opencaselaw.ch

607 2017 14

Freiburg · 2017-04-18 · Deutsch FR

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1975, ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig. Für das Steuerjahr 2015 hat er in seiner Steuererklärung vom 6. März 2016 angegeben, er habe kein Einkommen realisiert und besitze kein steuerbares Vermögen. Nachdem ihn die Kantonale Steuerverwaltung am 11. Oktober 2016 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, aufgrund welcher Geldquellen es ihm möglich gewesen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, gab A.________ mit Brief vom 21. Oktober 2016 an, er habe von seinen Ersparnissen gelebt, welche er "meist bar in einem Glas in der Wohnung" halte. In der ordentlichen Veranlagung vom 17. November 2016 berücksichtigte die Kantonale Steuerverwaltung ein Einkommen von CHF 24'000.- aus unselbstständigem Haupterwerb, was zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 19'547.- für die Kantonssteuer und CHF 20'300.- für die direkte Bundessteuer, und einem Steuerbetrag von respektive CHF 877.65 und CHF 44.65 führte. B. Der Steuerpflichtige erhob am 16. Dezember 2016 Einsprache gegen diese Veranlagung. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 wies die Kantonale Steuerverwaltung diese Einsprache ab. Sie erwog, A.________ habe auch im Einspracheverfahren keine zuverlässigen Beweismittel eingereicht, um das nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte Einkommen anders festzulegen. Der Steuerpflichtige habe im Jahr 2012 ein Einkommen von CHF 30'028.-, im Jahr 2013 ein solches von CHF 18'827.-, und im Jahr 2014 eines von CHF 15'500.- angegeben, so dass die Schätzung auf CHF 24'000.- für das Jahr 2015, was einem tiefen Existenzminimum entspreche, gerechtfertigt sei. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017. Er beantragt, sein steuerbares Einkommen für das Steuerjahr 2015 auf CHF 0.-, und sein steuerbares Vermögen ebenfalls auf CHF 0.- festzusetzen. Er erklärt, er habe bis Mitte 2012 eine Anstellung als kaufmännischer Angestellter innegehabt und in den Jahren 2013 und 2014 Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung erhalten. Im Jahr 2015 habe er von seinen Ersparnissen gelebt. Er habe nur ein Bankkonto und aus den beigelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass er keine Eingänge erhalten habe und dass das darauf enthaltene Guthaben von CHF 27'919.- bis auf CHF 7'568.- im Jahr 2015 aufgebraucht worden sei. Er habe zudem "vom ungeschriebenen Gewohnheitsrecht Gebrauch [gemacht], mein Vermögen in der Steuererklärung bis CHF 100'000.- wegen Geringfügigkeit nicht zu deklarieren". Der mit Verfügung vom 2. März 2017 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 500.- wurde fristgerecht einbezahlt. In ihren Bemerkungen zur Beschwerde vom 22. März 2017 beharrt die Kantonale Steuerverwaltung auf ihrem Standpunkt. Sie vertritt die Ansicht, die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen seien ungenügend und liessen nicht erkennen, wie A.________ die laufenden Kosten, die auf ein Minimum von CHF 30'000.- zu schätzen seien, bezahlt habe. Zudem habe er seit dem Jahr 2008 keine Zinserträge und kein Vermögen deklariert. Die Kantonale Steuerverwaltung stellt allerdings trotzdem den Antrag, die Beschwerde zu genehmigen, denn sie verzichte darauf, "das Verfahren weiter zu verfolgen, da der Steuerbetrag für das Jahr 2015 nur gering ausfallen würde".

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die am 27. Februar 2017 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 enthält Rechtsbegehren und ist begründet (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Der Beschwerdeführer, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den Antrag, die Beschwerde zu genehmigen. Aufgrund der beschränkten Devolutivwirkung der Beschwerde, die es der Vorinstanz erlaubt, den angefochtenen Entscheid zu ändern oder aufzuheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat (vgl. Art. 85 Abs. 2 VRG), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeanerkennung die gleiche Wirkung entfaltet, wie eine Änderung des Einspracheentscheids durch die Vorinstanz. Es ist somit grundsätzlich von der Beschwerdeanerkennung Kenntnis zu nehmen und den angefochtenen Entscheid entsprechend zu ändern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Kantonalen Steuerverwaltung, sie verzichte darauf, "das Verfahren weiter zu verfolgen, da der Steuerbetrag für das Jahr 2015 nur gering ausfallen würde", nicht befriedigen kann, dies aus folgenden Gründen. Im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer wird gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug einer Einsprache keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Dies gilt – auch ohne explizite gesetzliche Erwähnung im Steuerharmonisierungsgesetz – aufgrund der Rechtsnatur des Einspracheentscheids als neue Veranlagungsverfügung und der Geltung der Offizialmaxime mit der Befugnis der Veranlagungsbehörde, die Steuerfaktoren auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abzuändern, in analoger Weise für die kantonalen Steuern (vgl. Urteil BGer 2C_769/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.3.1). Mit Ausnahme von Situationen, in denen es einen unverhältnismässigen Aufwand benötigen würde, um den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt zu bestimmen, ist eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Steuerverwaltung und dem Steuerpflichtigen nicht zulässig (vgl. Urteil BGer 2C_123/2014 vom 30. September 2015 E. 7.1). Diese Rechtsprechung ist analog anzuwenden, wenn die Steuerverwaltung eine Beschwerde anerkennt. Der Vollständigkeit halber ist daher hiernach zu untersuchen, ob die Beschwerde

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 gegen den Einspracheentscheid zum von der Kantonalen Steuerverwaltung anerkannten Resultat geführt hätte. II. Direkte Bundessteuer (607 2017 14)

E. 3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Kantonale Steuerverwaltung habe ihr pflichtgemässes Ermessen zur Festsetzung seines Einkommens überschritten und ihre Verfahrenspflichten verletzt, indem sie das Einkommen auf CHF 24'000.- geschätzt habe, obwohl er dargelegt habe, dass er von seinen Ersparnissen gelebt habe, und angeboten habe, weitere Auskünfte und Unterlagen einzureichen, sofern die Kantonale Steuerverwaltung genauer ausführe, was sie benötige. a) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.1; 133 II 153 E. 4.3). Die steuerpflichtige Person hat alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Steuererklärung (vgl. Urteil BGer 2C_800/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3). Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Soweit die Ungewissheit des Sachverhalts auf eine Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, muss dieser zunächst gemahnt worden sein. Der Hinweis auf die genauen Konsequenzen der Nichtbefolgung der Mahnung ist dabei wünschbar (vgl. Urteil KG/FR vom 6. März 1998, in FZR 1998 S. 165 E. 2c S. 168). Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. Urteil BGer 2C_800/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.4). Art. 132 Abs. 3 DBG führt zu einer Umkehr der Beweislast. Der Steuerpflichtige kann allerdings den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit dadurch erbringen, dass er die Erfüllung der versäumten Verfahrenspflichten nachholt und den wirklichen Sachverhalt beweist, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können (vgl. Urteil KG/FR vom 6. März 1998, in FZR 1998 S. 165 E. 2c S. 169). b) Vorliegend wurde das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers mangels Vorliegen von Beweismitteln im Rahmen der ordentlichen Veranlagung von der Kantonalen Steuerverwaltung geschätzt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Steuerpflichtige in keiner Weise gemahnt wurde, bzw. auf die Folgen der Nichtbefolgung der Mahnung, d. h. eine Ermessensveranlagung, hingewiesen wurde. Da es sich um eine ordentliche Veranlagung handelt, findet keine Umkehr der Beweislast statt. Im Beschwerdeverfahren hat A.________ zudem Kopien der Kontoabschlüsse seines Kontos bei der B.________ AG für die Monate Januar bis Dezember

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 2015 eingereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass er im Jahr 2015 sein Vermögen, welches zu Jahresbeginn CHF 27'919.- betrug, im Betrag von CHF 20'351.- belastet hat, und dass ihm mit Ausnahme von zwei Beträgen von CHF 65.80 und CHF 771.55, welche gemäss seinen Angaben Stornos, Rückvergütungen und irrtümliche Zahlungen betreffen, keine Zahlungseingänge gutgeschrieben wurden. Aus den Unterlagen der Kantonalen Steuerverwaltung ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich in Thailand lebt, was die niedrigen Lebenskosten erklärt. Unter diesen Voraussetzungen und aufgrund der Aktenlage im Beschwerdeverfahren ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2015 kein steuerbares Einkommen erwirtschaftet hat. Allerdings ist auch festzustellen, dass er entgegen seinen Angaben in der Steuererklärung über ein Vermögen von CHF 27'919.- per Ende 2014 und CHF 7'568.- per Ende 2015 verfügte. Dies ist allerdings für die direkte Bundessteuer nicht relevant, da es sich um eine reine Einkommenssteuer handelt (vgl. Art. 1 DBG). Unter diesen Voraussetzungen wäre die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft. Von der Beschwerdeanerkennung durch die Kantonale Steuerverwaltung kann somit vorbehaltlos Kenntnis genommen werden. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2017 wird somit in Bezug auf die direkte Bundessteuer aufgehoben. Für die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2015 wird das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- festgesetzt. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, die Veranlagung entsprechend neu vorzunehmen. II. Kantonssteuer (607 2017 15)

E. 4 Die Rechtslage ist bei den kantonalen Steuern die gleiche, wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Urteil BGer 2C_769/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.3.1): Die Art. 154 Abs. 1, 157 Abs. 1, 159 Abs. 1, 164 Abs. 2, 176 Abs. 3 und 178 Abs. 2 DStG entsprechen Art. 123 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Abs. 1, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 134 Abs. 2 DBG. Die zum DBG ausgeführten Erwägungen zur Einkommenssteuer sind damit ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend. Damit resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer. Was die Vermögenssteuer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 DStG, für alleinstehende Personen ein Betrag von CHF 35'000.- abgezogen wird, wenn das Reinvermögen CHF 75'000.- nicht übersteigt. Die Steuerpflicht beginnt zudem erst bei einem steuerpflichtigen Vermögen von CHF 20'000.-. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Beschwerde auch in Bezug auf die Kantonssteuer gutzuheissen gewesen. Von der Beschwerdeanerkennung durch die Kantonale Steuerverwaltung kann somit auch hier vorbehaltlos Kenntnis genommen werden. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2017 wird daher auch betreffen die Kantonssteuer aufgehoben. Für die Kantonssteuer für das Steuerjahr 2015 werden das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- und sein steuerbares Vermögen auf CHF 0.- festgesetzt. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, die Veranlagung entsprechend neu vorzunehmen. Es wird zudem Sache der Kantonalen Steuerverwaltung sein, für die Vorjahre aufgrund der nicht deklarierten Vermögenswerte gegebenenfalls ein Verfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen. III. Verfahrenskosten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6

E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) und in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die stellvertretende Präsidentin entscheidet: I. Von der Beschwerdeanerkennung durch die Kantonale Steuerverwaltung wird Kenntnis genommen. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben. Für die Kantonssteuer für das Steuerjahr 2015 werden das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- und sein steuerbares Vermögen auf CHF 0.- festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2015 wird das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- festgesetzt. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, die Veranlagung entsprechend neu vorzunehmen. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 500.-) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Freiburg, 18. April 2017/dbe Die Stellvertretende Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2017 14 607 2017 15 Entscheid vom 18. April 2017 Steuergerichtshof Die stellvertretende Präsidentin Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dina Beti Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer 2015 – Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Beschwerde vom 27. Februar 2017 gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1975, ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig. Für das Steuerjahr 2015 hat er in seiner Steuererklärung vom 6. März 2016 angegeben, er habe kein Einkommen realisiert und besitze kein steuerbares Vermögen. Nachdem ihn die Kantonale Steuerverwaltung am 11. Oktober 2016 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, aufgrund welcher Geldquellen es ihm möglich gewesen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, gab A.________ mit Brief vom 21. Oktober 2016 an, er habe von seinen Ersparnissen gelebt, welche er "meist bar in einem Glas in der Wohnung" halte. In der ordentlichen Veranlagung vom 17. November 2016 berücksichtigte die Kantonale Steuerverwaltung ein Einkommen von CHF 24'000.- aus unselbstständigem Haupterwerb, was zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 19'547.- für die Kantonssteuer und CHF 20'300.- für die direkte Bundessteuer, und einem Steuerbetrag von respektive CHF 877.65 und CHF 44.65 führte. B. Der Steuerpflichtige erhob am 16. Dezember 2016 Einsprache gegen diese Veranlagung. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 wies die Kantonale Steuerverwaltung diese Einsprache ab. Sie erwog, A.________ habe auch im Einspracheverfahren keine zuverlässigen Beweismittel eingereicht, um das nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte Einkommen anders festzulegen. Der Steuerpflichtige habe im Jahr 2012 ein Einkommen von CHF 30'028.-, im Jahr 2013 ein solches von CHF 18'827.-, und im Jahr 2014 eines von CHF 15'500.- angegeben, so dass die Schätzung auf CHF 24'000.- für das Jahr 2015, was einem tiefen Existenzminimum entspreche, gerechtfertigt sei. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017. Er beantragt, sein steuerbares Einkommen für das Steuerjahr 2015 auf CHF 0.-, und sein steuerbares Vermögen ebenfalls auf CHF 0.- festzusetzen. Er erklärt, er habe bis Mitte 2012 eine Anstellung als kaufmännischer Angestellter innegehabt und in den Jahren 2013 und 2014 Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung erhalten. Im Jahr 2015 habe er von seinen Ersparnissen gelebt. Er habe nur ein Bankkonto und aus den beigelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass er keine Eingänge erhalten habe und dass das darauf enthaltene Guthaben von CHF 27'919.- bis auf CHF 7'568.- im Jahr 2015 aufgebraucht worden sei. Er habe zudem "vom ungeschriebenen Gewohnheitsrecht Gebrauch [gemacht], mein Vermögen in der Steuererklärung bis CHF 100'000.- wegen Geringfügigkeit nicht zu deklarieren". Der mit Verfügung vom 2. März 2017 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 500.- wurde fristgerecht einbezahlt. In ihren Bemerkungen zur Beschwerde vom 22. März 2017 beharrt die Kantonale Steuerverwaltung auf ihrem Standpunkt. Sie vertritt die Ansicht, die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen seien ungenügend und liessen nicht erkennen, wie A.________ die laufenden Kosten, die auf ein Minimum von CHF 30'000.- zu schätzen seien, bezahlt habe. Zudem habe er seit dem Jahr 2008 keine Zinserträge und kein Vermögen deklariert. Die Kantonale Steuerverwaltung stellt allerdings trotzdem den Antrag, die Beschwerde zu genehmigen, denn sie verzichte darauf, "das Verfahren weiter zu verfolgen, da der Steuerbetrag für das Jahr 2015 nur gering ausfallen würde".

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen I. Verfahrensfragen 1. Die am 27. Februar 2017 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 enthält Rechtsbegehren und ist begründet (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Der Beschwerdeführer, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den Antrag, die Beschwerde zu genehmigen. Aufgrund der beschränkten Devolutivwirkung der Beschwerde, die es der Vorinstanz erlaubt, den angefochtenen Entscheid zu ändern oder aufzuheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat (vgl. Art. 85 Abs. 2 VRG), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeanerkennung die gleiche Wirkung entfaltet, wie eine Änderung des Einspracheentscheids durch die Vorinstanz. Es ist somit grundsätzlich von der Beschwerdeanerkennung Kenntnis zu nehmen und den angefochtenen Entscheid entsprechend zu ändern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Kantonalen Steuerverwaltung, sie verzichte darauf, "das Verfahren weiter zu verfolgen, da der Steuerbetrag für das Jahr 2015 nur gering ausfallen würde", nicht befriedigen kann, dies aus folgenden Gründen. Im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer wird gemäss Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug einer Einsprache keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Dies gilt – auch ohne explizite gesetzliche Erwähnung im Steuerharmonisierungsgesetz – aufgrund der Rechtsnatur des Einspracheentscheids als neue Veranlagungsverfügung und der Geltung der Offizialmaxime mit der Befugnis der Veranlagungsbehörde, die Steuerfaktoren auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abzuändern, in analoger Weise für die kantonalen Steuern (vgl. Urteil BGer 2C_769/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.3.1). Mit Ausnahme von Situationen, in denen es einen unverhältnismässigen Aufwand benötigen würde, um den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt zu bestimmen, ist eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Steuerverwaltung und dem Steuerpflichtigen nicht zulässig (vgl. Urteil BGer 2C_123/2014 vom 30. September 2015 E. 7.1). Diese Rechtsprechung ist analog anzuwenden, wenn die Steuerverwaltung eine Beschwerde anerkennt. Der Vollständigkeit halber ist daher hiernach zu untersuchen, ob die Beschwerde

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 gegen den Einspracheentscheid zum von der Kantonalen Steuerverwaltung anerkannten Resultat geführt hätte. II. Direkte Bundessteuer (607 2017 14) 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Kantonale Steuerverwaltung habe ihr pflichtgemässes Ermessen zur Festsetzung seines Einkommens überschritten und ihre Verfahrenspflichten verletzt, indem sie das Einkommen auf CHF 24'000.- geschätzt habe, obwohl er dargelegt habe, dass er von seinen Ersparnissen gelebt habe, und angeboten habe, weitere Auskünfte und Unterlagen einzureichen, sofern die Kantonale Steuerverwaltung genauer ausführe, was sie benötige. a) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.1; 133 II 153 E. 4.3). Die steuerpflichtige Person hat alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Steuererklärung (vgl. Urteil BGer 2C_800/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3). Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Soweit die Ungewissheit des Sachverhalts auf eine Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, muss dieser zunächst gemahnt worden sein. Der Hinweis auf die genauen Konsequenzen der Nichtbefolgung der Mahnung ist dabei wünschbar (vgl. Urteil KG/FR vom 6. März 1998, in FZR 1998 S. 165 E. 2c S. 168). Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. Urteil BGer 2C_800/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.4). Art. 132 Abs. 3 DBG führt zu einer Umkehr der Beweislast. Der Steuerpflichtige kann allerdings den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit dadurch erbringen, dass er die Erfüllung der versäumten Verfahrenspflichten nachholt und den wirklichen Sachverhalt beweist, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können (vgl. Urteil KG/FR vom 6. März 1998, in FZR 1998 S. 165 E. 2c S. 169). b) Vorliegend wurde das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers mangels Vorliegen von Beweismitteln im Rahmen der ordentlichen Veranlagung von der Kantonalen Steuerverwaltung geschätzt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Steuerpflichtige in keiner Weise gemahnt wurde, bzw. auf die Folgen der Nichtbefolgung der Mahnung, d. h. eine Ermessensveranlagung, hingewiesen wurde. Da es sich um eine ordentliche Veranlagung handelt, findet keine Umkehr der Beweislast statt. Im Beschwerdeverfahren hat A.________ zudem Kopien der Kontoabschlüsse seines Kontos bei der B.________ AG für die Monate Januar bis Dezember

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 2015 eingereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass er im Jahr 2015 sein Vermögen, welches zu Jahresbeginn CHF 27'919.- betrug, im Betrag von CHF 20'351.- belastet hat, und dass ihm mit Ausnahme von zwei Beträgen von CHF 65.80 und CHF 771.55, welche gemäss seinen Angaben Stornos, Rückvergütungen und irrtümliche Zahlungen betreffen, keine Zahlungseingänge gutgeschrieben wurden. Aus den Unterlagen der Kantonalen Steuerverwaltung ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich in Thailand lebt, was die niedrigen Lebenskosten erklärt. Unter diesen Voraussetzungen und aufgrund der Aktenlage im Beschwerdeverfahren ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2015 kein steuerbares Einkommen erwirtschaftet hat. Allerdings ist auch festzustellen, dass er entgegen seinen Angaben in der Steuererklärung über ein Vermögen von CHF 27'919.- per Ende 2014 und CHF 7'568.- per Ende 2015 verfügte. Dies ist allerdings für die direkte Bundessteuer nicht relevant, da es sich um eine reine Einkommenssteuer handelt (vgl. Art. 1 DBG). Unter diesen Voraussetzungen wäre die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft. Von der Beschwerdeanerkennung durch die Kantonale Steuerverwaltung kann somit vorbehaltlos Kenntnis genommen werden. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2017 wird somit in Bezug auf die direkte Bundessteuer aufgehoben. Für die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2015 wird das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- festgesetzt. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, die Veranlagung entsprechend neu vorzunehmen. II. Kantonssteuer (607 2017 15) 4. Die Rechtslage ist bei den kantonalen Steuern die gleiche, wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Urteil BGer 2C_769/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.3.1): Die Art. 154 Abs. 1, 157 Abs. 1, 159 Abs. 1, 164 Abs. 2, 176 Abs. 3 und 178 Abs. 2 DStG entsprechen Art. 123 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Abs. 1, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 134 Abs. 2 DBG. Die zum DBG ausgeführten Erwägungen zur Einkommenssteuer sind damit ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend. Damit resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer. Was die Vermögenssteuer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 DStG, für alleinstehende Personen ein Betrag von CHF 35'000.- abgezogen wird, wenn das Reinvermögen CHF 75'000.- nicht übersteigt. Die Steuerpflicht beginnt zudem erst bei einem steuerpflichtigen Vermögen von CHF 20'000.-. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Beschwerde auch in Bezug auf die Kantonssteuer gutzuheissen gewesen. Von der Beschwerdeanerkennung durch die Kantonale Steuerverwaltung kann somit auch hier vorbehaltlos Kenntnis genommen werden. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2017 wird daher auch betreffen die Kantonssteuer aufgehoben. Für die Kantonssteuer für das Steuerjahr 2015 werden das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- und sein steuerbares Vermögen auf CHF 0.- festgesetzt. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, die Veranlagung entsprechend neu vorzunehmen. Es wird zudem Sache der Kantonalen Steuerverwaltung sein, für die Vorjahre aufgrund der nicht deklarierten Vermögenswerte gegebenenfalls ein Verfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen. III. Verfahrenskosten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) und in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die stellvertretende Präsidentin entscheidet: I. Von der Beschwerdeanerkennung durch die Kantonale Steuerverwaltung wird Kenntnis genommen. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben. Für die Kantonssteuer für das Steuerjahr 2015 werden das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- und sein steuerbares Vermögen auf CHF 0.- festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2015 wird das steuerbare Einkommen von A.________ auf CHF 0.- festgesetzt. Die Kantonale Steuerverwaltung wird angewiesen, die Veranlagung entsprechend neu vorzunehmen. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 500.-) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Freiburg, 18. April 2017/dbe Die Stellvertretende Präsidentin Die Gerichtsschreiberin