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605 2021 94

Freiburg · 2022-01-10 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, Staatsbürger des Kosovos, geboren 1954, verheiratet, Vater von sechs erwach- senen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Febuar 2007 als Maler bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Am 17. April 2014 fiel er bei der Arbeit von der Leiter auf den Hinterkopf und zog sich namentlich ein Schädelhirntrauma (SHT) mit Schädelkalottenfraktur des Os temporale zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom

9. Oktober 2019, sprach sie eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32% sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 34% zu. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 11. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Dieses hielt in seinem rechtskräftigen Urteil 605 2019 306 vom 15. September 2020 fest, der Einspracheentscheid sei wegen eines Rechnungsfehlers in dem Sinne zu ändern, als Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31% bestehe. Ferner wies es die Angelegenheit für eine erneute und vertiefte Prüfung des Integritäts- schadens des Gleichgewichtsfunktionssystems an die Suva zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Bereits am 25. November 2014 hat sich A.________ wegen den Unfallfolgen zum Leistungs- bezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburgs (nachfolgend: IV-Stelle) angemel- det. Am 18. Dezember 2017 und am 19. November 2018 sprach die IV-Stelle berufliche Massnahmen zu. Zunächst einen Arbeitsversuch bei der E.________ Sàrl mit Sitz in F.________ vom 4. Dezem- ber 2017 bis 4. Juni 2018, gefolgt von einem Arbeitsversuch vom 1. November 2018 bis zum

30. April 2019 bei der G.________ GmbH mit Sitz in H.________ (damals: B.________). Am 1. Mai 2019 erreichte A.________ das ordentliche Pensionierungsalter. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Sie ging für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2017 von einem Invaliditätsgrad von 30% und ab dem 1. Juni 2017 von einem solchen von 31% aus. Am 12. April 2021 erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 23. Februar 2021 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen und ihm sei eine volle Invalidenrente, eventualiter die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente, auszu- richten. Zur Begründung bringt er vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht die unfallfremden Faktoren nicht berücksichtigt. Am 19. April 2021 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 16. Juni 2021 ihre Ausführungen in der Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 12. April 2021 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2021 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordent- lich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz einge- reicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.

E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund- lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (Urteil BGer 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 f. und BGE 132 V 93 E. 4). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist die bloss medizi- nisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 281 E. 1c mit Hinweisen). Bei lang- dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehen- de Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumut- barkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansons- ten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i. V. m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil BGer 9C_407/2019 vom

28. August 2019 E. 2 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).

E. 2.3 Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi- gen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Jedoch kann auch reinen Aktengutachten voller Beweis- wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Dies gilt auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahme regionaler ärztlicher Dienste (vgl. Urteil BGer 9C_524/2017 vom

21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erforder- nis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom

11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

E. 3 Hyposmie; 4. Tinnitus beidseits. Demgegenüber habe der Status nach reaktiver-ängstlicher Anpassungsstörung (vier Sitzungen stattgefunden bei Dr. med. K.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie), die astigmatische Hyperopie, die altersübliche Presbyopie beidseits, die Sicca, die Meibostase beidseits (Augentropfen und Brillenversorgung), die ausgeprägten degenera- tiven Veränderungen der HWS und ausgeprägte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, der vorbestehen- der Tinnitus links sowie der Zustand nach schwerem Vitamin 12 und Folsäuren-Mangel mit begin- nender B12-Mangel ausgelöster, leichter peripherer Polyneuropathie keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. Weiter führte sie aus, die ehemals vom Hausarzt in den Akten behauptete schwere Depression habe weder zu einer stationären psychiatrischen Einweisung und Therapie geführt, noch habe sie vom behandelnden Psychiater bestätigt werden können. Die vorbestehenden ophthalmologischen und altersbedingten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule hätten vor dem Unfall zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, weshalb sie auch danach zu keiner Einschränkung führen würden. Ab spätestens einem Jahr nach dem Unfall gelte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Eine überwiegend sitzende oder rein sitzende Tätigkeit im repetitiven altersentsprechenden leichten Bereich unter guter Beleuchtung des Arbeitsplatzes und Einhaltung der Vorgaben des SECO zur Arbeitsplatzge- staltung auch im Punkt der Ergonomie, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder höhere Ansprüche an das Gleichgewicht, ohne Tätigkeiten mit Anspruch an eine erhöhte Flexibilität, ohne Aufsicht von gefährlichen Maschinen oder Dritter, ohne Akkordarbeit, ohne Arbeiten am Fliessband oder Kontroll- tätigkeiten am Fliessband, ohne Publikumsverkehr, ohne Schichtarbeit, sei dem Beschwerdeführer im Vollpensum unter Berücksichtigung von vermehrten Erholungspausen von maximal zwei Stunden zumutbar. Ab der Nichteignungsverfügung der Suva (vgl. IV-Akten, S. 505 f.) gelte das abschlies- sende Zumutbarkeitsprofil der Suva vom 1. Juni 2017. Es seien keine weiteren zeitnahen (2014/2015 bis 2019) medizinischen unfallfremde Fakten bekannt, bzw. würden vom Beschwerde- führer belegt, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien, weshalb an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vorbericht vom 19. Juni 2019 (IV-Akten, S. 1420 ff.) festgehalten werden könne, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum mit Erholungspausen von maximal zwei Stunden pro Tag möglich sei.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 (IV-Akten, S. 1158 f.) nannte Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurochirurgie der Suva, folgendes Zumutbarkeitsprofil: Arbeitsfähigkeit 100 % (Arbeit ganztags mit Pausen von 15-30 Minuten alle 2-3 Stunden) für leichte körperliche Arbeiten ohne Anforderungen höherer Art an das Gleichgewichtssystem mit HNO-bedingt folgenden Einschränkungen: Ein Einsatz des Versicherten mit Absturzgefahr wie auf Dächern, Gerüsten, Leitern und Podesten und ständigen Kontakt mit Menschen, insbesondere Kunden, sei nicht mehr möglich.

E. 3.1 Dieser bringt vor, die IV-Stelle übernehme fälschlicherweise die Rentenberechnung der Suva. Jedoch habe diese unfallfremde Faktoren nicht miteinbezogen, weil sie die Adäquanz von psychischen und anderen nicht fassbaren Beschwerden abgelehnt habe. Diese Faktoren hätten aber von der IV-Stelle berücksichtigt werden müssen. Es könnten nicht einfach, wie von der IV-Stelle gemacht, die unfallfremden Faktoren mit invaliditätsfremden Faktoren gleichgestellt werden. Die IV- Stelle habe sich bis anhin gar nicht genauer mit den unfallfremden Faktoren näher auseinanderge- setzt. Sie habe damit in aktenwidriger Weise ein zu positives Leistungsprofil erstellt. Überdies habe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 die IV-Stelle das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Berichte über die Arbeitsmassnahmen nicht berücksichtigt habe, obwohl dies in den Einwänden verlangt worden sei.

E. 3.2 Die IV-Stelle stützte sich für ihren Entscheid auf die Berichte von Dr. med. I.________, Fach- ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stel- len Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD). In ihrem Bericht vom 13. Januar 2021 (IV-Akten, S. 2269 ff.) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1 .Status nach leichtem SHT mit/bei initialem Glasgow Coma Scale von 14, retrograder Amnesie, schweren intra- zerebralen Einblutungen links frontal (Contre-coup), traumatischer Subarachnoidalblutung rechts frontal, Felsenbeinfraktur rechts, antibiotischer Therapie bei Felsenbeinfraktur und neurologischer Überwachung, leichten Defiziten in der neuropsychologischen Testung mit Empfehlung einer Verlaufsuntersuchung vor Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (Bericht J.________ vom

27. Mai 2014; IV-Akten, S. 263 ff.), MRI Neurokranium vom 16. Oktober 2014 (IV-Akten, S. 253): Subtotale Befundregredienz, lediglich noch geringe Signalalteration frontobasal links betont nach vorgängiger Kontusionsblutung, ansonsten Normalisierung der Befunde; 2. Contusio labyrinthi mit leichter bis mittlerer Störung des peripher-vestibulären Systems, peripherer Vestibulopathie rechts, zentraler Vestibulopathie, leichtgradiger, hochtonbetonter Innenohrstörung beidseits, rechts betont;

E. 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Periode vom 1. Mai 2015 bis Ende April 2019 relevant ist. Der Unfall ereignete sich am 17. April 2014 und das Wartejahr war im April 2015 erfüllt. Der Beschwerdeführer meldete sich aber erst am 25. November 2014 bei der IV- Stelle an, weshalb der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Mai 2015 entstehen könnte. Ferner wurde der Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 pensioniert. Die RAD-Ärztin nannte die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie die Suva-Ärztin in ihrem Bericht vom 2. März 2017 (IV-Akten, S. 631 ff.). Bezüglich den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit übernahm die RAD-Ärztin die von der Suva-Ärztin genannten Vorer- krankungen und damit die unfallfremden Diagnosen, und notierte zusätzlich die psychische sowie die ophthalmologische Problematik. Die Diagnoseliste der RAD-Ärztin ist somit umfangreicher. Der Umstand, dass die IV auch die unfallfremden Diagnosen zu berücksichtigen hat, bedeutet nicht automatisch, dass diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zwar hat der Beschwerde- führer z. B. Probleme an der Wirbelsäule, diese waren aber seit dem Unfall nie von Relevanz und wurden von ihm anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. März 2017 (vgl. Bericht vom

2. März 2017; IV-Akten, S. 631 ff.) bei den aktuellen Beschwerden nicht genannt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass diese Problematik vor dem Unfall zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte und die RAD-Ärztin verneinte diesbezüglich zu Recht einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt für die ophthalmologische Problematik. Was die neuropsychologische und psychische Problematik betrifft, für welche die Suva die Adäquanz verneint hatte, lagen gemäss dem Bericht von Dr. phil. M.________ vom 23. Dezember 2016 (IV-Akten, S. 636 ff.) zur Verlaufsuntersuchung der neuropsychologischen Testung vom

16. Dezember 2016 leichte bis mittelschwere Störungen in der Aufmerksamkeitsfunktion, exekutiv Funktionen und sprachlichen mnestischen Leistungen (Fremdsprachigkeit, für letzteres zu berück- sichtigen) sowie deutliche Verhaltensauffälligkeiten mit Apathie, Enthemmung und alltagsrelevanten exekutiven Leistungen vor. Es liege eine Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2014 vor, anlässlich welcher gemäss dem vorerwähnten Bericht der J.________ vom Mai 2014 nur leichte neuropsychologische Defizite festgehalten worden waren. Gemäss der Psychologin werde diese Verschlechterung am wahrscheinlichsten durch psychische Faktoren verursacht im Sinne einer deutlichen Überlagerung. Die RAD-Ärztin bestätigte am 19. Juni 2019 diese Sichtweise. Gemäss dem Schädigungsverlauf des Gehirns komme es ein Jahr nach der ersten Testung nicht zu einer Verschlechterung. Vielmehr bleibe die Situation entweder stationär oder verbessere sich. Dies überzeugt, zumal schon das MRI Neurokranium vom Oktober 2014 nur noch geringe Signalaltera- tionen und ansonsten normale Befunde zeigte. Überdies ergab sich bereits aus dem Bericht des N.________ vom 14. September 2015 (IV-Akten, S. 393 f.) Hinweise auf eine psychische Überlage- rung. So hatten die Ärzte des N.________ darauf hingewiesen, anlässlich der letzten Untersuchung hätten keine Hinweise mehr auf eine periphere Vestibulopathie gefunden werden können. Die Gleichgewichtskontrolle sei weiterhin pathologisch, die Ursache hierfür sei jedoch nicht klar eruier- bar. Es würden sich Hinweise auf eine nicht organische Störung ergeben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Vom Oktober 2016 bis Februar 2017 war der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.________. Dieser erwähnte am 19. August 2017 (IV-Akten, S. 1148) eine reaktive ängst- lich-depressive Anpassungsstörung (F43.2) bei Status nach SHT mit intrakraniellen Blutungen. Auch wenn er eine depressive Grundstimmung mit ausgeprägten existentiellen Zukunftsängsten angab, bestätigte er nicht die von der aktuellen Hausärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Anästhe- siologie, Intensivmedizin und Allgemeine Innere Medizin, notierte Diagnose einer reaktiven schwe- ren seit 2015 bestehenden Depression, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater hielt weiter fest, da sich der Beschwerdeführer seit März 2017 nicht mehr gemeldet habe, habe die Behandlung nicht korrekt abgeschlossen werden können. Wie vor ihm die Psychologin und die Ärzte des N.________ attestierte auch er keine Arbeitsunfähigkeit, sondern gab einzig an, die Prognose hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei für ihn noch unsicher gewesen. Der Beschwer- deführer habe sich weiterhin eindeutig arbeitsunfähig gefühlt. Somit ging die RAD-Ärztin zu Recht davon aus, dass ebenfalls die neuropsychologische bzw. psychische Problematik nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit ist und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie alle vorliegenden Beschwerden berücksichtigt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise auf von der IV-Stelle nicht berücksichtigte Beschwerden. Zwar ging der frühere Hausarzt, Dr. med. P.________, Praktischer Arzt, am 7. April 2015 (IV-Akten, S. 243 ff.) sowie am 8. April 2015 (IV-Akten, S. 271 ff.) von einer kompletten Arbeits- unfähigkeit aus, begründeten dies jedoch jeweils nicht weiter. Die aktuelle Hausärztin attestierte in einer leichten Arbeit noch eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden/Tag, begründete dies aber ebenso nicht weiter, weshalb auf diese Berichte nicht abgestützt werden kann. Schliesslich macht der Beschwerdeführer weder neue Fakten geltend, noch legt er neue medizini- sche Unterlagen vor, aus welchen sich eine Änderung zur überzeugenden Sichtweise der RAD- Ärztin ergibt und auf weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kann verzichtet werden.

E. 3.4 Zu keiner anderen Lösung führen die Unterlagen zu den durchgeführten Arbeitsversuchen. In einer Besprechungsnotiz vom 23. November 2017 (IV-Akten, S. 1214) hielt der Eingliederungs- berater fest, der Beschwerdeführer möchte bis zur Pensionierung durcharbeiten. Deshalb sei ihm ein Arbeitsversuch als Allrounder bei der E.________ Sàrl vorgeschlagen worden. Er habe diesen Vorschlag erfreut und mit Wohlwollen aufgenommen. Er wolle sich den Arbeitsplatz anschauen gehen und mitteilen, ob und wann er die Stelle antrete. Am 9. Juli 2018 (IV-Akten, S. 1244) erklärte der Eigliederungsberater, wie am 23. November 2017 abgemacht, sei die Idee gewesen, dass der Beschwerdeführer mit leichten angepassten Arbeitsversuchen maximal ein Jahr Praktika mit IV- Taggeld durchziehe und im Falle, dass er bis dahin keine neue Stelle finden sollte, sich wieder beim RAV anmelden könnte, eine neue Rahmenfrist erhielte und damit die Möglichkeiten für eine finanzi- elle Überbrückung bis zur Pension begünstigt würde. Der erste Arbeitsversuch habe bei der E.________ Sàrl vom 4. Dezember 2017 bis zum 4. Juni 2018 stattgefunden. Nach Angaben des Arbeitgebers sei der Arbeitsversuch gut verlaufen. Der Beschwerdeführer sei regelmässig und zuverlässig an seiner Arbeit gewesen und habe die Arbeiten problemlos ausführen können, mit Ausnahme der Glasentsorgung, wo er sich stark über eine Mulde vornüber neigen musste, sodass er Schwindelgefühle kriegte und Angst hatte, in die Mulde reinzufallen. Deswegen habe er sich entschieden, auf die Fortsetzung dieses Arbeitsversuches zu verzichten. Auch auf weitere Arbeits- versuche wolle er verzichten.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Am 23. Oktober 2018 (IV-Akten, S. 1347) fand eine Besprechung zwischen dem Eingliederungsbe- rater, dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter statt. Der Beschwerdeführer habe beim Unternehmen G.________ GmbH in B.________ eine teilzeitliche Beschäftigungsmöglichkeit gefunden (Service von Bau- und andern Maschinen, spezialisiert auf Dieselmotoren, was mit seiner ursprünglichen Ausbildung als Automechaniker im Q.________ gut vereinbar sei). Der Eingliede- rungsberater schlug vor, dieses Beschäftigungsprogramm ab November 2018 bis April 2019 mit IV- Taggeld zu unterstützen. Im Gegenzug verzichte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsver- treter auf eine Rentenforderung. Nach Ablauf des Arbeitsprogramms im Mai 2019 werde der Beschwerdeführer pensioniert. Dieser und sein Rechtsvertreter seien mit diesem Vorschlag einver- standen und zufrieden mit dem Unterstützungsangebot der IV. Sie würden keine weiteren Forderun- gen an die IV stellen. Auch wenn nicht weitere Unterlagen zu den Arbeitsversuchen vorliegen, ergibt sich dennoch aus ihnen nichts, was der Einschätzung der IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum mit einer um 15% reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs möglich ist, widersprechen würde. So konnte der Beschwerdeführer offenbar ohne Probleme an beiden Arbeitsversuchen bis zu deren Ende teilnehmen. Diese Unterlagen führen somit nicht zu einer Änderung des von der IV-Stelle erwähnten Zumutbarkeitsprofil, sondern bestätigen es vielmehr. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die IV-Stelle nicht weiter dazu geäussert hat und darin ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Ferner hat sich die IV-Stelle in den Bemerkungen zu diesen Unterlagen geäussert und kann sich der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Verfahren gegenüber einer Behörde äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre geheilt, zumal hier die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1).

E. 3.5 Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich als grund- sätzlich korrekt. Dennoch sind zwei Hinweise zu machen. Zum einen erscheint die Unterscheidung von zwei Zeitpe- rioden als unnötig, weil die Nichteignungsverfügung gestützt auf einen Bericht von Dr. med. R.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie der Suva, vom 14. September 2016 (IV-Akten, S. 550) am 23. September 2016 (IV-Akten, S. 524) wieder aufgehoben wurde und zudem die beiden von der RAD-Ärztin erstellten Zumutbarkeitsprofile im Wesentlichen übereinstimmen. Zum anderen ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren (Urteil BGer 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 408). Womit sich gemäss der Tabelle T1.1.10 für das Jahr 2015 ein Nominallohnindex von 0.3%, anstatt der von der IV-Stelle festgehaltenen 0.4% ergibt. Für 2017 hat die IV-Stelle den richtigen Index von 0.4% berücksichtigt. Nicht gehört werden kann der Einwand des Beschwerdeführers, die Erwerbsfähigkeit sei zu positiv bewertet worden. Wenn er alle zwei Stunden eine Pause von 15–30 Minuten einlegen müsse, könne nicht von einem Vollpensum die Rede sein, vielmehr betrage die zeitliche Einschränkung bei einem solchen Pausenrhythmus 20–25%, Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 15% käme da wohl noch dazu. Die IV-Stelle weist diesbezüglich in ihren Bemerkungen zu Recht darauf hin, bei einem Mittelwert von 22 Minuten Pause und einem vollen Arbeitstag von 8.5 Stunden entspreche die Pausenzeit in etwa einer Leistungseinschränkung von 15%. Ferner nahm die IV-Stelle einen leidens-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 bedingten Abzug von 10% vor, weil dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten möglich sind, womit den Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen wurde. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass er mit dem Unterstützungsangebot der IV sehr zufrieden war, welche ihm mit zwei Arbeitsversuchen, während denen er IV-Taggelder erhielt, mithalf, die Zeit bis zur Pensionierung zu überbrücken, was als wohlwollende Lösung angesehen werden muss.

E. 4 Zusammenfassend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% bzw. 31% zu Recht verneint. Die Verfügung vom 23. Februar 2021 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Januar 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 94 Urteil vom 10. Januar 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rente Beschwerde vom 12. April 2021 gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, Staatsbürger des Kosovos, geboren 1954, verheiratet, Vater von sechs erwach- senen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Febuar 2007 als Maler bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Am 17. April 2014 fiel er bei der Arbeit von der Leiter auf den Hinterkopf und zog sich namentlich ein Schädelhirntrauma (SHT) mit Schädelkalottenfraktur des Os temporale zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom

9. Oktober 2019, sprach sie eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32% sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 34% zu. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 11. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Dieses hielt in seinem rechtskräftigen Urteil 605 2019 306 vom 15. September 2020 fest, der Einspracheentscheid sei wegen eines Rechnungsfehlers in dem Sinne zu ändern, als Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31% bestehe. Ferner wies es die Angelegenheit für eine erneute und vertiefte Prüfung des Integritäts- schadens des Gleichgewichtsfunktionssystems an die Suva zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Bereits am 25. November 2014 hat sich A.________ wegen den Unfallfolgen zum Leistungs- bezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburgs (nachfolgend: IV-Stelle) angemel- det. Am 18. Dezember 2017 und am 19. November 2018 sprach die IV-Stelle berufliche Massnahmen zu. Zunächst einen Arbeitsversuch bei der E.________ Sàrl mit Sitz in F.________ vom 4. Dezem- ber 2017 bis 4. Juni 2018, gefolgt von einem Arbeitsversuch vom 1. November 2018 bis zum

30. April 2019 bei der G.________ GmbH mit Sitz in H.________ (damals: B.________). Am 1. Mai 2019 erreichte A.________ das ordentliche Pensionierungsalter. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Sie ging für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2017 von einem Invaliditätsgrad von 30% und ab dem 1. Juni 2017 von einem solchen von 31% aus. Am 12. April 2021 erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 23. Februar 2021 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen und ihm sei eine volle Invalidenrente, eventualiter die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente, auszu- richten. Zur Begründung bringt er vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht die unfallfremden Faktoren nicht berücksichtigt. Am 19. April 2021 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 16. Juni 2021 ihre Ausführungen in der Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. April 2021 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2021 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordent- lich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz einge- reicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund- lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (Urteil BGer 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 f. und BGE 132 V 93 E. 4). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist die bloss medizi- nisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 281 E. 1c mit Hinweisen). Bei lang- dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehen- de Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumut- barkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansons- ten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i. V. m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil BGer 9C_407/2019 vom

28. August 2019 E. 2 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2). 2.3. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi- gen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Jedoch kann auch reinen Aktengutachten voller Beweis- wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Dies gilt auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahme regionaler ärztlicher Dienste (vgl. Urteil BGer 9C_524/2017 vom

21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erforder- nis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom

11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 3.1. Dieser bringt vor, die IV-Stelle übernehme fälschlicherweise die Rentenberechnung der Suva. Jedoch habe diese unfallfremde Faktoren nicht miteinbezogen, weil sie die Adäquanz von psychischen und anderen nicht fassbaren Beschwerden abgelehnt habe. Diese Faktoren hätten aber von der IV-Stelle berücksichtigt werden müssen. Es könnten nicht einfach, wie von der IV-Stelle gemacht, die unfallfremden Faktoren mit invaliditätsfremden Faktoren gleichgestellt werden. Die IV- Stelle habe sich bis anhin gar nicht genauer mit den unfallfremden Faktoren näher auseinanderge- setzt. Sie habe damit in aktenwidriger Weise ein zu positives Leistungsprofil erstellt. Überdies habe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 die IV-Stelle das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Berichte über die Arbeitsmassnahmen nicht berücksichtigt habe, obwohl dies in den Einwänden verlangt worden sei. 3.2 Die IV-Stelle stützte sich für ihren Entscheid auf die Berichte von Dr. med. I.________, Fach- ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stel- len Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD). In ihrem Bericht vom 13. Januar 2021 (IV-Akten, S. 2269 ff.) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1 .Status nach leichtem SHT mit/bei initialem Glasgow Coma Scale von 14, retrograder Amnesie, schweren intra- zerebralen Einblutungen links frontal (Contre-coup), traumatischer Subarachnoidalblutung rechts frontal, Felsenbeinfraktur rechts, antibiotischer Therapie bei Felsenbeinfraktur und neurologischer Überwachung, leichten Defiziten in der neuropsychologischen Testung mit Empfehlung einer Verlaufsuntersuchung vor Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (Bericht J.________ vom

27. Mai 2014; IV-Akten, S. 263 ff.), MRI Neurokranium vom 16. Oktober 2014 (IV-Akten, S. 253): Subtotale Befundregredienz, lediglich noch geringe Signalalteration frontobasal links betont nach vorgängiger Kontusionsblutung, ansonsten Normalisierung der Befunde; 2. Contusio labyrinthi mit leichter bis mittlerer Störung des peripher-vestibulären Systems, peripherer Vestibulopathie rechts, zentraler Vestibulopathie, leichtgradiger, hochtonbetonter Innenohrstörung beidseits, rechts betont;

3. Hyposmie; 4. Tinnitus beidseits. Demgegenüber habe der Status nach reaktiver-ängstlicher Anpassungsstörung (vier Sitzungen stattgefunden bei Dr. med. K.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie), die astigmatische Hyperopie, die altersübliche Presbyopie beidseits, die Sicca, die Meibostase beidseits (Augentropfen und Brillenversorgung), die ausgeprägten degenera- tiven Veränderungen der HWS und ausgeprägte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, der vorbestehen- der Tinnitus links sowie der Zustand nach schwerem Vitamin 12 und Folsäuren-Mangel mit begin- nender B12-Mangel ausgelöster, leichter peripherer Polyneuropathie keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. Weiter führte sie aus, die ehemals vom Hausarzt in den Akten behauptete schwere Depression habe weder zu einer stationären psychiatrischen Einweisung und Therapie geführt, noch habe sie vom behandelnden Psychiater bestätigt werden können. Die vorbestehenden ophthalmologischen und altersbedingten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule hätten vor dem Unfall zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, weshalb sie auch danach zu keiner Einschränkung führen würden. Ab spätestens einem Jahr nach dem Unfall gelte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Eine überwiegend sitzende oder rein sitzende Tätigkeit im repetitiven altersentsprechenden leichten Bereich unter guter Beleuchtung des Arbeitsplatzes und Einhaltung der Vorgaben des SECO zur Arbeitsplatzge- staltung auch im Punkt der Ergonomie, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder höhere Ansprüche an das Gleichgewicht, ohne Tätigkeiten mit Anspruch an eine erhöhte Flexibilität, ohne Aufsicht von gefährlichen Maschinen oder Dritter, ohne Akkordarbeit, ohne Arbeiten am Fliessband oder Kontroll- tätigkeiten am Fliessband, ohne Publikumsverkehr, ohne Schichtarbeit, sei dem Beschwerdeführer im Vollpensum unter Berücksichtigung von vermehrten Erholungspausen von maximal zwei Stunden zumutbar. Ab der Nichteignungsverfügung der Suva (vgl. IV-Akten, S. 505 f.) gelte das abschlies- sende Zumutbarkeitsprofil der Suva vom 1. Juni 2017. Es seien keine weiteren zeitnahen (2014/2015 bis 2019) medizinischen unfallfremde Fakten bekannt, bzw. würden vom Beschwerde- führer belegt, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien, weshalb an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vorbericht vom 19. Juni 2019 (IV-Akten, S. 1420 ff.) festgehalten werden könne, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum mit Erholungspausen von maximal zwei Stunden pro Tag möglich sei.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 (IV-Akten, S. 1158 f.) nannte Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurochirurgie der Suva, folgendes Zumutbarkeitsprofil: Arbeitsfähigkeit 100 % (Arbeit ganztags mit Pausen von 15-30 Minuten alle 2-3 Stunden) für leichte körperliche Arbeiten ohne Anforderungen höherer Art an das Gleichgewichtssystem mit HNO-bedingt folgenden Einschränkungen: Ein Einsatz des Versicherten mit Absturzgefahr wie auf Dächern, Gerüsten, Leitern und Podesten und ständigen Kontakt mit Menschen, insbesondere Kunden, sei nicht mehr möglich. 3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Periode vom 1. Mai 2015 bis Ende April 2019 relevant ist. Der Unfall ereignete sich am 17. April 2014 und das Wartejahr war im April 2015 erfüllt. Der Beschwerdeführer meldete sich aber erst am 25. November 2014 bei der IV- Stelle an, weshalb der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Mai 2015 entstehen könnte. Ferner wurde der Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 pensioniert. Die RAD-Ärztin nannte die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie die Suva-Ärztin in ihrem Bericht vom 2. März 2017 (IV-Akten, S. 631 ff.). Bezüglich den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit übernahm die RAD-Ärztin die von der Suva-Ärztin genannten Vorer- krankungen und damit die unfallfremden Diagnosen, und notierte zusätzlich die psychische sowie die ophthalmologische Problematik. Die Diagnoseliste der RAD-Ärztin ist somit umfangreicher. Der Umstand, dass die IV auch die unfallfremden Diagnosen zu berücksichtigen hat, bedeutet nicht automatisch, dass diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zwar hat der Beschwerde- führer z. B. Probleme an der Wirbelsäule, diese waren aber seit dem Unfall nie von Relevanz und wurden von ihm anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. März 2017 (vgl. Bericht vom

2. März 2017; IV-Akten, S. 631 ff.) bei den aktuellen Beschwerden nicht genannt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass diese Problematik vor dem Unfall zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte und die RAD-Ärztin verneinte diesbezüglich zu Recht einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt für die ophthalmologische Problematik. Was die neuropsychologische und psychische Problematik betrifft, für welche die Suva die Adäquanz verneint hatte, lagen gemäss dem Bericht von Dr. phil. M.________ vom 23. Dezember 2016 (IV-Akten, S. 636 ff.) zur Verlaufsuntersuchung der neuropsychologischen Testung vom

16. Dezember 2016 leichte bis mittelschwere Störungen in der Aufmerksamkeitsfunktion, exekutiv Funktionen und sprachlichen mnestischen Leistungen (Fremdsprachigkeit, für letzteres zu berück- sichtigen) sowie deutliche Verhaltensauffälligkeiten mit Apathie, Enthemmung und alltagsrelevanten exekutiven Leistungen vor. Es liege eine Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2014 vor, anlässlich welcher gemäss dem vorerwähnten Bericht der J.________ vom Mai 2014 nur leichte neuropsychologische Defizite festgehalten worden waren. Gemäss der Psychologin werde diese Verschlechterung am wahrscheinlichsten durch psychische Faktoren verursacht im Sinne einer deutlichen Überlagerung. Die RAD-Ärztin bestätigte am 19. Juni 2019 diese Sichtweise. Gemäss dem Schädigungsverlauf des Gehirns komme es ein Jahr nach der ersten Testung nicht zu einer Verschlechterung. Vielmehr bleibe die Situation entweder stationär oder verbessere sich. Dies überzeugt, zumal schon das MRI Neurokranium vom Oktober 2014 nur noch geringe Signalaltera- tionen und ansonsten normale Befunde zeigte. Überdies ergab sich bereits aus dem Bericht des N.________ vom 14. September 2015 (IV-Akten, S. 393 f.) Hinweise auf eine psychische Überlage- rung. So hatten die Ärzte des N.________ darauf hingewiesen, anlässlich der letzten Untersuchung hätten keine Hinweise mehr auf eine periphere Vestibulopathie gefunden werden können. Die Gleichgewichtskontrolle sei weiterhin pathologisch, die Ursache hierfür sei jedoch nicht klar eruier- bar. Es würden sich Hinweise auf eine nicht organische Störung ergeben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Vom Oktober 2016 bis Februar 2017 war der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.________. Dieser erwähnte am 19. August 2017 (IV-Akten, S. 1148) eine reaktive ängst- lich-depressive Anpassungsstörung (F43.2) bei Status nach SHT mit intrakraniellen Blutungen. Auch wenn er eine depressive Grundstimmung mit ausgeprägten existentiellen Zukunftsängsten angab, bestätigte er nicht die von der aktuellen Hausärztin Dr. med. O.________, Fachärztin für Anästhe- siologie, Intensivmedizin und Allgemeine Innere Medizin, notierte Diagnose einer reaktiven schwe- ren seit 2015 bestehenden Depression, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater hielt weiter fest, da sich der Beschwerdeführer seit März 2017 nicht mehr gemeldet habe, habe die Behandlung nicht korrekt abgeschlossen werden können. Wie vor ihm die Psychologin und die Ärzte des N.________ attestierte auch er keine Arbeitsunfähigkeit, sondern gab einzig an, die Prognose hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei für ihn noch unsicher gewesen. Der Beschwer- deführer habe sich weiterhin eindeutig arbeitsunfähig gefühlt. Somit ging die RAD-Ärztin zu Recht davon aus, dass ebenfalls die neuropsychologische bzw. psychische Problematik nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit ist und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie alle vorliegenden Beschwerden berücksichtigt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise auf von der IV-Stelle nicht berücksichtigte Beschwerden. Zwar ging der frühere Hausarzt, Dr. med. P.________, Praktischer Arzt, am 7. April 2015 (IV-Akten, S. 243 ff.) sowie am 8. April 2015 (IV-Akten, S. 271 ff.) von einer kompletten Arbeits- unfähigkeit aus, begründeten dies jedoch jeweils nicht weiter. Die aktuelle Hausärztin attestierte in einer leichten Arbeit noch eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden/Tag, begründete dies aber ebenso nicht weiter, weshalb auf diese Berichte nicht abgestützt werden kann. Schliesslich macht der Beschwerdeführer weder neue Fakten geltend, noch legt er neue medizini- sche Unterlagen vor, aus welchen sich eine Änderung zur überzeugenden Sichtweise der RAD- Ärztin ergibt und auf weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kann verzichtet werden. 3.4. Zu keiner anderen Lösung führen die Unterlagen zu den durchgeführten Arbeitsversuchen. In einer Besprechungsnotiz vom 23. November 2017 (IV-Akten, S. 1214) hielt der Eingliederungs- berater fest, der Beschwerdeführer möchte bis zur Pensionierung durcharbeiten. Deshalb sei ihm ein Arbeitsversuch als Allrounder bei der E.________ Sàrl vorgeschlagen worden. Er habe diesen Vorschlag erfreut und mit Wohlwollen aufgenommen. Er wolle sich den Arbeitsplatz anschauen gehen und mitteilen, ob und wann er die Stelle antrete. Am 9. Juli 2018 (IV-Akten, S. 1244) erklärte der Eigliederungsberater, wie am 23. November 2017 abgemacht, sei die Idee gewesen, dass der Beschwerdeführer mit leichten angepassten Arbeitsversuchen maximal ein Jahr Praktika mit IV- Taggeld durchziehe und im Falle, dass er bis dahin keine neue Stelle finden sollte, sich wieder beim RAV anmelden könnte, eine neue Rahmenfrist erhielte und damit die Möglichkeiten für eine finanzi- elle Überbrückung bis zur Pension begünstigt würde. Der erste Arbeitsversuch habe bei der E.________ Sàrl vom 4. Dezember 2017 bis zum 4. Juni 2018 stattgefunden. Nach Angaben des Arbeitgebers sei der Arbeitsversuch gut verlaufen. Der Beschwerdeführer sei regelmässig und zuverlässig an seiner Arbeit gewesen und habe die Arbeiten problemlos ausführen können, mit Ausnahme der Glasentsorgung, wo er sich stark über eine Mulde vornüber neigen musste, sodass er Schwindelgefühle kriegte und Angst hatte, in die Mulde reinzufallen. Deswegen habe er sich entschieden, auf die Fortsetzung dieses Arbeitsversuches zu verzichten. Auch auf weitere Arbeits- versuche wolle er verzichten.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Am 23. Oktober 2018 (IV-Akten, S. 1347) fand eine Besprechung zwischen dem Eingliederungsbe- rater, dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter statt. Der Beschwerdeführer habe beim Unternehmen G.________ GmbH in B.________ eine teilzeitliche Beschäftigungsmöglichkeit gefunden (Service von Bau- und andern Maschinen, spezialisiert auf Dieselmotoren, was mit seiner ursprünglichen Ausbildung als Automechaniker im Q.________ gut vereinbar sei). Der Eingliede- rungsberater schlug vor, dieses Beschäftigungsprogramm ab November 2018 bis April 2019 mit IV- Taggeld zu unterstützen. Im Gegenzug verzichte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsver- treter auf eine Rentenforderung. Nach Ablauf des Arbeitsprogramms im Mai 2019 werde der Beschwerdeführer pensioniert. Dieser und sein Rechtsvertreter seien mit diesem Vorschlag einver- standen und zufrieden mit dem Unterstützungsangebot der IV. Sie würden keine weiteren Forderun- gen an die IV stellen. Auch wenn nicht weitere Unterlagen zu den Arbeitsversuchen vorliegen, ergibt sich dennoch aus ihnen nichts, was der Einschätzung der IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum mit einer um 15% reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs möglich ist, widersprechen würde. So konnte der Beschwerdeführer offenbar ohne Probleme an beiden Arbeitsversuchen bis zu deren Ende teilnehmen. Diese Unterlagen führen somit nicht zu einer Änderung des von der IV-Stelle erwähnten Zumutbarkeitsprofil, sondern bestätigen es vielmehr. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die IV-Stelle nicht weiter dazu geäussert hat und darin ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Ferner hat sich die IV-Stelle in den Bemerkungen zu diesen Unterlagen geäussert und kann sich der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Verfahren gegenüber einer Behörde äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre geheilt, zumal hier die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1). 3.5. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich als grund- sätzlich korrekt. Dennoch sind zwei Hinweise zu machen. Zum einen erscheint die Unterscheidung von zwei Zeitpe- rioden als unnötig, weil die Nichteignungsverfügung gestützt auf einen Bericht von Dr. med. R.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie der Suva, vom 14. September 2016 (IV-Akten, S. 550) am 23. September 2016 (IV-Akten, S. 524) wieder aufgehoben wurde und zudem die beiden von der RAD-Ärztin erstellten Zumutbarkeitsprofile im Wesentlichen übereinstimmen. Zum anderen ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren (Urteil BGer 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 408). Womit sich gemäss der Tabelle T1.1.10 für das Jahr 2015 ein Nominallohnindex von 0.3%, anstatt der von der IV-Stelle festgehaltenen 0.4% ergibt. Für 2017 hat die IV-Stelle den richtigen Index von 0.4% berücksichtigt. Nicht gehört werden kann der Einwand des Beschwerdeführers, die Erwerbsfähigkeit sei zu positiv bewertet worden. Wenn er alle zwei Stunden eine Pause von 15–30 Minuten einlegen müsse, könne nicht von einem Vollpensum die Rede sein, vielmehr betrage die zeitliche Einschränkung bei einem solchen Pausenrhythmus 20–25%, Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 15% käme da wohl noch dazu. Die IV-Stelle weist diesbezüglich in ihren Bemerkungen zu Recht darauf hin, bei einem Mittelwert von 22 Minuten Pause und einem vollen Arbeitstag von 8.5 Stunden entspreche die Pausenzeit in etwa einer Leistungseinschränkung von 15%. Ferner nahm die IV-Stelle einen leidens-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 bedingten Abzug von 10% vor, weil dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten möglich sind, womit den Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen wurde. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass er mit dem Unterstützungsangebot der IV sehr zufrieden war, welche ihm mit zwei Arbeitsversuchen, während denen er IV-Taggelder erhielt, mithalf, die Zeit bis zur Pensionierung zu überbrücken, was als wohlwollende Lösung angesehen werden muss. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% bzw. 31% zu Recht verneint. Die Verfügung vom 23. Februar 2021 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Januar 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: