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605 2024 34

Freiburg · 2024-12-23 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geb. 1983, wird seit Mai 2016 (mit Unterbrüchen) vom Sozialdienst unterstützt. Er und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. B. Mit Verfügung vom 24. März 2023 erwog die Sozialkommission Sense-Unterland, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2021 namentlich aufgefordert wurde, seine Ansprüche bei den Sozialversicherungen und namentlich die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend zu machen. Am 28. September 2021 sei er schriftlich aufgefordert worden, dem Sozialdienst die Verfügung betreffend die IPV 2022 nach Erhalt abzugeben. Auf diese Pflicht sei er noch mehrmals aufmerksam gemacht worden. Am 28. September 2022 habe er der Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass er die Verfügung noch nicht erhalten habe, worauf sie ihm anbot, bei der Ausgleichskasse nachzufragen, was er nicht wollte. Sie habe ihn überdies darauf hingewiesen, dass er auch bei den Rechnungen der Krankenkasse prüfen könne, ob und wie viel IPV er beziehe, woraufhin er geantwortet habe, dies laufe über die Bank und er schaue sich das nicht an. Am Gespräch vom 16. Dezember 2022 habe die Sozialarbeiterin abermals die Verfügung zu den IPV verlangt. Am 12. Januar 2023 habe er diese Verfügung an den Sozialdienst gesandt. Sie datierte vom 31. Mai 2022 und wies eine monatliche Prämienverbilligung von CHF 270.40 aus. Die Sozialkommission erwog, dass er die Einnahmen der Prämienverbilligung nicht gemeldet und damit die Auskunftspflicht verletzt habe. Er habe von Januar bis Oktober 2022 die vollen Kranken- kassenprämien erhalten und somit CHF 2'704.- zu viel Sozialhilfe erhalten. Der Betrag von CHF 184.30 sei mit den Krankenkassenprämien November und Dezember 2022 verrechnet worden. Sie verfügte, dass ab sofort CHF 272.85 vom Grundbedarf als Rückerstattung abgezogen werde, bis der volle Betrag von CHF 2'704.- zurückerstattet ist. Die Krankenkassenprämien 2023 würden erst übernommen, wenn die Verfügung der IPV vorliegt, oder wenn er die Krankenkassenangelegen- heiten an den Sozialdienst abtritt. Überdies werde Strafanzeige gegen ihn erhoben. C. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. April 2023 erwog die Sozialkommission, dass der Beschwerdeführer die alternierende Obhut für seine beiden Kinder gehabt habe. Mit superprovisorischem Entscheid des Friedensgerichts vom 16. Februar 2022 sei diese sistiert worden. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 16. März 2022 sei die Obhut an die Kindsmutter übertragen und mit Entscheid vom 21. März 2022 sei auch sein Besuchsrecht sistiert worden. Er habe indes den Sozialdienst nicht über die Änderung der Obhut und der Besuchsregelung für seine Kinder informiert. Vielmehr habe er am 3. Februar 2022 gegenüber der Sozialarbeiterin angegeben, dass die Kinder nach wie vor vom Donnerstabend bis Sonntagabend bei ihm wohnten. Dies habe er später mehrfach bestätigt, überdies habe er noch die Daten mit den Ferien, an denen die Kinder angeblich bei ihm geweilt hätten, angegeben. Er habe vom Sozialdienst Unterhalt für den Aufenthalt der Kinder sowie die Verkehrsauslagen, damit er sie am Freitag zur Schule fahren konnte, erhalten. Er habe damit CHF 5'904.75 zu viel Sozialhilfe erhalten. Überdies bewohne er eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'200.-. Der maximale Mietzins, der vom Sozialdienst für einen Ein- personenhaushalt mit Obhut von Kindern bezahlt werde, liege bei CHF 1'150.- plus Nebenkosten. Der Sozialdienst habe jeweils diesen Betrag an ihn überwiesen. Da sich die Haushaltsgrösse reduziert habe, indem die Kinder nicht mehr in seiner Obhut seien, habe er CHF 3'300.- zu viel für die Mietkosten bezogen. Da sowohl die Obhut als auch das Besuchsrecht sistiert wurden, müsste er in eine günstigere Wohnung umziehen. Hierzu wäre ihm eine Kündigungsfrist von drei Monaten bis 31. Mai 2022 gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei mit jeder Verfügung der Sozial-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 kommission auf die Auskunfts- und Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Er habe diese Pflicht verletzt und dadurch einen Betrag von insgesamt CHF 9'204.75 zu Unrecht von der Sozialhilfe bezogen (CHF 5'904.75 plus CHF 3'300.-). Der zu Unrecht bezogene Betrag müsse in Raten zurückbezahlt werden bzw. werde vom laufenden Unterhalt abgezogen. Die Raten machten 30 % des Unterhalts aus. Gegen ihn werde überdies Strafanzeige erhoben. D. Mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 19. Mai 2023 hat die Sozialkommission die Verfügungen vom 24. März 2023 und vom 14. April 2023 im Wesentlichen bestätigt und die Ein- sprache abgewiesen. Zudem hat sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen. E. Hierauf hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023, verbessert am 22. Juni 2023, beim Kan- tonsgericht Beschwerde gegen diese beiden Einspracheentscheide erhoben (605 2023 95 und 97). Er beantragte insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide; sinngemäss beantragte er, dass auf die Rückerstattungen zu verzichten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorglich und superprovisorisch; 605 2023 113 und 115 bzw. 605 2023 114 und 116). Überdies ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Beistellung von Rechtsanwalt E.________ als Rechtsbeistand (605 2023 96 und 98). F. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 26. Juni 2023 das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (605 2023 96 und 98) abgelehnt; dies im Wesentlichen, da die Beschwerde ohne weiteres den gesetzlichen Anforderungen entspreche und sich die Beistellung eines Rechtsanwaltes damit nicht als erforderlich erweise. Weiter hat die Instruktionsrichterin mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag das Gesuch um superpro- visorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2023 114 und 116) abgewiesen. G. Die Sozialkommission beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Urteil vom 24. Juli 2023 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Unterhalts für den Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder (605 2023 97) teilweise gut, wies diejenige betreffend die IPV (605 2023 95) vollumfänglich ab und schrieb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2023 113 und 115) als gegenstandslos ab. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 teilweise gut, hob das Urteil vom

24. Juli 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, das Urteil vom 24. Juli 2023 sei ohne Gewährung des Replikrechts und daher in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, da dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Sozialkommission vom 3. Juli 2023 nicht rechtsgültig zur Replik zugestellt worden sei, da ein qualifizierter Versand per Einschreiben oder A-Post Plus fehle und der Beweis der Zustellung auch nicht anderweitig erbracht worden sei. I. Die Instruktionsrichterin informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2024, dass das Verfahren im Nachgang an dieses Bundesgerichtsurteil wieder aufgenommen werde. Sie übermittelte ihm die Stellungnahme der Sozialkommission vom 5. Juli 2023 und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich hierzu bis zum 8. April 2024 zu äussern.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Mit Schreiben datierend vom 8. März 2024 (eingegangen beim Kantonsgericht am 10. April 2024) beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der ihm angesetzten Frist bis Ende September

2024. Gleichzeitig führte er aus, jegliche Korrespondenz sei an die Kanzlei seines Rechtsanwalts, Rechtsanwalt E.________, zu richten. Dieser erwarte eine neue Frist zur Stellungnahme. Auf Nachfrage der Gerichtsschreiberei vom 7. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt E.________ indes mit, dass er den Beschwerdeführer in keinem Verfahren betreffend die Sozialhilfe vertrete. Die Instruktionsrichterin stellte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 an den Beschwerdeführer fest, dass nach wie vor keine Stellungnahme von ihm eingegangen sei. Sie setzte ihm eine letzte und nicht verlängerbare Frist bis zum 20. November 2024, um sich zur Stellungnahme der Sozialkommission vom 3. Juli 2023 zu äussern. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass er gemäss Kenntnisstand des Kantonsgerichts in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit nicht von Rechtsanwalt E.________ vertreten werde. Falls er sich dennoch anwaltlich vertreten lassen möchte, sei es an ihm, mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, der in der Folge sein Mandat gegenüber dem Kantonsgericht mit einer Vollmacht zu belegen habe. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG).

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde hinsichtlich der beiden Einspracheentscheide in formeller Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die Einspracheentscheide nicht von der Sozialkommission, sondern vom Sozialdienst gekommen seien. Sie seien ihm nie rechtsgültig zugestellt worden, da sie nur eine kopierte Unterschrift enthielten.

E. 3.2 Zwar figuriert auf den Briefköpfen der angefochtenen Einspracheentscheide tatsächlich der Sozialdienst Sense-Unterland und nicht die Sozialkommission, was für einen Leser etwas verwirrlich sein kann. Namentlich aus dem Entscheiddispositiv (S. 2 bzw. 3 der Einspracheentscheide) wird jedoch deutlich, dass die Entscheide sehr wohl von der entscheidungsbefugten Sozialkommission Sense-Unterland getroffen wurden ("Die Sozialkommission des Sozialdienstes Sense-Unterland hat an ihrer Sitzung vom 11.5.2023 Folgendes beschlossen und verfügt…"). Auch ist gesetzlich nicht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 zwingend vorgesehen, dass die Verfügungen von Seiten der zuständigen Behörden eigenhändig und im Original unterzeichnet werden müssen (siehe Art. 66 Abs. 1 Bst. e VRG, wonach die Ent- scheide das Datum und die Unterschrift enthalten müssen, wobei die Eigenhändigkeit bzw. der originale Charakter der Unterschrift nicht erwähnt wird). Diese Rügen sind daher als unbegründet abzuweisen.

E. 4 Aufgrund der vom Bundesgericht im Urteil 8C_554/2023 festgestellten Verletzung des Replikrechts bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Sozialkommission Sense-Unterland vom 3. Juli 2023 mit Schreiben vom 8. März 2024 erneut zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde ihm am 9. März 2024 per A-Post Plus zugestellt (vgl. Auszug der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace der Schweizerischen Post). Obwohl ihm die Frist zur Stellungnahme gestützt auf sein am 10. April 2024 eingegangenes Gesuch stillschweigend verlängert wurde und der Beschwerdeführer auch bis Ende September keine Stellungnahme einreichte, setzte ihm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 abermals eine letzte und nicht erstreckbare Frist bis zum 20. November 2024, um sich zur Stellungnahme äussern zu können. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Auszug der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace der Schweizerischen Post). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten wird – Rechtsanwalt E.________ verneinte ein Auftragsverhältnis, eine andere Vertretung wurde nicht konstituiert, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch Zwischenentscheid vom 26. Juli 2023 abgewiesen und es besteht aufgrund der Akten kein Grund, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hierauf zurückzukommen –, erfolgten die Zustellungen rechtsgültig an seine Wohnadresse. Der Beschwerdeführer liess sich auch innert dieser insgesamt sehr langen Frist, in der er auch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Anwalt zu kontaktieren, nicht vernehmen und hat damit auf die Ausübung seines Replikrechts verzichtet. Nachfolgend ist daher auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 5 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde in der Sache einlässlich aus, dass er sich in einem grossen Konflikt mit der Kindsmutter und den involvierten Behörden um die Kinder befände. Die Entscheide des Friedensgerichtes seien offensichtlich Gefälligkeitsentscheide zugunsten der Kindsmutter; auf die entsprechenden Akten des Friedensgerichts werde verwiesen. Es werde mit allen Mitteln versucht, ihm die Kinder wegzunehmen. Seit dem Jahr 2016 habe er schon zwei Wohnungen verloren, weil die Kindsmutter die Sozialbehörden und weitere Dritte instrumentalisiert habe, um vor Gericht sagen zu können, er habe keine Wohnung mehr und kümmere sich nicht um die Kinder. Dass die Kindsmutter ihm den Kontakt mit den Kindern ver- weigere, könne ihm nicht angelastet werden, das Kinderzimmer sei genau gleich vorhanden. Er habe die Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass die Situation im Moment schwierig und die Kindsmutter unzuverlässig sei und ihm den Kontakt mit den Kindern verweigere. Er habe der Sozialarbeiterin überdies zahlreiche Unterlagen übermittelt, die aufzeigten, dass die hinsichtlich der Kinder getroffenen Entscheide falsch seien. Bis heute könne er nicht glauben, dass solche Fehl- entscheide in der Schweiz möglich seien und niemand die falschen Entscheide der Friedensgerichte untersuche und hinterfrage. Die Entscheide des Friedensgerichtes müssten klar bewiesen werden können. Hinsichtlich der Ferientage habe er dem Sozialdienst nie angegeben, dass die Kindsmutter

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 die Kinder an diesen Tagen tatsächlich übergeben habe. Es gehe ihm nicht um das Geld, sondern darum, Zeit mit seinen Kindern verbringen zu können, und er habe Einladungen für die Ferien an die Kinder gesandt und diese Zeit entsprechend planen müssen. Nur weil die Kindsmutter die Kinder grundlos nicht mehr zu ihm bringe, bedeute dies keine Reduzierung der Haushaltsgrösse. Er sei der einzige, der sich um das Kindeswohl sorge und könne nicht verstehen, dass die Kindsmutter mit ihrem Gebaren Gehör finde.

E. 6 Nach Art. 30 SHG hat, wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben materielle Hilfe erhalten hat, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Abs. 1). Ein Erlass kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller gutgläubig gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 2). Dieser Rückerstattungs- anspruch knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.

E. 7 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde den Einspracheentscheid betreffend die Rückerstattung zur IPV überhaupt anfechten wollte, ist festzuhalten, dass er mit seiner Begründung nicht vorbringt oder behauptet, dass sich diese Rückerstattung von CHF 2'704.- nicht als gerechtfertigt erweise und dies ist auch in keiner Weise ersichtlich. Im Wesentlichen hat die Sozial- kommission zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er die Verfügung zur IPV einreichen müsse, und dass ihm – da er dieser Ver- pflichtung während langer Zeit nicht nachgekommen ist – zu viel Unterstützung für die Krankenkasse gewährt wurde, die er nun zurückerstatten muss. Auf die Begründung in der Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden und die Beschwerde hinsichtlich der IPV (605 2024 202) ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 8.1 Betreffend den Einspracheentscheid zur Rückerstattung aufgrund der geänderten Obhut für die Kinder ist hervorzuheben, dass das Friedensgericht die alternierende Obhut bzw. sein Besuchsrecht mit superprovisorischem Entscheid vom 16. Februar 2022 bis auf Weiteres sistiert hat. Mit vorsorglichem Entscheid vom 16. März 2022 hat das Friedensgericht die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter übertragen und dem Kindsvater namentlich ab dem 2. April 2022 und bis auf Weiteres ein Besuchsrecht alle ungeraden Wochen einen Tag – entweder Samstag oder Sonntag (ohne Übernachtung) – eingeräumt. Mit superprovisorischem Entscheid vom 21. März 2022 hat es sodann das mit Entscheid vom 16. März 2022 angeordnete Kontaktrecht bis auf Weiteres sistiert. Am 1. April 2022 hat es den superprovisorischen Entscheid vom 21. März 2022 bestätigt und den Entscheid vom 16. März 2022 namentlich insoweit geändert, als das Besuchsrecht des Beschwerdeführers bis zur Erstellung des in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachtens sistiert wurde. Das Kantonsgericht ist mit Urteil KG FR 106 2022 52, 60, 61 vom 10. Mai 2022 auf eine gegen diese Verfügungen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (siehe zu den erwähnten Verfügungen dieses Urteil) und dieses Urteil wurde nicht angefochten. Schliesslich entschied das Friedensgericht am 31. Mai 2023 insbesondere, dass die elterliche Sorge und die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter übertragen werden und dem Kindsvater ein in vier Aufbauphasen unterteiltes Besuchsrecht eingeräumt wird:

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Phase 1 Begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten der Begleiteten Besuchsrechtstagen Freiburg (BBF), jedes zweite Wochenende, während sechs Monaten; Phase 2 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende, samstags oder sonntags, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 3 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 4 Unbegleitetes Besuchsrechts, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das Kantonsgericht wies eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil KG FR 106 2024 2, 11 vom 14. März 2024 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer führte dagegen Beschwerde an das Bundesgericht, das jedoch mit Urteil 5A_254/2024 vom 10. Mai 2024 nicht darauf eintrat.

E. 8.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer alle diese Entscheide als Fehlurteile betrachtet, ist es offensichtlich, dass ihm die Sozialkommission keine Unterstützung gewähren kann für den Aufenthalt der Kinder und deren Fahrt zur Schule, da sie gemäss den Entscheiden seit März 2022 nicht in seiner Obhut sind und für die überdies das Besuchsrecht sistiert wurde. Seine Kritik an der Kindsmutter und an den involvierten Behörden ist in keiner Weise geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Er hat damit vom Sozialdienst die Unterstützung für den Aufenthalt der Kinder sowie die Auslagen für die Fahrt zur Schule im Umfang von CHF 5'904.75 zu Unrecht bezogen – wobei er die Höhe dieses Betrages nicht bestreitet und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Berechnung nicht korrekt wäre. Hinsichtlich der Auskunfts- bzw. Meldepflicht, welche der Beschwerdeführer verletzt hat, kann auf die Ausführungen der Sozialkommission verwiesen werden – wobei er diese Verletzung auch nicht ernsthaft bestreitet. Der Sozialdienst hat ihn zahlreiche Male klar und deutlich aufgefordert, die Anwesenheiten der Kinder anzugeben. Er wäre damit verpflichtet gewesen, den Sozialdienst über die Entscheide und die neue Regelung der Obhut und des Besuchsrechts zu informieren. Dieser Verpflichtung ist er offensichtlich nie nachgekommen, stattdessen hat er angegeben bzw. den Anschein erweckt, dass die Kinder nach wie vor regelmässig bei ihm seien. Der Beschwerdeführer hat damit die Unterstützung für den Aufenthalt der Kinder bei ihm und die Auslagen für die Fahrt zur Schule zu Unrecht erhalten und die Sozialkommission hat zu Recht verfügt, dass dieser Betrag in der Höhe von CHF 5'904.75 zurückzuerstatten ist.

E. 8.3 Weiter hat die Sozialkommission erwogen, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'200.- bewohne. Der maximale Mietzins, der vom Sozialdienst für einen Einpersonenhaushalt mit Obhut von Kindern bezahlt werde, liege bei CHF 1'150.- plus Nebenkosten. Der Sozialdienst habe jeweils diesen Betrag an ihn überwiesen. Da sich die Haushaltsgrösse reduziert habe, indem die Kinder nicht mehr in seiner Obhut seien, habe er CHF 3'300.- zu viel für die Mietkosten bezogen. Da sowohl die Obhut als auch das Besuchsrecht sistiert wurden, müsste er in eine günstigere Wohnung umziehen. Hierzu wäre ihm eine Kündigungsfrist von drei Monaten bis 31. Mai 2022 gewährt worden. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe, Ausgabe 2024 (nachfolgend: SKOS-Richtlinien), empfehlen deshalb, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch über- prüft werden. Dabei ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug verlangt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Auflage zumutbar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind überhöhte Wohnungskosten nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Wenn sich die unterstützen Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (siehe Urteile BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2; 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1; 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4). Den unterstützten Personen steht es lediglich bei geringfügig überhöhten Wohnkosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 309 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich namentlich aus dem vorerwähnten Urteil KG FR Urteil KG FR 106 2022 52, 60, 61 vom 10. Mai 2022, dass die Aufhebung der alternierenden Obhut bzw. die Sistierung des Besuchsrechts vorerst lediglich superprovisorisch bzw. vorsorglich angeordnet wurden. Diese Regelungen wurden insofern bestätigt, als die faktische Obhut über die beiden Kinder im verfahrensabschliessenden Entscheid der Kindsmutter übertragen und dem Beschwerdeführer ein in vier Aufbauphasen unterteiltes Besuchsrecht eingeräumt wurde (vgl. erwähntes Urteil KG FR 106 2024 2, 11 vom 14. März 2024). Damit kann der Sozialkommission nicht gefolgt werden, wenn sie erwog, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Februar 2022, nachdem das Friedensgericht mit superprovisorischem Entscheid vom

16. Februar 2022 die alternierende Obhut bzw. sein Besuchsrecht sistiert hat, seine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten per 31. Mai 2022 hätte kündigen und in eine günstigere Wohnung für eine Person hätte umziehen müssen. So erscheint es jedenfalls im vorliegenden Fall, bei der sehr konfliktbeladenen Situation um die Obhut und das Besuchsrecht der Kinder, nicht zumutbar, die Wohnung nach einem superprovisorischen bzw. vorsorglichen Entscheid zu kündigen, um ge- gebenenfalls kurz danach wieder eine grössere Wohnung zu suchen, falls die Massnahmen hinsichtlich der Kinder wiederum geändert werden, zumal immerhin mit dem Endentscheid ein stufenweise aufgebautes Besuchsrecht angeordnet wurde (wobei unklar ist, ob bzw. wie dieses ausgeübt wird).

E. 9.1 Damit ist im Ergebnis die Beschwerde hinsichtlich des Unterhalts für den Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder (605 2024 34) insoweit teilweise gutzuheissen, als der Betrag von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 CHF 3'300.- für die Mietkosten vom zurückzuerstattenden Betrag von insgesamt CHF 9'204.75 in Abzug zu bringen ist. Folglich ist gestützt auf diesen Einspracheentscheid ein Betrag von CHF 5'904.75 zurückzuerstatten, wobei sich die Modalitäten nach dem angefochtenen Einsprache- entscheid richten. Im Übrigen wird dieser Einspracheentscheid bestätigt.

E. 9.2 Die Beschwerde betreffend die IPV (605 2024 202) ist vollumfänglich abzuweisen und der entsprechende Einspracheentscheid ist zu bestätigen.

E. 10 Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2024 201 und 203) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 11 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2024 34) hinsichtlich des Unterhalts für den Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Betrag von CHF 3'300.- für die Mietkosten vom zurückzuerstattenden Betrag von insgesamt CHF 9'204.75 in Abzug zu bringen ist. Damit ist gestützt auf diesen Einspracheentscheid ein Betrag von CHF 5'904.75 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird dieser Einspracheentscheid bestätigt. Die Beschwerde (605 2024 202) betreffend die IPV wird vollumfänglich abgewiesen und der entsprechende Einspracheentscheid wird bestätigt. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2024 201 und 203) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe ange- geben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Dezember 2024/dgr/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2024 34 605 2024 201 605 2024 202 605 2024 203 Urteil vom 23. Dezember 2024 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marc Sugnaux, Dominique Gross Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Sozialhilfe Beschwerde vom 7. Juni 2023 gegen die Einspracheentscheide vom 11. Mai 2023 betreffend den Unterhalt für den Aufenthalt und Fahrkosten von Kindern (605 2024 34) und betreffend die individuelle Prämienverbilligung (605 2024 202) Neues Urteil im Nachgang an das Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2024 (8C_554/2023)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geb. 1983, wird seit Mai 2016 (mit Unterbrüchen) vom Sozialdienst unterstützt. Er und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. B. Mit Verfügung vom 24. März 2023 erwog die Sozialkommission Sense-Unterland, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2021 namentlich aufgefordert wurde, seine Ansprüche bei den Sozialversicherungen und namentlich die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend zu machen. Am 28. September 2021 sei er schriftlich aufgefordert worden, dem Sozialdienst die Verfügung betreffend die IPV 2022 nach Erhalt abzugeben. Auf diese Pflicht sei er noch mehrmals aufmerksam gemacht worden. Am 28. September 2022 habe er der Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass er die Verfügung noch nicht erhalten habe, worauf sie ihm anbot, bei der Ausgleichskasse nachzufragen, was er nicht wollte. Sie habe ihn überdies darauf hingewiesen, dass er auch bei den Rechnungen der Krankenkasse prüfen könne, ob und wie viel IPV er beziehe, woraufhin er geantwortet habe, dies laufe über die Bank und er schaue sich das nicht an. Am Gespräch vom 16. Dezember 2022 habe die Sozialarbeiterin abermals die Verfügung zu den IPV verlangt. Am 12. Januar 2023 habe er diese Verfügung an den Sozialdienst gesandt. Sie datierte vom 31. Mai 2022 und wies eine monatliche Prämienverbilligung von CHF 270.40 aus. Die Sozialkommission erwog, dass er die Einnahmen der Prämienverbilligung nicht gemeldet und damit die Auskunftspflicht verletzt habe. Er habe von Januar bis Oktober 2022 die vollen Kranken- kassenprämien erhalten und somit CHF 2'704.- zu viel Sozialhilfe erhalten. Der Betrag von CHF 184.30 sei mit den Krankenkassenprämien November und Dezember 2022 verrechnet worden. Sie verfügte, dass ab sofort CHF 272.85 vom Grundbedarf als Rückerstattung abgezogen werde, bis der volle Betrag von CHF 2'704.- zurückerstattet ist. Die Krankenkassenprämien 2023 würden erst übernommen, wenn die Verfügung der IPV vorliegt, oder wenn er die Krankenkassenangelegen- heiten an den Sozialdienst abtritt. Überdies werde Strafanzeige gegen ihn erhoben. C. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. April 2023 erwog die Sozialkommission, dass der Beschwerdeführer die alternierende Obhut für seine beiden Kinder gehabt habe. Mit superprovisorischem Entscheid des Friedensgerichts vom 16. Februar 2022 sei diese sistiert worden. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 16. März 2022 sei die Obhut an die Kindsmutter übertragen und mit Entscheid vom 21. März 2022 sei auch sein Besuchsrecht sistiert worden. Er habe indes den Sozialdienst nicht über die Änderung der Obhut und der Besuchsregelung für seine Kinder informiert. Vielmehr habe er am 3. Februar 2022 gegenüber der Sozialarbeiterin angegeben, dass die Kinder nach wie vor vom Donnerstabend bis Sonntagabend bei ihm wohnten. Dies habe er später mehrfach bestätigt, überdies habe er noch die Daten mit den Ferien, an denen die Kinder angeblich bei ihm geweilt hätten, angegeben. Er habe vom Sozialdienst Unterhalt für den Aufenthalt der Kinder sowie die Verkehrsauslagen, damit er sie am Freitag zur Schule fahren konnte, erhalten. Er habe damit CHF 5'904.75 zu viel Sozialhilfe erhalten. Überdies bewohne er eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'200.-. Der maximale Mietzins, der vom Sozialdienst für einen Ein- personenhaushalt mit Obhut von Kindern bezahlt werde, liege bei CHF 1'150.- plus Nebenkosten. Der Sozialdienst habe jeweils diesen Betrag an ihn überwiesen. Da sich die Haushaltsgrösse reduziert habe, indem die Kinder nicht mehr in seiner Obhut seien, habe er CHF 3'300.- zu viel für die Mietkosten bezogen. Da sowohl die Obhut als auch das Besuchsrecht sistiert wurden, müsste er in eine günstigere Wohnung umziehen. Hierzu wäre ihm eine Kündigungsfrist von drei Monaten bis 31. Mai 2022 gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei mit jeder Verfügung der Sozial-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 kommission auf die Auskunfts- und Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Er habe diese Pflicht verletzt und dadurch einen Betrag von insgesamt CHF 9'204.75 zu Unrecht von der Sozialhilfe bezogen (CHF 5'904.75 plus CHF 3'300.-). Der zu Unrecht bezogene Betrag müsse in Raten zurückbezahlt werden bzw. werde vom laufenden Unterhalt abgezogen. Die Raten machten 30 % des Unterhalts aus. Gegen ihn werde überdies Strafanzeige erhoben. D. Mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 19. Mai 2023 hat die Sozialkommission die Verfügungen vom 24. März 2023 und vom 14. April 2023 im Wesentlichen bestätigt und die Ein- sprache abgewiesen. Zudem hat sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen. E. Hierauf hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023, verbessert am 22. Juni 2023, beim Kan- tonsgericht Beschwerde gegen diese beiden Einspracheentscheide erhoben (605 2023 95 und 97). Er beantragte insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide; sinngemäss beantragte er, dass auf die Rückerstattungen zu verzichten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorglich und superprovisorisch; 605 2023 113 und 115 bzw. 605 2023 114 und 116). Überdies ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Beistellung von Rechtsanwalt E.________ als Rechtsbeistand (605 2023 96 und 98). F. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 26. Juni 2023 das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (605 2023 96 und 98) abgelehnt; dies im Wesentlichen, da die Beschwerde ohne weiteres den gesetzlichen Anforderungen entspreche und sich die Beistellung eines Rechtsanwaltes damit nicht als erforderlich erweise. Weiter hat die Instruktionsrichterin mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag das Gesuch um superpro- visorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2023 114 und 116) abgewiesen. G. Die Sozialkommission beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Urteil vom 24. Juli 2023 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Unterhalts für den Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder (605 2023 97) teilweise gut, wies diejenige betreffend die IPV (605 2023 95) vollumfänglich ab und schrieb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2023 113 und 115) als gegenstandslos ab. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 teilweise gut, hob das Urteil vom

24. Juli 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, das Urteil vom 24. Juli 2023 sei ohne Gewährung des Replikrechts und daher in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, da dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Sozialkommission vom 3. Juli 2023 nicht rechtsgültig zur Replik zugestellt worden sei, da ein qualifizierter Versand per Einschreiben oder A-Post Plus fehle und der Beweis der Zustellung auch nicht anderweitig erbracht worden sei. I. Die Instruktionsrichterin informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2024, dass das Verfahren im Nachgang an dieses Bundesgerichtsurteil wieder aufgenommen werde. Sie übermittelte ihm die Stellungnahme der Sozialkommission vom 5. Juli 2023 und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich hierzu bis zum 8. April 2024 zu äussern.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Mit Schreiben datierend vom 8. März 2024 (eingegangen beim Kantonsgericht am 10. April 2024) beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der ihm angesetzten Frist bis Ende September

2024. Gleichzeitig führte er aus, jegliche Korrespondenz sei an die Kanzlei seines Rechtsanwalts, Rechtsanwalt E.________, zu richten. Dieser erwarte eine neue Frist zur Stellungnahme. Auf Nachfrage der Gerichtsschreiberei vom 7. Mai 2024 teilte Rechtsanwalt E.________ indes mit, dass er den Beschwerdeführer in keinem Verfahren betreffend die Sozialhilfe vertrete. Die Instruktionsrichterin stellte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 an den Beschwerdeführer fest, dass nach wie vor keine Stellungnahme von ihm eingegangen sei. Sie setzte ihm eine letzte und nicht verlängerbare Frist bis zum 20. November 2024, um sich zur Stellungnahme der Sozialkommission vom 3. Juli 2023 zu äussern. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass er gemäss Kenntnisstand des Kantonsgerichts in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit nicht von Rechtsanwalt E.________ vertreten werde. Falls er sich dennoch anwaltlich vertreten lassen möchte, sei es an ihm, mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, der in der Folge sein Mandat gegenüber dem Kantonsgericht mit einer Vollmacht zu belegen habe. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde hinsichtlich der beiden Einspracheentscheide in formeller Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die Einspracheentscheide nicht von der Sozialkommission, sondern vom Sozialdienst gekommen seien. Sie seien ihm nie rechtsgültig zugestellt worden, da sie nur eine kopierte Unterschrift enthielten. 3.2. Zwar figuriert auf den Briefköpfen der angefochtenen Einspracheentscheide tatsächlich der Sozialdienst Sense-Unterland und nicht die Sozialkommission, was für einen Leser etwas verwirrlich sein kann. Namentlich aus dem Entscheiddispositiv (S. 2 bzw. 3 der Einspracheentscheide) wird jedoch deutlich, dass die Entscheide sehr wohl von der entscheidungsbefugten Sozialkommission Sense-Unterland getroffen wurden ("Die Sozialkommission des Sozialdienstes Sense-Unterland hat an ihrer Sitzung vom 11.5.2023 Folgendes beschlossen und verfügt…"). Auch ist gesetzlich nicht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 zwingend vorgesehen, dass die Verfügungen von Seiten der zuständigen Behörden eigenhändig und im Original unterzeichnet werden müssen (siehe Art. 66 Abs. 1 Bst. e VRG, wonach die Ent- scheide das Datum und die Unterschrift enthalten müssen, wobei die Eigenhändigkeit bzw. der originale Charakter der Unterschrift nicht erwähnt wird). Diese Rügen sind daher als unbegründet abzuweisen. 4. Aufgrund der vom Bundesgericht im Urteil 8C_554/2023 festgestellten Verletzung des Replikrechts bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Sozialkommission Sense-Unterland vom 3. Juli 2023 mit Schreiben vom 8. März 2024 erneut zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde ihm am 9. März 2024 per A-Post Plus zugestellt (vgl. Auszug der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace der Schweizerischen Post). Obwohl ihm die Frist zur Stellungnahme gestützt auf sein am 10. April 2024 eingegangenes Gesuch stillschweigend verlängert wurde und der Beschwerdeführer auch bis Ende September keine Stellungnahme einreichte, setzte ihm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 abermals eine letzte und nicht erstreckbare Frist bis zum 20. November 2024, um sich zur Stellungnahme äussern zu können. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Auszug der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace der Schweizerischen Post). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten wird – Rechtsanwalt E.________ verneinte ein Auftragsverhältnis, eine andere Vertretung wurde nicht konstituiert, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch Zwischenentscheid vom 26. Juli 2023 abgewiesen und es besteht aufgrund der Akten kein Grund, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hierauf zurückzukommen –, erfolgten die Zustellungen rechtsgültig an seine Wohnadresse. Der Beschwerdeführer liess sich auch innert dieser insgesamt sehr langen Frist, in der er auch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Anwalt zu kontaktieren, nicht vernehmen und hat damit auf die Ausübung seines Replikrechts verzichtet. Nachfolgend ist daher auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 5. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde in der Sache einlässlich aus, dass er sich in einem grossen Konflikt mit der Kindsmutter und den involvierten Behörden um die Kinder befände. Die Entscheide des Friedensgerichtes seien offensichtlich Gefälligkeitsentscheide zugunsten der Kindsmutter; auf die entsprechenden Akten des Friedensgerichts werde verwiesen. Es werde mit allen Mitteln versucht, ihm die Kinder wegzunehmen. Seit dem Jahr 2016 habe er schon zwei Wohnungen verloren, weil die Kindsmutter die Sozialbehörden und weitere Dritte instrumentalisiert habe, um vor Gericht sagen zu können, er habe keine Wohnung mehr und kümmere sich nicht um die Kinder. Dass die Kindsmutter ihm den Kontakt mit den Kindern ver- weigere, könne ihm nicht angelastet werden, das Kinderzimmer sei genau gleich vorhanden. Er habe die Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass die Situation im Moment schwierig und die Kindsmutter unzuverlässig sei und ihm den Kontakt mit den Kindern verweigere. Er habe der Sozialarbeiterin überdies zahlreiche Unterlagen übermittelt, die aufzeigten, dass die hinsichtlich der Kinder getroffenen Entscheide falsch seien. Bis heute könne er nicht glauben, dass solche Fehl- entscheide in der Schweiz möglich seien und niemand die falschen Entscheide der Friedensgerichte untersuche und hinterfrage. Die Entscheide des Friedensgerichtes müssten klar bewiesen werden können. Hinsichtlich der Ferientage habe er dem Sozialdienst nie angegeben, dass die Kindsmutter

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 die Kinder an diesen Tagen tatsächlich übergeben habe. Es gehe ihm nicht um das Geld, sondern darum, Zeit mit seinen Kindern verbringen zu können, und er habe Einladungen für die Ferien an die Kinder gesandt und diese Zeit entsprechend planen müssen. Nur weil die Kindsmutter die Kinder grundlos nicht mehr zu ihm bringe, bedeute dies keine Reduzierung der Haushaltsgrösse. Er sei der einzige, der sich um das Kindeswohl sorge und könne nicht verstehen, dass die Kindsmutter mit ihrem Gebaren Gehör finde. 6. Nach Art. 30 SHG hat, wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben materielle Hilfe erhalten hat, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Abs. 1). Ein Erlass kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller gutgläubig gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 2). Dieser Rückerstattungs- anspruch knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. 7. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde den Einspracheentscheid betreffend die Rückerstattung zur IPV überhaupt anfechten wollte, ist festzuhalten, dass er mit seiner Begründung nicht vorbringt oder behauptet, dass sich diese Rückerstattung von CHF 2'704.- nicht als gerechtfertigt erweise und dies ist auch in keiner Weise ersichtlich. Im Wesentlichen hat die Sozial- kommission zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er die Verfügung zur IPV einreichen müsse, und dass ihm – da er dieser Ver- pflichtung während langer Zeit nicht nachgekommen ist – zu viel Unterstützung für die Krankenkasse gewährt wurde, die er nun zurückerstatten muss. Auf die Begründung in der Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden und die Beschwerde hinsichtlich der IPV (605 2024 202) ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8. 8.1. Betreffend den Einspracheentscheid zur Rückerstattung aufgrund der geänderten Obhut für die Kinder ist hervorzuheben, dass das Friedensgericht die alternierende Obhut bzw. sein Besuchsrecht mit superprovisorischem Entscheid vom 16. Februar 2022 bis auf Weiteres sistiert hat. Mit vorsorglichem Entscheid vom 16. März 2022 hat das Friedensgericht die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter übertragen und dem Kindsvater namentlich ab dem 2. April 2022 und bis auf Weiteres ein Besuchsrecht alle ungeraden Wochen einen Tag – entweder Samstag oder Sonntag (ohne Übernachtung) – eingeräumt. Mit superprovisorischem Entscheid vom 21. März 2022 hat es sodann das mit Entscheid vom 16. März 2022 angeordnete Kontaktrecht bis auf Weiteres sistiert. Am 1. April 2022 hat es den superprovisorischen Entscheid vom 21. März 2022 bestätigt und den Entscheid vom 16. März 2022 namentlich insoweit geändert, als das Besuchsrecht des Beschwerdeführers bis zur Erstellung des in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachtens sistiert wurde. Das Kantonsgericht ist mit Urteil KG FR 106 2022 52, 60, 61 vom 10. Mai 2022 auf eine gegen diese Verfügungen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (siehe zu den erwähnten Verfügungen dieses Urteil) und dieses Urteil wurde nicht angefochten. Schliesslich entschied das Friedensgericht am 31. Mai 2023 insbesondere, dass die elterliche Sorge und die Obhut über die beiden Kinder der Kindsmutter übertragen werden und dem Kindsvater ein in vier Aufbauphasen unterteiltes Besuchsrecht eingeräumt wird:

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Phase 1 Begleitetes Besuchsrecht in den Räumlichkeiten der Begleiteten Besuchsrechtstagen Freiburg (BBF), jedes zweite Wochenende, während sechs Monaten; Phase 2 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende, samstags oder sonntags, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 3 Unbegleitetes Besuchsrecht, jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, während sechs Monaten; Phase 4 Unbegleitetes Besuchsrechts, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das Kantonsgericht wies eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil KG FR 106 2024 2, 11 vom 14. März 2024 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer führte dagegen Beschwerde an das Bundesgericht, das jedoch mit Urteil 5A_254/2024 vom 10. Mai 2024 nicht darauf eintrat. 8.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer alle diese Entscheide als Fehlurteile betrachtet, ist es offensichtlich, dass ihm die Sozialkommission keine Unterstützung gewähren kann für den Aufenthalt der Kinder und deren Fahrt zur Schule, da sie gemäss den Entscheiden seit März 2022 nicht in seiner Obhut sind und für die überdies das Besuchsrecht sistiert wurde. Seine Kritik an der Kindsmutter und an den involvierten Behörden ist in keiner Weise geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Er hat damit vom Sozialdienst die Unterstützung für den Aufenthalt der Kinder sowie die Auslagen für die Fahrt zur Schule im Umfang von CHF 5'904.75 zu Unrecht bezogen – wobei er die Höhe dieses Betrages nicht bestreitet und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Berechnung nicht korrekt wäre. Hinsichtlich der Auskunfts- bzw. Meldepflicht, welche der Beschwerdeführer verletzt hat, kann auf die Ausführungen der Sozialkommission verwiesen werden – wobei er diese Verletzung auch nicht ernsthaft bestreitet. Der Sozialdienst hat ihn zahlreiche Male klar und deutlich aufgefordert, die Anwesenheiten der Kinder anzugeben. Er wäre damit verpflichtet gewesen, den Sozialdienst über die Entscheide und die neue Regelung der Obhut und des Besuchsrechts zu informieren. Dieser Verpflichtung ist er offensichtlich nie nachgekommen, stattdessen hat er angegeben bzw. den Anschein erweckt, dass die Kinder nach wie vor regelmässig bei ihm seien. Der Beschwerdeführer hat damit die Unterstützung für den Aufenthalt der Kinder bei ihm und die Auslagen für die Fahrt zur Schule zu Unrecht erhalten und die Sozialkommission hat zu Recht verfügt, dass dieser Betrag in der Höhe von CHF 5'904.75 zurückzuerstatten ist. 8.3. Weiter hat die Sozialkommission erwogen, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'200.- bewohne. Der maximale Mietzins, der vom Sozialdienst für einen Einpersonenhaushalt mit Obhut von Kindern bezahlt werde, liege bei CHF 1'150.- plus Nebenkosten. Der Sozialdienst habe jeweils diesen Betrag an ihn überwiesen. Da sich die Haushaltsgrösse reduziert habe, indem die Kinder nicht mehr in seiner Obhut seien, habe er CHF 3'300.- zu viel für die Mietkosten bezogen. Da sowohl die Obhut als auch das Besuchsrecht sistiert wurden, müsste er in eine günstigere Wohnung umziehen. Hierzu wäre ihm eine Kündigungsfrist von drei Monaten bis 31. Mai 2022 gewährt worden. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe, Ausgabe 2024 (nachfolgend: SKOS-Richtlinien), empfehlen deshalb, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch über- prüft werden. Dabei ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug verlangt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Auflage zumutbar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind überhöhte Wohnungskosten nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Wenn sich die unterstützen Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (siehe Urteile BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2; 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1; 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4). Den unterstützten Personen steht es lediglich bei geringfügig überhöhten Wohnkosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 309 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich namentlich aus dem vorerwähnten Urteil KG FR Urteil KG FR 106 2022 52, 60, 61 vom 10. Mai 2022, dass die Aufhebung der alternierenden Obhut bzw. die Sistierung des Besuchsrechts vorerst lediglich superprovisorisch bzw. vorsorglich angeordnet wurden. Diese Regelungen wurden insofern bestätigt, als die faktische Obhut über die beiden Kinder im verfahrensabschliessenden Entscheid der Kindsmutter übertragen und dem Beschwerdeführer ein in vier Aufbauphasen unterteiltes Besuchsrecht eingeräumt wurde (vgl. erwähntes Urteil KG FR 106 2024 2, 11 vom 14. März 2024). Damit kann der Sozialkommission nicht gefolgt werden, wenn sie erwog, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Februar 2022, nachdem das Friedensgericht mit superprovisorischem Entscheid vom

16. Februar 2022 die alternierende Obhut bzw. sein Besuchsrecht sistiert hat, seine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten per 31. Mai 2022 hätte kündigen und in eine günstigere Wohnung für eine Person hätte umziehen müssen. So erscheint es jedenfalls im vorliegenden Fall, bei der sehr konfliktbeladenen Situation um die Obhut und das Besuchsrecht der Kinder, nicht zumutbar, die Wohnung nach einem superprovisorischen bzw. vorsorglichen Entscheid zu kündigen, um ge- gebenenfalls kurz danach wieder eine grössere Wohnung zu suchen, falls die Massnahmen hinsichtlich der Kinder wiederum geändert werden, zumal immerhin mit dem Endentscheid ein stufenweise aufgebautes Besuchsrecht angeordnet wurde (wobei unklar ist, ob bzw. wie dieses ausgeübt wird). 9. 9.1. Damit ist im Ergebnis die Beschwerde hinsichtlich des Unterhalts für den Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder (605 2024 34) insoweit teilweise gutzuheissen, als der Betrag von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 CHF 3'300.- für die Mietkosten vom zurückzuerstattenden Betrag von insgesamt CHF 9'204.75 in Abzug zu bringen ist. Folglich ist gestützt auf diesen Einspracheentscheid ein Betrag von CHF 5'904.75 zurückzuerstatten, wobei sich die Modalitäten nach dem angefochtenen Einsprache- entscheid richten. Im Übrigen wird dieser Einspracheentscheid bestätigt. 9.2. Die Beschwerde betreffend die IPV (605 2024 202) ist vollumfänglich abzuweisen und der entsprechende Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 10. Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2024 201 und 203) als gegenstandslos abzuschreiben. 11. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2024 34) hinsichtlich des Unterhalts für den Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Betrag von CHF 3'300.- für die Mietkosten vom zurückzuerstattenden Betrag von insgesamt CHF 9'204.75 in Abzug zu bringen ist. Damit ist gestützt auf diesen Einspracheentscheid ein Betrag von CHF 5'904.75 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird dieser Einspracheentscheid bestätigt. Die Beschwerde (605 2024 202) betreffend die IPV wird vollumfänglich abgewiesen und der entsprechende Einspracheentscheid wird bestätigt. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2024 201 und 203) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe ange- geben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Dezember 2024/dgr/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber