Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, wohnhaft in B.________, bezog vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 Sozialhilfe im Betrag von insgesamt CHF 88'024.70. B. Mit Schreiben vom 25. Mai und 7. August 2023 verlangte der Sozialdienst Sense-Unterland von der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zur Prüfung einer Rückerstattung. Am 13. September 2023 reichte sie diverse Unterlagen ein. Aus diesen ergab sich namentlich, dass sie über Vermögen von über CHF 50'000.- verfügte und per Ende Januar 2021 ihrer aktuellen Arbeit- geberin, der C.________, ein Darlehen von CHF 20'000 gewährt hatte, mit vorgesehener Rückzahlung ab 2028. Mit Verfügung vom 30. August 2024 verpflichtete die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorin- stanz) die Beschwerdeführerin, zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe auf ihr Vermögen zu- rückzugreifen, das nach Abzug des Freibetrages von CHF 30'000.- verbleibe und forderte von ihr den Betrag von CHF 20'000.- zurück. Die Beschwerdeführerin verfüge Stand 31.12.2023 über ein Vermögen von CHF 50'259.98. Die erste Rate des von ihr gewährten Darlehens werde erstmals am
31. Januar 2028 erfolgen und das Vermögen um CHF 4'000.- (pro Jahr) ansteigen lassen, bis die gewährten CHF 20'000.- wieder vollständig zurückerstattet seien. C. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2024 wurde mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz erwog, die Verjährung sei unterbrochen worden, da der Sozialdienst am 25. Mai 2023 Unterlagen von der Beschwerdeführerin einverlangt habe zur Abklärung der Rückerstattungspflicht. D. Hierauf hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, am
8. Januar 2025 Beschwerde (605 2025 5) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Rückforderung von Sozialhilfe in Höhe von CHF 20'000.- sei zu verzichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Verjährung eingetreten. Zudem lebe sie nicht in günstigen Verhältnissen, weshalb die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei. Weiter stellt sie Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2025 6). E. In ihren Bemerkungen vom 3. Februar 2025 erklärt die Vorinstanz, die Verjährung sei mit dem Schreiben vom 25. Mai 2023 des Sozialdienstes unterbrochen worden. Dessen offene Forderung sei von der Beschwerdeführerin nie bestritten worden. Zudem lebe diese in Verhältnissen, die ihr erlauben würden, den Anteil von CHF 20'000.- der bezogenen Sozialhilfe zurückzuerstatten. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie ihrer Arbeitgeberin ein Darlehen in dieser Höhe ge- währt habe. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zu gewähren. F. Am 7. Februar 2025 heisst das Kantonsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung (605 2025 6) gut. G. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rah- men der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG).
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 20'000.- der bezogenen Sozialhilfe von insgesamt CHF 88'024.70 zurückzuerstatten hat.
E. 3.1 Personen, die individuelle wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind unter bestimmten Vor- aussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Je nach Kanton bestehen dazu unterschiedliche Re- gelungen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, N. 785). Im Kanton Freiburg ist die Sozialhilfe im SHG, dem kantonalen Ausführungsreglement vom
30. November 1999 zum SHG (ARSHG; SGF 831.0.11) sowie der kantonalen Verordnung vom
2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem SHG (Sozialhilfebemessungsverordnung; SGF 831.0.12) geregelt. Für die Rückerstattung wird unterschieden zwischen rechtmässigem (Art. 29 SHG) und unrechtmäs- sigem Bezug (Art. 30 SHG). In Fällen von rechtmässigem Bezug – um den es hier unbestrittener- massen geht – muss die Sozialhilfe ganz oder teilweise rückerstattet werden, sobald die finanziellen Verhältnisse es gestatten (Art. 29 Abs. 1 SHG). Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Hilfe erlischt zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe. Bei Eintragung eines Grundpfands tritt keine Verjährung ein (Art. 31 Abs. 2 SHG). Hat der Hilfeempfänger den Sozial- dienst getäuscht, mithin bei ungerechtfertigtem Bezug, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der festgestellten Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Auszahlung (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SHG). Gemäss Art. 17 Sozialhilfebemessungsverordnung gelten für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe.
E. 3.2 Die SKOS-Richtlinien regeln die Rückerstattung in Kapitel E. Rechtmässig bezogene Unter- stützungsleistungen müssen zurückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt (Kapitel E. 2.1 Ziff. 1). Bei günstigen Verhältnissen auf-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 grund eines Vermögensanfalles ist für Einzelpersonen ein Freibetrag von CHF 30'000.- zu gewähren (Kapitel E. 3.1 Ziff. 2 Bst. a).
E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unbestritten, dass sie bis zum 30. Juni 2014 durch die Sozialhilfe unterstützt worden sei und dass die Verfügung über die Rückerstattung am 30. August 2024 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG erfolgt sei. Es gebe im SHG keine gesetzliche Grundlage, die Auskunft darüber gebe, welche Handlungen für den Unterbruch der Verjährung genügen würden. Auch das Kantonsgericht habe über die sich hier stellenden Fragen noch nicht entschieden. Demgegenüber habe es entschieden, dass es sich bei der Frist um Art. 31 Abs. 2 SHG um eine Verjährungsfrist handle, die unterbrochen werden könne (Urteile 605 2014 134 vom 18. Dezember 2014 und 603 2010 25 vom 20. September 2012). Jedoch leuchte es nicht ein, wenn gemäss dieser Rechtsprechung die Frist von Art. 31 Abs. 2 SHG als re- lative und somit der Unterbrechung zugängliche Verjährungsfrist behandelt werde. So müsse davon ausgegangen werden, dass nach Art. 31 Abs. 3 SHG die Rückerstattung ungeachtet etwaiger Umstände nach zehn Jahren untergehen soll. Die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 31 Abs. 3 SHG werde also als absolute Verjährungsfrist behandelt. Die Vorinstanz verweise im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Urteil VGer ZH VB.2007.00075 vom 21. August 2007. Gemäss diesem genüge jede Handlung, die geeignet sei, die Forderung gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person geltend zu machen, mit Verweis auf das Urteil BGer 1A.15/1997 vom 25. August 1997 im Enteignungsrecht. Gemäss diesem müsse aber die fordernde Partei gegenüber der verpflichteten Partei klar zum Ausdruck bringen, dass gegen sie eine Forderung in bestimmter Höhe bestehe und dass die fordernde Partei auch bereit sei, diese Forderung durchzusetzen. Zwar habe die Vorinstanz Unterlagen einverlangt, um die Rückerstattung zu prüfen. Die Rückerstattung sei jedoch vor der Verfügung vom 22. August 2024 nie in bestimm- barer Weise geltend gemacht worden.
E. 4.1 Es ist unbestritten, dass die Frist gemäss Art. 31. Abs. 2 SHG zehn Jahre dauert und dass die Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 30. August 2024 mehr als zehn Jahre nach Erhalt der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe per 30. Juni 2014 erfolgte. Streitig ist jedoch, ob die Frist unterbrochen werden konnte bzw. konkret, ob sie durch das Schreiben des Sozialdienstes vom
25. Mai 2023 unterbrochen wurde.
E. 4.2 Zunächst ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Frist von Art. 31 Abs. 2 SHG um eine unter- brechbare Verjährungsfrist oder aber um eine Verwirkungsfrist handelt.
E. 4.2.1 Bei der Verjährung ist zu unterscheiden zwischen relativen (seit Kenntnis des Bestehens der Forderung durch den Betroffenen) und absoluten (seit Entstehung der Forderung) Fristen. Die Ver- jährungsfrist kann gehemmt oder unterbrochen werden. Im letzteren Fall beginnt eine neue Frist zu laufen (TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, Rz. 739). Im Gegensatz zu Verjäh- rungsfristen können Verwirkungsfirsten grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch er- streckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 774 mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann, wie soeben dargestellt, auch eine absolute Verjährungsfrist unterbrochen werden. Damit besteht der Unterschied zwischen Art. 31 Abs. 2 SHG und Art. 31 Abs. 3 SHG darin, dass der hier interessierende Art. 31 Abs. 2 SHG nur eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gerechnet ab der letzten Auszahlung der gewährten
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Hilfe kennt. Demgegenüber sieht Art. 31 Abs. 3 SHG zusätzlich eine relative Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der festgestellten Täuschung an gerechnet vor. Damit eine Forderung im Sinne der Beschwerdeführerin nach Zeitablauf untergehen würde, müsste es sich um eine Verwirkungsfrist handeln. Dagegen spricht jedoch bereits, dass das SHG explizit von Verjährung und nicht von Verwirkung spricht. In der Botschaft vom 12. März 1991 (Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates [TGR] 1991 S. 1888 ff.) finden sich keine Hinweise zu den Modalitäten der Verjährung. Auch in der Folge wurde das SHG zwar mehrmals revidiert, der hier interessierende erste Satz von Art. 31 Abs. 2 SHG blieb indessen unverändert und bildete – soweit ersichtlich – nie Gegenstand von Diskussionen. Ebenfalls das Kantonsgericht ging bis anhin von einer Verjährungsfrist aus. Im Urteil KG FR 603 2010 252 äusserte es sich zur damaligen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SHG, die dem heutigen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 SHG entspricht. Es hielt fest, das in Art. 135 OR verankerte Prinzip der Unter- brechung der Verjährung durch als Schuldanerkennung geltende monatliche Teilzahlungen finde analog auch bei der Rückerstattung von Sozialhilfe Anwendung (E. 1d mit Hinweis), und liess somit durchblicken, dass es sich bei der zehnjährigen Frist um eine Verjährungsfrist handelt, die unterbro- chen werden kann. Diese Sichtweise bestätigte das Kantonsgericht im Urteil KG FR 605 2014 134 in Hinblick auf die aktuelle Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 SHG. Das neue kantonale Sozial- hilfegesetz (SHG) vom 9. Oktober 2024, das am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird, sieht in Art. 75 Abs. 4 SHG explizit vor, dass die Verjährungsfristen unterbrochen werden können. Damit handelt es sich bei der Frist nach Art. 31 Abs. 2 SHG gemäss der Rechtsprechung um eine (absolute) Verjährungsfrist, die unterbrochen werden kann.
E. 4.3 Weiter stellt sich die Frage, ob mit dem Schreiben des Sozialdienstes vom 23. Mai 2023 (Vorakten Nr. 1) die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 31 Abs. 2 SHG unterbrochen wurde oder nicht.
E. 4.3.1 Im Privatrecht kann die Verjährung nur durch die in Art. 135 OR genannten Handlungen, nämlich durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) und durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2) unterbrochen werden, wobei der dort ent- haltene Begriff der Klageanhebung analog für die Wahrung einer Verwirkungsfrist gilt. Im öffentlichen Recht genügen demgegenüber für die Unterbrechung der Verjährung bzw. Wahrung einer Verwir- kungsfrist neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen alle Akte, namentlich einfache schriftli- che Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, ausser wenn das anwendbare Gesetz etwas anderes (Klage usw.) vorsieht (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2). Für die Behörde wird die Frist insbesondere dann unterbrochen, wenn sie ihre Absicht erklärt, ein Verfahren zu eröffnen, sowie durch jede Handlung, die sie im Verlauf dieses Verfahrens vornimmt. Demgegenüber reichen vorbereitende Massnahmen wie etwa Beweiserhebungen nicht aus (MOOR/POLTIER, Droit administratif, vol. 2, 3. Aufl. 2011, S. 101 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12 E. 2d). Betreffend die Verjährung bei einer materiellen Enteignung hielt das Bundesgericht hinsichtlich der "geeignete[n] Weise" fest, insbesondere reiche eine an den Verpflichteten gerichtete schriftliche For- derungserklärung für die Verjährungsunterbrechung aus. Eine bloss mündliche Geltendmachung
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 genüge jedenfalls dann, wenn sie schriftlich bestätigt werde. Im Weiteren dürften an den Inhalt der Erklärung des Entschädigungsberechtigten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Angabe eines bestimmten Forderungsbetrags werde nicht verlangt. Es müsse aus der Erklärung für das ersatzpflichtige Gemeinwesen nur (aber immerhin) unmissverständlich hervorgehen, dass der Grundeigentümer um Vergütung für den planerischen Eingriff ersuche (Urteil BGer 1A.15/1997 vom
25. August 1997 E. 3, in ZBl 99/1998 S. 489 ff., bestätigt in Urteil BGer 1C_98/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.). Im Steuerrecht ist als Einforderungshandlung, welche die Verjährung unterbricht, jede dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder auf Feststellung des Steueran- spruchs gerichtete Amtshandlung der Steuerbehörde zu verstehen. Zur Unterbrechung der Verjäh- rung genügt jede Mitteilung der Steuerverwaltung an den Steuerpflichtigen, dass sie einen bestimm- ten Tatbestand als steuerpflichtig erachtet (Urteil BGer 2C_426/2008 vom 18. Februar 2008 E. 6.6.2 mit Hinweisen unter anderem auf vorerwähnten BGE 133 V 579). Das kann selbst amtliche Mitteilun- gen umfassen, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft (BGE 137 I 273 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Aus der vorstehenden Rechtsprechung im Bereich des Enteignungs- und des Steuerrechts lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass an eine Unterbrechungshandlung überhaupt keine Anfor- derungen bestehen. So muss sich im Enteignungsrecht immerhin unmissverständlich ergeben, dass der Grundeigentümer um eine Entschädigung ersucht. Ferner werden zwar im Steuerrecht die sog. Einforderungshandlungen weit gefasst, jedoch muss sich aus den Handlungen der Steuerbehörden ergeben, dass eine Steuerpflicht besteht, was auch der Fall ist, wenn in einem Schreiben nur eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt wird. In diesem Sinne hält WIZENT betreffend das Sozialhilferecht fest, dass alle Akte, mit denen die Rückerstattungsforderung gegenüber der pflichtigen Person in geeigneter Weise geltend ge- macht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Dies im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR genannten Handlungen unterbro- chen werden könne. Gestützt auf diese allgemeine Regel genüge somit jede Handlung, die ge- eignet sei, die Forderung bei der rückerstattungspflichtigen Person geltend zu machen. So etwa auch eine schriftliche Mitteilung mit Aufforderung zur Rückzahlung und der Nennung des Be- trags; entscheidend sei, dass die unterstützte Person unmissverständlich erkennen könne, dass die Sozialhilfe einen Anspruch geltend mache (WIZENT, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in Jusletter 19. März 2018, Rz. 99 sowie dazugehörige FN 85). Soweit ersichtlich finden sich nur wenige kantonale Entscheide, die näher auf die sich hier stel- lende Frage eingehen, welche Handlungen genügen, um die Verjährung zu unterbrechen. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt hielt in einem Urteil vom 26. April 2005 fest, die Verjährung sei mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 unterbrochen worden. In diesem erklärte die zustän- dige Behörde, sie trete in die Erbschaft des Sozialhilfebezügers ein und gab darin die Höhe der von ihr geltend gemachten Forderung an (Urteil KG VD PS.2004.0257). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden behandelte in einem Urteil vom 31. Dezember 2011 einen Fall, bei dem es um die Rückerstattung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Betrag von CHF 9'065.90 im Rahmen eines Ehescheideverfahrens ging. Das Ehescheidungsurteil sei am
E. 4.3.3 In Bezug auf das SHG äusserte sich das vorerwähnte Urteil KG FR 605 2014 134 ebenfalls zu den möglichen Unterbrechungsgründen. Diese gingen im öffentlichen Recht über diejenigen von Art. 135 OR hinaus mit Verweis auf das vorerwähnte Urteil BGE 133 V 579 (E. 2a in fine). Das SHG enthalte keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, welche Handlungen geeignet seien, die Ver- jährungsfrist zu unterbrechen. Im vorgenannten Urteil KG FR 603 2010 252 habe das Gericht die Praxis des kantonalen Sozialdienstes bestätigt und anerkannt, monatlich geleistete Ratenzahlungen seien als Schuldanerkennung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren und würden die Verjäh-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 rung unterbrechen. Im Übrigen sei es angezeigt, sich an der einschlägigen Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre zu orientieren (E. 2b). Der Sozialdienst habe mit Schreiben vom 13. April 2010 vom Leistungsbezüger die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt CHF 59’277.- gefordert und habe die neuen Rückzahlungsmodalitäten in Form monatlicher Raten- zahlungen zu CHF 300.- festgesetzt. Damit habe er seine Forderung gegenüber seinem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht, indem er sowohl die Höhe der Gesamtforderung als auch die der zu leistenden Ratenzahlungen klar beziffert habe. Dieses Schreiben sei daher als Handlung zu betrachten, die geeignet sei, die Verjährung zu unterbrechen, selbst wenn es nicht von der Sozial- kommission, die als einzige zur Entscheidfällung befugt sei, sondern vom Sozialdienst stamme (E. 2c). Damit liess das Kantonsgericht durchblicken, dass zur Geltendmachung des Anspruchs die Forderung beziffert sein muss. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Urteilen. Was nun das Schreiben des Sozialdienstes vom 25. Mai 2023 betrifft, lautete der Betreff auf "Prü- fung Rückerstattung gemäss Art. 29 SHG: Anforderung Unterlagen". Der Text selbst war folgen- dermassen formuliert: "Zur Prüfung einer Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 1 SHG benötigen wir von Ihnen Angaben/Unterlagen zu Ihrer aktuellen finanziellen Situation gemäss untenstehender Liste. Wir bitten Sie, die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen an unseren Sozialdienst zuzustel- len. (…) Sollten Sie aktuell Sozialhilfe beziehen, bitten wir Sie um eine schriftliche Bestätigung durch den zuständigen Sozialdienst. (…)." Diesem Schreiben kann einzig entnommen werden, dass der Sozialdienst die Prüfung einer Rück- erstattung vornimmt und hierfür von der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen einverlangt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen einer Rückerstattung vom Sozial- dienst bereits als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht unmissver- ständlich erkennen, dass die Sozialhilfe einen Anspruch geltend macht. Vielmehr muss dieses Schreiben als eine Vorbereitungshandlung angesehen werden, die aber nicht genügt, um die Ver- jährung zu unterbrechen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Sozialdienstes vom 7. August 2023 (Vorakten Nr. 3). Darin wird Bezug genommen auf die "Belegeinforderung" vom 25. Mai 2023 betreffend die Rückerstattung der Sozialschuld. Leider seien die Unterlagen nicht eingetroffen. Am Schluss des Schreibens wird zwar darauf hingewiesen, dass eine Rückerstattung verfügt werden, wenn die Be- lege nicht eingereicht würden. Jedoch betrifft auch dieses Schreiben gemäss dem Betreff einzig die Prüfung der Rückerstattung gemäss Art. 29 SHG sowie die Anforderung von Unterlagen. Ebenfalls mit diesem Schreiben stand für die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich fest, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren. Zu keiner anderen Sichtweise führt auch die E-Mail vom 5. Januar 2024 (Vorakten Nr. 7) des Sozialdienstes an die Beiständin, in der dieser hinsichtlich der Prüfung einer Rückerstattungspflicht diverse konkrete Fragen hinsichtlich der finan- ziellen und beruflichen Situation der Beschwerdeführerin gestellt wurden. Auch ergibt sich aus dem Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die offene Forde- rung des Sozialdienstes nie bestritten mit Verweis auf Art. 135 OR, nichts zu ihren Gunsten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Forderung des Sozialdienstes nicht bestritten hat, kann nicht mit einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 OR gleichgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin wusste zwar von der Höhe der bezogenen Sozialhilfe sowie der Nettoschuld per 31. Dezember 2022 bzw. per 31. Dezember 2023 aufgrund der diesbezüglichen Bescheinigun- gen zu Handen der Beiständin (Vorakten Nr. 4 S. 38 sowie Vorakten Nr. 5). Jedoch finden sich in
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 den vorliegenden Akten keine explizite bzw. konkludente Schuldanerkennung durch die Beschwer- deführerin. Damit genügen weder das Schreiben des Sozialdienstes vom 25. Mai 2023 noch das Schreiben vom 7. August 2023 oder die E-Mail vom 5. Januar 2024, um die Verjährung zu unterbrechen. Aus diesen Schreiben ergibt sich einzig, dass der Sozialdienst eine allfällige Rückerstattungspflicht prüf- te. Demgegenüber war aus diesen nicht unmissverständlich erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren und die Vorinstanz tatsächlich eine Forderung geltend machte. Auch war die Höhe dieser Forderung nicht bekannt. Diese ergab sich erst aus der Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. August 2024, die indes betreffend die bis Ende Juni 2014 gewährte Sozialhilfe nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG erfolgte. 5. 5.1. Zusammenfassend erfolgte die Rückforderungsverfügung vom 30. August 2024 erst zu einem Zeitpunkt, als die geltend gemachte Forderung bereits verjährt war. Die vorangegangenen Schreiben genügen nicht, um die Verjährung zu unterbrechen. Der Einspracheentscheid vom
22. November 2024 ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 5.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). 5.3. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädi- gung ihrer Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. VRG, des Tarifs vom
17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) und der am 11. Februar 2025 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters ist diese auf CHF 2'354.15 (9 Stunden 25 Minuten à CHF 250.-/Stunde) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 43.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 194.20 (8.1% von CHF 2'397.55) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 2'591.75 geht zu Lasten der Vorinstanz. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2024 wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Sozialkommission Sense Unterland eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen ihres Rechtsvertreters von CHF 2'397.55 zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 194.20 und damit insgesamt CHF 2'591.75 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Juni 2025/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
E. 6 November 1997 rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 17. August 2006 habe das zu- ständige Amt aufgefordert, einen Nachweis über die finanzielle Situation zu erbringen. Am
E. 11 September, 13. Oktober und 22. Dezember 2006 habe es weitere Unterlagen einverlangt. Erst mit Verfügung vom 26. Juli 2011 habe die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von CHF 9'065.90 zurückverlangt. Zur Unterbrechung der Verjährung sei der Erlass einer Ver- fügung notwendig. Die vom Amt ausgegangenen Abklärungen betreffend die Einkommens- und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 würden daher eine rechtsgenüg- liche Verjährungsunterbrechung in keiner Weise zu bewirken vermögen. Anlässlich der erwähn- ten Abklärungen sei die Nachzahlung nie verfügungsweise geltend gemacht worden (Urteil VGer GR U 2011 78 E. 6). In einem weiteren Urteil vom 7. Juli 2020 erachtete das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden, indem sich die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2017 an die Beschwerdeführerin gewandt und sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Saldo von Fr. 24'358.25 bestehe, sei die Verjährungsfrist unterbro- chen worden (Urteil VwGer GR U 2019 110). Weiter hatte das Kantonsgericht des Kantons Waad einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Untersuchung wegen des Verdachts auf die Ver- schleierung von Vermögenswerten stattgefunden hatte. Die Untersuchung ergab diverse nicht ange- gebene Vermögenswerte. Der Versicherten wurde in der Folge in einem Schreiben Gelegenheit gegeben, sich zu den Untersuchungsergebnissen zu äussern. Das Gericht schloss, dieses Schrei- ben habe die Verjährung unterbrochen. Aus den im Schreiben dargelegten Untersuchungsergebnis- sen konnte auf die Höhe der Rückforderung geschlossen werden (Urteil KG VD PS.2024.0027 vom
7. August 2024). Die dargestellten Urteile lassen erkennen, dass für die Unterbrechung der Verjährung zumindest feststehen muss, dass eine Forderung besteht und diese in der Regel beziffert sein muss. Ebenso hielt das Bundesgericht im vorerwähnten BGE 133 V 579 E. 4.4 fest, mit Schreiben vom 18. Juli 2003 hätten die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine Rückforderung im Betrag von CHF 11'437'541.- verlangt und damit ihre Forderung unmissverständlich geltend gemacht. Diese Sichtweise lässt sich ebenfalls aus dem Urteil VGer ZH VB.2007.00075 vom 21. August 2007 betreffend die Rückerstattung von erschlichener Sozialhilfe erkennen, auf das sich die Vorinstanz für ihre Sichtweise stützt. Gemäss diesem Urteil sind die Unterbrechungsgründe im öffentlichen Recht zahlreicher als im Privatrecht. Mangels gegenteiliger Anordnung könne eine Verjährung ne- ben den in Art. 135 OR genannten Handlungen durch jeden Akt erfolgen, mit dem eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht werde (E. 5.1 mit Hinweis auf vor- erwähntes Urteil BGer 1A.15/1997). Hinsichtlich der Verjährung sei das kantonale Sozialhilfegesetz und nicht Art. 85 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) massgebend. Be- züglich der Frage, ob die Eröffnung von Sicherheitskonti in analoger Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG zu einem Stillstand der Verjährungsfrist führe, würden Sicherheitskonti gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG der Sicherstellung einer allfälligen Rückerstattung von Fürsorgeleistungen dienen. Sie seien jedoch nicht auf einen bestimmten, genau festgesetzten Betrag ausgerichtet. Durch das Eröffnen der fraglichen Konti hätten die Beschwerdeführenden in keiner Weise erkennen können, welchen Anspruch in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin ihnen gegenüber geltend mache. Damit sei die Forderung nicht in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden, wes- halb eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG abzulehnen sei. Weiter sei zwar die Eingabe der Forderung im Strafprozess von vornherein nicht erfolgversprechend; jedoch habe die Beschwerdegegnerin damit gegenüber den Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck, dass eine Forderung von CHF 192'556.- bestehe und dass sie diese auch durchsetzen wolle.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 5 Urteil vom 3. Juni 2025 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Rückforderung; Verjährung Beschwerde vom 8. Januar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom
22. November 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, wohnhaft in B.________, bezog vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 Sozialhilfe im Betrag von insgesamt CHF 88'024.70. B. Mit Schreiben vom 25. Mai und 7. August 2023 verlangte der Sozialdienst Sense-Unterland von der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zur Prüfung einer Rückerstattung. Am 13. September 2023 reichte sie diverse Unterlagen ein. Aus diesen ergab sich namentlich, dass sie über Vermögen von über CHF 50'000.- verfügte und per Ende Januar 2021 ihrer aktuellen Arbeit- geberin, der C.________, ein Darlehen von CHF 20'000 gewährt hatte, mit vorgesehener Rückzahlung ab 2028. Mit Verfügung vom 30. August 2024 verpflichtete die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorin- stanz) die Beschwerdeführerin, zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe auf ihr Vermögen zu- rückzugreifen, das nach Abzug des Freibetrages von CHF 30'000.- verbleibe und forderte von ihr den Betrag von CHF 20'000.- zurück. Die Beschwerdeführerin verfüge Stand 31.12.2023 über ein Vermögen von CHF 50'259.98. Die erste Rate des von ihr gewährten Darlehens werde erstmals am
31. Januar 2028 erfolgen und das Vermögen um CHF 4'000.- (pro Jahr) ansteigen lassen, bis die gewährten CHF 20'000.- wieder vollständig zurückerstattet seien. C. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2024 wurde mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz erwog, die Verjährung sei unterbrochen worden, da der Sozialdienst am 25. Mai 2023 Unterlagen von der Beschwerdeführerin einverlangt habe zur Abklärung der Rückerstattungspflicht. D. Hierauf hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, am
8. Januar 2025 Beschwerde (605 2025 5) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Rückforderung von Sozialhilfe in Höhe von CHF 20'000.- sei zu verzichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Verjährung eingetreten. Zudem lebe sie nicht in günstigen Verhältnissen, weshalb die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei. Weiter stellt sie Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2025 6). E. In ihren Bemerkungen vom 3. Februar 2025 erklärt die Vorinstanz, die Verjährung sei mit dem Schreiben vom 25. Mai 2023 des Sozialdienstes unterbrochen worden. Dessen offene Forderung sei von der Beschwerdeführerin nie bestritten worden. Zudem lebe diese in Verhältnissen, die ihr erlauben würden, den Anteil von CHF 20'000.- der bezogenen Sozialhilfe zurückzuerstatten. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie ihrer Arbeitgeberin ein Darlehen in dieser Höhe ge- währt habe. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zu gewähren. F. Am 7. Februar 2025 heisst das Kantonsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung (605 2025 6) gut. G. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rah- men der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 20'000.- der bezogenen Sozialhilfe von insgesamt CHF 88'024.70 zurückzuerstatten hat. 3.1. Personen, die individuelle wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind unter bestimmten Vor- aussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Je nach Kanton bestehen dazu unterschiedliche Re- gelungen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, N. 785). Im Kanton Freiburg ist die Sozialhilfe im SHG, dem kantonalen Ausführungsreglement vom
30. November 1999 zum SHG (ARSHG; SGF 831.0.11) sowie der kantonalen Verordnung vom
2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem SHG (Sozialhilfebemessungsverordnung; SGF 831.0.12) geregelt. Für die Rückerstattung wird unterschieden zwischen rechtmässigem (Art. 29 SHG) und unrechtmäs- sigem Bezug (Art. 30 SHG). In Fällen von rechtmässigem Bezug – um den es hier unbestrittener- massen geht – muss die Sozialhilfe ganz oder teilweise rückerstattet werden, sobald die finanziellen Verhältnisse es gestatten (Art. 29 Abs. 1 SHG). Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Hilfe erlischt zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe. Bei Eintragung eines Grundpfands tritt keine Verjährung ein (Art. 31 Abs. 2 SHG). Hat der Hilfeempfänger den Sozial- dienst getäuscht, mithin bei ungerechtfertigtem Bezug, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der festgestellten Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Auszahlung (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SHG). Gemäss Art. 17 Sozialhilfebemessungsverordnung gelten für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. 3.2. Die SKOS-Richtlinien regeln die Rückerstattung in Kapitel E. Rechtmässig bezogene Unter- stützungsleistungen müssen zurückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt (Kapitel E. 2.1 Ziff. 1). Bei günstigen Verhältnissen auf-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 grund eines Vermögensanfalles ist für Einzelpersonen ein Freibetrag von CHF 30'000.- zu gewähren (Kapitel E. 3.1 Ziff. 2 Bst. a). 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unbestritten, dass sie bis zum 30. Juni 2014 durch die Sozialhilfe unterstützt worden sei und dass die Verfügung über die Rückerstattung am 30. August 2024 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG erfolgt sei. Es gebe im SHG keine gesetzliche Grundlage, die Auskunft darüber gebe, welche Handlungen für den Unterbruch der Verjährung genügen würden. Auch das Kantonsgericht habe über die sich hier stellenden Fragen noch nicht entschieden. Demgegenüber habe es entschieden, dass es sich bei der Frist um Art. 31 Abs. 2 SHG um eine Verjährungsfrist handle, die unterbrochen werden könne (Urteile 605 2014 134 vom 18. Dezember 2014 und 603 2010 25 vom 20. September 2012). Jedoch leuchte es nicht ein, wenn gemäss dieser Rechtsprechung die Frist von Art. 31 Abs. 2 SHG als re- lative und somit der Unterbrechung zugängliche Verjährungsfrist behandelt werde. So müsse davon ausgegangen werden, dass nach Art. 31 Abs. 3 SHG die Rückerstattung ungeachtet etwaiger Umstände nach zehn Jahren untergehen soll. Die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 31 Abs. 3 SHG werde also als absolute Verjährungsfrist behandelt. Die Vorinstanz verweise im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Urteil VGer ZH VB.2007.00075 vom 21. August 2007. Gemäss diesem genüge jede Handlung, die geeignet sei, die Forderung gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person geltend zu machen, mit Verweis auf das Urteil BGer 1A.15/1997 vom 25. August 1997 im Enteignungsrecht. Gemäss diesem müsse aber die fordernde Partei gegenüber der verpflichteten Partei klar zum Ausdruck bringen, dass gegen sie eine Forderung in bestimmter Höhe bestehe und dass die fordernde Partei auch bereit sei, diese Forderung durchzusetzen. Zwar habe die Vorinstanz Unterlagen einverlangt, um die Rückerstattung zu prüfen. Die Rückerstattung sei jedoch vor der Verfügung vom 22. August 2024 nie in bestimm- barer Weise geltend gemacht worden. 4.1. Es ist unbestritten, dass die Frist gemäss Art. 31. Abs. 2 SHG zehn Jahre dauert und dass die Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 30. August 2024 mehr als zehn Jahre nach Erhalt der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe per 30. Juni 2014 erfolgte. Streitig ist jedoch, ob die Frist unterbrochen werden konnte bzw. konkret, ob sie durch das Schreiben des Sozialdienstes vom
25. Mai 2023 unterbrochen wurde. 4.2. Zunächst ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Frist von Art. 31 Abs. 2 SHG um eine unter- brechbare Verjährungsfrist oder aber um eine Verwirkungsfrist handelt. 4.2.1. Bei der Verjährung ist zu unterscheiden zwischen relativen (seit Kenntnis des Bestehens der Forderung durch den Betroffenen) und absoluten (seit Entstehung der Forderung) Fristen. Die Ver- jährungsfrist kann gehemmt oder unterbrochen werden. Im letzteren Fall beginnt eine neue Frist zu laufen (TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, Rz. 739). Im Gegensatz zu Verjäh- rungsfristen können Verwirkungsfirsten grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch er- streckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 774 mit Hinweisen). 4.2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann, wie soeben dargestellt, auch eine absolute Verjährungsfrist unterbrochen werden. Damit besteht der Unterschied zwischen Art. 31 Abs. 2 SHG und Art. 31 Abs. 3 SHG darin, dass der hier interessierende Art. 31 Abs. 2 SHG nur eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gerechnet ab der letzten Auszahlung der gewährten
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Hilfe kennt. Demgegenüber sieht Art. 31 Abs. 3 SHG zusätzlich eine relative Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der festgestellten Täuschung an gerechnet vor. Damit eine Forderung im Sinne der Beschwerdeführerin nach Zeitablauf untergehen würde, müsste es sich um eine Verwirkungsfrist handeln. Dagegen spricht jedoch bereits, dass das SHG explizit von Verjährung und nicht von Verwirkung spricht. In der Botschaft vom 12. März 1991 (Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates [TGR] 1991 S. 1888 ff.) finden sich keine Hinweise zu den Modalitäten der Verjährung. Auch in der Folge wurde das SHG zwar mehrmals revidiert, der hier interessierende erste Satz von Art. 31 Abs. 2 SHG blieb indessen unverändert und bildete – soweit ersichtlich – nie Gegenstand von Diskussionen. Ebenfalls das Kantonsgericht ging bis anhin von einer Verjährungsfrist aus. Im Urteil KG FR 603 2010 252 äusserte es sich zur damaligen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SHG, die dem heutigen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 SHG entspricht. Es hielt fest, das in Art. 135 OR verankerte Prinzip der Unter- brechung der Verjährung durch als Schuldanerkennung geltende monatliche Teilzahlungen finde analog auch bei der Rückerstattung von Sozialhilfe Anwendung (E. 1d mit Hinweis), und liess somit durchblicken, dass es sich bei der zehnjährigen Frist um eine Verjährungsfrist handelt, die unterbro- chen werden kann. Diese Sichtweise bestätigte das Kantonsgericht im Urteil KG FR 605 2014 134 in Hinblick auf die aktuelle Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 SHG. Das neue kantonale Sozial- hilfegesetz (SHG) vom 9. Oktober 2024, das am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird, sieht in Art. 75 Abs. 4 SHG explizit vor, dass die Verjährungsfristen unterbrochen werden können. Damit handelt es sich bei der Frist nach Art. 31 Abs. 2 SHG gemäss der Rechtsprechung um eine (absolute) Verjährungsfrist, die unterbrochen werden kann. 4.3. Weiter stellt sich die Frage, ob mit dem Schreiben des Sozialdienstes vom 23. Mai 2023 (Vorakten Nr. 1) die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 31 Abs. 2 SHG unterbrochen wurde oder nicht. 4.3.1. Im Privatrecht kann die Verjährung nur durch die in Art. 135 OR genannten Handlungen, nämlich durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) und durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2) unterbrochen werden, wobei der dort ent- haltene Begriff der Klageanhebung analog für die Wahrung einer Verwirkungsfrist gilt. Im öffentlichen Recht genügen demgegenüber für die Unterbrechung der Verjährung bzw. Wahrung einer Verwir- kungsfrist neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen alle Akte, namentlich einfache schriftli- che Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, ausser wenn das anwendbare Gesetz etwas anderes (Klage usw.) vorsieht (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2). Für die Behörde wird die Frist insbesondere dann unterbrochen, wenn sie ihre Absicht erklärt, ein Verfahren zu eröffnen, sowie durch jede Handlung, die sie im Verlauf dieses Verfahrens vornimmt. Demgegenüber reichen vorbereitende Massnahmen wie etwa Beweiserhebungen nicht aus (MOOR/POLTIER, Droit administratif, vol. 2, 3. Aufl. 2011, S. 101 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12 E. 2d). Betreffend die Verjährung bei einer materiellen Enteignung hielt das Bundesgericht hinsichtlich der "geeignete[n] Weise" fest, insbesondere reiche eine an den Verpflichteten gerichtete schriftliche For- derungserklärung für die Verjährungsunterbrechung aus. Eine bloss mündliche Geltendmachung
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 genüge jedenfalls dann, wenn sie schriftlich bestätigt werde. Im Weiteren dürften an den Inhalt der Erklärung des Entschädigungsberechtigten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Angabe eines bestimmten Forderungsbetrags werde nicht verlangt. Es müsse aus der Erklärung für das ersatzpflichtige Gemeinwesen nur (aber immerhin) unmissverständlich hervorgehen, dass der Grundeigentümer um Vergütung für den planerischen Eingriff ersuche (Urteil BGer 1A.15/1997 vom
25. August 1997 E. 3, in ZBl 99/1998 S. 489 ff., bestätigt in Urteil BGer 1C_98/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.). Im Steuerrecht ist als Einforderungshandlung, welche die Verjährung unterbricht, jede dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder auf Feststellung des Steueran- spruchs gerichtete Amtshandlung der Steuerbehörde zu verstehen. Zur Unterbrechung der Verjäh- rung genügt jede Mitteilung der Steuerverwaltung an den Steuerpflichtigen, dass sie einen bestimm- ten Tatbestand als steuerpflichtig erachtet (Urteil BGer 2C_426/2008 vom 18. Februar 2008 E. 6.6.2 mit Hinweisen unter anderem auf vorerwähnten BGE 133 V 579). Das kann selbst amtliche Mitteilun- gen umfassen, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft (BGE 137 I 273 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 4.3.2. Aus der vorstehenden Rechtsprechung im Bereich des Enteignungs- und des Steuerrechts lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass an eine Unterbrechungshandlung überhaupt keine Anfor- derungen bestehen. So muss sich im Enteignungsrecht immerhin unmissverständlich ergeben, dass der Grundeigentümer um eine Entschädigung ersucht. Ferner werden zwar im Steuerrecht die sog. Einforderungshandlungen weit gefasst, jedoch muss sich aus den Handlungen der Steuerbehörden ergeben, dass eine Steuerpflicht besteht, was auch der Fall ist, wenn in einem Schreiben nur eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt wird. In diesem Sinne hält WIZENT betreffend das Sozialhilferecht fest, dass alle Akte, mit denen die Rückerstattungsforderung gegenüber der pflichtigen Person in geeigneter Weise geltend ge- macht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Dies im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR genannten Handlungen unterbro- chen werden könne. Gestützt auf diese allgemeine Regel genüge somit jede Handlung, die ge- eignet sei, die Forderung bei der rückerstattungspflichtigen Person geltend zu machen. So etwa auch eine schriftliche Mitteilung mit Aufforderung zur Rückzahlung und der Nennung des Be- trags; entscheidend sei, dass die unterstützte Person unmissverständlich erkennen könne, dass die Sozialhilfe einen Anspruch geltend mache (WIZENT, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in Jusletter 19. März 2018, Rz. 99 sowie dazugehörige FN 85). Soweit ersichtlich finden sich nur wenige kantonale Entscheide, die näher auf die sich hier stel- lende Frage eingehen, welche Handlungen genügen, um die Verjährung zu unterbrechen. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt hielt in einem Urteil vom 26. April 2005 fest, die Verjährung sei mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 unterbrochen worden. In diesem erklärte die zustän- dige Behörde, sie trete in die Erbschaft des Sozialhilfebezügers ein und gab darin die Höhe der von ihr geltend gemachten Forderung an (Urteil KG VD PS.2004.0257). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden behandelte in einem Urteil vom 31. Dezember 2011 einen Fall, bei dem es um die Rückerstattung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Betrag von CHF 9'065.90 im Rahmen eines Ehescheideverfahrens ging. Das Ehescheidungsurteil sei am
6. November 1997 rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 17. August 2006 habe das zu- ständige Amt aufgefordert, einen Nachweis über die finanzielle Situation zu erbringen. Am
11. September, 13. Oktober und 22. Dezember 2006 habe es weitere Unterlagen einverlangt. Erst mit Verfügung vom 26. Juli 2011 habe die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von CHF 9'065.90 zurückverlangt. Zur Unterbrechung der Verjährung sei der Erlass einer Ver- fügung notwendig. Die vom Amt ausgegangenen Abklärungen betreffend die Einkommens- und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 würden daher eine rechtsgenüg- liche Verjährungsunterbrechung in keiner Weise zu bewirken vermögen. Anlässlich der erwähn- ten Abklärungen sei die Nachzahlung nie verfügungsweise geltend gemacht worden (Urteil VGer GR U 2011 78 E. 6). In einem weiteren Urteil vom 7. Juli 2020 erachtete das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden, indem sich die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2017 an die Beschwerdeführerin gewandt und sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Saldo von Fr. 24'358.25 bestehe, sei die Verjährungsfrist unterbro- chen worden (Urteil VwGer GR U 2019 110). Weiter hatte das Kantonsgericht des Kantons Waad einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Untersuchung wegen des Verdachts auf die Ver- schleierung von Vermögenswerten stattgefunden hatte. Die Untersuchung ergab diverse nicht ange- gebene Vermögenswerte. Der Versicherten wurde in der Folge in einem Schreiben Gelegenheit gegeben, sich zu den Untersuchungsergebnissen zu äussern. Das Gericht schloss, dieses Schrei- ben habe die Verjährung unterbrochen. Aus den im Schreiben dargelegten Untersuchungsergebnis- sen konnte auf die Höhe der Rückforderung geschlossen werden (Urteil KG VD PS.2024.0027 vom
7. August 2024). Die dargestellten Urteile lassen erkennen, dass für die Unterbrechung der Verjährung zumindest feststehen muss, dass eine Forderung besteht und diese in der Regel beziffert sein muss. Ebenso hielt das Bundesgericht im vorerwähnten BGE 133 V 579 E. 4.4 fest, mit Schreiben vom 18. Juli 2003 hätten die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine Rückforderung im Betrag von CHF 11'437'541.- verlangt und damit ihre Forderung unmissverständlich geltend gemacht. Diese Sichtweise lässt sich ebenfalls aus dem Urteil VGer ZH VB.2007.00075 vom 21. August 2007 betreffend die Rückerstattung von erschlichener Sozialhilfe erkennen, auf das sich die Vorinstanz für ihre Sichtweise stützt. Gemäss diesem Urteil sind die Unterbrechungsgründe im öffentlichen Recht zahlreicher als im Privatrecht. Mangels gegenteiliger Anordnung könne eine Verjährung ne- ben den in Art. 135 OR genannten Handlungen durch jeden Akt erfolgen, mit dem eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht werde (E. 5.1 mit Hinweis auf vor- erwähntes Urteil BGer 1A.15/1997). Hinsichtlich der Verjährung sei das kantonale Sozialhilfegesetz und nicht Art. 85 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) massgebend. Be- züglich der Frage, ob die Eröffnung von Sicherheitskonti in analoger Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG zu einem Stillstand der Verjährungsfrist führe, würden Sicherheitskonti gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG der Sicherstellung einer allfälligen Rückerstattung von Fürsorgeleistungen dienen. Sie seien jedoch nicht auf einen bestimmten, genau festgesetzten Betrag ausgerichtet. Durch das Eröffnen der fraglichen Konti hätten die Beschwerdeführenden in keiner Weise erkennen können, welchen Anspruch in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin ihnen gegenüber geltend mache. Damit sei die Forderung nicht in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden, wes- halb eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG abzulehnen sei. Weiter sei zwar die Eingabe der Forderung im Strafprozess von vornherein nicht erfolgversprechend; jedoch habe die Beschwerdegegnerin damit gegenüber den Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck, dass eine Forderung von CHF 192'556.- bestehe und dass sie diese auch durchsetzen wolle. 4.3.3. In Bezug auf das SHG äusserte sich das vorerwähnte Urteil KG FR 605 2014 134 ebenfalls zu den möglichen Unterbrechungsgründen. Diese gingen im öffentlichen Recht über diejenigen von Art. 135 OR hinaus mit Verweis auf das vorerwähnte Urteil BGE 133 V 579 (E. 2a in fine). Das SHG enthalte keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, welche Handlungen geeignet seien, die Ver- jährungsfrist zu unterbrechen. Im vorgenannten Urteil KG FR 603 2010 252 habe das Gericht die Praxis des kantonalen Sozialdienstes bestätigt und anerkannt, monatlich geleistete Ratenzahlungen seien als Schuldanerkennung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren und würden die Verjäh-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 rung unterbrechen. Im Übrigen sei es angezeigt, sich an der einschlägigen Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre zu orientieren (E. 2b). Der Sozialdienst habe mit Schreiben vom 13. April 2010 vom Leistungsbezüger die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt CHF 59’277.- gefordert und habe die neuen Rückzahlungsmodalitäten in Form monatlicher Raten- zahlungen zu CHF 300.- festgesetzt. Damit habe er seine Forderung gegenüber seinem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht, indem er sowohl die Höhe der Gesamtforderung als auch die der zu leistenden Ratenzahlungen klar beziffert habe. Dieses Schreiben sei daher als Handlung zu betrachten, die geeignet sei, die Verjährung zu unterbrechen, selbst wenn es nicht von der Sozial- kommission, die als einzige zur Entscheidfällung befugt sei, sondern vom Sozialdienst stamme (E. 2c). Damit liess das Kantonsgericht durchblicken, dass zur Geltendmachung des Anspruchs die Forderung beziffert sein muss. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Urteilen. Was nun das Schreiben des Sozialdienstes vom 25. Mai 2023 betrifft, lautete der Betreff auf "Prü- fung Rückerstattung gemäss Art. 29 SHG: Anforderung Unterlagen". Der Text selbst war folgen- dermassen formuliert: "Zur Prüfung einer Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 1 SHG benötigen wir von Ihnen Angaben/Unterlagen zu Ihrer aktuellen finanziellen Situation gemäss untenstehender Liste. Wir bitten Sie, die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen an unseren Sozialdienst zuzustel- len. (…) Sollten Sie aktuell Sozialhilfe beziehen, bitten wir Sie um eine schriftliche Bestätigung durch den zuständigen Sozialdienst. (…)." Diesem Schreiben kann einzig entnommen werden, dass der Sozialdienst die Prüfung einer Rück- erstattung vornimmt und hierfür von der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen einverlangt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen einer Rückerstattung vom Sozial- dienst bereits als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht unmissver- ständlich erkennen, dass die Sozialhilfe einen Anspruch geltend macht. Vielmehr muss dieses Schreiben als eine Vorbereitungshandlung angesehen werden, die aber nicht genügt, um die Ver- jährung zu unterbrechen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Sozialdienstes vom 7. August 2023 (Vorakten Nr. 3). Darin wird Bezug genommen auf die "Belegeinforderung" vom 25. Mai 2023 betreffend die Rückerstattung der Sozialschuld. Leider seien die Unterlagen nicht eingetroffen. Am Schluss des Schreibens wird zwar darauf hingewiesen, dass eine Rückerstattung verfügt werden, wenn die Be- lege nicht eingereicht würden. Jedoch betrifft auch dieses Schreiben gemäss dem Betreff einzig die Prüfung der Rückerstattung gemäss Art. 29 SHG sowie die Anforderung von Unterlagen. Ebenfalls mit diesem Schreiben stand für die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich fest, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren. Zu keiner anderen Sichtweise führt auch die E-Mail vom 5. Januar 2024 (Vorakten Nr. 7) des Sozialdienstes an die Beiständin, in der dieser hinsichtlich der Prüfung einer Rückerstattungspflicht diverse konkrete Fragen hinsichtlich der finan- ziellen und beruflichen Situation der Beschwerdeführerin gestellt wurden. Auch ergibt sich aus dem Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die offene Forde- rung des Sozialdienstes nie bestritten mit Verweis auf Art. 135 OR, nichts zu ihren Gunsten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Forderung des Sozialdienstes nicht bestritten hat, kann nicht mit einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 OR gleichgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin wusste zwar von der Höhe der bezogenen Sozialhilfe sowie der Nettoschuld per 31. Dezember 2022 bzw. per 31. Dezember 2023 aufgrund der diesbezüglichen Bescheinigun- gen zu Handen der Beiständin (Vorakten Nr. 4 S. 38 sowie Vorakten Nr. 5). Jedoch finden sich in
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 den vorliegenden Akten keine explizite bzw. konkludente Schuldanerkennung durch die Beschwer- deführerin. Damit genügen weder das Schreiben des Sozialdienstes vom 25. Mai 2023 noch das Schreiben vom 7. August 2023 oder die E-Mail vom 5. Januar 2024, um die Verjährung zu unterbrechen. Aus diesen Schreiben ergibt sich einzig, dass der Sozialdienst eine allfällige Rückerstattungspflicht prüf- te. Demgegenüber war aus diesen nicht unmissverständlich erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren und die Vorinstanz tatsächlich eine Forderung geltend machte. Auch war die Höhe dieser Forderung nicht bekannt. Diese ergab sich erst aus der Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. August 2024, die indes betreffend die bis Ende Juni 2014 gewährte Sozialhilfe nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG erfolgte. 5. 5.1. Zusammenfassend erfolgte die Rückforderungsverfügung vom 30. August 2024 erst zu einem Zeitpunkt, als die geltend gemachte Forderung bereits verjährt war. Die vorangegangenen Schreiben genügen nicht, um die Verjährung zu unterbrechen. Der Einspracheentscheid vom
22. November 2024 ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 5.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). 5.3. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädi- gung ihrer Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. VRG, des Tarifs vom
17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) und der am 11. Februar 2025 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters ist diese auf CHF 2'354.15 (9 Stunden 25 Minuten à CHF 250.-/Stunde) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 43.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 194.20 (8.1% von CHF 2'397.55) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 2'591.75 geht zu Lasten der Vorinstanz. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2024 wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Sozialkommission Sense Unterland eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen ihres Rechtsvertreters von CHF 2'397.55 zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 194.20 und damit insgesamt CHF 2'591.75 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Juni 2025/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter