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605 2020 47

Freiburg · 2021-03-23 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1974, Staatsbürgerin des B.________s, eingereist in die Schweiz am

1. Mai 1998, verheiratet, Mutter von drei erwachsenen Kindern, wohnhaft in C.________, arbeitete

seit Oktober 1998 bei D.________, E.________ als Betriebsmitarbeiterin. Seit dem 11. August 2014

bestand aufgrund einer schweren Depression eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit, weshalb

der Krankentaggeldversicherer am 10. August 2015 die Früherfassung vornahm.

Am 2. November 2015 meldete sich A.________ für den Leistungsbezug bei der Invalidenversiche-

rungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an.

Am 28. Juli 2016 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.________,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem Gutachten vom 28. September 2016 er-

gab sich, dass sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem Unter-

suchungsdatum (23. September 2016) eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestand.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar 2017 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. August 2015 bis

31. Dezember 2016 eine befristete halbe Rente (Invaliditätsgrad 50%) zu. Wegen der verspäteten

Anmeldung erfolgte die Zahlung erst ab dem 1. Mai 2016.

B.

Am 26. April 2018 nahm A.________ eine Neuanmeldung vor und machte wegen einer seit

November 2017 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung des Gesund-

heitszustandes geltend.

Am 14. Dezember 2018 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med.

G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem Gutachten vom 26. April

2018 ergab sich erneut eine Arbeitsfähigkeit von 70% in jeglicher Tätigkeit.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 36% ab. Gemäss dem aktuellen Gutachten sei einzig von einer leichten

Depression auszugehen.

C.

Am 16. März 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 11. Februar 2020 sei

aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen und eine volle Invali-

denrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die gesetzlichen

Leistungen in Form einer Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung bringt sie vor, es könne nicht

auf das mangelhafte Gutachten G.________ abgestellt werden. Vielmehr seien die Berichte der

behandelnden Psychiaterin zu berücksichtigen. Weiter habe es die IV-Stelle unterlassen, Wiederein-

gliederungsmassnahmen vorzunehmen.

Am 3. April 2020 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-.

Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 8. Juli 2020, gestützt auf einen Bericht von Dr. med.

H.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen

Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), an ihrer Verfügung fest und

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 13

In ihren spontanen Gegenbemerkungen vom 23. Juli 2020 übt die Beschwerdeführerin Kritik am

Bericht der RAD-Ärztin. Die IV-Stelle hält in ihren Schlussbemerkungen vom 11. August 2020 an

ihrer Sichtweise fest.

Mit Schreiben vom 25. August 2020 wird der I.________, als von der Verfügung betroffener BVG-

Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist

keine Stellungnahme ein.

Am 26. August 2020 reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer behandelnden Ärztin

ein. Die IV-Stelle bestätigt am 30. Oktober 2020 ihren Standpunkt, gestützt auf eine Beurteilung von

Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD.

Aufgrund dieser Beurteilung, wonach es nicht auszuschliessen ist, dass es nach der Begutachtung

durch Dr. med. G.________ und der IV-Verfügung vom 11. Februar 2020 zu einer Verschlechterung

gekommen sei, beantragt die Beschwerdeführerin am 5. November 2020 eine Verfahrenssistierung

bis zum Vorliegen eines Austrittsberichts der K.________. Die IV-Stelle ist damit am 25. November

2020 nicht einverstanden.

Am 31. Dezember 2020 legt die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der K.________ vom

17. Dezember 2020 vor. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Februar 2021, gestützt auf einen

Bericht des RAD-Psychiaters vom 3. Februar 2021, wonach eine mögliche Veränderung des

Gesundheitszustandes erst nach der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2020 eingetreten sei,

bekräftigt die IV-Stelle ihre Sichtweise.

Die Beschwerdeführerin reicht am 16. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme ein, welche der IV-

Stelle am 19. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wird.

Am 12. Februar bzw. 19. Februar 2021 werden der I.________ die weiteren Eingaben seit dem

25. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend

sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 16. März 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundes- Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität i. S. v. Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Die Anerkennung des Vorliegens einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit setzt auch eine fachärztliche auf der Grundlage der Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems ge- stellten Diagnose voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1 und 2.1.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich müssen alle psychischen Störungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 unter- zogen werden (BGE 143 V 418). So muss der behindernde Charakter psychischer Gesundheits- störungen im Rahmen einer Gesamtuntersuchung unter Berücksichtigung verschiedener Indikato- ren, einschließlich der funktionellen Einschränkungen und Ressourcen des Versicherten sowie des Kriteriums der Resistenz der psychischen Störung gegenüber einer ordnungsgemäss durchgeführ- ten Behandlung, festgestellt werden (ATF 143 V 409 E. 4.4).

E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he- rabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür- digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht- sprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Falls die IV nach einer erstmaligen Rentenablehnung auf eine Neuanmeldung eintritt, so ist analog zu einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Abweisung eines Gesuchs in einer anspruchsrelevanten Weise verändert haben (BGE 130 V 71 E. 3.1). Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be- tätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwandes oder Hilfebedarfs ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund- erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden ein- geschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmög- lichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).

E. 2.5 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vor- genommen werden kann. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011).

E. 2.6 Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be-

Kantonsgericht KG

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richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-

klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll

der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst

recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und

dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer

8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Erfüllt ein Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Mass-

stäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die da-

rin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste

juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht

stattfinden (Urteil BGer 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.2.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht.

Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Be-

urteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre,

mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer

früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla-

gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil

BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3 Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 3.1 Die IV-Stelle sprach ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar 2017 (IV-Akten,

S. 166 ff.) vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50%) zu.

Aufgrund der verspäteten Anmeldung erfolgte die Zahlung erst ab dem 1. Mai 2016.

Hierfür stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 28. September 2016 (IV-

Akten, S. 116 ff.). Dieser beschrieb rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichten bis mittle-

ren Grades (F33.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Panikattacken (F40) sowie

der Verdacht auf dissoziative Bewusstseinsstörungen (F44.8). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

Affektivität eingeschränkt schwingungsfähig. Allerdings werde die Bedrücktheit durch die passiv-

aggressive Zurückhaltung und Verschlossenheit relativiert, wobei es sich um eine aktive, bewusst-

seinsnahe Einschränkung der Beziehung zum Gegenüber handle. Sie habe somit innere Reserven,

die Beziehungen so zu gestalten, wie sie es möchte und sie sei nicht der affektiven Gestimmtheit

vollumfänglich ausgeliefert. Er verneinte das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren. Die bishe-

rige Therapie sei lege artis. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen dem gezeigten Verhalten

und den Untersuchungsbefunden. Bei der Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin einen leb-

haften Blick, eine passiv-aggressive Zurückhaltung in der Darstellung ihrer jetzigen Situation, was

Kantonsgericht KG

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in einem gewissen Widerspruch zum beklagten Leidensdruck stehe. Eine gewisse aggravatorische

Komponente könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht ganz nachvollziehbar, wieso sie seit

März 2016 nicht mehr als 50% arbeiten könne. Er erachtete eine 30%ige Beeinträchtigung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet, dies seit seiner Untersuchung. Dass die Beschwer-

deführerin gemäss der behandelnden Psychiaterin auf eine Erhöhung des Arbeitspensums mit einer

Verschlimmerung der Symptomatik reagiere, könne nicht vollumfänglich übernommen werden. Die

Beschwerdeführerin habe gute soziale und innerpsychische Ressourcen und es sei ihr zumutbar,

die Willensanstrengung für eine höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit trotz der Symptomatik

aufzubringen, da sie zu Hause keine Verantwortung übernehmen müsse und in einem umsorgten,

sie unterstützenden Umfeld lebe und sich gut erholen könne.

Daneben hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. Februar

2016 (IV-Akten, S. 94 ff.) eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (F33.10) fest. Der

Zustand habe sich seit 2014 deutlich gebessert. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

vom 11. August 2014 bis 28. Februar 2015. Seit dem 1. März 2015 bestehe bis auf weiteres eine

Arbeitsfähigkeit von 50%.

E. 3.2 Die behandelnde Ärztin, Dr. med. M.________, Praktische Ärztin, die in der gleichen Praxis

wie Dr. med. L.________ tätig war, erklärte am 27. Juni 2017 (IV-Akten, S. 181) gegenüber der IV-

Stelle, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit einem Jahr deutlich

verschlechtert und empfahl ein neues IV-Verfahren. Am 29. Juni 2017 (IV-Akten, S. 180) wies die

IV-Stelle Dr. med. L.________ darauf hin, einzig die versicherte Person sei für eine Neuanmeldung

legitimiert.

Am 7. März 2018 (IV-Akten, S. 184) informierte Dr. med. M.________, nun in einer Praxisgemein-

schaft mit Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die IV-Stelle, die

Beschwerdeführerin leide aktuell an einer schweren depressiven Episode (F33.2) mit Verdachtsdia-

gnose eines schweren depressiven Zustandes mit psychotischen Symptomen (F33.3). Ihr Zustand

habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb sie ihre Arbeit in der Landwirtschaft habe aufgeben

müssen. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Vorher habe während etwa eines Jahres der

Arbeitsversuch zu 50% funktioniert. Beigelegt war ein Bericht der O.________ vom 10. Januar 2018

(IV-Akten, S. ff.), wo die Beschwerdeführerin vom 21. November bis 20. Dezember 2017 hospitali-

siert gewesen war. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode

(F33.1). Die IV-Stelle wies Dr. med. M.________ am 12. April 2018 (IV-Akten, S. 191) erneut darauf

hin, eine Neuanmeldung könne nur durch die Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertreter

erfolgen. Jene erfolgte anschliessend per 26. April 2018 (IV-Akten, S. 195 ff.). Dr. med. P.________,

Facharzt für Chirurgie des RAD, bestätigte am 5. Juni 2018 (IV-Akten, S. 201 ff.), die Beschwerde-

führerin habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

Dr. med. M.________ notierte am 29. August 2018 (IV-Akten, S. 211 ff.) einen schweren depressi-

ven Zustand (F33.30) und attestierte seit dem 1. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Dies gelte für jede Tätigkeit als Hilfsarbeiterin. Bei den objektiven Befunden verneinte sie psychoti-

sche Symptome. Am 26. November 2018 (IV-Akten, S. 227) ging sie von einer weiteren Verschlech-

terung aus (Selbstmordgedanken, psychotische Symptome).

Dr. med. G.________ diagnostizierte am 26. April 2019 (IV-Akten, S. 260 ff.) in seinem psychiatri-

schen Bereich eine leichte depressive Episode (F32.0) mit niedergeschlagener, ängstlich/phobi-

scher Verstimmung bei einer übergenauen Grundhaltung. Die Einschätzungen von Dr. med.

M.________ seien als persönliche Meinung zur Kenntnis zu nehmen, sie könnten jedoch nicht

Kantonsgericht KG

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kritisch differenziert nachvollzogen und bestätigt werden. Ende 2017 sei anlässlich einer erst- und

einmaligen stationären Behandlung eine mittelgradige depressive Episode (F33.1) attestiert worden.

Die Diagnose werde wie bei der behandelnden Ärztin ohne Bezug zum Klassifikationssystem

beschrieben bzw. diskutiert. Die aufgeführten objektiven psychopathologischen Befunde liessen

zwar qualitativ ein depressives Syndrom erkennen, der Schweregrad bleibe aber unklar. Während

der Hospitalisation unterbleibe eine Anpassung der Medikamente. Eine Veränderung des Zustands-

bilds werde bei Entlassung verneint. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie höre Stimmen, "die

sonst keiner höre", verbleibe im rein Subjektiven, finde in keinem objektiven Befund eine Entspre-

chung und sei als isoliert genannte (subjektive) Beschwerde zunächst unspezifisch und aus versi-

cherungspsychiatrischer Sicht ohne eigenständigen Krankheitswert. In der Interaktion sei sie, wie

bereits beim Vorgutachter, passiv aggressiv. Sie verhalte sich unsicher, zurückhaltend und teilweise

abweisend, dabei sozial sehr angepasst und kompetent. Das Gesprächsverhalten sei freundlich und

zugewandt, aber nur mässig kooperativ. Eine schwere soziale Desintegration sei nicht vorhanden.

Der soziale Kontext sei im Gegenteil objektiv geordnet, wenn auch subjektiv eingeschränkt. Im

Vordergrund der geklagten subjektiven Beschwerden stehe aktuell ein phobisches Syndrom (im

Rahmen der depressiven Episode). Dessen Prognose sei bei einer adäquaten Therapie günstig.

Beim Verlauf der Störung seien neben einem aggravatorischen Verhalten (weitere) nicht krankheits-

bedingte (soziale) Faktoren zu nennen (Alter, Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende

Berufsausbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt). Diese

gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätig-

keit mit ein (weder positiv, noch negativ), sie würden jedoch die Motivation und die Möglichkeiten

zur Leistungssteigerung beeinträchtigen und die anlässlich der Untersuchung erkennbaren Diskre-

panz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit erklä-

ren. Die Angaben zu den (subjektiven) Beschwerden und deren Entwicklung seit 2014 seien vage,

pauschal, spärlich und oberflächlich, jene zu den Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich auswei-

chend. Gesamthaft ergäben sich Belege für eine im Verlauf stattgefundene Aggravation der be-

schriebenen Beeinträchtigungen, was auch im Gutachten F.________ dokumentiert werde.

Dennoch sei eine Einschränkung der Leistung von 30% (von 100%) aufgrund einer eingeschränkten

Belastbarkeit bei Defiziten in den Bereichen Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit

sowie Selbstbehauptungsfähigkeit anzunehmen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei von keiner

wesentlichen Veränderung aus rein psychiatrischer Sicht auszugehen.

Nach dem Erhalt eines Verlaufsberichts der behandelnden Ärztin vom 15. August 2019 (IV-Akten,

S. 307 ff.) reichte der Gutachter am 30. August 2019 (IV-Akten, S. 315 f.) einen Nachtrag zum

Gutachten ein. Im Bericht würden die Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin referiert. Diag-

nosen würden zu keinem Zeitpunkt weder mit, noch ohne Bezug zu einem Klassifikationssystem

genannt. Objektive psychopathologische Befunde seien ebenfalls nicht konkret ausgewiesen. Sie

seien selten erkennbar, ihr tatsächlicher (objektiver) Schweregrad bleibe unklar. Am 25. April 2019

stelle die Beschwerdeführerin selbst eine Verbesserung fest (bessere Stimmung, Freude, mehr

Kraft, vermehrt positive Gedanken, sehr guter Schlaf). Im weiteren Verlauf sei die Grundstimmung

wechselhaft. Im Vordergrund stehe eine Verunsicherung. Widersprüche zu den sachlichen Angaben

im Gutachten ergäben sich aus dem Bericht nicht.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der medizinische Sachverhalt werde von Dr. med. G.________ äusserst positiv beschrieben. So verneinte er beispielsweise eine schwere soziale Desintegration. Der Umstand, dass eine rezidive Beeinträchtigung vorliege, werde nicht speziell erörtert. Immerhin komme er zum Schluss, es liege eine Chronifizierung vor. Jedoch lege er nicht dar, weshalb er zu anderen Diagnosen als die anderen Fachärzte inklusive Dr. med. F.________ Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 komme. Gemäss der behandelnden Ärztin, die eng von einem Facharzt begleitet werde, sei seit 2014 von einer schweren depressiven Episode und einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie weise auch auf einen gescheiterten Wiedereingliederungsversuch aus dem Jahr 2017 sowie eine im November 2017 stattgefundene Einweisung in die O.________ hin. Ferner habe sich seit 2018 der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sei deshalb von einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. Anstatt auf das mangelhafte Gutachten G.________ sei vielmehr auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Weiter habe es die IV-Stelle unterlassen, vor der Verneinung des Rentenanspruchs Wiederein- gliederungsmassnahmen durchzuführen.

E. 3.4 Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle zu Recht keine

Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Wie dargestellt, ist eine medizinisch attestierte

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar.

Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen

ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine ver-

sicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren

bezogen hat, was klar nicht erfüllt ist, zumal es sich gar nicht um einen Fall handelt, in dem eine

Rente aufgehoben bzw. reduziert wurde.

Was die Kritik am Gutachten G.________ betrifft, ist festzuhalten, dass der Gutachter zu Recht nicht

von einer schweren sozialen Desintegration ausgeht. So pflegt die Beschwerdeführerin gemäss ih-

ren Angaben anlässlich der Begutachtung soziale Kontakte mit Verwandten (Telefonate mit ihrer

Herkunftsfamilie, Treffen mit Söhnen, Schwiegertöchtern und Enkeln), sie geht mit ihrem Ehemann

einkaufen. Weiter setzt sich der Gutachter sehr wohl mit der Frage einer rezidiven Beeinträchtigung

auseinander und erklärt, wieso er zu einer anderen Diagnose als die übrigen Ärzte kommt. Er gab

an, der Vorgutachter sei von einer leichten bis mittelgradigen Episode bei einer rezidivierenden

Störung ausgegangen, obwohl keine Vollremission der Dekompensation seit August 2014 do-

kumentiert sei. Wohl deshalb ging er nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung aus.

Weiter notierte er, die behandelnde Ärztin halte eine zunehmend dramatisch geschilderte Situation

fest, eine dazu angemessene Eskalation der therapeutischen Bemühungen unterbleibe aber. We-

der durch sie noch durch die O.________ werde die Diagnose mit Bezug zum Diagnosesystem

beschrieben. Demgegenüber legte der Gutachter dar, weshalb er gemäss den Diagnosekriterien

von einer aktuellen leichten Episode ausging und sich damit im Vergleich zum Vorgutachten rein

von der Diagnose eine leichte Verbesserung ergibt. Jedoch ist nicht die Diagnose an sich relevant,

sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich kommt Dr. med. G.________

zum gleichen Resultat wie der Vorgutachter und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 70% und gab

explizit an, die Situation habe sich im Vergleich zum Vorgutachten nicht wesentlich verändert.

Die Beschwerdeführerin geht von einer seit August 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus,

was nicht gehört werden kann. So hielt Dr. med. L.________ im Februar 2016 seit dem 1. März 2015

eine Arbeitsfähigkeit von 50% fest. Selbst die behandelnde Ärztin notierte im vorerwähnten Bericht

vom August 2018 für die hier relevante Periode nach der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Januar

2017 erst ab dem 1. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Letztere geht von einer schweren Depression aus, begründet aber zu keinem Zeitpunkt, wie sie

diese Diagnose herleitet und weshalb der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Arbeit nicht

mehr möglich sein soll. Ferner sind ihre Berichte nicht frei von Widersprüchen. Am 7. März 2018 gab

sie wieder, seit November 2017 sei eine massive Verschlechterung des Zustandes zu beobachten,

Kantonsgericht KG

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weswegen die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder habe aufgeben müssen, demgegenüber sie

im August 2018 erst ab Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Weiter stellte

sie am 29. August 2020 die Diagnose eines schweren depressiven Zustandes und notierte den Code

F33.30 (wohl F33.3), was einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode

mit psychotischen Symptomen entspricht, beim objektiven Befund hielt sie demgegenüber fest, es

lägen keine psychotischen Symptome vor. Ebenso ist es von Interesse, dass die Ärzte der

O.________ im Januar 2018 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen und einzig

für den Klinikaufenthalt und eine zusätzliche Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinig-

ten. Ebenfalls keine konkrete Angaben ergeben sich aus dem nachgereichten Verlaufsbericht vom

15. August 2019, in welchem vorwiegend umfassend die subjektive Einschätzung bzw. Angaben der

Beschwerdeführerin wiedergegeben werden, ohne vertieft einen psychiatrischen Befund darzule-

gen. Auch dieser Bericht ist nicht frei von Widersprüchen. Gemäss den Angaben zur Konsultation

vom 9. Juli 2019 war die Beschwerdeführerin sehr aktiv im Gespräch und offener, hatte aber eine

apathische Mimik. Ferner handelt es sich bei Dr. med. M.________ nicht um eine Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um eine praktische Ärztin, weshalb ihre Berichte mit einem

gewissen Vorbehalt zu betrachten sind. Der Umstand, dass sie offenbar seit Jahren im Bereich

Psychiatrie/Psychotherapie/Psychosomatik tätig ist, ändert daran nichts.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügen die Berichte der behandelnden Ärztin nicht,

um ernsthafte Zweifel am Gutachten G.________ zu begründen. Dieses erfüllt ferner die von der

Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun-

gen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-

gegeben und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Entspre-

chend dem Fragebogen der IV-Stelle nahm er auch zu den Indikatoren Stellung. Die IV-Stelle hat

damit zu Recht ihren Entscheid auf dieses Gutachten abgestützt.

E. 3.5 Zu keiner anderen Ansicht führen die weiteren während des Verfahrens eingereichten Be-

richte.

Am 14. März 2020 (mit der Beschwerde eingereicht) nimmt die behandelnde Ärztin Stellung zum

Gutachten G.________ und gibt namentlich ihre Sichtweise wieder, wobei sie auch aktenwidrige

Angaben macht, wie, die Situation habe sich seit 2014 nicht verbessert und der Arbeitsversuch von

2017 habe nur kurz gedauert. Konkrete Kritik, z. B. die Diagnoseherleitung des Gutachters sei

falsch, findet sich nicht. Vielmehr lobt sie dessen professionelle Arbeit, ist aber der Ansicht, aufgrund

der reduzierten Zeit sei ihm eine objektive Beurteilung nicht möglich gewesen.

Am 25. August 2020 (nachgereicht am 26. August 2020) ersuchte die behandelnde Ärztin die

O.________, die Beschwerdeführerin stationär zu behandeln um die seit März 2019 auftretenden

psychotischen Symptome zu stabilisieren. Dabei wurden nun auch optische Halluzinationen notiert.

Am 26. Oktober 2020 weist auch der RAD-Psychiater auf die nicht stattgefundene therapeutische

Eskalation hin. Auch wenn die ambulante Behandlung auf eine wöchentliche Frequenz erhöht wor-

den sei, sei eine schwere depressive Episode mit "Selbstmordgedanken" und "psychotischen

Symptomen" [Bericht vom 26. November 2018] üblicherweise eine klare Indikation für eine statio-

näre Behandlung. Er erachtete das Gutachten G.________ als schlüssig und nachvollziehbar.

Bezüglich des Berichtes der behandelnden Ärztin vom 14. März 2020 erklärte er, dabei handle es

sich im Vergleich zum Gutachten G.________ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachver-

haltes. Ferner sei der Bericht teilweise nicht nachvollziehbar, wenn beispielsweise erwähnt werde,

die Möglichkeiten der medikamentösen Therapie seien ausgeschöpft. Auch widerspreche die

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 13

Aussage, die Kombination von Efexor und Zyprexa sei optimal, dem Verlauf. Allgemein ergebe sich

eine Diskrepanz zwischen den Beurteilungen der behandelnden praktischen Ärztin und den beiden

Gutachten. Zudem sei eine leitlinienorientierte psychopharmakologische Behandlung im bisherigen

Behandlungsverlauf nicht auszumachen. Im Zusammenhang mit den Sinnestäuschungen (Halluzi-

nationen) sei anzumerken, dass es sich dabei um subjektive Beschwerdeschilderungen handle, wel-

che sich einem objektiven Nachweis oder gar Beweis entziehen würden. Gemäss dem Bericht vom

25. August 2020 sei eine relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nach dem

Gutachten G.________ und der IV-Verfügung vom 11. Februar 2020 nicht auszuschliessen.

Am 31. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der K.________ vom

17. Dezember 2020 nach, in welcher sie vom 16. November bis 15. Dezember 2020 hospitalisiert

gewesen war. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), psychische und Verhaltens-

störungen durch Sedative oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (F13.1). Im Laufe des Aufenthaltes

sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich von den Halluzinationen besser abzugrenzen, der

Schlaf verbesserte sich und die Ängste nahmen ab. Betreffend die depressive Symptomatik sei es

zu einer leichtgradigen Stabilisierung gekommen. Der Austritt erfolgte, da die Beschwerdeführerin

plante, mit ihrer Familie in ihr Heimatland zu reisen. Zum Zeitpunkt der Entlassung bestand kein

Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung.

Der RAD-Psychiater erklärte am 3. Februar 2021 (nachgereicht am 10. Februar 2021), in seinem

Vorbericht habe er gemäss dem Bericht der behandelnden Ärztin vom August 2020 eine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes nach dem Gutachten G.________ und der IV-Verfügung

vom 11. Februar 2020 nicht ausgeschlossen. Insofern er zudem angegeben habe, beim Bericht der

behandelnden Ärztin vom 14. März 2020 handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen

Sachverhaltes, sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustan-

des nicht auszumachen. Daran ändere der Bericht der K.________ nichts. Im Psychostatus bei

Eintritt werde "Keine Sinnestäuschungen", "Keine inhaltlichen Denkstörungen" sowie ein "zum

Suizid aufforderndes Stimmenhören" erwähnt, wobei die Beschwerdeführerin "absprachefähig"

gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim "Stimmenhören" höchstens um

Pseudohalluzinationen handeln konnte, bei welchen die betroffene Person den Trugcharakter erken-

ne. Insofern bei Austritt keine Hinweise auf akute Selbstgefährdung vorlagen, sei davon auszuge-

hen, dass das "zum Suizid auffordernde Stimmenhören" zumindest weitgehend sistiert war. Da ab

dem Bericht vom August 2020 eine Verschlechterung nicht auszuschliessen sei, schlug er eine

Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. G.________ vor.

Die Angaben des RAD-Psychiaters überzeugen und bestätigen, dass sich aus den Berichten der

behandelnden Ärztin keine Zweifel am Gutachten G.________ bis zum hier relevanten Datum der

Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2020 ergeben. Zwar erwähnte die behandelnde Ärztin am

14. März 2020, seit der Verschlechterung von 2018 sei es auch zu psychotischen Symptomen ge-

kommen, wobei sie dies nur beiläufig erwähnt, ohne genauere Angaben zu machen. In ihrem Ver-

laufsbericht vom August 2019 werden psychotische Symptome aber nicht erwähnt. Ferner ersuchte

sie in ihrem Bericht vom 25. August 2020 um eine stationäre Behandlung, um die seit März 2019

auftretenden psychotischen Symptome zu stabilisieren. Damit ist es erstellt, dass die möglichen

psychotischen Symptome erst im März 2019 und damit nach der IV-Verfügung aufgetreten sind,

weshalb sie hier nicht berücksichtigt werden können.

Jedoch ergeben sich aus den Berichten nach der IV-Verfügung, wie es der RAD-Psychiater schon

festgehalten hat, dass eine objektive Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwer-

Kantonsgericht KG

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deführerin nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Berichte können deshalb als Antrag auf eine

Neuanmeldung angesehen werden. Die IV-Stelle ist gehalten, die notwendigen Abklärungen vorzu-

nehmen und allenfalls ein Verlaufsgutachten bei Dr. med. G.________ in Auftrag zu geben, wie vom

RAD-Psychiater vorgeschlagen.

E. 3.6 Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine kon- krete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad. Jedoch könnte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit wiederaufnehmen, weshalb ein reiner Prozentvergleich vorzunehmen wäre, wie es auch in der Verfügung vom 20. Januar 2017 gemacht worden war. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 30%.

E. 4 Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gutachten G.________ verneint. Die Verfügung vom 11. Februar 2020 ist zu bestä- tigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. März 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2020 47

Urteil vom 23. März 2021

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Marc Boivin

Richter:

Dominique Gross, Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz

Fivian

gegen

INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung – Rente – Neuanmeldung

Beschwerde vom 16. März 2020 gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020

Kantonsgericht KG

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Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1974, Staatsbürgerin des B.________s, eingereist in die Schweiz am

1. Mai 1998, verheiratet, Mutter von drei erwachsenen Kindern, wohnhaft in C.________, arbeitete

seit Oktober 1998 bei D.________, E.________ als Betriebsmitarbeiterin. Seit dem 11. August 2014

bestand aufgrund einer schweren Depression eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit, weshalb

der Krankentaggeldversicherer am 10. August 2015 die Früherfassung vornahm.

Am 2. November 2015 meldete sich A.________ für den Leistungsbezug bei der Invalidenversiche-

rungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an.

Am 28. Juli 2016 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.________,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem Gutachten vom 28. September 2016 er-

gab sich, dass sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem Unter-

suchungsdatum (23. September 2016) eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestand.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar 2017 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. August 2015 bis

31. Dezember 2016 eine befristete halbe Rente (Invaliditätsgrad 50%) zu. Wegen der verspäteten

Anmeldung erfolgte die Zahlung erst ab dem 1. Mai 2016.

B.

Am 26. April 2018 nahm A.________ eine Neuanmeldung vor und machte wegen einer seit

November 2017 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Verschlechterung des Gesund-

heitszustandes geltend.

Am 14. Dezember 2018 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med.

G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem Gutachten vom 26. April

2018 ergab sich erneut eine Arbeitsfähigkeit von 70% in jeglicher Tätigkeit.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 36% ab. Gemäss dem aktuellen Gutachten sei einzig von einer leichten

Depression auszugehen.

C.

Am 16. März 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 11. Februar 2020 sei

aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen und eine volle Invali-

denrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die gesetzlichen

Leistungen in Form einer Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung bringt sie vor, es könne nicht

auf das mangelhafte Gutachten G.________ abgestellt werden. Vielmehr seien die Berichte der

behandelnden Psychiaterin zu berücksichtigen. Weiter habe es die IV-Stelle unterlassen, Wiederein-

gliederungsmassnahmen vorzunehmen.

Am 3. April 2020 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-.

Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 8. Juli 2020, gestützt auf einen Bericht von Dr. med.

H.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen

Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), an ihrer Verfügung fest und

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 13

In ihren spontanen Gegenbemerkungen vom 23. Juli 2020 übt die Beschwerdeführerin Kritik am

Bericht der RAD-Ärztin. Die IV-Stelle hält in ihren Schlussbemerkungen vom 11. August 2020 an

ihrer Sichtweise fest.

Mit Schreiben vom 25. August 2020 wird der I.________, als von der Verfügung betroffener BVG-

Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist

keine Stellungnahme ein.

Am 26. August 2020 reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihrer behandelnden Ärztin

ein. Die IV-Stelle bestätigt am 30. Oktober 2020 ihren Standpunkt, gestützt auf eine Beurteilung von

Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD.

Aufgrund dieser Beurteilung, wonach es nicht auszuschliessen ist, dass es nach der Begutachtung

durch Dr. med. G.________ und der IV-Verfügung vom 11. Februar 2020 zu einer Verschlechterung

gekommen sei, beantragt die Beschwerdeführerin am 5. November 2020 eine Verfahrenssistierung

bis zum Vorliegen eines Austrittsberichts der K.________. Die IV-Stelle ist damit am 25. November

2020 nicht einverstanden.

Am 31. Dezember 2020 legt die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der K.________ vom

17. Dezember 2020 vor. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Februar 2021, gestützt auf einen

Bericht des RAD-Psychiaters vom 3. Februar 2021, wonach eine mögliche Veränderung des

Gesundheitszustandes erst nach der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2020 eingetreten sei,

bekräftigt die IV-Stelle ihre Sichtweise.

Die Beschwerdeführerin reicht am 16. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme ein, welche der IV-

Stelle am 19. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wird.

Am 12. Februar bzw. 19. Februar 2021 werden der I.________ die weiteren Eingaben seit dem

25. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend

sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 16. März 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2020 ist

durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zu-

ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges

Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundes-

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 13

gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung

kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu

70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.

2.2.

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche

Gesundheitsschäden eine Invalidität i. S. v. Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht

als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich

nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei

Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte;

das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz

ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen).

Die Anerkennung des Vorliegens einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit setzt auch

eine fachärztliche auf der Grundlage der Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems ge-

stellten Diagnose voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1 und 2.1.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich müssen

alle psychischen Störungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 unter-

zogen werden (BGE 143 V 418). So muss der behindernde Charakter psychischer Gesundheits-

störungen im Rahmen einer Gesamtuntersuchung unter Berücksichtigung verschiedener Indikato-

ren, einschließlich der funktionellen Einschränkungen und Ressourcen des Versicherten sowie des

Kriteriums der Resistenz der psychischen Störung gegenüber einer ordnungsgemäss durchgeführ-

ten Behandlung, festgestellt werden (ATF 143 V 409 E. 4.4).

2.3.

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17

ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he-

rabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-

sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-

teriellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür-

digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in

den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-

sprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3).

Falls die IV nach einer erstmaligen Rentenablehnung auf eine Neuanmeldung eintritt, so ist analog

zu einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen

Abweisung eines Gesuchs in einer anspruchsrelevanten Weise verändert haben (BGE 130 V 71

E. 3.1).

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 13

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-

tätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs-

aufwandes oder Hilfebedarfs ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

2.4.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der

Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü-

gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund-

erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden ein-

geschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V

156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte

aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr

nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische

Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeits-

unfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmög-

lichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer

Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt

aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die

Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf

das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand,

seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-

son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-

wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu

berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).

2.5.

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich

auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung

der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vor-

genommen werden kann. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender

beruflicher Massnahmen ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente

seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit

Hinweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011).

2.6.

Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be-

Kantonsgericht KG

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richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-

klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll

der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst

recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und

dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer

8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Erfüllt ein Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Mass-

stäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die da-

rin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste

juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht

stattfinden (Urteil BGer 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.2.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht.

Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Be-

urteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre,

mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer

früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla-

gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil

BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.1.

Die IV-Stelle sprach ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar 2017 (IV-Akten,

S. 166 ff.) vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50%) zu.

Aufgrund der verspäteten Anmeldung erfolgte die Zahlung erst ab dem 1. Mai 2016.

Hierfür stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 28. September 2016 (IV-

Akten, S. 116 ff.). Dieser beschrieb rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichten bis mittle-

ren Grades (F33.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Panikattacken (F40) sowie

der Verdacht auf dissoziative Bewusstseinsstörungen (F44.8). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer

Affektivität eingeschränkt schwingungsfähig. Allerdings werde die Bedrücktheit durch die passiv-

aggressive Zurückhaltung und Verschlossenheit relativiert, wobei es sich um eine aktive, bewusst-

seinsnahe Einschränkung der Beziehung zum Gegenüber handle. Sie habe somit innere Reserven,

die Beziehungen so zu gestalten, wie sie es möchte und sie sei nicht der affektiven Gestimmtheit

vollumfänglich ausgeliefert. Er verneinte das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren. Die bishe-

rige Therapie sei lege artis. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen dem gezeigten Verhalten

und den Untersuchungsbefunden. Bei der Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin einen leb-

haften Blick, eine passiv-aggressive Zurückhaltung in der Darstellung ihrer jetzigen Situation, was

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in einem gewissen Widerspruch zum beklagten Leidensdruck stehe. Eine gewisse aggravatorische

Komponente könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht ganz nachvollziehbar, wieso sie seit

März 2016 nicht mehr als 50% arbeiten könne. Er erachtete eine 30%ige Beeinträchtigung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet, dies seit seiner Untersuchung. Dass die Beschwer-

deführerin gemäss der behandelnden Psychiaterin auf eine Erhöhung des Arbeitspensums mit einer

Verschlimmerung der Symptomatik reagiere, könne nicht vollumfänglich übernommen werden. Die

Beschwerdeführerin habe gute soziale und innerpsychische Ressourcen und es sei ihr zumutbar,

die Willensanstrengung für eine höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit trotz der Symptomatik

aufzubringen, da sie zu Hause keine Verantwortung übernehmen müsse und in einem umsorgten,

sie unterstützenden Umfeld lebe und sich gut erholen könne.

Daneben hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. Februar

2016 (IV-Akten, S. 94 ff.) eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (F33.10) fest. Der

Zustand habe sich seit 2014 deutlich gebessert. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

vom 11. August 2014 bis 28. Februar 2015. Seit dem 1. März 2015 bestehe bis auf weiteres eine

Arbeitsfähigkeit von 50%.

3.2.

Die behandelnde Ärztin, Dr. med. M.________, Praktische Ärztin, die in der gleichen Praxis

wie Dr. med. L.________ tätig war, erklärte am 27. Juni 2017 (IV-Akten, S. 181) gegenüber der IV-

Stelle, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit einem Jahr deutlich

verschlechtert und empfahl ein neues IV-Verfahren. Am 29. Juni 2017 (IV-Akten, S. 180) wies die

IV-Stelle Dr. med. L.________ darauf hin, einzig die versicherte Person sei für eine Neuanmeldung

legitimiert.

Am 7. März 2018 (IV-Akten, S. 184) informierte Dr. med. M.________, nun in einer Praxisgemein-

schaft mit Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die IV-Stelle, die

Beschwerdeführerin leide aktuell an einer schweren depressiven Episode (F33.2) mit Verdachtsdia-

gnose eines schweren depressiven Zustandes mit psychotischen Symptomen (F33.3). Ihr Zustand

habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb sie ihre Arbeit in der Landwirtschaft habe aufgeben

müssen. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Vorher habe während etwa eines Jahres der

Arbeitsversuch zu 50% funktioniert. Beigelegt war ein Bericht der O.________ vom 10. Januar 2018

(IV-Akten, S. ff.), wo die Beschwerdeführerin vom 21. November bis 20. Dezember 2017 hospitali-

siert gewesen war. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode

(F33.1). Die IV-Stelle wies Dr. med. M.________ am 12. April 2018 (IV-Akten, S. 191) erneut darauf

hin, eine Neuanmeldung könne nur durch die Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertreter

erfolgen. Jene erfolgte anschliessend per 26. April 2018 (IV-Akten, S. 195 ff.). Dr. med. P.________,

Facharzt für Chirurgie des RAD, bestätigte am 5. Juni 2018 (IV-Akten, S. 201 ff.), die Beschwerde-

führerin habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

Dr. med. M.________ notierte am 29. August 2018 (IV-Akten, S. 211 ff.) einen schweren depressi-

ven Zustand (F33.30) und attestierte seit dem 1. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Dies gelte für jede Tätigkeit als Hilfsarbeiterin. Bei den objektiven Befunden verneinte sie psychoti-

sche Symptome. Am 26. November 2018 (IV-Akten, S. 227) ging sie von einer weiteren Verschlech-

terung aus (Selbstmordgedanken, psychotische Symptome).

Dr. med. G.________ diagnostizierte am 26. April 2019 (IV-Akten, S. 260 ff.) in seinem psychiatri-

schen Bereich eine leichte depressive Episode (F32.0) mit niedergeschlagener, ängstlich/phobi-

scher Verstimmung bei einer übergenauen Grundhaltung. Die Einschätzungen von Dr. med.

M.________ seien als persönliche Meinung zur Kenntnis zu nehmen, sie könnten jedoch nicht

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kritisch differenziert nachvollzogen und bestätigt werden. Ende 2017 sei anlässlich einer erst- und

einmaligen stationären Behandlung eine mittelgradige depressive Episode (F33.1) attestiert worden.

Die Diagnose werde wie bei der behandelnden Ärztin ohne Bezug zum Klassifikationssystem

beschrieben bzw. diskutiert. Die aufgeführten objektiven psychopathologischen Befunde liessen

zwar qualitativ ein depressives Syndrom erkennen, der Schweregrad bleibe aber unklar. Während

der Hospitalisation unterbleibe eine Anpassung der Medikamente. Eine Veränderung des Zustands-

bilds werde bei Entlassung verneint. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie höre Stimmen, "die

sonst keiner höre", verbleibe im rein Subjektiven, finde in keinem objektiven Befund eine Entspre-

chung und sei als isoliert genannte (subjektive) Beschwerde zunächst unspezifisch und aus versi-

cherungspsychiatrischer Sicht ohne eigenständigen Krankheitswert. In der Interaktion sei sie, wie

bereits beim Vorgutachter, passiv aggressiv. Sie verhalte sich unsicher, zurückhaltend und teilweise

abweisend, dabei sozial sehr angepasst und kompetent. Das Gesprächsverhalten sei freundlich und

zugewandt, aber nur mässig kooperativ. Eine schwere soziale Desintegration sei nicht vorhanden.

Der soziale Kontext sei im Gegenteil objektiv geordnet, wenn auch subjektiv eingeschränkt. Im

Vordergrund der geklagten subjektiven Beschwerden stehe aktuell ein phobisches Syndrom (im

Rahmen der depressiven Episode). Dessen Prognose sei bei einer adäquaten Therapie günstig.

Beim Verlauf der Störung seien neben einem aggravatorischen Verhalten (weitere) nicht krankheits-

bedingte (soziale) Faktoren zu nennen (Alter, Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende

Berufsausbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt). Diese

gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätig-

keit mit ein (weder positiv, noch negativ), sie würden jedoch die Motivation und die Möglichkeiten

zur Leistungssteigerung beeinträchtigen und die anlässlich der Untersuchung erkennbaren Diskre-

panz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit erklä-

ren. Die Angaben zu den (subjektiven) Beschwerden und deren Entwicklung seit 2014 seien vage,

pauschal, spärlich und oberflächlich, jene zu den Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich auswei-

chend. Gesamthaft ergäben sich Belege für eine im Verlauf stattgefundene Aggravation der be-

schriebenen Beeinträchtigungen, was auch im Gutachten F.________ dokumentiert werde.

Dennoch sei eine Einschränkung der Leistung von 30% (von 100%) aufgrund einer eingeschränkten

Belastbarkeit bei Defiziten in den Bereichen Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit

sowie Selbstbehauptungsfähigkeit anzunehmen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei von keiner

wesentlichen Veränderung aus rein psychiatrischer Sicht auszugehen.

Nach dem Erhalt eines Verlaufsberichts der behandelnden Ärztin vom 15. August 2019 (IV-Akten,

S. 307 ff.) reichte der Gutachter am 30. August 2019 (IV-Akten, S. 315 f.) einen Nachtrag zum

Gutachten ein. Im Bericht würden die Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin referiert. Diag-

nosen würden zu keinem Zeitpunkt weder mit, noch ohne Bezug zu einem Klassifikationssystem

genannt. Objektive psychopathologische Befunde seien ebenfalls nicht konkret ausgewiesen. Sie

seien selten erkennbar, ihr tatsächlicher (objektiver) Schweregrad bleibe unklar. Am 25. April 2019

stelle die Beschwerdeführerin selbst eine Verbesserung fest (bessere Stimmung, Freude, mehr

Kraft, vermehrt positive Gedanken, sehr guter Schlaf). Im weiteren Verlauf sei die Grundstimmung

wechselhaft. Im Vordergrund stehe eine Verunsicherung. Widersprüche zu den sachlichen Angaben

im Gutachten ergäben sich aus dem Bericht nicht.

3.3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der medizinische Sachverhalt werde von Dr. med.

G.________ äusserst positiv beschrieben. So verneinte er beispielsweise eine schwere soziale

Desintegration. Der Umstand, dass eine rezidive Beeinträchtigung vorliege, werde nicht speziell

erörtert. Immerhin komme er zum Schluss, es liege eine Chronifizierung vor. Jedoch lege er nicht

dar, weshalb er zu anderen Diagnosen als die anderen Fachärzte inklusive Dr. med. F.________

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komme. Gemäss der behandelnden Ärztin, die eng von einem Facharzt begleitet werde, sei seit

2014 von einer schweren depressiven Episode und einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie

weise auch auf einen gescheiterten Wiedereingliederungsversuch aus dem Jahr 2017 sowie eine

im November 2017 stattgefundene Einweisung in die O.________ hin. Ferner habe sich seit 2018

der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sei deshalb von einer vollständigen Arbeitsun-

fähigkeit auszugehen. Anstatt auf das mangelhafte Gutachten G.________ sei vielmehr auf die

Berichte der behandelnden Psychiaterin abzustellen.

Weiter habe es die IV-Stelle unterlassen, vor der Verneinung des Rentenanspruchs Wiederein-

gliederungsmassnahmen durchzuführen.

3.4.

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle zu Recht keine

Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Wie dargestellt, ist eine medizinisch attestierte

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar.

Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen

ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine ver-

sicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren

bezogen hat, was klar nicht erfüllt ist, zumal es sich gar nicht um einen Fall handelt, in dem eine

Rente aufgehoben bzw. reduziert wurde.

Was die Kritik am Gutachten G.________ betrifft, ist festzuhalten, dass der Gutachter zu Recht nicht

von einer schweren sozialen Desintegration ausgeht. So pflegt die Beschwerdeführerin gemäss ih-

ren Angaben anlässlich der Begutachtung soziale Kontakte mit Verwandten (Telefonate mit ihrer

Herkunftsfamilie, Treffen mit Söhnen, Schwiegertöchtern und Enkeln), sie geht mit ihrem Ehemann

einkaufen. Weiter setzt sich der Gutachter sehr wohl mit der Frage einer rezidiven Beeinträchtigung

auseinander und erklärt, wieso er zu einer anderen Diagnose als die übrigen Ärzte kommt. Er gab

an, der Vorgutachter sei von einer leichten bis mittelgradigen Episode bei einer rezidivierenden

Störung ausgegangen, obwohl keine Vollremission der Dekompensation seit August 2014 do-

kumentiert sei. Wohl deshalb ging er nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung aus.

Weiter notierte er, die behandelnde Ärztin halte eine zunehmend dramatisch geschilderte Situation

fest, eine dazu angemessene Eskalation der therapeutischen Bemühungen unterbleibe aber. We-

der durch sie noch durch die O.________ werde die Diagnose mit Bezug zum Diagnosesystem

beschrieben. Demgegenüber legte der Gutachter dar, weshalb er gemäss den Diagnosekriterien

von einer aktuellen leichten Episode ausging und sich damit im Vergleich zum Vorgutachten rein

von der Diagnose eine leichte Verbesserung ergibt. Jedoch ist nicht die Diagnose an sich relevant,

sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich kommt Dr. med. G.________

zum gleichen Resultat wie der Vorgutachter und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 70% und gab

explizit an, die Situation habe sich im Vergleich zum Vorgutachten nicht wesentlich verändert.

Die Beschwerdeführerin geht von einer seit August 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus,

was nicht gehört werden kann. So hielt Dr. med. L.________ im Februar 2016 seit dem 1. März 2015

eine Arbeitsfähigkeit von 50% fest. Selbst die behandelnde Ärztin notierte im vorerwähnten Bericht

vom August 2018 für die hier relevante Periode nach der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Januar

2017 erst ab dem 1. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Letztere geht von einer schweren Depression aus, begründet aber zu keinem Zeitpunkt, wie sie

diese Diagnose herleitet und weshalb der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Arbeit nicht

mehr möglich sein soll. Ferner sind ihre Berichte nicht frei von Widersprüchen. Am 7. März 2018 gab

sie wieder, seit November 2017 sei eine massive Verschlechterung des Zustandes zu beobachten,

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weswegen die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder habe aufgeben müssen, demgegenüber sie

im August 2018 erst ab Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Weiter stellte

sie am 29. August 2020 die Diagnose eines schweren depressiven Zustandes und notierte den Code

F33.30 (wohl F33.3), was einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode

mit psychotischen Symptomen entspricht, beim objektiven Befund hielt sie demgegenüber fest, es

lägen keine psychotischen Symptome vor. Ebenso ist es von Interesse, dass die Ärzte der

O.________ im Januar 2018 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen und einzig

für den Klinikaufenthalt und eine zusätzliche Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinig-

ten. Ebenfalls keine konkrete Angaben ergeben sich aus dem nachgereichten Verlaufsbericht vom

15. August 2019, in welchem vorwiegend umfassend die subjektive Einschätzung bzw. Angaben der

Beschwerdeführerin wiedergegeben werden, ohne vertieft einen psychiatrischen Befund darzule-

gen. Auch dieser Bericht ist nicht frei von Widersprüchen. Gemäss den Angaben zur Konsultation

vom 9. Juli 2019 war die Beschwerdeführerin sehr aktiv im Gespräch und offener, hatte aber eine

apathische Mimik. Ferner handelt es sich bei Dr. med. M.________ nicht um eine Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um eine praktische Ärztin, weshalb ihre Berichte mit einem

gewissen Vorbehalt zu betrachten sind. Der Umstand, dass sie offenbar seit Jahren im Bereich

Psychiatrie/Psychotherapie/Psychosomatik tätig ist, ändert daran nichts.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügen die Berichte der behandelnden Ärztin nicht,

um ernsthafte Zweifel am Gutachten G.________ zu begründen. Dieses erfüllt ferner die von der

Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchun-

gen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-

gegeben und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Entspre-

chend dem Fragebogen der IV-Stelle nahm er auch zu den Indikatoren Stellung. Die IV-Stelle hat

damit zu Recht ihren Entscheid auf dieses Gutachten abgestützt.

3.5.

Zu keiner anderen Ansicht führen die weiteren während des Verfahrens eingereichten Be-

richte.

Am 14. März 2020 (mit der Beschwerde eingereicht) nimmt die behandelnde Ärztin Stellung zum

Gutachten G.________ und gibt namentlich ihre Sichtweise wieder, wobei sie auch aktenwidrige

Angaben macht, wie, die Situation habe sich seit 2014 nicht verbessert und der Arbeitsversuch von

2017 habe nur kurz gedauert. Konkrete Kritik, z. B. die Diagnoseherleitung des Gutachters sei

falsch, findet sich nicht. Vielmehr lobt sie dessen professionelle Arbeit, ist aber der Ansicht, aufgrund

der reduzierten Zeit sei ihm eine objektive Beurteilung nicht möglich gewesen.

Am 25. August 2020 (nachgereicht am 26. August 2020) ersuchte die behandelnde Ärztin die

O.________, die Beschwerdeführerin stationär zu behandeln um die seit März 2019 auftretenden

psychotischen Symptome zu stabilisieren. Dabei wurden nun auch optische Halluzinationen notiert.

Am 26. Oktober 2020 weist auch der RAD-Psychiater auf die nicht stattgefundene therapeutische

Eskalation hin. Auch wenn die ambulante Behandlung auf eine wöchentliche Frequenz erhöht wor-

den sei, sei eine schwere depressive Episode mit "Selbstmordgedanken" und "psychotischen

Symptomen" [Bericht vom 26. November 2018] üblicherweise eine klare Indikation für eine statio-

näre Behandlung. Er erachtete das Gutachten G.________ als schlüssig und nachvollziehbar.

Bezüglich des Berichtes der behandelnden Ärztin vom 14. März 2020 erklärte er, dabei handle es

sich im Vergleich zum Gutachten G.________ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachver-

haltes. Ferner sei der Bericht teilweise nicht nachvollziehbar, wenn beispielsweise erwähnt werde,

die Möglichkeiten der medikamentösen Therapie seien ausgeschöpft. Auch widerspreche die

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Aussage, die Kombination von Efexor und Zyprexa sei optimal, dem Verlauf. Allgemein ergebe sich

eine Diskrepanz zwischen den Beurteilungen der behandelnden praktischen Ärztin und den beiden

Gutachten. Zudem sei eine leitlinienorientierte psychopharmakologische Behandlung im bisherigen

Behandlungsverlauf nicht auszumachen. Im Zusammenhang mit den Sinnestäuschungen (Halluzi-

nationen) sei anzumerken, dass es sich dabei um subjektive Beschwerdeschilderungen handle, wel-

che sich einem objektiven Nachweis oder gar Beweis entziehen würden. Gemäss dem Bericht vom

25. August 2020 sei eine relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nach dem

Gutachten G.________ und der IV-Verfügung vom 11. Februar 2020 nicht auszuschliessen.

Am 31. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der K.________ vom

17. Dezember 2020 nach, in welcher sie vom 16. November bis 15. Dezember 2020 hospitalisiert

gewesen war. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), psychische und Verhaltens-

störungen durch Sedative oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (F13.1). Im Laufe des Aufenthaltes

sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich von den Halluzinationen besser abzugrenzen, der

Schlaf verbesserte sich und die Ängste nahmen ab. Betreffend die depressive Symptomatik sei es

zu einer leichtgradigen Stabilisierung gekommen. Der Austritt erfolgte, da die Beschwerdeführerin

plante, mit ihrer Familie in ihr Heimatland zu reisen. Zum Zeitpunkt der Entlassung bestand kein

Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung.

Der RAD-Psychiater erklärte am 3. Februar 2021 (nachgereicht am 10. Februar 2021), in seinem

Vorbericht habe er gemäss dem Bericht der behandelnden Ärztin vom August 2020 eine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes nach dem Gutachten G.________ und der IV-Verfügung

vom 11. Februar 2020 nicht ausgeschlossen. Insofern er zudem angegeben habe, beim Bericht der

behandelnden Ärztin vom 14. März 2020 handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen

Sachverhaltes, sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustan-

des nicht auszumachen. Daran ändere der Bericht der K.________ nichts. Im Psychostatus bei

Eintritt werde "Keine Sinnestäuschungen", "Keine inhaltlichen Denkstörungen" sowie ein "zum

Suizid aufforderndes Stimmenhören" erwähnt, wobei die Beschwerdeführerin "absprachefähig"

gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim "Stimmenhören" höchstens um

Pseudohalluzinationen handeln konnte, bei welchen die betroffene Person den Trugcharakter erken-

ne. Insofern bei Austritt keine Hinweise auf akute Selbstgefährdung vorlagen, sei davon auszuge-

hen, dass das "zum Suizid auffordernde Stimmenhören" zumindest weitgehend sistiert war. Da ab

dem Bericht vom August 2020 eine Verschlechterung nicht auszuschliessen sei, schlug er eine

Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. G.________ vor.

Die Angaben des RAD-Psychiaters überzeugen und bestätigen, dass sich aus den Berichten der

behandelnden Ärztin keine Zweifel am Gutachten G.________ bis zum hier relevanten Datum der

Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2020 ergeben. Zwar erwähnte die behandelnde Ärztin am

14. März 2020, seit der Verschlechterung von 2018 sei es auch zu psychotischen Symptomen ge-

kommen, wobei sie dies nur beiläufig erwähnt, ohne genauere Angaben zu machen. In ihrem Ver-

laufsbericht vom August 2019 werden psychotische Symptome aber nicht erwähnt. Ferner ersuchte

sie in ihrem Bericht vom 25. August 2020 um eine stationäre Behandlung, um die seit März 2019

auftretenden psychotischen Symptome zu stabilisieren. Damit ist es erstellt, dass die möglichen

psychotischen Symptome erst im März 2019 und damit nach der IV-Verfügung aufgetreten sind,

weshalb sie hier nicht berücksichtigt werden können.

Jedoch ergeben sich aus den Berichten nach der IV-Verfügung, wie es der RAD-Psychiater schon

festgehalten hat, dass eine objektive Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwer-

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deführerin nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Berichte können deshalb als Antrag auf eine

Neuanmeldung angesehen werden. Die IV-Stelle ist gehalten, die notwendigen Abklärungen vorzu-

nehmen und allenfalls ein Verlaufsgutachten bei Dr. med. G.________ in Auftrag zu geben, wie vom

RAD-Psychiater vorgeschlagen.

3.6.

Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine kon-

krete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine

Änderung beim Invaliditätsgrad. Jedoch könnte die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit

wiederaufnehmen, weshalb ein reiner Prozentvergleich vorzunehmen wäre, wie es auch in der

Verfügung vom 20. Januar 2017 gemacht worden war. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 30%.

4.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch gestützt auf das überzeugende

psychiatrische Gutachten G.________ verneint. Die Verfügung vom 11. Februar 2020 ist zu bestä-

tigen und die Beschwerde abzuweisen.

Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- fest-

gesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä-

digung.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Seite 13 von 13

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet.

III.

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift

muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-

ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die

Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid

mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-

sätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 23. März 2021/bsc

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: