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605 2020 240

Freiburg · 2021-08-23 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1973, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 1990 bei der C.________ AG mit Sitz in B.________. 2011 übernehm er die Garage und war ab diesem Zeitpunkt Geschäftsführer. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. September 2014 verdrehte er sich bei der Arbeit das rechte Knie. Er demontierte ein Getriebe von einem Auto. Als sich dieses vom Fahrzeug löste, wollte er es auffangen/abfangen. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. November 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020, verneinte die Suva, mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, den Anspruch auf eine Rente. Dafür sprach sie ihm gestützt auf einen Integritätsschaden von 5% eine Integritätsentschädigung zu. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Eichel, am 23. November 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 sei aufzuheben und über die gesetzlichen Ansprüche sei nach Vornahme weiterer erwerblicher Abklärungen sowie Ermittlung des IV-Grades nach der ausserordentlichen Bemessungsgrundlage neu zu befinden. Zur Begründung bringt er u. a. vor, die Suva habe nicht berücksichtigt, dass er Mitarbeiter habe anstellen müssen, weshalb sein Betriebsergebnis geringer ausgefallen sei. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 18. Januar 2021 ihre Ausführungen im Einspracheent- scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 23. November 2020 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. Okto- ber 2020 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Vertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva den der Rente zugrundeliegenden Invaliditätsgrad korrekt festgesetzt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt), so hat er Anspruch auf eine Invali- denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b).

E. 2.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könn- te, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massge- benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheit- lichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil BGer 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung reali- sierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt wer- den. Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinli- chen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Vali- deneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Soll eine berufliche Weiterentwick- lung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitberücksichtigt werden, müssen kon- krete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil BGer 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis). Allein eine mehrjährige Berufserfahrung

– ohne formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen – vermag jedoch auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre nicht eine höhere Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus zu rechtfertigen, sofern nicht die konkreten Ver- dienstverhältnisse aus der angestammten Tätigkeit vor dem Unfall bzw. dem Eintritt des Gesund- heitsschadens oder andere Umstände auf eine entsprechende Lohnkarriere schliessen lassen (vor- erwähntes Urteil 8C_382/2017 E. 2.3.3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10

E. 2.2.2 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung realisierbare Einkommen nicht zuverlässig genau ermitteln oder schätzen, ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invali- ditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausseror- dentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr sind zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingten Behinderungen festzustellen; so- dann aber sind die erwerblichen Auswirkungen dieser leidensbedingten Behinderungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbs- tätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti- gungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil BGer 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1). Da der wirtschaftliche Wert der einzelnen Tätigkeiten eines Selbständigerwerbenden nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden kann, sind hierfür statistische Werte heranzuziehen, die etwa beim Berufsverband der betreffenden Branche eingeholt werden können. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Geschäftsführung ein grösseres erwerbliches Gewicht zukommt als der branchenspezifischen Tätigkeit (Urteil BGer 8C_503/2008 vom 21. November 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode kommt zwar bereits zum Zug, wenn nur eines der bei- den Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, weil bereits so dem Einkom- mensvergleich die notwendige Grundlage entzogen ist (Urteil BGer 9C_606/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Sie gelangt jedoch nicht schon dann zur Anwendung, wenn die versi- cherte Person selbstständig erwerbstätig ist. Für die Wahl der ausserordentlichen Methode genügt es weiter nicht, dass bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen mit Annahmen gearbeitet werden muss, sondern es muss sich als unmöglich erweisen, die Vergleichseinkommen annähernd zu be- stimmen oder zu schätzen. Denn im Rahmen des allgemeinen Einkommensvergleichs ist ebenfalls die Verwendung von hypothetischen Werten die Regel (Urteil BGer 8C_449/2009 vom 19. Novem- ber 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Zudem soll auf die ausserordentliche Methode nur in Ausnahme- fällen zurückgegriffen werden (FLÜCKIGER, in Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N. 12). Das Abstellen auf die Einträge im Individuellen Konto (IK) zur Ermittlung des Validen- einkommens bei Selbstständigerwerbenden ist nicht zu beanstanden. Auch ist bei Selbstständiger- werbenden regelmässig auf den Durchschnitt der Betriebsergebnisse über mehrere Jahre abzustel- len, was etwa durch den Beizug der IK-Einträge und ohne Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festgestellt werden kann (Urteil BGer 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Der Methodenwechsel vom Einkommensvergleich zur ausserordentlichen Methode drängt sich dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesund- heitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänder- ten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemes- sungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits- schadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausser-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren – wie Strukturände- rungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen in- folge eines Umbaus – das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (vorerwähntes Ur- teil BGer 9C_812/2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 2). Für die Indexierung des Valideneinkommens gemäss dem Nominallohnindex ist das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren (Urteil BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2).

E. 2.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse ge- geben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können entweder Tabellenlöhne ge- mäss der LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

E. 3 Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Nicht bestritten wird dabei das von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Suva, am 20. August 2018 (Suva-Akten Nr. 277) festgehaltene Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und ohne kniende Tätigkeiten im Vollpensum (Stun- denzahl und Rendement) zumutbar seien. Streitig ist demgegenüber die Berechnung des Invalidi- tätsgrades. Die Suva wendete die normale Methode des Einkommensvergleichs an und stützte sich auf die Lohnangaben im IK-Auszug vom 7. September 2020 (Suva-Akten Nr. 349). Für das Validen- einkommen berücksichtigte sie den Durchschnitt der in den fünf Jahren (2009–2013) vor dem Unfall vom 3. September 2014 erzielten Löhne. Der so ermittelte Betrag von CHF 67'901.60 wurde auf das Jahre 2019 an die Nominallohnentwicklung angepasst, was einen Betrag von CHF 69'893.- (CHF 67'901.60 x 1.004 x 1.007, 1.004 x 1.005 x 1.009) ergab. Für das Invalideneinkommen stützte sie sich auf das für das Jahr 2019 im IK-Auszug genannte Einkommen von CHF 128'758.- und fügte an, offenbar sei es dem Beschwerdeführer gelungen, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ein Betriebsergebnis zu erzielen, welches ihm in den letzten Jahren erlaubte, sich einen konti- nuierlich steigenden Lohn auszuzahlen. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 69'893.- mit dem Invalideneinkommen von CHF 128'758.- ergab sich, dass keine unfallbe- dingte Erwerbsunfähigkeit vorlag.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva habe den Invaliditätsgrad mit der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Vorliegend müsse aber vielmehr die ausserordentliche Bemes- sungsmethode zur Anwendung kommen. Er habe die Garage erst 2011, mithin knapp drei Jahre vor dem Unfall übernommen und sei bis zu diesem Zeitpunkt als Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Garage sei bei der Übernahme eher schlecht gelaufen und es seien erhebliche Verlustvorträge bzw. Schulden vorhanden gewesen, weshalb sein Einkommen in den ersten Jahren nach der Übernahme tief ausgefallen sei. Davon gehe auch die Suva aus, die für den Validenlohn auf die während der letzten fünf Jahre vor dem Unfall bezogenen Lohn abgestellt habe, womit auch Jahre berücksichtigt worden seien, in denen er noch als Angestellter tätig war. Das Gehalt als Angestellter lasse aber

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 keinen Rückschluss auf das Gehalt als Geschäftsführer zu. Seit der Übernahme sei er als Ge- schäftsführer und Angestellter der eigenen AG tätig. Da er deren Alleinaktionär sei, sei er zwar tat- sächlich unselbstständig erwerbend, jedoch faktisch als Selbstständiger zu betrachten. Da sich die Garage nach der Übernahme erst im Aufbau befunden habe, könne nicht allein auf den IK-Auszug abgestellt werden. Ferner habe er mehrere Mitarbeiter anstellen müssen und innerbetrieblich die Organisation den neuen Begebenheiten angepasst. Er führe schwere Tätigkeiten nicht mehr selber aus, sondern delegiere diese. Ihm seien über 50% der in der Werkstatt anfallenden Arbeiten nicht mehr möglich. So seien ihm namentlich Arbeiten, bei welchen der Lift benötigt werde, nicht mehr möglich, da er bei diesen Arbeiten auf die Knie gehen müsse, um ein Fahrzeug zu unterstellen, da- mit es gehoben werden könne. Hinsichtlich des Valideneinkommens müsse zudem die gute Entwicklung der Garage nach Eintritt des Unfalls im Sinne einer Invalidenkarriere berücksichtigt werden. Aus dieser guten Entwicklung könne geschlossen werden, dass er bei Gesundheit mindestens ebenso gut gewirtschaftet hätte. Gemäss der Bestätigung seines Treuhänders würde sich das mutmassliche Valideneinkommen auf ca. CHF 153'000.- belaufen. Bezüglich des Invalideneinkommens habe die Suva nicht berücksichtigt, dass er zur Erledigung der anfallenden Arbeiten Mitarbeiter eingestellt habe und ihm dadurch höhere Betriebskosten entstan- den seien. So sei seine Ehefrau ca. 1.5 Tage/Woche im Betrieb tätig und er habe einen zusätzlichen Arbeitnehmer zu 40% angestellt, was zu zusätzlichen Lohnkosten von CHF 42'510.- (CHF 17'550.- + CHF 24'960.-) führe, weshalb von einem Invalideneinkommen von rund CHF 110'000.- auszuge- hen sei. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 153'000.- bestehe eine Erwerbseinbusse von CHF 43'000.-, was einem Invaliditätsgrad von 28% entspreche.

E. 3.2 Die Suva ihrerseits ist der Ansicht, gegen die Methode des Abstellens auf die IK-Auszüge sei nichts einzuwenden. Die Buchhaltung des Beschwerdeführers würde keine konkretere Auskunft darüber geben, was er ohne den Unfall zum Zeitpunkt des Einkommensvergleichs verdient hätte. Darüber hinaus enthalte die Buchhaltung eine Vielzahl von invaliditätsfremden Faktoren, weshalb dem tatsächlich ausgewiesenen Einkommen als Angestellter als Ausgangspunkt für die beiden Ver- gleichseinkommen der Vorzug zu geben sei. Dass das tatsächliche Valideneinkommen zum Zeit- punkt des Einkommensvergleichs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höher gewesen wäre, sei nicht erwiesen. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er auch im Ge- sundheitsfall eine Einkommenssteigerung erzielt hätte, so sei zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieses Einkommen höher als das im Invaliditätsfall erzielte gewe- sen wäre. Die vom Treuhänder des Beschwerdeführers vorgenommene Berechnung (Suva-Akten Nr. 321) des mutmasslichen Einkommens sei schlicht als unseriös anzusehen.

E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er davon ausgeht, er sei faktisch als Selbstständigerwerbenden zu betrachten, bei der Suva als Arbeitnehmer versichert ist und weiterhin bei den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer geführt wird, wie es sich aus den vorhandenen Steuerveranlagungen (Suva-Akten Nr. 318, S. 44 ff./198) sowie aus dem vorerwähnten IK-Auszug ergibt. Ferner wird der Invaliditätsgrad grundsätzlich nach der nor- malen Methode des Einkommensvergleichs berechnet. Wie dargestellt, soll auf die ausser- ordentliche Bemessungsmethode nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, die Vergleichseinkommen annähernd zu bestimmen oder zu schätzen.

E. 3.4 Hinsichtlich des Valideneinkommens ergeben sich aus dem IK-Auszug seit der Übernahme der Garage 2011 bis zum Jahr vor dem Unfall folgende Einkünfte: CHF 65'221.- (2011),

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 CHF 57'817.- (2012) sowie CHF 62'028.- (2013), was einen Durchschnitt von CHF 61'688.65 erge- ben würde. Da jedoch davon auszugehen ist, dass das Einkommen in den ersten Jahren nach der Übernahme geringer war, hat die Suva für das Valideneinkommen auch die Einkommen von 2009 (CHF 77'148.-) sowie 2010 (CHF 77'294.-) berücksichtigt, was für die Jahre 2009–2013 einen Durchschnitt von CHF 67'901.60, indexiert mit dem Nominallohnindex bis ins Jahr 2019 einen Betrag von CHF 69'893.- ergibt. Auch wenn die Vorgehensweise der Suva zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, kann dieser Lösung nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zum einen, da damit Einkommen als Angestellter und Einkommen als Geschäftsführer vermischt werden. Zum anderen kann angesichts der Einkommens- entwicklung nach dem Unfall nicht davon ausgegangen werden, ohne das Unfallereignis hätte sich der Lohn bis 2019 einzig im Rahmen des von der Suva berücksichtigten Nominallohnindexes weiter- entwickelt. Für das Unfalljahr 2014 ist im IK ein Einkommen von CHF 64'028.- ausgewiesen. Im weiteren Verlauf erhöhte sich das Einkommen regelmässig, trotz der durch den Unfall erlittenen Ein- schränkungen. So sind aus dem IK-Auszug bis zum relevanten Jahr für die Rentenberechnung (2019) folgende Einkünfte zu entnehmen: CHF 85'967.- (2015), CHF 110'444.- (2016), CHF 110'668.- (2017), CHF 112'825.- (2018) sowie CHF 128'758.- (2019). Es ist deshalb mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Gesundheitsfall in einem gewissen Grad zu einer Validenkarriere gekommen wäre. Ein Hinweis darauf, dass dem tatsächlich so gewesen wäre, ergibt sich aus den Buchhaltungsunter- lagen der Jahre 2012–2014 (Suva-Akten Nr. 318, S. 158 ff./198). Die Erfolgsrechnung schloss 2012 mit einem Betrag von CHF 39'848.47 und 2013 mit CHF 74'870.01 ab. Diese Beträge wurden für die Schuldentilgung verwendet, wie es sich auch aus dem Bericht für Selbstständigerwerbende vom

27. Februar 2015 (Suva-Akten Nr. 318, S. 135 ff./198) der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg ergibt. So bestand per Ende 2011 gemäss der Veranlagungsanzeige 2011 (Suva-Akten Nr. 318, S. 152/198) ein Verlustvortrag von CHF 114'990, welcher sich 2012 auf CHF 75'140.75 und 2013 auf CHF 270.74 reduzierte. 2014 ergab sich, trotz des Anfang September erlittenen Unfalls, ein Gewinn von CHF 88'766.39. Aufgrund des Umstandes, dass zunächst Schulden getilgt werden mussten, ist es nicht möglich, einen Vergleich der Betriebsergebnisse vorzunehmen. So lässt eine Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Betriebsergebnisse nur dann zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Geschäfts- ergebnisse nicht durch invaliditätsfremde Faktoren (Konjunkturlage, Konkurrenzsituation, Anfangs- investitionen und entsprechende Abschreibungen sowie Rückstellungen etc.) beeinflusst worden sind (vgl. Urteil BGer 9C_799/2008 vom 27. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Bleibt die Frage, bis auf welches Niveau sich das Valideneinkommen entwickelt hätte. Nicht über- zeugend ist diesbezüglich das vom Beschwerdeführer vorgelegte vorerwähnte Schreiben seines ehemaligen Treuhandunternehmens, der seit dem 4. Juni 2020 im Handelsregister gelöschten E.________ GmbH, mit Sitz in F.________, vom 7. Mai 2019. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe 2016 und 2017 trotz Erkrankung ein Einkommen (Invalideneinkommen) von CHF 110'000.- erzielt. Das mutmassliche Valideneinkommen würde sich auf ca. CHF 153'000.- be- laufen. Aufgrund des eingetretenen Gesundheitszustandes sei die Ehefrau des Beschwerdeführers pro Woche rund 1.5 Tage zusätzlich im Betrieb erwerbstätig. Ebenfalls zusätzlich angestellt sei ein gelernter Autofachmann mit einem Pensum von 40%, was zu Lohnkosten von CHF 17'550.- (Ehefrau) bzw. CHF 24'960.- (Angestellter) geführt habe. Damit geht das Treuhandbüro einfach von

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 der Überlegung aus, das mutmassliche Valideneinkommen ergebe sich aus dem tatsächlich erziel- ten Invalideneinkommen zuzüglich der für die Ehefrau und den Angestellten ausgewiesenen Lohn- kosten von rund CHF 43'000.-. Jedoch ist es nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer auch im Ge- sundheitsfall zusätzlich zur seit 2012 angestellten Sekretärin im Teilpensum weitere Personen ein- gestellt hätte oder nicht, weshalb bereits deshalb dieser Logik nicht gefolgt werden kann. Bei Heranziehung der LSE 2018 für die Bestimmung des Valideneinkommen ergäbe sich was folgt. In der Rubrik 45–47 (Handel; Instandsetzung und Reparatur von Motorfahrzeugen) ergibt sich für das Kompetenzniveau 2 ein monatliches Einkommen von CHF 5'377.-. Umgerechnet auf die wö- chentliche Wochenarbeitszeit von 41.9 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 67'588.90 (5'377 /40 *41.9 *12), der Nominalindex betrug 2018 0% (Tabelle T.1.15). Selbst unter der Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 4 ergäbe sich höchstens ein Einkommen von CHF 106'379.90 (8'463 /40 *41.9 *12). Ferner findet sich im Dossier eine Schätzung der mutmasslichen Lohnentwicklung ohne Unfall vom

E. 3.5 Was das Invalideneinkommen betrifft, so kann, wie gesehen, eben gerade nicht auf die Be- triebsergebnisse abgestellt werden, da diese auch invaliditätsfremde Faktoren beinhalten. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfalls Personen einstellte, was sich auch aus der Buchhaltung ergibt, gemäss welcher 2015 und 2016 die ausgewiesenen Löhne deut- lich höher waren, als in den Jahren zuvor. Jedoch kann nicht gehört werden, ihm seien über 50% der in der Werkstatt anfallende Arbeiten nicht mehr möglich, namentlich jene, bei welchen der Lift benötigt werde, da er bei diesen Arbeiten auf die Knie gehen müsse, um ein Fahrzeug zu unterstel- len, um es anheben zu können. Diesbezüglich verweist er auf eine vom ihm erstellte Liste der anfal- lenden Arbeiten (Beschwerdebeilage 4). Zwar wird bei vielen Arbeiten tatsächlich der Lift benötigt, damit die Arbeiten ausgeführt werden können. Für das reine Unterstellen des Fahrzeuges kann der Beschwerdeführer aber auf seinen Mitarbeiter zurückgreifen. Die anschliessend erforderlichen Arbeiten, wenn das Fahrzeug angehoben ist, können zu einem grossen Anteil vom Beschwerde- führer ausgeführt werden, da es sich bei diesen, ebenfalls gemäss seiner Liste, nicht um schwere Tätigkeiten handelt bzw. beispielsweise für Arbeiten an der Bremse nur die Raddemontage und – montage von einer anderen Person durchgeführt werden muss. Somit ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer auch weiterhin einen Grossteil der anfallenden Arbeiten selber ausführen kann. Ferner fällt bei der Analyse der Buchhaltungsunterlagen auf, dass der Beschwerdeführer insofern seine Tätigkeit in seinem Betrieb angepasst hat, wozu er im Rahmen seiner Schadenminderungs- pflicht auch verpflichtet ist, als das Geschäft mit Neuwagen und Occasionsautos im Vergleich zur Situation vor dem Unfall eine grössere Bedeutung erhalten hat. Ergab sich im ersten Betriebsjahr 2012 (Suva-Akten Nr. 318, S. 171 ff./198) ein Betriebsertrag von CHF 566'966.44, wovon CHF 159'571.05 auf den Autoverkaufserlös zurückzuführen war, so ergab sich 2016 (Suva-Akten Nr. 318, S. 31 ff./198) ein Betriebsertrag von CHF 866'450.73, wovon CHF 422'082.59 auf den Erlös

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 aus Autoverkäufen fielen. Demgegenüber stieg in der gleichen Periode der Erlös aus den Ersatz- teilen, welcher einen Hinweis auf den Umfang der durchgeführten Reparaturarbeiten geben kann, einzig von CHF 157'860.54 auf CHF 177'509.45 und nahm damit im Verhältnis zum Betriebsertrag ab. Im Ergebnis gibt es nichts daran auszusetzen, dass sich die Suva für das Invalideneinkommen auf den IK-Auszug gestützt hat und einen Betrag von CHF 128'758.- berücksichtigt hat.

E. 3.6 Somit ist es hier möglich, die beiden Vergleichseinkommen zu bestimmen bzw. zu schätzen und es bleibt kein Raum für die ausserordentliche Berechnungsmethode und es kommt die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Werden die oben ermittelten Vergleichseinkommen von CHF 140'000.- (Valideneinkommen) und von CHF 128'758.- (Invalideneinkommen) miteinander verglichen, ergibt sich eine invaliditätsbe- dingte Erwerbseinbusse von CHF 11'242, was einen Invaliditätsgrad von 8.03%, gerundet 8% ergibt, weshalb die Suva im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversiche- rung verneint hat. Die relativ geringe Einbusse in der Erwerbsfähigkeit ergibt sich auch im Hinblick auf die oben im Rahmen des Invalideneinkommens gemachten Ausführungen. 4. Zusammenfassend hat die Suva im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf eine Rente der Unfallver- sicherung verneint, da der ermittelte Invaliditätsgrad von 8% hierfür nicht ausreicht. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. August 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

E. 7 Dezember 2018 (Suva-Akten Nr. 292), ausgefüllt von der Sekretärin des Beschwerdeführers, wo- nach 2015 von einem Einkommen von CHF 127'000 sowie ab 2016 von einem solchen von CHF 140'000 auszugehen sei. Dieses setzte sich zusammen aus monatlichen Bruttolohn von CHF 5'000.-, einem 13. Monatslohn, einer Gratifikation in der gleichen Höhe sowie je nach Ge- schäftsgang einer Nachzahlung von CHF 70'000.-, die seit 2016 immer habe ausbezahlt werden können. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers maximal von einem Valideneinkommen von CHF 140'000.- ausgegangen werden kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 240 Urteil vom 23. August 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Rente Beschwerde vom 23. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom

23. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1973, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 1990 bei der C.________ AG mit Sitz in B.________. 2011 übernehm er die Garage und war ab diesem Zeitpunkt Geschäftsführer. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. September 2014 verdrehte er sich bei der Arbeit das rechte Knie. Er demontierte ein Getriebe von einem Auto. Als sich dieses vom Fahrzeug löste, wollte er es auffangen/abfangen. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. November 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020, verneinte die Suva, mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, den Anspruch auf eine Rente. Dafür sprach sie ihm gestützt auf einen Integritätsschaden von 5% eine Integritätsentschädigung zu. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Eichel, am 23. November 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 sei aufzuheben und über die gesetzlichen Ansprüche sei nach Vornahme weiterer erwerblicher Abklärungen sowie Ermittlung des IV-Grades nach der ausserordentlichen Bemessungsgrundlage neu zu befinden. Zur Begründung bringt er u. a. vor, die Suva habe nicht berücksichtigt, dass er Mitarbeiter habe anstellen müssen, weshalb sein Betriebsergebnis geringer ausgefallen sei. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 18. Januar 2021 ihre Ausführungen im Einspracheent- scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 23. November 2020 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. Okto- ber 2020 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Vertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva den der Rente zugrundeliegenden Invaliditätsgrad korrekt festgesetzt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt), so hat er Anspruch auf eine Invali- denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b). 2.2.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könn- te, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massge- benden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheit- lichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil BGer 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung reali- sierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt wer- den. Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinli- chen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Vali- deneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Soll eine berufliche Weiterentwick- lung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitberücksichtigt werden, müssen kon- krete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil BGer 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis). Allein eine mehrjährige Berufserfahrung

– ohne formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen – vermag jedoch auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre nicht eine höhere Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus zu rechtfertigen, sofern nicht die konkreten Ver- dienstverhältnisse aus der angestammten Tätigkeit vor dem Unfall bzw. dem Eintritt des Gesund- heitsschadens oder andere Umstände auf eine entsprechende Lohnkarriere schliessen lassen (vor- erwähntes Urteil 8C_382/2017 E. 2.3.3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 2.2.2. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung realisierbare Einkommen nicht zuverlässig genau ermitteln oder schätzen, ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invali- ditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausseror- dentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr sind zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingten Behinderungen festzustellen; so- dann aber sind die erwerblichen Auswirkungen dieser leidensbedingten Behinderungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbs- tätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti- gungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil BGer 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1). Da der wirtschaftliche Wert der einzelnen Tätigkeiten eines Selbständigerwerbenden nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden kann, sind hierfür statistische Werte heranzuziehen, die etwa beim Berufsverband der betreffenden Branche eingeholt werden können. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Geschäftsführung ein grösseres erwerbliches Gewicht zukommt als der branchenspezifischen Tätigkeit (Urteil BGer 8C_503/2008 vom 21. November 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode kommt zwar bereits zum Zug, wenn nur eines der bei- den Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, weil bereits so dem Einkom- mensvergleich die notwendige Grundlage entzogen ist (Urteil BGer 9C_606/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Sie gelangt jedoch nicht schon dann zur Anwendung, wenn die versi- cherte Person selbstständig erwerbstätig ist. Für die Wahl der ausserordentlichen Methode genügt es weiter nicht, dass bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen mit Annahmen gearbeitet werden muss, sondern es muss sich als unmöglich erweisen, die Vergleichseinkommen annähernd zu be- stimmen oder zu schätzen. Denn im Rahmen des allgemeinen Einkommensvergleichs ist ebenfalls die Verwendung von hypothetischen Werten die Regel (Urteil BGer 8C_449/2009 vom 19. Novem- ber 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Zudem soll auf die ausserordentliche Methode nur in Ausnahme- fällen zurückgegriffen werden (FLÜCKIGER, in Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N. 12). Das Abstellen auf die Einträge im Individuellen Konto (IK) zur Ermittlung des Validen- einkommens bei Selbstständigerwerbenden ist nicht zu beanstanden. Auch ist bei Selbstständiger- werbenden regelmässig auf den Durchschnitt der Betriebsergebnisse über mehrere Jahre abzustel- len, was etwa durch den Beizug der IK-Einträge und ohne Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festgestellt werden kann (Urteil BGer 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Der Methodenwechsel vom Einkommensvergleich zur ausserordentlichen Methode drängt sich dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesund- heitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänder- ten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemes- sungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits- schadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausser-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren – wie Strukturände- rungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen in- folge eines Umbaus – das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (vorerwähntes Ur- teil BGer 9C_812/2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 2). Für die Indexierung des Valideneinkommens gemäss dem Nominallohnindex ist das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren (Urteil BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). 2.2.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse ge- geben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können entweder Tabellenlöhne ge- mäss der LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 3. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Nicht bestritten wird dabei das von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Suva, am 20. August 2018 (Suva-Akten Nr. 277) festgehaltene Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und ohne kniende Tätigkeiten im Vollpensum (Stun- denzahl und Rendement) zumutbar seien. Streitig ist demgegenüber die Berechnung des Invalidi- tätsgrades. Die Suva wendete die normale Methode des Einkommensvergleichs an und stützte sich auf die Lohnangaben im IK-Auszug vom 7. September 2020 (Suva-Akten Nr. 349). Für das Validen- einkommen berücksichtigte sie den Durchschnitt der in den fünf Jahren (2009–2013) vor dem Unfall vom 3. September 2014 erzielten Löhne. Der so ermittelte Betrag von CHF 67'901.60 wurde auf das Jahre 2019 an die Nominallohnentwicklung angepasst, was einen Betrag von CHF 69'893.- (CHF 67'901.60 x 1.004 x 1.007, 1.004 x 1.005 x 1.009) ergab. Für das Invalideneinkommen stützte sie sich auf das für das Jahr 2019 im IK-Auszug genannte Einkommen von CHF 128'758.- und fügte an, offenbar sei es dem Beschwerdeführer gelungen, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ein Betriebsergebnis zu erzielen, welches ihm in den letzten Jahren erlaubte, sich einen konti- nuierlich steigenden Lohn auszuzahlen. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 69'893.- mit dem Invalideneinkommen von CHF 128'758.- ergab sich, dass keine unfallbe- dingte Erwerbsunfähigkeit vorlag. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva habe den Invaliditätsgrad mit der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Vorliegend müsse aber vielmehr die ausserordentliche Bemes- sungsmethode zur Anwendung kommen. Er habe die Garage erst 2011, mithin knapp drei Jahre vor dem Unfall übernommen und sei bis zu diesem Zeitpunkt als Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Garage sei bei der Übernahme eher schlecht gelaufen und es seien erhebliche Verlustvorträge bzw. Schulden vorhanden gewesen, weshalb sein Einkommen in den ersten Jahren nach der Übernahme tief ausgefallen sei. Davon gehe auch die Suva aus, die für den Validenlohn auf die während der letzten fünf Jahre vor dem Unfall bezogenen Lohn abgestellt habe, womit auch Jahre berücksichtigt worden seien, in denen er noch als Angestellter tätig war. Das Gehalt als Angestellter lasse aber

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 keinen Rückschluss auf das Gehalt als Geschäftsführer zu. Seit der Übernahme sei er als Ge- schäftsführer und Angestellter der eigenen AG tätig. Da er deren Alleinaktionär sei, sei er zwar tat- sächlich unselbstständig erwerbend, jedoch faktisch als Selbstständiger zu betrachten. Da sich die Garage nach der Übernahme erst im Aufbau befunden habe, könne nicht allein auf den IK-Auszug abgestellt werden. Ferner habe er mehrere Mitarbeiter anstellen müssen und innerbetrieblich die Organisation den neuen Begebenheiten angepasst. Er führe schwere Tätigkeiten nicht mehr selber aus, sondern delegiere diese. Ihm seien über 50% der in der Werkstatt anfallenden Arbeiten nicht mehr möglich. So seien ihm namentlich Arbeiten, bei welchen der Lift benötigt werde, nicht mehr möglich, da er bei diesen Arbeiten auf die Knie gehen müsse, um ein Fahrzeug zu unterstellen, da- mit es gehoben werden könne. Hinsichtlich des Valideneinkommens müsse zudem die gute Entwicklung der Garage nach Eintritt des Unfalls im Sinne einer Invalidenkarriere berücksichtigt werden. Aus dieser guten Entwicklung könne geschlossen werden, dass er bei Gesundheit mindestens ebenso gut gewirtschaftet hätte. Gemäss der Bestätigung seines Treuhänders würde sich das mutmassliche Valideneinkommen auf ca. CHF 153'000.- belaufen. Bezüglich des Invalideneinkommens habe die Suva nicht berücksichtigt, dass er zur Erledigung der anfallenden Arbeiten Mitarbeiter eingestellt habe und ihm dadurch höhere Betriebskosten entstan- den seien. So sei seine Ehefrau ca. 1.5 Tage/Woche im Betrieb tätig und er habe einen zusätzlichen Arbeitnehmer zu 40% angestellt, was zu zusätzlichen Lohnkosten von CHF 42'510.- (CHF 17'550.- + CHF 24'960.-) führe, weshalb von einem Invalideneinkommen von rund CHF 110'000.- auszuge- hen sei. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 153'000.- bestehe eine Erwerbseinbusse von CHF 43'000.-, was einem Invaliditätsgrad von 28% entspreche. 3.2. Die Suva ihrerseits ist der Ansicht, gegen die Methode des Abstellens auf die IK-Auszüge sei nichts einzuwenden. Die Buchhaltung des Beschwerdeführers würde keine konkretere Auskunft darüber geben, was er ohne den Unfall zum Zeitpunkt des Einkommensvergleichs verdient hätte. Darüber hinaus enthalte die Buchhaltung eine Vielzahl von invaliditätsfremden Faktoren, weshalb dem tatsächlich ausgewiesenen Einkommen als Angestellter als Ausgangspunkt für die beiden Ver- gleichseinkommen der Vorzug zu geben sei. Dass das tatsächliche Valideneinkommen zum Zeit- punkt des Einkommensvergleichs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höher gewesen wäre, sei nicht erwiesen. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er auch im Ge- sundheitsfall eine Einkommenssteigerung erzielt hätte, so sei zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieses Einkommen höher als das im Invaliditätsfall erzielte gewe- sen wäre. Die vom Treuhänder des Beschwerdeführers vorgenommene Berechnung (Suva-Akten Nr. 321) des mutmasslichen Einkommens sei schlicht als unseriös anzusehen. 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er davon ausgeht, er sei faktisch als Selbstständigerwerbenden zu betrachten, bei der Suva als Arbeitnehmer versichert ist und weiterhin bei den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer geführt wird, wie es sich aus den vorhandenen Steuerveranlagungen (Suva-Akten Nr. 318, S. 44 ff./198) sowie aus dem vorerwähnten IK-Auszug ergibt. Ferner wird der Invaliditätsgrad grundsätzlich nach der nor- malen Methode des Einkommensvergleichs berechnet. Wie dargestellt, soll auf die ausser- ordentliche Bemessungsmethode nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, die Vergleichseinkommen annähernd zu bestimmen oder zu schätzen. 3.4. Hinsichtlich des Valideneinkommens ergeben sich aus dem IK-Auszug seit der Übernahme der Garage 2011 bis zum Jahr vor dem Unfall folgende Einkünfte: CHF 65'221.- (2011),

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 CHF 57'817.- (2012) sowie CHF 62'028.- (2013), was einen Durchschnitt von CHF 61'688.65 erge- ben würde. Da jedoch davon auszugehen ist, dass das Einkommen in den ersten Jahren nach der Übernahme geringer war, hat die Suva für das Valideneinkommen auch die Einkommen von 2009 (CHF 77'148.-) sowie 2010 (CHF 77'294.-) berücksichtigt, was für die Jahre 2009–2013 einen Durchschnitt von CHF 67'901.60, indexiert mit dem Nominallohnindex bis ins Jahr 2019 einen Betrag von CHF 69'893.- ergibt. Auch wenn die Vorgehensweise der Suva zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, kann dieser Lösung nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zum einen, da damit Einkommen als Angestellter und Einkommen als Geschäftsführer vermischt werden. Zum anderen kann angesichts der Einkommens- entwicklung nach dem Unfall nicht davon ausgegangen werden, ohne das Unfallereignis hätte sich der Lohn bis 2019 einzig im Rahmen des von der Suva berücksichtigten Nominallohnindexes weiter- entwickelt. Für das Unfalljahr 2014 ist im IK ein Einkommen von CHF 64'028.- ausgewiesen. Im weiteren Verlauf erhöhte sich das Einkommen regelmässig, trotz der durch den Unfall erlittenen Ein- schränkungen. So sind aus dem IK-Auszug bis zum relevanten Jahr für die Rentenberechnung (2019) folgende Einkünfte zu entnehmen: CHF 85'967.- (2015), CHF 110'444.- (2016), CHF 110'668.- (2017), CHF 112'825.- (2018) sowie CHF 128'758.- (2019). Es ist deshalb mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Gesundheitsfall in einem gewissen Grad zu einer Validenkarriere gekommen wäre. Ein Hinweis darauf, dass dem tatsächlich so gewesen wäre, ergibt sich aus den Buchhaltungsunter- lagen der Jahre 2012–2014 (Suva-Akten Nr. 318, S. 158 ff./198). Die Erfolgsrechnung schloss 2012 mit einem Betrag von CHF 39'848.47 und 2013 mit CHF 74'870.01 ab. Diese Beträge wurden für die Schuldentilgung verwendet, wie es sich auch aus dem Bericht für Selbstständigerwerbende vom

27. Februar 2015 (Suva-Akten Nr. 318, S. 135 ff./198) der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg ergibt. So bestand per Ende 2011 gemäss der Veranlagungsanzeige 2011 (Suva-Akten Nr. 318, S. 152/198) ein Verlustvortrag von CHF 114'990, welcher sich 2012 auf CHF 75'140.75 und 2013 auf CHF 270.74 reduzierte. 2014 ergab sich, trotz des Anfang September erlittenen Unfalls, ein Gewinn von CHF 88'766.39. Aufgrund des Umstandes, dass zunächst Schulden getilgt werden mussten, ist es nicht möglich, einen Vergleich der Betriebsergebnisse vorzunehmen. So lässt eine Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Betriebsergebnisse nur dann zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Geschäfts- ergebnisse nicht durch invaliditätsfremde Faktoren (Konjunkturlage, Konkurrenzsituation, Anfangs- investitionen und entsprechende Abschreibungen sowie Rückstellungen etc.) beeinflusst worden sind (vgl. Urteil BGer 9C_799/2008 vom 27. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Bleibt die Frage, bis auf welches Niveau sich das Valideneinkommen entwickelt hätte. Nicht über- zeugend ist diesbezüglich das vom Beschwerdeführer vorgelegte vorerwähnte Schreiben seines ehemaligen Treuhandunternehmens, der seit dem 4. Juni 2020 im Handelsregister gelöschten E.________ GmbH, mit Sitz in F.________, vom 7. Mai 2019. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe 2016 und 2017 trotz Erkrankung ein Einkommen (Invalideneinkommen) von CHF 110'000.- erzielt. Das mutmassliche Valideneinkommen würde sich auf ca. CHF 153'000.- be- laufen. Aufgrund des eingetretenen Gesundheitszustandes sei die Ehefrau des Beschwerdeführers pro Woche rund 1.5 Tage zusätzlich im Betrieb erwerbstätig. Ebenfalls zusätzlich angestellt sei ein gelernter Autofachmann mit einem Pensum von 40%, was zu Lohnkosten von CHF 17'550.- (Ehefrau) bzw. CHF 24'960.- (Angestellter) geführt habe. Damit geht das Treuhandbüro einfach von

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 der Überlegung aus, das mutmassliche Valideneinkommen ergebe sich aus dem tatsächlich erziel- ten Invalideneinkommen zuzüglich der für die Ehefrau und den Angestellten ausgewiesenen Lohn- kosten von rund CHF 43'000.-. Jedoch ist es nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer auch im Ge- sundheitsfall zusätzlich zur seit 2012 angestellten Sekretärin im Teilpensum weitere Personen ein- gestellt hätte oder nicht, weshalb bereits deshalb dieser Logik nicht gefolgt werden kann. Bei Heranziehung der LSE 2018 für die Bestimmung des Valideneinkommen ergäbe sich was folgt. In der Rubrik 45–47 (Handel; Instandsetzung und Reparatur von Motorfahrzeugen) ergibt sich für das Kompetenzniveau 2 ein monatliches Einkommen von CHF 5'377.-. Umgerechnet auf die wö- chentliche Wochenarbeitszeit von 41.9 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 67'588.90 (5'377 /40 *41.9 *12), der Nominalindex betrug 2018 0% (Tabelle T.1.15). Selbst unter der Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 4 ergäbe sich höchstens ein Einkommen von CHF 106'379.90 (8'463 /40 *41.9 *12). Ferner findet sich im Dossier eine Schätzung der mutmasslichen Lohnentwicklung ohne Unfall vom

7. Dezember 2018 (Suva-Akten Nr. 292), ausgefüllt von der Sekretärin des Beschwerdeführers, wo- nach 2015 von einem Einkommen von CHF 127'000 sowie ab 2016 von einem solchen von CHF 140'000 auszugehen sei. Dieses setzte sich zusammen aus monatlichen Bruttolohn von CHF 5'000.-, einem 13. Monatslohn, einer Gratifikation in der gleichen Höhe sowie je nach Ge- schäftsgang einer Nachzahlung von CHF 70'000.-, die seit 2016 immer habe ausbezahlt werden können. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers maximal von einem Valideneinkommen von CHF 140'000.- ausgegangen werden kann. 3.5. Was das Invalideneinkommen betrifft, so kann, wie gesehen, eben gerade nicht auf die Be- triebsergebnisse abgestellt werden, da diese auch invaliditätsfremde Faktoren beinhalten. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfalls Personen einstellte, was sich auch aus der Buchhaltung ergibt, gemäss welcher 2015 und 2016 die ausgewiesenen Löhne deut- lich höher waren, als in den Jahren zuvor. Jedoch kann nicht gehört werden, ihm seien über 50% der in der Werkstatt anfallende Arbeiten nicht mehr möglich, namentlich jene, bei welchen der Lift benötigt werde, da er bei diesen Arbeiten auf die Knie gehen müsse, um ein Fahrzeug zu unterstel- len, um es anheben zu können. Diesbezüglich verweist er auf eine vom ihm erstellte Liste der anfal- lenden Arbeiten (Beschwerdebeilage 4). Zwar wird bei vielen Arbeiten tatsächlich der Lift benötigt, damit die Arbeiten ausgeführt werden können. Für das reine Unterstellen des Fahrzeuges kann der Beschwerdeführer aber auf seinen Mitarbeiter zurückgreifen. Die anschliessend erforderlichen Arbeiten, wenn das Fahrzeug angehoben ist, können zu einem grossen Anteil vom Beschwerde- führer ausgeführt werden, da es sich bei diesen, ebenfalls gemäss seiner Liste, nicht um schwere Tätigkeiten handelt bzw. beispielsweise für Arbeiten an der Bremse nur die Raddemontage und – montage von einer anderen Person durchgeführt werden muss. Somit ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer auch weiterhin einen Grossteil der anfallenden Arbeiten selber ausführen kann. Ferner fällt bei der Analyse der Buchhaltungsunterlagen auf, dass der Beschwerdeführer insofern seine Tätigkeit in seinem Betrieb angepasst hat, wozu er im Rahmen seiner Schadenminderungs- pflicht auch verpflichtet ist, als das Geschäft mit Neuwagen und Occasionsautos im Vergleich zur Situation vor dem Unfall eine grössere Bedeutung erhalten hat. Ergab sich im ersten Betriebsjahr 2012 (Suva-Akten Nr. 318, S. 171 ff./198) ein Betriebsertrag von CHF 566'966.44, wovon CHF 159'571.05 auf den Autoverkaufserlös zurückzuführen war, so ergab sich 2016 (Suva-Akten Nr. 318, S. 31 ff./198) ein Betriebsertrag von CHF 866'450.73, wovon CHF 422'082.59 auf den Erlös

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 aus Autoverkäufen fielen. Demgegenüber stieg in der gleichen Periode der Erlös aus den Ersatz- teilen, welcher einen Hinweis auf den Umfang der durchgeführten Reparaturarbeiten geben kann, einzig von CHF 157'860.54 auf CHF 177'509.45 und nahm damit im Verhältnis zum Betriebsertrag ab. Im Ergebnis gibt es nichts daran auszusetzen, dass sich die Suva für das Invalideneinkommen auf den IK-Auszug gestützt hat und einen Betrag von CHF 128'758.- berücksichtigt hat. 3.6. Somit ist es hier möglich, die beiden Vergleichseinkommen zu bestimmen bzw. zu schätzen und es bleibt kein Raum für die ausserordentliche Berechnungsmethode und es kommt die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Werden die oben ermittelten Vergleichseinkommen von CHF 140'000.- (Valideneinkommen) und von CHF 128'758.- (Invalideneinkommen) miteinander verglichen, ergibt sich eine invaliditätsbe- dingte Erwerbseinbusse von CHF 11'242, was einen Invaliditätsgrad von 8.03%, gerundet 8% ergibt, weshalb die Suva im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversiche- rung verneint hat. Die relativ geringe Einbusse in der Erwerbsfähigkeit ergibt sich auch im Hinblick auf die oben im Rahmen des Invalideneinkommens gemachten Ausführungen. 4. Zusammenfassend hat die Suva im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf eine Rente der Unfallver- sicherung verneint, da der ermittelte Invaliditätsgrad von 8% hierfür nicht ausreicht. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. August 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: