Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1972, seit Mai 2018 von ihrem dritten Mann getrennt lebend, Mutter von vier (geb. 1992, 1995, 1997, 2005) Kindern, wohnhaft in B.________, Verkäuferin mit Fähig- keitsausweis, arbeitete zuletzt ab dem 1. November 2009 als Sekretärin im Vollpensum bei C.________ S.A. (heute: C.________ S.A. en liquidation), mit Sitz in B.________. Seit dem
14. November 2011 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Per 14. April 2012 wurde ihr gekündigt. Am 1. Mai 2012 meldete sie sich wegen Burnout/Depressionen sowie durchtrennter Sehnen in der linken Schulter (Operation am 08. Mai 2012) für den Leistungsbezug bei der Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da es an einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit fehle. So bestanden einzig eine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit aus psychischen Gründen vom 14. November 2011 bis zum 30. September 2012 sowie eine aus somatischen Gründen vom 18. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013. Ab dem 19. August 2013 arbeitete A.________ als Sekretärin beim D.________ (heute E.________) in einem Pensum von 80%. Die Stelle wurde ihr per 31. August 2017 gekündigt. B. Bereits am 10. November 2016 erhielt die IV-Stelle vom aktuellen Taggeldversicherer ein neues Leistungsbegehren, gemäss welchem ab dem 1. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestand. Mit Verfügung vom 17. April 2018 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch erneut. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. C. Am 5. Februar 2020 nahm A.________ eine Neuanmeldung vor und machte eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine objektiv nachweisbare Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes. D. Am 3. Juni 2020 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und bean- tragt implizit, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle habe auf ihre Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 einzutreten. Gemäss ihren behandelnden Ärzten sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Ferner stellt sie implizit ein Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 12. August 2020 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 3. Juni 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2020 ist fristge- recht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass an- sonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal- tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialver- sicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheb- lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen er- stellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). An die Glaubhaftmachung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2).
E. 3 Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetre- ten ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der letzten Anmeldung habe eine rezidivierende de- pressive Störung (F33.1), existierend seit 1995 bestanden. Demgegenüber diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des G.________, in seinem aktuellen Bericht eine Borderline Persönlichkeitsstörung (F60.31), eine posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS; F43.1) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto- men (F32.3). Auch aus Sicht ihres aktuellen behandelnden Arztes, Dr. med. H.________ des G.________, habe sich ihr Gesundheitszustand nachweislich verschlechtert.
E. 3.2 Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. April 2018, mit welcher der Leistungsanspruch erneut verneint wurde. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nach- folgend: RAD) vom 27. November 2017 (IV-Akten, S. 472 ff.). Dieser erklärte, sein Bericht sei die Fortsetzung seines Vorberichts vom 25. April 2013 (IV-Akten, S. 271 ff.), der über die Folgen einer damaligen Erschöpfungsdepression bei der Arbeit und der Folgen der ersten Operation der linken Schulter von 2012 berichtet habe. Die aktuelle Problematik der Erschöpfungsdepression sei se- kundär zur beruflichen Tätigkeit und vermutlich auch der familiären Situation und könne nicht als IV-relevant betrachtet werden. Der erneute Riss der Rotatorenmanschette sei am 28. Juli 2016 operativ behandelt und die nach der ersten Kontrolle festgestellte Beweglichkeit mit verminderter Kraft sei damals keine Beeinträchtigung für die Ausübung der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Kauffrau gewesen. Es könne nur die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli bis zum 25. Ok- tober 2016 in Betracht gezogen werden, was für die Anerkennung eines IV-relevanten Leidens un- genügend ist, da die Arbeitsunfähigkeitsperiode zu kurz sei. Was die psychiatrische Seite betrifft, diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. März 2016 (IV-Akten, S. 294 ff.) eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittlere Episode (F 33.1) und attestierte ab dem 25. Februar 2016 eine vollstän-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 dige Arbeitsunfähigkeit. Am 26. Januar 2017 (IV-Akten, S. 319) gab die Beschwerdeführerin ge- genüber der IV-Stelle per Telefon an, die dritte Schulteroperation sei gut verlaufen und sie werde ihre Arbeit ab dem 1. Februar 2017 wieder aufnehmen. Dem Bericht des G.________ vom
31. März 2017 (IV-Akten, S. 387 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom
17. Februar bis 3. März 2017 in Marsens hospitalisiert gewesen war. Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) angegeben. Gemäss dem Folgebericht vom 31. August 2017 (IV-Akten, S. 443 ff.) bestand eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Juli 2017.
E. 3.3 In ihrer Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 (IV-Akten, S. 526 ff.) nannte die Beschwerde-
führerin eine seit 1995 bestehende psychische Störung (posttraumatische Belastungsstörung mit
schweren depressiven Episoden), unter anderem aufgrund Gewalt in der Partnerschaft und einem
Suizidversuch. Sie sei seit August 2019 in Behandlung. Es waren keine Arztberichte beigelegt.
Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2020 (IV-Akten, S. 539 f.) trat die IV-Stelle auf das neue Leis-
tungsbegehren nicht ein und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, innert 30 Tagen die Be-
weismittel einer Veränderung des Sachverhalts beizubringen.
In der Folge reichte Dr. med. F.________ des G.________ am 11. März 2020 (IV-Akten, S. 553 f.)
einen Bericht ein und stellte darin die Diagnosen einer Borderline Persönlichkeitsstörung (F60.31),
einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer schweren depressiven Episode mit
psychotischen Symptomen (F32.3). Die Beschwerdeführerin sei im November 2019 hospitalisiert
worden, weil sich die Situation verschlimmert habe. Im Dezember 2019 sei es dann zu einer
starken Zunahme der Suizidalität gekommen. Aktuell sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht
möglich.
Am 24. März 2020 (IV-Akten, S. 555) erklärte Dr. med. K.________, Fachärztin für Physikalische
Medizin und Rehabilitation des RAD, die Versicherte habe laut eigenen Angaben im Anmeldefor-
mular vom 1. Juli 2017 bis 8. Juli 2019 in L.________ gelebt. Gemäss dem vorliegenden psychia-
trischen Bericht sei die Beschwerdeführerin im November 2019 wegen einer nicht näher bezeich-
neten depressiven Störung, einer posttraumatischen Störung und einer Persönlichkeitsstörung Typ
Borderline erneut vorstellig geworden, die wiederum durch den gewalttätigen Ex-Ehemann 2018
ausgelöst sein sollen. Berichte über etwaige stationäre oder ambulante Behandlungen in
L.________ seien nicht vorgelegt worden. Laut Angaben in der Anmeldung sei eine posttraumati-
sche Störung seit 1995 mit depressiven Episoden bekannt. Der gewalttätige Ex-Ehemann sei
gemäss dem psychiatrischen Bericht seit 2018 bis voraussichtlich 2022 in L.________ inhaftiert.
Warum die Rückkehr in die Schweiz, der Umzug des Sohnes in ein neues Appartement, sowie der
Asthmaanfall des jüngsten Sohnes zu einer dauerhaften Dekompensation führen sollte und diese
auch begründen soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei vom 20. bis
23. Dezember 2019 stationär gewesen bei damals angegebenen suizidalen Ideen. Es könne zum
jetzigen Zeitpunkt von keiner andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der IV bei
guter Therapierbarkeit des bekannten PTSB ausgegangen werden. Auch die nun festgehaltene
seit langem bestehende Borderlinestörung führe zu keiner andauernden Arbeitsunfähigkeit im
Sinne der IV.
E. 3.4 Der Sichtweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Es ist daran zu erinnern, dass bei einer Neuanmeldung die Beschwerdeführerin einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft machen muss und nicht zu beweisen hat, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Ferner sind, wie dargestellt, bereits bei einer Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Vorliegend wurde die Neuanmeldung mehr als 20 Monate nach der letzten leistungsablehnenden Verfügung vorgenommen. Was die ersten beiden Leistungsgesuche betraf, ergab sich jeweils sowohl eine somatische (linke Schulter) als auch eine psychiatrische Seite. Für letztere ging für das erste Leistungsgesuch Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. April 2012 (IV-Akten, S. 154 f.) von einem Burnout (F 43.8) aus. Gemäss einem vom damaligen Krankentaggeldversi- cherer bei Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordneten Gutachten vom 3. September 2012 (IV-Akten, S. 174 ff.) lag eine Angst und depressive Reaktion gemischt (F 43.22) vor. Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im September 2012 (IV-Akten, S. 190 ff.) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) sowie ein Burnout (F 43.8). Was das zweite Leistungsgesuch betrifft, gingen, wie dargestellt, Dr. med. J.________ von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittlere Episode (F 33.1) und das G.________ von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) aus. Aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht ergeben sich demgegenüber eine Borderline Persön- lichkeitsstörung, eine PTBS sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto- men, weshalb von einer Verschlechterung der psychischen Situation auszugehen ist, was die Be- schwerdeführerin offensichtlich glaubhaft gemacht hat. Zu keiner anderen Sichtweise führt der Bericht des RAD. Es fällt auf, dass darin nicht die Frage beantwortet wird, ob die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft gemacht hat, son- dern vielmehr bereits argumentiert wird, weshalb der Leistungsanspruch erneut abzulehnen sei, was nicht angeht. Ferner erachtete die RAD-Ärztin zu Unrecht die PTBS sowie die Borderline Per- sönlichkeitsstörung als vorbestehend, was im Widerspruch zu den dargestellten Akten ist. Die IV-Stelle ist somit zu Unrecht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten. Auch wenn damit nicht gesagt ist, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der IV-Stelle gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen.
E. 4 Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Unrecht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten. Die Beschwerde vom 3. Juni 2020 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. Mai 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Februar 2020 eintritt und die erforderlichen Abklärungen vor- nimmt. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle erhoben. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ (605 2020 104) wird gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 7. Mai 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf das neue Leis- tungsbegehren vom 5. Februar 2020 eintritt. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. III. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (605 2020 105) wird als gegenstands- los vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Oktober 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 104 605 2020 105
Urteil vom 27. Oktober 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Nichteintreten auf Neuanmeldung Beschwerde vom 3. Juni 2020 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, seit Mai 2018 von ihrem dritten Mann getrennt lebend, Mutter von vier (geb. 1992, 1995, 1997, 2005) Kindern, wohnhaft in B.________, Verkäuferin mit Fähig- keitsausweis, arbeitete zuletzt ab dem 1. November 2009 als Sekretärin im Vollpensum bei C.________ S.A. (heute: C.________ S.A. en liquidation), mit Sitz in B.________. Seit dem
14. November 2011 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Per 14. April 2012 wurde ihr gekündigt. Am 1. Mai 2012 meldete sie sich wegen Burnout/Depressionen sowie durchtrennter Sehnen in der linken Schulter (Operation am 08. Mai 2012) für den Leistungsbezug bei der Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da es an einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit fehle. So bestanden einzig eine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit aus psychischen Gründen vom 14. November 2011 bis zum 30. September 2012 sowie eine aus somatischen Gründen vom 18. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013. Ab dem 19. August 2013 arbeitete A.________ als Sekretärin beim D.________ (heute E.________) in einem Pensum von 80%. Die Stelle wurde ihr per 31. August 2017 gekündigt. B. Bereits am 10. November 2016 erhielt die IV-Stelle vom aktuellen Taggeldversicherer ein neues Leistungsbegehren, gemäss welchem ab dem 1. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit bestand. Mit Verfügung vom 17. April 2018 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch erneut. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. C. Am 5. Februar 2020 nahm A.________ eine Neuanmeldung vor und machte eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine objektiv nachweisbare Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes. D. Am 3. Juni 2020 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und bean- tragt implizit, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle habe auf ihre Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 einzutreten. Gemäss ihren behandelnden Ärzten sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Ferner stellt sie implizit ein Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 12. August 2020 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Juni 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2020 ist fristge- recht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass an- sonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal- tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialver- sicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheb- lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen er- stellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). An die Glaubhaftmachung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetre- ten ist. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der letzten Anmeldung habe eine rezidivierende de- pressive Störung (F33.1), existierend seit 1995 bestanden. Demgegenüber diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des G.________, in seinem aktuellen Bericht eine Borderline Persönlichkeitsstörung (F60.31), eine posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS; F43.1) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto- men (F32.3). Auch aus Sicht ihres aktuellen behandelnden Arztes, Dr. med. H.________ des G.________, habe sich ihr Gesundheitszustand nachweislich verschlechtert. 3.2. Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. April 2018, mit welcher der Leistungsanspruch erneut verneint wurde. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nach- folgend: RAD) vom 27. November 2017 (IV-Akten, S. 472 ff.). Dieser erklärte, sein Bericht sei die Fortsetzung seines Vorberichts vom 25. April 2013 (IV-Akten, S. 271 ff.), der über die Folgen einer damaligen Erschöpfungsdepression bei der Arbeit und der Folgen der ersten Operation der linken Schulter von 2012 berichtet habe. Die aktuelle Problematik der Erschöpfungsdepression sei se- kundär zur beruflichen Tätigkeit und vermutlich auch der familiären Situation und könne nicht als IV-relevant betrachtet werden. Der erneute Riss der Rotatorenmanschette sei am 28. Juli 2016 operativ behandelt und die nach der ersten Kontrolle festgestellte Beweglichkeit mit verminderter Kraft sei damals keine Beeinträchtigung für die Ausübung der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Kauffrau gewesen. Es könne nur die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli bis zum 25. Ok- tober 2016 in Betracht gezogen werden, was für die Anerkennung eines IV-relevanten Leidens un- genügend ist, da die Arbeitsunfähigkeitsperiode zu kurz sei. Was die psychiatrische Seite betrifft, diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. März 2016 (IV-Akten, S. 294 ff.) eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittlere Episode (F 33.1) und attestierte ab dem 25. Februar 2016 eine vollstän-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 dige Arbeitsunfähigkeit. Am 26. Januar 2017 (IV-Akten, S. 319) gab die Beschwerdeführerin ge- genüber der IV-Stelle per Telefon an, die dritte Schulteroperation sei gut verlaufen und sie werde ihre Arbeit ab dem 1. Februar 2017 wieder aufnehmen. Dem Bericht des G.________ vom
31. März 2017 (IV-Akten, S. 387 ff.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom
17. Februar bis 3. März 2017 in Marsens hospitalisiert gewesen war. Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) angegeben. Gemäss dem Folgebericht vom 31. August 2017 (IV-Akten, S. 443 ff.) bestand eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Juli 2017. 3.3. In ihrer Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 (IV-Akten, S. 526 ff.) nannte die Beschwerde- führerin eine seit 1995 bestehende psychische Störung (posttraumatische Belastungsstörung mit schweren depressiven Episoden), unter anderem aufgrund Gewalt in der Partnerschaft und einem Suizidversuch. Sie sei seit August 2019 in Behandlung. Es waren keine Arztberichte beigelegt. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2020 (IV-Akten, S. 539 f.) trat die IV-Stelle auf das neue Leis- tungsbegehren nicht ein und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, innert 30 Tagen die Be- weismittel einer Veränderung des Sachverhalts beizubringen. In der Folge reichte Dr. med. F.________ des G.________ am 11. März 2020 (IV-Akten, S. 553 f.) einen Bericht ein und stellte darin die Diagnosen einer Borderline Persönlichkeitsstörung (F60.31), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3). Die Beschwerdeführerin sei im November 2019 hospitalisiert worden, weil sich die Situation verschlimmert habe. Im Dezember 2019 sei es dann zu einer starken Zunahme der Suizidalität gekommen. Aktuell sei eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich. Am 24. März 2020 (IV-Akten, S. 555) erklärte Dr. med. K.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD, die Versicherte habe laut eigenen Angaben im Anmeldefor- mular vom 1. Juli 2017 bis 8. Juli 2019 in L.________ gelebt. Gemäss dem vorliegenden psychia- trischen Bericht sei die Beschwerdeführerin im November 2019 wegen einer nicht näher bezeich- neten depressiven Störung, einer posttraumatischen Störung und einer Persönlichkeitsstörung Typ Borderline erneut vorstellig geworden, die wiederum durch den gewalttätigen Ex-Ehemann 2018 ausgelöst sein sollen. Berichte über etwaige stationäre oder ambulante Behandlungen in L.________ seien nicht vorgelegt worden. Laut Angaben in der Anmeldung sei eine posttraumati- sche Störung seit 1995 mit depressiven Episoden bekannt. Der gewalttätige Ex-Ehemann sei gemäss dem psychiatrischen Bericht seit 2018 bis voraussichtlich 2022 in L.________ inhaftiert. Warum die Rückkehr in die Schweiz, der Umzug des Sohnes in ein neues Appartement, sowie der Asthmaanfall des jüngsten Sohnes zu einer dauerhaften Dekompensation führen sollte und diese auch begründen soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei vom 20. bis
23. Dezember 2019 stationär gewesen bei damals angegebenen suizidalen Ideen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt von keiner andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der IV bei guter Therapierbarkeit des bekannten PTSB ausgegangen werden. Auch die nun festgehaltene seit langem bestehende Borderlinestörung führe zu keiner andauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV. 3.4. Der Sichtweise der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden. Es ist daran zu erinnern, dass bei einer Neuanmeldung die Beschwerdeführerin einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft machen muss und nicht zu beweisen hat, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Ferner sind, wie dargestellt, bereits bei einer Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Vorliegend wurde die Neuanmeldung mehr als 20 Monate nach der letzten leistungsablehnenden Verfügung vorgenommen. Was die ersten beiden Leistungsgesuche betraf, ergab sich jeweils sowohl eine somatische (linke Schulter) als auch eine psychiatrische Seite. Für letztere ging für das erste Leistungsgesuch Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. April 2012 (IV-Akten, S. 154 f.) von einem Burnout (F 43.8) aus. Gemäss einem vom damaligen Krankentaggeldversi- cherer bei Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angeordneten Gutachten vom 3. September 2012 (IV-Akten, S. 174 ff.) lag eine Angst und depressive Reaktion gemischt (F 43.22) vor. Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im September 2012 (IV-Akten, S. 190 ff.) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) sowie ein Burnout (F 43.8). Was das zweite Leistungsgesuch betrifft, gingen, wie dargestellt, Dr. med. J.________ von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittlere Episode (F 33.1) und das G.________ von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) aus. Aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht ergeben sich demgegenüber eine Borderline Persön- lichkeitsstörung, eine PTBS sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto- men, weshalb von einer Verschlechterung der psychischen Situation auszugehen ist, was die Be- schwerdeführerin offensichtlich glaubhaft gemacht hat. Zu keiner anderen Sichtweise führt der Bericht des RAD. Es fällt auf, dass darin nicht die Frage beantwortet wird, ob die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft gemacht hat, son- dern vielmehr bereits argumentiert wird, weshalb der Leistungsanspruch erneut abzulehnen sei, was nicht angeht. Ferner erachtete die RAD-Ärztin zu Unrecht die PTBS sowie die Borderline Per- sönlichkeitsstörung als vorbestehend, was im Widerspruch zu den dargestellten Akten ist. Die IV-Stelle ist somit zu Unrecht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten. Auch wenn damit nicht gesagt ist, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der IV-Stelle gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. 4. Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Unrecht auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten. Die Beschwerde vom 3. Juni 2020 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. Mai 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren vom 5. Februar 2020 eintritt und die erforderlichen Abklärungen vor- nimmt. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle erhoben. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ (605 2020 104) wird gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 7. Mai 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf das neue Leis- tungsbegehren vom 5. Februar 2020 eintritt. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. III. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (605 2020 105) wird als gegenstands- los vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Oktober 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: