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605 2020 124

Freiburg · 2021-01-26 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen Zwischenentscheide

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1967, ledig, wohnhaft in B.________, erlangte 2004 das Lizenziat der Rechte. Seit 2006 war sie Studentin in der Biomedizin. Von August 2007 bis Juni 2017 arbeitete sie zu 20–30% an der C.________ in der Bibliothek, ab 2014 zudem zu 20% im Helpdesk PC-Support. Ferner führte sie von Juli 2018 bis April 2019 zu 30–40% für ein Marktforschungsinstitut telefonische Befragungen durch. Am 28. Mai 2018 meldete sie sich aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Angststörung, Schwindelattacken, Inkontinenz infolge eines Unfalls, Gleichgewichts- störungen, Angst vor Autos, etc. für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Nachdem sie gegen einen Vorentscheid der IV-Stelle vom 25. Oktober 2018, welcher den Anspruch auf IV-Leistungen verneinte, Einwände erhoben hatte, ordnete die IV-Stelle am 24. Oktober 2019 ein Gutachten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem Gutachten vom 12. Februar 2020 ergab sich in einer Tätigkeit mit höheren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit eine Einschränkung von 40% und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 5. März 2020 erklärte die IV-Stelle, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei notwendig, da gemäss der Ansicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 fest. B. Am 1. Juli 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom

2. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ohne weiteres Gutachten zu prüfen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung bringt sie vor, das Vorgehen der IV-Stelle stelle einen Verstoss gegen das höchstrichterlich konkretisierte Verbot des Einholens einer "second opinion" dar. Am 14. Juli 2020 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 26. August 2020 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 1. Juli 2020 gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht an der Notwendigkeit eines weiteren psychiatrischen Gutachtens festhält. Insofern in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung nicht entzogen wurde, hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, ohne dass diese besonders erteilt werden müsste, weshalb auf das zweite Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.

E. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). In Bezug auf die Einholung von Gutachten nahm das Bundesgericht in BGE 137 V 210 diverse Praxisänderungen vor. So sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. So liege es in der beiderseitigen Verantwortung von Invalidenversiche- rungsstelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Komme es aber hinsichtlich der Wahl eines Gutachters nicht zu einem Konsens, so sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen (z. B. Einwand gegen die Begutachtung an sich im Sinne es handle sich um eine unnötige "second opinion" oder betreffend die fehlende Fachkompetenz eines Gutachters) als auch personenbezoge- ne Ausstandsgründe gerügt werden können (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.).

E. 2.2 Die Einholung eines Zweitgutachtens darf nicht beliebig erfolgen, vielmehr sollen offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in erster Linie mit den Gutachtern geklärt werden. Mithin ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter seine Feststellun- gen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchun- gen und Ausführungen gemacht wird. Ein Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn ein bestehen- des Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet wird, oder wenn es die Würdi- gung der vorhandenen, gegensätzlich lautenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben abzustellen, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Urteil BGer 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil BGer U 571/06 vom

29. Mai 2007 E. 4.2).

E. 2.3 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist rechtli- cher Natur und damit frei überprüfbar. Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsste (Urteil BGer 8C_24/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Erfüllt aber ein Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht statt- finden (Urteil BGer 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.2.5 mit Hinweisen).

E. 3 Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht an einer weiteren psychiatrischen Abklärung festhält.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Vorgehen der IV-Stelle stelle einen Verstoss gegen das höchstrichterlich konkretisierte Verbot des Einholens einer "second opinion" dar. Wolle der Versicherungsträger ein zweites Gutachten einholen, so habe er nachzuweisen, dass das erste Gutachten den bundesgerichtlichen Kriterien der Beweistauglichkeit nicht entspreche. Ein Zweitgut- achten sei dann zulässig, wenn das erste Gutachten Mängel aufweise und somit weitere Untersu- chungen erforderlich seien, um den rechtlich entscheidenden Sachverhalt festzustellen. Zudem seien offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in erster Linie mit dem Gutachter zu klären. Das Einholen eines Zweitgutachtens könne indes erst bei schwerwiegenden Mängeln erfolgen, d. h. wenn das bestehende Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet werden und eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Vielmehr erfülle das umfangreiche und detaillierte Gutach- ten die Voraussetzung der Rechtsprechung an ein beweiswertiges Gutachten.

E. 3.2 Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Hierfür stützt sie sich auf den Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD, vom 17. Febru- ar 2020 (IV-Akten, S. 140), bei welchem es sich um eine Beurteilung des psychiatrischen Gutach- tens nach Evaluation mit Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, handelt. Der Umstand, dass es durch die Diagnose eines Asperger-Syndroms, Differentialdia- gnose schizoide Persönlichkeitsstörung, zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40% kommen soll, wenn nicht Anpassungen erfolgen würden, sei aufgrund der Angaben der Versicherten sowie dem erho- benen MINI-ICF nicht nachvollziehbar. Ein Asperger-Syndrom führe nicht automatisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was die Versicherte auch selbst mit ihren Angaben über ihre jahrelangen Nebentätigkeiten zu ihren Studien belegt habe. Neben dem Studium habe sie immer mindestens Halbzeit gearbeitet und sei zusätzlich ehrenamtlich tätig gewesen. Sie habe Nachhilfe- stunden gegeben, im Spital als Hauswirtschaftsmitarbeiterin gearbeitet, später 20–30% in der Biblio- thek, plus 20% im Help-Desk-PC-Support ab 2014, was zu einem Pensum von mindestens 50% führe und habe zusätzlich noch 30–40% telefonische Befragungen für ein Marktforschungsinstitut von 2018–2019 durchgeführt, was sogar eine 80–90% Tätigkeit neben dem Studium ergebe und dies in Bereichen, wo eine normale Interaktionsfähigkeit notwendig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte in all ihren bisherigen Nebentätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leis- tungsminderung habe. Die Tatsache, dass sie nach abgeschlossenem Jurastudium doch nicht in diesem Bereich habe arbeiten wollen sei ebenso IV-fremd wie die Tatsache, dass sie lieber weiter studieren möchte, statt einer Arbeit im Vollpensum nachzugehen.

E. 3.3 Vorliegend kann nicht eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage vorge- nommen werden, da dies dazu führen würde, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfah- rensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässig-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 keit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Miss- brauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für den Umfang weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit einer weiteren Begutach- tung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkenn- bare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. Urteil KG BL 720 13 117/186 vom 15. August 2013 E. 2.2).

E. 3.4 In seinem Gutachten vom 12. Februar 2020 (IV-Akten, S. 115 ff.) diagnostizierte Dr. med. D.________ ein Asperger-Syndrom (F84.5), Differentialdiagnose schizoide Persönlichkeitsstörung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die PTBS (F43.1), die Prüfungsangst (F40.2) sowie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht vollständig nachvollziehbar, es lägen wohl weitere Faktoren vor, die aber nicht thematisiert worden seien. Auch zu den Prüfungsängsten mache sie keine weiteren Anga- ben. Bezüglich der IV-Anmeldung gebe sie sich etwas ambivalent. Zu Beginn würden ihre Aussagen so wirken, dass sie sich nicht im eigentlichen Sinne als krank sehe, obschon sie bereits mehrfach Psychiater konsultiert habe. Bei der Besprechung ihrer Ziele gebe sie an, vor allem eine Hilfe zu wollen, um weiter studieren zu können. Generell bleibe auch ein allfälliger Leidensdruck etwas unklar, da sie sich hinsichtlich Einschränkungen ebenfalls ambivalent gebe. Es lasse sich keine wesentliche Einschränkung in einer angepassten Arbeit mit geringen Anforderungen an die Interak- tionsfähigkeit erkennen. Obschon krankheitsbedingt von einer mangelnden Flexibilität auszugehen sei, sei nicht anzunehmen, dass sie mit einer zumutbaren Hilfestellung (Coaching, Psychotherapie) objektiv nicht in der Lage wäre, das Studium abzubrechen und einer Arbeit mit geringen Anforde- rungen an die Interaktionsfähigkeit in einem Vollpensum nachzugehen. In einer Tätigkeit mit höhe- ren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (Teamleitung, Verhandlungen, Verkauf, Psychothe- rapie, etc.) liege krankheitsbedingt seit der Kindheit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40% bei einem Vollpensum vor.

E. 3.5 Wie dargestellt, sollen offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in ers- ter Linie mit den Gutachtern geklärt werden. Ein Zweitgutachten steht nur im Vordergrund, wenn ein bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet wird. Die IV-Stelle hat nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt. Die RAD-Ärztin kritisierte einzig die Schlüssigkeit der Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und begründet dies damit, dass das Vorliegen eines Asper-Syndroms nicht automatisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe und zudem die Beschwerdeführerin neben dem Studium in einem Pensum von bis zu 90% gearbeitet habe. Übrige Kritik wird am Gutachten nicht vorge- bracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter selber nur von einer Einschränkung von 40% bei Arbeiten mit höheren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (z. B. Teamleitung, Verhand- lungen, etc.) ausgeht, und im Übrigen für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attes- tiert. Zumal aus rechtlicher Sicht, wie gesehen, von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsun- fähigkeit in einer Expertise abgewichen werden kann, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsst. Weiter ist es aktenwidrig, dass die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von mindestens 50% bis zu 90% gearbeitet hat. Von August 2007 bis Ende 2013, die Beschwerdeführerin war einzig in der Bibliothek tätig, betrug das Arbeitspensum 20–30%. Ferner endete diese Tätigkeit per Juni 2017 und die Telefonumfragen für ein Meinungsforschungsinstitut fanden einzig zwischen Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 und April 2019 statt, weshalb höchstens von einem Arbeitspensum von 50–60% neben dem Studium auszugehen ist, wie es auch der Gutachter festgehalten hat. Überdies bezog sich der Mini-ICF einzig auf die Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit und die Resultate ergaben vorwiegend keine bzw. nur leichte Einschränkungen. Inwiefern dies nicht nachvollziehbar sein soll mit der vom Gutachter in einer angepassten Tätigkeit attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ist nicht ersichtlich. Es erstaunt denn auch, dass die IV-Stelle davon abgesehen hat, eine erklärende Stellungnahme beim Gutachter einzuholen, wie es grundsätzlich die Regel sein sollte. Wie es dem vorerwähnten RAD-Bericht zu entnehmen ist, handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. D.________ um das zweite von der IV-Stelle bei ihm eingeholten Gutachten. Der Umstand, dass offenbar das erste ihm anvertraute Gutachten durchgefallen ist, weil zwei Gutachten miteinander vermischt worden waren und auch eine bei ihm eingeholte Stellungnahme nicht zur Klärung führte (vgl. E-Mail der RAD-Ärztin an die Sachbearbeiterin des Falls vom 24. Februar 2020 (IV-Akten, S. 142), genügt offensichtlich nicht, um hier, soweit notwendig, auf die Einholung einer Stellungnahme beim Gutachter zu verzich- ten. Weiter führt die RAD-Ärztin in der E-Mail aus, gemäss Dr. med. F.________ seien nur aufgrund der Angaben der Versicherten die Einschränkungen in den aktuellen Tätigkeiten nicht nachvollzieh- bar. Für den RAD bestehe somit eine volle Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten ohne weite- re Anpassungen, wie sie der Gutachter zu 100% ohne Leistungsminderung unter Berücksichtigung von Anpassungen der Tätigkeit aufgrund seiner Diagnose sehe. Rein medizinisch werde kein neues Gutachten benötigt, da bis heute nie eine IV-relevante langandauernde gesundheitliche Einschrän- kung bestanden habe. Die IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gutachter gar nicht explizit zu den bisherigen Tätigkeiten geäussert hat, sondern einzig eine Unterscheidung zwischen Tätig- keiten mit geringeren und solchen mit höheren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit gemacht hat. Schliesslich erscheint es als ungenügend, dass sich hinsichtlich der Frage, ob das psychiatrische Gutachten als genügend anzusehen ist, sich nicht die RAD-Psychiaterin selber geäussert hat. Das psychiatrische Gutachten kann aus den vorstehenden Gründen nach einer Prüfung prima vista nicht als klar unzureichend und kaum verwertbar betrachtet werden. Zudem genügen die von der IV-Stelle gegen das Gutachten vorgebrachte Argumente offensichtlich nicht, um die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens als plausibel erscheinen zu lassen und zu rechtfertigen.

E. 4 September 2020 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters ist diese auf CHF 1'562.50 (6.25 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 39.70 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 123.35 (7.7% von CHF 1'602.20) hinzu. Der Total- betrag von CHF 1'725.55 geht zu Lasten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg werden auf CHF 400.- festgesetzt. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 1'562.50) und Auslagen (CHF 39.70) ihres Rechtsvertreters von CHF 1'602.20, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 123.35 und damit insgesamt CHF 1'725.55 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen sollte, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Zudem sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Januar 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 124 Urteil vom 26. Januar 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen Zwischenentscheide – Wahl Gutachterstelle Beschwerde vom 1. Juli 2020 gegen die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1967, ledig, wohnhaft in B.________, erlangte 2004 das Lizenziat der Rechte. Seit 2006 war sie Studentin in der Biomedizin. Von August 2007 bis Juni 2017 arbeitete sie zu 20–30% an der C.________ in der Bibliothek, ab 2014 zudem zu 20% im Helpdesk PC-Support. Ferner führte sie von Juli 2018 bis April 2019 zu 30–40% für ein Marktforschungsinstitut telefonische Befragungen durch. Am 28. Mai 2018 meldete sie sich aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Angststörung, Schwindelattacken, Inkontinenz infolge eines Unfalls, Gleichgewichts- störungen, Angst vor Autos, etc. für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Nachdem sie gegen einen Vorentscheid der IV-Stelle vom 25. Oktober 2018, welcher den Anspruch auf IV-Leistungen verneinte, Einwände erhoben hatte, ordnete die IV-Stelle am 24. Oktober 2019 ein Gutachten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem Gutachten vom 12. Februar 2020 ergab sich in einer Tätigkeit mit höheren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit eine Einschränkung von 40% und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 5. März 2020 erklärte die IV-Stelle, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei notwendig, da gemäss der Ansicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 fest. B. Am 1. Juli 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom

2. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ohne weiteres Gutachten zu prüfen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung bringt sie vor, das Vorgehen der IV-Stelle stelle einen Verstoss gegen das höchstrichterlich konkretisierte Verbot des Einholens einer "second opinion" dar. Am 14. Juli 2020 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 26. August 2020 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. Juli 2020 gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht an der Notwendigkeit eines weiteren psychiatrischen Gutachtens festhält. Insofern in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung nicht entzogen wurde, hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, ohne dass diese besonders erteilt werden müsste, weshalb auf das zweite Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. 2.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). In Bezug auf die Einholung von Gutachten nahm das Bundesgericht in BGE 137 V 210 diverse Praxisänderungen vor. So sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. So liege es in der beiderseitigen Verantwortung von Invalidenversiche- rungsstelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Komme es aber hinsichtlich der Wahl eines Gutachters nicht zu einem Konsens, so sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen (z. B. Einwand gegen die Begutachtung an sich im Sinne es handle sich um eine unnötige "second opinion" oder betreffend die fehlende Fachkompetenz eines Gutachters) als auch personenbezoge- ne Ausstandsgründe gerügt werden können (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.). 2.2. Die Einholung eines Zweitgutachtens darf nicht beliebig erfolgen, vielmehr sollen offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in erster Linie mit den Gutachtern geklärt werden. Mithin ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter seine Feststellun- gen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchun- gen und Ausführungen gemacht wird. Ein Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn ein bestehen- des Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet wird, oder wenn es die Würdi- gung der vorhandenen, gegensätzlich lautenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben abzustellen, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Urteil BGer 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil BGer U 571/06 vom

29. Mai 2007 E. 4.2). 2.3. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist rechtli- cher Natur und damit frei überprüfbar. Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsste (Urteil BGer 8C_24/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Erfüllt aber ein Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht statt- finden (Urteil BGer 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.2.5 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht an einer weiteren psychiatrischen Abklärung festhält. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Vorgehen der IV-Stelle stelle einen Verstoss gegen das höchstrichterlich konkretisierte Verbot des Einholens einer "second opinion" dar. Wolle der Versicherungsträger ein zweites Gutachten einholen, so habe er nachzuweisen, dass das erste Gutachten den bundesgerichtlichen Kriterien der Beweistauglichkeit nicht entspreche. Ein Zweitgut- achten sei dann zulässig, wenn das erste Gutachten Mängel aufweise und somit weitere Untersu- chungen erforderlich seien, um den rechtlich entscheidenden Sachverhalt festzustellen. Zudem seien offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in erster Linie mit dem Gutachter zu klären. Das Einholen eines Zweitgutachtens könne indes erst bei schwerwiegenden Mängeln erfolgen, d. h. wenn das bestehende Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet werden und eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Vielmehr erfülle das umfangreiche und detaillierte Gutach- ten die Voraussetzung der Rechtsprechung an ein beweiswertiges Gutachten. 3.2. Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Hierfür stützt sie sich auf den Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD, vom 17. Febru- ar 2020 (IV-Akten, S. 140), bei welchem es sich um eine Beurteilung des psychiatrischen Gutach- tens nach Evaluation mit Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, handelt. Der Umstand, dass es durch die Diagnose eines Asperger-Syndroms, Differentialdia- gnose schizoide Persönlichkeitsstörung, zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40% kommen soll, wenn nicht Anpassungen erfolgen würden, sei aufgrund der Angaben der Versicherten sowie dem erho- benen MINI-ICF nicht nachvollziehbar. Ein Asperger-Syndrom führe nicht automatisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was die Versicherte auch selbst mit ihren Angaben über ihre jahrelangen Nebentätigkeiten zu ihren Studien belegt habe. Neben dem Studium habe sie immer mindestens Halbzeit gearbeitet und sei zusätzlich ehrenamtlich tätig gewesen. Sie habe Nachhilfe- stunden gegeben, im Spital als Hauswirtschaftsmitarbeiterin gearbeitet, später 20–30% in der Biblio- thek, plus 20% im Help-Desk-PC-Support ab 2014, was zu einem Pensum von mindestens 50% führe und habe zusätzlich noch 30–40% telefonische Befragungen für ein Marktforschungsinstitut von 2018–2019 durchgeführt, was sogar eine 80–90% Tätigkeit neben dem Studium ergebe und dies in Bereichen, wo eine normale Interaktionsfähigkeit notwendig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte in all ihren bisherigen Nebentätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leis- tungsminderung habe. Die Tatsache, dass sie nach abgeschlossenem Jurastudium doch nicht in diesem Bereich habe arbeiten wollen sei ebenso IV-fremd wie die Tatsache, dass sie lieber weiter studieren möchte, statt einer Arbeit im Vollpensum nachzugehen. 3.3. Vorliegend kann nicht eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage vorge- nommen werden, da dies dazu führen würde, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfah- rensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässig-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 keit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Miss- brauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für den Umfang weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit einer weiteren Begutach- tung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkenn- bare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. Urteil KG BL 720 13 117/186 vom 15. August 2013 E. 2.2). 3.4. In seinem Gutachten vom 12. Februar 2020 (IV-Akten, S. 115 ff.) diagnostizierte Dr. med. D.________ ein Asperger-Syndrom (F84.5), Differentialdiagnose schizoide Persönlichkeitsstörung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die PTBS (F43.1), die Prüfungsangst (F40.2) sowie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht vollständig nachvollziehbar, es lägen wohl weitere Faktoren vor, die aber nicht thematisiert worden seien. Auch zu den Prüfungsängsten mache sie keine weiteren Anga- ben. Bezüglich der IV-Anmeldung gebe sie sich etwas ambivalent. Zu Beginn würden ihre Aussagen so wirken, dass sie sich nicht im eigentlichen Sinne als krank sehe, obschon sie bereits mehrfach Psychiater konsultiert habe. Bei der Besprechung ihrer Ziele gebe sie an, vor allem eine Hilfe zu wollen, um weiter studieren zu können. Generell bleibe auch ein allfälliger Leidensdruck etwas unklar, da sie sich hinsichtlich Einschränkungen ebenfalls ambivalent gebe. Es lasse sich keine wesentliche Einschränkung in einer angepassten Arbeit mit geringen Anforderungen an die Interak- tionsfähigkeit erkennen. Obschon krankheitsbedingt von einer mangelnden Flexibilität auszugehen sei, sei nicht anzunehmen, dass sie mit einer zumutbaren Hilfestellung (Coaching, Psychotherapie) objektiv nicht in der Lage wäre, das Studium abzubrechen und einer Arbeit mit geringen Anforde- rungen an die Interaktionsfähigkeit in einem Vollpensum nachzugehen. In einer Tätigkeit mit höhe- ren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (Teamleitung, Verhandlungen, Verkauf, Psychothe- rapie, etc.) liege krankheitsbedingt seit der Kindheit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40% bei einem Vollpensum vor. 3.5. Wie dargestellt, sollen offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen in ers- ter Linie mit den Gutachtern geklärt werden. Ein Zweitgutachten steht nur im Vordergrund, wenn ein bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet wird. Die IV-Stelle hat nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt. Die RAD-Ärztin kritisierte einzig die Schlüssigkeit der Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und begründet dies damit, dass das Vorliegen eines Asper-Syndroms nicht automatisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe und zudem die Beschwerdeführerin neben dem Studium in einem Pensum von bis zu 90% gearbeitet habe. Übrige Kritik wird am Gutachten nicht vorge- bracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter selber nur von einer Einschränkung von 40% bei Arbeiten mit höheren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (z. B. Teamleitung, Verhand- lungen, etc.) ausgeht, und im Übrigen für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attes- tiert. Zumal aus rechtlicher Sicht, wie gesehen, von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsun- fähigkeit in einer Expertise abgewichen werden kann, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsst. Weiter ist es aktenwidrig, dass die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von mindestens 50% bis zu 90% gearbeitet hat. Von August 2007 bis Ende 2013, die Beschwerdeführerin war einzig in der Bibliothek tätig, betrug das Arbeitspensum 20–30%. Ferner endete diese Tätigkeit per Juni 2017 und die Telefonumfragen für ein Meinungsforschungsinstitut fanden einzig zwischen Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 und April 2019 statt, weshalb höchstens von einem Arbeitspensum von 50–60% neben dem Studium auszugehen ist, wie es auch der Gutachter festgehalten hat. Überdies bezog sich der Mini-ICF einzig auf die Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit und die Resultate ergaben vorwiegend keine bzw. nur leichte Einschränkungen. Inwiefern dies nicht nachvollziehbar sein soll mit der vom Gutachter in einer angepassten Tätigkeit attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ist nicht ersichtlich. Es erstaunt denn auch, dass die IV-Stelle davon abgesehen hat, eine erklärende Stellungnahme beim Gutachter einzuholen, wie es grundsätzlich die Regel sein sollte. Wie es dem vorerwähnten RAD-Bericht zu entnehmen ist, handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. D.________ um das zweite von der IV-Stelle bei ihm eingeholten Gutachten. Der Umstand, dass offenbar das erste ihm anvertraute Gutachten durchgefallen ist, weil zwei Gutachten miteinander vermischt worden waren und auch eine bei ihm eingeholte Stellungnahme nicht zur Klärung führte (vgl. E-Mail der RAD-Ärztin an die Sachbearbeiterin des Falls vom 24. Februar 2020 (IV-Akten, S. 142), genügt offensichtlich nicht, um hier, soweit notwendig, auf die Einholung einer Stellungnahme beim Gutachter zu verzich- ten. Weiter führt die RAD-Ärztin in der E-Mail aus, gemäss Dr. med. F.________ seien nur aufgrund der Angaben der Versicherten die Einschränkungen in den aktuellen Tätigkeiten nicht nachvollzieh- bar. Für den RAD bestehe somit eine volle Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten ohne weite- re Anpassungen, wie sie der Gutachter zu 100% ohne Leistungsminderung unter Berücksichtigung von Anpassungen der Tätigkeit aufgrund seiner Diagnose sehe. Rein medizinisch werde kein neues Gutachten benötigt, da bis heute nie eine IV-relevante langandauernde gesundheitliche Einschrän- kung bestanden habe. Die IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gutachter gar nicht explizit zu den bisherigen Tätigkeiten geäussert hat, sondern einzig eine Unterscheidung zwischen Tätig- keiten mit geringeren und solchen mit höheren Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit gemacht hat. Schliesslich erscheint es als ungenügend, dass sich hinsichtlich der Frage, ob das psychiatrische Gutachten als genügend anzusehen ist, sich nicht die RAD-Psychiaterin selber geäussert hat. Das psychiatrische Gutachten kann aus den vorstehenden Gründen nach einer Prüfung prima vista nicht als klar unzureichend und kaum verwertbar betrachtet werden. Zudem genügen die von der IV-Stelle gegen das Gutachten vorgebrachte Argumente offensichtlich nicht, um die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens als plausibel erscheinen zu lassen und zu rechtfertigen. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Unrecht ein weiteres psychiatrisches Gutachten angeordnet. Die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 ist aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle festgesetzt. Der Beschwerdefüh- rerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am

4. September 2020 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters ist diese auf CHF 1'562.50 (6.25 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 39.70 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 123.35 (7.7% von CHF 1'602.20) hinzu. Der Total- betrag von CHF 1'725.55 geht zu Lasten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg werden auf CHF 400.- festgesetzt. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 1'562.50) und Auslagen (CHF 39.70) ihres Rechtsvertreters von CHF 1'602.20, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 123.35 und damit insgesamt CHF 1'725.55 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen sollte, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Zudem sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Januar 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: