Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung
Sachverhalt
A. B.________, geboren 1958, verheiratet, wohnhaft in C.________, arbeitete seit dem
1. Dezember 2015 als Heizungsmonteur bei der A.________ AG mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs- krankheiten versichert. Am 14. September 2016 stürzte er bei der Arbeit von der Leiter und zog sich dabei ein Polytrauma zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. April 2019, stellte die Suva ihre Leistungen per 28. Februar 2019 ein. Eine dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Ribordy erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom
5. März 2021 (Dossier 605 2019 128) gutgeheissen und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Suva zurückgewiesen. Eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist noch hängig. B. Für die Periode vom 14. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zahlte die Suva der Arbeitgeberin Taggelder in der Höhe von CHF 22'572.- aus. Davon leitete diese einen Betrag von CHF 7'518.05 an den Versicherten weiter, bezahlte ihm aber ab Januar 2017 keinen Lohn mehr. Ab dem 1. März 2017 erfolgte die Taggeldzahlung der Suva direkt an den Versicherten. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 forderte die Suva den Betrag von CHF 15'053.95 (CHF 22'572.- – CHF 7'518.05) von der Arbeitgeberin zurück. Eine von dieser dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 teilweise gut und redu- zierte den Rückforderungsbetrag auf CHF 13'613.95. In der Zwischenzeit hatte die Suva am
14. Februar 2020 den Betrag von CHF 15'053.95 erneut, nun direkt an den Versicherten, ausbe- zahlt. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 erhebt die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig am 18. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Suva bestehe. Zur Begründung bringt sie vor, zum einen seien die von der Suva erhaltenen Leistungen dem Versicherten zugute gekommen. Zum anderen sei der Rückforderungsanspruch der Suva verwirkt. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 12. Februar 2021 ihre Ausführungen im Einsprache- entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihren spontan eingereichten Gegenbemerkungen vom 1. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Sichtweise fest. Die Suva verzichtete am 11. März 2021 auf die Einreichung von umfassen- den Schlussbemerkungen. D. Am 26. März 2021 wird der Versicherte zum Verfahren beigeladen; er erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme innert einer Frist von 30 Tagen. Dieser, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Alain Ribordy, stellt am 1. April 2021 u. a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Das URP-Gesuch wird mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2021 wegen mangelndem Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abgelehnt. Am 17. Juni 2021 stellt der Versicherte ein neues URP-Gesuch. Auf dieses wird mit Urteil vom
28. Juni 2021, welches nicht angefochten wurde, nicht eingetreten. Der Versicherte reicht in der Folge keine Stellungnahme ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1. Dezember 2020 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva zu Recht von ihr den Betrag von CHF 13'613.95 zurückfordert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was als erstes zu prüfen ist. Der Einspracheentscheid sei unvollständig begründet. Sowohl zur vorgebrachten geleis- teten Rückzahlung im Umfang von CHF 1'526.25 als auch zur Verjährungseinrede schweige sich die Suva aus. Ferner habe sie nicht belegt, dass die behauptete Taggeldleistung vom 27. Februar 2017 tatsächlich erfolgt sei und habe auch nicht aufgezeigt, weshalb die vorgenommenen Verrech- nungen der Taggelder mit Forderungen aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den unerlaubten Handlun- gen des Versicherten nicht gültig gewesen sein sollen.
E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 49 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide zu begründen. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 132 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre- ten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d. h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Eine – nicht besonders schwerwiegen- de – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu verein- baren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 182 E. 3d).
E. 2.2 Auch wenn sich die Suva nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen hatte, ist dennoch festzuhalten, dass sie sich in ihrem kurz gehaltenen Einspracheentscheid zu der in der Einsprache vom 3. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 342) geltend gemachten Rückzahlung von CHF 1'526.25 sowie zur geltend gemachten Verwirkungseinrede überhaupt nicht äusserte. Demge- genüber wies sie darauf hin, die Taggeldleistung vom 27. Februar 2017 sei mit offenen Prämienrech- nungen verrechnet worden und es gehe nicht an, die Taggelder mit Forderungen aus dem Arbeits- verhältnis zu verrechnen. Somit ist in einem gewissen Grad von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Jedoch kann diese als geheilt betrachtet werden. So hat die Beschwerdefüh- rerin mit dem vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Ferner würde die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst beförder- lichen Beurteilung ihres Falles nicht zu vereinbaren wären.
E. 3.1 Nach Art. 16 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist, Anspruch auf ein Taggeld. Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. In Ergänzung zu dieser Regel werden die obligatorischen Unfallversicherer in Art. 49 UVG ermächtigt, die Auszahlung der Taggelder dem Arbeitgeber zu übertragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetz- geber eine Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an den Versi- cherten geschaffen, diese aber in der Höhe auf das Ausmass der Lohnzahlung der Arbeitgeber beschränkt. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 ATSG knüpft damit an die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (Art. 324a Abs. 1 OR) an, die von Gesetzes wegen während einer von der Dauer des Arbeitsverhält- nisses abhängigen beschränkten Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR) oder während einer individual-, normal- oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten längeren Zeitdauer (Art. 324a Abs. 4 OR) besteht. Im Umfang der vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Lohnfortzahlungen stehen ihm die für die versi- cherte Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Taggeldleistungen zu. Art. 19 Abs. 2 ATSG beinhaltet daher eine Subrogation (Legalzession) des Taggeldanspruches vom Versicherten auf den Arbeitgeber in
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 dem Umfang, als dieser Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet (Urteil BGer 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 3.2 Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser rückerstattungspflichtig werden kann. Denn Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) erklärt den Arbeitgeber, dem eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig, weshalb umso eher derjenige Arbeitgeber, dem die laufenden Leistungen ausbezahlt wurden, dazu verpflichtet werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle aufgetreten ist (Urteil BGer 8C_432/2012 vom
13. November 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Gemäss Art. 25 ATSG, in seiner Version gültig bis zum 31. Dezember 2020, sind unrechtmäs- sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsan- spruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). In seiner Version gültig seit dem 1. Januar 2021 beträgt die relative Verjährungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht mehr ein Jahr, sondern drei Jahre. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Recht- sprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_819/2018 vom
22. März 2019 E. 4.1. mit Hinweisen). Eine Rückforderung ist nur möglich, soweit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision der leistungszusprechenden Verfügungen erfüllt sind (BGE 126 V 46 E. 2b mit Hinweisen). Diese beiden Rückkommenstitel sind explizit in Art. 53 ATSG geregelt, welcher die frühere Rechtsprechung kodifizierte. So kann die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen ist nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) massgebenden Fristen zulässig. Danach gilt nebst der abso- luten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes zu verfügen (Urteil EVG C 214/03 vom 23. April 2004 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der aufgrund des Verweises in Art. 55 ATSG ebenso im Bereich des ATSG zur Anwendung kommt (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 Rz. 39 zu Art. 53). Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2).
E. 3.4 Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Gesetzlich ist nur die einseitige Verrechnungsmöglichkeit des Unfallversicherers vorgesehen. Die Versicherten haben kein Recht, gegen sie erhobene Forderungen mit bestehenden Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung zu verrechnen. Dies widerspricht an sich der Grundkonzeption der Verrechnung, die an der Gegenseitigkeit von Leistungen/Ansprüchen anknüpft. Aufgrund des zwingenden öffentlich-rechtlichen Charakters des Unfallversicherungsrechts ist jedoch mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmung von Seiten der Versicherten trotzdem keine Verrechnung möglich (GEHRING, KOSS UVG, Art. 50 N. 22 mit Hinweisen).
E. 4 Es ist streitig, ob die Suva zu Recht eine Rückforderung von CHF 13'613.95 gegen die Beschwer- deführerin geltend macht.
E. 4.1 Diese bringt vor, gemäss der Taggeldabrechnung vom 9. Oktober 2017 seien sechs Zahlun- gen im Umfang von CHF 24'098.25 erfolgt. Jedoch habe sie am 27. Februar 2017 keine Zahlung von der Suva erhalten. Diese lege diesbezüglich auch keinen Zahlungsnachweis vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Taggeldleistung vom 27. Februar 2017 in der Höhe von CHF 4'089.40 direkt an den Versicherten ausbezahlt worden sei. Der effektiv an sie überwiesene Betrag belaufe sich damit auf CHF 20'008.90 (recte: CHF 20'008.85 [CHF 24'098.25 – CHF 4'089.40]). Davon sei am 8. Januar 2018 der Betrag von CHF 1'526.25 zurückbezahlt worden. Folglich belaufe sich der für den Versicherten erhaltene Betrag auf CHF 18'482.60. Zwar hielt die Suva in einer E-Mail vom 7. Februar 2017 (Suva-Akten Nr. 40) fest, die Taggelder würden ab dem 1. Februar 2017 direkt dem Versicherten ausbezahlt, da ihr mitgeteilt worden sei, ihm sei von der Beschwerdeführerin jeweils nicht der vollständige Betrag überwiesen worden (vgl. Suva-Akten Nr. 40). Jedoch ist einem Schreiben der Suva vom 9. Oktober 2017 (Suva-Akten Nr. 124) zu entnehmen, dass die Taggeldzahlung vom Februar 2017 mit offenen Prämien der Beschwerdeführerin verrechnet worden war. Beigelegt war die Taggeldabrechnung vom 27. Februar 2017, aus welcher sich ergab, dass nach Abzug der offenen Prämien ein Saldo von CHF 0.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestand. Somit erfolgte zwar keine Auszahlung an die Beschwer- deführerin, aber dennoch wurden die Taggelder für Februar 2017 an sie – mittels Verrechnung – geleistet. Am 28. November 2017 (Suva Akten Nr. 137) wurde dieses Schreiben nochmals, nun an die richtige Adresse der Beschwerdeführerin, zugestellt. Bereits anlässlich eines Telefonates vom
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11
E. 4.2 In einem weiteren Punkt kritisiert die Beschwerdeführerin, die Suva erläutere nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sich ihr Rückforderungsanspruch stütze. Ebenso werde nicht darge- legt, inwiefern die Ausrichtung der Taggelder an die Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig gewe- sen sein soll, bzw. dass die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherten unzu- lässig gewesen sei. Ein Verrechnungsrecht zwischen den Forderungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebe sich aus Art. 120 OR. Sie habe die Taggeldleistungen des Versicherten an ihn mittels Verrechnung ihrer Forderung gegenüber ihm zukommen lassen. Folglich habe die Suva mit befreiender Wirkung an sie geleistet, weshalb keine Leistungspflicht mehr bestanden habe, die Taggelder ein zweites Mal direkt dem Versicherten auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ihr zustehenden obligatorischen Rechte aus Arbeitsvertrag und aus den unerlaubten Handlungen des Versicherten ihre Forderungen mit seinen Forderungen verrechnet. Als Forderun- gen gegenüber dem Versicherten seien die Abzüge der Pensionskassenbeiträge und der Vollzugs- kostenbeiträge der paritätischen Landeskommission, einen Schadenersatzanspruch aus fristloser Kündigung (der Versicherte habe Morddrohungen gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht), eine Verrechnung mit zu viel bezogenen Urlaubstagen (Vorleistung), mit einer unerlaubt für private Zwecke gekauften Pressmaschine sowie Kosten des unerlaubt und privat genutzten Geschäftsfahr- zeugs anzusehen. Auch wenn die Auszahlung der Taggelder an die Beschwerdeführerin grundsätzlich richtig war und offenbar Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherten bestanden haben, so bedeutet dies nicht, dass letztere mit den von der Suva erhaltenen Taggelder verrechnet werden konnten. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass sie sich gegenüber der Suva in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren befindet. Bei den von ihr für die Verrechnung geltend gemachten Forderungen handelt es sich um privatrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsvertrag sowie aus unerlaubter Handlung. Die Suva weist zu Recht darauf hin, dass die Verrechnung der Taggelder, die dem Versicherten von Gesetzes wegen zustehen, mit Fordeungen aus dem Arbeits-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 verhältnis hier nicht geltend gemacht werden können. Es geht auch nicht an, arbeitsrechtliche Strei- tigkeiten im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. So ist gemäss Art. 50 UVG nur die Verrechnung mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen möglich und diese Verrechnung kann zudem nur vom Unfallversicherer selbst, nicht aber von der Arbeitge- berin, vorgenommen werden. Der geltend gemachte Art. 120 OR kommt einzig und allein im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten zur Anwendung, nicht aber gegenüber der Suva. Damit können die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verrechnungen nicht berücksichtigt werden, womit die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Pflicht, die Taggelder nicht vollständig dem Versicherten zukommen liess, weshalb auch die Leistungspflicht der Suva gegenüber dem Versi- cherten nicht erfüllt war. Da zudem die Beschwerdeführerin nicht als reine Zahlstelle zu betrachten ist, sondern diese hinsichtlich der Auszahlung der Taggelder die Rolle der Suva, mithin eine öffent- lich-rechtliche Aufgabe, übernommen hatte, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich rückerstat- tungspflichtig gestützt auf die obigen Ausführungen zu Art. 19 Abs. 2 ATSG.
E. 4.3 Damit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss den Voraus- setzungen von Art. 25 ATSG erfüllt waren. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Suva habe spätestens seit ihrer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 gewusst, dass die Taggeldleistungen nicht vollständig an den Versicherten bezahlt worden waren, da die Taggeldleistungen mit Forderungen verrechnet worden seien. Folglich sei der Rückforderungsan- spruch – sofern ein solcher bestanden haben soll – am 7. Februar 2018 verwirkt.
E. 4.3.1 Bezüglich der Frage der Verwirkung ist es angebracht, nachfolgend den Geschehensablauf darzustellen. Am 7. Mai 2019 (Suva-Akten Nr. 288) verlangte der Versicherte die Einsichtnahme in das Suva- Dossier und wies darauf hin, die Suva habe erst ab März 2017 die Taggelder direkt ausbezahlt, die Beschwerdeführerin habe jedoch seit Juni 2016 keinen Lohn mehr bezahlt und er verlangte diesbe- züglich einen Entscheid. Am 20. Mai 2019 (Suva-Akten Nr. 290) informierte die Suva die Beschwerdeführerin über diese Kritik und verlangte bis zum 3. Juni 2019 den Nachweis, dass dem Versicherten mindestens die Taggeld- Leistungen von CHF 22'572.- überwiesen worden seien, sowie diverse Dokumente. Beigelegt war die E-Mail vom 7. Februar 2017 sowie die Taggeldabrechnung vom 9. Oktober 2017. Am 5. Juni 2019 (Suva-Akten Nr. 296) erklärte die Beschwerdeführerin, es sei bereits zu einer Schlichtungsverhandlung zwischen ihr und dem Versicherten gekommen. Dabei habe er den unrechtmässigen Kauf einer Pressmaschine gestanden, die sich immer noch bei ihm befinde. Der damalige Vorsitzende habe dem Versicherten versucht klar zu machen, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die ihrerseits ausstehenden Gutachten zu verrechnen. Der Versicherte habe kein Verständnis gezeigt, worauf die Klagebewilligung ausgestellt worden sei. Die Klagefrist sei jedoch unbenutzt verstrichen. Der Versicherte habe regelmässig um Vorkasse gebeten, da er für seine Frau hohe Krankheitskosten zu tragen habe. Nach und nach seien die Guthaben verrechnet worden. Am
27. Februar 2017 habe der Versicherte Morddrohungen gemacht, weshalb ihm fristlos gekündigt worden sei. Es bestehe immer noch eine Forderung von CHF 8'246.77 gegenüber dem Versicher- ten. Am 9. Juli 2019 (Suva-Akten Nr. 297) erneuerte der Versicherte seine Anfrage vom 7. Mai 2019 an die Suva. Falls er bis zum 16. Juli 2019 keine Antwort erhalte, werde er eine Rechtsverzögerungs-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 beschwerde machen. Am 12. Juli 2019 (Suva-Akten Nr. 298) verwies die Suva auf das Verfahren zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin. Daraufhin erhob der Versicherte am
17. Juli 2019 (Suva-Akten Nr. 302) Rechtsverzögerungsbeschwerde am Kantonsgericht, welche von diesem mit rechtskräftigen Urteil vom 20. Januar 2020 (Dossier 605 2019 192) als gegenstandlos erklärt wurde. Am 27. September 2019 (Suva-Akten Nr. 313) verlangte die Suva von der Beschwerdeführerin die Aufstellung der an den Versicherten bezahlten Beträge als Gehalt oder Taggelder. Gleichtags (Suva- Akten Nr. 314) forderte sie vom Versicherten einen Bankauszug für die Periode vom 14. September 2016 bis 28. Februar 2017. Am 20. November 2019 (Suva-Akten Nr. 321) wiederholte die Suva ihre Anfrage an die Beschwerdeführerin. Der Versicherte reichte am 25. November 2019 (Suva-Akten Nr. 324) den verlangten Bankauszug ein, aus welchem sich für die hier relevante Periode bis Ende Februar 2017 eine Zahlung der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 7'518.05 ergab, wobei ab Januar 2017 überhaupt keine Lohnzahlungen mehr erfolgten. Am 2. Dezember 2019 (Suva-Akten Nr. 325) forderte die Suva die Beschwerdeführerin, welche auf die vorherigen Anfragen keine Antwort gegeben hatte, erneut auf, den Betrag von CHF 15'053.95 zurückzuerstatten. In ihrer Antwort vom 16. Dezember 2019 (Suva- Akten Nr. 329) verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 5. Juni 2019. Daraufhin verfügte die Suva am 20. Dezember 2019 (Suva-Akten Nr. 331), die Beschwerdeführerin habe bis zum 27. Januar 2020 den Betrag von CHF 15'053.95 an die Suva zurückzuzahlen. Ande- renfalls werde dieser Betrag direkt dem Versicherten ausbezahlt und gleichzeitig gegenüber der Beschwerdeführerin ein Betreibungsverfahren über den gleichen Betrag eingeleitet. Nachdem der Versicherte am 12. Dezember 2019 (Suva-Akten Nr. 328) und 9. Januar 2020 (Suva- Akten Nr. 336) die sofortige Zahlung von CHF 15'053.95 von der Suva verlangt hatte und die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 342) Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2019 erhoben hatte, nahm die Suva am 14. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 352) die erneute Zahlung der Taggelder an den Versicherten vor. Dieser bestätigte am 25. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 346) den Zahlungseingang über CHF 15'053.95.
E. 4.3.2 Auch wenn dies die Suva in ihrem Einspracheentscheid nicht explizit festgehalten hat, stützt sich ihre Rückforderung auf Art. 25 ATSG. Was die darin geregelte relative Verwirkungsfrist angeht, erfuhr Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2021, wie dargestellt, insofern eine Änderung, als ab diesem Datum eine relative Frist von drei Jahren gilt. Intertemporalrechtlich sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Damit kommt hier die dreijährige Frist zur Anwendung, da die Angelegenheit am 1. Januar 2021 noch nicht beim Gericht hängig war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache die Verwirkungseinrede machte, ändert daran nichts. Obwohl die Suva bereits im Februar 2017 Hinweise darauf hatte, dass die Taggelder von der Beschwerdeführerin nicht vollständig dem Versicherten überwiesen worden waren, war dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesichert. Dies war erst der Fall, als der Versicherte am 25. November 2019 den verlangten Bankauszug einreichte, aus welchem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin zwischen September 2016 und Februar 2017 nur einen Lohn in der Höhe von CHF 7'518.05 ausbezahlt hat. Die Verwirkungsfrist beginnt deshalb erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, womit die Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2019 auf jeden Fall rechtzeitig erfolgte.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Die Beschwerdeführerin hat die Taggelder nicht vollständig, sondern nur in einem Umfang von CHF 7'518.05 an den Versicherten weitergeleitet. Die Suva forderte die Beschwerdeführerin mehr- mals auf, aufzuzeigen, welche Beträge an den Versicherten überwiesen worden waren. Jene verwies in ihrer Antwort vom 5. Juni 2019 auf eine stattgefundene Schlichtungsverhandlung mit dem Versicherten und behauptete, sie sei berechtigt, ihre Forderung gegenüber dem Versicherten mit seinem Lohn zu verrechnen. Wie gesehen, können im vorliegenden Verfahren die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verrechnungen der UV-Taggelder mit privatrechtlichen Forderungen nicht berücksichtigt werden. Da sich die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit erklärte, den von der Suva verlangten Betrag rückzuüberweisen, hatte die Suva für die Wahrung der Rechte des Versi- cherten, der aufgrund des Unfalls vom 14. September 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat, gar keine andere Möglichkeit, als die Taggeldzahlung erneut, nun direkt an den Versicherten, vorzunehmen. Weiter ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revi- sion gegeben sind. Infolge des vom Versicherten 25. November 2019 vorgelegten Bankbelegs lag der gesicherte Beweis vor, dass die Beschwerdeführerin die Taggelder nicht vollständig weitergelei- tet hatte und diese in diesem Umfang zu unrechtmässig erhaltenen Leistungen wurden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche die Taggelder unrechtmässig nicht an den Versi- cherten weiterleitete und diese mit privatrechtlichen Forderungen gegenüber dem Versicherten verrechnete, was wie dargestellt nicht möglich ist, ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen, weshalb vorliegend kein Rückkommenstitel notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 9C_61/2010 vom
23. März 2010 E. 4.4). Doch auch wenn nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen würde, so würde sich am Vorstehenden nichts ändern. Der beim Versicherten eingeholten Bankauszug führte zu einer anderen rechtlichen Beurteilung und erlaubte die Vornahme einer prozessualen Revision. Die hierfür zu beachtende Frist von 90 Tagen wurde von der Suva mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2019 eingehalten. 5. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderung in der Höhe von CHF 13'613.95 geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang, entgegen ihrer diesbezüglichen Pflicht, die Taggelder nicht an den Versicherten weitergeleitet hat. Der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde der A.________ AG wird abgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. September 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
E. 6 Oktober 2017 (vgl. Telefon-Notiz; Suva-Akten Nr. 112) und erneut im Einspracheentscheid wurde die Beschwerdeführerin auf die stattgefundene Verrechnung hingewiesen. Es kann deshalb nicht geschlossen werden, die Taggeldzahlung Februar 2017 sei direkt an den Versicherten ausbezahlt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückzahlung von CHF 1'526.25 ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag aus einer Taggeldabrechnung vom 9. Oktober 2017 (Suva-Akten Nr. 125) ergibt. Einem Schreiben vom gleichen Tag (vorerwähnte Akte Nr. 124) ist zu entnehmen, dass die Suva das Taggeld zunächst falsch berechnet hatte und Spesen von CHF 352.-/Monat irrtümlich als Lohn- bestandteil angesehen hatte und deshalb CHF 9.25 zu viel pro Tag ausbezahlt hatte. Richtig berech- net ergab sich für die Periode vom 14. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 ein Taggeldan- spruch von CHF 22'572.- und nicht von CHF 24'098.25, wie von der Suva ausbezahlt, womit ein Saldo zu Gunsten der Suva von CHF 1'526.25 bestand. Die Suva bestreitet nicht, diese Rückzah- lung erhalten zu haben. Die Suva fordert in ihrem Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 13'613.95 (CHF 22'572.- – CHF 7'518.05 [von der Beschwerdeführerin an den Versicherten ausbezahlte Taggelder] – CHF 1'440.- [von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Lohnpfändung an das Betreibungsamt überwiesener Betrag]. Es geht nicht an, von diesem Betrag die erfolgte Rückzahlung von CHF 1'526.25 erneut in Abzug zu bringen, da dieser Betrag bereits berücksichtigt wurde. Bei diesem Ausgang erübrigt sich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, der Beizug der Akten des Verfahrens eee.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 11 Urteil vom 30. September 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Rückforderung von durch den Arbeitgeber nicht an den Versicherten weitergeleiteten Taggelder Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom
1. Dezember 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________, geboren 1958, verheiratet, wohnhaft in C.________, arbeitete seit dem
1. Dezember 2015 als Heizungsmonteur bei der A.________ AG mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs- krankheiten versichert. Am 14. September 2016 stürzte er bei der Arbeit von der Leiter und zog sich dabei ein Polytrauma zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. April 2019, stellte die Suva ihre Leistungen per 28. Februar 2019 ein. Eine dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Ribordy erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom
5. März 2021 (Dossier 605 2019 128) gutgeheissen und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Suva zurückgewiesen. Eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist noch hängig. B. Für die Periode vom 14. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 zahlte die Suva der Arbeitgeberin Taggelder in der Höhe von CHF 22'572.- aus. Davon leitete diese einen Betrag von CHF 7'518.05 an den Versicherten weiter, bezahlte ihm aber ab Januar 2017 keinen Lohn mehr. Ab dem 1. März 2017 erfolgte die Taggeldzahlung der Suva direkt an den Versicherten. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 forderte die Suva den Betrag von CHF 15'053.95 (CHF 22'572.- – CHF 7'518.05) von der Arbeitgeberin zurück. Eine von dieser dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 teilweise gut und redu- zierte den Rückforderungsbetrag auf CHF 13'613.95. In der Zwischenzeit hatte die Suva am
14. Februar 2020 den Betrag von CHF 15'053.95 erneut, nun direkt an den Versicherten, ausbe- zahlt. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 erhebt die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig am 18. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Suva bestehe. Zur Begründung bringt sie vor, zum einen seien die von der Suva erhaltenen Leistungen dem Versicherten zugute gekommen. Zum anderen sei der Rückforderungsanspruch der Suva verwirkt. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 12. Februar 2021 ihre Ausführungen im Einsprache- entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihren spontan eingereichten Gegenbemerkungen vom 1. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Sichtweise fest. Die Suva verzichtete am 11. März 2021 auf die Einreichung von umfassen- den Schlussbemerkungen. D. Am 26. März 2021 wird der Versicherte zum Verfahren beigeladen; er erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme innert einer Frist von 30 Tagen. Dieser, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Alain Ribordy, stellt am 1. April 2021 u. a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Das URP-Gesuch wird mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2021 wegen mangelndem Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abgelehnt. Am 17. Juni 2021 stellt der Versicherte ein neues URP-Gesuch. Auf dieses wird mit Urteil vom
28. Juni 2021, welches nicht angefochten wurde, nicht eingetreten. Der Versicherte reicht in der Folge keine Stellungnahme ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1. Dezember 2020 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva zu Recht von ihr den Betrag von CHF 13'613.95 zurückfordert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was als erstes zu prüfen ist. Der Einspracheentscheid sei unvollständig begründet. Sowohl zur vorgebrachten geleis- teten Rückzahlung im Umfang von CHF 1'526.25 als auch zur Verjährungseinrede schweige sich die Suva aus. Ferner habe sie nicht belegt, dass die behauptete Taggeldleistung vom 27. Februar 2017 tatsächlich erfolgt sei und habe auch nicht aufgezeigt, weshalb die vorgenommenen Verrech- nungen der Taggelder mit Forderungen aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den unerlaubten Handlun- gen des Versicherten nicht gültig gewesen sein sollen. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 49 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide zu begründen. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 132 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre- ten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d. h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Eine – nicht besonders schwerwiegen- de – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu verein- baren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 182 E. 3d). 2.2. Auch wenn sich die Suva nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen hatte, ist dennoch festzuhalten, dass sie sich in ihrem kurz gehaltenen Einspracheentscheid zu der in der Einsprache vom 3. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 342) geltend gemachten Rückzahlung von CHF 1'526.25 sowie zur geltend gemachten Verwirkungseinrede überhaupt nicht äusserte. Demge- genüber wies sie darauf hin, die Taggeldleistung vom 27. Februar 2017 sei mit offenen Prämienrech- nungen verrechnet worden und es gehe nicht an, die Taggelder mit Forderungen aus dem Arbeits- verhältnis zu verrechnen. Somit ist in einem gewissen Grad von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Jedoch kann diese als geheilt betrachtet werden. So hat die Beschwerdefüh- rerin mit dem vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Ferner würde die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst beförder- lichen Beurteilung ihres Falles nicht zu vereinbaren wären. 3. 3.1. Nach Art. 16 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist, Anspruch auf ein Taggeld. Gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. In Ergänzung zu dieser Regel werden die obligatorischen Unfallversicherer in Art. 49 UVG ermächtigt, die Auszahlung der Taggelder dem Arbeitgeber zu übertragen. Mit dieser Regelung hat der Gesetz- geber eine Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an den Versi- cherten geschaffen, diese aber in der Höhe auf das Ausmass der Lohnzahlung der Arbeitgeber beschränkt. Die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 ATSG knüpft damit an die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (Art. 324a Abs. 1 OR) an, die von Gesetzes wegen während einer von der Dauer des Arbeitsverhält- nisses abhängigen beschränkten Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR) oder während einer individual-, normal- oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten längeren Zeitdauer (Art. 324a Abs. 4 OR) besteht. Im Umfang der vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Lohnfortzahlungen stehen ihm die für die versi- cherte Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Taggeldleistungen zu. Art. 19 Abs. 2 ATSG beinhaltet daher eine Subrogation (Legalzession) des Taggeldanspruches vom Versicherten auf den Arbeitgeber in
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 dem Umfang, als dieser Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet (Urteil BGer 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweis). 3.2. Soweit eine Leistung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser rückerstattungspflichtig werden kann. Denn Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) erklärt den Arbeitgeber, dem eine sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig, weshalb umso eher derjenige Arbeitgeber, dem die laufenden Leistungen ausbezahlt wurden, dazu verpflichtet werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine Arbeitgeberin als blosse Zahlstelle aufgetreten ist (Urteil BGer 8C_432/2012 vom
13. November 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3. Gemäss Art. 25 ATSG, in seiner Version gültig bis zum 31. Dezember 2020, sind unrechtmäs- sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsan- spruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). In seiner Version gültig seit dem 1. Januar 2021 beträgt die relative Verjährungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht mehr ein Jahr, sondern drei Jahre. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Recht- sprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_819/2018 vom
22. März 2019 E. 4.1. mit Hinweisen). Eine Rückforderung ist nur möglich, soweit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision der leistungszusprechenden Verfügungen erfüllt sind (BGE 126 V 46 E. 2b mit Hinweisen). Diese beiden Rückkommenstitel sind explizit in Art. 53 ATSG geregelt, welcher die frühere Rechtsprechung kodifizierte. So kann die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen ist nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) massgebenden Fristen zulässig. Danach gilt nebst der abso- luten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes zu verfügen (Urteil EVG C 214/03 vom 23. April 2004 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der aufgrund des Verweises in Art. 55 ATSG ebenso im Bereich des ATSG zur Anwendung kommt (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 Rz. 39 zu Art. 53). Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). 3.4. Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Gesetzlich ist nur die einseitige Verrechnungsmöglichkeit des Unfallversicherers vorgesehen. Die Versicherten haben kein Recht, gegen sie erhobene Forderungen mit bestehenden Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung zu verrechnen. Dies widerspricht an sich der Grundkonzeption der Verrechnung, die an der Gegenseitigkeit von Leistungen/Ansprüchen anknüpft. Aufgrund des zwingenden öffentlich-rechtlichen Charakters des Unfallversicherungsrechts ist jedoch mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmung von Seiten der Versicherten trotzdem keine Verrechnung möglich (GEHRING, KOSS UVG, Art. 50 N. 22 mit Hinweisen). 4. Es ist streitig, ob die Suva zu Recht eine Rückforderung von CHF 13'613.95 gegen die Beschwer- deführerin geltend macht. 4.1. Diese bringt vor, gemäss der Taggeldabrechnung vom 9. Oktober 2017 seien sechs Zahlun- gen im Umfang von CHF 24'098.25 erfolgt. Jedoch habe sie am 27. Februar 2017 keine Zahlung von der Suva erhalten. Diese lege diesbezüglich auch keinen Zahlungsnachweis vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Taggeldleistung vom 27. Februar 2017 in der Höhe von CHF 4'089.40 direkt an den Versicherten ausbezahlt worden sei. Der effektiv an sie überwiesene Betrag belaufe sich damit auf CHF 20'008.90 (recte: CHF 20'008.85 [CHF 24'098.25 – CHF 4'089.40]). Davon sei am 8. Januar 2018 der Betrag von CHF 1'526.25 zurückbezahlt worden. Folglich belaufe sich der für den Versicherten erhaltene Betrag auf CHF 18'482.60. Zwar hielt die Suva in einer E-Mail vom 7. Februar 2017 (Suva-Akten Nr. 40) fest, die Taggelder würden ab dem 1. Februar 2017 direkt dem Versicherten ausbezahlt, da ihr mitgeteilt worden sei, ihm sei von der Beschwerdeführerin jeweils nicht der vollständige Betrag überwiesen worden (vgl. Suva-Akten Nr. 40). Jedoch ist einem Schreiben der Suva vom 9. Oktober 2017 (Suva-Akten Nr. 124) zu entnehmen, dass die Taggeldzahlung vom Februar 2017 mit offenen Prämien der Beschwerdeführerin verrechnet worden war. Beigelegt war die Taggeldabrechnung vom 27. Februar 2017, aus welcher sich ergab, dass nach Abzug der offenen Prämien ein Saldo von CHF 0.- zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestand. Somit erfolgte zwar keine Auszahlung an die Beschwer- deführerin, aber dennoch wurden die Taggelder für Februar 2017 an sie – mittels Verrechnung – geleistet. Am 28. November 2017 (Suva Akten Nr. 137) wurde dieses Schreiben nochmals, nun an die richtige Adresse der Beschwerdeführerin, zugestellt. Bereits anlässlich eines Telefonates vom
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11
6. Oktober 2017 (vgl. Telefon-Notiz; Suva-Akten Nr. 112) und erneut im Einspracheentscheid wurde die Beschwerdeführerin auf die stattgefundene Verrechnung hingewiesen. Es kann deshalb nicht geschlossen werden, die Taggeldzahlung Februar 2017 sei direkt an den Versicherten ausbezahlt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückzahlung von CHF 1'526.25 ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag aus einer Taggeldabrechnung vom 9. Oktober 2017 (Suva-Akten Nr. 125) ergibt. Einem Schreiben vom gleichen Tag (vorerwähnte Akte Nr. 124) ist zu entnehmen, dass die Suva das Taggeld zunächst falsch berechnet hatte und Spesen von CHF 352.-/Monat irrtümlich als Lohn- bestandteil angesehen hatte und deshalb CHF 9.25 zu viel pro Tag ausbezahlt hatte. Richtig berech- net ergab sich für die Periode vom 14. September 2016 bis zum 28. Februar 2017 ein Taggeldan- spruch von CHF 22'572.- und nicht von CHF 24'098.25, wie von der Suva ausbezahlt, womit ein Saldo zu Gunsten der Suva von CHF 1'526.25 bestand. Die Suva bestreitet nicht, diese Rückzah- lung erhalten zu haben. Die Suva fordert in ihrem Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 13'613.95 (CHF 22'572.- – CHF 7'518.05 [von der Beschwerdeführerin an den Versicherten ausbezahlte Taggelder] – CHF 1'440.- [von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Lohnpfändung an das Betreibungsamt überwiesener Betrag]. Es geht nicht an, von diesem Betrag die erfolgte Rückzahlung von CHF 1'526.25 erneut in Abzug zu bringen, da dieser Betrag bereits berücksichtigt wurde. Bei diesem Ausgang erübrigt sich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, der Beizug der Akten des Verfahrens eee. 4.2. In einem weiteren Punkt kritisiert die Beschwerdeführerin, die Suva erläutere nicht, auf welche gesetzliche Grundlage sich ihr Rückforderungsanspruch stütze. Ebenso werde nicht darge- legt, inwiefern die Ausrichtung der Taggelder an die Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig gewe- sen sein soll, bzw. dass die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherten unzu- lässig gewesen sei. Ein Verrechnungsrecht zwischen den Forderungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebe sich aus Art. 120 OR. Sie habe die Taggeldleistungen des Versicherten an ihn mittels Verrechnung ihrer Forderung gegenüber ihm zukommen lassen. Folglich habe die Suva mit befreiender Wirkung an sie geleistet, weshalb keine Leistungspflicht mehr bestanden habe, die Taggelder ein zweites Mal direkt dem Versicherten auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ihr zustehenden obligatorischen Rechte aus Arbeitsvertrag und aus den unerlaubten Handlungen des Versicherten ihre Forderungen mit seinen Forderungen verrechnet. Als Forderun- gen gegenüber dem Versicherten seien die Abzüge der Pensionskassenbeiträge und der Vollzugs- kostenbeiträge der paritätischen Landeskommission, einen Schadenersatzanspruch aus fristloser Kündigung (der Versicherte habe Morddrohungen gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht), eine Verrechnung mit zu viel bezogenen Urlaubstagen (Vorleistung), mit einer unerlaubt für private Zwecke gekauften Pressmaschine sowie Kosten des unerlaubt und privat genutzten Geschäftsfahr- zeugs anzusehen. Auch wenn die Auszahlung der Taggelder an die Beschwerdeführerin grundsätzlich richtig war und offenbar Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Versicherten bestanden haben, so bedeutet dies nicht, dass letztere mit den von der Suva erhaltenen Taggelder verrechnet werden konnten. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass sie sich gegenüber der Suva in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren befindet. Bei den von ihr für die Verrechnung geltend gemachten Forderungen handelt es sich um privatrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsvertrag sowie aus unerlaubter Handlung. Die Suva weist zu Recht darauf hin, dass die Verrechnung der Taggelder, die dem Versicherten von Gesetzes wegen zustehen, mit Fordeungen aus dem Arbeits-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 verhältnis hier nicht geltend gemacht werden können. Es geht auch nicht an, arbeitsrechtliche Strei- tigkeiten im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. So ist gemäss Art. 50 UVG nur die Verrechnung mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen möglich und diese Verrechnung kann zudem nur vom Unfallversicherer selbst, nicht aber von der Arbeitge- berin, vorgenommen werden. Der geltend gemachte Art. 120 OR kommt einzig und allein im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten zur Anwendung, nicht aber gegenüber der Suva. Damit können die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verrechnungen nicht berücksichtigt werden, womit die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Pflicht, die Taggelder nicht vollständig dem Versicherten zukommen liess, weshalb auch die Leistungspflicht der Suva gegenüber dem Versi- cherten nicht erfüllt war. Da zudem die Beschwerdeführerin nicht als reine Zahlstelle zu betrachten ist, sondern diese hinsichtlich der Auszahlung der Taggelder die Rolle der Suva, mithin eine öffent- lich-rechtliche Aufgabe, übernommen hatte, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich rückerstat- tungspflichtig gestützt auf die obigen Ausführungen zu Art. 19 Abs. 2 ATSG. 4.3. Damit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss den Voraus- setzungen von Art. 25 ATSG erfüllt waren. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Suva habe spätestens seit ihrer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 gewusst, dass die Taggeldleistungen nicht vollständig an den Versicherten bezahlt worden waren, da die Taggeldleistungen mit Forderungen verrechnet worden seien. Folglich sei der Rückforderungsan- spruch – sofern ein solcher bestanden haben soll – am 7. Februar 2018 verwirkt. 4.3.1. Bezüglich der Frage der Verwirkung ist es angebracht, nachfolgend den Geschehensablauf darzustellen. Am 7. Mai 2019 (Suva-Akten Nr. 288) verlangte der Versicherte die Einsichtnahme in das Suva- Dossier und wies darauf hin, die Suva habe erst ab März 2017 die Taggelder direkt ausbezahlt, die Beschwerdeführerin habe jedoch seit Juni 2016 keinen Lohn mehr bezahlt und er verlangte diesbe- züglich einen Entscheid. Am 20. Mai 2019 (Suva-Akten Nr. 290) informierte die Suva die Beschwerdeführerin über diese Kritik und verlangte bis zum 3. Juni 2019 den Nachweis, dass dem Versicherten mindestens die Taggeld- Leistungen von CHF 22'572.- überwiesen worden seien, sowie diverse Dokumente. Beigelegt war die E-Mail vom 7. Februar 2017 sowie die Taggeldabrechnung vom 9. Oktober 2017. Am 5. Juni 2019 (Suva-Akten Nr. 296) erklärte die Beschwerdeführerin, es sei bereits zu einer Schlichtungsverhandlung zwischen ihr und dem Versicherten gekommen. Dabei habe er den unrechtmässigen Kauf einer Pressmaschine gestanden, die sich immer noch bei ihm befinde. Der damalige Vorsitzende habe dem Versicherten versucht klar zu machen, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die ihrerseits ausstehenden Gutachten zu verrechnen. Der Versicherte habe kein Verständnis gezeigt, worauf die Klagebewilligung ausgestellt worden sei. Die Klagefrist sei jedoch unbenutzt verstrichen. Der Versicherte habe regelmässig um Vorkasse gebeten, da er für seine Frau hohe Krankheitskosten zu tragen habe. Nach und nach seien die Guthaben verrechnet worden. Am
27. Februar 2017 habe der Versicherte Morddrohungen gemacht, weshalb ihm fristlos gekündigt worden sei. Es bestehe immer noch eine Forderung von CHF 8'246.77 gegenüber dem Versicher- ten. Am 9. Juli 2019 (Suva-Akten Nr. 297) erneuerte der Versicherte seine Anfrage vom 7. Mai 2019 an die Suva. Falls er bis zum 16. Juli 2019 keine Antwort erhalte, werde er eine Rechtsverzögerungs-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 beschwerde machen. Am 12. Juli 2019 (Suva-Akten Nr. 298) verwies die Suva auf das Verfahren zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin. Daraufhin erhob der Versicherte am
17. Juli 2019 (Suva-Akten Nr. 302) Rechtsverzögerungsbeschwerde am Kantonsgericht, welche von diesem mit rechtskräftigen Urteil vom 20. Januar 2020 (Dossier 605 2019 192) als gegenstandlos erklärt wurde. Am 27. September 2019 (Suva-Akten Nr. 313) verlangte die Suva von der Beschwerdeführerin die Aufstellung der an den Versicherten bezahlten Beträge als Gehalt oder Taggelder. Gleichtags (Suva- Akten Nr. 314) forderte sie vom Versicherten einen Bankauszug für die Periode vom 14. September 2016 bis 28. Februar 2017. Am 20. November 2019 (Suva-Akten Nr. 321) wiederholte die Suva ihre Anfrage an die Beschwerdeführerin. Der Versicherte reichte am 25. November 2019 (Suva-Akten Nr. 324) den verlangten Bankauszug ein, aus welchem sich für die hier relevante Periode bis Ende Februar 2017 eine Zahlung der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 7'518.05 ergab, wobei ab Januar 2017 überhaupt keine Lohnzahlungen mehr erfolgten. Am 2. Dezember 2019 (Suva-Akten Nr. 325) forderte die Suva die Beschwerdeführerin, welche auf die vorherigen Anfragen keine Antwort gegeben hatte, erneut auf, den Betrag von CHF 15'053.95 zurückzuerstatten. In ihrer Antwort vom 16. Dezember 2019 (Suva- Akten Nr. 329) verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 5. Juni 2019. Daraufhin verfügte die Suva am 20. Dezember 2019 (Suva-Akten Nr. 331), die Beschwerdeführerin habe bis zum 27. Januar 2020 den Betrag von CHF 15'053.95 an die Suva zurückzuzahlen. Ande- renfalls werde dieser Betrag direkt dem Versicherten ausbezahlt und gleichzeitig gegenüber der Beschwerdeführerin ein Betreibungsverfahren über den gleichen Betrag eingeleitet. Nachdem der Versicherte am 12. Dezember 2019 (Suva-Akten Nr. 328) und 9. Januar 2020 (Suva- Akten Nr. 336) die sofortige Zahlung von CHF 15'053.95 von der Suva verlangt hatte und die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 342) Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2019 erhoben hatte, nahm die Suva am 14. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 352) die erneute Zahlung der Taggelder an den Versicherten vor. Dieser bestätigte am 25. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 346) den Zahlungseingang über CHF 15'053.95. 4.3.2. Auch wenn dies die Suva in ihrem Einspracheentscheid nicht explizit festgehalten hat, stützt sich ihre Rückforderung auf Art. 25 ATSG. Was die darin geregelte relative Verwirkungsfrist angeht, erfuhr Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2021, wie dargestellt, insofern eine Änderung, als ab diesem Datum eine relative Frist von drei Jahren gilt. Intertemporalrechtlich sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Damit kommt hier die dreijährige Frist zur Anwendung, da die Angelegenheit am 1. Januar 2021 noch nicht beim Gericht hängig war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache die Verwirkungseinrede machte, ändert daran nichts. Obwohl die Suva bereits im Februar 2017 Hinweise darauf hatte, dass die Taggelder von der Beschwerdeführerin nicht vollständig dem Versicherten überwiesen worden waren, war dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesichert. Dies war erst der Fall, als der Versicherte am 25. November 2019 den verlangten Bankauszug einreichte, aus welchem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin zwischen September 2016 und Februar 2017 nur einen Lohn in der Höhe von CHF 7'518.05 ausbezahlt hat. Die Verwirkungsfrist beginnt deshalb erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, womit die Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2019 auf jeden Fall rechtzeitig erfolgte.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Die Beschwerdeführerin hat die Taggelder nicht vollständig, sondern nur in einem Umfang von CHF 7'518.05 an den Versicherten weitergeleitet. Die Suva forderte die Beschwerdeführerin mehr- mals auf, aufzuzeigen, welche Beträge an den Versicherten überwiesen worden waren. Jene verwies in ihrer Antwort vom 5. Juni 2019 auf eine stattgefundene Schlichtungsverhandlung mit dem Versicherten und behauptete, sie sei berechtigt, ihre Forderung gegenüber dem Versicherten mit seinem Lohn zu verrechnen. Wie gesehen, können im vorliegenden Verfahren die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verrechnungen der UV-Taggelder mit privatrechtlichen Forderungen nicht berücksichtigt werden. Da sich die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit erklärte, den von der Suva verlangten Betrag rückzuüberweisen, hatte die Suva für die Wahrung der Rechte des Versi- cherten, der aufgrund des Unfalls vom 14. September 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat, gar keine andere Möglichkeit, als die Taggeldzahlung erneut, nun direkt an den Versicherten, vorzunehmen. Weiter ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revi- sion gegeben sind. Infolge des vom Versicherten 25. November 2019 vorgelegten Bankbelegs lag der gesicherte Beweis vor, dass die Beschwerdeführerin die Taggelder nicht vollständig weitergelei- tet hatte und diese in diesem Umfang zu unrechtmässig erhaltenen Leistungen wurden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche die Taggelder unrechtmässig nicht an den Versi- cherten weiterleitete und diese mit privatrechtlichen Forderungen gegenüber dem Versicherten verrechnete, was wie dargestellt nicht möglich ist, ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen, weshalb vorliegend kein Rückkommenstitel notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 9C_61/2010 vom
23. März 2010 E. 4.4). Doch auch wenn nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen würde, so würde sich am Vorstehenden nichts ändern. Der beim Versicherten eingeholten Bankauszug führte zu einer anderen rechtlichen Beurteilung und erlaubte die Vornahme einer prozessualen Revision. Die hierfür zu beachtende Frist von 90 Tagen wurde von der Suva mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2019 eingehalten. 5. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderung in der Höhe von CHF 13'613.95 geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang, entgegen ihrer diesbezüglichen Pflicht, die Taggelder nicht an den Versicherten weitergeleitet hat. Der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde der A.________ AG wird abgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. September 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: