Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für das Jahr 2025 eine individuelle Prämienverbilligung von CHF 248.30/Monat zugesprochen. Am 17. November 2025 wurde der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2024 ordentlich veranlagt, worauf die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) seinen Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2026 prüfte und ihm mit Verfügung vom 28. No- vember 2025 eine individuelle Prämienverbilligung von CHF 37.35/Monat zusprach. Diese Verfü- gung wurde an die Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland eröffnet. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 teilte die Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland der Aus- gleichskasse mit, dass die Beistandschaft zugunsten des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2024 aufgehoben worden sei. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum B.________. Am 30. Dezember 2025 erliess die Ausgleichskasse eine inhaltlich identische Verfügung, mit wel- cher sie den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2026 bestätigte (individuelle Prämienverbil- ligung von CHF 37.35/Monat). Diese Verfügung wurde direkt dem Beschwerdeführer eröffnet. Sie ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 23. März 2026 liess der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse ein Antragsformular für die Prämienverbilligung 2026 zukommen, worauf die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer am
10. April 2026 abermals eine inhaltlich identische Verfügung zukommen liess, mit welcher sie ihm für das Jahr 2026 eine individuelle Prämienverbilligung von CHF 37.35/Monat zusprach. Am 18. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer über seine Sozialpädagogin ein Kontaktformular aus- füllen, auf welchem er sinngemäss beantragte, es sei ihm eine höhere Prämienverbilligung zu ge- währen. Er verwies zur Begründung darauf, dass er sich im Strafvollzug befinde und nur über sehr beschränkte finanzielle Mittel verfüge, welche bei der Prüfung seines Prämienverbilligungsan- spruchs zu berücksichtigen seien. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab mit der Begründung, dass für den Prämienverbilligungsanspruch 2026 auf die Steuerveranlagung 2024 (Jahr x – 2 Jahre) abzustellen sei, auch wenn sich die finanzielle Situation des Beschwerde- führers seither verändert habe. Ein Abstellen auf die Steuerveranlagung 2025 sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer bereits in den Jahren zuvor Prämienverbilligungsempfänger gewesen sei. C. Am 15. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht, mit wel- cher er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 aufzuheben und sein Prämi- enverbilligungsanspruch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse neu zu beurteilen. Er befinde sich aktuell im Massnahmenvollzug, wodurch seine Er- werbsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt seien. Mit einem Lohn von CHF 8'925.- im Jahr 2025 verfüge er nicht über Einkünfte, die mit dem berücksichtigten Einkommen von CHF 33'973.- ver- gleichbar wären. In ihren Bemerkungen vom 10. August 2026 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Be- schwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde massgeblich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Kranken- versicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 Bst. d des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Or- ganisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 15. Juni 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressat und Prämienschuldner hat der Be- schwerdeführer zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz betreffend den Prämienverbilligungsanspruch 2026 ins- gesamt drei inhaltlich identische Verfügungen erlassen hat, wobei sich auf den Verfügungen vom
30. Dezember 2025 und 10. April 2026 der Vermerk findet, die jeweils zuvor ergangene Verfügung vom 28. November 2025 bzw. 30. Dezember 2025 werde "abgeändert". Der Beschwerdeführer hat nur gegen die letzte Verfügung vom 10. April 2026 Einsprache erhoben. Die Verfügung vom 30. De- zember 2025 wurde nicht angefochten und ist demnach in formelle und materielle Rechtskraft er- wachsen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz über den bereits rechtskräftig ver- fügten Prämienverbilligungsanspruch 2026 nochmals neu verfügen durfte. Da die Vorinstanz mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. April 2026 den bereits zuvor mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. Dezember 2025 zugesprochenen Prämienverbilligungsanspruch nicht etwa abgeändert, sondern bestätigt hat und die Beschwerde, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, auch inhaltlich nicht stichhaltig ist, kann diese Frage offengelassen werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftli- chen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1 Satz 1), für untere und mittlere Einkommen ver- billigen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Abs. 1bis). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbil- ligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vor- schussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung ent- schieden. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn die Kantone zu- ständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Aus- zahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom
21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenver- sicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, BBl 1999 793 ff., S. 805 und 812). Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie u.a. autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Ein- kommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG zu verstehen ist (BGE 145 I 26 E. 3.2). Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; 145 I 26 E. 3.3 und 6.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Im Kanton Freiburg gelten als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Per- sonen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht (Art. 12 KVGG). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen Personen, deren Ein- kommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten, sowie Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden (Art. 13 KVGG). Das anrechenbare Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben, oder aufgrund des quellensteuer- pflichtigen Einkommens berechnet (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich war (vgl. aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilligung der Kranken- kassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) lässt keine Abweichungen von den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaft- liche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematismus im Bereich der Prämien- verbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichti- gung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; Urteil BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen sche- matische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Sche- matismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlun- gen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile KG FR 608 2024 88 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2; 608 2022 189 vom 14. Juli 2023 E. 3.3; 608 2023 1 vom 25. April 2023 E. 2.2; 608 2022 141 vom 7. Februar 2023 E. 2.2; 608 2022 26 vom 30. Januar 2023 E. 3.3).
E. 3.3 In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 KVGG, der besagt, dass der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden, hat dieser die VKP erlassen. Gemäss der hier zur Anwendung gelangenden Fassung, welche am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechen- bares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 37'000.- für alleinstehende Personen, CHF 43'400.- für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, CHF 65'000.- für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben indessen Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) CHF 150'000.- oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) CHF 250'000.- über- steigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berück- sichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienver- billigung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110-4.140), die priva- ten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für pri- vate Liegenschaften, soweit sie CHF 15'000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910). Für die Berechnung des anrechenbaren Ein- kommens ist die Spalte "Massgebend für den Satz" des Einkommens und des Vermögens der Steu- erveranlagung massgebend. Die Bestimmungen nach den Absätzen 3 (Zivilstandsänderungen), 7 (keine Prämienverbillligung in den zwei vorangehenden Jahren) und 8 (Personen, die erst seit Kurzem im Kanton Freiburg wohnen) dieses Artikels bleiben vorbehalten. Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten haben, sieht Art. 5 Abs. 7 VKP vor, dass die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode befinden kann, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Pro- zent vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Absatz 1 abweicht.
E. 4 Vorliegend ist streitig, ob für die Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs 2026 auf das im Jahr 2025 erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden kann, das mit CHF 8'925.- deutlich unter dem berücksichtigten Einkommen von CHF 33'973.- liegt, das auf der Steuerveranlagung 2024 basiert.
E. 4.1 Wie erwähnt, sind in aller Regel die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berück- sichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre) (vgl. Art. 5 Abs. 1 VKP). Unter gewissen Umständen kann es jedoch – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveran- lagung des unmittelbaren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abgestützt wird. Vorausgesetzt wird jedoch unter anderem, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienver- billigung erhalten hat (vgl. Art. 5 Abs. 7 VKP).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht erfüllt, da dem Beschwerde- führer für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung zugestanden wurde (vgl. Verfügung vom 26. No- vember 2024, Vorakten Nr. 1), was er nicht bestreitet. Kommt hinzu, dass ein Abstellen auf die finanziellen Verhältnisse des Jahres 2025, wie es der Be- schwerdeführer verlangt, schon rein deshalb nicht möglich wäre, da die entsprechende Steuerver- anlagung (aktenkundig) noch gar nicht vorliegt. Ausserdem würde in diesem Fall das einkommensschwache Jahr 2025 gleich zweimal berücksich- tigt (bei der Prämienverbilligung 2026 und 2027), während das einkommensstärkere Jahr 2024 un- berücksichtigt bliebe, was nicht dem Sinn und Zweck der Prämienverbilligung entsprechen kann. Da die Prämienverbilligung auf das steuerbare Einkommen und Vermögen abstellt und dieses – auch bei der Gegenwartsbesteuerung – erst nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bekannt ist und deklariert sowie veranlagt werden kann, ist eine gewisse zeitliche Verzögerung bei der Prämienver- billigung systembedingt und hinzunehmen. Nur so kann eine zeitliche Kontinuität gewährleistet und verhindert werden, dass gewisse Jahre bei der Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs ausser Betracht fallen.
E. 4.2 Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf die ordentliche Steuerveranlagung 2024 (Jahr x – 2 Jahre) abgestellt, um den Anspruch auf Prämienverbilligung des Jahres 2026 zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 ist folglich zu bestätigen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz- lich kostenpflichtig. Freiburg, 7. September 2026/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2026 126 Urteil vom 7. September 2026 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Tania Chenaux Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung – Prämienverbilligung Beschwerde vom 15. Juni 2026 gegen den Einspracheentscheid vom
10. Juni 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für das Jahr 2025 eine individuelle Prämienverbilligung von CHF 248.30/Monat zugesprochen. Am 17. November 2025 wurde der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2024 ordentlich veranlagt, worauf die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) seinen Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2026 prüfte und ihm mit Verfügung vom 28. No- vember 2025 eine individuelle Prämienverbilligung von CHF 37.35/Monat zusprach. Diese Verfü- gung wurde an die Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland eröffnet. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 teilte die Berufsbeistandschaft Sense-Mittelland der Aus- gleichskasse mit, dass die Beistandschaft zugunsten des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2024 aufgehoben worden sei. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum B.________. Am 30. Dezember 2025 erliess die Ausgleichskasse eine inhaltlich identische Verfügung, mit wel- cher sie den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2026 bestätigte (individuelle Prämienverbil- ligung von CHF 37.35/Monat). Diese Verfügung wurde direkt dem Beschwerdeführer eröffnet. Sie ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 23. März 2026 liess der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse ein Antragsformular für die Prämienverbilligung 2026 zukommen, worauf die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer am
10. April 2026 abermals eine inhaltlich identische Verfügung zukommen liess, mit welcher sie ihm für das Jahr 2026 eine individuelle Prämienverbilligung von CHF 37.35/Monat zusprach. Am 18. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer über seine Sozialpädagogin ein Kontaktformular aus- füllen, auf welchem er sinngemäss beantragte, es sei ihm eine höhere Prämienverbilligung zu ge- währen. Er verwies zur Begründung darauf, dass er sich im Strafvollzug befinde und nur über sehr beschränkte finanzielle Mittel verfüge, welche bei der Prüfung seines Prämienverbilligungsan- spruchs zu berücksichtigen seien. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab mit der Begründung, dass für den Prämienverbilligungsanspruch 2026 auf die Steuerveranlagung 2024 (Jahr x – 2 Jahre) abzustellen sei, auch wenn sich die finanzielle Situation des Beschwerde- führers seither verändert habe. Ein Abstellen auf die Steuerveranlagung 2025 sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer bereits in den Jahren zuvor Prämienverbilligungsempfänger gewesen sei. C. Am 15. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht, mit wel- cher er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 aufzuheben und sein Prämi- enverbilligungsanspruch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse neu zu beurteilen. Er befinde sich aktuell im Massnahmenvollzug, wodurch seine Er- werbsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt seien. Mit einem Lohn von CHF 8'925.- im Jahr 2025 verfüge er nicht über Einkünfte, die mit dem berücksichtigten Einkommen von CHF 33'973.- ver- gleichbar wären. In ihren Bemerkungen vom 10. August 2026 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Be- schwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde massgeblich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Kranken- versicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 Bst. d des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Or- ganisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde vom 15. Juni 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Verfügungsadressat und Prämienschuldner hat der Be- schwerdeführer zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz betreffend den Prämienverbilligungsanspruch 2026 ins- gesamt drei inhaltlich identische Verfügungen erlassen hat, wobei sich auf den Verfügungen vom
30. Dezember 2025 und 10. April 2026 der Vermerk findet, die jeweils zuvor ergangene Verfügung vom 28. November 2025 bzw. 30. Dezember 2025 werde "abgeändert". Der Beschwerdeführer hat nur gegen die letzte Verfügung vom 10. April 2026 Einsprache erhoben. Die Verfügung vom 30. De- zember 2025 wurde nicht angefochten und ist demnach in formelle und materielle Rechtskraft er- wachsen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz über den bereits rechtskräftig ver- fügten Prämienverbilligungsanspruch 2026 nochmals neu verfügen durfte. Da die Vorinstanz mit der hier angefochtenen Verfügung vom 10. April 2026 den bereits zuvor mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. Dezember 2025 zugesprochenen Prämienverbilligungsanspruch nicht etwa abgeändert, sondern bestätigt hat und die Beschwerde, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, auch inhaltlich nicht stichhaltig ist, kann diese Frage offengelassen werden. 3. 3.1. Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftli- chen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1 Satz 1), für untere und mittlere Einkommen ver- billigen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Abs. 1bis). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbil- ligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vor- schussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung ent- schieden. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn die Kantone zu- ständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Aus- zahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom
21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenver- sicherung und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, BBl 1999 793 ff., S. 805 und 812). Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie u.a. autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Ein- kommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG zu verstehen ist (BGE 145 I 26 E. 3.2). Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; 145 I 26 E. 3.3 und 6.1 mit Hinweisen). 3.2. Im Kanton Freiburg gelten als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Per- sonen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht (Art. 12 KVGG). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen Personen, deren Ein- kommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten, sowie Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden (Art. 13 KVGG). Das anrechenbare Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben, oder aufgrund des quellensteuer- pflichtigen Einkommens berechnet (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich war (vgl. aArt. 16 Abs. 2 KVGG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung), ist im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen; auch die Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilligung der Kranken- kassenprämien (VKP; SGF 842.1.13) lässt keine Abweichungen von den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Elementen zu. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaft- liche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser Schematismus im Bereich der Prämien- verbilligung aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichti- gung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; Urteil BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen sche- matische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Sche- matismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlun- gen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil EVGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile KG FR 608 2024 88 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2; 608 2022 189 vom 14. Juli 2023 E. 3.3; 608 2023 1 vom 25. April 2023 E. 2.2; 608 2022 141 vom 7. Februar 2023 E. 2.2; 608 2022 26 vom 30. Januar 2023 E. 3.3). 3.3. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 KVGG, der besagt, dass der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden, hat dieser die VKP erlassen. Gemäss der hier zur Anwendung gelangenden Fassung, welche am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechen- bares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: CHF 37'000.- für alleinstehende Personen, CHF 43'400.- für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, CHF 65'000.- für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben indessen Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910) CHF 150'000.- oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910) CHF 250'000.- über- steigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berück- sichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienver- billigung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre). Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110-4.140), die priva- ten Schuldzinsen, soweit sie CHF 30'000.- übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für pri- vate Liegenschaften, soweit sie CHF 15'000.- übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910). Für die Berechnung des anrechenbaren Ein- kommens ist die Spalte "Massgebend für den Satz" des Einkommens und des Vermögens der Steu- erveranlagung massgebend. Die Bestimmungen nach den Absätzen 3 (Zivilstandsänderungen), 7 (keine Prämienverbillligung in den zwei vorangehenden Jahren) und 8 (Personen, die erst seit Kurzem im Kanton Freiburg wohnen) dieses Artikels bleiben vorbehalten. Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten haben, sieht Art. 5 Abs. 7 VKP vor, dass die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode befinden kann, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Pro- zent vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von Absatz 1 abweicht. 4. Vorliegend ist streitig, ob für die Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs 2026 auf das im Jahr 2025 erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden kann, das mit CHF 8'925.- deutlich unter dem berücksichtigten Einkommen von CHF 33'973.- liegt, das auf der Steuerveranlagung 2024 basiert. 4.1. Wie erwähnt, sind in aller Regel die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berück- sichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen (Jahr x – 2 Jahre) (vgl. Art. 5 Abs. 1 VKP). Unter gewissen Umständen kann es jedoch – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveran- lagung des unmittelbaren Vorjahres (Jahr x – 1 Jahr) abgestützt wird. Vorausgesetzt wird jedoch unter anderem, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienver- billigung erhalten hat (vgl. Art. 5 Abs. 7 VKP).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht erfüllt, da dem Beschwerde- führer für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung zugestanden wurde (vgl. Verfügung vom 26. No- vember 2024, Vorakten Nr. 1), was er nicht bestreitet. Kommt hinzu, dass ein Abstellen auf die finanziellen Verhältnisse des Jahres 2025, wie es der Be- schwerdeführer verlangt, schon rein deshalb nicht möglich wäre, da die entsprechende Steuerver- anlagung (aktenkundig) noch gar nicht vorliegt. Ausserdem würde in diesem Fall das einkommensschwache Jahr 2025 gleich zweimal berücksich- tigt (bei der Prämienverbilligung 2026 und 2027), während das einkommensstärkere Jahr 2024 un- berücksichtigt bliebe, was nicht dem Sinn und Zweck der Prämienverbilligung entsprechen kann. Da die Prämienverbilligung auf das steuerbare Einkommen und Vermögen abstellt und dieses – auch bei der Gegenwartsbesteuerung – erst nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bekannt ist und deklariert sowie veranlagt werden kann, ist eine gewisse zeitliche Verzögerung bei der Prämienver- billigung systembedingt und hinzunehmen. Nur so kann eine zeitliche Kontinuität gewährleistet und verhindert werden, dass gewisse Jahre bei der Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs ausser Betracht fallen. 4.2. Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf die ordentliche Steuerveranlagung 2024 (Jahr x – 2 Jahre) abgestellt, um den Anspruch auf Prämienverbilligung des Jahres 2026 zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2026 ist folglich zu bestätigen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz- lich kostenpflichtig. Freiburg, 7. September 2026/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin