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605 2024 206

Freiburg · 2025-10-22 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1967, wohnhaft in B.________, ist seit dem 1. April 2023 als arbeitslos gemeldet und verfügt über eine dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2024 wurde er von seinem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Saanebezirks, B.________, über ein Programm zur vorüber- gehenden Beschäftigung (PvB) beim C.________ in B.________ informiert. Gemäss der Zuweisung vom gleichen Tag hatte er eine Frist bis zum 23. Mai 2024, um die Verantwortliche des Programms zu kontaktieren. Diese teilte dem RAV am 24. Mai 2024 mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe. Gleichentags wurde er vom RAV aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Programmverantwortliche ergänzte am 28. Mai 2024, der Beschwerdeführer habe sie am

24. Mai 2024 um 16:40 Uhr kontaktiert, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt ihre Rückmeldung ans RAV bereits abgesendet gewesen. Ferner habe er angegeben, mehrmals am 22. Mai 2024 telefoniert zu haben, jedoch sei seine Nummer nirgends ersichtlich. In seiner Stellungnahme per E-Mail vom 31. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich bis am 23. Mai 2024 beim C.________ telefonisch melden sollte, was er gemacht habe. Beigelegt war der Screenshot einer Anrufliste, worauf zu erkennen ist, dass am 22. Mai 2024, fünf Anrufe, der letzte um 16:17 Uhr, auf die Telefonnummer der Programmverantwortlichen des C.________ getätigt wurden. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. November 2024, stellte das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) den Beschwerdeführer während 21 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, wegen Nichtantritt eines PvB. B. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantons- gericht und beantragt implizit, der Einspracheentscheid des AMA vom 20. November 2024 sei aufzu- heben und auf eine Einstellung sei zu verzichten. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass er sich innert der ihm gesetzten Frist sowohl telefonisch als auch persönlich bemüht habe, mit der für das PvB verantwortlichen Person des C.________ Kontakt aufzunehmen. Am 7. Januar 2025 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 20. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 20. November 2024 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA ihn wegen dem Nichtantritt eines PvB und somit aufgrund von mittelschwerem Verschulden zu Recht ab dem 26. März 2024 während 21 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Nichtantritt eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung

E. 2.1 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 524 E. 2.1.1 und E. 4.2) muss eine ver- sicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil BGer 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht, die eingetretene Arbeitslosigkeit zu verkürzen, umfasst, die in Art. 17 Abs. 3 Bst. a AVIG umschriebene Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeits- marktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, Rz. 313 in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV. Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten auch vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 Bst. a

1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit, an einem derartigen Programm teilzunehmen, ist in sinnge- mässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), der be- stimmt, dass unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) eine Arbeit ausgenommen ist, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Ge- sundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E. 2). Jedoch sind an die inhaltliche Zumutbarkeit eines Kurses geringe Anforderungen zu stellen, d. h. selbst wenn ein Kurs dem Versicherten als sinnlos erscheint, ist er grundsätzlich gehal- ten, diesen zu besuchen (Urteil EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.1, vgl. auch Urteil BGer 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.4).

E. 2.2 In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Urteil BGer 8C_471/2020 vom 6. Oktober

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2020 E. 2.2. mit Hinweis). Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung durch ihr Verhalten in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Urteil BGer 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Erfasst werden sämtliche vorwerfbaren Verhaltensweisen oder Unterlassungen vor, während und in Bezug auf die Beendigung der arbeitsmarktlichen Massnahme (NUSSBAUMER, Rz. 851 mit Hin- weisen). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein (Urteil BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2. mit Hinweis).

E. 3 Einstellungswürdiges Verhalten Es ist streitig, ob das AMA den Beschwerdeführer zu Recht während 21 Tagen in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

E. 3.1 Das AMA bringt vor, der Beschwerdeführer habe seit der Zuweisung vom 15. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2024 genügend Zeit zur Verfügung gehabt, mit der Programmverantwortlichen des C.________ Kontakt aufzunehmen. Die vom Beschwerdeführer beigelegten Screenshots seien unbeachtlich, zumal sich nicht überprüfen lasse, von wessen Telefon die Anrufe getätigt worden seien. Gemäss dem C.________ seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anrufe nicht nachvollziehbar, da weder die Programmverantwortliche noch diejenige Person, an welche die Anrufe am 22. Mai 2024 weitergeleitet worden seien, entsprechende Anrufe erhalten hätten. Es sei damit bei Versuchen einer Kontaktaufnahme geblieben und er hätte auch am 23. Mai 2024 noch die Möglichkeit gehabt, Kontakt aufzunehmen. Ferner sei die Behauptung, wonach er das C.________ persönlich aufgesucht habe, weder hinreichend substantiiert noch bewiesen. Der Beschwerdeführer habe somit ohne entschuldbaren Grund nicht innerhalb der angesetzten Frist mit der für das PvB verantwortlichen Person Kontakt aufgenommen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die zuständige Person des C.________ mehrmals angerufen habe. Als Beweis legt er Screenshots einer Anrufliste bei. Am darauffolgenden Tag, dem 23. Mai 2024, habe er das C.________ persönlich aufgesucht. Die zuständige Person sei allerdings nicht vor Ort gewesen. Er habe sie erst am 24. Mai 2024 telefonisch erreichen können, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das Dossier bereits dem RAV zurückgeschickt habe.

E. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2024 (AMA-Akten S. 107 ff.) die Möglichkeit eines PvB beim C.________ zwischen dem Beschwerdeführer und seinem RAV-Berater besprochen wurde. Mit Schreiben (A-Post) vom gleichen Tag (AMA-Akten S. 110 f.), forderte das AMA den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Mai 2024 telefonisch mit der für das PvB verantwortlichen Person des C.________ Kontakt aufzunehmen und sein Curriculum Vitae entweder per E-Mail einzureichen oder zum Gespräch mitzubringen. Gleichzeitig teilte das AMA dem Beschwerdeführer mit, dass dieses Gespräch obligatorisch sei und eine Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vorgesehen werde, falls er ohne triftigen Grund nicht erscheine. Ferner habe er das AMA im Falle einer erheblichen Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Aus dieser Zuweisung ergibt sich, dass es einen Einsatz als Verkäufer im Vollpensum betraf.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 (AMA-Akten S. 104) gewährte das AMA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und informierte ihn, das C.________ habe mitgeteilt, er habe es innerhalb der gesetzten Frist nicht kontaktiert. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 (AMA-Akten S. 101) an den RAV- Berater des Beschwerdeführers führte die Programmverantwortliche aus, der Beschwerdeführer habe sie am 24. Mai 2024 um 16:40 Uhr telefonisch kontaktiert. Sie habe ihm erklärt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt erfolgt sei und sie deshalb die Zuweisung bereits am Morgen zurückgesandt habe. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, er habe am 22. Mai 2024 gegen 16:15 Uhr vier- bis fünfmal telefoniert, jedoch ohne Antwort zu erhalten. Sie habe sämtliche Anrufe der betreffenden Woche überprüft, jedoch keine Anrufe von der Nummer des Beschwerdeführers feststellen können. Am 22. Mai 2024 seien die Anrufe zu ihrer Arbeitskollegin umgeleitet worden, die ebenfalls keinen Anruf erhalten habe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er sie auch am 23. Mai 2024 während des Tages hätte kontaktieren können, wenn er am Vortag keine Antwort bekommen habe. In seiner Stellungnahme per E-Mail vom 31. Mai 2024 (AMA-Akten S. 99) erklärte der Beschwerde- führer, dass er sich bis am 23. Mai 2024 bei der Programmverantwortlichen zu melden hatte, was er getan habe. Er verwies auf den beigelegten Screenshot einer Anrufliste, aus der hervorgeht, dass am 22. Mai 2024 fünf Anrufe an die in der Zuweisung des AMA vom 15. Mai 2024 angegebene Telefonnummer getätigt wurden, wobei der letzte Anruf um 16:17 Uhr erfolgte.

E. 3.4 Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er nach seiner Anmeldung zur Stellenvermittlung am 2. März 2023 den Online-Kurs über die Rechte und Pflichten der Versicherten absolviert hat (AMA-Akten S. 262). Ferner befand er sich in seiner dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er war somit über seine Schadenminderungspflicht im Sinne der oben genannten Erwägungen (E. 2.) sowie insbesondere über die Pflicht zur Einhaltung der vom RAV angesetzten Fristen informiert. Aus den dargestellten Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Zuweisung am Mittwoch, den 15. Mai 2024, mit A-Post versandt wurde; er bestreitet in keiner Weise, diese daraufhin gemäss dem ordentlichen Verlauf der Post erhalten zu haben. Zudem wurde er bereits im Beratungsge- spräch vom 15. Mai 2024 über das geplante PvB informiert. Er hatte somit ausreichend Zeit, um die Programmverantwortliche zu kontaktieren. Obwohl er sich in seiner dritten Rahmenfrist befand und wissen musste, wie wichtig die Teilnahme an einem PvB ist, unternahm er frühestens am vorletzten Tag der Frist, am Mittwoch, den 22. Mai 2024, am späteren Nachmittag, den Versuch, die Pro- grammverantwortliche zu kontaktieren. Gemäss den Angaben der Programmverantwortlichen sei auf ihrer Anrufliste sowie auf derjenigen ihrer Arbeitskollegin, an welche die Anrufe an diesem Tag umgeleitet wurden, die Telefonnummer des Beschwerdeführers zwar nicht vermerkt gewesen. Der Beschwerdeführer belegt seine behaupteten Anrufe einzig mit einem Screenshot der Anrufliste seines Telefons. Gemäss diesem tätigte er an diesem Tag fünf Anrufe, wovon der letzte um 16:17 Uhr erfolgte. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Programmverantwortlichen erfolgten die Anrufe gegen 16:15 Uhr "4–5 fois d'affilée". Gegenteiliges bzw. eine frühere Kontaktaufnahme machte er zu keinem Zeitpunkt geltend. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er habe das C.________ am Donnerstag, den 23. Mai 2024, persönlich aufgesucht, wobei ihm am Empfang mitgeteilt worden sei, dass die Programmverantwortliche nicht anwesend sei. Dies ist jedoch nicht weiter belegt. So ist weder ersichtlich, weshalb die Mitarbeiterin, die ihn angeblich in Empfang nahm, den Kontaktversuch nicht protokollierte und der Programmverantwortlichen weiterleitete, noch weshalb der Beschwerdeführer selbst nicht darauf bestand, seine Anwesenheit festzuhalten oder um eine Rückmeldung bzw.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Rückruf zu bitten, zumal ihm die zeitliche Dringlichkeit der ablaufenden Frist bewusst sein musste. Ferner machte er dies erst nach Erhalt der Verfügung des AMA vom 30. Juli 2024 geltend, weshalb dies gemäss der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stun- de" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen), nicht berücksichtigt werden kann. Es ist ausserdem nicht verständlich, weshalb er – nach gemäss seinen Darstellungen erfolglosen Versuchen, die Programmverantwortliche telefonisch zu erreichen und persönlich aufzusuchen – nicht mittels E-Mail Kontakt aufnahm, um damit auf seine erfolglosen Kontaktversuche hinzuweisen. Selbst wenn er auf der Zuweisung darum gebeten worden war, telefonisch mit der Programmver- antwortlichen Kontakt aufzunehmen, wäre ihm eine Kontaktaufnahme per E-Mail durchaus zumutbar und in Anbetracht der Situation adäquat gewesen. So war die entsprechende spezifische E-Mail Adresse auf der Zuweisung vom 15. Mai 2024 explizit erwähnt und auf der Internetseite des C.________ hätte er zudem leicht die allgemeine E-Mail Adresse gefunden. Nicht berücksichtigt werden kann der erfolgreiche Kontaktversuch vom 24. Mai 2024, nach Ablauf der Frist. Diesbezüglich ist nicht verständlich, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag erst um 16:40 Uhr erneut bei der Programmverantwortlichen meldete. Ihm musste bewusst sein, dass zu diesem Zeitpunkt die negative Rückmeldung ans RAV bereits erfolgt war. Es kam damit innerhalb der Frist bis zum 23. Mai 2024 einzig zu Kontaktversuchen, nicht jedoch zu einer erfolgreichen Kontaktaufnahme mit der Programmverantwortlichen. Insgesamt ging damit das AMA zu Recht von einem einstellungswürdigen Verhalten aus.

E. 4 Dauer der Einstellung

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungs- dauer von 21 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesund- heitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer beim erstmaligen Nichtantritt eines PvB 21– 25 Tage. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni- gen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicher- ten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grund- satz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).

E. 4.2 In Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein mittelschweres Verschulden angenommen hat und die Einstelldauer auf 21 Tage festgesetzt hat, wobei es sich an das untere Limit gemäss dem Einstellraster gehalten hat.

E. 5 Fazit Zusammenfassend hat das AMA den Beschwerdeführer wegen Nichtantritt eines Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) zu Recht für 21 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 20. November 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Oktober 2025/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2024 206 Urteil vom 22. Oktober 2025 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; Nichtantritt eines Programms zur vorübergehen- den Beschäftigung Beschwerde vom 20. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid vom

20. November 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1967, wohnhaft in B.________, ist seit dem 1. April 2023 als arbeitslos gemeldet und verfügt über eine dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2024 wurde er von seinem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Saanebezirks, B.________, über ein Programm zur vorüber- gehenden Beschäftigung (PvB) beim C.________ in B.________ informiert. Gemäss der Zuweisung vom gleichen Tag hatte er eine Frist bis zum 23. Mai 2024, um die Verantwortliche des Programms zu kontaktieren. Diese teilte dem RAV am 24. Mai 2024 mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe. Gleichentags wurde er vom RAV aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Programmverantwortliche ergänzte am 28. Mai 2024, der Beschwerdeführer habe sie am

24. Mai 2024 um 16:40 Uhr kontaktiert, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt ihre Rückmeldung ans RAV bereits abgesendet gewesen. Ferner habe er angegeben, mehrmals am 22. Mai 2024 telefoniert zu haben, jedoch sei seine Nummer nirgends ersichtlich. In seiner Stellungnahme per E-Mail vom 31. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich bis am 23. Mai 2024 beim C.________ telefonisch melden sollte, was er gemacht habe. Beigelegt war der Screenshot einer Anrufliste, worauf zu erkennen ist, dass am 22. Mai 2024, fünf Anrufe, der letzte um 16:17 Uhr, auf die Telefonnummer der Programmverantwortlichen des C.________ getätigt wurden. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. November 2024, stellte das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) den Beschwerdeführer während 21 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, wegen Nichtantritt eines PvB. B. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantons- gericht und beantragt implizit, der Einspracheentscheid des AMA vom 20. November 2024 sei aufzu- heben und auf eine Einstellung sei zu verzichten. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass er sich innert der ihm gesetzten Frist sowohl telefonisch als auch persönlich bemüht habe, mit der für das PvB verantwortlichen Person des C.________ Kontakt aufzunehmen. Am 7. Januar 2025 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 20. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 20. November 2024 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA ihn wegen dem Nichtantritt eines PvB und somit aufgrund von mittelschwerem Verschulden zu Recht ab dem 26. März 2024 während 21 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nichtantritt eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung 2.1. Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 524 E. 2.1.1 und E. 4.2) muss eine ver- sicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil BGer 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht, die eingetretene Arbeitslosigkeit zu verkürzen, umfasst, die in Art. 17 Abs. 3 Bst. a AVIG umschriebene Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeits- marktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, Rz. 313 in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV. Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten auch vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 Bst. a

1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit, an einem derartigen Programm teilzunehmen, ist in sinnge- mässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), der be- stimmt, dass unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) eine Arbeit ausgenommen ist, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Ge- sundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E. 2). Jedoch sind an die inhaltliche Zumutbarkeit eines Kurses geringe Anforderungen zu stellen, d. h. selbst wenn ein Kurs dem Versicherten als sinnlos erscheint, ist er grundsätzlich gehal- ten, diesen zu besuchen (Urteil EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.1, vgl. auch Urteil BGer 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.4). 2.2. In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Urteil BGer 8C_471/2020 vom 6. Oktober

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2020 E. 2.2. mit Hinweis). Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung durch ihr Verhalten in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Urteil BGer 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Erfasst werden sämtliche vorwerfbaren Verhaltensweisen oder Unterlassungen vor, während und in Bezug auf die Beendigung der arbeitsmarktlichen Massnahme (NUSSBAUMER, Rz. 851 mit Hin- weisen). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein (Urteil BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2. mit Hinweis). 3. Einstellungswürdiges Verhalten Es ist streitig, ob das AMA den Beschwerdeführer zu Recht während 21 Tagen in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 3.1. Das AMA bringt vor, der Beschwerdeführer habe seit der Zuweisung vom 15. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2024 genügend Zeit zur Verfügung gehabt, mit der Programmverantwortlichen des C.________ Kontakt aufzunehmen. Die vom Beschwerdeführer beigelegten Screenshots seien unbeachtlich, zumal sich nicht überprüfen lasse, von wessen Telefon die Anrufe getätigt worden seien. Gemäss dem C.________ seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anrufe nicht nachvollziehbar, da weder die Programmverantwortliche noch diejenige Person, an welche die Anrufe am 22. Mai 2024 weitergeleitet worden seien, entsprechende Anrufe erhalten hätten. Es sei damit bei Versuchen einer Kontaktaufnahme geblieben und er hätte auch am 23. Mai 2024 noch die Möglichkeit gehabt, Kontakt aufzunehmen. Ferner sei die Behauptung, wonach er das C.________ persönlich aufgesucht habe, weder hinreichend substantiiert noch bewiesen. Der Beschwerdeführer habe somit ohne entschuldbaren Grund nicht innerhalb der angesetzten Frist mit der für das PvB verantwortlichen Person Kontakt aufgenommen. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die zuständige Person des C.________ mehrmals angerufen habe. Als Beweis legt er Screenshots einer Anrufliste bei. Am darauffolgenden Tag, dem 23. Mai 2024, habe er das C.________ persönlich aufgesucht. Die zuständige Person sei allerdings nicht vor Ort gewesen. Er habe sie erst am 24. Mai 2024 telefonisch erreichen können, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das Dossier bereits dem RAV zurückgeschickt habe. 3.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2024 (AMA-Akten S. 107 ff.) die Möglichkeit eines PvB beim C.________ zwischen dem Beschwerdeführer und seinem RAV-Berater besprochen wurde. Mit Schreiben (A-Post) vom gleichen Tag (AMA-Akten S. 110 f.), forderte das AMA den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Mai 2024 telefonisch mit der für das PvB verantwortlichen Person des C.________ Kontakt aufzunehmen und sein Curriculum Vitae entweder per E-Mail einzureichen oder zum Gespräch mitzubringen. Gleichzeitig teilte das AMA dem Beschwerdeführer mit, dass dieses Gespräch obligatorisch sei und eine Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vorgesehen werde, falls er ohne triftigen Grund nicht erscheine. Ferner habe er das AMA im Falle einer erheblichen Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Aus dieser Zuweisung ergibt sich, dass es einen Einsatz als Verkäufer im Vollpensum betraf.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 (AMA-Akten S. 104) gewährte das AMA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und informierte ihn, das C.________ habe mitgeteilt, er habe es innerhalb der gesetzten Frist nicht kontaktiert. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 (AMA-Akten S. 101) an den RAV- Berater des Beschwerdeführers führte die Programmverantwortliche aus, der Beschwerdeführer habe sie am 24. Mai 2024 um 16:40 Uhr telefonisch kontaktiert. Sie habe ihm erklärt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt erfolgt sei und sie deshalb die Zuweisung bereits am Morgen zurückgesandt habe. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, er habe am 22. Mai 2024 gegen 16:15 Uhr vier- bis fünfmal telefoniert, jedoch ohne Antwort zu erhalten. Sie habe sämtliche Anrufe der betreffenden Woche überprüft, jedoch keine Anrufe von der Nummer des Beschwerdeführers feststellen können. Am 22. Mai 2024 seien die Anrufe zu ihrer Arbeitskollegin umgeleitet worden, die ebenfalls keinen Anruf erhalten habe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er sie auch am 23. Mai 2024 während des Tages hätte kontaktieren können, wenn er am Vortag keine Antwort bekommen habe. In seiner Stellungnahme per E-Mail vom 31. Mai 2024 (AMA-Akten S. 99) erklärte der Beschwerde- führer, dass er sich bis am 23. Mai 2024 bei der Programmverantwortlichen zu melden hatte, was er getan habe. Er verwies auf den beigelegten Screenshot einer Anrufliste, aus der hervorgeht, dass am 22. Mai 2024 fünf Anrufe an die in der Zuweisung des AMA vom 15. Mai 2024 angegebene Telefonnummer getätigt wurden, wobei der letzte Anruf um 16:17 Uhr erfolgte. 3.4. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er nach seiner Anmeldung zur Stellenvermittlung am 2. März 2023 den Online-Kurs über die Rechte und Pflichten der Versicherten absolviert hat (AMA-Akten S. 262). Ferner befand er sich in seiner dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er war somit über seine Schadenminderungspflicht im Sinne der oben genannten Erwägungen (E. 2.) sowie insbesondere über die Pflicht zur Einhaltung der vom RAV angesetzten Fristen informiert. Aus den dargestellten Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Zuweisung am Mittwoch, den 15. Mai 2024, mit A-Post versandt wurde; er bestreitet in keiner Weise, diese daraufhin gemäss dem ordentlichen Verlauf der Post erhalten zu haben. Zudem wurde er bereits im Beratungsge- spräch vom 15. Mai 2024 über das geplante PvB informiert. Er hatte somit ausreichend Zeit, um die Programmverantwortliche zu kontaktieren. Obwohl er sich in seiner dritten Rahmenfrist befand und wissen musste, wie wichtig die Teilnahme an einem PvB ist, unternahm er frühestens am vorletzten Tag der Frist, am Mittwoch, den 22. Mai 2024, am späteren Nachmittag, den Versuch, die Pro- grammverantwortliche zu kontaktieren. Gemäss den Angaben der Programmverantwortlichen sei auf ihrer Anrufliste sowie auf derjenigen ihrer Arbeitskollegin, an welche die Anrufe an diesem Tag umgeleitet wurden, die Telefonnummer des Beschwerdeführers zwar nicht vermerkt gewesen. Der Beschwerdeführer belegt seine behaupteten Anrufe einzig mit einem Screenshot der Anrufliste seines Telefons. Gemäss diesem tätigte er an diesem Tag fünf Anrufe, wovon der letzte um 16:17 Uhr erfolgte. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Programmverantwortlichen erfolgten die Anrufe gegen 16:15 Uhr "4–5 fois d'affilée". Gegenteiliges bzw. eine frühere Kontaktaufnahme machte er zu keinem Zeitpunkt geltend. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er habe das C.________ am Donnerstag, den 23. Mai 2024, persönlich aufgesucht, wobei ihm am Empfang mitgeteilt worden sei, dass die Programmverantwortliche nicht anwesend sei. Dies ist jedoch nicht weiter belegt. So ist weder ersichtlich, weshalb die Mitarbeiterin, die ihn angeblich in Empfang nahm, den Kontaktversuch nicht protokollierte und der Programmverantwortlichen weiterleitete, noch weshalb der Beschwerdeführer selbst nicht darauf bestand, seine Anwesenheit festzuhalten oder um eine Rückmeldung bzw.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Rückruf zu bitten, zumal ihm die zeitliche Dringlichkeit der ablaufenden Frist bewusst sein musste. Ferner machte er dies erst nach Erhalt der Verfügung des AMA vom 30. Juli 2024 geltend, weshalb dies gemäss der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stun- de" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen), nicht berücksichtigt werden kann. Es ist ausserdem nicht verständlich, weshalb er – nach gemäss seinen Darstellungen erfolglosen Versuchen, die Programmverantwortliche telefonisch zu erreichen und persönlich aufzusuchen – nicht mittels E-Mail Kontakt aufnahm, um damit auf seine erfolglosen Kontaktversuche hinzuweisen. Selbst wenn er auf der Zuweisung darum gebeten worden war, telefonisch mit der Programmver- antwortlichen Kontakt aufzunehmen, wäre ihm eine Kontaktaufnahme per E-Mail durchaus zumutbar und in Anbetracht der Situation adäquat gewesen. So war die entsprechende spezifische E-Mail Adresse auf der Zuweisung vom 15. Mai 2024 explizit erwähnt und auf der Internetseite des C.________ hätte er zudem leicht die allgemeine E-Mail Adresse gefunden. Nicht berücksichtigt werden kann der erfolgreiche Kontaktversuch vom 24. Mai 2024, nach Ablauf der Frist. Diesbezüglich ist nicht verständlich, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag erst um 16:40 Uhr erneut bei der Programmverantwortlichen meldete. Ihm musste bewusst sein, dass zu diesem Zeitpunkt die negative Rückmeldung ans RAV bereits erfolgt war. Es kam damit innerhalb der Frist bis zum 23. Mai 2024 einzig zu Kontaktversuchen, nicht jedoch zu einer erfolgreichen Kontaktaufnahme mit der Programmverantwortlichen. Insgesamt ging damit das AMA zu Recht von einem einstellungswürdigen Verhalten aus. 4. Dauer der Einstellung 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungs- dauer von 21 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesund- heitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer beim erstmaligen Nichtantritt eines PvB 21– 25 Tage. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni- gen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicher- ten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grund- satz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 4.2. In Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein mittelschweres Verschulden angenommen hat und die Einstelldauer auf 21 Tage festgesetzt hat, wobei es sich an das untere Limit gemäss dem Einstellraster gehalten hat. 5. Fazit Zusammenfassend hat das AMA den Beschwerdeführer wegen Nichtantritt eines Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) zu Recht für 21 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 20. November 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Oktober 2025/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter