Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1967, Staatsangehörige von Mazedonien, eingereist in die Schweiz am
11. Juli 1999, verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete
seit dem 5. Januar 2001 im Vollpensum als Mitarbeiterin Produktion bei der C.________ AG, mit
Sitz in B.________. Ab dem 6. Dezember 2016 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeits-
unfähigkeit und ab dem 1. März 2017 eine solche von 50%.
Am 31. Oktober 2017 meldete sie sich wegen seit längerem bestehender Arthrose, Knochenentzün-
dung, sehr starken Schmerzen im Knie im Oktober/November und der Einnahme von vielen Medika-
menten inkl. Cortison für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei-
burg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an.
Am 20. März 2019 ordnete die IV-Stelle eine pluridisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma-
tologie, Psychiatrie) Begutachtung bei der D.________ AG in E.________ an. Da Dr. med.
F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), das Gutachten als nicht nach-
vollziehbar erachtete, ordnete die IV-Stelle am 13. Mai 2020 ein bidisziplinäres (Orthopädie und
Psychiatrie) beim G.________ an. Aus dem Gutachten vom 26. Oktober 2020 ergab sich eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80%.
Gestützt darauf, wies die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. April 2021 das Leistungs-
gesuch bei einem Invaliditätsgrad von 15% ab.
B.
Am 3. Dezember 2021 reichte A.________ eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle ein und
machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend.
Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Aus den neu
vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine objektiv nachweisbare Änderung des Gesundheitszu-
stands im Vergleich zur Verfügung vom 13. April 2021.
C.
Am 31. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und bean-
tragt implizit, die Verfügung vom 2. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle solle auf die Neuan-
meldung vom 3. Dezember 2021 eintreten. Zur Begründung bringt sie vor, ihr behandelnder Arzt sei
von der IV-Stelle nie konsultiert worden.
Mit Eingabe vom 4. April 2022 reicht Rechtsanwalt Christian Lauri, im Namen von A.________ eine
Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung vom 2. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle
habe den Leistungsanspruch materiell zu prüfen. Seit der Verfügung vom 13. April 2021 habe sich
die Gesundheitssituation stark verschlechtert. Am 12. April 2022 reicht er eine von der Beschwer-
deführerin unterschriebene Vollmacht nach.
Zusammen mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 25. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin weite-
re Arztberichte ein und am 29. April 2022 begleicht sie den Kostenvorschuss von CHF 400.-.
Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 29. Juni 2022, gestützt auf einen Bericht der RAD-
Ärztin vom 20. Juni 2022, ihre Ausführungen in der Verfügung und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Eine Verschlechterung der Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung von 2021
sei nicht glaubhaft gemacht worden.
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Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend
sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 31. März 2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. März 2022 ist fristge- recht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeergänzung, die in der rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2021 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades verletze Bundesrecht. Bei der hier streitigen Verfügung vom 2. März 2022 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf eine Neuanmeldung. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälli- gen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich auf die Frage, ob die IV- Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom
8. Dezember 2014). Deswegen erübrigen sich weitere Äusserungen zu dieser Kritik. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.
E. 2 Die Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV (WEIV), welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, bleiben vorliegend ohne Bedeutung, da die massgeblichen Rechtsvorschriften keine Änderun- gen erfahren haben.
E. 3 Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine
neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz
sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) inso-
weit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisfüh-
rungslast trifft (Urteil BGer 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Legt sie ihrem
Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche
einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht
eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den
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Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2.1.2).
Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis
verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhan-
densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachver-
haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren
Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(Urteil 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben besteht nur, wenn den – für sich
allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnom-
men werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser-
hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Der
Zeitablauf ist insofern von Bedeutung, als in Fällen, in welchen seit der rechtskräftigen Erledigung
des Leistungsgesuchs erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhalts-
änderung höhere Anforderungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung
über ein Rentengesuch (vorerwähntes Urteil BGer 8C_30/2017 E. 2). An die Glaubhaftmachung sind
nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer
rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2).
E. 4 Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2021 nicht einge- treten ist.
E. 4.1 Für die ursprüngliche den Rentenanspruch verneinende rechtskräftige Verfügung vom
13. April 2021 (IV-Akten, S. 675 ff.) stütze sich die IV-Stelle auf das Gutachten des G.________ vom
26. Oktober 2020 (IV-Akten, S. 559 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akten,
S. 561 ff.) wurden eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) bei chronischem unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom sowie
eine symptomatische mediale und weniger auch femoropatelläre Gonarthrose rechts bei radiolo-
gisch deutlich medialer und beginnender femoropatellärer Degeneration sowie Läsion des Innenme-
niskus als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notiert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit sei ein chronisches Iumbosakrales Schmerzsyndrom bei radiologisch ohne höhergradige Verän-
derungen der LWS und Iliosakralgelenke und fehlenden Hinweis auf Neurokompression sowie
aktenanamnestisch ein Status nach Skaphoidfraktur der rechten Hand. Die beklagten diffusen
Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begrün-
den. Es gebe Hinweise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponen-
te. Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige sowie andere körperlich mittelschwere und schwere
überwiegend stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten unzumutbar. Für körperlich sehr leich-
te, überwiegend sitzend zu verrichtende angepasste Arbeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten mit der Möglichkeit von erhöhten Pausen und ohne allzu hohe körperliche Anstrengung
80%. Dabei müsse es sich um eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Arbeit unter Wech-
selbelastung handeln. Wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längeres Stehen und
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Gehen, Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie häufiges Überwinden von Treppen und
Gehen auf unebenem Grund sollten vermieden werden. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, dem
erhöhten Pausenbedarf nachzukommen.
Der orthopädische Gutachter erklärte (IV-Akten, S. 589 ff.), der Sichtweise des behandelnden Rheu-
matologen, Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, gemäss
welchem im Kern eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung bei kernspintomographisch und
sonographisch nachgewiesener massiver Gonarthritis rechtsbetont, Enthesitiden insbesondere
plantar und zufriedenstellendem Ansprechen auf Methotrexat und Golimumab gesichert sei und
daneben eine wechselnd aktive Fibromyalgie bestehe, die sich vor allem nach der unerwarteten
Entlassung manifestiert habe (vgl. Schreiben vom 10. März 2019; IV-Akten, S. 310 ff.), könne nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein völlig diffuses, wechselhaftes Schmerzge-
schehen, was angesichts der generalisierten Druckschmerzhaftigkeit nicht einer Fibromyalgie
entspreche. Eine rheumatische Grunderkrankung werde durch das Ansprechen auf verschiedenste
Medikamente begründet, was der heutigen Angabe einer unablässigen Zunahme der rund um die
Uhr auftretenden Beschwerden diametral widerspreche. Der behandelnde Rheumatologe hebe
keine objektiven Faktoren des Bewegungsapparates hervor, die gegen eine zeitlich und leistungs-
mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich sehr leichte Verweistätigkeiten sprechen
würden. Demgegenüber seien die Angaben im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akten,
S.403 ff.) der D.________ AG überzeugend.
Diese hielt fest, die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer undifferenzierten Spon-
dylarthritis stehe auf unsicheren Füssen. Die von Dr. med. H.________ diagnostizierte Gonarthritis
sei im Rahmen einer aktivierten Gonarthrose bei nachweislich degenerativen Veränderungen viel
besser erklärt. Insgesamt seien die Diagnosekriterien einer Spondylarthritis nicht erfüllt, auch eine
andere rheumatologische Erkrankung oder Systemerkrankung liege nicht vor. Als Leitsymptom fehle
der entzündliche Rückenschmerz. Das Speziallabor (RF, Anti-CCP, ANA) sei negativ gewesen, es
fielen keine erhöhten Entzündungswerte dauerhaft auf. In den diversen Bildgebungen des Achsen-
skeletts hätten sich nie entzündlichen Veränderungen gezeigt. Zudem erfolgten keine Diagnose
sichernden Gelenkspunktionen mit nachweislich entzündlichen Gelenkserguss. Deshalb könne der
Diagnose einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung nicht zugestimmt werden. Die Beschwer-
den seien weitaus besser durch eine Osteoarthrose erklärbar, wobei das rechten Knie schwerpunkt-
mässig betroffen sei.
E. 4.2 Am 5. November 2021 (IV-Akten, S. 694) erklärte Dr. med. H.________, wie schon mehrfach
geschrieben und in den IV-Akten anhand seiner Berichte dokumentiert, leide die Beschwerdeführe-
rin an einer seronegativen Spondyloarthritis mit seit Jahren nachgewiesenen entzündlichen
Gelenksveränderungen (MRI OSG links 2007, MRI Knie rechts 3/2016, MRI Knie rechts 1/2017, MRI
Knie links 4/2018, MRI Hand rechts 5/2021, aktuell MRI Knie rechts 11/2021 mit Nachweis einer
progredienten Synovitis mit Sekundärarthrose). Die 54-iährige Beschwerdeführerin könne deshalb
die angestammte Arbeit sowie eine körperlich mittel bis schwere Reinigungstätigkeit seit längerer
Zeit nicht mehr zugemutet werden. Er verlangte eine Neubeurteilung. Beigelegt waren Berichte zu
aktuellen bildgebenden Untersuchungen: MRI LWS und ISG vom 27. Dezember 2019, MRI Becken
vom 28. September 2020, MRI Hand rechts vom 6. Mai 2021, Röntgen Knie rechts und Becken vom
28. 10.2021 sowie MRI Knie rechts vom 1. November 2021 (IV-Akten, S. 695 ff.).
Die IV-Stelle wies ihn am 24. November 2021 (IV-Akten, S. 702) darauf hin, nur die Beschwerdefüh-
rerin könne eine Neuanmeldung vornehmen. Ohne einer von ihr unterzeichneten Vollmacht könne
auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Am 3. Dezember 2021 (IV-Akten, S. 704 ff.) erhielt die IV-
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Stelle erneut den vorerwähnten Bericht vom 5. November 2021, eine von der Beschwerdeführerin
unterschriebene Vollmacht sowie eine Neuanmeldung auf dem offiziellen Formular (IV-Akten,
S. 711 ff.). Darin wurden keine näheren Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gemacht.
Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2022 (IV-Akten, S. 721 f.) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung
nicht ein. Es handle sich einzig um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Sie gab die
Möglichkeit, innert einer Frist von 30 Tagen weitere medizinische Berichte einzureichen.
Zusammen mit seinem Bericht vom 28. Januar 2022 (IV-Akten, S. 738 f.) reichte der behandelnde
Rheumatologe erneut die vorgenannten aktuellen MRI ein. Er bestätigte seine Ansicht, die Bildern
zeigten klar das Bestehen von Synovitiden mit Sekundärarthrosen. Die Verfügung vom 13. April
2021 beruhe wohl auf dem G.________-Gutachten. Jedoch sei ein Orthopäde und ein Psychiater
eher nicht ideal zur Beurteilung eines komplexen rheumatologisch-entzündlichen Leidens. Das
Gutachten beharre, wie seit Jahren die IV-Stelle, trotz objektivierten Synovitiden auf einem psycho-
somatischen Leiden. Er habe das Gutachten angefordert, aber bis heute nicht erhalten, weshalb er
erneut eine Neubeurteilung durch einen versierten Rheumatologen verlange. Bereits 2013 habe das
I.________ den Verdacht auf eine undifferenzierte Spondylarthritis geäussert. Objektiviert worden
seien damals sonographisch ausgeprägte Svnoviaverdickunqen bis Grad 2 in den MCP-Gelenken.
Damals sei ein sog. Doppelblindtest mit Remicade (Infliximab) durchgeführt worden. Jedoch seien
solche Placebo-Austestungen bei seronegativen Spondyloarthropathien äusserst unzuverlässig.
Diese chronische Erkrankung benötige bei vielen Patienten mindestens drei bis vier Infusionen mit
dem Verum, um ein Ansprechen zu zeigen. Ferner sei es eine bekannte Tatsache. dass mindestens
30% der Patienten, trotz verifizierter Grunderkrankung, auf lnfliximab nicht ansprechen würden. Die
Doppelblindaustestung könne also keinesfalls als Gegenargument gegen das Vorliegen dieser
Erkrankung angeführt werden. lm Verlauf zeigten sich bei der Beschwerdeführerin kernspintomo-
graphisch absolut eindeutige Synovitiden mit teils Sekundärarthrosen. Unter aktueller Therapie gehe
es zwar besser, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich schwereren Tätigkeit sei ihr aber
keinesfalls zuzumuten. Allenfalls bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leichten Tätigkeit.
E. 4.3 Die IV-Stelle trat gestützt auf nachfolgende Berichte der RAD-Ärztin nicht auf die Neuanmel-
dung vom 3. Dezember 2021 ein.
Am 19. Januar 2022 (IV-Akten, S. 728 ff.) erklärte diese, der behandelnde Rheumatologe scheine
keine Kenntnis der Gutachten zu haben. Seit spätestens September 2019 bestehe im bisherigen
Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es könne weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil des G.________
abgestützt werden. Dieses entspreche komplett der Einschätzung des behandelnden Rheumatolo-
gen.
Am 1. März 2022 (IV-Akten, S. 740 ff.) bestätigte sie ihren Standpunkt, wonach die Ausführungen
von Dr. med. H.________ nicht überzeugten und weiterhin auf die Gutachten abgestützt werden
könne. Weder die Bildgebung noch dessen Schreiben würden eine höhere Einschränkung als im
Gutachten 2019 mit Ausschluss einer rheumatologisch-entzündlichen Erkrankung und im letzten
orthopädischen Gutachten 2020 zur Beurteilung der diversen Arthrosen ergeben. Am Zumutbar-
keitsprofil des G.________ könne weiterhin festgehalten werden. Der MRI-Befund des Beckens vom
28. September 2020 zeige nur geringgradige Degenerationen der Hüftgelenke und der ISG beidseits
ohne entzündliche Ödeme. Dieser MRI-Bericht habe dem G.________ vorgelegen, der die Befunde
im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt habe. Auch das den Gutachtern ebenso bekannte MRI der
LWS und des ISG vom 27. Dezember 2019 beschreibe keine entzündliche Erkrankung, sondern
bestätige degenerativen Veränderungen im Rahmen einer Arthrose. Die bei einer seronegativen
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Spondylarthritis zu erwartenden akuten Entzündungszeichen oder entsprechenden Knochenneubil-
dungen (wie Syndesmophyten) zwei Jahre nach einem jährlich postulierten akuten entzündlichen
Geschehen oder knöchernen Erosionen seien weiterhin nicht nachweisbar, was für ein degenerati-
ves und kein rheumatologisch-entzündliches Geschehen spreche, wie im Gutachten der
D.________ AG festgehalten. Auich das MRI des rechten Knies vom 1. November 2021 belege
keine Arthritis. Bis heute fehle der Gelenkpunktatnachweis für eine entzündliche Arthritis. Die im MRI
der rechten Hand vom 6. Mai 2021 erkannten intraossären Zysten in der Handwurzel liessen sich
mit dem anamnestisch vorliegenden Status nach Skaphoidfraktur der Hand rechts erklären. Weiter
habe der Radiologe eine Synovitis nur im Daumensattelgelenk ohne entsprechende Mitbeteiligung
der Weichteile festgehalten und erst nach Kontrastmittelgabe eine Synovitis in MCP II und IV Gelenk
und auch hier ohne entsprechende Weichteilbeteiligung der entsprechenden Finger, weshalb es sich
um eine mechanische Ursache handeln dürfte.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss dem behandelnden Rheumatologen könne dem G.________-Gutachten, welches eine entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneine, nicht gefolgt werden. Es lägen eindeutig objektivierbare entzündliche Veränderungen im Bereich der Knie, im Sprunggelenk sowie in der rechten Hand vor, was kernspintomographisch klar dokumentiert sei. Es sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 30–40% auszugehen. Dabei verwies sie auf einen aktuellen Bericht des Fach- arztes vom 16. April 2022 mitsamt Beilagen.
E. 4.5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie dargelegt (vgl. supra E. 3), im Fall eines Nichteintretens auf eine Neuanmeldung die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot, weshalb der am 25. April 2022 nachgereichte Bericht des behandelnden Rheumatologen mitsamt Beilagen hier nicht berücksichtigt werden kann. Ferner ist daran zu erinnern, dass wenn seit der rechtskräftigen Erledigung des Leistungsgesuchs erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung höhere Anfor- derungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung über ein Rentengesuch. Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung knapp acht Monate nach der rechtskräftigen Verneinung des Leistungsanspruchs. Damit sind an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen.
E. 4.5.1 In psychiatrischer Hinsicht wird keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorge- bracht, weshalb sich weitere Äusserungen hierzu erübrigen.
E. 4.5.2 Was die somatische Seite des Falls betrifft, ist es nicht von Bedeutung, dass der behandeln-
de Rheumatologe der Ansicht ist, dem Gutachten des G.________ könne nicht gefolgt werden. Von
Relevanz ist einzig, ob die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2021 glaubhaft gemacht hat. Der behandelnde
Rheumatologe bringt in seinen im Rahmen der Neuanmeldung vorgelegten Berichten überwiegend
seine Sichtweise vor, welche gemäss den dargestellten Gutachten als nicht nachvollziehbar einge-
stuft worden war, wonach eine entzündliche rheumatologische Erkrankung vorliege. Er legt jedoch
nicht dar, in inwiefern sich die Situation seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2021 verän-
dert hat. Damit handelt es sich einzig um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
Was die eingereichten Berichte zu diversen bildgebenden Untersuchungen betrifft, hatte das
G.________ Kenntnis der Berichte zum MRI LWS und ISG vom 27. Dezember 2019 sowie zum MRI
Becken vom 28. September 2020 und diese wurden im Gutachten und im Zumutbarkeitsprofil
berücksichtigt.
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Gemäss dem Bericht zum MRI der rechten Hand vom 6. Mai 2021 (IV-Akten, S. 697) bestehe eine
Synovitis im Daumensattelgelenk und im MCP Il und IV Gelenk sowie einzelne intraossäre Zysten
betont der Carpalia, Differentialdiagnose degenerativ. Im Bericht zum Röntgen des rechten Knies
und des Beckens vom 28. Oktober 2021 (IV-Akten, S. 698) wurde eine deutliche mediale Gonarthro-
se mit osteophytären Reaktionen, Hüftgelenke altersentsprechend unauffällig, Zeichen der Osteo-
penie im Bereich Schenkelhals sowie eine gewisse vermehrte Sklerosierung ISG rechts angegeben.
Im Bericht zum MRI des rechten Knies vom 1. November 2021 (IV-Akten, S. 695 f.) wurde im
Vergleich zur Voruntersuchung (27. Januar 2017) eine progrediente und wahrscheinlich aktivierte
mediale Gonarthrose mit grossflächigen Grad IV Knorpelschäden genannt. Zudem zeigten sich eine
bekannte leichte Femoropatellararthrose sowie bekannte Rupturen am medialen Meniskushinter-
horn respektive der Meniskuswurzel. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeige sich eine deutlichere
Synovitis.
Zwar liegen gemäss den aktuellen bildgebenden Untersuchungen Synovitiden bei der Beschwerde-
führerin vor, jedoch hat dies nicht automatisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zur
Folge. So hat allgemeine eine neue Diagnose nicht zwingend eine Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit. Auch ist es im Grundsatz nicht von Bedeutung, ob eine Arthrose oder ein entzündliches
Geschehen die Ursache für die geltend gemachten Beschwerden sind. Vielmehr ist relevant, inwie-
fern sich die Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diesbezüglich ist es unbestritten, dass
die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Ferner muss es sich gemäss den Gutachtern des
G.________ bei einer angepassten Tätigkeit um eine sehr leichte Arbeit handeln. Das Zumutbar-
keitsprofil des G.________ stimmt somit mit der Einschätzung des behandelnden Rheumatologen
insofern überein, als auch dieser von der Zumutbarkeit einer leichten Tätigkeit ausgeht. Jedoch
unterlässt er es zu begründen, wieso in einer optimal angepassten Arbeit nur eine Arbeitsfähigkeit
von 50% möglich sein soll, weshalb seiner Sichtweise nicht gefolgt werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat damit eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Vergleich
zur rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2021 nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.6 Es stellt sich abschliessend die Frage, ob die nachgereichten Berichte als Grundlage für eine Neuanmeldung angesehen werden können. Am 16. April 2022 bringt der behandelnde Rheumatologe erneut vor, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine seronegative Spondylarthropathie. Die entzündlichen Veränderungen seien klar kern- spintomographisch dokumentiert. Die IV-Stelle sowie die Gutachter würden das Beschwerdebild offenbar rein psychogen interpretieren. Er habe das letzte Gutachten, trotz mehrfachem Nachfragen, immer noch nicht erhalten. Es verlange einzig ein neues Gutachten durch einen ausgewiesenen Rheumatologen mit Erfahrung in entzündlich-rheumatologischen Erkrankung. Beigelegt waren die bekannten aktuellen Berichten zur MRI-Untersuchungen. In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2022 weist die RAD-Ärztin darauf hin, beim rech- ten Knie handle es sich um eine Arthrose und nicht um eine rheumatologisch-entzündliche Erkran- kung. Ferner könne eine Kniepunktion histologisch eine Arthritis durch den Rheumatologen einfach nachgewiesen werden. Sie verwies auf ihre Vorberichte, das rheumatologische Gutachten der D.________ AG sowie auf eine an den behandelnden Rheumatologen am 24. März 2022 gesendete E-Mail, in welchem sie ihn über das Zumutbarkeitsprofil im G.________-Gutachten informierte und festhielt, er habe weiterhin die Möglichkeit mit einer Einwilligungserklärung der Beschwerdeführerin die durchgeführten Gutachten bzw. das Dossier zu erhalten. Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Somit ergeben sich auch aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes.
E. 5 Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2021 nicht eingetreten, weil eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ge- macht worden ist. Die Verfügung vom 2. März 2022 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei- sen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 400.- fest- gesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Januar 2023/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2022 59
Urteil vom 26. Januar 2023
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Yann Hofmann, Marianne Jungo
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Lauri
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung – Nichteintreten auf Neunanmeldung
Beschwerde vom 31. März 2022 gegen die Verfügung vom 2. März 2022
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1967, Staatsangehörige von Mazedonien, eingereist in die Schweiz am
11. Juli 1999, verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete
seit dem 5. Januar 2001 im Vollpensum als Mitarbeiterin Produktion bei der C.________ AG, mit
Sitz in B.________. Ab dem 6. Dezember 2016 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeits-
unfähigkeit und ab dem 1. März 2017 eine solche von 50%.
Am 31. Oktober 2017 meldete sie sich wegen seit längerem bestehender Arthrose, Knochenentzün-
dung, sehr starken Schmerzen im Knie im Oktober/November und der Einnahme von vielen Medika-
menten inkl. Cortison für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei-
burg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an.
Am 20. März 2019 ordnete die IV-Stelle eine pluridisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma-
tologie, Psychiatrie) Begutachtung bei der D.________ AG in E.________ an. Da Dr. med.
F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), das Gutachten als nicht nach-
vollziehbar erachtete, ordnete die IV-Stelle am 13. Mai 2020 ein bidisziplinäres (Orthopädie und
Psychiatrie) beim G.________ an. Aus dem Gutachten vom 26. Oktober 2020 ergab sich eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80%.
Gestützt darauf, wies die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. April 2021 das Leistungs-
gesuch bei einem Invaliditätsgrad von 15% ab.
B.
Am 3. Dezember 2021 reichte A.________ eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle ein und
machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend.
Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Aus den neu
vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine objektiv nachweisbare Änderung des Gesundheitszu-
stands im Vergleich zur Verfügung vom 13. April 2021.
C.
Am 31. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und bean-
tragt implizit, die Verfügung vom 2. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle solle auf die Neuan-
meldung vom 3. Dezember 2021 eintreten. Zur Begründung bringt sie vor, ihr behandelnder Arzt sei
von der IV-Stelle nie konsultiert worden.
Mit Eingabe vom 4. April 2022 reicht Rechtsanwalt Christian Lauri, im Namen von A.________ eine
Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung vom 2. März 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle
habe den Leistungsanspruch materiell zu prüfen. Seit der Verfügung vom 13. April 2021 habe sich
die Gesundheitssituation stark verschlechtert. Am 12. April 2022 reicht er eine von der Beschwer-
deführerin unterschriebene Vollmacht nach.
Zusammen mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 25. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin weite-
re Arztberichte ein und am 29. April 2022 begleicht sie den Kostenvorschuss von CHF 400.-.
Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 29. Juni 2022, gestützt auf einen Bericht der RAD-
Ärztin vom 20. Juni 2022, ihre Ausführungen in der Verfügung und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Eine Verschlechterung der Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung von 2021
sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Kantonsgericht KG
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Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend
sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 31. März 2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. März 2022 ist fristge-
recht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche-
rungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2021
nicht eingetreten ist.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeergänzung, die in der rechtskräftigen Verfügung
vom 13. April 2021 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades verletze Bundesrecht. Bei
der hier streitigen Verfügung vom 2. März 2022 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid
in Bezug auf eine Neuanmeldung. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälli-
gen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich auf die Frage, ob die IV-
Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom
8. Dezember 2014). Deswegen erübrigen sich weitere Äusserungen zu dieser Kritik.
Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.
2.
Die Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV (WEIV), welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten
sind, bleiben vorliegend ohne Bedeutung, da die massgeblichen Rechtsvorschriften keine Änderun-
gen erfahren haben.
3.
Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine
neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz
sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) inso-
weit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisfüh-
rungslast trifft (Urteil BGer 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Legt sie ihrem
Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche
einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht
eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011
E. 2.1.2).
Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis
verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhan-
densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachver-
haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren
Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(Urteil 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben besteht nur, wenn den – für sich
allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnom-
men werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtser-
hebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Der
Zeitablauf ist insofern von Bedeutung, als in Fällen, in welchen seit der rechtskräftigen Erledigung
des Leistungsgesuchs erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhalts-
änderung höhere Anforderungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung
über ein Rentengesuch (vorerwähntes Urteil BGer 8C_30/2017 E. 2). An die Glaubhaftmachung sind
nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer
rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2).
4.
Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2021 nicht einge-
treten ist.
4.1.
Für die ursprüngliche den Rentenanspruch verneinende rechtskräftige Verfügung vom
13. April 2021 (IV-Akten, S. 675 ff.) stütze sich die IV-Stelle auf das Gutachten des G.________ vom
26. Oktober 2020 (IV-Akten, S. 559 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akten,
S. 561 ff.) wurden eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) bei chronischem unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom sowie
eine symptomatische mediale und weniger auch femoropatelläre Gonarthrose rechts bei radiolo-
gisch deutlich medialer und beginnender femoropatellärer Degeneration sowie Läsion des Innenme-
niskus als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notiert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit sei ein chronisches Iumbosakrales Schmerzsyndrom bei radiologisch ohne höhergradige Verän-
derungen der LWS und Iliosakralgelenke und fehlenden Hinweis auf Neurokompression sowie
aktenanamnestisch ein Status nach Skaphoidfraktur der rechten Hand. Die beklagten diffusen
Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begrün-
den. Es gebe Hinweise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponen-
te. Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige sowie andere körperlich mittelschwere und schwere
überwiegend stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten unzumutbar. Für körperlich sehr leich-
te, überwiegend sitzend zu verrichtende angepasste Arbeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten mit der Möglichkeit von erhöhten Pausen und ohne allzu hohe körperliche Anstrengung
80%. Dabei müsse es sich um eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Arbeit unter Wech-
selbelastung handeln. Wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längeres Stehen und
Kantonsgericht KG
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Gehen, Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie häufiges Überwinden von Treppen und
Gehen auf unebenem Grund sollten vermieden werden. Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, dem
erhöhten Pausenbedarf nachzukommen.
Der orthopädische Gutachter erklärte (IV-Akten, S. 589 ff.), der Sichtweise des behandelnden Rheu-
matologen, Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, gemäss
welchem im Kern eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung bei kernspintomographisch und
sonographisch nachgewiesener massiver Gonarthritis rechtsbetont, Enthesitiden insbesondere
plantar und zufriedenstellendem Ansprechen auf Methotrexat und Golimumab gesichert sei und
daneben eine wechselnd aktive Fibromyalgie bestehe, die sich vor allem nach der unerwarteten
Entlassung manifestiert habe (vgl. Schreiben vom 10. März 2019; IV-Akten, S. 310 ff.), könne nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein völlig diffuses, wechselhaftes Schmerzge-
schehen, was angesichts der generalisierten Druckschmerzhaftigkeit nicht einer Fibromyalgie
entspreche. Eine rheumatische Grunderkrankung werde durch das Ansprechen auf verschiedenste
Medikamente begründet, was der heutigen Angabe einer unablässigen Zunahme der rund um die
Uhr auftretenden Beschwerden diametral widerspreche. Der behandelnde Rheumatologe hebe
keine objektiven Faktoren des Bewegungsapparates hervor, die gegen eine zeitlich und leistungs-
mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich sehr leichte Verweistätigkeiten sprechen
würden. Demgegenüber seien die Angaben im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akten,
S.403 ff.) der D.________ AG überzeugend.
Diese hielt fest, die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer undifferenzierten Spon-
dylarthritis stehe auf unsicheren Füssen. Die von Dr. med. H.________ diagnostizierte Gonarthritis
sei im Rahmen einer aktivierten Gonarthrose bei nachweislich degenerativen Veränderungen viel
besser erklärt. Insgesamt seien die Diagnosekriterien einer Spondylarthritis nicht erfüllt, auch eine
andere rheumatologische Erkrankung oder Systemerkrankung liege nicht vor. Als Leitsymptom fehle
der entzündliche Rückenschmerz. Das Speziallabor (RF, Anti-CCP, ANA) sei negativ gewesen, es
fielen keine erhöhten Entzündungswerte dauerhaft auf. In den diversen Bildgebungen des Achsen-
skeletts hätten sich nie entzündlichen Veränderungen gezeigt. Zudem erfolgten keine Diagnose
sichernden Gelenkspunktionen mit nachweislich entzündlichen Gelenkserguss. Deshalb könne der
Diagnose einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung nicht zugestimmt werden. Die Beschwer-
den seien weitaus besser durch eine Osteoarthrose erklärbar, wobei das rechten Knie schwerpunkt-
mässig betroffen sei.
4.2.
Am 5. November 2021 (IV-Akten, S. 694) erklärte Dr. med. H.________, wie schon mehrfach
geschrieben und in den IV-Akten anhand seiner Berichte dokumentiert, leide die Beschwerdeführe-
rin an einer seronegativen Spondyloarthritis mit seit Jahren nachgewiesenen entzündlichen
Gelenksveränderungen (MRI OSG links 2007, MRI Knie rechts 3/2016, MRI Knie rechts 1/2017, MRI
Knie links 4/2018, MRI Hand rechts 5/2021, aktuell MRI Knie rechts 11/2021 mit Nachweis einer
progredienten Synovitis mit Sekundärarthrose). Die 54-iährige Beschwerdeführerin könne deshalb
die angestammte Arbeit sowie eine körperlich mittel bis schwere Reinigungstätigkeit seit längerer
Zeit nicht mehr zugemutet werden. Er verlangte eine Neubeurteilung. Beigelegt waren Berichte zu
aktuellen bildgebenden Untersuchungen: MRI LWS und ISG vom 27. Dezember 2019, MRI Becken
vom 28. September 2020, MRI Hand rechts vom 6. Mai 2021, Röntgen Knie rechts und Becken vom
28. 10.2021 sowie MRI Knie rechts vom 1. November 2021 (IV-Akten, S. 695 ff.).
Die IV-Stelle wies ihn am 24. November 2021 (IV-Akten, S. 702) darauf hin, nur die Beschwerdefüh-
rerin könne eine Neuanmeldung vornehmen. Ohne einer von ihr unterzeichneten Vollmacht könne
auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Am 3. Dezember 2021 (IV-Akten, S. 704 ff.) erhielt die IV-
Kantonsgericht KG
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Stelle erneut den vorerwähnten Bericht vom 5. November 2021, eine von der Beschwerdeführerin
unterschriebene Vollmacht sowie eine Neuanmeldung auf dem offiziellen Formular (IV-Akten,
S. 711 ff.). Darin wurden keine näheren Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gemacht.
Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2022 (IV-Akten, S. 721 f.) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung
nicht ein. Es handle sich einzig um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Sie gab die
Möglichkeit, innert einer Frist von 30 Tagen weitere medizinische Berichte einzureichen.
Zusammen mit seinem Bericht vom 28. Januar 2022 (IV-Akten, S. 738 f.) reichte der behandelnde
Rheumatologe erneut die vorgenannten aktuellen MRI ein. Er bestätigte seine Ansicht, die Bildern
zeigten klar das Bestehen von Synovitiden mit Sekundärarthrosen. Die Verfügung vom 13. April
2021 beruhe wohl auf dem G.________-Gutachten. Jedoch sei ein Orthopäde und ein Psychiater
eher nicht ideal zur Beurteilung eines komplexen rheumatologisch-entzündlichen Leidens. Das
Gutachten beharre, wie seit Jahren die IV-Stelle, trotz objektivierten Synovitiden auf einem psycho-
somatischen Leiden. Er habe das Gutachten angefordert, aber bis heute nicht erhalten, weshalb er
erneut eine Neubeurteilung durch einen versierten Rheumatologen verlange. Bereits 2013 habe das
I.________ den Verdacht auf eine undifferenzierte Spondylarthritis geäussert. Objektiviert worden
seien damals sonographisch ausgeprägte Svnoviaverdickunqen bis Grad 2 in den MCP-Gelenken.
Damals sei ein sog. Doppelblindtest mit Remicade (Infliximab) durchgeführt worden. Jedoch seien
solche Placebo-Austestungen bei seronegativen Spondyloarthropathien äusserst unzuverlässig.
Diese chronische Erkrankung benötige bei vielen Patienten mindestens drei bis vier Infusionen mit
dem Verum, um ein Ansprechen zu zeigen. Ferner sei es eine bekannte Tatsache. dass mindestens
30% der Patienten, trotz verifizierter Grunderkrankung, auf lnfliximab nicht ansprechen würden. Die
Doppelblindaustestung könne also keinesfalls als Gegenargument gegen das Vorliegen dieser
Erkrankung angeführt werden. lm Verlauf zeigten sich bei der Beschwerdeführerin kernspintomo-
graphisch absolut eindeutige Synovitiden mit teils Sekundärarthrosen. Unter aktueller Therapie gehe
es zwar besser, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich schwereren Tätigkeit sei ihr aber
keinesfalls zuzumuten. Allenfalls bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leichten Tätigkeit.
4.3.
Die IV-Stelle trat gestützt auf nachfolgende Berichte der RAD-Ärztin nicht auf die Neuanmel-
dung vom 3. Dezember 2021 ein.
Am 19. Januar 2022 (IV-Akten, S. 728 ff.) erklärte diese, der behandelnde Rheumatologe scheine
keine Kenntnis der Gutachten zu haben. Seit spätestens September 2019 bestehe im bisherigen
Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es könne weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil des G.________
abgestützt werden. Dieses entspreche komplett der Einschätzung des behandelnden Rheumatolo-
gen.
Am 1. März 2022 (IV-Akten, S. 740 ff.) bestätigte sie ihren Standpunkt, wonach die Ausführungen
von Dr. med. H.________ nicht überzeugten und weiterhin auf die Gutachten abgestützt werden
könne. Weder die Bildgebung noch dessen Schreiben würden eine höhere Einschränkung als im
Gutachten 2019 mit Ausschluss einer rheumatologisch-entzündlichen Erkrankung und im letzten
orthopädischen Gutachten 2020 zur Beurteilung der diversen Arthrosen ergeben. Am Zumutbar-
keitsprofil des G.________ könne weiterhin festgehalten werden. Der MRI-Befund des Beckens vom
28. September 2020 zeige nur geringgradige Degenerationen der Hüftgelenke und der ISG beidseits
ohne entzündliche Ödeme. Dieser MRI-Bericht habe dem G.________ vorgelegen, der die Befunde
im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt habe. Auch das den Gutachtern ebenso bekannte MRI der
LWS und des ISG vom 27. Dezember 2019 beschreibe keine entzündliche Erkrankung, sondern
bestätige degenerativen Veränderungen im Rahmen einer Arthrose. Die bei einer seronegativen
Kantonsgericht KG
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Spondylarthritis zu erwartenden akuten Entzündungszeichen oder entsprechenden Knochenneubil-
dungen (wie Syndesmophyten) zwei Jahre nach einem jährlich postulierten akuten entzündlichen
Geschehen oder knöchernen Erosionen seien weiterhin nicht nachweisbar, was für ein degenerati-
ves und kein rheumatologisch-entzündliches Geschehen spreche, wie im Gutachten der
D.________ AG festgehalten. Auich das MRI des rechten Knies vom 1. November 2021 belege
keine Arthritis. Bis heute fehle der Gelenkpunktatnachweis für eine entzündliche Arthritis. Die im MRI
der rechten Hand vom 6. Mai 2021 erkannten intraossären Zysten in der Handwurzel liessen sich
mit dem anamnestisch vorliegenden Status nach Skaphoidfraktur der Hand rechts erklären. Weiter
habe der Radiologe eine Synovitis nur im Daumensattelgelenk ohne entsprechende Mitbeteiligung
der Weichteile festgehalten und erst nach Kontrastmittelgabe eine Synovitis in MCP II und IV Gelenk
und auch hier ohne entsprechende Weichteilbeteiligung der entsprechenden Finger, weshalb es sich
um eine mechanische Ursache handeln dürfte.
4.4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss dem behandelnden Rheumatologen könne dem
G.________-Gutachten, welches eine entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatologischen
Formenkreis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneine, nicht gefolgt werden. Es lägen
eindeutig objektivierbare entzündliche Veränderungen im Bereich der Knie, im Sprunggelenk sowie
in der rechten Hand vor, was kernspintomographisch klar dokumentiert sei. Es sei deshalb von einer
Arbeitsfähigkeit von 30–40% auszugehen. Dabei verwies sie auf einen aktuellen Bericht des Fach-
arztes vom 16. April 2022 mitsamt Beilagen.
4.5.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie dargelegt (vgl. supra E. 3), im Fall eines
Nichteintretens auf eine Neuanmeldung die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot, weshalb der am 25. April 2022 nachgereichte Bericht
des behandelnden Rheumatologen mitsamt Beilagen hier nicht berücksichtigt werden kann.
Ferner ist daran zu erinnern, dass wenn seit der rechtskräftigen Erledigung des Leistungsgesuchs
erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung höhere Anfor-
derungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung über ein Rentengesuch.
Vorliegend erfolgte die Neuanmeldung knapp acht Monate nach der rechtskräftigen Verneinung des
Leistungsanspruchs. Damit sind an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen.
4.5.1. In psychiatrischer Hinsicht wird keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorge-
bracht, weshalb sich weitere Äusserungen hierzu erübrigen.
4.5.2. Was die somatische Seite des Falls betrifft, ist es nicht von Bedeutung, dass der behandeln-
de Rheumatologe der Ansicht ist, dem Gutachten des G.________ könne nicht gefolgt werden. Von
Relevanz ist einzig, ob die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2021 glaubhaft gemacht hat. Der behandelnde
Rheumatologe bringt in seinen im Rahmen der Neuanmeldung vorgelegten Berichten überwiegend
seine Sichtweise vor, welche gemäss den dargestellten Gutachten als nicht nachvollziehbar einge-
stuft worden war, wonach eine entzündliche rheumatologische Erkrankung vorliege. Er legt jedoch
nicht dar, in inwiefern sich die Situation seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2021 verän-
dert hat. Damit handelt es sich einzig um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
Was die eingereichten Berichte zu diversen bildgebenden Untersuchungen betrifft, hatte das
G.________ Kenntnis der Berichte zum MRI LWS und ISG vom 27. Dezember 2019 sowie zum MRI
Becken vom 28. September 2020 und diese wurden im Gutachten und im Zumutbarkeitsprofil
berücksichtigt.
Kantonsgericht KG
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Gemäss dem Bericht zum MRI der rechten Hand vom 6. Mai 2021 (IV-Akten, S. 697) bestehe eine
Synovitis im Daumensattelgelenk und im MCP Il und IV Gelenk sowie einzelne intraossäre Zysten
betont der Carpalia, Differentialdiagnose degenerativ. Im Bericht zum Röntgen des rechten Knies
und des Beckens vom 28. Oktober 2021 (IV-Akten, S. 698) wurde eine deutliche mediale Gonarthro-
se mit osteophytären Reaktionen, Hüftgelenke altersentsprechend unauffällig, Zeichen der Osteo-
penie im Bereich Schenkelhals sowie eine gewisse vermehrte Sklerosierung ISG rechts angegeben.
Im Bericht zum MRI des rechten Knies vom 1. November 2021 (IV-Akten, S. 695 f.) wurde im
Vergleich zur Voruntersuchung (27. Januar 2017) eine progrediente und wahrscheinlich aktivierte
mediale Gonarthrose mit grossflächigen Grad IV Knorpelschäden genannt. Zudem zeigten sich eine
bekannte leichte Femoropatellararthrose sowie bekannte Rupturen am medialen Meniskushinter-
horn respektive der Meniskuswurzel. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeige sich eine deutlichere
Synovitis.
Zwar liegen gemäss den aktuellen bildgebenden Untersuchungen Synovitiden bei der Beschwerde-
führerin vor, jedoch hat dies nicht automatisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zur
Folge. So hat allgemeine eine neue Diagnose nicht zwingend eine Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit. Auch ist es im Grundsatz nicht von Bedeutung, ob eine Arthrose oder ein entzündliches
Geschehen die Ursache für die geltend gemachten Beschwerden sind. Vielmehr ist relevant, inwie-
fern sich die Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diesbezüglich ist es unbestritten, dass
die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Ferner muss es sich gemäss den Gutachtern des
G.________ bei einer angepassten Tätigkeit um eine sehr leichte Arbeit handeln. Das Zumutbar-
keitsprofil des G.________ stimmt somit mit der Einschätzung des behandelnden Rheumatologen
insofern überein, als auch dieser von der Zumutbarkeit einer leichten Tätigkeit ausgeht. Jedoch
unterlässt er es zu begründen, wieso in einer optimal angepassten Arbeit nur eine Arbeitsfähigkeit
von 50% möglich sein soll, weshalb seiner Sichtweise nicht gefolgt werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat damit eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Vergleich
zur rechtskräftigen Verfügung vom 13. April 2021 nicht glaubhaft gemacht.
4.6.
Es stellt sich abschliessend die Frage, ob die nachgereichten Berichte als Grundlage für eine
Neuanmeldung angesehen werden können.
Am 16. April 2022 bringt der behandelnde Rheumatologe erneut vor, bei der Beschwerdeführerin
bestehe eine seronegative Spondylarthropathie. Die entzündlichen Veränderungen seien klar kern-
spintomographisch dokumentiert. Die IV-Stelle sowie die Gutachter würden das Beschwerdebild
offenbar rein psychogen interpretieren. Er habe das letzte Gutachten, trotz mehrfachem Nachfragen,
immer noch nicht erhalten. Es verlange einzig ein neues Gutachten durch einen ausgewiesenen
Rheumatologen mit Erfahrung in entzündlich-rheumatologischen Erkrankung. Beigelegt waren die
bekannten aktuellen Berichten zur MRI-Untersuchungen.
In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2022 weist die RAD-Ärztin darauf hin, beim rech-
ten Knie handle es sich um eine Arthrose und nicht um eine rheumatologisch-entzündliche Erkran-
kung. Ferner könne eine Kniepunktion histologisch eine Arthritis durch den Rheumatologen einfach
nachgewiesen werden. Sie verwies auf ihre Vorberichte, das rheumatologische Gutachten der
D.________ AG sowie auf eine an den behandelnden Rheumatologen am 24. März 2022 gesendete
E-Mail, in welchem sie ihn über das Zumutbarkeitsprofil im G.________-Gutachten informierte und
festhielt, er habe weiterhin die Möglichkeit mit einer Einwilligungserklärung der Beschwerdeführerin
die durchgeführten Gutachten bzw. das Dossier zu erhalten.
Kantonsgericht KG
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Somit ergeben sich auch aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes.
5.
Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2021 nicht
eingetreten, weil eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ge-
macht worden ist. Die Verfügung vom 2. März 2022 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei-
sen.
Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 400.- fest-
gesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung.
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.- verrechnet.
III.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift
muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-
ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die
Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid
mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-
sätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 26. Januar 2023/bsc
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: