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605 2021 88

Freiburg · 2022-01-10 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. A.________, Staatsbürger des Kosovos, geboren 1954, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Febuar 2007 als Maler bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsun- fälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. April 2014 fiel er bei der Arbeit von der Leiter auf den Hinterkopf und zog sich namentlich ein Schädelhirntrauma (SHT) mit Schädelkalottenfraktur des Os temporale zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit einfachen Schreiben vom 10. April 2017 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2017 ein und stellte die Prüfung weiterer Versicherungsleistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019, sprach die Suva eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32% sowie eine Integritätsentschä- digung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 34% zu. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 11. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Dieses stellte in seinem rechtskräftigen Urteil 605 2019 306 vom 15. September 2020 fest, der Einspracheentscheid sei wegen eines Rechnungsfeh- lers in dem Sinne zu ändern, als Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31% bestehe. Ferner wies es die Angelegenheit für eine erneute und vertiefte Prüfung des Integri- tätsschadens des Gleichgewichtsfunktionssystems an die Suva zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Nach weiteren Abklärungen sprach die Suva mit Verfügung vom 28. Dezember 2020, bestä- tigt durch Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021, eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 47.5% (20% für die Gleichgewichtsstörung, 20% für die leichte neuro- psychologische Störung und 7.5% für die Minderung des Riechsinns) zu. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt Lorenz Fivian am 26. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 sei aufzuheben und die Sache an die Suva zur Neubeurteilung der Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Schwere des von ihm beim Unfall erlittenen Schädelhirntraumas (SHT) sei nicht näher abgeklärt worden, weshalb auf die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva nicht abgestellt werden könne. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 28. April 2021 ihre Ausführungen im Einspracheent- scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 26. März 2021 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 22. Februar 2021 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva die Höhe der Integritätsentschädigung korrekt festgesetzt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche- rung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich allein nach der Schwere des medizinischen Befundes bemisst (Urteil EVG U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6 sowie Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemessung des Integritätsscha- dens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integri- tätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versicherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beeinträchtigung der Integrität beläuft (FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance- accidents obligatoire, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit,

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administra- tivverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhan- den sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

E. 3 Es ist streitig, ob die Suva die Höhe der Integritätsentschädigung korrekt festgesetzt hat. Es ist daran zu erinnern, dass mit dem Urteil vom 15. September 2020 die Sache einzig und allein für eine erneute Prüfung des Integritätsschadens des Gleichgewichtsfunktionssystems an die Suva zurückgewiesen wurde. Demgegenüber wurde der von der Suva festgesetzte Integritätsschaden für eine leichte Hirnfunktionsstörung im Umfang von 20% bestätigt. Unbestritten war damals der Inte- gritätsschaden für die Hyposmie von 7.5% sowie, dass die Suva weder für die Hörschädigung (Hörverlust rechts 22%, links 8%) noch für den Tinnitus (kein grösserer Leidensdruck, könne gut damit leben) eine Integritätseinbusse anerkannte.

E. 3.1 In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 19. November 2020 (Suva-Akten Nr. 342) hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie (Deutschland) und Arbeitsmedizin der Suva, nach einer Kurzdarstellung der Akten fest, gemäss Tabelle 14 (Integritätsschaden bei Störungen des Gleichgewichtssystems) des Feinrasters würden objektivierbare pathodiagnostische Systembe- funde anhand eines Punktesystems erfasst, wobei sich gemäss der otoneurologischen Untersu- chung von Dr. med. F.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie der Suva, für den Blickrich- tungsnystagmus 2 Punkte und für die pathologischen posturalen Prüfungen in 3 Tests (Romberg/Un- terberger/Blindstrichgang) mit geschlossenen Augen gesamt 6 Punkte ergäben. Die Nichtableitbar- keit der vestibulär evozierten myogenen Potenziale werde in der Tabelle 14 nicht explizit festgehal- ten. Mit dieser Methodik könne eine Otolithen-Funktionsstörung diagnostiziert werden. In Tabelle 14.3. ergebe sich analog zu diesem Verfahren ein Punktwert von 2 für einen pathologischen Otoli- thentest. Somit ergebe sich für die objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunde eine Punktzahl von 10 Punkten, was noch einer leichten Gleichgewichtsfunktionsstörung entspreche, welche die Grenze zur mittelschweren Störung mit 11 Punkten nur knapp verfehle. Die subjektiven Angaben im Bericht [vom 8. Februar 2016; Suva-Akten Nr. 163] von Dr. med. F.________ in Bezug auf den Schwindel hätten sich seit der Voruntersuchung am 17. Februar 2015 [Suva-Akten Nr. 98]

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 nur unwesentlich gebessert. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, besonders bei schnellen Bewegungen des Schädels und des Körpers, insbesondere bei geschlossenen Augen, bestehe eine starke Unsicherheit mit Fallneigung. Zur Schwere der subjektiven Beeinträchtigungen habe sich Dr. med. F.________ nicht detailliert geäussert. In ihrem Bericht vom 8. Februar 2016 würden wesentliche anamnestische Angaben zum Charakter des Schwindels, der Häufigkeit, der Dauer, Auslösesituationen und vegetativen Begleitsymptomen fehlen. Sie habe angegeben, das Bewe- gungsverhalten des Probanden beim Gehen, Absitzen, Abliegen und wieder Aufstehen liesse Unsi- cherheiten erkennen, der Romberg-Versuch mit geschlossenen Augen habe wegen diffuser Fallnei- gung abgebrochen werden müssen und auch der Unterberger-Tretversuch sei mit geschlossenen Augen nicht möglich gewesen. Ebenfalls der Blindstrichgang war unmöglich, da sich der Proband sehr unsicher fühlte. Diese Angaben von Dr. med. F.________ würden Rückschlüsse auf den gemäss Tabelle 14 erforderlich zu beurteilenden Schweregrad der subjektiven Beschwerden zulas- sen, welche Dr. med. E.________ nicht als "leichte" Beschwerden klassifizierte, sondern im Bereich zwischen leicht und schwer analog Tabelle 14. Bilde man also im klinischen Kontext und nach Akten- lage den Koeffizienten in Tabelle 14 aus objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunden, die zwischen leicht und mittelschwer einzuordnen seien mit 10 Punkten, und leichten bis schweren subjektiven Beschwerden, so ergebe sich eine Integritätseinbusse für die Gleichgewichtsstörung in Höhe von 20 %. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie der Suva, solle die Einschätzung der Gesamt-Integritätseinbusse vornehmen. Dieser schätzte am 20. November 2020 (Suva-Akten Nr. 343) die Integritätseinbusse insgesamt auf 47.5%, davon 20% für eine leichte neuropsychologische Störung. 20% für die Gleichgewichtsstö- rung sowie 7.5% für die Minderung des Riechsinns. Eine Gewichtung sei nicht vorzunehmen. Während dem Einspracheverfahren nahm der Suva-Arzt am 19. Februar 2021 (Suva-Akten Nr. 359) erneut Stellung, nachdem der Beschwerdeführer Arztberichte aus seinem Heimatland (vgl. Suva- Akten Nr. 353) eingereicht hatte. Bei der vom Neurologen Dr. med. H.________ beschriebenen Veränderung im linken Thalamus handle es sich um einen lakunären ischämischen Infarkt, welcher bereits auf dem Nativ-CT vom 17. April 2014 darstellbar gewesen sei und somit einen unfallunab- hängigen Vorzustand darstelle. Die von Dr. med. H.________ nicht näher bezeichneten Schwindel- beschwerden seien bei der Schätzung des Integritätsschadens bereits angemessen berücksichtigt worden. Aus neurologischer Sicht besteht keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärun- gen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei von einer minimisierenden Einschätzung der Inte- gritätseinbusse für die Gleichgewichtsstörung auszugehen. Er habe ein schweres SHT erlitten, was zu einer schweren Störung des peripher-vestibulären Systems und damit zu Gleichgewichtsstörun- gen geführt habe. Beide Suva-Ärzte hätten ihn nicht persönlich untersucht, sondern würden sich auf die Akten berufen. Sie würden sich jedoch nicht zur Schwere des SHT äussern. Es sei gar nicht möglich, dass er nur ein leichtes SHT gehabt habe, da er sturzbedingt nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Auch habe bis zum Eintritt ins I.________ eine Amnesie bestanden. Damit würden sich Zweifel an den Berichten der Suva ergeben, weshalb diese eine externe Begut- achtung vorzunehmen habe. Eine Rückweisung für eine Neubeurteilung rechtfertige sich umso mehr, als es in letzter Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei.

E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwere SHT keine Stütze in den Akten findet. So nannte Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurochirurgie der Suva, am 2. März 2017 (Suva-Akten Nr. 228) die Diagnose eines leichten SHT

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 mit initialem Glasgow Coma Score (GCS) von 14 mit retrograder Amnesie. Hierfür stützte sie sich auf den Notfallbericht vom 17. April 2014 (Suva-Akten Nr. 10) des I.________, in welchem ein initia- ler GCS von 14 (4/4/6) genannte wurde. Diese Angabe findet sich auch im Bericht des K.________ vom 23. Dezember 2016 (Suva-Akten Nr. 227). Bei einem GCS zwischen 13–15 Punkten liegt ein leichtes SHT vor, wobei gemäss den Angaben des Notfalls der Beschwerdeführer die Augen spon- tan öffnete, konversationsfähig, aber desorientiert war und bei Aufforderung motorische Antwort gab (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Score, besucht am 7. Dezember 2021). Zwar ist es richtig, dass Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, am 24. April 2014 (Suva- Akten Nr. 12) erklärte, nachdem er den Beschwerdeführer am Vortag im I.________ untersucht hatte, dieser könne sich nicht mehr an den genauen Unfallhergang erinnern. Es bestehe eine Amne- sie bis zum Eintritt ins I.________. Demgegenüber ist jedoch dem vorerwähnten Notfallbericht vom

17. April 2014 zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei von der Sanitätspolizei zugewiesen worden. Bei Eintreffen der Rettungsdienste sei er sitzend, verwirrt, mit retrograder Amnesie aufgefunden worden. Er habe sich über starke occipitale Kopfschmerzen beklagt, der GCS habe 14 betragen. Weiter beklagte sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des I.________ vom 1. Mai 2014 (Suva-Akten Nr. 19) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 17. April bis 1. Mai 2014, bei Eintritt über stärkste Kopfschmerzen, Nausea und einmaliges Erbrechen. Somit ist es eben gerade nicht so, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz nicht mehr ansprechbar gewesen war und deshalb von einem schweren SHT ausgegangen werden müsste, weshalb Dr. med. J.________ korrekterweise ein leichtes SHT notiert hatte und sich in der Folge Dr. med. E.________ bei der Beurteilung der Integritätseinbusse der Gleichgewichtsstörung nicht weiter zur Schwere des SHT geäussert hat. Auch wenn es sich bei den Berichten von Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ um reine Aktenbeurteilungen handelt, kann ihnen deswegen nicht automatisch jeglicher Beweiswert abge- sprochen werden. Zumal Dr. med. E.________ über zwei ausführliche Berichte ihrer Vorgängerin, welche den Beschwerdeführer jeweils persönlich untersucht hatte, verfügte. Ferner legt der Beschwerdeführer keine Unterlagen vor, aus welchen sich eine relevante Verschlechterung der Situation in Bezug auf das Gleichgewichtssystem im Vergleich zu derjenigen bei Dr. med. F.________ ergeben würde. So wies bereits Dr. med. G.________ darauf hin, dass sich aus den Berichten aus dem Heimatland des Beschwerdeführers keine relevanten Änderungen ergeben. Glei- ches gilt für die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Berichte. So wurde im Bericht zum MRT-Schädel vom 17. Februar 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 6) erwähnt, es sei kein frischer und kein älterer Infarkt abgrenzbar bei normalem Hirnparenchym. Es fänden sich keine MR-morphologi- sche Erklärung für die geschilderte Beschwerdesymptomatik. Dr. med. M.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, seinerseits gab am 10. März 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 7) an, sein Verdacht auf eine Kupulolithiasis habe sich in der Klinik nicht bestätigt. Ansonsten stelle er einzig eine leichte kalorische vestibuläre Asymmetrie fest, wie es Dr. med. N.________, Facharzt für Oto- Rhino-Laryngologie, bereits in seinem Bericht vom 14. September 2015 (Suva-Akten Nr. 145) getan habe, welche keine klinische Relevanz habe. Er habe zu den seit 2014 gemachten Untersuchungen nichts hinzuzufügen. Damit ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eben gerade keine Zweifel an den überzeugenden Berichten der Suva-Ärzte. So nahm Dr. med. E.________ im Detail die Einschät- zung der Integritätseinbusse gestützt auf die Akten vor und schätzt aufgrund von subjektiv zwischen leicht und schweren Beschwerden und noch knapp leichten objektiven Beschwerden die Integritäts- einbusse auf 20% ein, was gemäss der Tabelle 14.7 als grosszügig einzuschätzen ist, da bei leichten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 objektiven und schweren subjektiven Beschwerden nur von einer Integritätseinbusse von 15% ausgegangen werden müsste. Auch die Einschätzung von Dr. med. G.________ erscheint eher grosszügig, da er ohne jeglichen Abzug die drei festgestellten Integritätseinbussen zusammenzählte und erklärte, eine Gewichtung sei hier nicht notwendig. Insgesamt gibt es somit an der Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva-Ärzte nichts auszusetzen.

E. 4 Zusammenfassend hat die Suva zu Recht eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritäts- einbusse von 47.5% zugesprochen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 ist zu bestäti- gen und die Beschwerde abzuweisen. Das UVG sieht keine Kostenpflicht bei Streitigkeiten über Leistungen vor (vgl. Art. 61 Bst. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021), weshalb vorliegend das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfah- rens weiter zur Anwendung kommt und damit keine Gerichtskosten erhoben werden. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Januar 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 88 Urteil vom 10. Januar 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Integritätsentschädigung Beschwerde vom 26. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom

22. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, Staatsbürger des Kosovos, geboren 1954, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Febuar 2007 als Maler bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsun- fälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. April 2014 fiel er bei der Arbeit von der Leiter auf den Hinterkopf und zog sich namentlich ein Schädelhirntrauma (SHT) mit Schädelkalottenfraktur des Os temporale zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit einfachen Schreiben vom 10. April 2017 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2017 ein und stellte die Prüfung weiterer Versicherungsleistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019, sprach die Suva eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32% sowie eine Integritätsentschä- digung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 34% zu. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 11. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Dieses stellte in seinem rechtskräftigen Urteil 605 2019 306 vom 15. September 2020 fest, der Einspracheentscheid sei wegen eines Rechnungsfeh- lers in dem Sinne zu ändern, als Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31% bestehe. Ferner wies es die Angelegenheit für eine erneute und vertiefte Prüfung des Integri- tätsschadens des Gleichgewichtsfunktionssystems an die Suva zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Nach weiteren Abklärungen sprach die Suva mit Verfügung vom 28. Dezember 2020, bestä- tigt durch Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021, eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 47.5% (20% für die Gleichgewichtsstörung, 20% für die leichte neuro- psychologische Störung und 7.5% für die Minderung des Riechsinns) zu. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt Lorenz Fivian am 26. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 sei aufzuheben und die Sache an die Suva zur Neubeurteilung der Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Schwere des von ihm beim Unfall erlittenen Schädelhirntraumas (SHT) sei nicht näher abgeklärt worden, weshalb auf die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva nicht abgestellt werden könne. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 28. April 2021 ihre Ausführungen im Einspracheent- scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 26. März 2021 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 22. Februar 2021 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva die Höhe der Integritätsentschädigung korrekt festgesetzt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversiche- rung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich allein nach der Schwere des medizinischen Befundes bemisst (Urteil EVG U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6 sowie Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemessung des Integritätsscha- dens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integri- tätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versicherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beeinträchtigung der Integrität beläuft (FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance- accidents obligatoire, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, N 317). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommen- de und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle und nicht aufge- führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungs- grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administra- tivverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhan- den sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Es ist streitig, ob die Suva die Höhe der Integritätsentschädigung korrekt festgesetzt hat. Es ist daran zu erinnern, dass mit dem Urteil vom 15. September 2020 die Sache einzig und allein für eine erneute Prüfung des Integritätsschadens des Gleichgewichtsfunktionssystems an die Suva zurückgewiesen wurde. Demgegenüber wurde der von der Suva festgesetzte Integritätsschaden für eine leichte Hirnfunktionsstörung im Umfang von 20% bestätigt. Unbestritten war damals der Inte- gritätsschaden für die Hyposmie von 7.5% sowie, dass die Suva weder für die Hörschädigung (Hörverlust rechts 22%, links 8%) noch für den Tinnitus (kein grösserer Leidensdruck, könne gut damit leben) eine Integritätseinbusse anerkannte. 3.1. In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 19. November 2020 (Suva-Akten Nr. 342) hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie (Deutschland) und Arbeitsmedizin der Suva, nach einer Kurzdarstellung der Akten fest, gemäss Tabelle 14 (Integritätsschaden bei Störungen des Gleichgewichtssystems) des Feinrasters würden objektivierbare pathodiagnostische Systembe- funde anhand eines Punktesystems erfasst, wobei sich gemäss der otoneurologischen Untersu- chung von Dr. med. F.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie der Suva, für den Blickrich- tungsnystagmus 2 Punkte und für die pathologischen posturalen Prüfungen in 3 Tests (Romberg/Un- terberger/Blindstrichgang) mit geschlossenen Augen gesamt 6 Punkte ergäben. Die Nichtableitbar- keit der vestibulär evozierten myogenen Potenziale werde in der Tabelle 14 nicht explizit festgehal- ten. Mit dieser Methodik könne eine Otolithen-Funktionsstörung diagnostiziert werden. In Tabelle 14.3. ergebe sich analog zu diesem Verfahren ein Punktwert von 2 für einen pathologischen Otoli- thentest. Somit ergebe sich für die objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunde eine Punktzahl von 10 Punkten, was noch einer leichten Gleichgewichtsfunktionsstörung entspreche, welche die Grenze zur mittelschweren Störung mit 11 Punkten nur knapp verfehle. Die subjektiven Angaben im Bericht [vom 8. Februar 2016; Suva-Akten Nr. 163] von Dr. med. F.________ in Bezug auf den Schwindel hätten sich seit der Voruntersuchung am 17. Februar 2015 [Suva-Akten Nr. 98]

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 nur unwesentlich gebessert. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, besonders bei schnellen Bewegungen des Schädels und des Körpers, insbesondere bei geschlossenen Augen, bestehe eine starke Unsicherheit mit Fallneigung. Zur Schwere der subjektiven Beeinträchtigungen habe sich Dr. med. F.________ nicht detailliert geäussert. In ihrem Bericht vom 8. Februar 2016 würden wesentliche anamnestische Angaben zum Charakter des Schwindels, der Häufigkeit, der Dauer, Auslösesituationen und vegetativen Begleitsymptomen fehlen. Sie habe angegeben, das Bewe- gungsverhalten des Probanden beim Gehen, Absitzen, Abliegen und wieder Aufstehen liesse Unsi- cherheiten erkennen, der Romberg-Versuch mit geschlossenen Augen habe wegen diffuser Fallnei- gung abgebrochen werden müssen und auch der Unterberger-Tretversuch sei mit geschlossenen Augen nicht möglich gewesen. Ebenfalls der Blindstrichgang war unmöglich, da sich der Proband sehr unsicher fühlte. Diese Angaben von Dr. med. F.________ würden Rückschlüsse auf den gemäss Tabelle 14 erforderlich zu beurteilenden Schweregrad der subjektiven Beschwerden zulas- sen, welche Dr. med. E.________ nicht als "leichte" Beschwerden klassifizierte, sondern im Bereich zwischen leicht und schwer analog Tabelle 14. Bilde man also im klinischen Kontext und nach Akten- lage den Koeffizienten in Tabelle 14 aus objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunden, die zwischen leicht und mittelschwer einzuordnen seien mit 10 Punkten, und leichten bis schweren subjektiven Beschwerden, so ergebe sich eine Integritätseinbusse für die Gleichgewichtsstörung in Höhe von 20 %. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie der Suva, solle die Einschätzung der Gesamt-Integritätseinbusse vornehmen. Dieser schätzte am 20. November 2020 (Suva-Akten Nr. 343) die Integritätseinbusse insgesamt auf 47.5%, davon 20% für eine leichte neuropsychologische Störung. 20% für die Gleichgewichtsstö- rung sowie 7.5% für die Minderung des Riechsinns. Eine Gewichtung sei nicht vorzunehmen. Während dem Einspracheverfahren nahm der Suva-Arzt am 19. Februar 2021 (Suva-Akten Nr. 359) erneut Stellung, nachdem der Beschwerdeführer Arztberichte aus seinem Heimatland (vgl. Suva- Akten Nr. 353) eingereicht hatte. Bei der vom Neurologen Dr. med. H.________ beschriebenen Veränderung im linken Thalamus handle es sich um einen lakunären ischämischen Infarkt, welcher bereits auf dem Nativ-CT vom 17. April 2014 darstellbar gewesen sei und somit einen unfallunab- hängigen Vorzustand darstelle. Die von Dr. med. H.________ nicht näher bezeichneten Schwindel- beschwerden seien bei der Schätzung des Integritätsschadens bereits angemessen berücksichtigt worden. Aus neurologischer Sicht besteht keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärun- gen. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei von einer minimisierenden Einschätzung der Inte- gritätseinbusse für die Gleichgewichtsstörung auszugehen. Er habe ein schweres SHT erlitten, was zu einer schweren Störung des peripher-vestibulären Systems und damit zu Gleichgewichtsstörun- gen geführt habe. Beide Suva-Ärzte hätten ihn nicht persönlich untersucht, sondern würden sich auf die Akten berufen. Sie würden sich jedoch nicht zur Schwere des SHT äussern. Es sei gar nicht möglich, dass er nur ein leichtes SHT gehabt habe, da er sturzbedingt nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Auch habe bis zum Eintritt ins I.________ eine Amnesie bestanden. Damit würden sich Zweifel an den Berichten der Suva ergeben, weshalb diese eine externe Begut- achtung vorzunehmen habe. Eine Rückweisung für eine Neubeurteilung rechtfertige sich umso mehr, als es in letzter Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwere SHT keine Stütze in den Akten findet. So nannte Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurochirurgie der Suva, am 2. März 2017 (Suva-Akten Nr. 228) die Diagnose eines leichten SHT

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 mit initialem Glasgow Coma Score (GCS) von 14 mit retrograder Amnesie. Hierfür stützte sie sich auf den Notfallbericht vom 17. April 2014 (Suva-Akten Nr. 10) des I.________, in welchem ein initia- ler GCS von 14 (4/4/6) genannte wurde. Diese Angabe findet sich auch im Bericht des K.________ vom 23. Dezember 2016 (Suva-Akten Nr. 227). Bei einem GCS zwischen 13–15 Punkten liegt ein leichtes SHT vor, wobei gemäss den Angaben des Notfalls der Beschwerdeführer die Augen spon- tan öffnete, konversationsfähig, aber desorientiert war und bei Aufforderung motorische Antwort gab (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Score, besucht am 7. Dezember 2021). Zwar ist es richtig, dass Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, am 24. April 2014 (Suva- Akten Nr. 12) erklärte, nachdem er den Beschwerdeführer am Vortag im I.________ untersucht hatte, dieser könne sich nicht mehr an den genauen Unfallhergang erinnern. Es bestehe eine Amne- sie bis zum Eintritt ins I.________. Demgegenüber ist jedoch dem vorerwähnten Notfallbericht vom

17. April 2014 zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei von der Sanitätspolizei zugewiesen worden. Bei Eintreffen der Rettungsdienste sei er sitzend, verwirrt, mit retrograder Amnesie aufgefunden worden. Er habe sich über starke occipitale Kopfschmerzen beklagt, der GCS habe 14 betragen. Weiter beklagte sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des I.________ vom 1. Mai 2014 (Suva-Akten Nr. 19) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 17. April bis 1. Mai 2014, bei Eintritt über stärkste Kopfschmerzen, Nausea und einmaliges Erbrechen. Somit ist es eben gerade nicht so, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz nicht mehr ansprechbar gewesen war und deshalb von einem schweren SHT ausgegangen werden müsste, weshalb Dr. med. J.________ korrekterweise ein leichtes SHT notiert hatte und sich in der Folge Dr. med. E.________ bei der Beurteilung der Integritätseinbusse der Gleichgewichtsstörung nicht weiter zur Schwere des SHT geäussert hat. Auch wenn es sich bei den Berichten von Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ um reine Aktenbeurteilungen handelt, kann ihnen deswegen nicht automatisch jeglicher Beweiswert abge- sprochen werden. Zumal Dr. med. E.________ über zwei ausführliche Berichte ihrer Vorgängerin, welche den Beschwerdeführer jeweils persönlich untersucht hatte, verfügte. Ferner legt der Beschwerdeführer keine Unterlagen vor, aus welchen sich eine relevante Verschlechterung der Situation in Bezug auf das Gleichgewichtssystem im Vergleich zu derjenigen bei Dr. med. F.________ ergeben würde. So wies bereits Dr. med. G.________ darauf hin, dass sich aus den Berichten aus dem Heimatland des Beschwerdeführers keine relevanten Änderungen ergeben. Glei- ches gilt für die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Berichte. So wurde im Bericht zum MRT-Schädel vom 17. Februar 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 6) erwähnt, es sei kein frischer und kein älterer Infarkt abgrenzbar bei normalem Hirnparenchym. Es fänden sich keine MR-morphologi- sche Erklärung für die geschilderte Beschwerdesymptomatik. Dr. med. M.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, seinerseits gab am 10. März 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 7) an, sein Verdacht auf eine Kupulolithiasis habe sich in der Klinik nicht bestätigt. Ansonsten stelle er einzig eine leichte kalorische vestibuläre Asymmetrie fest, wie es Dr. med. N.________, Facharzt für Oto- Rhino-Laryngologie, bereits in seinem Bericht vom 14. September 2015 (Suva-Akten Nr. 145) getan habe, welche keine klinische Relevanz habe. Er habe zu den seit 2014 gemachten Untersuchungen nichts hinzuzufügen. Damit ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eben gerade keine Zweifel an den überzeugenden Berichten der Suva-Ärzte. So nahm Dr. med. E.________ im Detail die Einschät- zung der Integritätseinbusse gestützt auf die Akten vor und schätzt aufgrund von subjektiv zwischen leicht und schweren Beschwerden und noch knapp leichten objektiven Beschwerden die Integritäts- einbusse auf 20% ein, was gemäss der Tabelle 14.7 als grosszügig einzuschätzen ist, da bei leichten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 objektiven und schweren subjektiven Beschwerden nur von einer Integritätseinbusse von 15% ausgegangen werden müsste. Auch die Einschätzung von Dr. med. G.________ erscheint eher grosszügig, da er ohne jeglichen Abzug die drei festgestellten Integritätseinbussen zusammenzählte und erklärte, eine Gewichtung sei hier nicht notwendig. Insgesamt gibt es somit an der Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva-Ärzte nichts auszusetzen. 4. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritäts- einbusse von 47.5% zugesprochen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 ist zu bestäti- gen und die Beschwerde abzuweisen. Das UVG sieht keine Kostenpflicht bei Streitigkeiten über Leistungen vor (vgl. Art. 61 Bst. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021), weshalb vorliegend das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfah- rens weiter zur Anwendung kommt und damit keine Gerichtskosten erhoben werden. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Januar 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: