Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, ausgebildete Rechtsanwältin, geboren im Jahr 1946, verheiratet, wohnhaft in B.________, bezieht seit Januar 2011 eine ordentliche Altersrente. Sie hat Anspruch auf den AHV- Höchstbetrag, welcher sich in den Jahren 2011/2012 auf CHF 2‘320.- und in den Jahren 2013/2014 auf CHF 2‘340.- pro Monat belief. Seit dem Jahr 2015 beträgt der monatliche Höchstbetrag CHF 2‘350.-. B. Infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters des Ehegatten im Januar 2015 wurde die Rentenleistung der Versicherten neu festgesetzt und ihr mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 29. Januar 2015 ab Februar 2015 eine monatliche Altersrente von CHF 1‘763.- zugesprochen. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 Einsprache. Zur Begründung brachte sie vor, es treffe zwar zu, dass ihr Ehegatte das ordentliche Rentenalter erreicht habe. Er habe die Altersrente jedoch aufgeschoben. Eine von der Ausgleichskasse im Jahr 2005 erteilte Auskunft sei dahingehend verstanden worden, dass die Reduktion der Rente nur dann greife, wenn der Ehegatte tatsächlich eine Rente beziehe. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) sowie der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (in der Version 9: gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015) (Rz. 6303) die Altersrente der Versicherten bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung unterliege. C. Am 7. Juli 2015 erhob die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine volle Einzelrente im Höchstbetrag von CHF 2‘350.- auszurichten. In der Begründung der Beschwerde wird erneut darauf hingewiesen, dass der Ehegatte zwar im Januar 2015 das Rentenalter erreicht habe, seine Altersrente indessen für mindestens ein Jahr aufgeschoben habe. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2015 hielt die Vorinstanz am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Am 5. September 2016 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sich zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitgegenstand zu äussern. Seine Stellungnahme, in welcher sich auch er auf den Standpunkt stellt, dass die Rente der Beschwerdeführerin nicht plafoniert werden dürfe, da er vorläufig noch gar keine Rente beziehe, datiert vom 16. September 2016. Kantonsgericht KG Seite 3 von 8
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 AHVG). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 7. Juli 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch die Beschwerdeführerin erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend gegeben; als Verfügungsadressatin und Rentenberechtigte hat sie ein Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die ordentliche Altersrente der Beschwerdeführerin zu Recht per Februar 2015 plafoniert hat, obschon ihr Ehegatte, welcher im Januar 2015 das ordentliche Rentenalter erreicht hat, seine Rente um mindestens ein Jahr aufgeschoben hat. a) Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). b) Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für deren Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). c) Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des der Vollendung des Rentenalters folgenden Monats (Rz. 3007 RWL). Die Altersrenten von Ehegatten werden grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert (Rz. 5514 RWL). Daraus ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Plafonierung der Renten von Ehegatten grundsätzlich mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, die Möglichkeit, den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht, womit eine versicherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101). Mit dem Zuschlag beim Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“ vom 21. Dezember 2006, in: BBl 2007 413, S. 419). Da somit die Rentenerhöhung beim vorliegenden Aufschub der Altersrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (vgl. Rz. 6339 RWL), sondern die Prüfung des Plafonds vor der Anrechnung des Aufschubzuschlages vorzunehmen ist (Rz. 5519 RWL), resultiert auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil (Urteil BVGer C- 3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1). Damit sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichgestellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat, weshalb es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen würde, wenn die Rentenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Ehegatten ins Rentenalter angewandt würde (Urteil BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.2). d) In diesem Sinne ist auch das von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. April 2005 zu verstehen, wird doch unter dem Titel „Berechnung der Altersrente bei Ehepaaren“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Neuberechnung der Altersrente erfolgt, wenn auch der andere Ehegatte rentenberechtigt ist. Dass die Neuberechnung erst dann erfolgt, wenn der andere Ehegatte seine Altersrente auch Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 tatsächlich bezieht und Folge dessen die Altersrente desjenigen Ehegatten, welcher das ordentliche Rentenalter zuerst erreicht, während einer allfälligen Aufschubsdauer des anderen Ehegatten nicht der Plafonierung unterliegt, steht weder geschrieben, noch ist das Schreiben der Ausgleichskasse in diesem Sinne zu interpretieren. Zudem wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt „Flexibles Rentenalter“ beigelegt. Auch hier wird explizit darauf hingewiesen, dass die Altersrente möglicherweise plafoniert werden muss, wenn der Ehegatte die Altersrente aufschiebt (Ziff. 10 und Rechenbeispiel unter Ziff. 22). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rente eines rentenberechtigten Ehepartners einer versicherten Person, welche die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung unterliegt, wenn die beiden Renten eines Ehepaars mehr als 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betragen. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Rente der Beschwerdeführerin per 1. Februar 2015 in Anwendung der Plafonierung zu kürzen, ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen vorgebrachte Kritik offensichtlich haltlos.
E. 3 Beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaars mehr als 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, sind die beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. Januar 2011 Anspruch auf den AHV-Höchstbetrag. Wie die Rentenberechnungen der Ausgleichskasse ergeben haben, hat auch ihr Ehegatte Anspruch auf den AHV-Höchstbetrag, wobei zu diesem Höchstbetrag – nach der Plafonierung – der noch zu ermittelnde Aufschubszuschlag dazu kommt. Da beide Ehegatten Anspruch auf eine Einzelrente in der Höhe des AHV-Höchstbetrages von CHF 2‘350.- haben, ist ihre Ehegattenrente gleichermassen auf je CHF 1‘763.- (die Hälfte von CHF 3‘525.-) zu kürzen. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Ausgleichskasse nicht zu beanstanden.
E. 4 Auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin ist wie folgt einzugehen: a) Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr die Verfügung, wonach ihre Rente ab Februar 2015 plafoniert werde, erst am 3. Februar 2015 zugestellt worden sei. Sie habe keinen Hinweis auf die Plafonierung ihrer Rente erhalten, obschon sich ihr Ehegatte bereits im September 2014 für eine Altersrente angemeldet habe. Ist eine Einzelrente zu plafonieren, so ist eine neue, berichtigte Verfügung zu erlassen (Rz. 9213 RWL). Dies geschieht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (für die Zukunft; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 17 N. 68) erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Der Gesetzgeber hat die zeitliche Wirkung der Anpassung offen umschrieben und damit Raum gelassen für eine Spezifizierung auf Verordnungsebene. Klargestellt hat er immerhin, dass er eine in die Vergangenheit reichende (d.h. vor dem Zeitpunkt der Veränderung zurückgehende) Anpassung ausschliessen will. Damit kann mit der Anpassungsverfügung die entsprechende Leistung grundsätzlich auch rückwirkend (beispielsweise ab demjenigen Zeitpunkt, in welchem die massgebende Änderung eingetreten ist) angepasst werden. Insoweit ist der Begriff „für die Zukunft“ relativ zu verstehen (KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 51). Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die Ausgleichskasse hat die Altersrente der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters durch den Ehegatten plafoniert. Da die Gesetzgebung im Bereich der AHV keine spezifischen Anpassungsregelungen kennt, welche die zeitlichen Wirkungen für die einzelnen Sachverhalte festlegen (z.B. Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, für die Anpassungsüberprüfung vorgesehener Termin, Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung, zeitlich dem Anpassungsentscheid folgender Zeitpunkt), ist der von der Ausgleichskasse gewährte Anpassungszeitpunkt (Erreichen des Rentenalters durch den Ehegatten) nicht zu beanstanden, sondern sachlich gerechtfertigt. Eine Rechtsverletzung ist weder ersichtlich, noch wird eine solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Ausgleichskasse keine Informationspflicht bezüglich der Plafonierung zukommt. Nichts desto trotz wird sowohl im von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. April 2005 wie auch im Formular „Anmeldung für eine Altersrente“, welches der Ehegatte am 22. September 2014 bei der Ausgleichskasse eingereicht hat, auf das Merkblatt „Flexibles Rentenalter“ hingewiesen, in welchem die versicherten Personen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Altersrente möglicherweise auch dann plafoniert werden muss, wenn der Ehegatte die Altersrente aufschiebt (Ziff. 10 und Rechenbeispiel unter Ziff. 22). Damit hat die Beschwerdeführerin über die notwendigen Informationen verfügt resp. sich diese ohne weiteres beschaffen können. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, inwiefern das Ehepaar andere Entscheidungen hinsichtlich des Rentenbezugs getroffen hätte, wenn es sich bewusst gewesen wäre, dass die Altersrente der Beschwerdeführerin bereits während der Aufschubsdauer des Ehegatten der Plafonierung unterliege. b) Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass die RWL als Verwaltungsweisung für das Kantonsgericht nicht verbindlich sei. Sie ist der Ansicht, der Rentenaufschub sei gleich zu behandeln wie die Nichtanmeldung zum Rentenbezug; in letzterem Fall werde schliesslich auch nicht plafoniert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil BVGer C-587/2014 vom 2. Juni 2015 E. 5.3 mit Verweis auf Urteil BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1 und BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Altersrenten von Ehegatten werden grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert. Beansprucht ein Ehegatte eine Altersrente und meldet sich der andere Ehegatte nicht für eine Leistung der AHV an, so darf die Rente nicht plafoniert werden (Rz. 5514 RWL). Auf Leistungen der AHV kann grundsätzlich verzichtet werden. Ein Leistungsverzicht kann in einer doppelten Form erfolgen: Entweder meldet sich die anspruchsberechtigte Person nicht zum Leistungsbezug an oder es erfolgt ein ausdrücklicher Verzicht auf (noch nicht oder bereits Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 festgesetzte) Leistungen. Meldet sich ein Rentenberechtigter trotz Erreichens des Rentenalters nicht zum Bezug der Altersrente an, bleibt zunächst unklar, ob er auf diese verzichtet oder ob er seine Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht. Aus diesem Grund kann im Falle einer Nichtanmeldung die Altersrente des Ehegatten (noch) nicht plafoniert werden. Entsprechend können die Sachverhalte „Nichtanmeldung“ und „Rentenaufschub“, wo ein Rentenanspruch gerade geltend gemacht und nur der Beginn des Rentenbezuges aufgeschoben wird, offensichtlich nicht gleich behandelt werden; vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung dieser beiden ungleichen Sachverhalte sachlich gerechtfertigt. c) Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin mit ihrer finanziellen Unabhängigkeit. Dem ist entgegen zu halten, dass die Plafonierung gemäss Art. 35 AHVG an formelle familienrechtliche Tatbestände (das Bestehen einer Ehe) anknüpft. Damit wird die nötige Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit geschaffen. Auf güterrechtliche Fragen kann bei der Plafonierung keine Rücksicht genommen werden. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen ableiten will. Wenn sie sich in ihrer finanziellen Situation durch ihre Ehe bedroht fühlt, so ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. d) Da die Beschwerdeführerin auch nach der Plafonierung Anspruch auf die Hälfte des Höchstbetrages der Ehegattenrente in der Höhe von CHF 3‘525.- (ausmachend je CHF 1‘763.- pro Ehegatte) hat, bleibt es ohne Belang, dass das massgebende Jahreseinkommen in der Verfügung vom 29. Januar 2015 auf CHF 102‘930.- reduziert wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
E. 6 Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht klar hervor, dass bei der Plafonierung der Ehegattenrenten auf den Rentenanspruch und nicht auf den Rentenbezug abgestellt wird (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG), weshalb die Rente des Ehegatten einer Person, welche die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung unterliegt (vgl. Rz. 6303 RWL). Damit musste der Beschwerdeführerin als ausgebildeter Rechtsanwältin von vorneherein klar sein, dass sie nicht nur deshalb eine höhere Rente beziehen kann, weil ihr Ehegatte seine Rente aufschiebt, wird doch die aufgeschobene Rente mit einem Aufschubzuschlag abgegolten. Da die vorliegende Beschwerde letztendlich dahin zielt, mehr zu erhalten, als ihr gemäss der gesetzlichen Regelung zusteht, sind der Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von CHF 500.- aufzuerlegen. Da dem obsiegenden Versicherungsträger kein erheblicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 58 mit Hinweis auf BGE 127 V 205 E. 4; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4). Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.- zu Lasten von A.________ erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. September 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 133 Urteil vom 28. September 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersrente: Plafonierung während Aufschubsdauer) Beschwerde vom 7. Juli 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, ausgebildete Rechtsanwältin, geboren im Jahr 1946, verheiratet, wohnhaft in B.________, bezieht seit Januar 2011 eine ordentliche Altersrente. Sie hat Anspruch auf den AHV- Höchstbetrag, welcher sich in den Jahren 2011/2012 auf CHF 2‘320.- und in den Jahren 2013/2014 auf CHF 2‘340.- pro Monat belief. Seit dem Jahr 2015 beträgt der monatliche Höchstbetrag CHF 2‘350.-. B. Infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters des Ehegatten im Januar 2015 wurde die Rentenleistung der Versicherten neu festgesetzt und ihr mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 29. Januar 2015 ab Februar 2015 eine monatliche Altersrente von CHF 1‘763.- zugesprochen. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2015 Einsprache. Zur Begründung brachte sie vor, es treffe zwar zu, dass ihr Ehegatte das ordentliche Rentenalter erreicht habe. Er habe die Altersrente jedoch aufgeschoben. Eine von der Ausgleichskasse im Jahr 2005 erteilte Auskunft sei dahingehend verstanden worden, dass die Reduktion der Rente nur dann greife, wenn der Ehegatte tatsächlich eine Rente beziehe. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) sowie der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (in der Version 9: gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015) (Rz. 6303) die Altersrente der Versicherten bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung unterliege. C. Am 7. Juli 2015 erhob die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine volle Einzelrente im Höchstbetrag von CHF 2‘350.- auszurichten. In der Begründung der Beschwerde wird erneut darauf hingewiesen, dass der Ehegatte zwar im Januar 2015 das Rentenalter erreicht habe, seine Altersrente indessen für mindestens ein Jahr aufgeschoben habe. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2015 hielt die Vorinstanz am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Am 5. September 2016 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sich zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitgegenstand zu äussern. Seine Stellungnahme, in welcher sich auch er auf den Standpunkt stellt, dass die Rente der Beschwerdeführerin nicht plafoniert werden dürfe, da er vorläufig noch gar keine Rente beziehe, datiert vom 16. September 2016. Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 AHVG). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 7. Juli 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch die Beschwerdeführerin erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend gegeben; als Verfügungsadressatin und Rentenberechtigte hat sie ein Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die ordentliche Altersrente der Beschwerdeführerin zu Recht per Februar 2015 plafoniert hat, obschon ihr Ehegatte, welcher im Januar 2015 das ordentliche Rentenalter erreicht hat, seine Rente um mindestens ein Jahr aufgeschoben hat. a) Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). b) Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für deren Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). c) Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des der Vollendung des Rentenalters folgenden Monats (Rz. 3007 RWL). Die Altersrenten von Ehegatten werden grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert (Rz. 5514 RWL). Daraus ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Plafonierung der Renten von Ehegatten grundsätzlich mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, die Möglichkeit, den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht, womit eine versicherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101). Mit dem Zuschlag beim Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“ vom 21. Dezember 2006, in: BBl 2007 413, S. 419). Da somit die Rentenerhöhung beim vorliegenden Aufschub der Altersrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (vgl. Rz. 6339 RWL), sondern die Prüfung des Plafonds vor der Anrechnung des Aufschubzuschlages vorzunehmen ist (Rz. 5519 RWL), resultiert auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil (Urteil BVGer C- 3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1). Damit sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichgestellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat, weshalb es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen würde, wenn die Rentenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Ehegatten ins Rentenalter angewandt würde (Urteil BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.2). d) In diesem Sinne ist auch das von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. April 2005 zu verstehen, wird doch unter dem Titel „Berechnung der Altersrente bei Ehepaaren“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Neuberechnung der Altersrente erfolgt, wenn auch der andere Ehegatte rentenberechtigt ist. Dass die Neuberechnung erst dann erfolgt, wenn der andere Ehegatte seine Altersrente auch Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 tatsächlich bezieht und Folge dessen die Altersrente desjenigen Ehegatten, welcher das ordentliche Rentenalter zuerst erreicht, während einer allfälligen Aufschubsdauer des anderen Ehegatten nicht der Plafonierung unterliegt, steht weder geschrieben, noch ist das Schreiben der Ausgleichskasse in diesem Sinne zu interpretieren. Zudem wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt „Flexibles Rentenalter“ beigelegt. Auch hier wird explizit darauf hingewiesen, dass die Altersrente möglicherweise plafoniert werden muss, wenn der Ehegatte die Altersrente aufschiebt (Ziff. 10 und Rechenbeispiel unter Ziff. 22). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rente eines rentenberechtigten Ehepartners einer versicherten Person, welche die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung unterliegt, wenn die beiden Renten eines Ehepaars mehr als 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betragen. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Rente der Beschwerdeführerin per 1. Februar 2015 in Anwendung der Plafonierung zu kürzen, ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen vorgebrachte Kritik offensichtlich haltlos. 3. Beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaars mehr als 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, sind die beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. Januar 2011 Anspruch auf den AHV-Höchstbetrag. Wie die Rentenberechnungen der Ausgleichskasse ergeben haben, hat auch ihr Ehegatte Anspruch auf den AHV-Höchstbetrag, wobei zu diesem Höchstbetrag – nach der Plafonierung – der noch zu ermittelnde Aufschubszuschlag dazu kommt. Da beide Ehegatten Anspruch auf eine Einzelrente in der Höhe des AHV-Höchstbetrages von CHF 2‘350.- haben, ist ihre Ehegattenrente gleichermassen auf je CHF 1‘763.- (die Hälfte von CHF 3‘525.-) zu kürzen. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Ausgleichskasse nicht zu beanstanden. 4. Auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin ist wie folgt einzugehen: a) Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr die Verfügung, wonach ihre Rente ab Februar 2015 plafoniert werde, erst am 3. Februar 2015 zugestellt worden sei. Sie habe keinen Hinweis auf die Plafonierung ihrer Rente erhalten, obschon sich ihr Ehegatte bereits im September 2014 für eine Altersrente angemeldet habe. Ist eine Einzelrente zu plafonieren, so ist eine neue, berichtigte Verfügung zu erlassen (Rz. 9213 RWL). Dies geschieht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (für die Zukunft; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 17 N. 68) erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Der Gesetzgeber hat die zeitliche Wirkung der Anpassung offen umschrieben und damit Raum gelassen für eine Spezifizierung auf Verordnungsebene. Klargestellt hat er immerhin, dass er eine in die Vergangenheit reichende (d.h. vor dem Zeitpunkt der Veränderung zurückgehende) Anpassung ausschliessen will. Damit kann mit der Anpassungsverfügung die entsprechende Leistung grundsätzlich auch rückwirkend (beispielsweise ab demjenigen Zeitpunkt, in welchem die massgebende Änderung eingetreten ist) angepasst werden. Insoweit ist der Begriff „für die Zukunft“ relativ zu verstehen (KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 51). Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die Ausgleichskasse hat die Altersrente der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters durch den Ehegatten plafoniert. Da die Gesetzgebung im Bereich der AHV keine spezifischen Anpassungsregelungen kennt, welche die zeitlichen Wirkungen für die einzelnen Sachverhalte festlegen (z.B. Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, für die Anpassungsüberprüfung vorgesehener Termin, Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung, zeitlich dem Anpassungsentscheid folgender Zeitpunkt), ist der von der Ausgleichskasse gewährte Anpassungszeitpunkt (Erreichen des Rentenalters durch den Ehegatten) nicht zu beanstanden, sondern sachlich gerechtfertigt. Eine Rechtsverletzung ist weder ersichtlich, noch wird eine solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Ausgleichskasse keine Informationspflicht bezüglich der Plafonierung zukommt. Nichts desto trotz wird sowohl im von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. April 2005 wie auch im Formular „Anmeldung für eine Altersrente“, welches der Ehegatte am 22. September 2014 bei der Ausgleichskasse eingereicht hat, auf das Merkblatt „Flexibles Rentenalter“ hingewiesen, in welchem die versicherten Personen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Altersrente möglicherweise auch dann plafoniert werden muss, wenn der Ehegatte die Altersrente aufschiebt (Ziff. 10 und Rechenbeispiel unter Ziff. 22). Damit hat die Beschwerdeführerin über die notwendigen Informationen verfügt resp. sich diese ohne weiteres beschaffen können. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, inwiefern das Ehepaar andere Entscheidungen hinsichtlich des Rentenbezugs getroffen hätte, wenn es sich bewusst gewesen wäre, dass die Altersrente der Beschwerdeführerin bereits während der Aufschubsdauer des Ehegatten der Plafonierung unterliege. b) Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass die RWL als Verwaltungsweisung für das Kantonsgericht nicht verbindlich sei. Sie ist der Ansicht, der Rentenaufschub sei gleich zu behandeln wie die Nichtanmeldung zum Rentenbezug; in letzterem Fall werde schliesslich auch nicht plafoniert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil BVGer C-587/2014 vom 2. Juni 2015 E. 5.3 mit Verweis auf Urteil BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1 und BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Altersrenten von Ehegatten werden grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert. Beansprucht ein Ehegatte eine Altersrente und meldet sich der andere Ehegatte nicht für eine Leistung der AHV an, so darf die Rente nicht plafoniert werden (Rz. 5514 RWL). Auf Leistungen der AHV kann grundsätzlich verzichtet werden. Ein Leistungsverzicht kann in einer doppelten Form erfolgen: Entweder meldet sich die anspruchsberechtigte Person nicht zum Leistungsbezug an oder es erfolgt ein ausdrücklicher Verzicht auf (noch nicht oder bereits Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 festgesetzte) Leistungen. Meldet sich ein Rentenberechtigter trotz Erreichens des Rentenalters nicht zum Bezug der Altersrente an, bleibt zunächst unklar, ob er auf diese verzichtet oder ob er seine Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht. Aus diesem Grund kann im Falle einer Nichtanmeldung die Altersrente des Ehegatten (noch) nicht plafoniert werden. Entsprechend können die Sachverhalte „Nichtanmeldung“ und „Rentenaufschub“, wo ein Rentenanspruch gerade geltend gemacht und nur der Beginn des Rentenbezuges aufgeschoben wird, offensichtlich nicht gleich behandelt werden; vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung dieser beiden ungleichen Sachverhalte sachlich gerechtfertigt. c) Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin mit ihrer finanziellen Unabhängigkeit. Dem ist entgegen zu halten, dass die Plafonierung gemäss Art. 35 AHVG an formelle familienrechtliche Tatbestände (das Bestehen einer Ehe) anknüpft. Damit wird die nötige Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit geschaffen. Auf güterrechtliche Fragen kann bei der Plafonierung keine Rücksicht genommen werden. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen ableiten will. Wenn sie sich in ihrer finanziellen Situation durch ihre Ehe bedroht fühlt, so ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. d) Da die Beschwerdeführerin auch nach der Plafonierung Anspruch auf die Hälfte des Höchstbetrages der Ehegattenrente in der Höhe von CHF 3‘525.- (ausmachend je CHF 1‘763.- pro Ehegatte) hat, bleibt es ohne Belang, dass das massgebende Jahreseinkommen in der Verfügung vom 29. Januar 2015 auf CHF 102‘930.- reduziert wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 6. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht klar hervor, dass bei der Plafonierung der Ehegattenrenten auf den Rentenanspruch und nicht auf den Rentenbezug abgestellt wird (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG), weshalb die Rente des Ehegatten einer Person, welche die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung unterliegt (vgl. Rz. 6303 RWL). Damit musste der Beschwerdeführerin als ausgebildeter Rechtsanwältin von vorneherein klar sein, dass sie nicht nur deshalb eine höhere Rente beziehen kann, weil ihr Ehegatte seine Rente aufschiebt, wird doch die aufgeschobene Rente mit einem Aufschubzuschlag abgegolten. Da die vorliegende Beschwerde letztendlich dahin zielt, mehr zu erhalten, als ihr gemäss der gesetzlichen Regelung zusteht, sind der Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von CHF 500.- aufzuerlegen. Da dem obsiegenden Versicherungsträger kein erheblicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 58 mit Hinweis auf BGE 127 V 205 E. 4; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4). Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.- zu Lasten von A.________ erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. September 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin