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605 2021 192

Freiburg · 2021-12-09 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1968, wird seit dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe materiell unterstützt. Sie wohnt in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in B.________, wobei der monatliche Mietzins CHF 1'300.- (netto CHF 1'100.- zzgl. Nebenkosten von CHF 200.-) beträgt. Ihre Tochter, C.________, geboren im Jahr 2003, leidet an einem Asperger-Syndrom. Sie wohnt in einem Schulheim und besuchte ihre Mutter jeweils an den Wochenenden. Die persönlichen Spannungen zwischen den beiden haben jedoch derart zugenommen, dass diese Besuche seit dem August 2020 nicht mehr stattfinden und das Friedensgericht des Sensebezirks am 4. September 2020 entschied, dass die Tochter für jene Wochenenden und Ferienanteile, die sie bisher bei der Mutter verbrachte, bei einer Entlastungsfamilie fremdplatziert wird, und es ist nicht absehbar, dass sie zukünftig ihre Mutter regelmässig besuchen bzw. bei ihr übernachten wird. B. Mit Verfügung der Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) vom 16. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021, wurde die Beschwerdeführerin u. a. auf- gefordert, ihre 3.5-Zimmer-Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine Wohnung ent- sprechend den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt zu suchen. Da ihre Tochter im Mai 2021 volljährig werde und an den Wochenenden nicht mehr zu ihr komme, sei die Übernahme der Wohnkosten gemäss den Richtlinien für einen 2-Personenhaushalt nicht mehr gerechtfertigt. Gleich- zeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil 605 2021 71 vom 28. April 2021 abgewiesen. Es erwog insbesondere, die Vorinstanz habe der Beschwerde- führerin zu Recht die Auflage erteilt, sich bis Ende April 2021 eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt entsprechende Wohnung zu suchen und ihre 3.5-Zimmer-Wohnung zu kündi- gen, da die Übernahme der Wohnkosten für einen 2-Personenhaushalt ab Mai 2021 nicht mehr gerechtfertigt sei und daher entsprechend gekürzt werden könne. C. In der Zwischenzeit hatte die Vorinstanz am 22. April 2021 die Verlängerung der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin bis zum 30. April 2022 verfügt. Bezüglich der Wohnkosten verfügte sie, die Beschwerdeführerin müsse die Differenz der effektiven Wohnkosten zu den gemäss den Richtlinien maximal übernommenen Kosten (d. h. die Differenz von CHF 250.-, bei einem tat- sächlichen Nettomietzins von CHF 1'100.- zzgl. CHF 200.- Nebenkosten und dem maximal über- nommenen Nettomietzins von CHF 850.- zzgl. Nebenkosten) ab dem 1. Mai 2021 aus ihrem Grund- bedarf begleichen, bis sie eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Zu- dem entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 11. Mai 2021 an die Vorinstanz und er- klärte, eine Stiftung wäre bereit, während mindestens vier Monaten – der erwartenden Dauer des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens – für die Differenz der Wohnkosten, die vom Sozialdienst nicht mehr übernommen würden, aufzukommen; dies jedoch nur in Form eines "zweckgebundenen Darlehens" und nicht in Form einer "Zuwendung Dritter", bzw. nur, sofern der Beitrag in ihrem Budget nicht berücksichtigt werde. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021, stellte die Vorinstanz fest, das in Aussicht gestellte "zweckgebundene Darlehen" der Stiftung sei als "Zuwen- dung Dritter" im Budget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; dies, weil das Subsidiaritäts- prinzip nicht umgangen werden könne, und vor dem Hintergrund der Gleichbehandlungsmaxime.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Gegen die in Bst. C erwähnte Verfügung vom 22. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 Einsprache. Sie beantragte namentlich die Übernahme der gesamten Wohnkosten. Zudem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Verbeiständung durch einen Rechtsbeistand. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Auch wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Übernahme der Kosten für einen Rechtsbeistand abgewiesen. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 605 2021 165 und 168 des Kantonsgerichtes vom 8. September 2021 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einge- treten wurde. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 166) wurde als gegenstandslos abgeschrieben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2021 167 und 169) abgewiesen. F. Gegen den in Bst. D erwähnten Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi, am 13. September 2021, verbessert am 21. September 2021, Beschwerde (605 2021 192) an das Kantonsgericht erhoben. Sie stellt den Antrag, der Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und ein zweckgebundenes Darlehen einer Stiftung sei für die Dauer des hängigen Verfahrens in ihrem Budget nicht zu berücksichtigten. Zur Begründung bringt sie vor, sowohl unter dem Blickwinkel der Subsidiarität als auch der Rechtzeitigkeit der Sozialhilfe bzw. Anspruch auf Schuldübernahme lasse sich eine Anrechnung eines Darlehens zwecks zeitweiliger Übernahme der Mehrmiete nicht rechtfertigen. Ferner stellt sie ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch; 605 2021 193). G. In ihren Bemerkungen vom 30. September 2021 bestätigt die Vorinstanz ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] i. V. m. Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit

15. August eingehalten (Art. 30 Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 79 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG).

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

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E. 3.1 Im hier streitigen Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz fest, das in Aussicht gestellte "zweckgebundene Darlehen" der Stiftung sei als "Zuwendung Dritter" im Budget der Beschwerde- führerin zu berücksichtigen. Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit der Sozialhilfe nur ein aktueller Bedarf gedeckt werde. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Übernahme von Schulden. Zudem seien ihr keine nachweislichen Schulden der Beschwerdeführerin bekannt. Diese könne mit Abzug der Mietzinsdifferenz von CHF 250.- im Budget ein minimales Existenzminimum noch decken. Eine Ausnahme könne nur bei Gelegenheitsgeschenken und bei der Tilgung von nachweislich bestehenden Schulden gewährt werden – was hier nicht der Fall sei. Zur Finanzierung von überhöhten Miet- oder Lebensunterhaltskosten könne keine Ausnahme ge- macht werden. Der Umstand, dass es sich dabei um ein rückerstattungspflichtiges Darlehen handle, spiele keine Rolle, da sie den Betrag bei einem negativen Einspracheentscheid nicht zurückzahlen könne. Auf das ebenfalls geltend gemachte Gleichbehandlungsgebot werde nicht eingegangen, da dies nicht das vorliegende Verfahren betreffe. Doch auch wenn darauf eingegangen würde, sei u. a. festzuhalten, dass auch andere Sozialhilfebezüger eine Mehrmiete aus dem Sozialhilfebudget finan- zieren mussten und es somit das Gegenteil einer Gleichbehandlung wäre, wenn die Beschwerde- führerin mit einer Zuwendung von Dritten diesen Abzug umgehen könnte.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz begründe ihren Einspracheentscheid, im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung vom 20. Mai 2021, nicht mehr mit dem Subsidiaritäts- prinzip, sondern damit, dass im Sozialhilferecht das Bedarfsdeckungsprinzip gelte und kein grund- sätzlicher Anspruch auf Übernahme von Schulden bestehe. Jedoch stelle sich weiterhin die Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip einer überbrückenden Übernahme der Mietzinsdifferenz durch eine Stif- tung entgegenstehe. Eine Stiftung sei bereit, die Mietzinsdifferenz für die Zeit bis zum Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Beschwerde vom 15. Juli 2021 [über welche mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2021 entschieden wurde] in Form eines zweckgebundenen rückzahlbaren Darlehens zu übernehmen, unter der Bedingung, dass das Darlehen nicht als "freiwillige Zuwendung Dritter" qualifiziert werde. Rückzahlbare Darlehen würden grundsätzlich kein anrechenbares Ein- kommen darstellen, da sie nicht zu einer Bereicherung führten bzw. nicht einkommensbildend seien. Darlehen, die ein Dritter gewähre, weil er für das Sozialamt "einspringe", stellten ebenfalls keine anrechenbaren Einkommen dar. Eine Berücksichtigung des Darlehens als Einnahmen im Budget sei folglich nicht angezeigt. Doch auch falls das Darlehen als Schuldübernahme betrachtet werde, müsse von einer Anrechnung abgesehen werden. Sie habe neben den Sozialhilfeschulden weitere CHF 80'000.- Schulden, was sich aus der Steuererklärung, die der Vorinstanz vorliege, ergebe. Hier gehe es um eine Schuld gegenüber der Vermieterin. Es sei offensichtlich, dass ihre Situation mit einem zweckgebundenen Darlehen zwecks Finanzierung der Mehrmiete grundsätzlich verbessert werde. Diese Zweckbindung sei deshalb zu beachten und sie dürfe nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die Deckung ihres Lebensunterhaltes zu verwenden bzw. das Darlehen dürfe nicht als Einnahme angerechnet werden. Das gleiche gelte bei Zuwendungen, die einen blossen Überbrückungscharakter hätten. Diese könn- ten nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen qualifiziert und angerechnet werden. Eine Anrech- nung des Darlehens als Einnahmen im Budget sei folglich auch unter dem Gesichtspunkt, dass in der Sozialhilfe kein grundsätzlicher Anspruch auf Schuldenübernahme bestehe, unverhältnismässig und deshalb unrechtmässig.

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E. 4 Es ist daran zu erinnern, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. September 2021 die Beschwerdeführerin die Mehrmiete von CHF 250.- aus ihrem Grundbedarf decken muss. Eine Stiftung wäre bereit, diese Mehrkosten für die Dauer des Verfahrens, welches zum rechtskräftigen Urteil vom 8. September 2021 geführt hat, d.h. für die Zeit vom 1. Mai bis zum erwähnten Urteilszeitpunkt zu tragen. Es stellt sich die Frage, ob die von der Stiftung übernommenen Mehrkosten bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin anzurechnen sind oder nicht.

E. 4.1 Die allgemeinen rechtlichen Grundsätze der Sozialhilfe, namentlich hinsichtlich von überhöh- ten Wohnkosten wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 28. April 2021 in E. 3 ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin erneut auf den Grundsatz der Subsidiarität hinzuweisen, gemäss welchem Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthil- fe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leis- tungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergän- zenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteile BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1; 8C_42/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGE 146 I 1 E. 6.5). Weiter hat die Beschwerdeführerin eine Minderungspflicht. So hat die unterstützte Person alles Zu- mutbare zu unternehmen, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, z. B. mit der Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf den angemessenen Bedarf, weshalb die Sozialhilfe, wie hier, nur während einer angemessenen Übergangsfrist überhöhte Wohnkosten zu übernehmen hat (WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 424 f.). Zu präzisieren ist, dass gemäss dem Praxisbeispiel der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ZESO 2/20 "Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?" bei der Fest- stellung der Bedürftigkeit und der Bemessung von Unterstützungsleistungen alle verfügbaren Ein- nahmen berücksichtigt werden. Darunter fallen auch freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird (SKOS-Richtlinie [RL] D.1, mit Erläuterungen). Diese Empfehlung basiert auf dem Prinzip der Bedarfsdeckung (SKOS-RL A.3 Abs. 4). Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungen handelt, weshalb beispielsweise auch jene Leistungen als Einnahmen angerechnet werden, die eine Drittperson direkt an einen Gläubiger der unterstützten Person leistet, etwa wenn ein Teil der überhöhten Wohnkosten von Dritten direkt an den Vermieter gezahlt werden. Keine Ausnahme ist möglich, wenn mit den Zuwendungen überhöhte Miet- oder Lebenshaltungs- kosten oder Luxusausgaben finanziert werden sowie wenn eine Nichtanrechnung wegen des Um- fangs der Zuwendung stossend wäre. Somit sind regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen anzu- rechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet wer- den oder der Finanzierung von Luxus dienen. Ebenfalls anzurechnen sind einmalige, nicht zweckge- bundene Leistungen, ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke oder Leistungen von be- scheidenem Umfang. Demgegenüber sind einmalige, zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden, in der Regel nicht anzurechnen. Bei einem freiwilligen Zuschuss z. B. des Grossvaters in der Höhe von CHF 300.- für die überhöhte Miete handelt es sich gemäss den Praxisbeispielen um eine regelmässig erbrachte

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 freiwillige Leistung und der Zuschuss erfolgt für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgaben- position. Daher sind die CHF 300.- im Unterstützungsbudget grundsätzlich als Einnahmen anzu- rechnen. Leistungen Dritter sollen gemäss Lehre und Praxis nicht angerechnet werden, wenn sie von be- scheidenem Umfang sind, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen erbracht werden (oft mit einer besonderen Zweckbestimmung) und bei einer Anrechnung entfallen würden. Dies findet jedoch auch nach der Lehre keine Anwendung, wenn eine unterstützte Person sich nach Kürzung der Unterstützungsleistung wegen überhöhter Mietkosten die ungedeckten Auslagen von dritter Seite finanzieren lässt. Eine Anrechnung der monatlichen Zuwendung auf das bereits gekürzte Budget ist durchaus zulässig, zumal dies nicht dem Verwendungszweck widerspricht und es auch kaum angehen kann, dass eine unterstützte Person sich den Grundbedarf von der öffentlichen Hand abgelten lässt und gleichzeitig den Luxus über Dritte finanziert (HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen in Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 141 mit Hinweisen). Gleicher Meinung ist WIZENT: Hinsichtlich der Anrechnung von Zuwendungen Dritter spiele die einzelfallbezogene Güterabwägung eine wesentliche Rolle. Dabei sei im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig sei, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse Komfortsituation ermöglicht würde. Deshalb sei es beispielsweise ohne weiteres zulässig, Beiträge an überhöhte Wohnungskosten von monatlich CHF 900.- als Einkommen in die Bedarfsrechnungen einzubeziehen (WIZENT, N. 649 mit Hinweisen auf diverse kantonale Gerichtsurteile).

E. 4.2 Vorliegend ist eine Stiftung bereit, die Mehrmiete im Betrag von CHF 250.-, welcher nicht durch die Vorinstanz gedeckt wird, während dem Verfahren, welches zum rechtskräftigen Urteil vom

E. 8 September 2021 geführt hat, zu übernehmen. Auch wenn damit das Darlehen nur einen Zeitraum von wenigen Monaten in der Vergangenheit umfasst, handelt es sich dabei dennoch um eine frei- willige Leistung Dritter, die zumindest während einer gewissen Zeit regelmässig erfolgt und die sich auf eine konkrete Ausgabenposition im Unterstützungsbudget bezieht. Ferner handelt es sich um eine Zuwendung, um eine Wohnung mit einer überhöhten Miete zu ermöglichen und entspricht exakt dem in der Lehre besprochenen Fall, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das Darlehen sei auf der Einnahmenseite anzurechnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ebenso regelmässig festgehalten, Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten seien als Einkom- men in der Bedarfsrechnung anzurechnen (Urteil VGer ZH VB.2015.00251 vom 23. März 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil VGer ZH VB.2003.00109 vom 21. Mai 2003 E. 2b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann hier nicht von einem überbrückenden "Einsprin- gen" der Stiftung die Rede sein. So hat die Beschwerdeführerin eben gerade nicht mehr Anspruch auf die Übernahme der Wohnkosten im Betrag von CHF 1'100.-, sondern einzig noch im Umfang von CHF 850.-, wie es das Kantonsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 8. September 2021 bestätigt hat. Deshalb geht es auch nicht an, das in Aussicht gestellte Darlehen der Stiftung deshalb bei den Einnahmen nicht anzurechnen, da es sich dabei um eine Zuwendung handle, die bloss einen Überbrückungscharakter habe und deshalb nicht als freiwillige Unterstützungsleistung qualifiziert werden könne, wie es die Beschwerdeführerin gestützt auf das Behördenhandbuch Kapitel 9.1.03 Ziff. 2 geltend macht. An jener Stelle wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. No- vember 2018 (VB.2018.00547) verwiesen, worin es darum ging, dass ein Sozialhilfebedürftiger von der Gemeinde A in die Gemeinde B umzog und der Grossvater bis zum positiven Entscheid über die Sozialhilfe in der Gemeinde B überbrückend ein rückzahlbares Darlehen anbot. Dieser Fall ist aber nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, in welchem es einzig und allein um die Finanzierung von überhöhten Wohnkosten geht, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr hat.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Zudem musste der Beschwerdeführerin auch (spätestens) seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom

28. April 2021 im Grundsatz klar sein, dass der Mietzins für ihre Wohnung überhöht ist. Der Umstand, dass das Darlehen rückzahlbar sein soll, ändert nichts an der Sachlage, da dieses Darlehen nicht zu einer Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin führt. Es ist zwar richtig, dass falls ein Darlehen ausdrücklich für die Schuldentilgung gewährt wurde, dieses grundsätzlich nicht für die Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden ist, wie es dem Behördenhandbuch Kapitel 9.1.03 zu entnehmen ist. Dies gilt aber nicht für den vorliegenden Fall, in welchem durch die rückzahlbaren Zuwendungen zur Deckung unangemessener Wohnkosten die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin entgegen einem Hauptzweck der Sozialhilfe weiter verschlechtert wird (vgl. vorerwähntes Urteil VB.2003.00109 E. 2b). Zudem steht es gemäss den vorhandenen Unterlagen nicht einmal fest, ob es überhaupt zum Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung gekommen ist, da die Beschwerdeführerin nur einen nicht unterschriebenen Entwurf des Darlehensvertrags eingereicht hat. Weiter ist es von Interesse, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin, wie es den eingereichten Akten der Vorinstanz zu entnehmen ist, nicht ernsthaft um die Suche nach einer billigeren Wohnung kümmert. So ergibt sich aus dem Mailverkehr der Vorinstanz mit dem Beistand der Beschwerdefüh- rerin vom 30. September 2021, dass letztere offenbar hohe Ansprüche an eine neue Wohnung hat und zudem eine von ihrem Beistand gefundene Wohnung, welche den Kriterien der Vorinstanz ent- sprochen hätte, nicht annehmen wollte, da sie nicht mehr im Kanton wohnen wolle. Ferner reichte sie bei der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Allergologie und klinische Immunologie vom 16. September 2021 ein, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen (physisch und psychisch) vom 1. September 2021 bis zum

15. Oktober 2021 nicht in der Lage sei, selbst bzw. aktiv eine Wohnung zu suchen, wobei dieses Zeugnis jedoch nicht weiter begründet war. Zuvor hatte sie am 12. August 20201 der Vorinstanz mitgeteilt, sie habe jemanden kennengelernt und wolle mit der Wohnungssuche zuwarten, bis sie sehe, wie sich diese Beziehung entwickle. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Vergleich mit Auto-Reparaturkosten. Sie bringt vor, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewie- sen. Bei diesem stehe der Service und eine grössere Reparatur an. Die Vorinstanz habe mitgeteilt, sie habe vom Vinzenzverein einen Betrag von CHF 800.- erhalten. Für die restlichen CHF 928.- sei die Winterhilfe angefragt worden. Die Vorinstanz handle in willkürlicher Weise widersprüchlich, da sie die zweckgebundenen Spenden des Vinzenzvereins sowie der Winterhilfe offenbar nicht als an- rechenbar qualifiziere, ein zweckgebundenes Darlehen zur überbrückenden Übernahme der Mehr- miete hingegen schon. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen. Zum andern handelt es sich dabei um eine einmalige zweckgebundene Zahlung, die sich nicht auf eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition bezieht. Demgegenüber handelt es sich bei der Übernahme der Mehrmiete durch die Stiftung, auch wenn diese, wie hier, nur für einige Monate vorgesehen ist, um eine regelmässige Leistung. Zudem dient diese Leistung dazu, die Vorgaben der Vorinstanz, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, zu umgehen. 5. Zusammenfassend geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Darlehen von monatlich CHF 250.- an die überhöhten Wohnkosten bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin als "frei- willige Zuwendung Dritter" anzurechnen ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 6. Die Beschwerdeführerin hat ein URP-Gesuch (605 2021 193) eingereicht. 6.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Da- bei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezem- ber 2014 E. 7b). Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffe- nen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge- boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht ge- wachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil BGer 2P.234/2006 vom

14. Dezember 2006 E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu er- kennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zu- rückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tat- sächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (Urteile BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 5.1; 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). 6.2. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist festzustellen, dass keine sachliche Notwendigkeit für die Verbeiständung bestand; dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin den Schwierigkeiten im Rahmen des Verfahrens, welches im Urteil vom 28. April 2021 mündete, durchaus gewachsen war. 6.3. Das URP-Gesuch (605 2021 193) ist daher abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2021 192) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch (605 2021 193) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Dezember 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 192 605 2021 193 Urteil vom 9. Dezember 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Wohnkosten (Übernahme Mehrmiete durch Stiftung) Beschwerde (605 2021 192) vom 13. September 2021 gegen den Einspra- cheentscheid vom 15. Juli 2021 Gesuch (605 2021 193) vom 13. September 2021 um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1968, wird seit dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe materiell unterstützt. Sie wohnt in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in B.________, wobei der monatliche Mietzins CHF 1'300.- (netto CHF 1'100.- zzgl. Nebenkosten von CHF 200.-) beträgt. Ihre Tochter, C.________, geboren im Jahr 2003, leidet an einem Asperger-Syndrom. Sie wohnt in einem Schulheim und besuchte ihre Mutter jeweils an den Wochenenden. Die persönlichen Spannungen zwischen den beiden haben jedoch derart zugenommen, dass diese Besuche seit dem August 2020 nicht mehr stattfinden und das Friedensgericht des Sensebezirks am 4. September 2020 entschied, dass die Tochter für jene Wochenenden und Ferienanteile, die sie bisher bei der Mutter verbrachte, bei einer Entlastungsfamilie fremdplatziert wird, und es ist nicht absehbar, dass sie zukünftig ihre Mutter regelmässig besuchen bzw. bei ihr übernachten wird. B. Mit Verfügung der Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) vom 16. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021, wurde die Beschwerdeführerin u. a. auf- gefordert, ihre 3.5-Zimmer-Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine Wohnung ent- sprechend den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt zu suchen. Da ihre Tochter im Mai 2021 volljährig werde und an den Wochenenden nicht mehr zu ihr komme, sei die Übernahme der Wohnkosten gemäss den Richtlinien für einen 2-Personenhaushalt nicht mehr gerechtfertigt. Gleich- zeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil 605 2021 71 vom 28. April 2021 abgewiesen. Es erwog insbesondere, die Vorinstanz habe der Beschwerde- führerin zu Recht die Auflage erteilt, sich bis Ende April 2021 eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt entsprechende Wohnung zu suchen und ihre 3.5-Zimmer-Wohnung zu kündi- gen, da die Übernahme der Wohnkosten für einen 2-Personenhaushalt ab Mai 2021 nicht mehr gerechtfertigt sei und daher entsprechend gekürzt werden könne. C. In der Zwischenzeit hatte die Vorinstanz am 22. April 2021 die Verlängerung der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin bis zum 30. April 2022 verfügt. Bezüglich der Wohnkosten verfügte sie, die Beschwerdeführerin müsse die Differenz der effektiven Wohnkosten zu den gemäss den Richtlinien maximal übernommenen Kosten (d. h. die Differenz von CHF 250.-, bei einem tat- sächlichen Nettomietzins von CHF 1'100.- zzgl. CHF 200.- Nebenkosten und dem maximal über- nommenen Nettomietzins von CHF 850.- zzgl. Nebenkosten) ab dem 1. Mai 2021 aus ihrem Grund- bedarf begleichen, bis sie eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Zu- dem entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 11. Mai 2021 an die Vorinstanz und er- klärte, eine Stiftung wäre bereit, während mindestens vier Monaten – der erwartenden Dauer des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens – für die Differenz der Wohnkosten, die vom Sozialdienst nicht mehr übernommen würden, aufzukommen; dies jedoch nur in Form eines "zweckgebundenen Darlehens" und nicht in Form einer "Zuwendung Dritter", bzw. nur, sofern der Beitrag in ihrem Budget nicht berücksichtigt werde. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021, stellte die Vorinstanz fest, das in Aussicht gestellte "zweckgebundene Darlehen" der Stiftung sei als "Zuwen- dung Dritter" im Budget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; dies, weil das Subsidiaritäts- prinzip nicht umgangen werden könne, und vor dem Hintergrund der Gleichbehandlungsmaxime.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Gegen die in Bst. C erwähnte Verfügung vom 22. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 Einsprache. Sie beantragte namentlich die Übernahme der gesamten Wohnkosten. Zudem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Verbeiständung durch einen Rechtsbeistand. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Auch wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Übernahme der Kosten für einen Rechtsbeistand abgewiesen. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 605 2021 165 und 168 des Kantonsgerichtes vom 8. September 2021 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einge- treten wurde. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 166) wurde als gegenstandslos abgeschrieben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2021 167 und 169) abgewiesen. F. Gegen den in Bst. D erwähnten Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi, am 13. September 2021, verbessert am 21. September 2021, Beschwerde (605 2021 192) an das Kantonsgericht erhoben. Sie stellt den Antrag, der Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und ein zweckgebundenes Darlehen einer Stiftung sei für die Dauer des hängigen Verfahrens in ihrem Budget nicht zu berücksichtigten. Zur Begründung bringt sie vor, sowohl unter dem Blickwinkel der Subsidiarität als auch der Rechtzeitigkeit der Sozialhilfe bzw. Anspruch auf Schuldübernahme lasse sich eine Anrechnung eines Darlehens zwecks zeitweiliger Übernahme der Mehrmiete nicht rechtfertigen. Ferner stellt sie ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch; 605 2021 193). G. In ihren Bemerkungen vom 30. September 2021 bestätigt die Vorinstanz ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] i. V. m. Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit

15. August eingehalten (Art. 30 Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 79 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 3. 3.1. Im hier streitigen Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz fest, das in Aussicht gestellte "zweckgebundene Darlehen" der Stiftung sei als "Zuwendung Dritter" im Budget der Beschwerde- führerin zu berücksichtigen. Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit der Sozialhilfe nur ein aktueller Bedarf gedeckt werde. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Übernahme von Schulden. Zudem seien ihr keine nachweislichen Schulden der Beschwerdeführerin bekannt. Diese könne mit Abzug der Mietzinsdifferenz von CHF 250.- im Budget ein minimales Existenzminimum noch decken. Eine Ausnahme könne nur bei Gelegenheitsgeschenken und bei der Tilgung von nachweislich bestehenden Schulden gewährt werden – was hier nicht der Fall sei. Zur Finanzierung von überhöhten Miet- oder Lebensunterhaltskosten könne keine Ausnahme ge- macht werden. Der Umstand, dass es sich dabei um ein rückerstattungspflichtiges Darlehen handle, spiele keine Rolle, da sie den Betrag bei einem negativen Einspracheentscheid nicht zurückzahlen könne. Auf das ebenfalls geltend gemachte Gleichbehandlungsgebot werde nicht eingegangen, da dies nicht das vorliegende Verfahren betreffe. Doch auch wenn darauf eingegangen würde, sei u. a. festzuhalten, dass auch andere Sozialhilfebezüger eine Mehrmiete aus dem Sozialhilfebudget finan- zieren mussten und es somit das Gegenteil einer Gleichbehandlung wäre, wenn die Beschwerde- führerin mit einer Zuwendung von Dritten diesen Abzug umgehen könnte. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz begründe ihren Einspracheentscheid, im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung vom 20. Mai 2021, nicht mehr mit dem Subsidiaritäts- prinzip, sondern damit, dass im Sozialhilferecht das Bedarfsdeckungsprinzip gelte und kein grund- sätzlicher Anspruch auf Übernahme von Schulden bestehe. Jedoch stelle sich weiterhin die Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip einer überbrückenden Übernahme der Mietzinsdifferenz durch eine Stif- tung entgegenstehe. Eine Stiftung sei bereit, die Mietzinsdifferenz für die Zeit bis zum Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Beschwerde vom 15. Juli 2021 [über welche mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2021 entschieden wurde] in Form eines zweckgebundenen rückzahlbaren Darlehens zu übernehmen, unter der Bedingung, dass das Darlehen nicht als "freiwillige Zuwendung Dritter" qualifiziert werde. Rückzahlbare Darlehen würden grundsätzlich kein anrechenbares Ein- kommen darstellen, da sie nicht zu einer Bereicherung führten bzw. nicht einkommensbildend seien. Darlehen, die ein Dritter gewähre, weil er für das Sozialamt "einspringe", stellten ebenfalls keine anrechenbaren Einkommen dar. Eine Berücksichtigung des Darlehens als Einnahmen im Budget sei folglich nicht angezeigt. Doch auch falls das Darlehen als Schuldübernahme betrachtet werde, müsse von einer Anrechnung abgesehen werden. Sie habe neben den Sozialhilfeschulden weitere CHF 80'000.- Schulden, was sich aus der Steuererklärung, die der Vorinstanz vorliege, ergebe. Hier gehe es um eine Schuld gegenüber der Vermieterin. Es sei offensichtlich, dass ihre Situation mit einem zweckgebundenen Darlehen zwecks Finanzierung der Mehrmiete grundsätzlich verbessert werde. Diese Zweckbindung sei deshalb zu beachten und sie dürfe nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die Deckung ihres Lebensunterhaltes zu verwenden bzw. das Darlehen dürfe nicht als Einnahme angerechnet werden. Das gleiche gelte bei Zuwendungen, die einen blossen Überbrückungscharakter hätten. Diese könn- ten nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen qualifiziert und angerechnet werden. Eine Anrech- nung des Darlehens als Einnahmen im Budget sei folglich auch unter dem Gesichtspunkt, dass in der Sozialhilfe kein grundsätzlicher Anspruch auf Schuldenübernahme bestehe, unverhältnismässig und deshalb unrechtmässig.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 4. Es ist daran zu erinnern, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. September 2021 die Beschwerdeführerin die Mehrmiete von CHF 250.- aus ihrem Grundbedarf decken muss. Eine Stiftung wäre bereit, diese Mehrkosten für die Dauer des Verfahrens, welches zum rechtskräftigen Urteil vom 8. September 2021 geführt hat, d.h. für die Zeit vom 1. Mai bis zum erwähnten Urteilszeitpunkt zu tragen. Es stellt sich die Frage, ob die von der Stiftung übernommenen Mehrkosten bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin anzurechnen sind oder nicht. 4.1. Die allgemeinen rechtlichen Grundsätze der Sozialhilfe, namentlich hinsichtlich von überhöh- ten Wohnkosten wurden bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 28. April 2021 in E. 3 ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin erneut auf den Grundsatz der Subsidiarität hinzuweisen, gemäss welchem Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthil- fe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leis- tungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergän- zenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteile BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1; 8C_42/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGE 146 I 1 E. 6.5). Weiter hat die Beschwerdeführerin eine Minderungspflicht. So hat die unterstützte Person alles Zu- mutbare zu unternehmen, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, z. B. mit der Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf den angemessenen Bedarf, weshalb die Sozialhilfe, wie hier, nur während einer angemessenen Übergangsfrist überhöhte Wohnkosten zu übernehmen hat (WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 424 f.). Zu präzisieren ist, dass gemäss dem Praxisbeispiel der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ZESO 2/20 "Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?" bei der Fest- stellung der Bedürftigkeit und der Bemessung von Unterstützungsleistungen alle verfügbaren Ein- nahmen berücksichtigt werden. Darunter fallen auch freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird (SKOS-Richtlinie [RL] D.1, mit Erläuterungen). Diese Empfehlung basiert auf dem Prinzip der Bedarfsdeckung (SKOS-RL A.3 Abs. 4). Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungen handelt, weshalb beispielsweise auch jene Leistungen als Einnahmen angerechnet werden, die eine Drittperson direkt an einen Gläubiger der unterstützten Person leistet, etwa wenn ein Teil der überhöhten Wohnkosten von Dritten direkt an den Vermieter gezahlt werden. Keine Ausnahme ist möglich, wenn mit den Zuwendungen überhöhte Miet- oder Lebenshaltungs- kosten oder Luxusausgaben finanziert werden sowie wenn eine Nichtanrechnung wegen des Um- fangs der Zuwendung stossend wäre. Somit sind regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen anzu- rechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet wer- den oder der Finanzierung von Luxus dienen. Ebenfalls anzurechnen sind einmalige, nicht zweckge- bundene Leistungen, ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke oder Leistungen von be- scheidenem Umfang. Demgegenüber sind einmalige, zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden, in der Regel nicht anzurechnen. Bei einem freiwilligen Zuschuss z. B. des Grossvaters in der Höhe von CHF 300.- für die überhöhte Miete handelt es sich gemäss den Praxisbeispielen um eine regelmässig erbrachte

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 freiwillige Leistung und der Zuschuss erfolgt für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgaben- position. Daher sind die CHF 300.- im Unterstützungsbudget grundsätzlich als Einnahmen anzu- rechnen. Leistungen Dritter sollen gemäss Lehre und Praxis nicht angerechnet werden, wenn sie von be- scheidenem Umfang sind, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen erbracht werden (oft mit einer besonderen Zweckbestimmung) und bei einer Anrechnung entfallen würden. Dies findet jedoch auch nach der Lehre keine Anwendung, wenn eine unterstützte Person sich nach Kürzung der Unterstützungsleistung wegen überhöhter Mietkosten die ungedeckten Auslagen von dritter Seite finanzieren lässt. Eine Anrechnung der monatlichen Zuwendung auf das bereits gekürzte Budget ist durchaus zulässig, zumal dies nicht dem Verwendungszweck widerspricht und es auch kaum angehen kann, dass eine unterstützte Person sich den Grundbedarf von der öffentlichen Hand abgelten lässt und gleichzeitig den Luxus über Dritte finanziert (HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen in Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 141 mit Hinweisen). Gleicher Meinung ist WIZENT: Hinsichtlich der Anrechnung von Zuwendungen Dritter spiele die einzelfallbezogene Güterabwägung eine wesentliche Rolle. Dabei sei im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig sei, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse Komfortsituation ermöglicht würde. Deshalb sei es beispielsweise ohne weiteres zulässig, Beiträge an überhöhte Wohnungskosten von monatlich CHF 900.- als Einkommen in die Bedarfsrechnungen einzubeziehen (WIZENT, N. 649 mit Hinweisen auf diverse kantonale Gerichtsurteile). 4.2. Vorliegend ist eine Stiftung bereit, die Mehrmiete im Betrag von CHF 250.-, welcher nicht durch die Vorinstanz gedeckt wird, während dem Verfahren, welches zum rechtskräftigen Urteil vom

8. September 2021 geführt hat, zu übernehmen. Auch wenn damit das Darlehen nur einen Zeitraum von wenigen Monaten in der Vergangenheit umfasst, handelt es sich dabei dennoch um eine frei- willige Leistung Dritter, die zumindest während einer gewissen Zeit regelmässig erfolgt und die sich auf eine konkrete Ausgabenposition im Unterstützungsbudget bezieht. Ferner handelt es sich um eine Zuwendung, um eine Wohnung mit einer überhöhten Miete zu ermöglichen und entspricht exakt dem in der Lehre besprochenen Fall, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das Darlehen sei auf der Einnahmenseite anzurechnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ebenso regelmässig festgehalten, Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten seien als Einkom- men in der Bedarfsrechnung anzurechnen (Urteil VGer ZH VB.2015.00251 vom 23. März 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil VGer ZH VB.2003.00109 vom 21. Mai 2003 E. 2b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann hier nicht von einem überbrückenden "Einsprin- gen" der Stiftung die Rede sein. So hat die Beschwerdeführerin eben gerade nicht mehr Anspruch auf die Übernahme der Wohnkosten im Betrag von CHF 1'100.-, sondern einzig noch im Umfang von CHF 850.-, wie es das Kantonsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 8. September 2021 bestätigt hat. Deshalb geht es auch nicht an, das in Aussicht gestellte Darlehen der Stiftung deshalb bei den Einnahmen nicht anzurechnen, da es sich dabei um eine Zuwendung handle, die bloss einen Überbrückungscharakter habe und deshalb nicht als freiwillige Unterstützungsleistung qualifiziert werden könne, wie es die Beschwerdeführerin gestützt auf das Behördenhandbuch Kapitel 9.1.03 Ziff. 2 geltend macht. An jener Stelle wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. No- vember 2018 (VB.2018.00547) verwiesen, worin es darum ging, dass ein Sozialhilfebedürftiger von der Gemeinde A in die Gemeinde B umzog und der Grossvater bis zum positiven Entscheid über die Sozialhilfe in der Gemeinde B überbrückend ein rückzahlbares Darlehen anbot. Dieser Fall ist aber nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, in welchem es einzig und allein um die Finanzierung von überhöhten Wohnkosten geht, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr hat.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Zudem musste der Beschwerdeführerin auch (spätestens) seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom

28. April 2021 im Grundsatz klar sein, dass der Mietzins für ihre Wohnung überhöht ist. Der Umstand, dass das Darlehen rückzahlbar sein soll, ändert nichts an der Sachlage, da dieses Darlehen nicht zu einer Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin führt. Es ist zwar richtig, dass falls ein Darlehen ausdrücklich für die Schuldentilgung gewährt wurde, dieses grundsätzlich nicht für die Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden ist, wie es dem Behördenhandbuch Kapitel 9.1.03 zu entnehmen ist. Dies gilt aber nicht für den vorliegenden Fall, in welchem durch die rückzahlbaren Zuwendungen zur Deckung unangemessener Wohnkosten die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin entgegen einem Hauptzweck der Sozialhilfe weiter verschlechtert wird (vgl. vorerwähntes Urteil VB.2003.00109 E. 2b). Zudem steht es gemäss den vorhandenen Unterlagen nicht einmal fest, ob es überhaupt zum Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung gekommen ist, da die Beschwerdeführerin nur einen nicht unterschriebenen Entwurf des Darlehensvertrags eingereicht hat. Weiter ist es von Interesse, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin, wie es den eingereichten Akten der Vorinstanz zu entnehmen ist, nicht ernsthaft um die Suche nach einer billigeren Wohnung kümmert. So ergibt sich aus dem Mailverkehr der Vorinstanz mit dem Beistand der Beschwerdefüh- rerin vom 30. September 2021, dass letztere offenbar hohe Ansprüche an eine neue Wohnung hat und zudem eine von ihrem Beistand gefundene Wohnung, welche den Kriterien der Vorinstanz ent- sprochen hätte, nicht annehmen wollte, da sie nicht mehr im Kanton wohnen wolle. Ferner reichte sie bei der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Allergologie und klinische Immunologie vom 16. September 2021 ein, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen (physisch und psychisch) vom 1. September 2021 bis zum

15. Oktober 2021 nicht in der Lage sei, selbst bzw. aktiv eine Wohnung zu suchen, wobei dieses Zeugnis jedoch nicht weiter begründet war. Zuvor hatte sie am 12. August 20201 der Vorinstanz mitgeteilt, sie habe jemanden kennengelernt und wolle mit der Wohnungssuche zuwarten, bis sie sehe, wie sich diese Beziehung entwickle. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Vergleich mit Auto-Reparaturkosten. Sie bringt vor, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewie- sen. Bei diesem stehe der Service und eine grössere Reparatur an. Die Vorinstanz habe mitgeteilt, sie habe vom Vinzenzverein einen Betrag von CHF 800.- erhalten. Für die restlichen CHF 928.- sei die Winterhilfe angefragt worden. Die Vorinstanz handle in willkürlicher Weise widersprüchlich, da sie die zweckgebundenen Spenden des Vinzenzvereins sowie der Winterhilfe offenbar nicht als an- rechenbar qualifiziere, ein zweckgebundenes Darlehen zur überbrückenden Übernahme der Mehr- miete hingegen schon. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen. Zum andern handelt es sich dabei um eine einmalige zweckgebundene Zahlung, die sich nicht auf eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition bezieht. Demgegenüber handelt es sich bei der Übernahme der Mehrmiete durch die Stiftung, auch wenn diese, wie hier, nur für einige Monate vorgesehen ist, um eine regelmässige Leistung. Zudem dient diese Leistung dazu, die Vorgaben der Vorinstanz, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, zu umgehen. 5. Zusammenfassend geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Darlehen von monatlich CHF 250.- an die überhöhten Wohnkosten bei den Einnahmen der Beschwerdeführerin als "frei- willige Zuwendung Dritter" anzurechnen ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 6. Die Beschwerdeführerin hat ein URP-Gesuch (605 2021 193) eingereicht. 6.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Da- bei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezem- ber 2014 E. 7b). Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffe- nen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge- boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht ge- wachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil BGer 2P.234/2006 vom

14. Dezember 2006 E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu er- kennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zu- rückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tat- sächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (Urteile BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 5.1; 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). 6.2. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist festzustellen, dass keine sachliche Notwendigkeit für die Verbeiständung bestand; dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin den Schwierigkeiten im Rahmen des Verfahrens, welches im Urteil vom 28. April 2021 mündete, durchaus gewachsen war. 6.3. Das URP-Gesuch (605 2021 193) ist daher abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2021 192) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch (605 2021 193) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Dezember 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: