Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Familienzulagen
Sachverhalt
A. A.________, wohnhaft in Courgevaux, angestellt bei der C.________ AG mit Sitz in D.________, erhielt für seine Tochter E.________ (geb. im 2006) Familienzulagen. Am 31. Dezember 2021 informierte ihn die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AK), der Anspruch für Familienzulagen für seine Tochter ende bald. Falls sie weiterhin eine Ausbil- dung besuche, könne er eine Verlängerung der Zulagen beantragen. Er wurde aufgefordert, hierfür eine Ausbildungsbestätigung der Tochter einzureichen. Am 7. Januar 2022 reichte die Arbeitgeberin eine Kopie des Praktikumsvertrages zwischen seiner Tochter und der F.________ GmbH ein, wonach jene vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ein Praktikum für die Betreuung von Kindern als Hilfserzieherin absolviere. Mit Verfügung vom 4. März 2022 gewährte die AK A.________ Ausbildungszulagen bis zum 31. Juli 2022. B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 informierte ihn die AK, dass sie für die weitere Verlängerung der Ausbildungszulagen eine neue Ausbildungsbestätigung benötige. Mit Gesuch vom 12. Juli 2022 beantragte A.________ die Weiterausrichtung der Ausbildungszula- gen und legte einen Arbeitsvertrag der G.________ bei, gemäss dem seine Tochter vom 1. Septem- ber 2022 bis zum 31. Juli 2023 in dieser Kita ein Praktikum absolvierte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. April 2023, verneinte die AK den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2022. Die Tochter habe bereits von August bis Juli 2021 ein Praktikum absolviert, weshalb für das zweite Praktikum keine Ausbildungs- zulagen mehr gewährt werden könnten. Zwar sei ein Praktikum für die Ausbildung als Fachfrau Be- treuung (FaBe) faktisch geboten. Jedoch seien die notwendigen Vorkenntnisse für diese Ausbildung schon während des ersten Praktikums vermittelt worden und es habe ebenfalls bereits festgestellt werden können, ob sie in persönlicher Hinsicht effektiv für diese Ausbildung geeignet sei. C. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch die B.________ AG, am 30. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 sei aufzuheben und ihm seien Ausbildungszulagen für seine Tochter während der Praktikums- dauer bei der G.________ zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, das Praktikum bei der G.________ sei notwendig gewesen, um dort die Lehrstelle antreten zu können. In ihren Bemerkungen vom 31. August 2023 hält die AK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 30. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid der AK vom 27. April 2023 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob er auch für das zweite Praktikum seiner Tochter Anspruch auf Ausbil- dungszulagen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage sowie die Ausbildungszulage, die, im Falle einer Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr voll- endet wird, ausgerichtet wird. Entsprechend der Regelung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung i. S. v. Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinaus- bildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Gemäss Rz. 205 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; Stand 1. Januar 2023) besteht der Anspruch auf Ausbildungszulage, wenn das Kind sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befindet und die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und mindestens 15 Jahre alt ist. Für die Beurteilung, was als Ausbildung gilt, ist gemäss Rz. 206 FamZWL der Ausbildungsbegriff der AHV massgebend, wobei zudem auf Rz. 3356 ff. der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwiesen wird. Der Begriff der Ausbildung wird in Rz. 3358 ff. RWL geregelt. Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entwe- der zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausge- richtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beru- hen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358 RWL). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind die Voraussetzungen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1 RWL). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertig- keiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbes- sern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362 RWL; vgl. auch Urteil BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 5.1.2 in fine). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung i. S. v. Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die ange- strebte Ausbildung zu realisieren. Die Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren (BGE 139 V 209 E. 5.3).
E. 2.2 Die RWL stellen Verwaltungsweisungen dar; diese richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtli- chen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3 Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer ebenfalls während des zweiten Praktikums vom 1. Septem- ber 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe zunächst ein Praktikum bei der F.________ GmbH absolviert. Dort habe sie jedoch, trotz schriftlicher Zusicherung im Praktikums- vertrag, die Lehre nicht absolvieren können. Die per 1. September 2022 eröffnete G.________ habe seine Tochter gerne als Praktikantin angestellt mit der Idee, dass sie anschliessend ihre Lehre dort machen könne, was inzwischen der Fall sei. Die AK verkenne, dass das Praktikum bei der G.________ Voraussetzung für den Lehrantritt gewesen sei. Die Tatsache, dass eine Person unter Umständen mehr als ein Praktikum absolvieren müsse, bis sie einen Ausbildungsplatz erhalte, än- dere nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG darstelle. Im Bereich der Kleinkindererziehung sei ein einjähriges Praktikum regelmässig Voraussetzung, um eine Lehrstelle antreten zu können. Die Kitas würden dabei in der Regel nur Praktika anrechnen, die bei ihnen selbst absolviert wurden. Das Praktikum bei der G.________ sei somit faktisch geboten gewe- sen, um die Lehre in diesem Betrieb antreten zu können.
E. 3.2 Die AK ist in ihren Bemerkungen vom 31. August 2023 der Ansicht, es sei unbestritten, dass das Praktikum bei der F.________ GmbH den Erfordernissen von Rz. 3361.1 RWL entspreche. Streitig sei einzig, ob dies auch für das Praktikum bei der G.________ gelte. Bereits nach einem Jahr sollte klar sein, ob eine Eignung zur FaBe-Ausbildung gegeben sei, weshalb kein zweites Prak-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 tikumsjahr notwendig sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die G.________ im September 2002 noch nicht im Besitze einer Bildungsbewilligung gewesen und habe der Tochter keinen Lehrvertrag ausstellen können. In der Zwischenzeit sei ihr ein Praktikumsvertrag [recte: Lehr- vertrag] ausgestellt worden, was vermuten lasse, dass das Praktikum mehr eine Beschäftigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn der Lehre am 1. August 2023 gewesen sei, womit der Ausbil- dungscharakter deutlich in den Hintergrund trete. Das zweite Praktikum könne deshalb nicht als Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV qualifiziert werden.
E. 3.3 Weder in der Verordnung vom 21. August 2020 des Staatssekretariats für Bildung, For- schung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung FaBe mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (EFZ) (SR 412.101.220.14) noch auf der Internetseite www.berufsberatung.ch, dem offiziellen schweizerischen Informationsportal der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für den Beruf Fachfrau Betreuung EFZ (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=6196, besucht am 6. Mai 2024) wird ein Praktikum vorausgesetzt, um eine FaBe-Lehrstelle antreten zu können. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass ein Praktikum bei der Ausbildung Kinderbetreuung eine faktische Notwendigkeit ist (BGE 139 V 209 E. 5.4 und 4.1). Das mit der Angelegenheit befasste kantonale Gericht hatte zuvor auch dargelegt, dies sei in Anbe- tracht des hohen Anforderungsprofils bei der angestrebten Tätigkeit sinnvoll. Das Praktikum diene nicht in erster Linie dazu, sich eigene Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, sondern die Institutionen erhielten dadurch die Möglichkeit, Lehrstelleninteressentinnen zu finden, die in per- sönlicher Hinsicht tatsächlich für die Ausbildung geeignet seien (Urteil KG BL 760 12 198 vom
19. Dezember 2012 und hierzu BGE 139 V 209 E. 4.1) Bereits vor der Einfügung von Rz. 3361.1 RWL hatte das KG BL im Urteil 760 10 320 vom 19. Au- gust 2011 erklärt, in vielen Fällen werde verlangt, dass das Praktikum zur Vorbereitung auf die ei- gentliche Berufsausbildung im Lehrbetrieb selbst besucht werde. Diese Praxis sei nachvollziehbar, komme es doch bei der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Betreuung auf die Persönlichkeit an. Erhalte eine Praktikantin nach Abschluss des Praktikumsjahres die Lehrstelle nicht, müsse sie ein neues Praktikum in einem anderen potenziellen Lehrbetrieb absolvieren, um überhaupt eine Chance auf einen Ausbildungsplatz wahren zu können. Dies ändere nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG darstelle. Das KG BL Gericht bejahte deshalb den Anspruch auf Ausbildungszulagen auch während der Dauer eines zweiten Praktikums, nachdem bereits ein einjähriges Praktikum absolviert worden war. In einem Urteil vom 18. August 2016 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall wie den vorlie- genden zu beurteilen. Es hielt fest, die Vorinstanz habe festgestellt, die Tochter des Versicherten habe die von ihr angestrebte Lehrstelle in der Kita C nach Abschluss des einjährigen Praktikums aus rein betriebsinternen Gründen nicht antreten können. Im Tagesheim D hätten nur diejenigen eine Ausbildung zur FaBe Kinder beginnen können, die dort zuvor erfolgreich ein Praktikum absol- viert haben. Daher habe die Vorinstanz auch das zweite Praktikum für faktisch geboten erachtet und ihm Ausbildungscharakter zugesprochen. Das Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe überzeu- gend dargelegt, dass für den Erhalt der Lehrstelle im Tagesheim D ein betriebsinternes Praktikum faktisch geboten war. Mit dem Antritt des Praktikums habe sodann unbestrittenermassen tatsächlich die Absicht bestanden, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Das Praktikum im betreffenden Betrieb habe zudem nicht länger als ein Jahr gedauert. Infolge der Horizonterweiterung durch die andere Altersstruktur der zu betreuenden Kinder habe das kantonale Gericht dem zweiten Praktikum auch Ausbildungswert zugesprochen und demzufolge den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Dauer des zweiten Praktikums ebenfalls bejaht. Das Bundesgericht sah darin mit Blick auf die ge-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 setzlichen Bestimmungen und die RWL keine Bundesrechtsverletzung und schützte den Entscheid der Vorinstanz (Urteil BGer 8C_292/2016 E. 4 f.). Weiter bestätigte das KG BL mit Urteil 760 19 377 / 170 vom 13. Juli 2020 mit Hinweis auf das soeben dargestellte Urteil des Bundesgerichts seine vorstehende Rechtsprechung und sprach auch für ein zweites Praktikumsjahr bei einem anderen Betrieb die Ausbildungszulagen zu, da das Prak- tikum faktisch notwendig war, um die Lehrstelle zu erhalten und weil der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand. Ferner sprach ebenfalls das Sozialversicherungsgericht BS mit Urteil SVG.2019.190 vom 17. Juni 2019 einem Versicherten für mehr als ein Jahr Ausbildungszulagen für drei bei verschiedenen Betrieben absolvierten Praktika zu.
E. 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ein Prakti- kum bei der F.________ GmbH absolvierte. Der Praktikumsvertrag (AK-Akten Nr. 2b) sah vor, dass sie im Anschluss an das Praktikum die 3-jährige FaBe-Ausbildung beginnt. Dies war jedoch dann nicht der Fall. Aus welchen Gründen die F.________ GmBH keine Lehrstelle anbot, ist nicht bekannt und wurde von der AK nicht abgeklärt. Es liegen einzig die Angaben des Beschwerdeführers vor, wonach seine Tochter regelmässig als Putzkraft eingesetzt wurde und nicht jeden Tag zu den Kin- dern durfte. So habe sie während des ganzen Praktikums jede zweite Woche den ganzen Tag putzen müssen. Manchmal sei dies auch zwei Wochen hintereinander der Fall gewesen. Dann habe sie während einer Woche grundsätzlich tatsächlich zu den Kindern gehen dürfen und dann sei wieder eine Woche mit Putzen gekommen. Ferner sei das Betriebsklima angespannt gewesen, es habe viele Personalwechsel gegeben und die Tochter sei regelmässig weinend und deprimiert von der Arbeit zurückgekommen und habe sich eine Lehre unter diesen Umständen nicht vorstellen können. Im Anschluss machte sie ein Praktikum bei der G.________. Der Arbeitsvertrag (AK-Akten Nr. 5a) sah ein Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Juli 2023 bei einem Monatslohn von CHF 700.- vor, nicht aber die Zusicherung einer Lehrstelle. Zusammen mit seiner Einsprache vom 13. September 2022 (AK-Akten Nr. 7) legte der Beschwerdeführer eine E-Mail von H.________, Pädagogische Leitung der G.________, vom 5. September 2022 vor, worin diese bestätigte, die Tochter absolviere ein Praktikum vom September 2022 bis Ende Juli 2023. Im Januar 2023 werde entschieden, ob die Anforderungen erfüllt seien, um einen Ausbildungsvertrag einzuge- hen (Beilage 5 zur Einsprache). Gemäss dem Beschwerdeführer war dies offen formuliert, weil die G.________ noch eine Bildungsbewilligung benötigte, was angesichts des Umstandes, dass diese ihren Betrieb per 1. September 2022 aufnahm, nachvollziehbar erscheint. Diese wurde in der Zwischenzeit erteilt und die Tochter absolviert aktuell in der G.________ ihre Lehre, wie es sich aus dem von den kantonalen Behörden am 14. März 2023 genehmigten Lehrvertrag für eine Lehrstelle vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2026 (vgl. AK-Akten Nr. 11) ergibt.
E. 3.5 Nach wie vor scheint es regelmässig der Fall zu sein, dass für eine FaBe-Lehrstelle faktisch zuvor im Lehrbetrieb ein Praktikum absolviert werden muss. Der Freiburger Krippenverband (FKV) verweist auf seiner Internetseite darauf, die tatsächliche Praxis zeige, dass nur 10% der Auszubil- denden direkt nach der Pflichtschule ihre FaBe-Ausbildung beginnen würden, obwohl Jugendliche, die die Pflichtschule verlassen, gesetzlich das Recht hätten, eine Lehre zu beginnen. Dies liege daran, dass eine grosse Mehrheit der Kindertagesstätten die Praktikanten ein Jahr lang arbeiten sehen möchten, bevor sie als Auszubildende eingestellt würden (https://www.crechesfri- bourg.ch/de/formations/stages-, besucht am 6. Mai 2024).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Folglich ist für eine FaBe-Lehrstelle ein Praktikum faktisch notwendig, und dieses Praktikum ist re- gelmässig in dem Betrieb zu absolvieren, bei dem im Anschluss die Lehre gemacht wird. Dies wird vorliegend auch durch die Angabe der Kitaleiterin indiziert, die im September 2022 angab, es werde erst im Januar 2023 entschieden, ob die Anforderungen für die Lehre erfüllt seien, womit der Betrieb sich offenbar zunächst ein Bild von der Tochter des Beschwerdeführers machen wollte. Entgegen der Ansicht der AK muss damit auch das zweite Praktikum als faktisch notwendig erachtet werden. Da die Tochter am Ende des ersten Praktikums, trotz Zusicherung im Praktikumsvertrag, keine Lehr- stelle erhalten hat, war sie faktisch gezwungen, in einem anderen Betrieb erneut ein Praktikum zu absolvieren. Da sie zudem während des ersten Praktikums offenbar viel Zeit für Putzarbeiten auf- wenden musste und damit offensichtlich noch wenig Kontakt mit Kindern haben konnte, ist davon auszugehen, dass auch im zweiten Praktikum der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand und dieses nicht einen reinen Beschäftigungscharakter hatte. Ferner dauerte das zweite Praktikum weniger als ein Jahr und bei Antritt des Praktikums bestand bereits tatsächlich die Absicht, die ange- strebte Ausbildung zu realisieren, wie es die aktuell bei der G.________ absolvierte Lehre belegt. Somit sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Zusprache von Ausbildungs- zulagen ebenfalls für das zweite Praktikum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 erfüllt. Auch wenn die allgemeine Praxis mit einem faktisch notwendigen Praktikum vor dem Beginn einer Lehrstelle fragwürdig erscheinen mag, da die Gefahr besteht, dass Kindertagesstätten Praktikan- tinnen als billige Arbeitskräfte für eine normale Arbeit einsetzen, ohne ihnen eine strukturierte Ausbil- dung zu gewähren, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialversicherung, dieser Tendenz auf Kosten der Versicherten entgegenzuwirken (BGE 139 V 122 E. 4.3, bestätigt im vorerwähnten Urteil BGer 8C_292/2016 E. 5.3). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesgericht denn auch die Verlängerung des Praktikums um ein Jahr in derselben Tagesstätte aufgrund eines deutlichen Überhangs an Lernenden und Prak- tikantinnen nicht als Ausbildung anerkannt (BGE 140 V 299 E. 2 und 3; Urteil BGer 8C_292/2016 E. 5.3). Die AK kann damit auch nichts aus ihrem Argument ableiten, dass ein Praktikum nur ein Jahr dauern könne. So übersieht sie dabei auch, dass entsprechend dem Wortlaut von Rz. 3361.1 RWL das Praktikum im "betreffenden Betrieb" gemeint ist, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Vorliegend absolvierte die Tochter nicht ein fast zweijähriges Praktikum bei der gleichen Kita, sondern zwei Praktika bei zwei verschiedenen Kitas, was unter gewissen Umständen, wie gesehen, gemäss dem Bundesgericht möglich ist (vgl. auch vorerwähntes Urteil 8C_292/2016). Ebenso nichts zu Gunsten der AK ergibt sich aus dem von ihr erwähnten Urteil KG FR 605 2014 153 vom 30. Juni 2016, in dem es um die Frage der Ausbildungszulagen während eines fast zwei- jährigen Praktikums hinsichtlich der Ausbildung zur Kindheitspädagogin ging. Darin wird in E. 3c aufgrund der in Rz. 3361.1 RWL festgelegten Limite des Praktikums auf ein Jahr folgendes festge- halten: "Si une telle limite se justifie pleinement dans le cas où une personne réalise une deuxième année de stage dans le but prépondérant d’attendre l’obtention d’une place d’apprentissage ou dans une école, alors que l’objectif du stage a déjà été atteint par la première année effectuée, il n’en va pas de même dans le cas où la deuxième année de stage vise un nouvel objectif et s’inscrit, comme en l’espèce, dans une démarche de réalisation des conditions préalables d’admission dans une filière de formation." So machte die Tochter des Beschwerdeführers nicht einzig deshalb ein zweites Praktikum, um auf eine Lehrstelle zu warten, sondern es ist davon auszugehen, dass auch während des zweiten Praktikums, wie dargelegt, der Ausbildungscharakter gegenüber dem Beschäftigungs- charakter im Vordergrund stand.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9
E. 4 Zusammenfassend kann der AK nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 ist in dem Sinn anzupassen, dass der Beschwerdeführer auch für das zweite Praktikum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungs- zulagen für seine Tochter hat. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird, da der Beschwerdeführer durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten wird, pauschal auf CHF 800.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die Mehrwert- steuer umfasst (vgl. Urteile KG FR 608 2021 121 vom 18. März 2022 E. 4 sowie 605 2018 192 vom
13. März 2019 E. 6). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 wird in dem Sinn angepasst, dass A.________ auch während der Dauer des zweiten Praktikums vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden der B.________ AG und zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Mai 2024/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 89 Urteil vom 6. Mai 2024 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richterinnen: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die B.________ AG gegen KANTONALE AUSGLEICHKASSE FÜR FAMILIENZULAGEN, Vorinstanz Gegenstand Familienzulagen – Ausbildungszulagen Beschwerde vom 30. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid vom
27. April 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in Courgevaux, angestellt bei der C.________ AG mit Sitz in D.________, erhielt für seine Tochter E.________ (geb. im 2006) Familienzulagen. Am 31. Dezember 2021 informierte ihn die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AK), der Anspruch für Familienzulagen für seine Tochter ende bald. Falls sie weiterhin eine Ausbil- dung besuche, könne er eine Verlängerung der Zulagen beantragen. Er wurde aufgefordert, hierfür eine Ausbildungsbestätigung der Tochter einzureichen. Am 7. Januar 2022 reichte die Arbeitgeberin eine Kopie des Praktikumsvertrages zwischen seiner Tochter und der F.________ GmbH ein, wonach jene vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ein Praktikum für die Betreuung von Kindern als Hilfserzieherin absolviere. Mit Verfügung vom 4. März 2022 gewährte die AK A.________ Ausbildungszulagen bis zum 31. Juli 2022. B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 informierte ihn die AK, dass sie für die weitere Verlängerung der Ausbildungszulagen eine neue Ausbildungsbestätigung benötige. Mit Gesuch vom 12. Juli 2022 beantragte A.________ die Weiterausrichtung der Ausbildungszula- gen und legte einen Arbeitsvertrag der G.________ bei, gemäss dem seine Tochter vom 1. Septem- ber 2022 bis zum 31. Juli 2023 in dieser Kita ein Praktikum absolvierte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. April 2023, verneinte die AK den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2022. Die Tochter habe bereits von August bis Juli 2021 ein Praktikum absolviert, weshalb für das zweite Praktikum keine Ausbildungs- zulagen mehr gewährt werden könnten. Zwar sei ein Praktikum für die Ausbildung als Fachfrau Be- treuung (FaBe) faktisch geboten. Jedoch seien die notwendigen Vorkenntnisse für diese Ausbildung schon während des ersten Praktikums vermittelt worden und es habe ebenfalls bereits festgestellt werden können, ob sie in persönlicher Hinsicht effektiv für diese Ausbildung geeignet sei. C. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch die B.________ AG, am 30. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 sei aufzuheben und ihm seien Ausbildungszulagen für seine Tochter während der Praktikums- dauer bei der G.________ zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, das Praktikum bei der G.________ sei notwendig gewesen, um dort die Lehrstelle antreten zu können. In ihren Bemerkungen vom 31. August 2023 hält die AK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2023 gegen den Einspracheentscheid der AK vom 27. April 2023 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob er auch für das zweite Praktikum seiner Tochter Anspruch auf Ausbil- dungszulagen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage sowie die Ausbildungszulage, die, im Falle einer Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr voll- endet wird, ausgerichtet wird. Entsprechend der Regelung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung i. S. v. Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinaus- bildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Gemäss Rz. 205 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; Stand 1. Januar 2023) besteht der Anspruch auf Ausbildungszulage, wenn das Kind sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befindet und die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und mindestens 15 Jahre alt ist. Für die Beurteilung, was als Ausbildung gilt, ist gemäss Rz. 206 FamZWL der Ausbildungsbegriff der AHV massgebend, wobei zudem auf Rz. 3356 ff. der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwiesen wird. Der Begriff der Ausbildung wird in Rz. 3358 ff. RWL geregelt. Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entwe- der zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausge- richtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beru- hen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358 RWL). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind die Voraussetzungen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1 RWL). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertig- keiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbes- sern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362 RWL; vgl. auch Urteil BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 5.1.2 in fine). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung i. S. v. Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die ange- strebte Ausbildung zu realisieren. Die Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). 2.2. Die RWL stellen Verwaltungsweisungen dar; diese richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtli- chen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer ebenfalls während des zweiten Praktikums vom 1. Septem- ber 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe zunächst ein Praktikum bei der F.________ GmbH absolviert. Dort habe sie jedoch, trotz schriftlicher Zusicherung im Praktikums- vertrag, die Lehre nicht absolvieren können. Die per 1. September 2022 eröffnete G.________ habe seine Tochter gerne als Praktikantin angestellt mit der Idee, dass sie anschliessend ihre Lehre dort machen könne, was inzwischen der Fall sei. Die AK verkenne, dass das Praktikum bei der G.________ Voraussetzung für den Lehrantritt gewesen sei. Die Tatsache, dass eine Person unter Umständen mehr als ein Praktikum absolvieren müsse, bis sie einen Ausbildungsplatz erhalte, än- dere nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG darstelle. Im Bereich der Kleinkindererziehung sei ein einjähriges Praktikum regelmässig Voraussetzung, um eine Lehrstelle antreten zu können. Die Kitas würden dabei in der Regel nur Praktika anrechnen, die bei ihnen selbst absolviert wurden. Das Praktikum bei der G.________ sei somit faktisch geboten gewe- sen, um die Lehre in diesem Betrieb antreten zu können. 3.2. Die AK ist in ihren Bemerkungen vom 31. August 2023 der Ansicht, es sei unbestritten, dass das Praktikum bei der F.________ GmbH den Erfordernissen von Rz. 3361.1 RWL entspreche. Streitig sei einzig, ob dies auch für das Praktikum bei der G.________ gelte. Bereits nach einem Jahr sollte klar sein, ob eine Eignung zur FaBe-Ausbildung gegeben sei, weshalb kein zweites Prak-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 tikumsjahr notwendig sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die G.________ im September 2002 noch nicht im Besitze einer Bildungsbewilligung gewesen und habe der Tochter keinen Lehrvertrag ausstellen können. In der Zwischenzeit sei ihr ein Praktikumsvertrag [recte: Lehr- vertrag] ausgestellt worden, was vermuten lasse, dass das Praktikum mehr eine Beschäftigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn der Lehre am 1. August 2023 gewesen sei, womit der Ausbil- dungscharakter deutlich in den Hintergrund trete. Das zweite Praktikum könne deshalb nicht als Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV qualifiziert werden. 3.3. Weder in der Verordnung vom 21. August 2020 des Staatssekretariats für Bildung, For- schung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung FaBe mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (EFZ) (SR 412.101.220.14) noch auf der Internetseite www.berufsberatung.ch, dem offiziellen schweizerischen Informationsportal der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für den Beruf Fachfrau Betreuung EFZ (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=6196, besucht am 6. Mai 2024) wird ein Praktikum vorausgesetzt, um eine FaBe-Lehrstelle antreten zu können. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass ein Praktikum bei der Ausbildung Kinderbetreuung eine faktische Notwendigkeit ist (BGE 139 V 209 E. 5.4 und 4.1). Das mit der Angelegenheit befasste kantonale Gericht hatte zuvor auch dargelegt, dies sei in Anbe- tracht des hohen Anforderungsprofils bei der angestrebten Tätigkeit sinnvoll. Das Praktikum diene nicht in erster Linie dazu, sich eigene Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, sondern die Institutionen erhielten dadurch die Möglichkeit, Lehrstelleninteressentinnen zu finden, die in per- sönlicher Hinsicht tatsächlich für die Ausbildung geeignet seien (Urteil KG BL 760 12 198 vom
19. Dezember 2012 und hierzu BGE 139 V 209 E. 4.1) Bereits vor der Einfügung von Rz. 3361.1 RWL hatte das KG BL im Urteil 760 10 320 vom 19. Au- gust 2011 erklärt, in vielen Fällen werde verlangt, dass das Praktikum zur Vorbereitung auf die ei- gentliche Berufsausbildung im Lehrbetrieb selbst besucht werde. Diese Praxis sei nachvollziehbar, komme es doch bei der Ausübung der Tätigkeit im Bereich Betreuung auf die Persönlichkeit an. Erhalte eine Praktikantin nach Abschluss des Praktikumsjahres die Lehrstelle nicht, müsse sie ein neues Praktikum in einem anderen potenziellen Lehrbetrieb absolvieren, um überhaupt eine Chance auf einen Ausbildungsplatz wahren zu können. Dies ändere nichts daran, dass jedes Praktikum eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG darstelle. Das KG BL Gericht bejahte deshalb den Anspruch auf Ausbildungszulagen auch während der Dauer eines zweiten Praktikums, nachdem bereits ein einjähriges Praktikum absolviert worden war. In einem Urteil vom 18. August 2016 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall wie den vorlie- genden zu beurteilen. Es hielt fest, die Vorinstanz habe festgestellt, die Tochter des Versicherten habe die von ihr angestrebte Lehrstelle in der Kita C nach Abschluss des einjährigen Praktikums aus rein betriebsinternen Gründen nicht antreten können. Im Tagesheim D hätten nur diejenigen eine Ausbildung zur FaBe Kinder beginnen können, die dort zuvor erfolgreich ein Praktikum absol- viert haben. Daher habe die Vorinstanz auch das zweite Praktikum für faktisch geboten erachtet und ihm Ausbildungscharakter zugesprochen. Das Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe überzeu- gend dargelegt, dass für den Erhalt der Lehrstelle im Tagesheim D ein betriebsinternes Praktikum faktisch geboten war. Mit dem Antritt des Praktikums habe sodann unbestrittenermassen tatsächlich die Absicht bestanden, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Das Praktikum im betreffenden Betrieb habe zudem nicht länger als ein Jahr gedauert. Infolge der Horizonterweiterung durch die andere Altersstruktur der zu betreuenden Kinder habe das kantonale Gericht dem zweiten Praktikum auch Ausbildungswert zugesprochen und demzufolge den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Dauer des zweiten Praktikums ebenfalls bejaht. Das Bundesgericht sah darin mit Blick auf die ge-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 setzlichen Bestimmungen und die RWL keine Bundesrechtsverletzung und schützte den Entscheid der Vorinstanz (Urteil BGer 8C_292/2016 E. 4 f.). Weiter bestätigte das KG BL mit Urteil 760 19 377 / 170 vom 13. Juli 2020 mit Hinweis auf das soeben dargestellte Urteil des Bundesgerichts seine vorstehende Rechtsprechung und sprach auch für ein zweites Praktikumsjahr bei einem anderen Betrieb die Ausbildungszulagen zu, da das Prak- tikum faktisch notwendig war, um die Lehrstelle zu erhalten und weil der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand. Ferner sprach ebenfalls das Sozialversicherungsgericht BS mit Urteil SVG.2019.190 vom 17. Juni 2019 einem Versicherten für mehr als ein Jahr Ausbildungszulagen für drei bei verschiedenen Betrieben absolvierten Praktika zu. 3.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ein Prakti- kum bei der F.________ GmbH absolvierte. Der Praktikumsvertrag (AK-Akten Nr. 2b) sah vor, dass sie im Anschluss an das Praktikum die 3-jährige FaBe-Ausbildung beginnt. Dies war jedoch dann nicht der Fall. Aus welchen Gründen die F.________ GmBH keine Lehrstelle anbot, ist nicht bekannt und wurde von der AK nicht abgeklärt. Es liegen einzig die Angaben des Beschwerdeführers vor, wonach seine Tochter regelmässig als Putzkraft eingesetzt wurde und nicht jeden Tag zu den Kin- dern durfte. So habe sie während des ganzen Praktikums jede zweite Woche den ganzen Tag putzen müssen. Manchmal sei dies auch zwei Wochen hintereinander der Fall gewesen. Dann habe sie während einer Woche grundsätzlich tatsächlich zu den Kindern gehen dürfen und dann sei wieder eine Woche mit Putzen gekommen. Ferner sei das Betriebsklima angespannt gewesen, es habe viele Personalwechsel gegeben und die Tochter sei regelmässig weinend und deprimiert von der Arbeit zurückgekommen und habe sich eine Lehre unter diesen Umständen nicht vorstellen können. Im Anschluss machte sie ein Praktikum bei der G.________. Der Arbeitsvertrag (AK-Akten Nr. 5a) sah ein Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Juli 2023 bei einem Monatslohn von CHF 700.- vor, nicht aber die Zusicherung einer Lehrstelle. Zusammen mit seiner Einsprache vom 13. September 2022 (AK-Akten Nr. 7) legte der Beschwerdeführer eine E-Mail von H.________, Pädagogische Leitung der G.________, vom 5. September 2022 vor, worin diese bestätigte, die Tochter absolviere ein Praktikum vom September 2022 bis Ende Juli 2023. Im Januar 2023 werde entschieden, ob die Anforderungen erfüllt seien, um einen Ausbildungsvertrag einzuge- hen (Beilage 5 zur Einsprache). Gemäss dem Beschwerdeführer war dies offen formuliert, weil die G.________ noch eine Bildungsbewilligung benötigte, was angesichts des Umstandes, dass diese ihren Betrieb per 1. September 2022 aufnahm, nachvollziehbar erscheint. Diese wurde in der Zwischenzeit erteilt und die Tochter absolviert aktuell in der G.________ ihre Lehre, wie es sich aus dem von den kantonalen Behörden am 14. März 2023 genehmigten Lehrvertrag für eine Lehrstelle vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2026 (vgl. AK-Akten Nr. 11) ergibt. 3.5. Nach wie vor scheint es regelmässig der Fall zu sein, dass für eine FaBe-Lehrstelle faktisch zuvor im Lehrbetrieb ein Praktikum absolviert werden muss. Der Freiburger Krippenverband (FKV) verweist auf seiner Internetseite darauf, die tatsächliche Praxis zeige, dass nur 10% der Auszubil- denden direkt nach der Pflichtschule ihre FaBe-Ausbildung beginnen würden, obwohl Jugendliche, die die Pflichtschule verlassen, gesetzlich das Recht hätten, eine Lehre zu beginnen. Dies liege daran, dass eine grosse Mehrheit der Kindertagesstätten die Praktikanten ein Jahr lang arbeiten sehen möchten, bevor sie als Auszubildende eingestellt würden (https://www.crechesfri- bourg.ch/de/formations/stages-, besucht am 6. Mai 2024).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Folglich ist für eine FaBe-Lehrstelle ein Praktikum faktisch notwendig, und dieses Praktikum ist re- gelmässig in dem Betrieb zu absolvieren, bei dem im Anschluss die Lehre gemacht wird. Dies wird vorliegend auch durch die Angabe der Kitaleiterin indiziert, die im September 2022 angab, es werde erst im Januar 2023 entschieden, ob die Anforderungen für die Lehre erfüllt seien, womit der Betrieb sich offenbar zunächst ein Bild von der Tochter des Beschwerdeführers machen wollte. Entgegen der Ansicht der AK muss damit auch das zweite Praktikum als faktisch notwendig erachtet werden. Da die Tochter am Ende des ersten Praktikums, trotz Zusicherung im Praktikumsvertrag, keine Lehr- stelle erhalten hat, war sie faktisch gezwungen, in einem anderen Betrieb erneut ein Praktikum zu absolvieren. Da sie zudem während des ersten Praktikums offenbar viel Zeit für Putzarbeiten auf- wenden musste und damit offensichtlich noch wenig Kontakt mit Kindern haben konnte, ist davon auszugehen, dass auch im zweiten Praktikum der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand und dieses nicht einen reinen Beschäftigungscharakter hatte. Ferner dauerte das zweite Praktikum weniger als ein Jahr und bei Antritt des Praktikums bestand bereits tatsächlich die Absicht, die ange- strebte Ausbildung zu realisieren, wie es die aktuell bei der G.________ absolvierte Lehre belegt. Somit sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Zusprache von Ausbildungs- zulagen ebenfalls für das zweite Praktikum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 erfüllt. Auch wenn die allgemeine Praxis mit einem faktisch notwendigen Praktikum vor dem Beginn einer Lehrstelle fragwürdig erscheinen mag, da die Gefahr besteht, dass Kindertagesstätten Praktikan- tinnen als billige Arbeitskräfte für eine normale Arbeit einsetzen, ohne ihnen eine strukturierte Ausbil- dung zu gewähren, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialversicherung, dieser Tendenz auf Kosten der Versicherten entgegenzuwirken (BGE 139 V 122 E. 4.3, bestätigt im vorerwähnten Urteil BGer 8C_292/2016 E. 5.3). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesgericht denn auch die Verlängerung des Praktikums um ein Jahr in derselben Tagesstätte aufgrund eines deutlichen Überhangs an Lernenden und Prak- tikantinnen nicht als Ausbildung anerkannt (BGE 140 V 299 E. 2 und 3; Urteil BGer 8C_292/2016 E. 5.3). Die AK kann damit auch nichts aus ihrem Argument ableiten, dass ein Praktikum nur ein Jahr dauern könne. So übersieht sie dabei auch, dass entsprechend dem Wortlaut von Rz. 3361.1 RWL das Praktikum im "betreffenden Betrieb" gemeint ist, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Vorliegend absolvierte die Tochter nicht ein fast zweijähriges Praktikum bei der gleichen Kita, sondern zwei Praktika bei zwei verschiedenen Kitas, was unter gewissen Umständen, wie gesehen, gemäss dem Bundesgericht möglich ist (vgl. auch vorerwähntes Urteil 8C_292/2016). Ebenso nichts zu Gunsten der AK ergibt sich aus dem von ihr erwähnten Urteil KG FR 605 2014 153 vom 30. Juni 2016, in dem es um die Frage der Ausbildungszulagen während eines fast zwei- jährigen Praktikums hinsichtlich der Ausbildung zur Kindheitspädagogin ging. Darin wird in E. 3c aufgrund der in Rz. 3361.1 RWL festgelegten Limite des Praktikums auf ein Jahr folgendes festge- halten: "Si une telle limite se justifie pleinement dans le cas où une personne réalise une deuxième année de stage dans le but prépondérant d’attendre l’obtention d’une place d’apprentissage ou dans une école, alors que l’objectif du stage a déjà été atteint par la première année effectuée, il n’en va pas de même dans le cas où la deuxième année de stage vise un nouvel objectif et s’inscrit, comme en l’espèce, dans une démarche de réalisation des conditions préalables d’admission dans une filière de formation." So machte die Tochter des Beschwerdeführers nicht einzig deshalb ein zweites Praktikum, um auf eine Lehrstelle zu warten, sondern es ist davon auszugehen, dass auch während des zweiten Praktikums, wie dargelegt, der Ausbildungscharakter gegenüber dem Beschäftigungs- charakter im Vordergrund stand.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 4. Zusammenfassend kann der AK nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 ist in dem Sinn anzupassen, dass der Beschwerdeführer auch für das zweite Praktikum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungs- zulagen für seine Tochter hat. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird, da der Beschwerdeführer durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten wird, pauschal auf CHF 800.- festgesetzt, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin sowie die Mehrwert- steuer umfasst (vgl. Urteile KG FR 608 2021 121 vom 18. März 2022 E. 4 sowie 605 2018 192 vom
13. März 2019 E. 6). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 wird in dem Sinn angepasst, dass A.________ auch während der Dauer des zweiten Praktikums vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden der B.________ AG und zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Mai 2024/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter