeinsame Unterhaltspflicht nicht (HASENBÖHLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 2. Auflage, Art. 163 N. 4). Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Stiefkindverhältnis besteht. Lebt nämlich – wie vorliegend – ein unterhaltsberechtigtes Kind Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, so hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeiträge zu entrichten; diese wiederum sind bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des anderen leiblichen Elternteils im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefelternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des ehelichen Unterhalts (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456, 2. Auflage, Art. 279 N. 12). Es kann somit durchaus vorkommen, dass als mögliche Konsequenz auch der Stiefelternteil de facto in einem höheren Masse zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Dies liegt jedoch durchaus im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte den andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 3.4). Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze kann somit nicht die Lebens- beziehungsweise Wohnsituation der gesuchstellenden Person massgebend sein. Vielmehr ist auf das Bestehen einer positivrechtlich formulierten und durchsetzbaren Unterhaltsplicht zwischen den Ehegatten sowie der Eltern gegenüber ihrem Kind abzustellen. Nur so kann bei staatlichen Leistungen, welche – wie vorliegend – in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person stehen, die wirtschaftliche Situation gesamthaft betrachtet und den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person angemessen Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 605 2012 276 vom 26. März 2014 E. 4a mit Hinweis). b) Bloss der Vollständigkeit halber sei auf Art. 11 Abs. 2 KVGG hingewiesen, wonach für unterhaltsberechtigte Personen wie Minderjährige, Lehrlinge und Studierende das Gesuch im Namen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters zu unterbreiten ist. Zentral ist somit auch gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung die Unterhaltsberechtigung. Jene Personen, die gegenüber ihren Eltern noch unterhaltsberechtigt sind, haben keinen Anspruch auf separate Berechnung der Prämienverbilligung. Der Wille des Gesetzgebers, dass auch Volljährige das Gesuch im Rahmen der Familie stellen müssen, wenn die Bedingung der Unterhaltsberechtigung erfüllt ist, geht noch klarer aus den Beratungen und Diskussionen des Grossen Rates zu diesem Artikel hervor. Diese Bedingung wurde auch seitens der vorberatenden Kommission klar hervorgehoben und vom Rat so akzeptiert (BGC 1995 II 2629). Im Rahmen der Diskussion im Grossen Rat wurde der Vorschlag, die gemeinsame Berechnung des Anspruchs auf die minderjährigen Lehrlinge und Studenten mit dem Argument abgelehnt, dass Volljährige in Ausbildung einen Unterhaltsanspruch haben können und dass dies zu berücksichtigen sei. Damit wird auch hier nicht zwischen im selben Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern und solchen, welche nicht im selben Haushalt leben, unterschieden, sondern einzig auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abgestellt. Aus demselben Grund kann auch dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei für seine Stieftochter eine separate Verfügung betreffend Prämienverbilligung zu erlassen, nicht stattgegeben werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Familie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und folglich beide Ehegatten und jedes unterhaltsberechtigte Kind bei der Festlegung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind. Ein Unterschied zwischen Personen im selben Haushalt und solchen, welche nicht im selben Haushalt leben, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche ungleiche Behandlung würde dem Willen des Gesetzgebers, welcher die Familie als wirtschaftliche Einheit betrachtet, nicht entsprechen. Hätte der Gesetzgeber eine solche Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Differenzierung gewollt, hätte er dies auf Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsstufe regeln müssen. Seit dem 1. Januar 2012 ist in der VKP zwar eine Ausnahmeregelung für die im Ausland versicherten und wohnhaften Partner und Kinder vorgesehen (Art. 3 Abs. 3 VKP). Der Beschwerdeführer ist aber nicht im Ausland versichert und wohnhaft, sondern im Kanton B.________, weshalb er sich nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen kann. 5. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht zulässig, den Prämienverbilligungsanspruch zu prüfen, bevor eine definitive Steuerveranlagung vorliege. a) Grundsätzlich ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens die letzte Steuerveranlagung vor dem 1. Januar des laufenden Jahres massgeblich (Art. 5 Abs. 1 VKP in der vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). In der vom 1. Januar 2015 bis

31. Dezember 2015 geltenden Fassung wurde diese Bestimmung wie folgt präzisiert: „Dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre).“ Inhaltlich hat sich aber an der ursprünglichen Bestimmung nichts geändert. Seit dem Jahr 2012 sieht die Verordnung für den Fall einer Zivilstandsänderung aber eine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung vor, indem bei einer Heirat, eingetragenen Partnerschaft, Trennung, Scheidung oder einem Todesfall eines Ehegatten oder Partners diejenige Steuerperiode zu berücksichtigen ist, in welcher die Zivilstandsänderung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 3 VKP). Sinn und Zweck dieser Sonderbestimmung liegt darin, dass sich mit einer Zivilstandsänderung nicht nur die Familienverhältnisse, sondern auch die finanziellen Verhältnisse einer versicherten Person ändern. Haben die Partner vor der Heirat noch keine gegenseitigen familienrechtlichen Unterstützungsansprüche, so bilden sie nach der Heirat eine wirtschaftliche Einheit, indem sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Diesen veränderten Umständen gilt es bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen umgehend Rechnung zu tragen, indem auf die aktuellste Steuerperiode abgestellt wird, welche bereits auf diesen veränderten Umständen beruht. b) Bei einer Zivilstandsänderung sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres entsprechen, in welcher die Zivilstandsänderung eingetreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 VKP). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 geheiratet hat, hat die Ausgleichskasse für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 und 2015 zu Recht auf die erste gemeinsame rechtskräftige Steuerveranlagung 2013 abgestellt. 6. Die Ausgleichskasse errechnete auf der Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2013 ein Bruttoeinkommen von CHF 221‘782.- resp. ein Bruttovermögen von CHF 515‘655.-. Damit liegt das Bruttoeinkommen der Familie weit über der Einkommensgrenze von CHF 150‘000.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP), weshalb für die Jahre 2013 und 2014 kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. August 2015 ist nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 7. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Urteil KG FR 605 2009 2 vom 2. August 2011 E. 2b) sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben, es sei denn, die beschwerdeführende Person hat sich mutwillig, missbräuchlich oder leichtsinnig verhalten. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht klar hervor, dass die Ehegatten eine gegenseitige Unterstützungspflicht trifft und sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (Art. 163 ZGB). Dieser notorisch bekannten ehelichen Unterstützungspflicht musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein, als er die Ehe mit seiner Ehefrau, welche eine sich noch in Ausbildung befindende Tochter mit in die Ehe brachte, eingegangen ist. Es muss deshalb als missbräuchlich bezeichnet werden, wenn der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen ein hohes Einkommen erzielt, sich seiner ehelichen Unterstützungspflicht entziehen und stattdessen für seine Ehefrau und seine Stieftochter, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Solidaritätsleistungen der Steuerzahlenden beanspruchen will. Zudem kann bei einem Bruttoeinkommen von CHF 221‘782.- resp. einem Bruttovermögen von CHF 515‘655.- offensichtlich nicht mehr von bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung begründen würden. Auch wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bereits klar dargelegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 500.- aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.- zu Lasten von A.________ erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. November 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin