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605 2023 203

Freiburg · 2024-03-11 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1994, hat von März 2017 bis August 2018 vom Sozialdienst Sense-Unterland materielle Sozialhilfe von CHF 24'212.05 mit Blick auf ihren Lehrabschluss als Gipserin EFZ erhalten. Zuvor war sie vom Sozialdienst Bern unterstützt worden. Am 28. März 2023 forderte der Sozialdienst Sense-Unterland die Beschwerdeführerin auf, Belege zur Prüfung der Rückerstattung einzureichen. Nach Prüfung der übermittelten Unterlagen informierte er sie über die Rückerstattungspflicht in monatlichen Raten zu CHF 360.-. Daraufhin fand am 18. Juli 2023 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialdienst statt, an dem sie sich auf eine Anpassung der monatlichen Raten auf CHF 200.- einigten. Mit Schreiben vom 15. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin den Sozialdienst, auf die Rückforderung zu verzichten. Bei ihrer Lehre habe es sich um ihre Erstausbildung gehandelt, sie sei demzufolge nicht rückerstattungspflichtig. Zudem beanstandete sie den angerechneten Freibetrag. B. Die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) verfügte am 17. August 2023, dass an der Rückforderung für die bezogene Sozialhilfe von insgesamt CHF 24'212.05 festgehalten wird. Die monatlichen Ratenzahlungen wurden für die Zeit vom 1. September 2023 bis Ende August 2025 von CHF 360.- auf CHF 200.- reduziert, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, einen Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.- anzusparen. Ab dem 1. September 2025 seien wieder monat- liche Raten von CHF 360.- geschuldet. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 25. August 2023 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober abwies, wobei sie aber nurmehr Ratenzahlungen von monat- lich CHF 200.- fixierte und auf die Erhöhung auf CHF 360.- ab dem 1. September 2025 verzichtete. C. Hierauf erhebt die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 6. Oktober (recte: November) 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie macht sinngemäss insbesondere geltend, dass sie, weil sie als junge Erwachsene in der Erstausbildung die Sozialhilfe bezogen habe, nicht rückerstat- tungspflichtig sei. Auch habe sie Anspruch auf einen Freibetrag von CHF 30'000.- und nicht von CHF 4'000.-. Sie beanstandet die Höhe der Rückerstattungsforderung sowie das von der Vorinstanz diesbezüglich erstellte Budget. D. Die Vorinstanz beantragt am 24. November 2023 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Einspracheentscheid fest. Im Kanton Freiburg seien einzig Personen unter 20 Jahren von der Rückerstattungspflicht befreit – das habe nichts mit einer potenziellen Erstausbildung zu tun. Gestützt auf ihre Berechnungen und unter Berücksichtigung des doppelten Grundbedarfs sowie der hälftigen Berücksichtigung des Budgetüberschusses könne der Beschwerdeführerin eine Rücker- stattung der offenen Sozialhilfeschuld in monatlichen Raten von CHF 200.- zugemutet werden. Hier- zu nimmt die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2023 erneut Stellung. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 SHG), vorgesehen. Da die Sozialleistungen vorliegend zwar mit Blick auf den Lehrabschluss geleistet wurden, nicht aber im Sinne eines Eingliederungsvertrages (siehe dazu Art. 2 ff. ARSHG), und da die Beschwerdeführerin überdies zu Beginn des Bezuges bereits über 20 Jahre alt war, sind die Voraussetzungen für einen (ausnahmsweisen) Verzicht auf die Rückerstattung vorliegend nicht erfüllt. Diese kantonale Regelung, wonach eine Rückerstattung unabhängig von der Frage der Erst- ausbildung gefordert werden kann, steht gemäss dem Obenstehenden nicht im Widerspruch mit übergeordnetem Recht, unabhängig der unbestrittenermassen harten Konsequenzen für Personen über 20 Jahre in Erstausbildung. Die Vorinstanz hat damit im Grundsatz zu Recht die Rückerstattung der erhaltenen materiellen Hilfe verfügt.

E. 3.1 Personen, die individuelle wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Je nach Kanton bestehen dazu unterschiedliche Regelungen, was aufgrund der Kompetenzzuweisung in Art. 26 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht gegen überge- ordnetes Recht verstösst. Während in einigen Kantonen bei rechtmässigem Bezug auf eine Rück- erstattung verzichtet wird, kann in anderen eine solche gefordert werden (vgl. WIZENT, Sozialhilfe- recht, 2. Aufl. 2023, N. 785). Im Kanton Freiburg ist die Sozialhilfe im SHG, dem kantonalen Ausführungsreglement vom

30. November 1999 zum SHG (ARSHG; SGF 831.0.11) sowie der kantonalen Verordnung vom

2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem SHG (Sozialhil- febemessungsverordnung; SGF 831.0.12) geregelt. Für die Rückerstattung wird unterschieden zwischen rechtmässigem (Art. 29 SHG) und unrechtmäs- sigem Bezug (Art. 30 SHG). In Fällen von rechtmässigem Bezug – um den es vorliegend unbestrit- tenermassen geht – muss die Sozialhilfe ganz oder teilweise rückerstattet werden, sobald die finan- ziellen Verhältnisse es gestatten. Die nach Art. 4c SHG bezogene Hilfe (Eingliederungsvertrag, materielle Hilfe) muss nicht rückerstattet werden (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die Rückerstattung der mate- riellen Hilfe, die vor dem 20. Altersjahr bezogen wurde, kann ebenfalls nicht verlangt werden (Art. 29 Abs. 4 SHG). Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Hilfe erlischt zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SHG). Gemäss Art. 17 Sozialhilfebe- messungsverordnung gelten für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Art. 18 Sozialhilfebemessungsverordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 erlässt. Weder die Weisungen der Direktion noch die Verordnung präzisieren indes die in Art. 29 ff. SHG definierte Rückerstattungspflicht weiter.

E. 3.2 Die SKOS-Richtlinien regeln die Rückerstattung in Kapitel E, wobei ebenfalls zwischen der Rückerstattung von unrechtmässig bzw. zweckentfremdeter Leistungen (Kapitel E. 1) und von recht- mässig bezogenen Leistungen (Kapitel E. 2) unterschieden wird. Bei rechtmässigem Bezug sind von der Rückerstattungspflicht individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen erfasst, die nach den Bedürfnissen unterstützter Personen bemessen werden (Kapitel E. 2.4 Ziffer 1). Von der Rück- erstattungspflicht nicht erfasst werden Leistungen, die geleistet wurden (Kapitel E. 2.4 Ziffer 2) zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrati- onsmassnahmen, Bst. a), zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IVP, Bst. b), sowie aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung (Bst. c). Sodann werden als rückerstattungspflichtige Personen jene definiert, die selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich auch auf Unterstützungsleistungen für Familienangehörige, die zum Zeitpunkt der Unterstützungsleistungen in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt haben (Kapitel E. 2.5 Ziffer 1). Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, die während der Minder- jährigkeit oder als junge Erwachsene während einer Erstausbildung rechtmässig unterstützt wurden (Kapitel E. 2.5 Ziffer 4).

E. 3.3 Auf Bundesebene garantiert die Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Bezug auf Ausbildungen in Art. 19 einzig den unentgeltlichen Grundschulunterricht (wiederholt in Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Die berufliche Aus- und Weiterbildung stellt demgegenüber nicht ein einklagbares verfassungsmässiges Recht dar, sondern wird in Art. 41 Abs. 1 Bst. f BV nur als ein vom Gesetzgeber zu konkretisierendes Sozialziel genannt (siehe dazu Urteil VGer SG B 2011/180 vom 1. Mai 2012 E. 2.4 und BELSER/WALDMANN, Grundrechte II, Die einzelnen Grundrechte, 2. Aufl. 2021, S. 408). Für den Berufsschulunterricht hat der Bundesgesetzgeber die Unentgeltlichkeit mit Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) eingeführt. Der Kanton Freiburg hat diesbezüglich in Art. 65 KV festgehalten, dass der Staat die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung gewährleistet. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Mitteln zugänglich (Abs. 1). Der Staat gewährt dazu finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern (Art. 65 Abs. 4 KV).

E. 3.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Unterstützungsleistungen mit Blick auf ihren Lehr- abschluss erhalten. Mit dem Abschluss der Lehre im Sommer 2018 und dem Antreten einer Festan- stellung konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen. Sie steht seither in einer Festanstellung zu 100% bei demselben Arbeitgeber und lebt seit dem 1. April 2023 mit ihrem Partner zusammen. Die Prüfung der Rückerstattung unterliegt damit den Vorschriften von Art. 29 SHG, wonach rechtmässig bezoge- ne Leistungen zurückerstattet werden müssen, wenn die finanziellen Verhältnisse es erlauben (Art. 29 Abs. 1 SHG). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Kanton verpflichtet ist, Personen beim Erlangen einer solchen zu unterstützen, so etwa über Stipendien, Darlehen oder mit der Sozialhilfe. Es gibt aber keine übergeordnete Bestimmung, welche die Forderung der Rückerstattung dieser Unterstützung regelt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, sehen die SKOS-Richtlinien einen Verzicht auf die Rückerstattung bei Personen in Ausbildung vor (siehe Kapitel E. 2.5 Ziffer 4), ebenso wie auch der Kanton Bern, von dem die Beschwerdeführerin vor dem Umzug in den Kanton Freiburg

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 unterstützt wurde (vgl. Art. 40a Abs. 1 Bst. a des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG/BE; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführerin kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie diese Befreiung von der Rückerstattungspflicht auch für die im Kanton Freiburg bezogene Sozialhilfe fordert. Die SKOS-Richtlinien finden gemäss dem Dargelegten nur Anwen- dung, wenn ein Bereich nicht speziell geregelt ist (Art. 17 Sozialhilfebemessungsverordnung). Aufgrund der expliziten Regelung von Art. 29 SHG und dem dort festgehaltenen Grundsatz der Rückerstattungspflicht (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SHG) besteht kein Raum für die Anwendung der SKOS- Richtlinie. Ausnahmen vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht sind nur für die vorliegend nicht einschlägige bezogene materielle Hilfe gestützt auf einen Eingliederungsvertrag (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 4c SHG) sowie für Leistungen, die vor dem 20. Altersjahr bezogen wurden (Art. 29 Abs.

E. 3.5 Wenn die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde Auszüge des in Revision befindlichen SHG beilegt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz am heutigen Tag des Urteils noch in Beratung steht und nicht in Kraft ist (siehe für die letzte Version [www.parlinfo.fr.ch/de/politbusiness] unter Signatur: 2020-DSAS-145, Geschäftsart: Gesetz, zuletzt besucht am Tag des Urteils). Eine Geset- zesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des früheren Rechts im Sinne einer Vorwirkung zwar berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn das System nicht grundsätzlich geändert wird, sondern lediglich eine Konkretisierung des Rechtszustandes angestrebt oder eine Rechtslücke gefüllt wird (BGE 141 II 297 E. 5.5.3). Von einer Konkretisierung kann dabei nur ausgegangen werden, wenn eine Bestimmung redaktionell überarbeitet und ergänzt wird. Erkennt der Gesetz- oder Verordnungsgeber aber Handlungsbedarf für eine neue Gesetzgebung und wird deswegen tätig, handelt es sich um den üblichen Anstoss für eine Revision, der keine Vorwirkung rechtfertigt (Urteil BGer 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.2). Aus den bisherigen Beratungen und insbe- sondere aus der Ablehnung zur Motion "Abschaffung der Rückerstattungspflicht im Sozialhilfegesetz (SHG)" (siehe [www.parlinfo.fr.ch/de/politbusiness] unter Signatur 2020-GC-160, Geschäftsart: Motion, Status: abgelehnt; 25. März 2021 - Märzsession 2021 - ordentliche Sitzung, zuletzt besucht am Tag des Urteils) folgt, dass der Kanton Freiburg (Stand heute) an der Rückerstattung von recht- mässig bezogener Sozialhilfe aus Erwerb im Grundsatz festhalten will. Von der Rückerstattungs- pflicht ausgenommen werden sollen in Zukunft gemäss dem neu einzuführenden Art. 69 SHG voll- jährige junge Erwachsene für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gewährte Hilfe (unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der Eltern [Abs. 2 Bst. b]) und junge Erwach- sene unter 25 Jahren für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ihren Eltern gewährte Hilfe (Abs. 1 Bst. c), sofern sie nicht zu bedeutendem Vermögen gelangt sind (Abs. 2; vgl. letzte Version Gesetzestext des zu revidierenden SHG [www.parlinfo.fr.ch/de/politbusiness] unter Signatur: 2020-DSAS-145, Geschäftsart: Gesetz, zuletzt besucht am Tag des Urteils). Gemäss den obenstehenden Ausführungen können diese Bestimmungen vorliegend offensichtlich nicht im Sinne einer Vorwirkung angewendet werden. Mit der Einführung eines Verzichts von in der Erstausbildung (und nach dem 20. Altersjahr) geleisteter Unterstützung würde das System der Rück-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 erstattung grundsätzlich geändert; es handelt sich nicht bloss um eine Konkretisierung, sondern um eine Anpassung, und die Beschwerdeführerin kann aus diesen Gesetzgebungsarbeiten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung geschuldet bleiben soll, wenn vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision das Erlangen von hinreichenden Mitteln formell festgestellt wurde (beispielsweise Rückerstattungsentscheid oder unterzeichnete Vereinba- rung (siehe Botschaft 2020-DSAS-145 vom 14. November 2023, S. 47).

E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin weiter die Höhe des insgesamt zurückzuerstattenden Betra- ges rügt, ist festzustellen, dass sich der Betrag von CHF 24'212.05 aus dem Klienten Kontojournal des Sozialdienstes ergibt. Es gibt keinen Grund an diesem zu zweifeln, auch wenn die Beschwerde- führerin die von ihr persönlich abgelegten Abrechnungen ebenfalls einreicht (Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, N. 1093). So legt doch die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise dar, mit welchen der von der Vorinstanz geltend gemachten Beträgen sie nicht einverstanden ist oder weshalb das Klienten Kontojournal nicht stim- men sollte.

E. 3.7 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Frei- betrag. Ihr stehe gemäss den SKOS-Richtlinien nicht ein Freibetrag von CHF 4'000.-, sondern von CHF 30'000.- zu. Die Art. 29 ff. SHG, in denen die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen geregelt ist, enthalten keine ausdrücklichen Regelungen in Bezug auf einen allfällig zu gewährenden Freibetrag. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich der von der Vorinstanz in casu angewandte Freibetrag von CHF 4'000.- gemäss dem genauen Wortlaut der Weisungen der Direktion unter Verweis auf Art. 13 Sozialhilfebemessungsverordnung nicht auf die Rückerstattung, sondern auf den zu Beginn der Unterstützung oder die Ablösung der laufenden Unterstützung zu belassenden Frei- betrag bezieht. Zu den Freibeträgen in Fällen von Rückerstattungen aufgrund günstiger finanzieller Verhältnisse sind deswegen die SKOS-Richtlinien zu prüfen. Diese regeln in Kapitel E. 2.1 Ziffer 1, dass rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen rückerstattet werden, wenn eine Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, wobei unterschieden wird zwischen günstigen finanziellen Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalles (Ziffer 2) einerseits, und aufgrund von Erwerbsein- kommen (Ziffer 3) anderseits. Wie bereits dargelegt sind vorliegend günstige finanzielle Verhältnisse aufgrund von Erwerbseinkommen zu beurteilen; die Beschwerdeführerin steht seit der Loslösung von der Sozialhilfe zu 100% in einer Festanstellung und ist per 1. April 2023 in eine kostensenkende Wohngemeinschaft mit ihrem Partner zusammengezogen (siehe E. 3.4). Die in Kapitel E. 2.1 Ziffer 2 der SKOS-Richtlinien festgehaltenen Freibeträge sind damit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht einschlägig (für Beispiele eines Vermögensanfalles siehe Urteile KG FR 605 2023 109 vom 21. Dezember 2023, Hausverkauf; VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017, Erbschaft). Dies ist auch nachvollziehbar, da doch mit einem einmaligen Vermögensanfall kein regel- mässiges Einkommen erzielt wird, so dass das einmalige angefallene Vermögen stetig verzehrt und nicht "nachgeschöpft" wird. Vorliegend ist vielmehr auf Kapitel E. 2.1 Ziffer 2, günstige Verhältnisse aufgrund Erwerbseinkommen, abzustellen, worin keine Freigrenze angegeben wird, aber wonach eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren ist (wobei hinsichtlich der weiteren Ausführun- gen in der SKOS-Richtlinie, wonach die zeitliche Dauer der Rückerstattung zu begrenzen sei, auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SHG hinzuweisen ist). In den Erläuterungen wird sodann festgehalten, dass die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter Personen das primäre Ziel der Sozialhilfe ist. Damit diese nicht gefährdet wird, sei eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen nur zurückhaltend zu fordern. In diesen Fällen sei zur Berechnung des monatlichen Rückerstat- tungsbetrages ein Rückerstattungsbudget nach folgendem Bedarf zu erstellen: Doppelter Ansatz

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 des Grundbedarfs, effektive Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, übrige Kosten (Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand). Der errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermit- telten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern. Insgesamt muss damit bei einer Berechnung der Rückerstattung aus Erwerbseinkommen gemäss den SKOS-Richtlinien kein Vermögensfreibetrag berücksichtigt werden (vgl. Erläuterungen, Kapitel E. 2.1 Erläuterungen b "Rückerstattung aus Erwerbseinkommen"). Hieran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin namentlich in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2023 nichts zu ändern.

E. 3.8 Im Nachfolgenden ist das von der Vorinstanz erstellte Budget gestützt auf die soeben zitierte Richtlinie der SKOS konkret zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stellt dieses sowohl in Bezug auf das Nettoeinkommen als auch auf die festgehaltenen Auslagen in Frage. Sie rügt insbesondere die eingesetzten Beträge beim Grundbedarf, den Steuern, der Haushaltsversicherung, der Krankenkas- senprämien sowie die Nichtberücksichtigung der Säule 3A. Die Übrigen festgehaltenen Beträge werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und bieten auch keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich vorliegend aus dem Arbeitsvertrag sowie den Lohnauszügen. Die Beschwerdeführerin verdiente im Jahr 2023 durchschnittlich CHF 4’996.80 netto, inklusive 13. Monatslohn. In Bezug auf die Auslagen sind gemäss den Richtlinien der SKOS der doppelte Ansatz des Grundbedarfs, die effektiven Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, übrige Kosten (Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand) zu berücksichtigen. Der monatliche Grundbedarf beträgt hierbei im Kanton Freiburg in einem Zweipersonenhaushalt seit dem 1. Januar 2023 CHF 777.- pro Person (Art. 2 Sozialhilfebemessungsverordnung), wobei dieser Betrag für die Berechnung der Rückzahlung gemäss der SKOS-Richtlinie mit dem Faktor 2 zu multi- plizieren ist. Es ist damit (ab dem 1. April 2023, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zusammengezogen ist) ein Betrag von CHF 1'554.- zu berücksichtigen. Die Kosten für die obligato- rische Krankenversicherung sowie die Zusatzversicherung betragen gemäss Versicherungsausweis per 1. Januar 2024 CHF 471.20 bzw. CHF 36.10, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese aktuellen Zahlen im Zeitpunkt der Erstellung des Budgets durch die Vorinstanz noch nicht vorlagen. In Bezug auf die Hausratsversicherung sowie die Steuern hat die Vorinstanz zu Recht auf die Zahlen des Jahres 2023 abgestellt und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten monatlichen Ausla- gen für die Vorsorgebeiträge können gemäss den Weisungen für die Anwendung der SHG-Richt- sätze der Direktion nicht berücksichtigt werden. Schliesslich sind die gemäss den Weisungen der Direktion höchstens zu berücksichtigenden CHF 200.- unter "Mittagessen auswärts" sowie die Auslagen von CHF 280.- (gemäss Lohnausweis) für das Fahrzeug anzurechnen. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen von CHF 4’996.80, abzüglich der monatlichen Auslagen von gesamthaft CHF 4'450.80, ergibt sich ein monatlicher Überschuss von CHF 546.-. Gemäss den Richtlinien der SKOS können davon nur ½ respektive CHF 273.- berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid festgehaltene monatliche Rückzahlung in der Höhe von CHF 200.- ist damit nicht zu beanstanden bzw. erweist sich als grosszügig.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8

E. 4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verfügt, dass die Beschwerdeführerin für die bezogene Sozialhilfe in der Höhe von CHF 24'212.05 in monatlichen Raten zu CHF 200.- rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 5 Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die unterliegende Beschwerdeführerin wird ausnahmswei- se verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. März 2024/dgr/sba Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 203 Urteil vom 11. März 2024 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Rückerstattung – rechtmässiger Bezug Beschwerde vom 6. November 2023 gegen den Einspracheentscheid vom

12. Oktober 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1994, hat von März 2017 bis August 2018 vom Sozialdienst Sense-Unterland materielle Sozialhilfe von CHF 24'212.05 mit Blick auf ihren Lehrabschluss als Gipserin EFZ erhalten. Zuvor war sie vom Sozialdienst Bern unterstützt worden. Am 28. März 2023 forderte der Sozialdienst Sense-Unterland die Beschwerdeführerin auf, Belege zur Prüfung der Rückerstattung einzureichen. Nach Prüfung der übermittelten Unterlagen informierte er sie über die Rückerstattungspflicht in monatlichen Raten zu CHF 360.-. Daraufhin fand am 18. Juli 2023 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialdienst statt, an dem sie sich auf eine Anpassung der monatlichen Raten auf CHF 200.- einigten. Mit Schreiben vom 15. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin den Sozialdienst, auf die Rückforderung zu verzichten. Bei ihrer Lehre habe es sich um ihre Erstausbildung gehandelt, sie sei demzufolge nicht rückerstattungspflichtig. Zudem beanstandete sie den angerechneten Freibetrag. B. Die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) verfügte am 17. August 2023, dass an der Rückforderung für die bezogene Sozialhilfe von insgesamt CHF 24'212.05 festgehalten wird. Die monatlichen Ratenzahlungen wurden für die Zeit vom 1. September 2023 bis Ende August 2025 von CHF 360.- auf CHF 200.- reduziert, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, einen Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.- anzusparen. Ab dem 1. September 2025 seien wieder monat- liche Raten von CHF 360.- geschuldet. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 25. August 2023 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober abwies, wobei sie aber nurmehr Ratenzahlungen von monat- lich CHF 200.- fixierte und auf die Erhöhung auf CHF 360.- ab dem 1. September 2025 verzichtete. C. Hierauf erhebt die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 6. Oktober (recte: November) 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie macht sinngemäss insbesondere geltend, dass sie, weil sie als junge Erwachsene in der Erstausbildung die Sozialhilfe bezogen habe, nicht rückerstat- tungspflichtig sei. Auch habe sie Anspruch auf einen Freibetrag von CHF 30'000.- und nicht von CHF 4'000.-. Sie beanstandet die Höhe der Rückerstattungsforderung sowie das von der Vorinstanz diesbezüglich erstellte Budget. D. Die Vorinstanz beantragt am 24. November 2023 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Einspracheentscheid fest. Im Kanton Freiburg seien einzig Personen unter 20 Jahren von der Rückerstattungspflicht befreit – das habe nichts mit einer potenziellen Erstausbildung zu tun. Gestützt auf ihre Berechnungen und unter Berücksichtigung des doppelten Grundbedarfs sowie der hälftigen Berücksichtigung des Budgetüberschusses könne der Beschwerdeführerin eine Rücker- stattung der offenen Sozialhilfeschuld in monatlichen Raten von CHF 200.- zugemutet werden. Hier- zu nimmt die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2023 erneut Stellung. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin für die während ihrer Ausbildung bezogene Sozialhilfe rückerstattungspflichtig ist oder nicht. 3.1. Personen, die individuelle wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Je nach Kanton bestehen dazu unterschiedliche Regelungen, was aufgrund der Kompetenzzuweisung in Art. 26 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht gegen überge- ordnetes Recht verstösst. Während in einigen Kantonen bei rechtmässigem Bezug auf eine Rück- erstattung verzichtet wird, kann in anderen eine solche gefordert werden (vgl. WIZENT, Sozialhilfe- recht, 2. Aufl. 2023, N. 785). Im Kanton Freiburg ist die Sozialhilfe im SHG, dem kantonalen Ausführungsreglement vom

30. November 1999 zum SHG (ARSHG; SGF 831.0.11) sowie der kantonalen Verordnung vom

2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem SHG (Sozialhil- febemessungsverordnung; SGF 831.0.12) geregelt. Für die Rückerstattung wird unterschieden zwischen rechtmässigem (Art. 29 SHG) und unrechtmäs- sigem Bezug (Art. 30 SHG). In Fällen von rechtmässigem Bezug – um den es vorliegend unbestrit- tenermassen geht – muss die Sozialhilfe ganz oder teilweise rückerstattet werden, sobald die finan- ziellen Verhältnisse es gestatten. Die nach Art. 4c SHG bezogene Hilfe (Eingliederungsvertrag, materielle Hilfe) muss nicht rückerstattet werden (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die Rückerstattung der mate- riellen Hilfe, die vor dem 20. Altersjahr bezogen wurde, kann ebenfalls nicht verlangt werden (Art. 29 Abs. 4 SHG). Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Hilfe erlischt zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SHG). Gemäss Art. 17 Sozialhilfebe- messungsverordnung gelten für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Art. 18 Sozialhilfebemessungsverordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 erlässt. Weder die Weisungen der Direktion noch die Verordnung präzisieren indes die in Art. 29 ff. SHG definierte Rückerstattungspflicht weiter. 3.2. Die SKOS-Richtlinien regeln die Rückerstattung in Kapitel E, wobei ebenfalls zwischen der Rückerstattung von unrechtmässig bzw. zweckentfremdeter Leistungen (Kapitel E. 1) und von recht- mässig bezogenen Leistungen (Kapitel E. 2) unterschieden wird. Bei rechtmässigem Bezug sind von der Rückerstattungspflicht individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen erfasst, die nach den Bedürfnissen unterstützter Personen bemessen werden (Kapitel E. 2.4 Ziffer 1). Von der Rück- erstattungspflicht nicht erfasst werden Leistungen, die geleistet wurden (Kapitel E. 2.4 Ziffer 2) zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrati- onsmassnahmen, Bst. a), zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IVP, Bst. b), sowie aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung (Bst. c). Sodann werden als rückerstattungspflichtige Personen jene definiert, die selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich auch auf Unterstützungsleistungen für Familienangehörige, die zum Zeitpunkt der Unterstützungsleistungen in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt haben (Kapitel E. 2.5 Ziffer 1). Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, die während der Minder- jährigkeit oder als junge Erwachsene während einer Erstausbildung rechtmässig unterstützt wurden (Kapitel E. 2.5 Ziffer 4). 3.3. Auf Bundesebene garantiert die Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Bezug auf Ausbildungen in Art. 19 einzig den unentgeltlichen Grundschulunterricht (wiederholt in Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Die berufliche Aus- und Weiterbildung stellt demgegenüber nicht ein einklagbares verfassungsmässiges Recht dar, sondern wird in Art. 41 Abs. 1 Bst. f BV nur als ein vom Gesetzgeber zu konkretisierendes Sozialziel genannt (siehe dazu Urteil VGer SG B 2011/180 vom 1. Mai 2012 E. 2.4 und BELSER/WALDMANN, Grundrechte II, Die einzelnen Grundrechte, 2. Aufl. 2021, S. 408). Für den Berufsschulunterricht hat der Bundesgesetzgeber die Unentgeltlichkeit mit Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) eingeführt. Der Kanton Freiburg hat diesbezüglich in Art. 65 KV festgehalten, dass der Staat die Mittelschulausbildung und die berufliche Ausbildung gewährleistet. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Mitteln zugänglich (Abs. 1). Der Staat gewährt dazu finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern (Art. 65 Abs. 4 KV). 3.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Unterstützungsleistungen mit Blick auf ihren Lehr- abschluss erhalten. Mit dem Abschluss der Lehre im Sommer 2018 und dem Antreten einer Festan- stellung konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen. Sie steht seither in einer Festanstellung zu 100% bei demselben Arbeitgeber und lebt seit dem 1. April 2023 mit ihrem Partner zusammen. Die Prüfung der Rückerstattung unterliegt damit den Vorschriften von Art. 29 SHG, wonach rechtmässig bezoge- ne Leistungen zurückerstattet werden müssen, wenn die finanziellen Verhältnisse es erlauben (Art. 29 Abs. 1 SHG). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Kanton verpflichtet ist, Personen beim Erlangen einer solchen zu unterstützen, so etwa über Stipendien, Darlehen oder mit der Sozialhilfe. Es gibt aber keine übergeordnete Bestimmung, welche die Forderung der Rückerstattung dieser Unterstützung regelt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, sehen die SKOS-Richtlinien einen Verzicht auf die Rückerstattung bei Personen in Ausbildung vor (siehe Kapitel E. 2.5 Ziffer 4), ebenso wie auch der Kanton Bern, von dem die Beschwerdeführerin vor dem Umzug in den Kanton Freiburg

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 unterstützt wurde (vgl. Art. 40a Abs. 1 Bst. a des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG/BE; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführerin kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie diese Befreiung von der Rückerstattungspflicht auch für die im Kanton Freiburg bezogene Sozialhilfe fordert. Die SKOS-Richtlinien finden gemäss dem Dargelegten nur Anwen- dung, wenn ein Bereich nicht speziell geregelt ist (Art. 17 Sozialhilfebemessungsverordnung). Aufgrund der expliziten Regelung von Art. 29 SHG und dem dort festgehaltenen Grundsatz der Rückerstattungspflicht (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SHG) besteht kein Raum für die Anwendung der SKOS- Richtlinie. Ausnahmen vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht sind nur für die vorliegend nicht einschlägige bezogene materielle Hilfe gestützt auf einen Eingliederungsvertrag (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 4c SHG) sowie für Leistungen, die vor dem 20. Altersjahr bezogen wurden (Art. 29 Abs. 3 SHG), vorgesehen. Da die Sozialleistungen vorliegend zwar mit Blick auf den Lehrabschluss geleistet wurden, nicht aber im Sinne eines Eingliederungsvertrages (siehe dazu Art. 2 ff. ARSHG), und da die Beschwerdeführerin überdies zu Beginn des Bezuges bereits über 20 Jahre alt war, sind die Voraussetzungen für einen (ausnahmsweisen) Verzicht auf die Rückerstattung vorliegend nicht erfüllt. Diese kantonale Regelung, wonach eine Rückerstattung unabhängig von der Frage der Erst- ausbildung gefordert werden kann, steht gemäss dem Obenstehenden nicht im Widerspruch mit übergeordnetem Recht, unabhängig der unbestrittenermassen harten Konsequenzen für Personen über 20 Jahre in Erstausbildung. Die Vorinstanz hat damit im Grundsatz zu Recht die Rückerstattung der erhaltenen materiellen Hilfe verfügt. 3.5. Wenn die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde Auszüge des in Revision befindlichen SHG beilegt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz am heutigen Tag des Urteils noch in Beratung steht und nicht in Kraft ist (siehe für die letzte Version [www.parlinfo.fr.ch/de/politbusiness] unter Signatur: 2020-DSAS-145, Geschäftsart: Gesetz, zuletzt besucht am Tag des Urteils). Eine Geset- zesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des früheren Rechts im Sinne einer Vorwirkung zwar berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn das System nicht grundsätzlich geändert wird, sondern lediglich eine Konkretisierung des Rechtszustandes angestrebt oder eine Rechtslücke gefüllt wird (BGE 141 II 297 E. 5.5.3). Von einer Konkretisierung kann dabei nur ausgegangen werden, wenn eine Bestimmung redaktionell überarbeitet und ergänzt wird. Erkennt der Gesetz- oder Verordnungsgeber aber Handlungsbedarf für eine neue Gesetzgebung und wird deswegen tätig, handelt es sich um den üblichen Anstoss für eine Revision, der keine Vorwirkung rechtfertigt (Urteil BGer 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.2). Aus den bisherigen Beratungen und insbe- sondere aus der Ablehnung zur Motion "Abschaffung der Rückerstattungspflicht im Sozialhilfegesetz (SHG)" (siehe [www.parlinfo.fr.ch/de/politbusiness] unter Signatur 2020-GC-160, Geschäftsart: Motion, Status: abgelehnt; 25. März 2021 - Märzsession 2021 - ordentliche Sitzung, zuletzt besucht am Tag des Urteils) folgt, dass der Kanton Freiburg (Stand heute) an der Rückerstattung von recht- mässig bezogener Sozialhilfe aus Erwerb im Grundsatz festhalten will. Von der Rückerstattungs- pflicht ausgenommen werden sollen in Zukunft gemäss dem neu einzuführenden Art. 69 SHG voll- jährige junge Erwachsene für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gewährte Hilfe (unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der Eltern [Abs. 2 Bst. b]) und junge Erwach- sene unter 25 Jahren für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ihren Eltern gewährte Hilfe (Abs. 1 Bst. c), sofern sie nicht zu bedeutendem Vermögen gelangt sind (Abs. 2; vgl. letzte Version Gesetzestext des zu revidierenden SHG [www.parlinfo.fr.ch/de/politbusiness] unter Signatur: 2020-DSAS-145, Geschäftsart: Gesetz, zuletzt besucht am Tag des Urteils). Gemäss den obenstehenden Ausführungen können diese Bestimmungen vorliegend offensichtlich nicht im Sinne einer Vorwirkung angewendet werden. Mit der Einführung eines Verzichts von in der Erstausbildung (und nach dem 20. Altersjahr) geleisteter Unterstützung würde das System der Rück-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 erstattung grundsätzlich geändert; es handelt sich nicht bloss um eine Konkretisierung, sondern um eine Anpassung, und die Beschwerdeführerin kann aus diesen Gesetzgebungsarbeiten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung geschuldet bleiben soll, wenn vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision das Erlangen von hinreichenden Mitteln formell festgestellt wurde (beispielsweise Rückerstattungsentscheid oder unterzeichnete Vereinba- rung (siehe Botschaft 2020-DSAS-145 vom 14. November 2023, S. 47). 3.6. Soweit die Beschwerdeführerin weiter die Höhe des insgesamt zurückzuerstattenden Betra- ges rügt, ist festzustellen, dass sich der Betrag von CHF 24'212.05 aus dem Klienten Kontojournal des Sozialdienstes ergibt. Es gibt keinen Grund an diesem zu zweifeln, auch wenn die Beschwerde- führerin die von ihr persönlich abgelegten Abrechnungen ebenfalls einreicht (Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, N. 1093). So legt doch die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise dar, mit welchen der von der Vorinstanz geltend gemachten Beträgen sie nicht einverstanden ist oder weshalb das Klienten Kontojournal nicht stim- men sollte. 3.7. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Frei- betrag. Ihr stehe gemäss den SKOS-Richtlinien nicht ein Freibetrag von CHF 4'000.-, sondern von CHF 30'000.- zu. Die Art. 29 ff. SHG, in denen die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen geregelt ist, enthalten keine ausdrücklichen Regelungen in Bezug auf einen allfällig zu gewährenden Freibetrag. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich der von der Vorinstanz in casu angewandte Freibetrag von CHF 4'000.- gemäss dem genauen Wortlaut der Weisungen der Direktion unter Verweis auf Art. 13 Sozialhilfebemessungsverordnung nicht auf die Rückerstattung, sondern auf den zu Beginn der Unterstützung oder die Ablösung der laufenden Unterstützung zu belassenden Frei- betrag bezieht. Zu den Freibeträgen in Fällen von Rückerstattungen aufgrund günstiger finanzieller Verhältnisse sind deswegen die SKOS-Richtlinien zu prüfen. Diese regeln in Kapitel E. 2.1 Ziffer 1, dass rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen rückerstattet werden, wenn eine Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, wobei unterschieden wird zwischen günstigen finanziellen Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalles (Ziffer 2) einerseits, und aufgrund von Erwerbsein- kommen (Ziffer 3) anderseits. Wie bereits dargelegt sind vorliegend günstige finanzielle Verhältnisse aufgrund von Erwerbseinkommen zu beurteilen; die Beschwerdeführerin steht seit der Loslösung von der Sozialhilfe zu 100% in einer Festanstellung und ist per 1. April 2023 in eine kostensenkende Wohngemeinschaft mit ihrem Partner zusammengezogen (siehe E. 3.4). Die in Kapitel E. 2.1 Ziffer 2 der SKOS-Richtlinien festgehaltenen Freibeträge sind damit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht einschlägig (für Beispiele eines Vermögensanfalles siehe Urteile KG FR 605 2023 109 vom 21. Dezember 2023, Hausverkauf; VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017, Erbschaft). Dies ist auch nachvollziehbar, da doch mit einem einmaligen Vermögensanfall kein regel- mässiges Einkommen erzielt wird, so dass das einmalige angefallene Vermögen stetig verzehrt und nicht "nachgeschöpft" wird. Vorliegend ist vielmehr auf Kapitel E. 2.1 Ziffer 2, günstige Verhältnisse aufgrund Erwerbseinkommen, abzustellen, worin keine Freigrenze angegeben wird, aber wonach eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren ist (wobei hinsichtlich der weiteren Ausführun- gen in der SKOS-Richtlinie, wonach die zeitliche Dauer der Rückerstattung zu begrenzen sei, auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SHG hinzuweisen ist). In den Erläuterungen wird sodann festgehalten, dass die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter Personen das primäre Ziel der Sozialhilfe ist. Damit diese nicht gefährdet wird, sei eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen nur zurückhaltend zu fordern. In diesen Fällen sei zur Berechnung des monatlichen Rückerstat- tungsbetrages ein Rückerstattungsbudget nach folgendem Bedarf zu erstellen: Doppelter Ansatz

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 des Grundbedarfs, effektive Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, übrige Kosten (Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand). Der errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermit- telten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern. Insgesamt muss damit bei einer Berechnung der Rückerstattung aus Erwerbseinkommen gemäss den SKOS-Richtlinien kein Vermögensfreibetrag berücksichtigt werden (vgl. Erläuterungen, Kapitel E. 2.1 Erläuterungen b "Rückerstattung aus Erwerbseinkommen"). Hieran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin namentlich in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2023 nichts zu ändern. 3.8. Im Nachfolgenden ist das von der Vorinstanz erstellte Budget gestützt auf die soeben zitierte Richtlinie der SKOS konkret zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stellt dieses sowohl in Bezug auf das Nettoeinkommen als auch auf die festgehaltenen Auslagen in Frage. Sie rügt insbesondere die eingesetzten Beträge beim Grundbedarf, den Steuern, der Haushaltsversicherung, der Krankenkas- senprämien sowie die Nichtberücksichtigung der Säule 3A. Die Übrigen festgehaltenen Beträge werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und bieten auch keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich vorliegend aus dem Arbeitsvertrag sowie den Lohnauszügen. Die Beschwerdeführerin verdiente im Jahr 2023 durchschnittlich CHF 4’996.80 netto, inklusive 13. Monatslohn. In Bezug auf die Auslagen sind gemäss den Richtlinien der SKOS der doppelte Ansatz des Grundbedarfs, die effektiven Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, übrige Kosten (Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand) zu berücksichtigen. Der monatliche Grundbedarf beträgt hierbei im Kanton Freiburg in einem Zweipersonenhaushalt seit dem 1. Januar 2023 CHF 777.- pro Person (Art. 2 Sozialhilfebemessungsverordnung), wobei dieser Betrag für die Berechnung der Rückzahlung gemäss der SKOS-Richtlinie mit dem Faktor 2 zu multi- plizieren ist. Es ist damit (ab dem 1. April 2023, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zusammengezogen ist) ein Betrag von CHF 1'554.- zu berücksichtigen. Die Kosten für die obligato- rische Krankenversicherung sowie die Zusatzversicherung betragen gemäss Versicherungsausweis per 1. Januar 2024 CHF 471.20 bzw. CHF 36.10, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese aktuellen Zahlen im Zeitpunkt der Erstellung des Budgets durch die Vorinstanz noch nicht vorlagen. In Bezug auf die Hausratsversicherung sowie die Steuern hat die Vorinstanz zu Recht auf die Zahlen des Jahres 2023 abgestellt und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten monatlichen Ausla- gen für die Vorsorgebeiträge können gemäss den Weisungen für die Anwendung der SHG-Richt- sätze der Direktion nicht berücksichtigt werden. Schliesslich sind die gemäss den Weisungen der Direktion höchstens zu berücksichtigenden CHF 200.- unter "Mittagessen auswärts" sowie die Auslagen von CHF 280.- (gemäss Lohnausweis) für das Fahrzeug anzurechnen. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen von CHF 4’996.80, abzüglich der monatlichen Auslagen von gesamthaft CHF 4'450.80, ergibt sich ein monatlicher Überschuss von CHF 546.-. Gemäss den Richtlinien der SKOS können davon nur ½ respektive CHF 273.- berücksichtigt werden. Die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid festgehaltene monatliche Rückzahlung in der Höhe von CHF 200.- ist damit nicht zu beanstanden bzw. erweist sich als grosszügig.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verfügt, dass die Beschwerdeführerin für die bezogene Sozialhilfe in der Höhe von CHF 24'212.05 in monatlichen Raten zu CHF 200.- rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die unterliegende Beschwerdeführerin wird ausnahmswei- se verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. März 2024/dgr/sba Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant