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607 2014 22

Freiburg · 2015-02-03 · Deutsch FR

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Sachverhalt

A.

Gemäss Veranlagungsanzeige vom 22. April 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Steu-

erperiode 2013 (direkte Bundessteuer und Kantonssteuer) veranlagt. Dabei wurde der geltend

gemachte Fahrkostenabzug (Code 2.110) im Betrag von 4'928 Franken verweigert. Zur Begrün-

dung wurde ausdrücklich auf den Lohnausweis verwiesen, aus dem hervorgehe, dass der Trans-

port vom Wohnort zum Arbeitsort unentgeltlich sei. Diese Veranlagung blieb zunächst unange-

fochten.

B.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 ersuchte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die

Kantonale Steuerverwaltung um Korrektur der Veranlagung in diesem Punkt. Zur Begründung

legte sie dar, dem Beschwerdeführer stehe kein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Er absolviere da-

her die tägliche Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort mit dem Privatfahrzeug und erhalte dafür

keine Entschädigung.

In der Folge trat die Kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. Juni 2014 infolge Ver-

spätung auf die Einsprache nicht ein.

C.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer,

weiterhin vertreten durch seine Arbeitgeberin, beim Kantonsgericht gegen diesen Einsprache-

entscheid Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und den streitigen

Fahrkostenabzug zu gewähren. Zur Begründung wird nach wie vor geltend gemacht, es stehe kein

Firmenauto zur Verfügung und die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort gehe zulasten des Be-

schwerdeführers. Diesbezüglich sei der Arbeitgeberin bei der Erstellung des Lohnausweises ein

Fehler unterlaufen. Es sei unverständlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher

Abzug verweigert werde, nur weil er die Rechtsmittelfrist "ohne diesbezügliche Meldung" habe

verstreichen lassen.

Der mit Verfügung vom 22. Juli 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von 400 Franken wurde frist-

gemäss bezahlt.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. bzw. 28. August 2014 schliesst die Kantonale Steuerverwal-

tung auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Einsprache

verspätet eingereicht worden sei. Im Übrigen sei die Verweigerung des Abzugs auf der Veranla-

gungsanzeige ausdrücklich vermerkt worden.

Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Einladung keine Gegenbemerkungen ein.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 5

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig betrachtet hat. Soweit der Be- schwerdeführer anderweitige Rügen (insbesondere betreffend die Steuerveranlagung als solche) erhebt, kann also auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 2 a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht eintreten. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ein- sprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland über- geben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feier- tag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG).

b) Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe vom 12. Juni 2014 über 7 Wochen nach Erlass der streitigen Veranlagungsverfügung eingereicht und der Beschwerdeführer anerkennt ausdrück- lich, dass er die gesetzliche Einsprachefrist versäumt hat. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden ist. In der Tat ist es Sache des Steuer- pflichtigen, die ihm eröffnete Veranlagungsverfügung unverzüglich zu prüfen und diese allenfalls mit einer Einsprache innert der dreissigtägigen Frist anzufechten. Dazu hatte der Beschwerde- führer vorliegend umso mehr Anlass, als in der Anzeige ausdrücklich auf die Gründe für die Ab- weichung von der eingereichten Steuererklärung hingewiesen worden ist.

E. 3 a) Gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen nur, aber immerhin dann eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er unter anderem infolge Krankheit oder eines anderen erheblichen Grundes an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war. Zudem muss die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht werden. Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Hinderungsgrund den Steuerpflichtigen (bzw. seinen Vertreter, dessen Verhalten dem Steuerpflichtigen anzurechnen ist) objektiv daran gehin- dert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (vgl. MARTIN ZWEIFEL in Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N 19 zu Art. 133 DBG mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche vom Steuergerichtshof zu übernehmen ist, gelten dabei strenge Massstäbe. Jedes (auch nur leichte) Verschulden einer Partei schliesst die Wiederherstellung einer Frist aus. Es ist einzuräumen, dass diese Lösung im Einzelfall zu Härten führen kann, doch steht es dem Richter nicht zu, den klaren Gesetzestext gegen den Willen des Gesetzgebers auszulegen (vgl. Die Praxis 1988, Nr. 152).

b) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keinen Hinderungsgrund für die Fristen- wahrung geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Vorinstanz auch unter diesem Aspekt zu Recht auf die Einsprache nicht einge- treten. Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Höhe der Kosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwen- dung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 200 Franken festzusetzen. II. Kantonssteuer (607 2014 23)

E. 5 Der angefochtene Entscheid betreffend die Kantonssteuern ist ebenfalls ein Nichteintretens- entscheid infolge verspäteter Einsprache. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzu- lässig betrachtet hat. Soweit der Beschwerdeführer anderweitige Rügen (insbesondere betreffend die Steuerveranlagung als solche) erhebt, kann also auf seinen Rekurs nicht eingetreten werden.

E. 6 a) Auch nach Art. 175 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1; vgl. ebenfalls Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14) muss der Steuerpflichtige eine allfällige Einsprache innert 30 Tagen ab Eröffnung der Veranla- gungsverfügung einreichen. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht ein- treten. Die Frist beginnt am Tage nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Feiertag oder einem Feiertag gleichgestellten Tag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 27 VRG). Eine Frist gilt als einge- halten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde einge- reicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 28 Abs. 1 VRG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 29 VRG).

b) Gemäss Art. 150 Abs. 3 DStG wird eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuer- pflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie unter anderem infolge Krankheit oder anderer erheb- licher Gründe an der rechtzeitigen Handlung verhindert war. Die Fristwiederherstellung gehorcht auch auf kantonaler Ebene den strengen Grundsätzen, wie sie vorne dargelegt worden sind.

c) Aus den gleichen Gründen wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. vorne Erw. 2 f.) ist also auch bezüglich der Kantonssteuern davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Ein- gabe zu Recht als verspätete Einsprache betrachtet worden ist.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 200 Franken festzusetzen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Präsident des Steuergerichtshofes entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Direkte Bundessteuer (607 2014 22)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten (Gebühr: 200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (607 2014 23)
  3. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die Kosten (Gebühr: 200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefoch- ten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Februar 2015/hca Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2014 22 607 2014 23 Entscheid vom 3. Februar 2015 Präsident des Steuergerichtshofs Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Möbel Bürgy AG gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Nicht- eintretensentscheid Beschwerde vom 11. Juli 2014 gegen den Einspracheentscheid vom

18. Juni 2014; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2013 Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 22. April 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Steu- erperiode 2013 (direkte Bundessteuer und Kantonssteuer) veranlagt. Dabei wurde der geltend gemachte Fahrkostenabzug (Code 2.110) im Betrag von 4'928 Franken verweigert. Zur Begrün- dung wurde ausdrücklich auf den Lohnausweis verwiesen, aus dem hervorgehe, dass der Trans- port vom Wohnort zum Arbeitsort unentgeltlich sei. Diese Veranlagung blieb zunächst unange- fochten. B. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 ersuchte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Kantonale Steuerverwaltung um Korrektur der Veranlagung in diesem Punkt. Zur Begründung legte sie dar, dem Beschwerdeführer stehe kein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Er absolviere da- her die tägliche Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort mit dem Privatfahrzeug und erhalte dafür keine Entschädigung. In der Folge trat die Kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. Juni 2014 infolge Ver- spätung auf die Einsprache nicht ein. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch seine Arbeitgeberin, beim Kantonsgericht gegen diesen Einsprache- entscheid Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und den streitigen Fahrkostenabzug zu gewähren. Zur Begründung wird nach wie vor geltend gemacht, es stehe kein Firmenauto zur Verfügung und die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort gehe zulasten des Be- schwerdeführers. Diesbezüglich sei der Arbeitgeberin bei der Erstellung des Lohnausweises ein Fehler unterlaufen. Es sei unverständlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Abzug verweigert werde, nur weil er die Rechtsmittelfrist "ohne diesbezügliche Meldung" habe verstreichen lassen. Der mit Verfügung vom 22. Juli 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von 400 Franken wurde frist- gemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. bzw. 28. August 2014 schliesst die Kantonale Steuerverwal- tung auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Im Übrigen sei die Verweigerung des Abzugs auf der Veranla- gungsanzeige ausdrücklich vermerkt worden. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Einladung keine Gegenbemerkungen ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen I. Direkte Bundessteuern (607 2014 22) 1. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig betrachtet hat. Soweit der Be- schwerdeführer anderweitige Rügen (insbesondere betreffend die Steuerveranlagung als solche) erhebt, kann also auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.

a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht eintreten. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ein- sprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland über- geben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feier- tag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG).

b) Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe vom 12. Juni 2014 über 7 Wochen nach Erlass der streitigen Veranlagungsverfügung eingereicht und der Beschwerdeführer anerkennt ausdrück- lich, dass er die gesetzliche Einsprachefrist versäumt hat. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden ist. In der Tat ist es Sache des Steuer- pflichtigen, die ihm eröffnete Veranlagungsverfügung unverzüglich zu prüfen und diese allenfalls mit einer Einsprache innert der dreissigtägigen Frist anzufechten. Dazu hatte der Beschwerde- führer vorliegend umso mehr Anlass, als in der Anzeige ausdrücklich auf die Gründe für die Ab- weichung von der eingereichten Steuererklärung hingewiesen worden ist. 3.

a) Gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen nur, aber immerhin dann eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er unter anderem infolge Krankheit oder eines anderen erheblichen Grundes an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war. Zudem muss die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht werden. Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Hinderungsgrund den Steuerpflichtigen (bzw. seinen Vertreter, dessen Verhalten dem Steuerpflichtigen anzurechnen ist) objektiv daran gehin- dert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (vgl. MARTIN ZWEIFEL in Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N 19 zu Art. 133 DBG mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche vom Steuergerichtshof zu übernehmen ist, gelten dabei strenge Massstäbe. Jedes (auch nur leichte) Verschulden einer Partei schliesst die Wiederherstellung einer Frist aus. Es ist einzuräumen, dass diese Lösung im Einzelfall zu Härten führen kann, doch steht es dem Richter nicht zu, den klaren Gesetzestext gegen den Willen des Gesetzgebers auszulegen (vgl. Die Praxis 1988, Nr. 152).

b) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keinen Hinderungsgrund für die Fristen- wahrung geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Vorinstanz auch unter diesem Aspekt zu Recht auf die Einsprache nicht einge- treten. Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Höhe der Kosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwen- dung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 200 Franken festzusetzen. II. Kantonssteuer (607 2014 23) 5. Der angefochtene Entscheid betreffend die Kantonssteuern ist ebenfalls ein Nichteintretens- entscheid infolge verspäteter Einsprache. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzu- lässig betrachtet hat. Soweit der Beschwerdeführer anderweitige Rügen (insbesondere betreffend die Steuerveranlagung als solche) erhebt, kann also auf seinen Rekurs nicht eingetreten werden. 6.

a) Auch nach Art. 175 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1; vgl. ebenfalls Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14) muss der Steuerpflichtige eine allfällige Einsprache innert 30 Tagen ab Eröffnung der Veranla- gungsverfügung einreichen. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht ein- treten. Die Frist beginnt am Tage nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Feiertag oder einem Feiertag gleichgestellten Tag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 27 VRG). Eine Frist gilt als einge- halten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde einge- reicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 28 Abs. 1 VRG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 29 VRG).

b) Gemäss Art. 150 Abs. 3 DStG wird eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuer- pflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie unter anderem infolge Krankheit oder anderer erheb- licher Gründe an der rechtzeitigen Handlung verhindert war. Die Fristwiederherstellung gehorcht auch auf kantonaler Ebene den strengen Grundsätzen, wie sie vorne dargelegt worden sind.

c) Aus den gleichen Gründen wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. vorne Erw. 2 f.) ist also auch bezüglich der Kantonssteuern davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Ein- gabe zu Recht als verspätete Einsprache betrachtet worden ist. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 200 Franken festzusetzen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Präsident des Steuergerichtshofes entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Direkte Bundessteuer (607 2014 22) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten (Gebühr: 200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (607 2014 23) 3. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten (Gebühr: 200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefoch- ten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Februar 2015/hca Präsident Gerichtsschreiberin