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605 2019 51

Freiburg · 2020-04-08 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1986, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 2012 jeweils vom Früh- jahr bis 30. November in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Für die Zeitspannen dazwischen beantragte er jeweils Arbeitslosenentschädigung. Am 1. Dezember 2015 meldete er sich wieder als arbeitslos. Die Syna Arbeitslosenkasse (nachfol- gend: Syna), Tafers, wies ihn am 21. Dezember 2015 darauf hin, er müsse sich eine unbefristete, saisonunabhängige Arbeitsstelle suchen, andernfalls werde seine Vermittlungsfähigkeit geprüft. Ab dem 29. Februar 2016 war er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG, welches per 30. November 2016 gekündigt wurde. Am 15. Dezember 2016 bejahte das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, die Vermittlungsfähigkeit. Ab dem 6. März 2017 war A.________ wiederum unbefristet bei der C.________ AG angestellt. Per 30. November 2017 wurde der Vertrag gekündigt. Ab dem 7. Dezember 2017 befand er sich in seiner sechsten Rahmenfrist zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 bejahte das AMA die Vermittlungsfähigkeit, wies ihn jedoch darauf hin, dass bei künftigen Anzeichen einer fehlenden Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeitnehmertätigkeit seine Vermittlungsfähigkeit neu geprüft werde. Bei erneu- ter Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nach einer Tätigkeit für die C.________ AG habe er ab September Arbeitsbemühungen vorzuweisen. B. Auch ab dem 1. April 2018 war er unbefristet bei der C.________ AG angestellt. Diese kündigte ihm erneut per 30. November 2018. Ab dem 1. Dezember 2018 war er als arbeitslos gemeldet. Für die Monate September bis November 2018 konnte er 15 Arbeitsbemühungen vorweisen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019, verneinte das AMA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2018. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 5. März 2019 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, der Einspracheentscheid des AMA vom

15. Februar 2019 sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Zur Begründung bringt er vor, die C.________ AG sei bereit, ihn unbefristet anzustellen und habe versprochen, ihm während der Winterzeit nicht mehr zu kündigen. Am 17. Mai 2020 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Dezember 2018 verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15). Der Arbeitslose ist laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen). Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Eine versicherte Person, welche bewusst nur saiso- nale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, gilt als vermittlungsunfähig. Die bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Über- gangszeit zu vermeiden (Urteil BGer 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermitt- lungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemüh- te oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit- nehmertätigkeit bestand. Diese Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn es um die Nichtbe- folgung von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund geht (Urteil BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 3 Es ist streitig, ob das AMA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich inzwischen bei der Syna abgemeldet. Zudem sei er mit der Verfügung vom 29. Januar 2019 zu seinem Arbeitgeber gegangen. Dieser habe sich für die Komplikationen entschuldigt, er habe ihn per 1. Februar 2019 angestellt und versprochen, ihm während der Winterzeit nicht mehr zu kündigen. Momentan befinde er sich in einem finanziellen Engpass und sei auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angewiesen. Für die Rechnungen im Dezember habe er Privatschulden aufnehmen müssen. Er habe drei Kinder und sei Hauptverdiener der Familie. Er sehe seinen Fehler ein und entschuldige sich für sein Vorgehen.

E. 3.2 Das AMA hielt in der Verfügung vom 11. Januar 2018 (AMA-Akten Nr. 13) fest, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren jeweils von März bis November für die C.________ AG gearbeitet und dazwischen Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht. Mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2016 sei die Vermittlungsfähigkeit bejaht worden, weil er sich nach Erhalt der Kündigung in genügendem Umfang um eine neue Stelle bemüht hatteDas AMA bejahte die Vermittlungsfähigkeit am 11. Januar 2018 erneut und hielt fest, im Gegensatz zu den Vorjahren habe der Beschwerdeführer 2016 und 2017 einen unbefristeten Vertrag erhalten, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er davon ausgegangen sei, auch über die Wintermonate zu arbeiten. Er wurde wiederum darauf hingewiesen, die Vermittlungsfähigkeit werde bei künftigen Anzeichen einer fehlenden Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeit neu geprüft. Bei erneuter Anmeldung nach einer Saisontätigkeit bei der C.________ AG, unabhängig von einem unbefristeten Vertrag, müsse er ab September Arbeitsbemühungen vorweisen. Andernfalls müsse auf eine mangelnde Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeitsstelle geschlossen und die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. Januar 2018 (AMA-Akten Nr. 7) besprach der Berater diese Verfügung eingehend mit dem Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, er müsse darauf achten, sich frühzeitig darum zu bemühen, eine erneute Arbeitslosigkeit in der Zwischensaison zu verhindern bzw. eine Dauerstelle zu finden. Sollte sich die Situation wiederholen (Kündigung per Ende November), müsse er für die drei Monate zuvor Bewerbungen, auch auf berufsfremde Dauerstellen, vorweisen können, andernfalls müsse die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Am 2. März 2018 (AMA-Akten Nr. 11) schloss die C.________ AG mit dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Bezahlung im Stundenlohn (Arbeitsbeginn 1. April 2018). Während des Beratungsgesprächs vom 5. März 2018 (AMA-Akten Nr. 7) wurde dem Beschwerde- führer die Situation erneut erklärt. Er müsse sich ab September auch auf berufsfremde Dauerstel- len bewerben. Dabei wurde eine Mindestzahl von sechs Arbeitsbemühungen pro Monat festgehal- ten, wobei der Berater berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer in diesen drei Monaten im Voll- pensum tätig sein werde. Am 31. Oktober 2018 (AMA-Akten Nr. 10) wurde dem Beschwerdeführer per 30. November 2018 gekündigt. Am 12. November 2018 (AMA-Akten Nr. 8) meldete er sich erneut als arbeitslos. Am 12. Dezember 2018 (AMA-Akten Nr. 6) überwies die Syna das Dossier zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit an das AMA. Der Beschwerdeführer sei während den nachfolgenden Perio- den für die C.________ AG tätig gewesen: April bis November 2012, 11. März bis 30. November 2013, 3. März bis 30. November 2014, 1. April bis 30. November 2015, 29. Februar bis 30. Novem- ber 2016, 6. März bis 30. November 2017 und vom 3. April bis 30. November 2018. Es handle sich klar um eine saisonale Tätigkeit.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate September bis November 2018 (AMA-Akten Nr. 5) hat der Beschwerdeführer ab dem 11. September 2018 insge- samt 15 Arbeitsbemühungen vorgenommen (September vier, Oktober fünf und November sechs), vorwiegend im Bausektor.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ging seit 2012 einer saisonalen Tätigkeit bei der C.________ AG nach. Jeweils per 30. November wurde ihm gekündigt. Zunächst handelte es sich um befristete Verträge. Nachdem die Syna im Dezember 2015 ein erstes Mal darauf hinwies, der Beschwerde- führer habe sich um eine Dauerstelle zu bemühen, schloss der Arbeitgeber jeweils unbefristete Verträge mit dem Beschwerdeführer, kündigte ihm aber weiterhin per 30. November. 2016 und 2017 überwies die Syna das Dossier jeweils dem AMA zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit. Das AMA bejahte die Vermittlungsfähigkeit für diese beiden Male, wies den Beschwerdeführer jedoch in der Verfügung vom 11. Januar 2018 explizit darauf hin, er habe ab September in qualita- tiv und quantitativ genügender Anzahl Arbeitsbemühungen, auch auf berufsfremde Dauerstellen, vorzunehmen. Andernfalls werde die Vermittlungsfähigkeit wegen mangelnder Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeit verneint. Dies wurde ihm sowohl während des Bera- tungsgesprächs vom 25. Januar 2018, als auch während demjenigen vom 5. März 2018, zu einem Zeitpunkt, als er wiederum einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C.________ AG unterzeich- net hatte, ausführlich erläutert. Wie nicht anders zu erwarten, wurde ihm per 30. November 2018 gekündigt. Damit muss bei der Tätigkeit bei der C.________ AG, trotz seit 2016 anderslautenden Arbeitsverträgen, von einem faktisch befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer, der seit 2012 bei diesem Unternehmen tätig war, musste sich dessen bewusst sein. Zwar wurde 2018 formell wiederum ein "unbefristeter" Vertrag unterzeichnet, jedoch konnte er nicht ohne Weiteres mit einer ganzjährig vollen Arbeitstätigkeit rechnen. Dies mit Blick darauf, dass das formell unbefristete Arbeitsverhältnis in den beiden Vorjahren jeweils per Ende November aufgelöst worden war. Zur Vermeidung von Unterbrüchen während der auftragsarmen Zwischensaison hätte er daher alles unternehmen müssen, um rechtzeitig eine Dauerstelle zu finden (vgl. Urteil BGer 8C_937/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4). Darauf wurde er in der Verfügung vom 11. Januar 2018 ausdrücklich hingewiesen. Trotz dieser klaren Verwarnung hat sich der Beschwerdeführer während den Monaten September bis November 2018 nicht genügend um eine Arbeitsstelle bemüht. Sein Berater hatte eine Mindestzahl von sechs Bewerbungen pro Monat verlangt. Dies muss als eine geringe Menge angesehen werden, was sich bereits darin zeigt, dass sein neuer Berater ab Januar 2019 die doppelte Menge pro Monat verlangte (vgl. Protokoll zum Beratungsgepräch vom 12. Dezember 2018; AMA-Akten Nr. 7). Der Beschwerdeführer nahm jedoch im September 2018 nur vier mündli- che Bewerbungen bei Baufirmen vor, bei welchen generell die Problematik der auftragsarmen Zwischensaison besteht. Im Oktober waren es fünf wiederum nur mündliche Bewerbungen, wobei deren zwei berufsfremde Stellen betrafen. Erst im November erfüllte er die Mindestzahl von sechs Bewerbungen, die nun auch grösstenteils schriftlich erfolgten. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die Anweisungen des AMA in seiner Verfügung vom

11. Januar 2018 verstossen und es bestehen ernsthafte Zweifel, ob er tatsächlich eine Festan- stellung anstrebt, da er hierfür nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Ein Indiz hierfür ist auch der Umstand, dass er sich in seiner sechsten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befin- det. Das AMA hat somit zu Recht die Vermittlungsfähigkeit verneint. Der Beschwerdeführer ist

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise des AMA sogar als wohwollend angesehen werden muss, da schon früher Zweifel hinsichtlich seiner Vermittlungsfähigkeit vorlagen. Zu keiner anderen Einschätzung führt der mit der Beschwerde eingereichte unbefristete Arbeits- vertrag mit der C.________ AG vom 23. Januar 2019 mit Arbeitsbeginn am 1. Februar und mit Monatslohn. Aufgrund des bisherigen Verlaufs kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er per Ende November keine Kündigung erhalten wird. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer keinen Beleg für das anscheinend vom Arbeitgeber gege- bene Versprechen, ihn auch während dem Winter zu beschäftigen, vorlegt.

E. 4 Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2018 verneint. Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Hinsichtlich des Stillstandes der Beschwerdefristen aufgrund von Covid-19, verweisen wir Sie auf die Verfügungen des Bundesrates. Informationen hierzu finden Sie auf der Internet- seite des Bundesgerichts. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. April 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 51 Urteil vom 8. April 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Vermittlungsfähigkeit; Saisontätigkeit Beschwerde vom 5. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom

15. Februar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1986, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 2012 jeweils vom Früh- jahr bis 30. November in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Für die Zeitspannen dazwischen beantragte er jeweils Arbeitslosenentschädigung. Am 1. Dezember 2015 meldete er sich wieder als arbeitslos. Die Syna Arbeitslosenkasse (nachfol- gend: Syna), Tafers, wies ihn am 21. Dezember 2015 darauf hin, er müsse sich eine unbefristete, saisonunabhängige Arbeitsstelle suchen, andernfalls werde seine Vermittlungsfähigkeit geprüft. Ab dem 29. Februar 2016 war er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG, welches per 30. November 2016 gekündigt wurde. Am 15. Dezember 2016 bejahte das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, die Vermittlungsfähigkeit. Ab dem 6. März 2017 war A.________ wiederum unbefristet bei der C.________ AG angestellt. Per 30. November 2017 wurde der Vertrag gekündigt. Ab dem 7. Dezember 2017 befand er sich in seiner sechsten Rahmenfrist zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 bejahte das AMA die Vermittlungsfähigkeit, wies ihn jedoch darauf hin, dass bei künftigen Anzeichen einer fehlenden Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeitnehmertätigkeit seine Vermittlungsfähigkeit neu geprüft werde. Bei erneu- ter Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nach einer Tätigkeit für die C.________ AG habe er ab September Arbeitsbemühungen vorzuweisen. B. Auch ab dem 1. April 2018 war er unbefristet bei der C.________ AG angestellt. Diese kündigte ihm erneut per 30. November 2018. Ab dem 1. Dezember 2018 war er als arbeitslos gemeldet. Für die Monate September bis November 2018 konnte er 15 Arbeitsbemühungen vorweisen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019, verneinte das AMA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2018. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 5. März 2019 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, der Einspracheentscheid des AMA vom

15. Februar 2019 sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Zur Begründung bringt er vor, die C.________ AG sei bereit, ihn unbefristet anzustellen und habe versprochen, ihm während der Winterzeit nicht mehr zu kündigen. Am 17. Mai 2020 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 5. März 2019 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 15. Februar 2019 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht die Vermittlungsfähigkeit ab dem

1. Dezember 2018 verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch vermittlungsfähig ist (Art. 15). Der Arbeitslose ist laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen). Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Eine versicherte Person, welche bewusst nur saiso- nale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, gilt als vermittlungsunfähig. Die bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Über- gangszeit zu vermeiden (Urteil BGer 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermitt- lungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemüh- te oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit- nehmertätigkeit bestand. Diese Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn es um die Nichtbe- folgung von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund geht (Urteil BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob das AMA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich inzwischen bei der Syna abgemeldet. Zudem sei er mit der Verfügung vom 29. Januar 2019 zu seinem Arbeitgeber gegangen. Dieser habe sich für die Komplikationen entschuldigt, er habe ihn per 1. Februar 2019 angestellt und versprochen, ihm während der Winterzeit nicht mehr zu kündigen. Momentan befinde er sich in einem finanziellen Engpass und sei auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angewiesen. Für die Rechnungen im Dezember habe er Privatschulden aufnehmen müssen. Er habe drei Kinder und sei Hauptverdiener der Familie. Er sehe seinen Fehler ein und entschuldige sich für sein Vorgehen. 3.2. Das AMA hielt in der Verfügung vom 11. Januar 2018 (AMA-Akten Nr. 13) fest, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren jeweils von März bis November für die C.________ AG gearbeitet und dazwischen Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht. Mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2016 sei die Vermittlungsfähigkeit bejaht worden, weil er sich nach Erhalt der Kündigung in genügendem Umfang um eine neue Stelle bemüht hatteDas AMA bejahte die Vermittlungsfähigkeit am 11. Januar 2018 erneut und hielt fest, im Gegensatz zu den Vorjahren habe der Beschwerdeführer 2016 und 2017 einen unbefristeten Vertrag erhalten, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er davon ausgegangen sei, auch über die Wintermonate zu arbeiten. Er wurde wiederum darauf hingewiesen, die Vermittlungsfähigkeit werde bei künftigen Anzeichen einer fehlenden Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeit neu geprüft. Bei erneuter Anmeldung nach einer Saisontätigkeit bei der C.________ AG, unabhängig von einem unbefristeten Vertrag, müsse er ab September Arbeitsbemühungen vorweisen. Andernfalls müsse auf eine mangelnde Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeitsstelle geschlossen und die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. Januar 2018 (AMA-Akten Nr. 7) besprach der Berater diese Verfügung eingehend mit dem Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, er müsse darauf achten, sich frühzeitig darum zu bemühen, eine erneute Arbeitslosigkeit in der Zwischensaison zu verhindern bzw. eine Dauerstelle zu finden. Sollte sich die Situation wiederholen (Kündigung per Ende November), müsse er für die drei Monate zuvor Bewerbungen, auch auf berufsfremde Dauerstellen, vorweisen können, andernfalls müsse die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Am 2. März 2018 (AMA-Akten Nr. 11) schloss die C.________ AG mit dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Bezahlung im Stundenlohn (Arbeitsbeginn 1. April 2018). Während des Beratungsgesprächs vom 5. März 2018 (AMA-Akten Nr. 7) wurde dem Beschwerde- führer die Situation erneut erklärt. Er müsse sich ab September auch auf berufsfremde Dauerstel- len bewerben. Dabei wurde eine Mindestzahl von sechs Arbeitsbemühungen pro Monat festgehal- ten, wobei der Berater berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer in diesen drei Monaten im Voll- pensum tätig sein werde. Am 31. Oktober 2018 (AMA-Akten Nr. 10) wurde dem Beschwerdeführer per 30. November 2018 gekündigt. Am 12. November 2018 (AMA-Akten Nr. 8) meldete er sich erneut als arbeitslos. Am 12. Dezember 2018 (AMA-Akten Nr. 6) überwies die Syna das Dossier zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit an das AMA. Der Beschwerdeführer sei während den nachfolgenden Perio- den für die C.________ AG tätig gewesen: April bis November 2012, 11. März bis 30. November 2013, 3. März bis 30. November 2014, 1. April bis 30. November 2015, 29. Februar bis 30. Novem- ber 2016, 6. März bis 30. November 2017 und vom 3. April bis 30. November 2018. Es handle sich klar um eine saisonale Tätigkeit.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate September bis November 2018 (AMA-Akten Nr. 5) hat der Beschwerdeführer ab dem 11. September 2018 insge- samt 15 Arbeitsbemühungen vorgenommen (September vier, Oktober fünf und November sechs), vorwiegend im Bausektor. 3.3. Der Beschwerdeführer ging seit 2012 einer saisonalen Tätigkeit bei der C.________ AG nach. Jeweils per 30. November wurde ihm gekündigt. Zunächst handelte es sich um befristete Verträge. Nachdem die Syna im Dezember 2015 ein erstes Mal darauf hinwies, der Beschwerde- führer habe sich um eine Dauerstelle zu bemühen, schloss der Arbeitgeber jeweils unbefristete Verträge mit dem Beschwerdeführer, kündigte ihm aber weiterhin per 30. November. 2016 und 2017 überwies die Syna das Dossier jeweils dem AMA zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit. Das AMA bejahte die Vermittlungsfähigkeit für diese beiden Male, wies den Beschwerdeführer jedoch in der Verfügung vom 11. Januar 2018 explizit darauf hin, er habe ab September in qualita- tiv und quantitativ genügender Anzahl Arbeitsbemühungen, auch auf berufsfremde Dauerstellen, vorzunehmen. Andernfalls werde die Vermittlungsfähigkeit wegen mangelnder Bereitschaft zur Suche und Annahme einer dauerhaften Arbeit verneint. Dies wurde ihm sowohl während des Bera- tungsgesprächs vom 25. Januar 2018, als auch während demjenigen vom 5. März 2018, zu einem Zeitpunkt, als er wiederum einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C.________ AG unterzeich- net hatte, ausführlich erläutert. Wie nicht anders zu erwarten, wurde ihm per 30. November 2018 gekündigt. Damit muss bei der Tätigkeit bei der C.________ AG, trotz seit 2016 anderslautenden Arbeitsverträgen, von einem faktisch befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer, der seit 2012 bei diesem Unternehmen tätig war, musste sich dessen bewusst sein. Zwar wurde 2018 formell wiederum ein "unbefristeter" Vertrag unterzeichnet, jedoch konnte er nicht ohne Weiteres mit einer ganzjährig vollen Arbeitstätigkeit rechnen. Dies mit Blick darauf, dass das formell unbefristete Arbeitsverhältnis in den beiden Vorjahren jeweils per Ende November aufgelöst worden war. Zur Vermeidung von Unterbrüchen während der auftragsarmen Zwischensaison hätte er daher alles unternehmen müssen, um rechtzeitig eine Dauerstelle zu finden (vgl. Urteil BGer 8C_937/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4). Darauf wurde er in der Verfügung vom 11. Januar 2018 ausdrücklich hingewiesen. Trotz dieser klaren Verwarnung hat sich der Beschwerdeführer während den Monaten September bis November 2018 nicht genügend um eine Arbeitsstelle bemüht. Sein Berater hatte eine Mindestzahl von sechs Bewerbungen pro Monat verlangt. Dies muss als eine geringe Menge angesehen werden, was sich bereits darin zeigt, dass sein neuer Berater ab Januar 2019 die doppelte Menge pro Monat verlangte (vgl. Protokoll zum Beratungsgepräch vom 12. Dezember 2018; AMA-Akten Nr. 7). Der Beschwerdeführer nahm jedoch im September 2018 nur vier mündli- che Bewerbungen bei Baufirmen vor, bei welchen generell die Problematik der auftragsarmen Zwischensaison besteht. Im Oktober waren es fünf wiederum nur mündliche Bewerbungen, wobei deren zwei berufsfremde Stellen betrafen. Erst im November erfüllte er die Mindestzahl von sechs Bewerbungen, die nun auch grösstenteils schriftlich erfolgten. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die Anweisungen des AMA in seiner Verfügung vom

11. Januar 2018 verstossen und es bestehen ernsthafte Zweifel, ob er tatsächlich eine Festan- stellung anstrebt, da er hierfür nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Ein Indiz hierfür ist auch der Umstand, dass er sich in seiner sechsten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befin- det. Das AMA hat somit zu Recht die Vermittlungsfähigkeit verneint. Der Beschwerdeführer ist

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise des AMA sogar als wohwollend angesehen werden muss, da schon früher Zweifel hinsichtlich seiner Vermittlungsfähigkeit vorlagen. Zu keiner anderen Einschätzung führt der mit der Beschwerde eingereichte unbefristete Arbeits- vertrag mit der C.________ AG vom 23. Januar 2019 mit Arbeitsbeginn am 1. Februar und mit Monatslohn. Aufgrund des bisherigen Verlaufs kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er per Ende November keine Kündigung erhalten wird. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer keinen Beleg für das anscheinend vom Arbeitgeber gege- bene Versprechen, ihn auch während dem Winter zu beschäftigen, vorlegt. 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2018 verneint. Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Hinsichtlich des Stillstandes der Beschwerdefristen aufgrund von Covid-19, verweisen wir Sie auf die Verfügungen des Bundesrates. Informationen hierzu finden Sie auf der Internet- seite des Bundesgerichts. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. April 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: