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605 2020 17

Freiburg · 2020-11-20 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1969, wohnhaft in B.________,

arbeitete bis zum 31. August 2019 als Account Manager bei C.________ SA. Am 19. August 2019

hat sie sich stellensuchend gemeldet und seit dem 2. September 2019 war sie bei ihrer

Wohngemeinde arbeitslos gemeldet (erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug).

B.

Im Rahmen des Erstgesprächs am 28. August 2019 beim Regionalen Amt für Arbeitsvermitt-

lung (RAV) wurde die Beschwerdeführerin zu zwei bis drei Arbeitsbemühungen in der Woche,

mindestens aber zu acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat verpflichtet. Die Beschwerde-

führerin machte im Rahmen dieses Gesprächs darauf aufmerksam, dass sie für die Zeit vom

23. Oktober bis 22. November 2019 einen Sprachaufenthalt plane. Sie sei sich bewusst, dass

diese Zeit unbezahlt bleibe.

C.

Am Beratungsgespräch vom 25. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Personal-

berater des RAV mit, dass sich die Daten geändert hätten und sie vom 30. Oktober bis 28. No-

vember 2019 im Urlaub sei. Der Personalberater wies sie darauf hin, dass mehr als vier Wochen

Urlaub innert der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit zur Vermittlungsfähigkeitsüberprüfung

führen werde.

Die Beschwerdeführerin flog daraufhin wie angekündigt am 30. Oktober 2019 nach Kuba und

kehrte am 28. November 2019 zurück in die Schweiz.

D.

Das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) verfügte am 12. November 2019, dass die Versi-

cherte ab dem 2. September 2019 vermittlungsunfähig sei und keinen Anspruch auf Arbeits-

losenentschädigung habe, da sie innert der ersten drei Monate ihrer Arbeitslosigkeit während mehr

als vier Wochen unbezahlten Urlaub bezogen habe und der Zeitraum vom 2. September bis zum

30. Oktober 2019 zu kurz gewesen sei um von einem potentiellen Arbeitgeber angestellt werden

zu können.

E.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 Einsprache.

Sie sei vermittlungsfähig, da sie Zwischenverdienste ausgeübt und sich jeden Monat – und auch

am besagten zu viel bezogenen Urlaubstag – bei potentiellen Arbeitgebern beworben habe. Sie

sei davon ausgegangen, dass sie eine Zusage zu einer Stelle auf den 1. Dezember 2019 erhalte

und daher nach der geplanten Rückkehr am 21. November 2019 keine neue Stelle mehr anneh-

men könne, und habe deshalb am 15. Oktober 2019 – aufgrund des Groundings von D.________,

bei dem der Rückflug ursprünglich gebucht war – ein kostenloses Angebot zur Umbuchung

wahrgenommen und einen späteren Rückflug gebucht, weshalb sie einen Tag später angekom-

men sei.

Am 16. Dezember 2019 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, dass sie gestützt auf

eine während des Auslandaufenthalts am 12. November 2019 verschickte Bewerbung eine Stelle

ab dem 1. Januar 2020 erhalten habe; auch dies belege, dass sie vermittlungsfähig gewesen sei.

F.

Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bestätigte die Vorinstanz die Verfügung vom

12. November 2019 und wies die Einsprache ab.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

G.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 23. Januar 2020 Beschwerde

ans Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung

der Vermittlungsfähigkeit vom 2. September 2019 bis zum 28. November 2019.

H.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Ein- spracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantons- gericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf die fehlende Ver- mittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Anspruchsgrundlage zur Ausrichtung von Arbeits- losentaggeldern entschieden hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG;

SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er

neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist.

Die arbeitslose versicherte Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt

ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15

Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn,

sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhält-

nissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 52 E. 6a mit Hinweis).

Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit entscheidend sind die konkreten Aussichten auf eine An-

stellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter

Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Ver-

hältnisse sowie aller anderen Umstände (Urteil EVG C 236/02 vom 26. Januar 2003 E. 1.1). Der

Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen

aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht

(BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen).

Kann eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so

einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, ist sie nicht vermittlungsfähig. Der Um-

stand, dass sich eine versicherte Person im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Ver-

pflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wo-

chenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, führt nicht ohne weiteres zu Vermitt-

lungsunfähigkeit. Diese tritt jedoch ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Ar-

beitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

und Dispositionen sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten

spielt dabei keine Rolle (AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für

Wirtschaft [SECO], Rz. B224 mit Hinweis auf diverse Urteile).

Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb

für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der

Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen

dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu

werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versi-

cherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520

E. 3a). Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z.B. bei Ausland-

reise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und

Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit usw. Steht die versicherte Person dem Arbeits-

markt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbar-

keit unter drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Ar-

beitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z.B. Bereitschaft für Tätigkeiten

auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse

Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis Rz. B227).

Ähnlich ist die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen anzunehmen, wenn dieser eine geeignete,

jedoch nicht unmittelbar antretbare, Stelle findet, und somit in Erfüllung der ihm obliegenden Scha-

densminderungspflicht handelt, obschon in der Praxis kaum Aussicht darauf bestünde eine vo-

rübergehende Beschäftigungsmöglichkeit zu finden. Die Vermittlungsfähigkeit muss drei bis vier

Wochen vor Antritt einer neuen Stelle nicht mehr gegeben sein (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits-

losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage 2019, Art. 15 S. 91 f.)

Grundsätzlich muss die Planung von Ferien kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversi-

cherung einem Rückzug vom Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden und führt zur Verneinung der

Vermittlungsfähigkeit (RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance chômage, 2014, Rz. 62 zu Art.

15; Urteil BGer 8C-435/2019 vom 11. Februar 2020 E. 5.2 mit Verweis auf AVIG-Praxis Rz. 227).

Werden innert der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit mehr als vier Wochen unbezahlte Ferien

bezogen, muss die genügende zeitliche Verfügbarkeit für die Zeit vor dem Unterbruch der Arbeits-

losigkeit überprüft werden (AVIG-Praxis Rz. B377).

E. 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im So- zialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensab- läufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; BGE 130 III 321, E. 3.2 und 3.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus. Einer versicherten Person kann nicht zugemutet werden, einen Zivilprozess anzu- strengen, nur damit anschliessend der auch für das Verwaltungsverfahren relevante Sachverhalt aktenmässig erstellt ist. Dennoch haben die Parteien selbst im Bereich des vom Untersuchungs- Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 grundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts die Beweislast insofern zu tragen, als der Ent- scheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil BGer 8C_935/2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage 2019, Art. 100 S. 471 f.).

E. 3 Es ist streitig, ob die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem

2. September 2019 bis zum 28. November 2019 und den Anspruch auf Arbeitslosengelder ab dem

2. September 2019 zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass ihr die rechtzei- tige Rückkehr wegen des Konkurses des Rückflugveranstalters D.________ nicht möglich gewe- sen sei. Ursprünglich sei die Rückreise für den 21. November 2019 geplant gewesen, was zu kei- nen Problemen geführt hätte. Das Grounding der Airline habe ein Umdisponieren erforderlich ge- macht, und in der ganzen Hektik sei es nicht möglich gewesen, "einen vernünftigen Rückflug in die Schweiz vor dem 27. November 2019 zu finden". Auch seien Flugverbindungen von Holguin (Kuba) nach Europa nur sehr beschränkt verfügbar. Dieser Problematik sei zu wenig Rechnung getragen worden und der Entscheid erweise sich im Ergebnis als ungerecht und unverhältnismäs- sig.

E. 3.2 Aus der Buchungsbestätigung vom 17. August 2019 ergibt sich, dass der Hinflug nach Holguin am 30. Oktober 2019 erfolgte und der Rückflug ursprünglich für den 21. November 2019 geplant war. Per E-Mail vom 25. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Bu- chungsgesellschaft informiert, dass der Rückflug vom 21. November 2019 (infolge des Groundings von D.________) nicht stattfinde; der Hinflug könne wie geplant erfolgen. Die Beschwerdeführerin buchte in der Folge selbst einen neuen Rückflug für den 20. November 2019. Am 15. Oktober 2019 bot ihr die Fluggesellschaft an, die mit D.________ geplante Rückreise auf einen am

20. November 2019 geplanten Flug mit einer anderen Gesellschaft umzubuchen. Die Beschwer- deführerin nahm vom Angebot der Umbuchung Gebrauch, liess den Rückflug aber auf den

27. November 2019 verschieben. Beim Rückflug, welcher der Beschwerdeführerin für den 20. November 2019 angeboten wurde, handelt es sich um dieselbe Verbindung wie jene vom 27. November 2019, welche sie schliesslich genommen hat (Flug von Holguin nach Zürich via Frankfurt, mit Ankunft in Zürich um 10:30 Uhr am Tag nach Reiseantritt in Holguin). Abgesehen vom Datum ist kein Unterschied zwischen diesen Verbindungen ersichtlich. Der frühere Rückflug vom 20. November 2019 kann namentlich nicht bereits deshalb "[un]vernünftig" sein, weil er vor dem 27. November 2019 durchgeführt wurde, zu- mal die Beschwerdeführerin ihren Willen zur rechtzeitigen Rückkehr behauptet. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin das Umbuchungsangebot annahm, jedoch die Gesellschaft um den Rückflug vom 27. November 2019 und nicht jenen vom 20. November 2019 bat. Der Beschwerdeführerin wäre eine frühere Rückkehr möglich gewesen und ihrer Argu- mentation, wonach der Konkurs von D.________ für die verspätete Rückkehr ursächlich gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass sie in den Monaten September und Oktober diverse Zwischenverdienste ausgeübt habe und von einer Stelle mit Beginn am 1. März Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2020 zu Gunsten einer früheren Stelle mit Beginn am 1. Januar 2020 zurückgetreten sei. Dies be- lege, dass sie in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei.

E. 3.4 Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ist vorliegend nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin Zwischenverdienste ausübte und ab dem 1. Januar 2020 eine Stelle fand. Die Bemühungen und auch der am 12. Dezember 2019 unterzeichnete Arbeitsvertrag für die An- stellung auf den 1. Januar 2020 stellen Kriterien zur Beurteilung der subjektiven und/oder objekti- ven Vermittlungsfähigkeit dar, deren Vorliegen alleine nicht bereits genügen. Die Beschwerdefüh- rerin stand trotz ihrer Bemühungen und der Zwischenverdienste dem Arbeitsmarkt durch die an- derweitige Disposition (nämlich Urlaub von vier Wochen und einem Tag) bloss vom 2. September 2019 bis und mit 30. Oktober 2019 zur Verfügung. Für diesen Zeitraum war es infolge der langen Disposition und der kurzen Verfügbarkeit unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber ihr eine Dauer- anstellung angeboten hätte. Dass sie aufgrund eines Bewerbungsschreibens vom 12. November 2019 aus dem Ausland am 12. Dezember 2019 einen befristeten Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. Januar 2020 antreten konnte, spricht nicht für die Vermittlungsfähigkeit im Zeitraum vom 2. September und 28. November 2019, sondern allenfalls für die Vermittlungsfähigkeit ab der Zeit danach. Die Beschwerdeführerin stand dem Arbeitsmarkt – trotz des expliziten Hinweises des RAV anläss- lich der Beratungsgespräche auf die mögliche Konsequenz und aufgrund der selbstgewählten Dis- ponierung – innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit während vier Wochen und einem Tag nicht zur Verfügung und die Vorinstanz hat daher grundsätzlich zu Recht geschlossen, dass sie vom 2. September 2019 bis zum 28. November 2019 nicht vermittlungsfähig war und keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat.

E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Einsprachenentscheid erweise sich als

ungerecht und unverhältnismässig, da sie lediglich wenige Stunden "Verspätung" gehabt habe und

diese ohne ihre Mitteilung gar nicht bemerkt worden wäre, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

So übersieht sie dabei, dass sie namentlich aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG e contrario im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu wahren und vollständigen Angaben verpflichtet ist. Dazu

gehört auch die Mitteilung an die Vollzugsstellen über jegliche Änderung im Zusammenhang mit

dem Anspruch (siehe auch Anmeldung zur Arbeitslosigkeit - Leitfaden für stellensuchende

Personen,

Staat

Freiburg,

abrufbar

auf

https://www.fr.ch/sites/default/files/2019-

11/SPE_guide%20dem_emploi_DE.pdf). Überdies enthalten Art. 105 ff. AVIG Strafbestimmungen,

welche die wissentliche Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten, die für die Beurteilung der

Anspruchsberechtigung von Bedeutung sind, ahnden. Sie kann daher aus der Tatsache, dass sie

das RAV über ihre Rückkehr aus dem Urlaub korrekt informiert hat, für das vorliegende Verfahren

keinen Vorteil für sich ableiten.

Weiter wurde sie wie erwähnt anlässlich der Personalgespräche in Kenntnis gesetzt und aufge-

klärt, dass der Urlaub von vier Wochen und einem Tag die Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit

zur Folge hätte. Es musste ihr daher klar sein, dass der lange Urlaub zur Verneinung der An-

spruchsvoraussetzung führen kann. Bei der Rückkehr nach vier Wochen und einem Tag handelt

es sich überdies nicht bloss um eine "Verspätung" von einem Tag, sondern um die Ausreizung der

Grenze unbezahlten Urlaubs innerhalb der ersten drei Monate seit Anmeldung der Arbeitslosigkeit,

bei der die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen ist. Die versicherte Person hat sich dem Arbeitsmarkt

wie erwähnt grundsätzlich mindestens drei Monate zur Verfügung zu stellen, um als vermittlungs-

fähig zu gelten. Eine Ausnahme davon kann angenommen werden, wenn aufgrund der Flexibilität

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

der versicherten Person eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie angestellt würde. Die versi-

cherte Person hat u.a. in der Lage zu sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, um als vermitt-

lungsfähig nach Art. 15 Abs. 1 AVIG zu gelten. Die Beschwerdeführerin disponierte derart, dass

sie – nach weniger als zwei Monaten seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit – bereits während mehr als

vier Wochen nicht zur Annahme einer Stelle in der Lage gewesen wäre, und auch zu einer Umbu-

chung zeigte sie sich nicht bereit, was gegen eine Flexibilität spricht, welche den Antritt einer Stelle

zwischen dem 2. September 2019 und 28. November 2019 wahrscheinlich machen würde; dies gilt

auch, weil sie sich der Problematik aufgrund der Personalgespräche bestens bewusst sein musste

und eine Umbuchung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit ist in Anbetracht der Umstände weder ungerecht noch

unverhältnismässig.

E. 4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit allesamt als unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 zu bestätigen ist.

E. 5 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG) werden keine Gerichtskosten erhoben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. November 2020/dgr/dsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2020 17

Urteil vom 20. November 2020

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Marc Boivin

Richter:

Dominique Gross

Marianne Jungo

Gerichtsschreiber-Praktikant:

David Schmid

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin

gegen

AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

Vermittlungsfähigkeit

Beschwerde vom 23. Januar 2020 gegen den Einspracheentscheid vom

7. Januar 2020

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1969, wohnhaft in B.________,

arbeitete bis zum 31. August 2019 als Account Manager bei C.________ SA. Am 19. August 2019

hat sie sich stellensuchend gemeldet und seit dem 2. September 2019 war sie bei ihrer

Wohngemeinde arbeitslos gemeldet (erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug).

B.

Im Rahmen des Erstgesprächs am 28. August 2019 beim Regionalen Amt für Arbeitsvermitt-

lung (RAV) wurde die Beschwerdeführerin zu zwei bis drei Arbeitsbemühungen in der Woche,

mindestens aber zu acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat verpflichtet. Die Beschwerde-

führerin machte im Rahmen dieses Gesprächs darauf aufmerksam, dass sie für die Zeit vom

23. Oktober bis 22. November 2019 einen Sprachaufenthalt plane. Sie sei sich bewusst, dass

diese Zeit unbezahlt bleibe.

C.

Am Beratungsgespräch vom 25. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Personal-

berater des RAV mit, dass sich die Daten geändert hätten und sie vom 30. Oktober bis 28. No-

vember 2019 im Urlaub sei. Der Personalberater wies sie darauf hin, dass mehr als vier Wochen

Urlaub innert der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit zur Vermittlungsfähigkeitsüberprüfung

führen werde.

Die Beschwerdeführerin flog daraufhin wie angekündigt am 30. Oktober 2019 nach Kuba und

kehrte am 28. November 2019 zurück in die Schweiz.

D.

Das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) verfügte am 12. November 2019, dass die Versi-

cherte ab dem 2. September 2019 vermittlungsunfähig sei und keinen Anspruch auf Arbeits-

losenentschädigung habe, da sie innert der ersten drei Monate ihrer Arbeitslosigkeit während mehr

als vier Wochen unbezahlten Urlaub bezogen habe und der Zeitraum vom 2. September bis zum

30. Oktober 2019 zu kurz gewesen sei um von einem potentiellen Arbeitgeber angestellt werden

zu können.

E.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 Einsprache.

Sie sei vermittlungsfähig, da sie Zwischenverdienste ausgeübt und sich jeden Monat – und auch

am besagten zu viel bezogenen Urlaubstag – bei potentiellen Arbeitgebern beworben habe. Sie

sei davon ausgegangen, dass sie eine Zusage zu einer Stelle auf den 1. Dezember 2019 erhalte

und daher nach der geplanten Rückkehr am 21. November 2019 keine neue Stelle mehr anneh-

men könne, und habe deshalb am 15. Oktober 2019 – aufgrund des Groundings von D.________,

bei dem der Rückflug ursprünglich gebucht war – ein kostenloses Angebot zur Umbuchung

wahrgenommen und einen späteren Rückflug gebucht, weshalb sie einen Tag später angekom-

men sei.

Am 16. Dezember 2019 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, dass sie gestützt auf

eine während des Auslandaufenthalts am 12. November 2019 verschickte Bewerbung eine Stelle

ab dem 1. Januar 2020 erhalten habe; auch dies belege, dass sie vermittlungsfähig gewesen sei.

F.

Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bestätigte die Vorinstanz die Verfügung vom

12. November 2019 und wies die Einsprache ab.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

G.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 23. Januar 2020 Beschwerde

ans Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung

der Vermittlungsfähigkeit vom 2. September 2019 bis zum 28. November 2019.

H.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge-

bend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht

worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Ein-

spracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantons-

gericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf die fehlende Ver-

mittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Anspruchsgrundlage zur Ausrichtung von Arbeits-

losentaggeldern entschieden hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG;

SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er

neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist.

Die arbeitslose versicherte Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt

ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15

Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn,

sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhält-

nissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 52 E. 6a mit Hinweis).

Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit entscheidend sind die konkreten Aussichten auf eine An-

stellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter

Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Ver-

hältnisse sowie aller anderen Umstände (Urteil EVG C 236/02 vom 26. Januar 2003 E. 1.1). Der

Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen

aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht

(BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen).

Kann eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so

einsetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, ist sie nicht vermittlungsfähig. Der Um-

stand, dass sich eine versicherte Person im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Ver-

pflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wo-

chenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, führt nicht ohne weiteres zu Vermitt-

lungsunfähigkeit. Diese tritt jedoch ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Ar-

beitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

und Dispositionen sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten

spielt dabei keine Rolle (AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für

Wirtschaft [SECO], Rz. B224 mit Hinweis auf diverse Urteile).

Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb

für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der

Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen

dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu

werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versi-

cherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520

E. 3a). Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z.B. bei Ausland-

reise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und

Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit usw. Steht die versicherte Person dem Arbeits-

markt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbar-

keit unter drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Ar-

beitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z.B. Bereitschaft für Tätigkeiten

auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse

Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis Rz. B227).

Ähnlich ist die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen anzunehmen, wenn dieser eine geeignete,

jedoch nicht unmittelbar antretbare, Stelle findet, und somit in Erfüllung der ihm obliegenden Scha-

densminderungspflicht handelt, obschon in der Praxis kaum Aussicht darauf bestünde eine vo-

rübergehende Beschäftigungsmöglichkeit zu finden. Die Vermittlungsfähigkeit muss drei bis vier

Wochen vor Antritt einer neuen Stelle nicht mehr gegeben sein (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits-

losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage 2019, Art. 15 S. 91 f.)

Grundsätzlich muss die Planung von Ferien kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversi-

cherung einem Rückzug vom Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden und führt zur Verneinung der

Vermittlungsfähigkeit (RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance chômage, 2014, Rz. 62 zu Art.

15; Urteil BGer 8C-435/2019 vom 11. Februar 2020 E. 5.2 mit Verweis auf AVIG-Praxis Rz. 227).

Werden innert der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit mehr als vier Wochen unbezahlte Ferien

bezogen, muss die genügende zeitliche Verfügbarkeit für die Zeit vor dem Unterbruch der Arbeits-

losigkeit überprüft werden (AVIG-Praxis Rz. B377).

2.2. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine

Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im So-

zialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-

chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die

blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das

Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensab-

läufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; BGE 130 III 321, E.

3.2 und 3.3).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs-

notwendig aus. Einer versicherten Person kann nicht zugemutet werden, einen Zivilprozess anzu-

strengen, nur damit anschliessend der auch für das Verwaltungsverfahren relevante Sachverhalt

aktenmässig erstellt ist. Dennoch haben die Parteien selbst im Bereich des vom Untersuchungs-

Kantonsgericht KG

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grundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts die Beweislast insofern zu tragen, als der Ent-

scheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen

des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln,

der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil BGer

8C_935/2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge-

richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche-

rung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage 2019, Art. 100 S. 471 f.).

3.

Es ist streitig, ob die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem

2. September 2019 bis zum 28. November 2019 und den Anspruch auf Arbeitslosengelder ab dem

2. September 2019 zu Recht verneint hat.

3.1.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass ihr die rechtzei-

tige Rückkehr wegen des Konkurses des Rückflugveranstalters D.________ nicht möglich gewe-

sen sei. Ursprünglich sei die Rückreise für den 21. November 2019 geplant gewesen, was zu kei-

nen Problemen geführt hätte. Das Grounding der Airline habe ein Umdisponieren erforderlich ge-

macht, und in der ganzen Hektik sei es nicht möglich gewesen, "einen vernünftigen Rückflug in die

Schweiz vor dem 27. November 2019 zu finden". Auch seien Flugverbindungen von Holguin

(Kuba) nach Europa nur sehr beschränkt verfügbar. Dieser Problematik sei zu wenig Rechnung

getragen worden und der Entscheid erweise sich im Ergebnis als ungerecht und unverhältnismäs-

sig.

3.2.

Aus der Buchungsbestätigung vom 17. August 2019 ergibt sich, dass der Hinflug nach

Holguin am 30. Oktober 2019 erfolgte und der Rückflug ursprünglich für den 21. November 2019

geplant war. Per E-Mail vom 25. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Bu-

chungsgesellschaft informiert, dass der Rückflug vom 21. November 2019 (infolge des Groundings

von D.________) nicht stattfinde; der Hinflug könne wie geplant erfolgen. Die Beschwerdeführerin

buchte in der Folge selbst einen neuen Rückflug für den 20. November 2019. Am 15. Oktober

2019 bot ihr die Fluggesellschaft an, die mit D.________ geplante Rückreise auf einen am

20. November 2019 geplanten Flug mit einer anderen Gesellschaft umzubuchen. Die Beschwer-

deführerin nahm vom Angebot der Umbuchung Gebrauch, liess den Rückflug aber auf den

27. November 2019 verschieben.

Beim Rückflug, welcher der Beschwerdeführerin für den 20. November 2019 angeboten wurde,

handelt es sich um dieselbe Verbindung wie jene vom 27. November 2019, welche sie schliesslich

genommen hat (Flug von Holguin nach Zürich via Frankfurt, mit Ankunft in Zürich um 10:30 Uhr am

Tag nach Reiseantritt in Holguin). Abgesehen vom Datum ist kein Unterschied zwischen diesen

Verbindungen ersichtlich. Der frühere Rückflug vom 20. November 2019 kann namentlich nicht

bereits deshalb "[un]vernünftig" sein, weil er vor dem 27. November 2019 durchgeführt wurde, zu-

mal die Beschwerdeführerin ihren Willen zur rechtzeitigen Rückkehr behauptet. Es ist deshalb

nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin das Umbuchungsangebot annahm, jedoch

die Gesellschaft um den Rückflug vom 27. November 2019 und nicht jenen vom 20. November

2019 bat. Der Beschwerdeführerin wäre eine frühere Rückkehr möglich gewesen und ihrer Argu-

mentation, wonach der Konkurs von D.________ für die verspätete Rückkehr ursächlich gewesen

sei, kann nicht gefolgt werden.

3.3.

Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass sie in den Monaten September und

Oktober diverse Zwischenverdienste ausgeübt habe und von einer Stelle mit Beginn am 1. März

Kantonsgericht KG

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2020 zu Gunsten einer früheren Stelle mit Beginn am 1. Januar 2020 zurückgetreten sei. Dies be-

lege, dass sie in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig gewesen sei.

3.4.

Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ist vorliegend nicht ausschlaggebend, dass

die Beschwerdeführerin Zwischenverdienste ausübte und ab dem 1. Januar 2020 eine Stelle fand.

Die Bemühungen und auch der am 12. Dezember 2019 unterzeichnete Arbeitsvertrag für die An-

stellung auf den 1. Januar 2020 stellen Kriterien zur Beurteilung der subjektiven und/oder objekti-

ven Vermittlungsfähigkeit dar, deren Vorliegen alleine nicht bereits genügen. Die Beschwerdefüh-

rerin stand trotz ihrer Bemühungen und der Zwischenverdienste dem Arbeitsmarkt durch die an-

derweitige Disposition (nämlich Urlaub von vier Wochen und einem Tag) bloss vom 2. September

2019 bis und mit 30. Oktober 2019 zur Verfügung. Für diesen Zeitraum war es infolge der langen

Disposition und der kurzen Verfügbarkeit unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber ihr eine Dauer-

anstellung angeboten hätte. Dass sie aufgrund eines Bewerbungsschreibens vom 12. November

2019 aus dem Ausland am 12. Dezember 2019 einen befristeten Arbeitsvertrag mit Stellenantritt

am 1. Januar 2020 antreten konnte, spricht nicht für die Vermittlungsfähigkeit im Zeitraum vom 2.

September und 28. November 2019, sondern allenfalls für die Vermittlungsfähigkeit ab der Zeit

danach.

Die Beschwerdeführerin stand dem Arbeitsmarkt – trotz des expliziten Hinweises des RAV anläss-

lich der Beratungsgespräche auf die mögliche Konsequenz und aufgrund der selbstgewählten Dis-

ponierung – innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit während vier Wochen und einem

Tag nicht zur Verfügung und die Vorinstanz hat daher grundsätzlich zu Recht geschlossen, dass

sie vom 2. September 2019 bis zum 28. November 2019 nicht vermittlungsfähig war und keinen

Anspruch auf Arbeitslosengelder hat.

3.5.

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Einsprachenentscheid erweise sich als

ungerecht und unverhältnismässig, da sie lediglich wenige Stunden "Verspätung" gehabt habe und

diese ohne ihre Mitteilung gar nicht bemerkt worden wäre, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

So übersieht sie dabei, dass sie namentlich aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG e contrario im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu wahren und vollständigen Angaben verpflichtet ist. Dazu

gehört auch die Mitteilung an die Vollzugsstellen über jegliche Änderung im Zusammenhang mit

dem Anspruch (siehe auch Anmeldung zur Arbeitslosigkeit - Leitfaden für stellensuchende

Personen,

Staat

Freiburg,

abrufbar

auf

https://www.fr.ch/sites/default/files/2019-

11/SPE_guide%20dem_emploi_DE.pdf). Überdies enthalten Art. 105 ff. AVIG Strafbestimmungen,

welche die wissentliche Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten, die für die Beurteilung der

Anspruchsberechtigung von Bedeutung sind, ahnden. Sie kann daher aus der Tatsache, dass sie

das RAV über ihre Rückkehr aus dem Urlaub korrekt informiert hat, für das vorliegende Verfahren

keinen Vorteil für sich ableiten.

Weiter wurde sie wie erwähnt anlässlich der Personalgespräche in Kenntnis gesetzt und aufge-

klärt, dass der Urlaub von vier Wochen und einem Tag die Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit

zur Folge hätte. Es musste ihr daher klar sein, dass der lange Urlaub zur Verneinung der An-

spruchsvoraussetzung führen kann. Bei der Rückkehr nach vier Wochen und einem Tag handelt

es sich überdies nicht bloss um eine "Verspätung" von einem Tag, sondern um die Ausreizung der

Grenze unbezahlten Urlaubs innerhalb der ersten drei Monate seit Anmeldung der Arbeitslosigkeit,

bei der die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen ist. Die versicherte Person hat sich dem Arbeitsmarkt

wie erwähnt grundsätzlich mindestens drei Monate zur Verfügung zu stellen, um als vermittlungs-

fähig zu gelten. Eine Ausnahme davon kann angenommen werden, wenn aufgrund der Flexibilität

Kantonsgericht KG

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der versicherten Person eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie angestellt würde. Die versi-

cherte Person hat u.a. in der Lage zu sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, um als vermitt-

lungsfähig nach Art. 15 Abs. 1 AVIG zu gelten. Die Beschwerdeführerin disponierte derart, dass

sie – nach weniger als zwei Monaten seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit – bereits während mehr als

vier Wochen nicht zur Annahme einer Stelle in der Lage gewesen wäre, und auch zu einer Umbu-

chung zeigte sie sich nicht bereit, was gegen eine Flexibilität spricht, welche den Antritt einer Stelle

zwischen dem 2. September 2019 und 28. November 2019 wahrscheinlich machen würde; dies gilt

auch, weil sie sich der Problematik aufgrund der Personalgespräche bestens bewusst sein musste

und eine Umbuchung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit ist in Anbetracht der Umstände weder ungerecht noch

unverhältnismässig.

4.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit allesamt als unbegründet,

weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid

vom 7. Januar 2020 zu bestätigen ist.

5.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens

(vgl. Art. 61 Bst. a ATSG) werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-

scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht

ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 20. November 2020/dgr/dsc

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber-Praktikant: