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605 2024 172

Freiburg · 2025-10-13 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1966, verheiratet, wohnhaft in B.________, wurde am 30. Mai 1996 wegen eines somatischen Gesundheitsschadens (Rückenbeschwerden) eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 60%) mit Wirkung ab 1. September 1994 zugesprochen. Der Anspruch wurde per

1. November 1997 auf eine ganze Rente erhöht und seither jeweils bestätigt. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wies die Invalidenversicherungs- Stelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) am 22. Juni 2006 ab. Auf ein zweites Gesuch vom 19. Juni 2008 hin sprach sie ihr am 21. Juli 2009 ab 1. Juni 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Mai 2008 eine solche mittleren Grades zu. B. Im bidisziplinären (Orthopäde, Psychiatrie) Gutachten vom 30. August 2015 wurde eine Ver- besserung bezüglich der Hilflosigkeit seit der Zusprache vom 21. Juli 2009 festgestellt. Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2016 die Hilflosenentschädigung ab dem

1. Juni 2016 auf. Eine dagegen beim Kantonsgericht Freiburg erhobenen Beschwerde wurde mit unangefochtenem Urteil 605 2016 114 vom 4. Dezember 2017 abgewiesen. C. Mit Gesuch vom 21. September 2021 beantragte A.________ erneut die Zusprache einer Hilf- losenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 lehnte die IV-Stelle den Antrag ab. Weder sei eine Hilflosigkeit noch die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen. Mit Urteil 605 2023 150 vom 23. Juli 2024 wies das Kantonsgericht eine gegen die Verfügung vom 14. Juli 2023 erhobene Beschwerde ab. Jedoch erklärte sich die IV-Stelle am 24. Januar 2024 bereit, die während diesem Verfahren am 15. Dezember 2023 nachgereichten Arztberichte als Neuanmeldung entgegenzunehmen. D. Gestützt auf diese Unterlagen und weitere im vorherigen Verfahren nachgereichten Arztbe- richte trat die IV-Stelle indes mit Verfügung vom 26. September 2024 auf die Neuanmeldung vom

15. Dezember 2023 nicht ein. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die massgebenden Umstände seit dem letzten Leistungsgesuch geändert hätten. E. Dagegen erhebt A.________ am 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche diese zuständigkeitshalber am 21. Oktober 2024 an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitet. In ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 beantragt die Beschwerdeführerin implizit, die Verfügung vom 26. September 2024 sei aufzuheben und ihr sei eine Hilflosentschädigung mittle- ren Grades zuzusprechen. Ferner stellt sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 27. November 2024 die Ausführungen in ihrer Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Dezember 2024 reicht die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte ein, ohne diese jedoch zu kommentieren. Die IV-Stelle hält in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2025 an ihrer Sichtweise fest. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 21. Oktober 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2024 ist fristgerecht bei der IV-Stelle eingereicht worden, welche diese an die zuständige Beschwerde- instanz weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kan- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmel- dung nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Da es sich bei der hier streitigen Verfügung vom 26. September 2024 um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, ist der gestellte Antrag unzulässig. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müs- sen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Implizit ist die Beschwerde aber so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin (ebenfalls) beantragt, die IV-Stelle habe auf ihre Neuanmeldung einzutreten. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.

E. 2 Anforderungen an eine Neuanmeldung, Nichteintreten auf Neuanmeldung Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue An- meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung gelangt) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsäch- lichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil BGer 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Da für die beschwerde- weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung darstellte, können die im kantonalen Beschwer- deverfahren eingereichten Berichte für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung nicht berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_564/2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhan- densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben besteht nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnom- men werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser- hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung u. a. zu berücksichtigen, ob die frühe- re Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (vorerwähntes Urteil BGer 8C_316/2024 E. 2.3.2 in fine mit Hinweis auf BGE 149 V 177 E. 4.3.2). An die Glaubhaftmachung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2).

E. 3 Glaubhaftigkeit der rechtserheblichen Änderung Es ist streitig, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 zu Recht nicht einge- treten ist.

E. 3.1 Für ihre letzte leistungsverneinende Verfügung vom 14. Juli 2023 (IV-Akten S. 877 ff.) stützte sich die IV-Stelle auf den Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023 (IV-Akten S. 860 ff.), gemäss dem die Hilflosigkeit in allen Bereichen sowie auch die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, weitere Hilfsmittel zu verwenden bzw. An- passungen in der Wohnung vorzunehmen. Ferner stützte sich die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD), vom 12. Juli 2023 (IV-Akten S. 873 ff.), die darin die in ihren Vorberichten vom 23. September 2021 (IV-Akten S. 672 ff.), 29. Juni 2022 (IV-Akten S. 745 ff.) sowie 10. Oktober 2022 (IV-Akten S. 814 ff.) geäusserte Meinung, wonach auch unter Berücksichtigung aktueller Arztberichte keine Hilflosigkeit ausgewiesen sei, bestätigte. Auch die neusten Arztberichte würden keine Hilflosigkeit begründen. Bei fehlendem neurologischen Korrelat für eine begründbare Einschränkung in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) und der Möglichkeit, seit Jahren bei Bedarf entsprechende Hilfsmittel zur Erhaltung der Autonomie einzusetzen (statt familiärer Hilfe einzufordern), könne und müsse eine Hilflosigkeit weiterhin verneint werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen der oberen (1/22) und unteren (4/22) Extremitäten hätten wie die Jahre zuvor keine neurologisch relevanten Nervenschädigungen gezeigt. Selbst ein Schädel-MRI habe keine wegweisenden Befunde erbracht und eine Polyneuropathie mit Auswirkungen auf die ADL bestehe weiterhin nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin u. a. bei den neurologischen Untersuchungen in der Lage gewesen sei, allein normal zu gehen und nur bei den komplexen Gangarten (Zehen, Hacken und Strichgang) Unterstützung benötigt habe bei erhaltener Kraft und Motorik der Extremitäten, erschliesse sich kein Grund für eine Hilfe durch Dritte. Zudem sei es ihr zumutbar, entsprechende Hilfsmittel einzusetzen und sowohl ihr Bett als auch ihre Sitzmöbel den Bedürfnissen ihres Alters (57 Jahre) anzupassen.

E. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2024 (IV-Akten S. 967) im Rahmen des Verfahrens 605 2023 150 war die IV-Stelle bereit, die beiden in diesem Verfahren nachgereichten nachfolgen-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 den Berichte des D.________ als Neuanmeldung entgegenzunehmen. Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des D.________ vom 31. Oktober 2023 (IV-Akten S. 956 ff.), nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. bis zum 31. Oktober 2023, konsultierte diese den Notfall wegen einer akuten Pankreatitis. Die Ursache hierfür konnte nicht gefunden werden und die Be- schwerdeführerin wurde nach gutem Verlauf nach Hause entlassen. Am 5. Dezember 2023 konsul- tierte sie erneut den Notfall des D.________. Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht vom 13. Dezember 2023 (IV-Akten S. 959 ff.) war es aufgrund eines Verschlusses der vorderen interventrikulären Arterie zu einem Herzinfarkt gekommen, der namentlich mit einem Stent und medikamentös behandelt wurde. Gemäss der Kontrolluntersuchung vom 8. Dezember 2023 war es zu einer kompletten Erholung der linksventrikulären Auswurffraktion (LVEF) und Normalisierung der segmentalen Bewegungsstörung gekommen und es lagen keine Anzeichen für mechanische Komplikationen vor. In beiden Berichten wurde hinsichtlich der bekannten chronischen HWS- und LWS-Beschwerden jeweils folgendes angegeben: Subjektive Empfindungen von Kraftverlust in den Beinen, ohne objektiv nachweisbare neurologische Symptome und Chronifizierung, subjektiv stark eingeschränkte Mobilität, Gangunsicherheit, Dekonditionierung, ausgeprägte psychosoziale Probleme mit einer starken Tendenz zur Medikalisierung und der Abhängigkeit von Hilfe. Auf Nachfrage des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2024 (IV- Akten S. 978 f.) bestätigte die IV-Stelle am 1. Mai 2024 (IV-Akten S. 980), das Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2023 (IV-Akten S. 952 ff.), dem die vorerwähnten Berichte des D.________ beigelegt waren, werde als Neuanmeldung für eine Hilflosenentschädigungen angesehen. Am 2. Mai 2024 (IV-Akten S. 983 f.) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte nach. Zum einen den Bericht zu einer am 29. April 2024 (IV-Akten S. 981 f.) durchgeführten Skelettszintigra- phie. Gemäss diesem lag eine mässiggradige Anschlussdegeneration des Segmentes C3/C4 mit Osteochondrose und Unkovertebralarthrosen vor sowie morphologisch eine mässiggradige Einen- gung des linksseitigen Neuroforamens, jedoch aktuell ohne entzündliche Aktivierung. Zudem be- stand eine diffuse, reaktive Knochenstoffwechselsteigerung entlang der versorgten Wirbelsegmente C4–6, bei noch nicht signifikanter Stabilisierung des Segmentes C4/C5 ohne Materialbruch oder Lockerung sowie eine reizlose einliegende Bandscheibenprothese C7/Th1. Zum anderen ein aktuel- les Zeugnis vom behandelnden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom

30. April 2024 (IV-Akten S. 986). Dieser bestätigte ohne weitere Begründung, die Hilflosigkeit habe im letzten Jahr langsam zugenommen und die Beschwerdeführerin benötige einen sehr hohen Pflegeaufwand zuhause. Der Ehemann helfe täglich beim Anziehen der Socken und Hosen. Am 11. Juni 2024 (IV-Akten S. 1002 ff.) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für folgende Hilfsmittel: medizinisches einstellbares Bett, Rollator, Brille, einstellbaren Sitz/Sessel. Mit Vorentscheid vom 13. August 2024 (IV-Akten S. 1025 ff.) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 nicht ein. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Be- richte ein und die IV-Stelle bestätigte mit der hier streitigen Verfügung vom 26. September 2024 ihren Vorentscheid.

E. 3.3 Die IV-Stelle stützte sich für ihren Entscheid auf den Bericht von Dr. med. F.________, praktische Ärztin des RAD, vom 8. Mai 2024 (IV-Akten S. 997 ff.). Darin nahm diese Stellung zu den vorgenannten Berichten und hielt fest, die Versicherte habe bekannte Beschwerden an der HWS mit Voroperationen 2022, 2019, 2008 (2x) und 1993. Es würden seit vielen Jahren nachvollziehbare Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der HWS nach Versteifungsoperationen bestehen. Gezielter

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Hilfsbedarf oder die Benutzung von Hilfsmitteln beim Ankleiden von einzelnen Kleidungsstücken, mit der Notwendigkeit von Bücken und starker Flexion der Wirbelsäule, wie z. B. beim Anziehen von Socken, sei nachvollziehbar. Hinzugetreten seien internistische Erkrankungen der Bauchspeichel- drüse und des Herzens. Ein Herzinfarkt werde auch als potenziell lebensbedrohlich eingestuft. Den- noch lasse sich eine Beeinträchtigung der ADL mit Hilfebedarf nicht aus den beiden Arztberichten [des D.________] ableiten. Eine dauerhafte Herzinsuffizienz mit resultierender Leistungsminderung und Atemnot bestehe nicht. Die RAD-Ärztin verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand mit Einfluss auf einen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf einer Drittperson gegenüber der Verfügung vom 14. Juli 2023 verändert habe.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, 2008 seien durch Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Implantate auf der Höhe C4/C5 und C5/C6 eingesetzt worden. Dennoch hätten ihre körperlichen Beschwerden zugenommen. Die Implantate hätten sich mit der Zeit gelockert, weshalb sie 2019 und 2021 durch Dr. med. E.________ operiert worden sei. Sie sei aktuell von der Halswirbelsäule bis zu den Füssen stark eingeschränkt. Damit verbunden seien Einschränkungen in den ADL. So gelinge es ihr nicht ohne Begleitung einen Spaziergang oder Einkäufe zu machen oder Kontakte zu pflegen. Bei der Körperpflege und beim Anziehen brauche sie Unterstützung durch den Ehemann und die Tochter, die auch die Mahlzeiten zubereiten würden. Sie sei deshalb auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades angewiesen.

E. 3.5 Zunächst ist daran zu erinnern, dass wenn seit der letzten leistungsablehnenden Verfügung erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung höhere Anfor- derungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung. Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 knapp fünf Monate nach der Verneinung des Leistungsan- spruchs durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2023, die mit Urteil vom 23. Juli 2024 be- stätigt wurde. Somit sind hier an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Weiter ist bezüglich der Hilflosigkeit darauf hinzuweisen, dass aus ärztlich bescheinigten körperli- chen oder psychischen Leiden in der Regel keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gezogen werden können. Dieser richtet sich nicht direkt nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern misst sich an deren konkreten Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (Urteil EVG U 442/04 vom 25. April 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Insofern kann beim Vorliegen einer neuen Diagnose nicht automatisch auf eine erhöhte Hilflosigkeit geschlossen werden. Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrich- tungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (Urteil BGer 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.3 mit Hinweis). Die IV-Stelle ist im Ergebnis gestützt auf den überzeugenden RAD-Bericht vom 8. Mai 2024 auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 zu Recht nicht eingetreten, da die bis zum Nichteintretens- entscheid vom 26. September 2024 eingereichten Arztberichte nicht genügen, um eine Verschlech- terung in Bezug auf die Hilflosigkeit glaubhaft zu machen. Das Gericht hatte schon in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 betreffend das Verfahren 605 2023 150 darauf hingewiesen, dass sich aus den am 15. Dezember 2023 und 2. Mai 2024 nachgereichten Berichten keine Änderung bezüglich der Hilflosigkeit ergebe. Die Berichte des D.________ vom 31. Oktober und 13. Dezember 2023 äussern sich nicht zur Hilflosigkeit, sondern diskutieren neue Fakten, aus denen sich, wie von der RAD-Ärztin festgehalten, keine direkten Auswirkungen auf die ADL ergeben und konnten durch das D.________ erfolgreich behandelt werden. Interessant sind bei den beiden D.________-Berichten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 jeweils die Angaben zu den bekannten chronischen HWS- und LWS-Beschwerden, wonach eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin und den objektiv nachweisbaren Beschwerden besteht. Auch aus dem Bericht zur Skelettszintigraphie vom 29. April 2024 und dem Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 30. April 2024 ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine Verschlechterung in Bezug auf die Hilflosigkeit. So wird im erst genannten namentlich eine aktivierte Entzündung verneint. Dr. med. E.________ seinerseits zieht auch weiterhin nicht in Betracht, dass es für die von ihm genannten und bekannten Probleme beim Anziehen von Socken und Hosen Hilfsmittel gibt, worauf bereits im Urteil vom 23. Juli 2024 hingewiesen wurde.

E. 3.6 Wie dargelegt (vgl. supra E. 3), legt im Fall eines Nichteintretens auf eine Neuanmeldung die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Deshalb können der zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ vom 25. Oktober 2024 sowie auch die weiteren im Verfahren nachgereichten Berichte (MRI OSG links vom 30. Oktober 2024, Dr. med. H.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. November 2024 und Dr. med. E.________ vom

10. Dezember 2024) hier nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei einer objektiv eingetretenen Verschlechterung hinsichtlich der Hilflosigkeit eine Neuanmeldung vorzunehmen. Dennoch sei basierend auf den dem Kantons- gericht vorliegenden Akten der Vollständigkeit halber immerhin auf folgendes hingewiesen: Gemäss dem MRI des linken OSG vom 31. Oktober 2024 bestehe im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2023 weiterhin eine ganglionartige Zyste posterior des unteren und oberen Sprunggelenks, die sich weiter ausdehne, weshalb Dr. med. H.________ am 22. November 2024 eine operative Entfernung empfahl, aber keine diesbezüglichen Einschränkungen angab. Ferner war die OSG- Problematik bei Erlass der Verfügung vom Juli 2023 bereits bekannt. Hinsichtlich der beiden Berichte von Dr. med. E.________ vom 25. Oktober und 10. Dezember 2024 fällt auf, dass er jeweils gestützt auf den Bericht zur Skelettszintigraphie von einer entzündlichen Aktivierung im Bereich der HWS ausging, was im genannten Bericht jedoch explizit ausgeschlossen wurde, weshalb sich bereits aus diesem Grund Zweifel an seinen Berichten ergeben. Weiter wurden die im Oktober 2024 geltend gemachten Einschränkungen (Körperpflege, Anziehen und Aufstehen aus Stuhl oder von Toilette) schon im Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023 behandelt. Was die Probleme beim Gehen betrifft, werden diese durch den offenbar seit Monaten verwendeten Rollator vermindert. Schliesslich erklärte er im Dezember 2024, es lägen neue Pathologien vor, woraus jedoch, wie gesehen, nicht automatisch auf neue Einschränkungen hinsichtlich den ADL geschlossen werden kann.

E. 4 Fazit Zusammenfassend ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 zu Recht nicht eingetreten. Die Verfügung vom 26. September 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde (605 2024 172) abzuweisen. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, werden hier gestützt auf Art. 129 Bst. a kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtpflege (605 2024 185) erweist sich damit als gegen- standslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2024 172) von A.________ wird abgewiesen. II. Es wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. III. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 185) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis gestrichen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 13. Oktober 2025/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2024 172 605 2024 185 Urteil vom 13. Oktober 2025 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Hilflosenentschädigung; Nichteintreten auf Neuanmeldung Beschwerde vom 21. Oktober 2024 gegen die Verfügung vom 26. September 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1966, verheiratet, wohnhaft in B.________, wurde am 30. Mai 1996 wegen eines somatischen Gesundheitsschadens (Rückenbeschwerden) eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 60%) mit Wirkung ab 1. September 1994 zugesprochen. Der Anspruch wurde per

1. November 1997 auf eine ganze Rente erhöht und seither jeweils bestätigt. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wies die Invalidenversicherungs- Stelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) am 22. Juni 2006 ab. Auf ein zweites Gesuch vom 19. Juni 2008 hin sprach sie ihr am 21. Juli 2009 ab 1. Juni 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Mai 2008 eine solche mittleren Grades zu. B. Im bidisziplinären (Orthopäde, Psychiatrie) Gutachten vom 30. August 2015 wurde eine Ver- besserung bezüglich der Hilflosigkeit seit der Zusprache vom 21. Juli 2009 festgestellt. Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2016 die Hilflosenentschädigung ab dem

1. Juni 2016 auf. Eine dagegen beim Kantonsgericht Freiburg erhobenen Beschwerde wurde mit unangefochtenem Urteil 605 2016 114 vom 4. Dezember 2017 abgewiesen. C. Mit Gesuch vom 21. September 2021 beantragte A.________ erneut die Zusprache einer Hilf- losenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 lehnte die IV-Stelle den Antrag ab. Weder sei eine Hilflosigkeit noch die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen. Mit Urteil 605 2023 150 vom 23. Juli 2024 wies das Kantonsgericht eine gegen die Verfügung vom 14. Juli 2023 erhobene Beschwerde ab. Jedoch erklärte sich die IV-Stelle am 24. Januar 2024 bereit, die während diesem Verfahren am 15. Dezember 2023 nachgereichten Arztberichte als Neuanmeldung entgegenzunehmen. D. Gestützt auf diese Unterlagen und weitere im vorherigen Verfahren nachgereichten Arztbe- richte trat die IV-Stelle indes mit Verfügung vom 26. September 2024 auf die Neuanmeldung vom

15. Dezember 2023 nicht ein. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die massgebenden Umstände seit dem letzten Leistungsgesuch geändert hätten. E. Dagegen erhebt A.________ am 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche diese zuständigkeitshalber am 21. Oktober 2024 an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitet. In ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 beantragt die Beschwerdeführerin implizit, die Verfügung vom 26. September 2024 sei aufzuheben und ihr sei eine Hilflosentschädigung mittle- ren Grades zuzusprechen. Ferner stellt sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 27. November 2024 die Ausführungen in ihrer Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Dezember 2024 reicht die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte ein, ohne diese jedoch zu kommentieren. Die IV-Stelle hält in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2025 an ihrer Sichtweise fest. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 21. Oktober 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2024 ist fristgerecht bei der IV-Stelle eingereicht worden, welche diese an die zuständige Beschwerde- instanz weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kan- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmel- dung nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Da es sich bei der hier streitigen Verfügung vom 26. September 2024 um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, ist der gestellte Antrag unzulässig. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müs- sen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Implizit ist die Beschwerde aber so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin (ebenfalls) beantragt, die IV-Stelle habe auf ihre Neuanmeldung einzutreten. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. Anforderungen an eine Neuanmeldung, Nichteintreten auf Neuanmeldung Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue An- meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung gelangt) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsäch- lichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil BGer 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Da für die beschwerde- weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung darstellte, können die im kantonalen Beschwer- deverfahren eingereichten Berichte für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung nicht berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_564/2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhan- densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben besteht nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnom- men werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser- hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung u. a. zu berücksichtigen, ob die frühe- re Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (vorerwähntes Urteil BGer 8C_316/2024 E. 2.3.2 in fine mit Hinweis auf BGE 149 V 177 E. 4.3.2). An die Glaubhaftmachung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2). 3. Glaubhaftigkeit der rechtserheblichen Änderung Es ist streitig, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 zu Recht nicht einge- treten ist. 3.1. Für ihre letzte leistungsverneinende Verfügung vom 14. Juli 2023 (IV-Akten S. 877 ff.) stützte sich die IV-Stelle auf den Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023 (IV-Akten S. 860 ff.), gemäss dem die Hilflosigkeit in allen Bereichen sowie auch die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, weitere Hilfsmittel zu verwenden bzw. An- passungen in der Wohnung vorzunehmen. Ferner stützte sich die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD), vom 12. Juli 2023 (IV-Akten S. 873 ff.), die darin die in ihren Vorberichten vom 23. September 2021 (IV-Akten S. 672 ff.), 29. Juni 2022 (IV-Akten S. 745 ff.) sowie 10. Oktober 2022 (IV-Akten S. 814 ff.) geäusserte Meinung, wonach auch unter Berücksichtigung aktueller Arztberichte keine Hilflosigkeit ausgewiesen sei, bestätigte. Auch die neusten Arztberichte würden keine Hilflosigkeit begründen. Bei fehlendem neurologischen Korrelat für eine begründbare Einschränkung in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) und der Möglichkeit, seit Jahren bei Bedarf entsprechende Hilfsmittel zur Erhaltung der Autonomie einzusetzen (statt familiärer Hilfe einzufordern), könne und müsse eine Hilflosigkeit weiterhin verneint werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen der oberen (1/22) und unteren (4/22) Extremitäten hätten wie die Jahre zuvor keine neurologisch relevanten Nervenschädigungen gezeigt. Selbst ein Schädel-MRI habe keine wegweisenden Befunde erbracht und eine Polyneuropathie mit Auswirkungen auf die ADL bestehe weiterhin nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin u. a. bei den neurologischen Untersuchungen in der Lage gewesen sei, allein normal zu gehen und nur bei den komplexen Gangarten (Zehen, Hacken und Strichgang) Unterstützung benötigt habe bei erhaltener Kraft und Motorik der Extremitäten, erschliesse sich kein Grund für eine Hilfe durch Dritte. Zudem sei es ihr zumutbar, entsprechende Hilfsmittel einzusetzen und sowohl ihr Bett als auch ihre Sitzmöbel den Bedürfnissen ihres Alters (57 Jahre) anzupassen. 3.2. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2024 (IV-Akten S. 967) im Rahmen des Verfahrens 605 2023 150 war die IV-Stelle bereit, die beiden in diesem Verfahren nachgereichten nachfolgen-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 den Berichte des D.________ als Neuanmeldung entgegenzunehmen. Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des D.________ vom 31. Oktober 2023 (IV-Akten S. 956 ff.), nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. bis zum 31. Oktober 2023, konsultierte diese den Notfall wegen einer akuten Pankreatitis. Die Ursache hierfür konnte nicht gefunden werden und die Be- schwerdeführerin wurde nach gutem Verlauf nach Hause entlassen. Am 5. Dezember 2023 konsul- tierte sie erneut den Notfall des D.________. Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht vom 13. Dezember 2023 (IV-Akten S. 959 ff.) war es aufgrund eines Verschlusses der vorderen interventrikulären Arterie zu einem Herzinfarkt gekommen, der namentlich mit einem Stent und medikamentös behandelt wurde. Gemäss der Kontrolluntersuchung vom 8. Dezember 2023 war es zu einer kompletten Erholung der linksventrikulären Auswurffraktion (LVEF) und Normalisierung der segmentalen Bewegungsstörung gekommen und es lagen keine Anzeichen für mechanische Komplikationen vor. In beiden Berichten wurde hinsichtlich der bekannten chronischen HWS- und LWS-Beschwerden jeweils folgendes angegeben: Subjektive Empfindungen von Kraftverlust in den Beinen, ohne objektiv nachweisbare neurologische Symptome und Chronifizierung, subjektiv stark eingeschränkte Mobilität, Gangunsicherheit, Dekonditionierung, ausgeprägte psychosoziale Probleme mit einer starken Tendenz zur Medikalisierung und der Abhängigkeit von Hilfe. Auf Nachfrage des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2024 (IV- Akten S. 978 f.) bestätigte die IV-Stelle am 1. Mai 2024 (IV-Akten S. 980), das Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2023 (IV-Akten S. 952 ff.), dem die vorerwähnten Berichte des D.________ beigelegt waren, werde als Neuanmeldung für eine Hilflosenentschädigungen angesehen. Am 2. Mai 2024 (IV-Akten S. 983 f.) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte nach. Zum einen den Bericht zu einer am 29. April 2024 (IV-Akten S. 981 f.) durchgeführten Skelettszintigra- phie. Gemäss diesem lag eine mässiggradige Anschlussdegeneration des Segmentes C3/C4 mit Osteochondrose und Unkovertebralarthrosen vor sowie morphologisch eine mässiggradige Einen- gung des linksseitigen Neuroforamens, jedoch aktuell ohne entzündliche Aktivierung. Zudem be- stand eine diffuse, reaktive Knochenstoffwechselsteigerung entlang der versorgten Wirbelsegmente C4–6, bei noch nicht signifikanter Stabilisierung des Segmentes C4/C5 ohne Materialbruch oder Lockerung sowie eine reizlose einliegende Bandscheibenprothese C7/Th1. Zum anderen ein aktuel- les Zeugnis vom behandelnden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom

30. April 2024 (IV-Akten S. 986). Dieser bestätigte ohne weitere Begründung, die Hilflosigkeit habe im letzten Jahr langsam zugenommen und die Beschwerdeführerin benötige einen sehr hohen Pflegeaufwand zuhause. Der Ehemann helfe täglich beim Anziehen der Socken und Hosen. Am 11. Juni 2024 (IV-Akten S. 1002 ff.) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für folgende Hilfsmittel: medizinisches einstellbares Bett, Rollator, Brille, einstellbaren Sitz/Sessel. Mit Vorentscheid vom 13. August 2024 (IV-Akten S. 1025 ff.) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 nicht ein. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Be- richte ein und die IV-Stelle bestätigte mit der hier streitigen Verfügung vom 26. September 2024 ihren Vorentscheid. 3.3. Die IV-Stelle stützte sich für ihren Entscheid auf den Bericht von Dr. med. F.________, praktische Ärztin des RAD, vom 8. Mai 2024 (IV-Akten S. 997 ff.). Darin nahm diese Stellung zu den vorgenannten Berichten und hielt fest, die Versicherte habe bekannte Beschwerden an der HWS mit Voroperationen 2022, 2019, 2008 (2x) und 1993. Es würden seit vielen Jahren nachvollziehbare Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der HWS nach Versteifungsoperationen bestehen. Gezielter

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Hilfsbedarf oder die Benutzung von Hilfsmitteln beim Ankleiden von einzelnen Kleidungsstücken, mit der Notwendigkeit von Bücken und starker Flexion der Wirbelsäule, wie z. B. beim Anziehen von Socken, sei nachvollziehbar. Hinzugetreten seien internistische Erkrankungen der Bauchspeichel- drüse und des Herzens. Ein Herzinfarkt werde auch als potenziell lebensbedrohlich eingestuft. Den- noch lasse sich eine Beeinträchtigung der ADL mit Hilfebedarf nicht aus den beiden Arztberichten [des D.________] ableiten. Eine dauerhafte Herzinsuffizienz mit resultierender Leistungsminderung und Atemnot bestehe nicht. Die RAD-Ärztin verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand mit Einfluss auf einen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf einer Drittperson gegenüber der Verfügung vom 14. Juli 2023 verändert habe. 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, 2008 seien durch Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Implantate auf der Höhe C4/C5 und C5/C6 eingesetzt worden. Dennoch hätten ihre körperlichen Beschwerden zugenommen. Die Implantate hätten sich mit der Zeit gelockert, weshalb sie 2019 und 2021 durch Dr. med. E.________ operiert worden sei. Sie sei aktuell von der Halswirbelsäule bis zu den Füssen stark eingeschränkt. Damit verbunden seien Einschränkungen in den ADL. So gelinge es ihr nicht ohne Begleitung einen Spaziergang oder Einkäufe zu machen oder Kontakte zu pflegen. Bei der Körperpflege und beim Anziehen brauche sie Unterstützung durch den Ehemann und die Tochter, die auch die Mahlzeiten zubereiten würden. Sie sei deshalb auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades angewiesen. 3.5. Zunächst ist daran zu erinnern, dass wenn seit der letzten leistungsablehnenden Verfügung erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung höhere Anfor- derungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung. Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 knapp fünf Monate nach der Verneinung des Leistungsan- spruchs durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2023, die mit Urteil vom 23. Juli 2024 be- stätigt wurde. Somit sind hier an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen. Weiter ist bezüglich der Hilflosigkeit darauf hinzuweisen, dass aus ärztlich bescheinigten körperli- chen oder psychischen Leiden in der Regel keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gezogen werden können. Dieser richtet sich nicht direkt nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern misst sich an deren konkreten Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (Urteil EVG U 442/04 vom 25. April 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Insofern kann beim Vorliegen einer neuen Diagnose nicht automatisch auf eine erhöhte Hilflosigkeit geschlossen werden. Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrich- tungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (Urteil BGer 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.3 mit Hinweis). Die IV-Stelle ist im Ergebnis gestützt auf den überzeugenden RAD-Bericht vom 8. Mai 2024 auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 zu Recht nicht eingetreten, da die bis zum Nichteintretens- entscheid vom 26. September 2024 eingereichten Arztberichte nicht genügen, um eine Verschlech- terung in Bezug auf die Hilflosigkeit glaubhaft zu machen. Das Gericht hatte schon in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 betreffend das Verfahren 605 2023 150 darauf hingewiesen, dass sich aus den am 15. Dezember 2023 und 2. Mai 2024 nachgereichten Berichten keine Änderung bezüglich der Hilflosigkeit ergebe. Die Berichte des D.________ vom 31. Oktober und 13. Dezember 2023 äussern sich nicht zur Hilflosigkeit, sondern diskutieren neue Fakten, aus denen sich, wie von der RAD-Ärztin festgehalten, keine direkten Auswirkungen auf die ADL ergeben und konnten durch das D.________ erfolgreich behandelt werden. Interessant sind bei den beiden D.________-Berichten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 jeweils die Angaben zu den bekannten chronischen HWS- und LWS-Beschwerden, wonach eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin und den objektiv nachweisbaren Beschwerden besteht. Auch aus dem Bericht zur Skelettszintigraphie vom 29. April 2024 und dem Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 30. April 2024 ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine Verschlechterung in Bezug auf die Hilflosigkeit. So wird im erst genannten namentlich eine aktivierte Entzündung verneint. Dr. med. E.________ seinerseits zieht auch weiterhin nicht in Betracht, dass es für die von ihm genannten und bekannten Probleme beim Anziehen von Socken und Hosen Hilfsmittel gibt, worauf bereits im Urteil vom 23. Juli 2024 hingewiesen wurde. 3.6. Wie dargelegt (vgl. supra E. 3), legt im Fall eines Nichteintretens auf eine Neuanmeldung die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Deshalb können der zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ vom 25. Oktober 2024 sowie auch die weiteren im Verfahren nachgereichten Berichte (MRI OSG links vom 30. Oktober 2024, Dr. med. H.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. November 2024 und Dr. med. E.________ vom

10. Dezember 2024) hier nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei einer objektiv eingetretenen Verschlechterung hinsichtlich der Hilflosigkeit eine Neuanmeldung vorzunehmen. Dennoch sei basierend auf den dem Kantons- gericht vorliegenden Akten der Vollständigkeit halber immerhin auf folgendes hingewiesen: Gemäss dem MRI des linken OSG vom 31. Oktober 2024 bestehe im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2023 weiterhin eine ganglionartige Zyste posterior des unteren und oberen Sprunggelenks, die sich weiter ausdehne, weshalb Dr. med. H.________ am 22. November 2024 eine operative Entfernung empfahl, aber keine diesbezüglichen Einschränkungen angab. Ferner war die OSG- Problematik bei Erlass der Verfügung vom Juli 2023 bereits bekannt. Hinsichtlich der beiden Berichte von Dr. med. E.________ vom 25. Oktober und 10. Dezember 2024 fällt auf, dass er jeweils gestützt auf den Bericht zur Skelettszintigraphie von einer entzündlichen Aktivierung im Bereich der HWS ausging, was im genannten Bericht jedoch explizit ausgeschlossen wurde, weshalb sich bereits aus diesem Grund Zweifel an seinen Berichten ergeben. Weiter wurden die im Oktober 2024 geltend gemachten Einschränkungen (Körperpflege, Anziehen und Aufstehen aus Stuhl oder von Toilette) schon im Abklärungsbericht vom 11. Juli 2023 behandelt. Was die Probleme beim Gehen betrifft, werden diese durch den offenbar seit Monaten verwendeten Rollator vermindert. Schliesslich erklärte er im Dezember 2024, es lägen neue Pathologien vor, woraus jedoch, wie gesehen, nicht automatisch auf neue Einschränkungen hinsichtlich den ADL geschlossen werden kann.

4. Fazit Zusammenfassend ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 15. Dezember 2023 zu Recht nicht eingetreten. Die Verfügung vom 26. September 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde (605 2024 172) abzuweisen. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, werden hier gestützt auf Art. 129 Bst. a kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtpflege (605 2024 185) erweist sich damit als gegen- standslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2024 172) von A.________ wird abgewiesen. II. Es wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. III. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 185) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis gestrichen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 13. Oktober 2025/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter