Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1964, geschieden, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, gelernte Krankenpflegerin und ausgebildete Rettungssanitäterin, arbeitete ab dem
1. Juni 1996 als Nachtwache im C.________ und nebenberuflich seit dem 1. Mai 1992 als Rettungs- fahrerin beim D.________. Am 11. Juli 1998 erlitt sie als Beifahrerin (Rücksitz) bei einem Auffahr- unfall auf der Autobahn in Spanien ein Schleudertrauma. Am 1. November 1999 meldete sie sich deswegen für den Leistungsbezug bei der Invalidenversi- cherungsstelle des Kantons Bern (nachfolgend: IVB) an. Diese sprach ihr gestützt auf ein Gutachten des E.________ vom 27. Januar 2000, wonach aus psychischen und psychosomatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bzw. 50% im Haushalt bestehe, mit Verfügungen vom 5., 15. und
19. Februar 2001 ab dem 1. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 58%, gemischte Methode) bzw. ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%, Einkommensver- gleich) zu. Die Rente wurde am 26. September 2002 von der IVB und am 17. Juni 2009 von der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) bestätigt. B. Im Rahmen einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision ordnete die IV-Stelle ein bidis- ziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) an. Aus diesem ergab sich eine Arbeitsfähig- keit von rund 70%. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 5. Juli 2016 einen Vorbescheid, in welchem sie in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit dem 1. Januar 2012; nachfolgend: SchlBest IVG) die Einstellung der Rente in Aussicht stellte. Nachdem A.________ dagegen Einwände erhoben hatte, ordnete die IV-Stelle ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten an, wobei die Wahl auf das F.________ fiel. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. August 2018 (Dossier 605 2017 203) ab, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP). Auf eine dagegen betreffend URP erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2018 nicht ein. C. Gestützt auf das Gutachten des F.________ vom 15. Juli 2019, wonach in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% bestehe, hob die IV-Stelle mit drei Verfügungen vom 5. November 2019 in Anwendung der SchlBest IVG die Rente auf. Gleichzeitig sprach sie eine Beratung und Begleitung sowie die Weiterausrichtung der Rente während der Eingliederungsmassnahmen (maximal bis zum 31. Dezember 2021) zu. Eine dagegen durch Rechtsanwalt Soluna Girón am 5. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Freiburg erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2020 (Dossier 605 2019 326) teil- weise gutgeheissen und die Angelegenheit für die Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV- Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 12. Januar 2021 nicht ein. D. Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 17. Februar 2021 die Verfügung vom 5. November 2019 betreffend die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2019. Dies gestützt auf einen Invalidi- tätsgrad von 33%. E. Am 11. März 2021 erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 17. Februar 2021 sei Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen unter Weitergewährung der bisherigen Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Zur Begründung bringt sie vor, es be- stünden ernsthafte Zweifel, ob überhaupt eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest IVG möglich sei. Zudem könne dem Gutachten des F.________ nicht gefolgt werden. Weiter übt sie Kritik an der Berechnung des Invaliditätsgrades. Am 29. März 2021 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 2. Juni 2021 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 11. März 2021 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2021 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV (WEIV), welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445). Zudem stellt das Sozialversicherungsgericht grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab und hat später erfolgte Gesetzesänderungen oder Änderungen im Sachverhalt nicht zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen).
E. 3 Da der Fall der Beschwerdeführerin bereits einmal vom Kantonsgericht beurteilt wurde, stellt sich zunächst die Frage der Bindungswirkung.
E. 3.1 Im Urteil vom 30. Oktober 2020 (IV-Akten, S. 1720 ff.) hielt das Kantonsgericht fest, zusam- menfassend habe die IV-Stelle zu Recht die SchlBest IVG auf den vorliegenden Fall angewendet und sich auf das überzeugende Gutachten des F.________ abgestützt. Es sei noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer angepassten leichten Tätigkeit auszugehen. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2019 sei deshalb im Grundsatz zu bestätigen. Demgegenüber sei die Angelegenheit für die Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen, weshalb Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei. Das Dispositiv des Urteils lautete folgendermassen: "Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen" (Ziff. I.). Auf eine gegen dieses Urteil am 8. Dezember 2020 (IV-Akten, S. 1740 ff.) beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 12. Januar 2021 (IV-Akten, S. 1782 ff.) nicht ein und erklärte, das Kantonsgericht habe im angefochtenen Entscheid die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese den Invaliditätsgrad auf der Basis einer 30%igen [recte: 70%igen] Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit festlege. Damit liege ein Zwischenentscheid i. S. v. Art. 93 des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden könne. Diese Voraussetzungen sah das Bundesgericht nicht als erfüllt an. Am 17. Februar 2021 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung. Darin bestätigte sie die Verfügung vom 5. November 2019 betreffend die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2019. Ferner bezog sie sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2020 (recte: 30. Oktober 2020) und bestätigte die mit der ursprünglichen Verfügung vom 2. November 2019 gesprochenen Rentenauf- hebung per 31. Dezember 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33%.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da das Bundesgericht auf die gegen das kantonale Urteil vom 30. Oktober 2020 erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, habe das kantonale Urteil keine präjudizierende Wirkung im vorliegenden Verfahren und wiederholt ihre im ersten Beschwer- deverfahren vorgebrachte Rügen, wonach eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBst IVG nicht möglich sei und dem mangelhaften Gutachten des F.________ nicht gefolgt werden könne. Weiter kritisiert sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2021 nehme keinen Bezug zu den im Anschluss an das erste kantonale Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte. Gemäss diesen liege eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik, ein Verdacht auf eine komplexe Trau- mafolgestörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, weshalb im Verfügungszeitpunkt eben gerade kein sog. PÄUSBONOG mehr im Vordergrund gestanden habe.
E. 3.3 Mit dem Urteil vom 30. Oktober 2020 bestätigte das Kantonsgericht im Grundsatz die Renten- aufhebung gestützt auf die SchlBst IVG und das Gutachten des F.________. Zusammen mit der IV- Stelle ging das Gericht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer angepassten leichten Tätigkeit aus, da die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei. Die IV-Stelle hätte deshalb zwingend die Berech- nung des Invaliditätsgrades vornehmen müssen, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch zumindest auf eine Teilrente hat. Jedoch nahm die IV- Stelle in ihrer Verfügung vom 5. November 2019 keine solche Berechnung vor, womit die Verfügung als nicht komplett angesehen werden musste. Da im Übrigen aber der IV-Stelle gefolgt werden konn- te, wurde die Verfügung nicht aufgehoben, sondern die Angelegenheit nur für die Berechnung des Invaliditätsgrades zurückgewiesen. Von der IV-Stelle wurde mit dem Urteil vom 30. Oktober 2020 also nur eine Ergänzung ihrer unvollständigen Verfügung vom 5. November 2019 verlangt. Deshalb führt die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 2. Juni 2021 zu Recht aus, ihrer Ansicht nach sei es korrekt gewesen, in der neuen Verfügung vom 17. Februar 2021 nur die Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. Demgegenüber sei dieser Verfügung nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt dieses Datums zu Grunde zu legen, weshalb sie sich nicht zu den nach November 2019 datierten Akten geäussert hat, namentlich zum Bericht der G.________ vom 18. Dezember 2020 (IV-Akten, S. 1769 ff.), der am 11. Januar 2021 (IV-Akten, S. 1780 f.) vom Rechtsvertreter der Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Beschwerdeführerin eingereicht und bereits im ersten Beschwerdeverfahren mit spontaner Eingabe vom 27. Oktober 2020 angekündigt worden war. Dies musste aber vom Gericht für den Sachverhalt bis zur streitigen Verfügung vom 5. November 2019 nicht berücksichtigt werden und die Beschwer- deführerin wurde im Urteil vom 30. Oktober 2020 darauf hingewiesen, es stehe ihr frei, gestützt auf diesen Bericht eine Neunanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen. Dies wurde von der IV-Stelle denn auch so gemacht, wie es ihren Bemerkungen vom 2. Juni 2021 zu entnehmen ist. Die diesbe- züglichen Abklärungen seien noch im Gang. Auch wenn das Urteil vom 30. Oktober 2020 nicht in materielle Rechtskraft erwuchs, war die IV- Stelle daran gebunden; dies gemäss einem unbestrittenen verfahrensrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1). Die IV-Stelle folgte deshalb zu Recht den Anweisungen des Gerichts und ergänzte mit der neuen Verfügung vom 17. Februar 2021 die nicht vollständige Verfügung vom 5. November 2019 um die Berechnung des Invaliditäts- grades. Demgegenüber hat sie in der neuen Verfügung nicht über den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin für die Periode nach der Verfügung vom 5. November 2019 entschieden. Dies- bezüglich laufen die Abklärungen und die IV-Stelle wird sich darüber in einer noch zu erlassenden Verfügung äussern. Gegenstand der hier streitigen Verfügung vom 17. Februar 2021 ist einzig die Berechnung des Inva- liditätsgrades, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, auf die erneut vorgebrachten Rügen betreffend die Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBstIVG und das Gutachten des F.________ zurückzukommen bzw. nunmehr anders über diese Rügen zu urteilen. Dem kantonsge- richtlichen Urteil vom 30. Oktober 2020 kommt ebenfalls insofern innerprozessuale Bedeutung zu, als er für das fortgesetzte Verfahren nicht nur für die IV-Stelle, sondern auch für das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich ist (vgl. neben vielen BGE 133 V 477 E. 5.2.3). Auf die Ausfüh- rungen im Urteil vom 30. Oktober 2020 hinsichtlich der Rentenaufhebung kann vollumfänglich verwiesen werden, und auf die entsprechenden Rügen in der Beschwerde vom 11. März 2021 wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin ergeben sich daraus keine Nachteile, da sie gegen den Endentscheid gegebenenfalls gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG Beschwerde am Bundesgericht erhe- ben kann, worin sie auch Rügen betreffend die Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBst IVG und das Gutachten des F.________ vorbringen kann.
E. 4 Juni 2013 E. 3.2) ergibt sich für das Valideneinkommen eine Indexierung von 1.8% (2001), 2.1% (2002), 2.1% (2003), 1.4% (2004), 0.9% (2005), 1.4% (2006), 1.4% (2007), 1.6% (2008), 1.9% (2009), 1.1% (2010), 0.7% (2011), 0.3% (2012), 0.4% (2013), 0% (2014), 0.3% (2015), 0.7% (2016), 0.2% (2017), 0.3% (2018) und 0.7% (2019) und damit ein Valideneinkommen für das Jahr 2019 von CHF 75'200.-.
E. 4.1 Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Dabei ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der tatsächli- chen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 amtes für Statistik (BSF) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Die Wahl der massgeb- lichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommens- entwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Soll eine berufliche Weiterentwicklung mit einem daraus resultieren- den höheren Einkommen mitberücksichtigt werden, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil BGer 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellen- gruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA1. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden- einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil BGer 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rech- nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin- derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherwei- se nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto- matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Ein Abzug beim Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittel- schwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im untersten Anforderungsniveau bereits eine Viel- zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil BGer 9C_808/2015 vom
29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Das kantonale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermes- sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
E. 4.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens hielt die IV-Stelle fest, ohne gesundheitliche Beein- trächtigung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Krankenpflegerin und Sanitätsfahrerin tätig. Das jährliche Bruttoeinkommen betrage für das Jahr 2019 CHF 58'878.75 (CHF 48'984.- im Jahr 2000, indexiert mit 20.2% für das Jahr 2019). Hierfür stützte sie sich auf Angaben im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 25. Oktober 2000 (IV-Akten, S. 62 ff.). Gemäss diesen wäre die Beschwerdefüh- rerin bis Juli 2000 als Nachwache und Ambulanzfahrerin tätig gewesen und hätte einen Verdienst von CHF 45'980.- erzielt. Aufgrund des Wegfalls der Frauenalimente wäre sie gezwungen gewesen, ab August 2000 im Vollpensum als Pflegerin im Tagesdienst zu arbeiten, weshalb gestützt auf die LSE (monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeit, Anforderungsniveau
4) von einem Valideneinkommen von CHF 48'984.- (CHF 4'082 x 12) auszugehen sei. Kantonsgericht KG Seite 7 von 11
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Valideneinkommens könne nicht gestützt auf die LSE festgelegt werden aufgrund des Serienbruchs zwischen der LSE 2010 und LSE 2012. Ferner habe sie 1985 eine Ausbildung als Krankenpflegerin mit Fachausweise SRK abgeschlossen, was die Vorläuferausbildung zur heutigen Lehre Fachfrau Gesundheit EFZ sei. Im Beitragsrecht stelle der Lohnrechner des BFS eine Entscheidhilfe dar. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso es sich hier anders verhalten soll, weshalb das Valideneinkommen mit dem Lohnrechner des BFS vorzunehmen sei. Gemäss dem statistischen Lohnrechner des BFS 2018 auf der Grundlage der LSE-Daten ergebe sich für eine 57-jährige Schweizerin im Gesundheitswesen im Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU) in einem Assistenzberuf ohne Kaderfunktion bei 40 Wochenstunden, mit abgeschlossener Ausbildung sowie 20 Dienstjahren ein Median-Monatslohn von CHF 7'233.-/Monat und damit von CHF 86'796.-/Jahr.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichseinkommen aufgrund von gesamtschweizerischen Tabellenlöhne zu bestimmen sind (Urteil BGer 8C_486/2013 vom
E. 4.3 Bezüglich des Invalideneinkommens ging die die IV-Stelle in einer angepassten leichten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% aus. Gemäss der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 5–43), Niveau 1, Frauen) werde für diese Arbeiten in der leichten industriellen Produktion ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'565.- bezahlt. Angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden ergebe dies CHF 4'713.35/Monat, was einem jährlichen Einkommen von CHF 56'560.20 entspreche. Unter Berücksichtigung einer um 30% reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage das Invalideneinkommen für das Jahr 2019 CHF 39'592.15.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Invalideneinkommen sei grundsätzlich korrekt mit einem Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level) festgesetzt worden. Angesichts des Zumutbarkeits- profil sei jedoch der Lohn für das Total aller Tätigkeiten und nicht bloss jener des Produktionssektors heranzuziehen. Ferner ergebe sich aus einem aktuellen Rechtsgutachten (GÄCHTER/EGLI/MEIER/FI- LIPPO, Grundprobleme in der Invalidenversicherung, vom 22. Januar 2021 [https://www.buero- bass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV-LSE_Rechtsgutachten.pdf]) sowie einer aktuellen empirischen Studie (GUGGISBERG/SCHÄRRER/GERBER/BISCHOF, Nutzung Tabellenmedian- löhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, 8. Januar 2021 [https://www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV-LSE_Gutacten- BASS.pdf]), dass die aktuelle Invaliditätsbemessung mittels Tabellenlöhnen beim Invalideneinkom- men zu unzutreffenden Ergebnissen, nämlich zu überhöhten Invalideneinkommen führe. Bereits deshalb müsse das Invalideneinkommen aus statistischen Gründen um mindestens 15% gekürzt werden. Zudem sei ein allgemeiner Abzug von mindestens 5% durchzuführen. Dies wegen ihres Alters und der langjährigen Arbeitsmarktabstinenz. Somit ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF 29'648.50. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von CHF 86'796.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 66% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
E. 4.3.2 Eine Kürzung des Invalideneinkommens aus statistischen Gründen ist abzulehnen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel Stadt musste sich bereits zu einer vergleichbaren Frage äussern. Es hielt in seinem Urteil vom 10. Mai 2021 (IV.2020.143 E. 5.4) fest, hinsichtlich des BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021 sowie des Grundsatzgutachtens vom 22. Januar 2021 exis- tiere aktuell weder eine bundesgerichtliche noch eine kantonale Rechtsprechung. In den Gutachten und im Jusletter vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme Tabellenlöhne. Ausgangslage, Problemstel- lung und Lösungsvorschläge" von RIEMER-KAFKA et al. würden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und Diskussion bedürfen. Es sei grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass es zu einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Die durch die IV- Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung entspreche jedoch der aktuell geltenden Rechtspre- chung und sei gemessen an dieser nicht zu beanstanden. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass, einer allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen (ebenso Urteil Sozialversicherungsgericht BS IV.2021.37 vom 31. Mai 2021 E. 5.3). Dem ist beizupflichten. Was der zudem geltend gemachte allgemeine Abzug von mindestens 5% betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. Zum einen fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Ausserdem steht fest, dass sich das Alter Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt. Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil BGer 8C_558/2017 vom
1. Februar 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich dies rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil BGer 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E. 6.3 mit Hinweis). Zudem wurde in den SchlBst IVG vorgesehen, dass die versicherte Person, falls gestützt auf die SchlBst die Rente gekürzt oder aufgehoben wird, Anspruch auf Massnahmen zur Wiederein- gliederung hat. Ist dies der Fall, wird die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter ausge- richtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung bzw. Herabsetzung (Abs. 2 und 3 SchlBst IVG). Dies war hier der Fall. Gleichzeitig mit der Verfügung vom 5. November 2019 betreffend die Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBst IVG (IV-Akten, S. 1385 ff.) erliess die IV-Stelle am gleichen Tag zwei weitere Verfügungen betreffend die Kostengutsprache für Beratung und Begleitung (IV-Akten, S. 1395 ff.) sowie betreffend die Weiterausrichtung der Invalidenrente (IV- Akten, S. 1378 ff.). Konkret wurden Massnahmen vom 1. Januar bis 31. März 2020 gewährt. Die Massnahmen wurden mehrmals bis am 31. Dezember 2020 verlängert (vgl. IV-Akten, S. 1519 ff., S. 1564 ff., S. 1584 ff. und S. 1713 ff.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Mai 2021 (IV-Akten, S. 1864 ff.) wurden die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Dezember 2020 beendet und die Rente per 1. März 2021 eingestellt. Aus dem Eingliederungsplan der IV (IV-Akten, S. 1870 ff.) ergibt sich, dass die Ärzte aktuell eine Eingliederung nicht als realistisch ansehen, weshalb eine Einglie- derung gestoppt wurde. Auch ergibt sich aus dem Dokument, dass es aus diversen Gründen (statio- närer Aufenthalt, COVID-19, Krankheit) nicht gelang, trotz grundsätzlicher Motivation der Beschwer- deführerin, einen Eingliederungsplan zu erarbeiten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit eine um 30% eingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat, wobei im Gutachten des F.________ (IV-Akten, S. 1286 ff.) diesbezüglich festgehalten wurde, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund des leicht erhöhten Pausen- bedarfs und leicht reduzierten Rendements eingeschränkt. Aus den vorgenannten Gründen rechtfer- tigt es sich, einen Abzug von insgesamt 10% zu gewähren. Zudem bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass für Tätigkeiten in der leichten industriellen Produktion bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten in der Regel vom durchschnittlichen monatli- chen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen ausgegangen wird (vgl. Urteil BGer 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Zudem unterliess es die IV-Stelle offenbar, das Einkommen gemäss LSE 2018 auf das Jahr 2019 zu indexieren. Damit ergibt sich für das Invalideneinkommen nachfolgende Rechnung: Das Basiseinkommen gemäss Totalwert LSE 2018 Kompetenzniveau 1, Frauen, beträgt CHF 4'371.-. Angepasst an eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Einkommen von CHF 4'556.77/Monat bzw. von CHF 54'681.20/Jahr. Indexiert mit dem Nominal- lohnindex gemäss der Tabelle T1.2.15 für das Jahr 2019 von 0.9% und unter der Berücksichtigung einer um 30% reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie eines allgemeinen Abzugs von 10% ergibt sich ein Invalideneinkommen für 2019 von CHF 34'759.20.
E. 4.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 75'200.- sowie des Invalideneinkom- mens von CHF 34'759.20 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 40'440.80, was einem Invali- ditätsgrad von 53.77%, gerundet 54% entspricht, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Da die bisherige Rente während den gewährten Wiedereingliederungsmassnah- men bis Ende Februar 2021 weiter ausgerichtet worden war, besteht der Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. März 2021. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11
E. 5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54%. Die Verfügung der IV- Stelle vom 17. Februar 2021 ist in diesem Sinne anzupassen und die Beschwerde vom 11. März 2021, soweit darauf eingetreten wird, ist teilweise gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- zu Lasten der IV-Stelle festgesetzt. Der Beschwerdefüh- rerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, hat sie Anspruch auf die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung (vgl. Urteile BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4 und 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.3.1). Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Der Rechtsvertreter hat am 29. Juni 2021 eine Kostenliste über einen Betrag von CHF 4'226.47 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 3'810.- (12.7 Stunden à CHF 300.-), eine Kleinspesen- pauschale (3% des Honorars) von CHF 114.30 sowie CHF 302.17 für die Mehrwertsteuer (7.7%) umfasst. Der fakturierte Stundenaufwand erweist sich nicht als unangemessen. Unter Verwendung des im Kanton Freiburg zur Anwendung kommenden Stundenansatzes von CHF 250.- beträgt das Honorar CHF 3'175.- (12.7 Stunden à CHF 250). Ferner sind die geltend gemachten Pauschalspe- sen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher ex aequo et bono auf CHF 60.- festzu- setzen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 3'235.-. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteu- er von CHF 249.10 (7.7% von CHF 3'235.-) ist die von der IV-Stelle zu leistende Parteientschädi- gung auf CHF 3'484.10 festzusetzen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 17. Februar 2021 wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54% hat. II. Die Gerichtskosten zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg werden auf CHF 800.- festgesetzt. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertre- terin von CHF 3'235.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 249.10 und damit insgesamt CHF 3'484.10 gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. März 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 68 Urteil vom 1. März 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rente; Berechnung Invaliditätsgrad Beschwerde vom 11. März 2021 gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1964, geschieden, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, gelernte Krankenpflegerin und ausgebildete Rettungssanitäterin, arbeitete ab dem
1. Juni 1996 als Nachtwache im C.________ und nebenberuflich seit dem 1. Mai 1992 als Rettungs- fahrerin beim D.________. Am 11. Juli 1998 erlitt sie als Beifahrerin (Rücksitz) bei einem Auffahr- unfall auf der Autobahn in Spanien ein Schleudertrauma. Am 1. November 1999 meldete sie sich deswegen für den Leistungsbezug bei der Invalidenversi- cherungsstelle des Kantons Bern (nachfolgend: IVB) an. Diese sprach ihr gestützt auf ein Gutachten des E.________ vom 27. Januar 2000, wonach aus psychischen und psychosomatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bzw. 50% im Haushalt bestehe, mit Verfügungen vom 5., 15. und
19. Februar 2001 ab dem 1. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 58%, gemischte Methode) bzw. ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%, Einkommensver- gleich) zu. Die Rente wurde am 26. September 2002 von der IVB und am 17. Juni 2009 von der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) bestätigt. B. Im Rahmen einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision ordnete die IV-Stelle ein bidis- ziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) an. Aus diesem ergab sich eine Arbeitsfähig- keit von rund 70%. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 5. Juli 2016 einen Vorbescheid, in welchem sie in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit dem 1. Januar 2012; nachfolgend: SchlBest IVG) die Einstellung der Rente in Aussicht stellte. Nachdem A.________ dagegen Einwände erhoben hatte, ordnete die IV-Stelle ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten an, wobei die Wahl auf das F.________ fiel. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. August 2018 (Dossier 605 2017 203) ab, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP). Auf eine dagegen betreffend URP erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2018 nicht ein. C. Gestützt auf das Gutachten des F.________ vom 15. Juli 2019, wonach in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% bestehe, hob die IV-Stelle mit drei Verfügungen vom 5. November 2019 in Anwendung der SchlBest IVG die Rente auf. Gleichzeitig sprach sie eine Beratung und Begleitung sowie die Weiterausrichtung der Rente während der Eingliederungsmassnahmen (maximal bis zum 31. Dezember 2021) zu. Eine dagegen durch Rechtsanwalt Soluna Girón am 5. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Freiburg erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2020 (Dossier 605 2019 326) teil- weise gutgeheissen und die Angelegenheit für die Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV- Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 12. Januar 2021 nicht ein. D. Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 17. Februar 2021 die Verfügung vom 5. November 2019 betreffend die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2019. Dies gestützt auf einen Invalidi- tätsgrad von 33%. E. Am 11. März 2021 erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 17. Februar 2021 sei Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen unter Weitergewährung der bisherigen Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Zur Begründung bringt sie vor, es be- stünden ernsthafte Zweifel, ob überhaupt eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest IVG möglich sei. Zudem könne dem Gutachten des F.________ nicht gefolgt werden. Weiter übt sie Kritik an der Berechnung des Invaliditätsgrades. Am 29. März 2021 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 2. Juni 2021 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. März 2021 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2021 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV (WEIV), welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445). Zudem stellt das Sozialversicherungsgericht grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab und hat später erfolgte Gesetzesänderungen oder Änderungen im Sachverhalt nicht zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). 3. Da der Fall der Beschwerdeführerin bereits einmal vom Kantonsgericht beurteilt wurde, stellt sich zunächst die Frage der Bindungswirkung. 3.1. Im Urteil vom 30. Oktober 2020 (IV-Akten, S. 1720 ff.) hielt das Kantonsgericht fest, zusam- menfassend habe die IV-Stelle zu Recht die SchlBest IVG auf den vorliegenden Fall angewendet und sich auf das überzeugende Gutachten des F.________ abgestützt. Es sei noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer angepassten leichten Tätigkeit auszugehen. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2019 sei deshalb im Grundsatz zu bestätigen. Demgegenüber sei die Angelegenheit für die Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen, weshalb Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei. Das Dispositiv des Urteils lautete folgendermassen: "Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen" (Ziff. I.). Auf eine gegen dieses Urteil am 8. Dezember 2020 (IV-Akten, S. 1740 ff.) beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 12. Januar 2021 (IV-Akten, S. 1782 ff.) nicht ein und erklärte, das Kantonsgericht habe im angefochtenen Entscheid die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese den Invaliditätsgrad auf der Basis einer 30%igen [recte: 70%igen] Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit festlege. Damit liege ein Zwischenentscheid i. S. v. Art. 93 des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden könne. Diese Voraussetzungen sah das Bundesgericht nicht als erfüllt an. Am 17. Februar 2021 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung. Darin bestätigte sie die Verfügung vom 5. November 2019 betreffend die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2019. Ferner bezog sie sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2020 (recte: 30. Oktober 2020) und bestätigte die mit der ursprünglichen Verfügung vom 2. November 2019 gesprochenen Rentenauf- hebung per 31. Dezember 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33%. 3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da das Bundesgericht auf die gegen das kantonale Urteil vom 30. Oktober 2020 erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, habe das kantonale Urteil keine präjudizierende Wirkung im vorliegenden Verfahren und wiederholt ihre im ersten Beschwer- deverfahren vorgebrachte Rügen, wonach eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBst IVG nicht möglich sei und dem mangelhaften Gutachten des F.________ nicht gefolgt werden könne. Weiter kritisiert sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2021 nehme keinen Bezug zu den im Anschluss an das erste kantonale Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte. Gemäss diesen liege eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik, ein Verdacht auf eine komplexe Trau- mafolgestörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, weshalb im Verfügungszeitpunkt eben gerade kein sog. PÄUSBONOG mehr im Vordergrund gestanden habe. 3.3. Mit dem Urteil vom 30. Oktober 2020 bestätigte das Kantonsgericht im Grundsatz die Renten- aufhebung gestützt auf die SchlBst IVG und das Gutachten des F.________. Zusammen mit der IV- Stelle ging das Gericht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer angepassten leichten Tätigkeit aus, da die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei. Die IV-Stelle hätte deshalb zwingend die Berech- nung des Invaliditätsgrades vornehmen müssen, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch zumindest auf eine Teilrente hat. Jedoch nahm die IV- Stelle in ihrer Verfügung vom 5. November 2019 keine solche Berechnung vor, womit die Verfügung als nicht komplett angesehen werden musste. Da im Übrigen aber der IV-Stelle gefolgt werden konn- te, wurde die Verfügung nicht aufgehoben, sondern die Angelegenheit nur für die Berechnung des Invaliditätsgrades zurückgewiesen. Von der IV-Stelle wurde mit dem Urteil vom 30. Oktober 2020 also nur eine Ergänzung ihrer unvollständigen Verfügung vom 5. November 2019 verlangt. Deshalb führt die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 2. Juni 2021 zu Recht aus, ihrer Ansicht nach sei es korrekt gewesen, in der neuen Verfügung vom 17. Februar 2021 nur die Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. Demgegenüber sei dieser Verfügung nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt dieses Datums zu Grunde zu legen, weshalb sie sich nicht zu den nach November 2019 datierten Akten geäussert hat, namentlich zum Bericht der G.________ vom 18. Dezember 2020 (IV-Akten, S. 1769 ff.), der am 11. Januar 2021 (IV-Akten, S. 1780 f.) vom Rechtsvertreter der Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Beschwerdeführerin eingereicht und bereits im ersten Beschwerdeverfahren mit spontaner Eingabe vom 27. Oktober 2020 angekündigt worden war. Dies musste aber vom Gericht für den Sachverhalt bis zur streitigen Verfügung vom 5. November 2019 nicht berücksichtigt werden und die Beschwer- deführerin wurde im Urteil vom 30. Oktober 2020 darauf hingewiesen, es stehe ihr frei, gestützt auf diesen Bericht eine Neunanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen. Dies wurde von der IV-Stelle denn auch so gemacht, wie es ihren Bemerkungen vom 2. Juni 2021 zu entnehmen ist. Die diesbe- züglichen Abklärungen seien noch im Gang. Auch wenn das Urteil vom 30. Oktober 2020 nicht in materielle Rechtskraft erwuchs, war die IV- Stelle daran gebunden; dies gemäss einem unbestrittenen verfahrensrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1). Die IV-Stelle folgte deshalb zu Recht den Anweisungen des Gerichts und ergänzte mit der neuen Verfügung vom 17. Februar 2021 die nicht vollständige Verfügung vom 5. November 2019 um die Berechnung des Invaliditäts- grades. Demgegenüber hat sie in der neuen Verfügung nicht über den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin für die Periode nach der Verfügung vom 5. November 2019 entschieden. Dies- bezüglich laufen die Abklärungen und die IV-Stelle wird sich darüber in einer noch zu erlassenden Verfügung äussern. Gegenstand der hier streitigen Verfügung vom 17. Februar 2021 ist einzig die Berechnung des Inva- liditätsgrades, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, auf die erneut vorgebrachten Rügen betreffend die Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBstIVG und das Gutachten des F.________ zurückzukommen bzw. nunmehr anders über diese Rügen zu urteilen. Dem kantonsge- richtlichen Urteil vom 30. Oktober 2020 kommt ebenfalls insofern innerprozessuale Bedeutung zu, als er für das fortgesetzte Verfahren nicht nur für die IV-Stelle, sondern auch für das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich ist (vgl. neben vielen BGE 133 V 477 E. 5.2.3). Auf die Ausfüh- rungen im Urteil vom 30. Oktober 2020 hinsichtlich der Rentenaufhebung kann vollumfänglich verwiesen werden, und auf die entsprechenden Rügen in der Beschwerde vom 11. März 2021 wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin ergeben sich daraus keine Nachteile, da sie gegen den Endentscheid gegebenenfalls gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG Beschwerde am Bundesgericht erhe- ben kann, worin sie auch Rügen betreffend die Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBst IVG und das Gutachten des F.________ vorbringen kann. 4. Einzig zu prüfen ist somit die in der Verfügung vom 17. Februar 2021 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades. 4.1. Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Dabei ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der tatsächli- chen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 amtes für Statistik (BSF) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Die Wahl der massgeb- lichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommens- entwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Soll eine berufliche Weiterentwicklung mit einem daraus resultieren- den höheren Einkommen mitberücksichtigt werden, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil BGer 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellen- gruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA1. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden- einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil BGer 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rech- nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin- derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherwei- se nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto- matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Ein Abzug beim Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittel- schwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im untersten Anforderungsniveau bereits eine Viel- zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil BGer 9C_808/2015 vom
29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Das kantonale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermes- sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens hielt die IV-Stelle fest, ohne gesundheitliche Beein- trächtigung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Krankenpflegerin und Sanitätsfahrerin tätig. Das jährliche Bruttoeinkommen betrage für das Jahr 2019 CHF 58'878.75 (CHF 48'984.- im Jahr 2000, indexiert mit 20.2% für das Jahr 2019). Hierfür stützte sie sich auf Angaben im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 25. Oktober 2000 (IV-Akten, S. 62 ff.). Gemäss diesen wäre die Beschwerdefüh- rerin bis Juli 2000 als Nachwache und Ambulanzfahrerin tätig gewesen und hätte einen Verdienst von CHF 45'980.- erzielt. Aufgrund des Wegfalls der Frauenalimente wäre sie gezwungen gewesen, ab August 2000 im Vollpensum als Pflegerin im Tagesdienst zu arbeiten, weshalb gestützt auf die LSE (monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeit, Anforderungsniveau
4) von einem Valideneinkommen von CHF 48'984.- (CHF 4'082 x 12) auszugehen sei. Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Valideneinkommens könne nicht gestützt auf die LSE festgelegt werden aufgrund des Serienbruchs zwischen der LSE 2010 und LSE 2012. Ferner habe sie 1985 eine Ausbildung als Krankenpflegerin mit Fachausweise SRK abgeschlossen, was die Vorläuferausbildung zur heutigen Lehre Fachfrau Gesundheit EFZ sei. Im Beitragsrecht stelle der Lohnrechner des BFS eine Entscheidhilfe dar. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso es sich hier anders verhalten soll, weshalb das Valideneinkommen mit dem Lohnrechner des BFS vorzunehmen sei. Gemäss dem statistischen Lohnrechner des BFS 2018 auf der Grundlage der LSE-Daten ergebe sich für eine 57-jährige Schweizerin im Gesundheitswesen im Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU) in einem Assistenzberuf ohne Kaderfunktion bei 40 Wochenstunden, mit abgeschlossener Ausbildung sowie 20 Dienstjahren ein Median-Monatslohn von CHF 7'233.-/Monat und damit von CHF 86'796.-/Jahr. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichseinkommen aufgrund von gesamtschweizerischen Tabellenlöhne zu bestimmen sind (Urteil BGer 8C_486/2013 vom
4. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). Mit dem Lohnrechner "Salarium" lassen sich aber nur Löhne für eine bestimmte Region berechnen, welchen daher praxisbedingt keine Relevanz zukommt. Viel- mehr ist gemäss konstanter Rechtsprechung die LSE-Tabelle TA1 anzuwenden (Urteil BVGer C-5012/2019 vom 2. Juni 2019 E. 7.4.3. mit Hinweisen) bzw. allenfalls, wie gesehen, die Tabelle TA7. Die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf den Lohnrechner des BFS fällt somit ausser Betracht. Der Serienbruch zwischen der LSE 2010 und LSE 2012 ist bereits deshalb nicht relevant, da die IV- Stelle das Einkommen gemäss der LSE 2000 mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2019 hoch- gerechnet hat. Zudem ergibt sich bei genauerer Betrachtung, dass im Bereich Gesundheitswesen die Löhne in der LSE 2010 im Anforderungsniveau 3 für Frauen (CHF 5'782.-) höher waren, als in der LSE 2012 im Kompetenzniveau 2 (CHF 5'084.-), wohingegen es beim jeweiligen Totalwert unterstes Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau zwischen der LSE 2010 (CHF 4'578) und der LSE 2012 (CHF 4'112.-) zu einer Reduktion kam. Es ergeben sich somit keine Gründe, die gegen die Verwendung der LSE 2000 sprechen. Dennoch kann der IV-Stelle nicht gefolgt werden. Das Abstellung auf die TA7 erfolgte zu Recht. Der von der IV-Stelle als Basis für das Jahr 2000 angenommene monatliche Verdienst von CHF 4'082.- findet sich jedoch nicht in der Tabelle TA7 der LSE 2000. Vielmehr entspricht er der LSE 1998, Tabelle TA7, Kategorie 33, Medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4, Total, Median. Weiter wurde dieses Einkommen vor der Indexierung nicht auf die übliche Wochen- arbeitszeit von 41.7 Stunden (anstelle von 40 Stunden gemäss der LSE) umgerechnet. Ferner hat die Beschwerdeführerin 1985 erfolgreich die Ausbildung zur Krankenpflegerin FA SRK (vgl. IV- Akten, S. 96) abgeschlossen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, entspricht diese Ausbil- dung der aktuellen Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (vgl. https://www.sbk.ch/files/sbk/bildung/karriere_in_pflege/2013_10_02_Ueber- sicht_neue_und_altrechtliche_Ausbildungen.pdf). Es rechtfertigt sich deshalb, das Anforderungsni- veau 3 zu berücksichtigen. Gestützt auf die Tabelle TA7 der LSE 2000, Position 33, Anforderungsniveau 3, Median, Frauen, ergibt sich ein Monatslohn von CHF 4'963.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41.7 Stunden beträgt das Einkommen CHF 5'173.93/Monat bzw. CHF 62'087.15/Jahr. Gemäss der hier zu verwendenden Tabellen T1.2.93, T1.2.10 und T1.2.15 (Nominallohnindex nach Wirtschaftszweig, Frauen; vgl. Urteil BGer 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019) und bei für jedes Jahr einzeln vorzunehmenden Indexierung (vgl. Urteil BGer 8C_193/2013 vom Kantonsgericht KG Seite 8 von 11
4. Juni 2013 E. 3.2) ergibt sich für das Valideneinkommen eine Indexierung von 1.8% (2001), 2.1% (2002), 2.1% (2003), 1.4% (2004), 0.9% (2005), 1.4% (2006), 1.4% (2007), 1.6% (2008), 1.9% (2009), 1.1% (2010), 0.7% (2011), 0.3% (2012), 0.4% (2013), 0% (2014), 0.3% (2015), 0.7% (2016), 0.2% (2017), 0.3% (2018) und 0.7% (2019) und damit ein Valideneinkommen für das Jahr 2019 von CHF 75'200.-. 4.3. Bezüglich des Invalideneinkommens ging die die IV-Stelle in einer angepassten leichten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% aus. Gemäss der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 5–43), Niveau 1, Frauen) werde für diese Arbeiten in der leichten industriellen Produktion ein monatlicher Bruttolohn von CHF 4'565.- bezahlt. Angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden ergebe dies CHF 4'713.35/Monat, was einem jährlichen Einkommen von CHF 56'560.20 entspreche. Unter Berücksichtigung einer um 30% reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage das Invalideneinkommen für das Jahr 2019 CHF 39'592.15. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Invalideneinkommen sei grundsätzlich korrekt mit einem Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level) festgesetzt worden. Angesichts des Zumutbarkeits- profil sei jedoch der Lohn für das Total aller Tätigkeiten und nicht bloss jener des Produktionssektors heranzuziehen. Ferner ergebe sich aus einem aktuellen Rechtsgutachten (GÄCHTER/EGLI/MEIER/FI- LIPPO, Grundprobleme in der Invalidenversicherung, vom 22. Januar 2021 [https://www.buero- bass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV-LSE_Rechtsgutachten.pdf]) sowie einer aktuellen empirischen Studie (GUGGISBERG/SCHÄRRER/GERBER/BISCHOF, Nutzung Tabellenmedian- löhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, 8. Januar 2021 [https://www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV-LSE_Gutacten- BASS.pdf]), dass die aktuelle Invaliditätsbemessung mittels Tabellenlöhnen beim Invalideneinkom- men zu unzutreffenden Ergebnissen, nämlich zu überhöhten Invalideneinkommen führe. Bereits deshalb müsse das Invalideneinkommen aus statistischen Gründen um mindestens 15% gekürzt werden. Zudem sei ein allgemeiner Abzug von mindestens 5% durchzuführen. Dies wegen ihres Alters und der langjährigen Arbeitsmarktabstinenz. Somit ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF 29'648.50. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von CHF 86'796.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 66% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 4.3.2. Eine Kürzung des Invalideneinkommens aus statistischen Gründen ist abzulehnen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel Stadt musste sich bereits zu einer vergleichbaren Frage äussern. Es hielt in seinem Urteil vom 10. Mai 2021 (IV.2020.143 E. 5.4) fest, hinsichtlich des BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021 sowie des Grundsatzgutachtens vom 22. Januar 2021 exis- tiere aktuell weder eine bundesgerichtliche noch eine kantonale Rechtsprechung. In den Gutachten und im Jusletter vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme Tabellenlöhne. Ausgangslage, Problemstel- lung und Lösungsvorschläge" von RIEMER-KAFKA et al. würden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und Diskussion bedürfen. Es sei grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass es zu einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Die durch die IV- Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung entspreche jedoch der aktuell geltenden Rechtspre- chung und sei gemessen an dieser nicht zu beanstanden. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe kein Anlass, einer allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen (ebenso Urteil Sozialversicherungsgericht BS IV.2021.37 vom 31. Mai 2021 E. 5.3). Dem ist beizupflichten. Was der zudem geltend gemachte allgemeine Abzug von mindestens 5% betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. Zum einen fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Ausserdem steht fest, dass sich das Alter Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt. Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil BGer 8C_558/2017 vom
1. Februar 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich dies rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil BGer 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E. 6.3 mit Hinweis). Zudem wurde in den SchlBst IVG vorgesehen, dass die versicherte Person, falls gestützt auf die SchlBst die Rente gekürzt oder aufgehoben wird, Anspruch auf Massnahmen zur Wiederein- gliederung hat. Ist dies der Fall, wird die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter ausge- richtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung bzw. Herabsetzung (Abs. 2 und 3 SchlBst IVG). Dies war hier der Fall. Gleichzeitig mit der Verfügung vom 5. November 2019 betreffend die Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBst IVG (IV-Akten, S. 1385 ff.) erliess die IV-Stelle am gleichen Tag zwei weitere Verfügungen betreffend die Kostengutsprache für Beratung und Begleitung (IV-Akten, S. 1395 ff.) sowie betreffend die Weiterausrichtung der Invalidenrente (IV- Akten, S. 1378 ff.). Konkret wurden Massnahmen vom 1. Januar bis 31. März 2020 gewährt. Die Massnahmen wurden mehrmals bis am 31. Dezember 2020 verlängert (vgl. IV-Akten, S. 1519 ff., S. 1564 ff., S. 1584 ff. und S. 1713 ff.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Mai 2021 (IV-Akten, S. 1864 ff.) wurden die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Dezember 2020 beendet und die Rente per 1. März 2021 eingestellt. Aus dem Eingliederungsplan der IV (IV-Akten, S. 1870 ff.) ergibt sich, dass die Ärzte aktuell eine Eingliederung nicht als realistisch ansehen, weshalb eine Einglie- derung gestoppt wurde. Auch ergibt sich aus dem Dokument, dass es aus diversen Gründen (statio- närer Aufenthalt, COVID-19, Krankheit) nicht gelang, trotz grundsätzlicher Motivation der Beschwer- deführerin, einen Eingliederungsplan zu erarbeiten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit eine um 30% eingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat, wobei im Gutachten des F.________ (IV-Akten, S. 1286 ff.) diesbezüglich festgehalten wurde, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund des leicht erhöhten Pausen- bedarfs und leicht reduzierten Rendements eingeschränkt. Aus den vorgenannten Gründen rechtfer- tigt es sich, einen Abzug von insgesamt 10% zu gewähren. Zudem bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass für Tätigkeiten in der leichten industriellen Produktion bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten in der Regel vom durchschnittlichen monatli- chen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen ausgegangen wird (vgl. Urteil BGer 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Zudem unterliess es die IV-Stelle offenbar, das Einkommen gemäss LSE 2018 auf das Jahr 2019 zu indexieren. Damit ergibt sich für das Invalideneinkommen nachfolgende Rechnung: Das Basiseinkommen gemäss Totalwert LSE 2018 Kompetenzniveau 1, Frauen, beträgt CHF 4'371.-. Angepasst an eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Einkommen von CHF 4'556.77/Monat bzw. von CHF 54'681.20/Jahr. Indexiert mit dem Nominal- lohnindex gemäss der Tabelle T1.2.15 für das Jahr 2019 von 0.9% und unter der Berücksichtigung einer um 30% reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie eines allgemeinen Abzugs von 10% ergibt sich ein Invalideneinkommen für 2019 von CHF 34'759.20. 4.4. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 75'200.- sowie des Invalideneinkom- mens von CHF 34'759.20 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 40'440.80, was einem Invali- ditätsgrad von 53.77%, gerundet 54% entspricht, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Da die bisherige Rente während den gewährten Wiedereingliederungsmassnah- men bis Ende Februar 2021 weiter ausgerichtet worden war, besteht der Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. März 2021. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54%. Die Verfügung der IV- Stelle vom 17. Februar 2021 ist in diesem Sinne anzupassen und die Beschwerde vom 11. März 2021, soweit darauf eingetreten wird, ist teilweise gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- zu Lasten der IV-Stelle festgesetzt. Der Beschwerdefüh- rerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, hat sie Anspruch auf die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung (vgl. Urteile BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4 und 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.3.1). Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Der Rechtsvertreter hat am 29. Juni 2021 eine Kostenliste über einen Betrag von CHF 4'226.47 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 3'810.- (12.7 Stunden à CHF 300.-), eine Kleinspesen- pauschale (3% des Honorars) von CHF 114.30 sowie CHF 302.17 für die Mehrwertsteuer (7.7%) umfasst. Der fakturierte Stundenaufwand erweist sich nicht als unangemessen. Unter Verwendung des im Kanton Freiburg zur Anwendung kommenden Stundenansatzes von CHF 250.- beträgt das Honorar CHF 3'175.- (12.7 Stunden à CHF 250). Ferner sind die geltend gemachten Pauschalspe- sen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher ex aequo et bono auf CHF 60.- festzu- setzen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 3'235.-. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteu- er von CHF 249.10 (7.7% von CHF 3'235.-) ist die von der IV-Stelle zu leistende Parteientschädi- gung auf CHF 3'484.10 festzusetzen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 17. Februar 2021 wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54% hat. II. Die Gerichtskosten zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg werden auf CHF 800.- festgesetzt. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertre- terin von CHF 3'235.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 249.10 und damit insgesamt CHF 3'484.10 gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. März 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: