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605 2023 210

Freiburg · 2024-07-25 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geb. 1983, wird seit Mai 2016 (mit Unterbrüchen) vom Sozi- aldienst unterstützt. Er und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. B. Mit Verfügung vom 24. März 2023 erwog die Sozialkommission Sense-Unterland, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2021 aufgefordert wurde, seine Ansprüche bei den Sozialversicherungen sowie die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend zu machen. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 28. September 2021, die IPV-Verfügung 2022 nach Erhalt abzuge- ben, habe er diese erst am 12. Januar 2023 – datiert vom 21. Mai 2022 und mit ausgewiesener monatlichen Prämienverbilligung von CHF 270.40 – an den Sozialdienst gesandt, damit die Aus- kunftspflicht verletzt und von Januar bis Oktober 2022 CHF 2'704.- zu viel Sozialhilfe erhalten. Die Sozialkommission verfügte, ab sofort würden CHF 272.85 vom Grundbedarf als Rückerstattung ab- gezogen, bis der volle Betrag von CHF 2'704.- zurückerstattet sei. C. Mit Verfügung vom 14. April 2023 erwog die Sozialkommission, die alternierende Obhut für die Kinder sei mit superprovisorischem Entscheid des Friedensgerichts vom 16. Februar 2022 sis- tiert, mit Entscheid vom 16. März 2022 an die Kindsmutter übertragen und mit Entscheid vom

21. März 2022 sei auch sein Besuchsrecht sistiert worden, worüber er den Sozialdienst nicht infor- miert habe. Vielmehr habe er weiter angegeben, die Kinder würden teilweise bei ihm wohnen und habe auch Feriendaten, an denen die Kinder angeblich bei ihm geweilt hätten, mitgeteilt. Für Unter- halt für den Aufenthalt der Kinder sowie Verkehrsauslagen habe er CHF 5'904.75 zu viel Sozialhilfe erhalten. Überdies habe er CHF 3'300.- zu viel für Mietkosten bezogen, da sich die Haushaltsgrösse reduziert habe und er in eine günstigere Wohnung umziehen müsste. In Verletzung seiner Aus- kunfts- und Meldepflicht habe er damit insgesamt CHF 9'204.75 zu Unrecht bezogen. Dieser Betrag werde vom laufenden Unterhalt abgezogen. Die Raten machten 30 % des Unterhalts aus. D. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 19. Mai 2023 bestätigte die Sozialkommission die vor- genannten Verfügungen und wies die Einsprachen ab. Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023, verbessert am 22. Juni 2023, beim Kantonsgericht Be- schwerde. Jene hinsichtlich des Unterhalts für Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder (605 2023 97) wurde am 24. Juli 2023 teilweise gutgeheissen. CHF 3'300.- für die Mietkosten seien vom zurück- zuerstattenden Betrag von CHF 9'204.75 in Abzug zu bringen, womit ein Betrag von CHF 5'904.75 verbleibe. Im Übrigen wurde der Einspracheentscheid bestätigt. Die Beschwerde betreffend die IPV (605 2023 95) wurde am 24. Juli 2023 vollumfänglich abgewiesen. Eine beim Bundesgericht erho- bene Beschwerde wurde von diesem am 16. Januar 2024 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Gewährung der Verfahrensrechte (Replikrecht) und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück- gewiesen (Urteil 8C_554/2023). E. Mit weiterer Verfügung vom 14. April 2023, bestätigt mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023, hiess die Sozialkommission das Gesuch um Verlängerung der finanziellen Unter- stützung wegen veränderter familiärer Situation vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 gut. Vom Unter- halt (CHF 2'799.-) werde die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe abgezogen (mit Verweis auf die unter C. genannte Verfügung). Weiter wurde er verpflichtet, seine selbstständige Erwerbstätigkeit bis zum 31. Mai 2023 aufzugeben und sich für eine Arbeit im Vollpensum zu bewer- ben und dem Sozialdienst jeweils am letzten Tag des Monats mindestens acht Bewerbungen, wovon vier auf Stelleninserate, sowie bei Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis abzu-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 geben. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit sei er verpflichtet, sich bei der Invalidenversicherung (IV) anzumelden. Er müsse sich an das Subsidiaritätsprinzip halten, indem er seine Ansprüche bei den Sozialversicherungen (IPV, IV) geltend mache. Er müsse für diese eine Inkassovollmacht unter- schreiben. Bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen könne der Unterhalt um 30% gekürzt werden. Falls er sich unkooperativ gegenüber dem Sozialdienst und/oder den Sozialversicherungen verhalte und der Leistungsanspruch nicht überprüft werden könne, werde die Sozialhilfe aufgrund der Subsidiarität eingestellt. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. F. Am 3. Juli 2023 wurde er vom Sozialdienst darauf hingewiesen, dass er bis anhin keine Stel- lennachweise erhalten habe und wurde aufgefordert, bis zum 7. Juli 2023 die Abmeldebestätigung der Ausgleichskasse zu senden, wonach er nicht mehr als Selbstständigerwerbender angemeldet sei und innerhalb der gleichen Frist seine Stellenbewerbungen abzugeben. Falls er dieser Aufforde- rung nicht nachkomme, werde die Sozialhilfe aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit eingestellt. G. Am 6. Juli 2023 reichte er ein Arztzeugnis betreffend die Periode vom 30. Juni bis 18. August 2023 sowie eine Spontanbewerbung ein und macht Ausführungen zu seinem Unternehmen. Der Sozialdienst stellte ihm am 7. Juli 2023 per E-Mail das IV-Gesuch zu und setzte ihm eine Frist bis zum 21. Juli 2023, um dieses zurückzusenden. H. Mit Verfügung vom 25. August 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023, erwog die Sozialkommission, der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, weil er weder das IV-Gesuch trotz anhaltender Krankheit noch die erforderlichen Arbeitsbemühun- gen eingereicht habe. Ferner habe er die selbstständige Tätigkeit, die den Lebensunterhalt nicht decke, nicht aufgegeben. Sie verfügte, der Unterhalt werde ab dem 1. September 2023 für sechs Monate um 30% gekürzt. Während dieser Zeit werde die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe sistiert. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. November 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (605 2023 210). Er beantragt implizit die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides und der damit verbundenen Auflagen. Es unternehme alles Zumutbare, um Geld zu ver- dienen und erfülle das Subsidiaritätsprinzip. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wieder- erteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorglich und superprovisorisch; 605 2023 211 und 212). J. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 27. November 2023 das Gesuch um superpro- visorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2023 212) abgewiesen. K. Die Sozialkommission Sense-Unterland bestätigt in ihren Bemerkungen vom 15. Dezember 2023 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellt einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). M. Am 19. Februar 2024 ersucht das Kantonsgericht die Sozialkommission um Mitteilung der Mit- glieder der Sozialkommission. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, ihm seien diese trotz Nachfrage nie mitgeteilt worden. Dieser Aufforderung kam die Sozialkommission mit Eingabe vom 21. Februar 2024 nach. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. N. Es folgen weitere Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer. Darin wird dieser mehrmals darauf hingewiesen, dass es an ihm sei, gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzuneh- men und dass der von ihm genannte Rechtsvertreter ihn für das vorliegende Sozialhilfeverfahren

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 nicht vertreten wolle. Ferner wird jeweils die Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Sozialkom- mission verlängert, zuletzt am 14. Juni 2024 bis zum 10. Juli 2024. O. Am 12. Juli 2024 reicht der Beschwerdeführer per E-Mail ein Arztzeugnis ein, wonach er sich bis Ende August 2024 nicht um behördliche Belange kümmern könne. P. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG).

E. 2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stel- le der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdever- fahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentschei- des jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gegenstand der Verfügung vom 25. August 2023 und des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2023 war einzig die Kürzung der Sozialhilfe, da der Beschwerdeführer den Auflagen der Sozialkom- mission (Aufgabe selbstständige Erwerbstätigkeit, Einreichung der Arbeitsbemühungen, IV-Anmel- dung wegen anhaltender Krankheit) nicht nachkam. Demgegenüber macht er in seiner Beschwerde auch Ausführungen betreffend die Verfahren vor dem Friedensgericht, die nicht Gegenstand des Einspracheentscheides waren und nicht durch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof geprüft werden können. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.

E. 3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

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E. 4 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er würde gerne in einem persönlichen Ge- spräch gegenüber der Sozialkommission den Sachverhalt darstellen, da es sonst erneut zu Missver- ständnissen und falschen Angaben komme. Die Sozialkommission missverstehe die Situation. Die mündliche Darstellung des Sachverhaltes gegenüber der Sozialarbeiterin habe nichts geändert. Fer- ner sei ihm bis heute die Offenlegung der Mitglieder der Sozialkommission verweigert worden. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 4.1.1 Art. 57 Abs. 1 VRG bestimmt, dass die Parteien anzuhören sind, bevor ein Entscheid getrof- fen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Nach Art. 58 lit. b VRG muss die Behörde vor einem Entscheid, der durch Einsprache anfechtbar ist, eine Partei jedoch nicht anhören. Der Gehörsanspruch bleibt insofern gewahrt, als der Betroffene sich im nachfolgenden Einspracheverfahren ohne Verfahrensnachteile äussern kann (DAUM in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 37). Das Einspracheverfahren dient sozusagen (auch) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass übergeordnete Gerichte angerufen werden müssen. Wird also nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Ent- scheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren wird durch den Einspracheentscheid abgeschlos- sen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; 132 V 387 E. 4.1).

E. 4.1.2 Die Sozialkommission ist der Ansicht, das rechtliche Gehör sei gewährt worden, da die Ein- sprache an die verfügende Behörde gehe und der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheid habe nehmen können. Ein persönliches Gespräch mit der Sozialkommission sei nicht vorgesehen. Even- tuelle mündliche Stellungnahmen könnten an die Sozialarbeiterin gerichtet werden. Dies überzeugt. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens vollum- fänglich zur Sache äussern und kann auch gegenüber der Sozialarbeiterin auf allfällige Missver- ständnisse hinweisen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör blieb mithin gewahrt. Somit erweist sich diese Rüge als unbegründet.

E. 4.2.1 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet die richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der ent- scheidenden Verwaltungsbehörde (BGE 127 I 128 E. 3c). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. Wenn jedoch einer betroffenen Person nicht mitgeteilt wird, welche Personen am Entscheid mitgewirkt haben, kann sie gar nicht beurteilen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihr ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung der Behörde nicht möglich,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde. Dies bedeutet aber nicht, dass die Namen der entscheidenden Personen dem rechtssuchenden Bürger ausdrück- lich genannt werden müssen. Der Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen einer allge- mein zugänglichen Publikation entnommen werden können (Urteil BGer 1C_388/2009 vom 17. Feb- ruar 2010 E. 4.1BGE mit Hinweis auf BGE 114 Ia 278 E. 3b und BGE 117 Ia 322; vgl. auch BGE 114 V 61 sowie Urteil VGer ZH VB 2002.00309 vom 5. Dezember 2002 E. 2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben. Eine Heilung ist zulässig und von einer Aufhebung ist im Interesse der Ver- waltungseffizienz ausnahmsweise abzusehen, wenn die Ausstandspflichtsverletzung im Verwal- tungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausge- schlossen werden kann (Urteil BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Bezüglich der Nichtbekanntgabe der Mitglieder der Sozialkommission erklärte die Sozialkom- mission, die vom Beschwerdeführer angegebene Bezirksrichterin befinde sich jeweils im Ausstand. Gemäss Art. 2 VRG sind u. a. der Staatsrat, die Oberamtmänner und die Amtsstellen der kantonalen Verwaltung (lit. a) sowie die Gemeinderäte und die Verwaltungsstellen der Gemeinden und der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (lit. b) Verwaltungsbehörden. Demgegenüber ist nach Art. 3 VRG das Kantonsgericht die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde (Abs. 1). Besondere Ver- waltungsjustizbehörden sind nach Abs. 2 der Staatsrat und die übrigen Verwaltungsbehörden, wenn sie über Beschwerden entscheiden (lit. a), die durch das Gesetz geschaffenen Rekurskommissionen (lit. b) sowie die Enteignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen (lit. c). Gemäss Art. 66 lit. a VRG enthält der Entscheid die Bezeichnung der entscheidenden Behör- de und im Fall einer kollegialen Verwaltungsjustizbehörde auch ihre Zusammensetzung. Im Unterschied zu Verwaltungsbehörden sind die Verwaltungsjustizbehörden nicht mit der erstmali- gen Regelung von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, sondern mit der Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse befasst. Sie befinden über Beschwerden, die gegen Verwaltungsakte eingelegt worden sind, sowie über Klagen und Appellationen und üben somit Justizfunktionen aus. Zu den Verwaltungsjustizbehörden zählen alle Behörden, die auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts Recht- sprechungsaufgaben erfüllen (DAUM, Art. 2 N. 31 f.). Bei der Sozialkommission handelt es sich offensichtlich um eine Verwaltungsbehörde nach Art. 2 VRG, die nach Art. 66 VRG ihre Zusammensetzung im Entscheid nicht bekannt geben muss. Dem Verfassungsanspruch ist genüge getan, wenn die Mitglieder einer allgemein zugänglichen Publika- tion entnommen werden können. Der hier streitige Einspracheentscheid, die Verfügung vom 25. Au- gust 2023, der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 sowie die Verfügung vom 14. April 2023 wurden jeweils vom Präsidenten der Sozialkommission E.________ unterzeichnet. Gegen ihn und gegen die Leiterin des Sozialdienstes Sense Unterland, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Sozialkommission teilnimmt, bringt der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe vor. Dies ebenso nicht gegen F.________, die gemäss den Angaben auf der Internetseite der Gemeinde G.________ ebenfalls Mitglied der Sozialkommission ist. Die übrigen Mitglieder sind nicht bekannt und finden sich auch nicht in einer allgemein zugänglichen Publikation. Dem Verfassungsanspruch war damit nicht Genüge getan, weshalb das Kantonsgericht bei der Sozialkommission die Bekannt-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 gabe der Mitglieder der Sozialkommission einverlangte. Dem kam diese mit Eingabe vom 21. Febru- ar 2024 nach.

E. 4.2.3 Am 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme in- nert einer Frist bis zum 8. März 2024 gegeben. Am 8. März 2024 ersuchte er um eine Fristverlänge- rung bis Ende Mai 2024, da seine Mutter kürzlich verstorben sei. Ferner erneuerte er seinen Antrag vom 29. Januar 2024, Rechtsanwalt H.________ sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. Am 20. März 2024 wurde er informiert, sein Gesuch sei hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos, weil auf deren Erhebung im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich verzichtet werde. Ferner seien seine bisherigen Rechtschriften rechtsgenüglich gewesen. Es sei einzig noch eine all- fällige Stellungnahme zu den Mitgliedern der Sozialkommission notwendig. Es sei an ihm mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Das Gericht sei vom vorgenannten Rechtsvertreter nicht kon- taktiert worden. Am 8. Mai 2024 wurde er darauf hingewiesen, dass er gemäss telefonischer Aus- kunft von diesem Rechtsvertreter in der vorliegenden Angelegenheit nicht vertreten werde. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 10. Juni 2024 verlängert. Am 29. Mai 2024 wiederholte der Be- schwerdeführer seinen URP-Antrag und erklärte, er habe keine Antwort auf sein Schreiben vom

E. 8 März 2024 erhalten. Beigelegt war ein Zeugnis seines Hausarztes, wonach er sich bis Ende Juni nicht um behördliche Belange kümmern könne. Mit Einschreiben vom 14. Juni 2024 wurde er erneut darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Rechtsvertreter ihn nicht vertrete. Die Frist zur Stellung- nahme wurde bis zum 10. Juli 2024 verlängert. Innert dieser Frist liess er sich nicht vernehmen. Per E-Mail vom 12. Juli 2024 reichte er ein Zeugnis seines Hausarztes vom gleichen Tag ein, wonach er sich bis Ende August nicht um behördliche Belange kümmern könne. Diese Frist, wie auch die vorherigen, wurde ihm rechtsgenüglich mitgeteilt. Behörden dürfen sich auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Ver- fügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 sowie Urteil BGer 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2, jeweils mit Hinweisen). Die vorgenannten Schreiben vom 19. Februar, 20. März und 8. Mai 2024 waren ihm gemäss den "Track & Trace" Angaben der schweizerischen Post zugestellt worden und bewirkten jeweils den Beginn der angesetzten gericht- lichen Frist. Ferner ist den vorgenannten ärztlichen Zeugnissen nur zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne sich bis Ende Juni 2024 (Zeugnis vom 26. Mai 2024) bzw. Ende August 2024 (Zeugnis vom 12. Juli

2024) wegen ausgeprägter psychosozialer Belastung bei schwerer Erkrankung des Vaters nicht um behördliche Belange kümmern. Jedoch ergibt sich aus ihnen nicht, dass er nicht in der Lage gewe- sen wäre, mit einen Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Zudem liegt für die Zeit von Ende Juni bis

E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Arbeitsmarktlage sei sehr zugespitzt und es gebe nicht viele Möglichkeiten. Weiter werde ihm regelmässig gesagt, er sei überqualifiziert, habe 20 Jahre sein Unternehmen geführt. Überdies würden ihm für eine erfolgreiche Bewerbung die entsprechen- den Papiere betreffend Informatikkenntnisse fehlen.

E. 8.2 Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eige- nen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen, sondern verletzt nach herrschender Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb mit der Ein- stellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Kürzung, sondern rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst (HÄNZI, S. 86). Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für sei- nen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen. Ver- langt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.5; vgl. auch Urteil BGer 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4). Demnach ist bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zu-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 mutbare Arbeit aufzunehmen oder auszuführen oder sich um Arbeit zu bemühen. In solchen Fällen rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer Notlage genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Zusätzlich setzt dies voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass die hilfesuchende Person dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Lehnt eine Person zumut- bare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Nothilfe nach Art. 12 BV (BGE 130 I 71 Erw. 5.3). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Bedürftiger angewiesen wird, sich um Arbeit zu bemühen.

E. 8.3 Dem Argument, die Arbeitsmarktlage sei zugespitzt, widerspricht die Sozialkommission. Die Arbeitslosenquote sei am Sinken (2% im Kanton Freiburg, 1.1% im Sensebezirk im Oktober 2023). Ferner herrsche in den meisten Branchen ein Fachkräftemangel. Dies ist korrekt. Zwar erhöhte sich die Arbeitslosenquote im Dezember 2023 leicht (Kanton 2.4 %, Sensebezirk 1.2 %), blieb aber weiterhin auf tiefem Niveau. Aktuell, im Juni 2024, liegt sie auf ähn- lichem Niveau (Kanton 2.2 %, Sensebezirk 1.2 %) Ferner existiert auch im IT-Bereich ein Fachkräf- temangel (vgl. https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/aktuell/interviews/2022/bis-2030-werden- in-der-schweiz-rund-40000-informatiker-fehlen.html; besucht am 23. Juli 2024). Erweist sich ein Hilfesuchender als arbeitsfähig, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Eine Auflage in diesem Sinne erweist sich demnach als rechtmässig. Der Beschwerdeführer muss alles tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben, wird doch von unterstützten Personen ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4.1 Abs. 8b). Ein passives Verhalten kann nicht hinge- nommen werden, zumal der von der Sozialkommission geforderte Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen üblich, zumutbar und auch verhältnismässig ist. 9. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Auflagen waren somit rechtmässig. Bleibt zu prüfen, ob die Sozialkommission berechtigt war, die Leistungen wegen nicht eingehaltenen Auflagen zu kürzen. 9.1. Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die SKOS-Richtlinien und mittels vorgängiger Anhö- rung der Sozialkommissionen und der betroffenen Kreise – zu erlassen. In Anwendung dieser De- legationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Sozialhilfe-Bemessungsverord- nung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Deren Art. 2 bestimmt die monatlichen Unterhaltspauschalen. Diese können gemäss Art. 10 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung bei Pflichtversäumnissen im Rahmen von Sanktionen um 5–30 % gekürzt werden (Abs. 2). Die Kürzungen dürfen höchstens zwölf Monate dauern. Kürzungen von 20 % und mehr dürfen höchstens sechs Monate dauern und nicht ohne Neubeurteilung verlängert werden (Abs. 3). Dies entspricht den Vorgaben der SKOS- Richtlinien (Ziff. F.2). 9.2. Die Sozialkommission war berichtigt auf Grund der Nichtbefolgung der Auflagen eine Kür- zung ihrer Leistung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Verfügung vom

E. 12 bis 31. Dezember 2023 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, wegen der Erkrankung seiner Mutter, aus. Vom 25. Januar 2024 datierte ein Attest des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 29. Februar 2024 nicht arbeitsfähig sei. Aufgrund ausge- prägter psychosozialer Belastung sei er aktuell nicht verhandlungsfähig. In den vorerwähnten Zeug- nissen vom Mai und Juli 2024 äusserte sich der Hausarzt nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Umstände in einem gewissen Umfang einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben können. Jedoch stellt sich bei länger dauernder Arbeits- unfähigkeit immer die Frage einer IV-Anmeldung. Dies bereits deshalb, da eine verspätete Anmel- dung einen Verlust von Leistungen zur Folge haben kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). So gehen die Leistungen der IV aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe vor, weshalb eine IV-Anmeldung notwendig ist zur Prü- fung eines allfälligen Leistungsanspruchs. Angesichts der regelmässigen Arbeitsunfähigkeitsatteste des Hausarztes, ist es nicht zu kritisieren, dass die Sozialkommission den Beschwerdeführer ange- halten hat, eine IV-Anmeldung vorzunehmen. 7. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben. 7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, wenn er die geplante Umstrukturierung des Unternehmens hätte umsetzen können und die Pandemie nicht dazwischengekommen wäre, müsste er nicht mehr unterstützt werden. Bis heute habe er weder Hilfe des Bundes erhalten noch sei sein Gesuch von der Ausgleichskasse beantwortet worden. 2021 sei die Krankheit seiner Mutter dazwischengekom- men und 2022 die Geschichte mit dem Friedensgericht. Im November 2022 habe er wiederum einen Werbeflyer gemacht, jedoch habe er wegen des Unfalls vom 17. Dezember 2022 viele Aufträge ablehnen müssen. Weiter fehle es an einer SKOS-Abklärung der Wirtschaftlichkeit. 7.2. Selbstständigerwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 949). Das SKOS-Merkblatt "Unterstützung für Selbstständigerwerbende" hält dazu fest, dass Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausführen wollen, nur zeit- lich befristet [sechs Monate gemäss Ziff. 3.3] und mit Auflagen unterstützt werden können. Steht fest, dass kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, ist die betreffende Person per Auflage zur Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung, zur Suche und Aufnahme einer existenz- sichernden Anstellung und zur Liquidierung des Unternehmens zu verpflichten (Ziff. 4.1.). Allenfalls kann Sozialhilfe gemäss Ziff. 4.3 dauerhaft als Ergänzung zu einer nicht existenzsichernden selbst- ständigen Tätigkeit gewährt werden, falls dies für die soziale Integration resp. den Erhalt einer Ta- gesstruktur sinnvoll ist (z. B. bei fehlender Vermittlungsfähigkeit oder wenn das Rentenalter kurz

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 bevorsteht). Es verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Willkürverbot, von Sozialhilfe- bezügern nach einer bestimmten Zeitdauer zu verlangen, eine nicht bedarfsdeckende selbstständi- ge Erwerbstätigkeit innert angemessener Frist aufzugeben. Dies gilt erst recht, wenn es während mehr als sechs Jahren nicht gelungen ist, aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bedarfsde- ckende Einnahmen zu generieren (Urteil BGer 8C_13/2020 vom 19. Juli 2021 E. 10.1.4). 7.3. Die Sozialkommission ist der Ansicht, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 mit Unterbrüchen finanziell unterstützt werde, genüge als Beweis, dass sein Unternehmen, auch bereits vor der Pandemie, nicht wirtschaftlich sei. Gemäss dem Kontoauszug der bezogenen Sozialhilfe wurde der Beschwerdeführer seit Mai 2016 mit nur kurzen Unterbrüchen (Januar bis August 2017, April 2018, August bis Dezember 2019) finanziell unterstützt. Die Leistungen summierten sich bis Ende November 2023 auf ein Total von über CHF 212'000.-. Es ist offensichtlich, dass sein seit 2002 bestehendes Unternehmen in der In- formatikbranche (I.________) es ihm zumindest seit Mai 2016 nicht ermöglicht, ein existenzsichern- des Einkommen zu erzielen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb sein Un- ternehmen nicht gewinnbringend sei, ändern nichts daran. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbstständigen Tätigkeit zu tragen. Ferner wird nicht geltend gemacht, diese diene der sozialen Integration bzw. dem Erhalt einer Tagesstruk- tur. Der Beschwerdeführer steht weder kurz vor der Pensionierung noch ist eine Vermittlungsunfä- higkeit belegt. Die Sozialkommission hat deshalb zu Recht auf eine wirtschaftliche SKOS-Abklärung verzichtet und ihn aufgefordert, sein Unternehmen aufzulösen und sich für eine unselbstständige Arbeit zu bewerben. Eine solche Auflage hätte bereits viel früher gemacht werden können. 8. Weiter hat ihn die Sozialkommission aufgefordert, eine Stelle zu suchen und jeden Monat die ent- sprechenden Arbeitsbemühungen einzureichen.

E. 14 April 2023 explizit auf diese Konsequenz hingewiesen. Im Schreiben vom 3. Juli 2023 sowie in einer E-Mail vom 7. Juli 2023 wurde er erneut auf allfällige Konsequenzen hingewiesen. Er musste also wissen, dass das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zwangs- läufig zu Kürzungen oder gar zur Einstellung der Hilfe führen kann. Die ausgesprochenen Sanktion

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 befindet sich sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dauer im vorgesehenen Rahmen. Da eine Verletzung der Subsidiarität vorliegt, ist die Höhe der Kürzung nicht zu kritisieren. Vielmehr wäre bei Verletzung dieses Grundsatzes, wie gesehen, ebenfalls die Einstellung der Leistungen möglich. 10. Zusammenfassend erweisen sich die dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 auferlegten Auflagen als rechtmässig und verhältnismässig. Insofern er diesen nicht nachge- kommen ist, hat die Sozialkommission mit dem hier streitigen Einspracheentscheid zu Recht eine Kürzung der Leistungen um 30 % während sechs Monaten vorgenommen. Der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 11. Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (605 2023 211) als gegenstandslos abzuschreiben. Der guten Ordnung halber wird dennoch auf Folgendes hingewiesen: Nach Art. 84 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz kann einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn der Entscheid nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Abs. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die aufschiebende Wirkung hätte nicht entzogen werden dürfen, da es sich bei der Kürzung der Sozialhilfe um eine Geldleistung handle, könnte ihm ohnehin nicht gefolgt werden. So präzisieren Lehre und Praxis bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Geldleistungen, dass nur vermögensrechtliche Leis- tungen des Verfügungsadressaten an den Staat, nicht aber staatliche Leistungen zu Gunsten des Verfügungsadressaten als entsprechende Geldleistungen zu verstehen sind (vgl. GÄCHTER/EGLI, in VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 39 N 27 mit Hinweisen; KIENER, in VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 55 N 20 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 407 E. 3.3). 12. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Januar 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde entspricht ohne weiteres den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist sehr umfassend und erweist sich als rechtsgenüglich. Dies gilt auch bezüglich seiner weiteren spontanen Eingaben. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, aber er erhielt die Möglichkeit zur Stellung- nahme zu den Mitgliedern der Sozialkommission. Die Beistellung eines Rechtsanwaltes zur Ergän- zung der Beschwerde bzw. für den weiteren Schriftenwechsel erweist sich als nicht erforderlich (vgl. Art. 143 Abs. 2 VRG e contrario). Das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwalt H.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird daher abgelehnt. Dies auch, weil dieser dem Kantonsgericht auf telefonische Nachfrage hin ange- geben hat, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu vertreten. Weiter wird auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. von Gerichtskosten im Bereich der Sozialhilfe grundsätz- lich verzichtet (Art. 129 Abs. 1 lit. a VRG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dies- bezüglich gegenstandslos ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2023 210) von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Das Gesuch (605 2023 211) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als ge- genstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 18) wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz- lich kostenpflichtig. Freiburg, 25. Juli 2024/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 210 605 2023 218 605 2024 18 Urteil vom 25. Juli 2024 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe – Kürzung der Sozialhilfe wegen der Verletzung von diversen Auf- lagen Beschwerde (605 2023 210) vom 21. November 2023 gegen den Einspra- cheentscheid vom 20. Oktober 2023 Gesuch (605 2023 211) vom 21. November 2023 um Gewährung vorsorgli- cher Massnahmen Gesuch (605 2024 18) vom 19. Januar 2024 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geb. 1983, wird seit Mai 2016 (mit Unterbrüchen) vom Sozi- aldienst unterstützt. Er und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Kinder C.________, geb. 2011, und D.________, geb. 2013. B. Mit Verfügung vom 24. März 2023 erwog die Sozialkommission Sense-Unterland, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2021 aufgefordert wurde, seine Ansprüche bei den Sozialversicherungen sowie die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend zu machen. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 28. September 2021, die IPV-Verfügung 2022 nach Erhalt abzuge- ben, habe er diese erst am 12. Januar 2023 – datiert vom 21. Mai 2022 und mit ausgewiesener monatlichen Prämienverbilligung von CHF 270.40 – an den Sozialdienst gesandt, damit die Aus- kunftspflicht verletzt und von Januar bis Oktober 2022 CHF 2'704.- zu viel Sozialhilfe erhalten. Die Sozialkommission verfügte, ab sofort würden CHF 272.85 vom Grundbedarf als Rückerstattung ab- gezogen, bis der volle Betrag von CHF 2'704.- zurückerstattet sei. C. Mit Verfügung vom 14. April 2023 erwog die Sozialkommission, die alternierende Obhut für die Kinder sei mit superprovisorischem Entscheid des Friedensgerichts vom 16. Februar 2022 sis- tiert, mit Entscheid vom 16. März 2022 an die Kindsmutter übertragen und mit Entscheid vom

21. März 2022 sei auch sein Besuchsrecht sistiert worden, worüber er den Sozialdienst nicht infor- miert habe. Vielmehr habe er weiter angegeben, die Kinder würden teilweise bei ihm wohnen und habe auch Feriendaten, an denen die Kinder angeblich bei ihm geweilt hätten, mitgeteilt. Für Unter- halt für den Aufenthalt der Kinder sowie Verkehrsauslagen habe er CHF 5'904.75 zu viel Sozialhilfe erhalten. Überdies habe er CHF 3'300.- zu viel für Mietkosten bezogen, da sich die Haushaltsgrösse reduziert habe und er in eine günstigere Wohnung umziehen müsste. In Verletzung seiner Aus- kunfts- und Meldepflicht habe er damit insgesamt CHF 9'204.75 zu Unrecht bezogen. Dieser Betrag werde vom laufenden Unterhalt abgezogen. Die Raten machten 30 % des Unterhalts aus. D. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 19. Mai 2023 bestätigte die Sozialkommission die vor- genannten Verfügungen und wies die Einsprachen ab. Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023, verbessert am 22. Juni 2023, beim Kantonsgericht Be- schwerde. Jene hinsichtlich des Unterhalts für Aufenthalt und Fahrkosten der Kinder (605 2023 97) wurde am 24. Juli 2023 teilweise gutgeheissen. CHF 3'300.- für die Mietkosten seien vom zurück- zuerstattenden Betrag von CHF 9'204.75 in Abzug zu bringen, womit ein Betrag von CHF 5'904.75 verbleibe. Im Übrigen wurde der Einspracheentscheid bestätigt. Die Beschwerde betreffend die IPV (605 2023 95) wurde am 24. Juli 2023 vollumfänglich abgewiesen. Eine beim Bundesgericht erho- bene Beschwerde wurde von diesem am 16. Januar 2024 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Gewährung der Verfahrensrechte (Replikrecht) und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück- gewiesen (Urteil 8C_554/2023). E. Mit weiterer Verfügung vom 14. April 2023, bestätigt mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023, hiess die Sozialkommission das Gesuch um Verlängerung der finanziellen Unter- stützung wegen veränderter familiärer Situation vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 gut. Vom Unter- halt (CHF 2'799.-) werde die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe abgezogen (mit Verweis auf die unter C. genannte Verfügung). Weiter wurde er verpflichtet, seine selbstständige Erwerbstätigkeit bis zum 31. Mai 2023 aufzugeben und sich für eine Arbeit im Vollpensum zu bewer- ben und dem Sozialdienst jeweils am letzten Tag des Monats mindestens acht Bewerbungen, wovon vier auf Stelleninserate, sowie bei Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis abzu-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 geben. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit sei er verpflichtet, sich bei der Invalidenversicherung (IV) anzumelden. Er müsse sich an das Subsidiaritätsprinzip halten, indem er seine Ansprüche bei den Sozialversicherungen (IPV, IV) geltend mache. Er müsse für diese eine Inkassovollmacht unter- schreiben. Bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen könne der Unterhalt um 30% gekürzt werden. Falls er sich unkooperativ gegenüber dem Sozialdienst und/oder den Sozialversicherungen verhalte und der Leistungsanspruch nicht überprüft werden könne, werde die Sozialhilfe aufgrund der Subsidiarität eingestellt. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. F. Am 3. Juli 2023 wurde er vom Sozialdienst darauf hingewiesen, dass er bis anhin keine Stel- lennachweise erhalten habe und wurde aufgefordert, bis zum 7. Juli 2023 die Abmeldebestätigung der Ausgleichskasse zu senden, wonach er nicht mehr als Selbstständigerwerbender angemeldet sei und innerhalb der gleichen Frist seine Stellenbewerbungen abzugeben. Falls er dieser Aufforde- rung nicht nachkomme, werde die Sozialhilfe aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit eingestellt. G. Am 6. Juli 2023 reichte er ein Arztzeugnis betreffend die Periode vom 30. Juni bis 18. August 2023 sowie eine Spontanbewerbung ein und macht Ausführungen zu seinem Unternehmen. Der Sozialdienst stellte ihm am 7. Juli 2023 per E-Mail das IV-Gesuch zu und setzte ihm eine Frist bis zum 21. Juli 2023, um dieses zurückzusenden. H. Mit Verfügung vom 25. August 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023, erwog die Sozialkommission, der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt, weil er weder das IV-Gesuch trotz anhaltender Krankheit noch die erforderlichen Arbeitsbemühun- gen eingereicht habe. Ferner habe er die selbstständige Tätigkeit, die den Lebensunterhalt nicht decke, nicht aufgegeben. Sie verfügte, der Unterhalt werde ab dem 1. September 2023 für sechs Monate um 30% gekürzt. Während dieser Zeit werde die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe sistiert. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. November 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (605 2023 210). Er beantragt implizit die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides und der damit verbundenen Auflagen. Es unternehme alles Zumutbare, um Geld zu ver- dienen und erfülle das Subsidiaritätsprinzip. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wieder- erteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorglich und superprovisorisch; 605 2023 211 und 212). J. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 27. November 2023 das Gesuch um superpro- visorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2023 212) abgewiesen. K. Die Sozialkommission Sense-Unterland bestätigt in ihren Bemerkungen vom 15. Dezember 2023 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellt einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). M. Am 19. Februar 2024 ersucht das Kantonsgericht die Sozialkommission um Mitteilung der Mit- glieder der Sozialkommission. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, ihm seien diese trotz Nachfrage nie mitgeteilt worden. Dieser Aufforderung kam die Sozialkommission mit Eingabe vom 21. Februar 2024 nach. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. N. Es folgen weitere Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer. Darin wird dieser mehrmals darauf hingewiesen, dass es an ihm sei, gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzuneh- men und dass der von ihm genannte Rechtsvertreter ihn für das vorliegende Sozialhilfeverfahren

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 nicht vertreten wolle. Ferner wird jeweils die Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Sozialkom- mission verlängert, zuletzt am 14. Juni 2024 bis zum 10. Juli 2024. O. Am 12. Juli 2024 reicht der Beschwerdeführer per E-Mail ein Arztzeugnis ein, wonach er sich bis Ende August 2024 nicht um behördliche Belange kümmern könne. P. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). 2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stel- le der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdever- fahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentschei- des jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gegenstand der Verfügung vom 25. August 2023 und des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2023 war einzig die Kürzung der Sozialhilfe, da der Beschwerdeführer den Auflagen der Sozialkom- mission (Aufgabe selbstständige Erwerbstätigkeit, Einreichung der Arbeitsbemühungen, IV-Anmel- dung wegen anhaltender Krankheit) nicht nachkam. Demgegenüber macht er in seiner Beschwerde auch Ausführungen betreffend die Verfahren vor dem Friedensgericht, die nicht Gegenstand des Einspracheentscheides waren und nicht durch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof geprüft werden können. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 4. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er würde gerne in einem persönlichen Ge- spräch gegenüber der Sozialkommission den Sachverhalt darstellen, da es sonst erneut zu Missver- ständnissen und falschen Angaben komme. Die Sozialkommission missverstehe die Situation. Die mündliche Darstellung des Sachverhaltes gegenüber der Sozialarbeiterin habe nichts geändert. Fer- ner sei ihm bis heute die Offenlegung der Mitglieder der Sozialkommission verweigert worden. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4.1. 4.1.1. Art. 57 Abs. 1 VRG bestimmt, dass die Parteien anzuhören sind, bevor ein Entscheid getrof- fen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Nach Art. 58 lit. b VRG muss die Behörde vor einem Entscheid, der durch Einsprache anfechtbar ist, eine Partei jedoch nicht anhören. Der Gehörsanspruch bleibt insofern gewahrt, als der Betroffene sich im nachfolgenden Einspracheverfahren ohne Verfahrensnachteile äussern kann (DAUM in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 37). Das Einspracheverfahren dient sozusagen (auch) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass übergeordnete Gerichte angerufen werden müssen. Wird also nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Ent- scheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren wird durch den Einspracheentscheid abgeschlos- sen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; 132 V 387 E. 4.1). 4.1.2. Die Sozialkommission ist der Ansicht, das rechtliche Gehör sei gewährt worden, da die Ein- sprache an die verfügende Behörde gehe und der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheid habe nehmen können. Ein persönliches Gespräch mit der Sozialkommission sei nicht vorgesehen. Even- tuelle mündliche Stellungnahmen könnten an die Sozialarbeiterin gerichtet werden. Dies überzeugt. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens vollum- fänglich zur Sache äussern und kann auch gegenüber der Sozialarbeiterin auf allfällige Missver- ständnisse hinweisen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör blieb mithin gewahrt. Somit erweist sich diese Rüge als unbegründet. 4.2. 4.2.1. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet die richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der ent- scheidenden Verwaltungsbehörde (BGE 127 I 128 E. 3c). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. Wenn jedoch einer betroffenen Person nicht mitgeteilt wird, welche Personen am Entscheid mitgewirkt haben, kann sie gar nicht beurteilen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihr ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung der Behörde nicht möglich,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde. Dies bedeutet aber nicht, dass die Namen der entscheidenden Personen dem rechtssuchenden Bürger ausdrück- lich genannt werden müssen. Der Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen einer allge- mein zugänglichen Publikation entnommen werden können (Urteil BGer 1C_388/2009 vom 17. Feb- ruar 2010 E. 4.1BGE mit Hinweis auf BGE 114 Ia 278 E. 3b und BGE 117 Ia 322; vgl. auch BGE 114 V 61 sowie Urteil VGer ZH VB 2002.00309 vom 5. Dezember 2002 E. 2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben. Eine Heilung ist zulässig und von einer Aufhebung ist im Interesse der Ver- waltungseffizienz ausnahmsweise abzusehen, wenn die Ausstandspflichtsverletzung im Verwal- tungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausge- schlossen werden kann (Urteil BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2.2. Bezüglich der Nichtbekanntgabe der Mitglieder der Sozialkommission erklärte die Sozialkom- mission, die vom Beschwerdeführer angegebene Bezirksrichterin befinde sich jeweils im Ausstand. Gemäss Art. 2 VRG sind u. a. der Staatsrat, die Oberamtmänner und die Amtsstellen der kantonalen Verwaltung (lit. a) sowie die Gemeinderäte und die Verwaltungsstellen der Gemeinden und der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (lit. b) Verwaltungsbehörden. Demgegenüber ist nach Art. 3 VRG das Kantonsgericht die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde (Abs. 1). Besondere Ver- waltungsjustizbehörden sind nach Abs. 2 der Staatsrat und die übrigen Verwaltungsbehörden, wenn sie über Beschwerden entscheiden (lit. a), die durch das Gesetz geschaffenen Rekurskommissionen (lit. b) sowie die Enteignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen (lit. c). Gemäss Art. 66 lit. a VRG enthält der Entscheid die Bezeichnung der entscheidenden Behör- de und im Fall einer kollegialen Verwaltungsjustizbehörde auch ihre Zusammensetzung. Im Unterschied zu Verwaltungsbehörden sind die Verwaltungsjustizbehörden nicht mit der erstmali- gen Regelung von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, sondern mit der Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse befasst. Sie befinden über Beschwerden, die gegen Verwaltungsakte eingelegt worden sind, sowie über Klagen und Appellationen und üben somit Justizfunktionen aus. Zu den Verwaltungsjustizbehörden zählen alle Behörden, die auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts Recht- sprechungsaufgaben erfüllen (DAUM, Art. 2 N. 31 f.). Bei der Sozialkommission handelt es sich offensichtlich um eine Verwaltungsbehörde nach Art. 2 VRG, die nach Art. 66 VRG ihre Zusammensetzung im Entscheid nicht bekannt geben muss. Dem Verfassungsanspruch ist genüge getan, wenn die Mitglieder einer allgemein zugänglichen Publika- tion entnommen werden können. Der hier streitige Einspracheentscheid, die Verfügung vom 25. Au- gust 2023, der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 sowie die Verfügung vom 14. April 2023 wurden jeweils vom Präsidenten der Sozialkommission E.________ unterzeichnet. Gegen ihn und gegen die Leiterin des Sozialdienstes Sense Unterland, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Sozialkommission teilnimmt, bringt der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe vor. Dies ebenso nicht gegen F.________, die gemäss den Angaben auf der Internetseite der Gemeinde G.________ ebenfalls Mitglied der Sozialkommission ist. Die übrigen Mitglieder sind nicht bekannt und finden sich auch nicht in einer allgemein zugänglichen Publikation. Dem Verfassungsanspruch war damit nicht Genüge getan, weshalb das Kantonsgericht bei der Sozialkommission die Bekannt-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 gabe der Mitglieder der Sozialkommission einverlangte. Dem kam diese mit Eingabe vom 21. Febru- ar 2024 nach. 4.2.3. Am 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme in- nert einer Frist bis zum 8. März 2024 gegeben. Am 8. März 2024 ersuchte er um eine Fristverlänge- rung bis Ende Mai 2024, da seine Mutter kürzlich verstorben sei. Ferner erneuerte er seinen Antrag vom 29. Januar 2024, Rechtsanwalt H.________ sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. Am 20. März 2024 wurde er informiert, sein Gesuch sei hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos, weil auf deren Erhebung im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich verzichtet werde. Ferner seien seine bisherigen Rechtschriften rechtsgenüglich gewesen. Es sei einzig noch eine all- fällige Stellungnahme zu den Mitgliedern der Sozialkommission notwendig. Es sei an ihm mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Das Gericht sei vom vorgenannten Rechtsvertreter nicht kon- taktiert worden. Am 8. Mai 2024 wurde er darauf hingewiesen, dass er gemäss telefonischer Aus- kunft von diesem Rechtsvertreter in der vorliegenden Angelegenheit nicht vertreten werde. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 10. Juni 2024 verlängert. Am 29. Mai 2024 wiederholte der Be- schwerdeführer seinen URP-Antrag und erklärte, er habe keine Antwort auf sein Schreiben vom

8. März 2024 erhalten. Beigelegt war ein Zeugnis seines Hausarztes, wonach er sich bis Ende Juni nicht um behördliche Belange kümmern könne. Mit Einschreiben vom 14. Juni 2024 wurde er erneut darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Rechtsvertreter ihn nicht vertrete. Die Frist zur Stellung- nahme wurde bis zum 10. Juli 2024 verlängert. Innert dieser Frist liess er sich nicht vernehmen. Per E-Mail vom 12. Juli 2024 reichte er ein Zeugnis seines Hausarztes vom gleichen Tag ein, wonach er sich bis Ende August nicht um behördliche Belange kümmern könne. Diese Frist, wie auch die vorherigen, wurde ihm rechtsgenüglich mitgeteilt. Behörden dürfen sich auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Ver- fügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 sowie Urteil BGer 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2, jeweils mit Hinweisen). Die vorgenannten Schreiben vom 19. Februar, 20. März und 8. Mai 2024 waren ihm gemäss den "Track & Trace" Angaben der schweizerischen Post zugestellt worden und bewirkten jeweils den Beginn der angesetzten gericht- lichen Frist. Ferner ist den vorgenannten ärztlichen Zeugnissen nur zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne sich bis Ende Juni 2024 (Zeugnis vom 26. Mai 2024) bzw. Ende August 2024 (Zeugnis vom 12. Juli

2024) wegen ausgeprägter psychosozialer Belastung bei schwerer Erkrankung des Vaters nicht um behördliche Belange kümmern. Jedoch ergibt sich aus ihnen nicht, dass er nicht in der Lage gewe- sen wäre, mit einen Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Zudem liegt für die Zeit von Ende Juni bis

12. Juli 2024 kein Zeugnis vor. Bis heute hat sich weder der Beschwerdeführer hinsichtlich der mit- geteilten Liste der Mitglieder der Sozialkommission vernehmen lassen, noch hat das Gericht die Vollmacht von einem Rechtsvertreter erhalten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerde als auch die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers immer rechtsgenüglich wa- ren. Damit liegen bis zum heutigen Tag weder Ausstandsgründe gegen die Mitglieder der Sozial- kommission vor noch hat der Beschwerdeführer solche ins Feld geführt, weshalb die von ihm geltend gemachte Befangenheit der Sozialkommission nicht belegt ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch diesbezüglich zu verneinen ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 5. In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit den ihm auferlegten Aufla- gen bzw. mit der durch die Missachtung der Auflagen erfolgten Kürzung der Sozialhilfe in der Höhe von 30 %. Die Sozialkommission erwog, der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsprinzip ver- letzt, weil er das IV-Gesuch trotz anhaltender Krankheit nicht eingereicht habe. Auch habe er die erforderlichen Arbeitsbemühungen nicht eingereicht und habe die selbstständige Tätigkeit, die den Lebensunterhalt nicht decke, nicht aufgegeben. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebun- den. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) tritt dabei unter ande- rem die Pflicht des Bedürftigen zur Minderung seiner Bedürftigkeit, was sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 SHG) und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten lässt (HÄNZI, Die Richt- linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 f.). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität werden Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Mög- lichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Sub- ventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass sämtliche anderen Mög- lichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbe- sondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; vgl. auch Urteile BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1; 8C_42/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGE 146 I 1 E. 6.5 sowie die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe, Ausgabe 2023 [SKOS- Richtlinien] Ziff. A.3). 6. Die Sozialkommission forderte ihn zunächst dazu auf, eine IV-Anmeldung vorzunehmen. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei selbstverständlich, dass die Situation mit den Kin- dern (Friedensgericht) und die unheilbare Krankheit seiner Mutter eine zusätzliche vorübergehende gesundheitliche Belastung hervorrufe. Zudem habe er am 17. Dezember 2022 bei einem Unfall den Arm gebrochen, der operiert werden musste, was ebenfalls zu einer vorübergehenden Arbeitsun- fähigkeit geführt habe. Eine andauernde Krankheit könne vielleicht zu einer Invalidität führe. Jedoch sei gemäss seinem Hausarzt eine IV-Anmeldung nicht notwendig. 6.2. Die Sozialkommission erklärte in ihren Bemerkungen, der Beschwerdeführer gebe an, er ha- be mit seinem Hausarzt vereinbart, dass eine IV-Anmeldung nicht notwendig sei. Ein diesbezügli- ches Schreiben liege jedoch nicht vor und der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die Schweige- pflicht aufzuheben, weshalb der Sozialdienst keinen Kontakt mit dem Arzt aufnehmen könne. Gleich- zeitig gebe der Beschwerdeführer an, es sei ihm nicht mehr möglich, einer geregelten Arbeit nach- zugehen und gebe damit zu, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Ob es sich dabei um ein invalidisie- rendes Gebrechen handle, könne allein die IV feststellen. 6.3. Im Dossier finden sich diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seines Hausarztes. Am 30. De- zember 2022 attestierte dieser wegen eines Unfalls vom 25. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die er am 3. Februar 2023 bis zum 28. Februar 2023 verlän- gerte. Am 6. März 2023 bestätigte er, 2022 habe eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssitua- tion bestanden (familiäre Situation, Erkrankung der Mutter), die weiterhin bestehe und eine grosse Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit habe. Am 5. Juli 2023 bestätigte er eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70% vom 30. Juni 2023 bis zum 18. August 2023 und am 14. November 2023, die Mutter des Beschwerdeführers leide an einer schweren medizinischen und progredienten Erkran- kung. Auch der Gesundheitszustand des Vaters habe sich verschlechtert. Jener liege aktuell im kritischen Zustand auf der Intensivstation. Weiter ging der Hausarzt am 12. Dezember 2023 vom

12. bis 31. Dezember 2023 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, wegen der Erkrankung seiner Mutter, aus. Vom 25. Januar 2024 datierte ein Attest des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 29. Februar 2024 nicht arbeitsfähig sei. Aufgrund ausge- prägter psychosozialer Belastung sei er aktuell nicht verhandlungsfähig. In den vorerwähnten Zeug- nissen vom Mai und Juli 2024 äusserte sich der Hausarzt nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Umstände in einem gewissen Umfang einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben können. Jedoch stellt sich bei länger dauernder Arbeits- unfähigkeit immer die Frage einer IV-Anmeldung. Dies bereits deshalb, da eine verspätete Anmel- dung einen Verlust von Leistungen zur Folge haben kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). So gehen die Leistungen der IV aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe vor, weshalb eine IV-Anmeldung notwendig ist zur Prü- fung eines allfälligen Leistungsanspruchs. Angesichts der regelmässigen Arbeitsunfähigkeitsatteste des Hausarztes, ist es nicht zu kritisieren, dass die Sozialkommission den Beschwerdeführer ange- halten hat, eine IV-Anmeldung vorzunehmen. 7. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben. 7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, wenn er die geplante Umstrukturierung des Unternehmens hätte umsetzen können und die Pandemie nicht dazwischengekommen wäre, müsste er nicht mehr unterstützt werden. Bis heute habe er weder Hilfe des Bundes erhalten noch sei sein Gesuch von der Ausgleichskasse beantwortet worden. 2021 sei die Krankheit seiner Mutter dazwischengekom- men und 2022 die Geschichte mit dem Friedensgericht. Im November 2022 habe er wiederum einen Werbeflyer gemacht, jedoch habe er wegen des Unfalls vom 17. Dezember 2022 viele Aufträge ablehnen müssen. Weiter fehle es an einer SKOS-Abklärung der Wirtschaftlichkeit. 7.2. Selbstständigerwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 949). Das SKOS-Merkblatt "Unterstützung für Selbstständigerwerbende" hält dazu fest, dass Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausführen wollen, nur zeit- lich befristet [sechs Monate gemäss Ziff. 3.3] und mit Auflagen unterstützt werden können. Steht fest, dass kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, ist die betreffende Person per Auflage zur Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung, zur Suche und Aufnahme einer existenz- sichernden Anstellung und zur Liquidierung des Unternehmens zu verpflichten (Ziff. 4.1.). Allenfalls kann Sozialhilfe gemäss Ziff. 4.3 dauerhaft als Ergänzung zu einer nicht existenzsichernden selbst- ständigen Tätigkeit gewährt werden, falls dies für die soziale Integration resp. den Erhalt einer Ta- gesstruktur sinnvoll ist (z. B. bei fehlender Vermittlungsfähigkeit oder wenn das Rentenalter kurz

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 bevorsteht). Es verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Willkürverbot, von Sozialhilfe- bezügern nach einer bestimmten Zeitdauer zu verlangen, eine nicht bedarfsdeckende selbstständi- ge Erwerbstätigkeit innert angemessener Frist aufzugeben. Dies gilt erst recht, wenn es während mehr als sechs Jahren nicht gelungen ist, aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bedarfsde- ckende Einnahmen zu generieren (Urteil BGer 8C_13/2020 vom 19. Juli 2021 E. 10.1.4). 7.3. Die Sozialkommission ist der Ansicht, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 mit Unterbrüchen finanziell unterstützt werde, genüge als Beweis, dass sein Unternehmen, auch bereits vor der Pandemie, nicht wirtschaftlich sei. Gemäss dem Kontoauszug der bezogenen Sozialhilfe wurde der Beschwerdeführer seit Mai 2016 mit nur kurzen Unterbrüchen (Januar bis August 2017, April 2018, August bis Dezember 2019) finanziell unterstützt. Die Leistungen summierten sich bis Ende November 2023 auf ein Total von über CHF 212'000.-. Es ist offensichtlich, dass sein seit 2002 bestehendes Unternehmen in der In- formatikbranche (I.________) es ihm zumindest seit Mai 2016 nicht ermöglicht, ein existenzsichern- des Einkommen zu erzielen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb sein Un- ternehmen nicht gewinnbringend sei, ändern nichts daran. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selbstständigen Tätigkeit zu tragen. Ferner wird nicht geltend gemacht, diese diene der sozialen Integration bzw. dem Erhalt einer Tagesstruk- tur. Der Beschwerdeführer steht weder kurz vor der Pensionierung noch ist eine Vermittlungsunfä- higkeit belegt. Die Sozialkommission hat deshalb zu Recht auf eine wirtschaftliche SKOS-Abklärung verzichtet und ihn aufgefordert, sein Unternehmen aufzulösen und sich für eine unselbstständige Arbeit zu bewerben. Eine solche Auflage hätte bereits viel früher gemacht werden können. 8. Weiter hat ihn die Sozialkommission aufgefordert, eine Stelle zu suchen und jeden Monat die ent- sprechenden Arbeitsbemühungen einzureichen. 8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Arbeitsmarktlage sei sehr zugespitzt und es gebe nicht viele Möglichkeiten. Weiter werde ihm regelmässig gesagt, er sei überqualifiziert, habe 20 Jahre sein Unternehmen geführt. Überdies würden ihm für eine erfolgreiche Bewerbung die entsprechen- den Papiere betreffend Informatikkenntnisse fehlen. 8.2. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eige- nen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen, sondern verletzt nach herrschender Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb mit der Ein- stellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Kürzung, sondern rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst (HÄNZI, S. 86). Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für sei- nen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen. Ver- langt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.5; vgl. auch Urteil BGer 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4). Demnach ist bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zu-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 mutbare Arbeit aufzunehmen oder auszuführen oder sich um Arbeit zu bemühen. In solchen Fällen rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer Notlage genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Zusätzlich setzt dies voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass die hilfesuchende Person dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen. Lehnt eine Person zumut- bare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Nothilfe nach Art. 12 BV (BGE 130 I 71 Erw. 5.3). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Bedürftiger angewiesen wird, sich um Arbeit zu bemühen. 8.3. Dem Argument, die Arbeitsmarktlage sei zugespitzt, widerspricht die Sozialkommission. Die Arbeitslosenquote sei am Sinken (2% im Kanton Freiburg, 1.1% im Sensebezirk im Oktober 2023). Ferner herrsche in den meisten Branchen ein Fachkräftemangel. Dies ist korrekt. Zwar erhöhte sich die Arbeitslosenquote im Dezember 2023 leicht (Kanton 2.4 %, Sensebezirk 1.2 %), blieb aber weiterhin auf tiefem Niveau. Aktuell, im Juni 2024, liegt sie auf ähn- lichem Niveau (Kanton 2.2 %, Sensebezirk 1.2 %) Ferner existiert auch im IT-Bereich ein Fachkräf- temangel (vgl. https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/aktuell/interviews/2022/bis-2030-werden- in-der-schweiz-rund-40000-informatiker-fehlen.html; besucht am 23. Juli 2024). Erweist sich ein Hilfesuchender als arbeitsfähig, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Eine Auflage in diesem Sinne erweist sich demnach als rechtmässig. Der Beschwerdeführer muss alles tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben, wird doch von unterstützten Personen ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4.1 Abs. 8b). Ein passives Verhalten kann nicht hinge- nommen werden, zumal der von der Sozialkommission geforderte Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen üblich, zumutbar und auch verhältnismässig ist. 9. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Auflagen waren somit rechtmässig. Bleibt zu prüfen, ob die Sozialkommission berechtigt war, die Leistungen wegen nicht eingehaltenen Auflagen zu kürzen. 9.1. Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die SKOS-Richtlinien und mittels vorgängiger Anhö- rung der Sozialkommissionen und der betroffenen Kreise – zu erlassen. In Anwendung dieser De- legationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Sozialhilfe-Bemessungsverord- nung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Deren Art. 2 bestimmt die monatlichen Unterhaltspauschalen. Diese können gemäss Art. 10 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung bei Pflichtversäumnissen im Rahmen von Sanktionen um 5–30 % gekürzt werden (Abs. 2). Die Kürzungen dürfen höchstens zwölf Monate dauern. Kürzungen von 20 % und mehr dürfen höchstens sechs Monate dauern und nicht ohne Neubeurteilung verlängert werden (Abs. 3). Dies entspricht den Vorgaben der SKOS- Richtlinien (Ziff. F.2). 9.2. Die Sozialkommission war berichtigt auf Grund der Nichtbefolgung der Auflagen eine Kür- zung ihrer Leistung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Verfügung vom

14. April 2023 explizit auf diese Konsequenz hingewiesen. Im Schreiben vom 3. Juli 2023 sowie in einer E-Mail vom 7. Juli 2023 wurde er erneut auf allfällige Konsequenzen hingewiesen. Er musste also wissen, dass das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zwangs- läufig zu Kürzungen oder gar zur Einstellung der Hilfe führen kann. Die ausgesprochenen Sanktion

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 befindet sich sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dauer im vorgesehenen Rahmen. Da eine Verletzung der Subsidiarität vorliegt, ist die Höhe der Kürzung nicht zu kritisieren. Vielmehr wäre bei Verletzung dieses Grundsatzes, wie gesehen, ebenfalls die Einstellung der Leistungen möglich. 10. Zusammenfassend erweisen sich die dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 auferlegten Auflagen als rechtmässig und verhältnismässig. Insofern er diesen nicht nachge- kommen ist, hat die Sozialkommission mit dem hier streitigen Einspracheentscheid zu Recht eine Kürzung der Leistungen um 30 % während sechs Monaten vorgenommen. Der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 11. Aufgrund des Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (605 2023 211) als gegenstandslos abzuschreiben. Der guten Ordnung halber wird dennoch auf Folgendes hingewiesen: Nach Art. 84 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz kann einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn der Entscheid nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Abs. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die aufschiebende Wirkung hätte nicht entzogen werden dürfen, da es sich bei der Kürzung der Sozialhilfe um eine Geldleistung handle, könnte ihm ohnehin nicht gefolgt werden. So präzisieren Lehre und Praxis bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Geldleistungen, dass nur vermögensrechtliche Leis- tungen des Verfügungsadressaten an den Staat, nicht aber staatliche Leistungen zu Gunsten des Verfügungsadressaten als entsprechende Geldleistungen zu verstehen sind (vgl. GÄCHTER/EGLI, in VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 39 N 27 mit Hinweisen; KIENER, in VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 55 N 20 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 407 E. 3.3). 12. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Januar 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde entspricht ohne weiteres den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist sehr umfassend und erweist sich als rechtsgenüglich. Dies gilt auch bezüglich seiner weiteren spontanen Eingaben. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet, aber er erhielt die Möglichkeit zur Stellung- nahme zu den Mitgliedern der Sozialkommission. Die Beistellung eines Rechtsanwaltes zur Ergän- zung der Beschwerde bzw. für den weiteren Schriftenwechsel erweist sich als nicht erforderlich (vgl. Art. 143 Abs. 2 VRG e contrario). Das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwalt H.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird daher abgelehnt. Dies auch, weil dieser dem Kantonsgericht auf telefonische Nachfrage hin ange- geben hat, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu vertreten. Weiter wird auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. von Gerichtskosten im Bereich der Sozialhilfe grundsätz- lich verzichtet (Art. 129 Abs. 1 lit. a VRG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dies- bezüglich gegenstandslos ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2023 210) von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Das Gesuch (605 2023 211) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als ge- genstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 18) wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Be- schwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätz- lich kostenpflichtig. Freiburg, 25. Juli 2024/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter