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605 2019 35

Freiburg · 2020-03-24 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1974, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 13. Februar 1995 als Sekretärin bei der C.________ AG (heute D.________ AG). Sie war im Rahmen dieser Anstel- lung bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 1996 wurde sie als Velofahrerin Opfer eines Verkehrsunfalls, als ihr ein Auto beim Linksabbiegen den Vortritt nicht gewährte. Sie zog sich dabei ein Polytrauma mit namentlich einem schweren Schädelhirntrauma (SHT) sowie eine Lähmung des rechten Armes zu. Die Vaudoise übernahm die gesetzlichen Leistungen. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 10. Mai 1999 eine Integritätsentschädigung von 50% sowie mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 ab dem 1. Mai 2001 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalidiätsgrades von 50% zu. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 ebenfalls ab dem 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 50%). Zuvor war ihr vom 3. März 1997 bis 30. April 2001 eine Wiedereingliede- rung (Umschulung zur Buchhalterin) gewährt worden. Die Abschlussprüfung bestand sie jedoch nicht. Am 17. Dezember 2002 wurde ihr der rechte Arm amputiert und durch eine Prothese ersetzt. B. Mit Mitteilung vom 10. Februar 2015 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente. C. Am 22. Juni 2018 holte die Vaudoise einen Auszug aus dem individuellen Konto von A.________ ein. Aus diesem ergaben sich ab 2013 deutlich höhere Einkommen als in den Jahren zuvor. Gestützt darauf nahm die Vaudoise mit Verfügung vom 29. August 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018, eine Rentenrevision vor und reduzierte die Invali- denrente ab dem 1. Oktober 2018 (Invaliditätsgrad 38%). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 31. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 sei aufzuheben und die UVG-Rente zu 50% gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2002 sei zu bestätigen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vaudoise habe Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin hinsichtlich der Entwicklung des Validenlohnes verweigert und ausschliesslich die Entwicklung gemäss dem Nominallohnindex berücksichtigt. Die Vaudoise bestätigt in ihren Bemerkungen vom 4. April 2019 ihre Ausführungen im Einsprache- entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 31. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom

14. Dezember 2018 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwen- dung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Inte- resse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vaudoise zu Recht eine Reduzierung der Invalidenrente vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3). Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) wird Erheb- lichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2). Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Bereich der Unfallversicherung ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Damit erfolgt die Rentenherabsetzung bzw. –aufhebung auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung folgt (BGE 140 V 70 E. 4.2). Das Valideneinkommen ist als eine der Vergleichsgrössen beim Einkommensvergleich im Renten- revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG frei überprüfbar, wenn die Aktenlage oder die Partei- vorbringen dazu Anlass geben (Urteil des BGer 9C_163/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3, bestätigt in Urteil des BGer 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2, vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.1).

E. 2.2 Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterent- wicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich- erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätig- keitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen, bestätigt im vorerwähnten Urteil BGer 8C_491/2018 E. 3.2). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne die versicherte Gesundheitsschädigung beruflich- erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leis- tungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirk- sam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätig- keit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (vorerwähntes Urteil 8C_491/2018 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 in fine). Bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in derarti- gen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil BGer 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Für die Indexierung des Valideneinkommens gemäss dem Nominallohnindex ist das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren (Urteil BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2).

E. 3 Nicht streitig ist das Invalideneinkommen von CHF 37'699.- im Jahr 2017.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Streitig ist hingegen die Höhe des von der Vaudoise festgehaltenen Valideneinkommens. Die Vaudoise hat das unbestrittene Valideneinkommen von 2001 in der Höhe von CHF 50'200.- unter der Berücksichtigung des Nominallohnindexes auf CHF 60'799.- festgesetzt. Weitere Abklärungen nahm sie nicht vor.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe von 1991 bis 1994 die Handelsschule E.________ besucht und erfolgreich abgeschlossen. Darauf folgte ein mehrmonatiger Sprachauf- enthalt in den USA. Sie habe damit über eine sehr gute Grundausbildung verfügt, um im kaufmän- nischen Bereich tätig zu sein. Zudem sei sie vor und nach dem Unfall Spitzensportlerin gewesen und habe unter anderem im Jahr F.________ die Schweiz an den Paralympics in G.________ vertreten. Vor diesem Hintergrund sei sie als äusserst ehrgeizige und leistungswillige Person, sowohl in sportlicher als auch beruflicher Hinsicht einzuschätzen. Im Frühling 1995 habe sie ihre Karriere bei der D.________ AG begonnen. Bereits am 31. Mai 1996 sei der Unfall erfolgt. Als Abgängerin einer Handelsschule habe sie über keine Berufserfahrung verfügt, weshalb sich der Anfangslohn auf CHF 41'600.- belief. Aufgrund ihrer Ausbildung hätte sie aber nach einigen Jahren mit einem wesentlich höheren Lohn rechnen können, da der Abschluss einer Handelsschu- le gegenüber einer Lehre als kaufmännische Angestellte höher gewichtet werde. Durch den Unfall habe sie diese in erwerblicher Hinsicht sehr wichtige Phase bis zur ersten Rentenverfügung nicht durchleben können. Es werde nicht bestritten, dass sich das Invalideneinkommen bei gleicher Leistungsfähigkeit wie 2002 bei einem Pensum von 50% auf CHF 37'699.- erhöht habe. Hinsicht- lich der Entwicklung des Valideneinkommens stütze sich die Vaudoise jedoch einzig auf den Nomi- nallohnindex ab und habe die beantragte Abklärung bei der ehemaligen Arbeitgeberin verweigert. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass das Valideneinkommen von 2002 einer hypothe- tischen Annahme entsprach (Verdopplung des von der damaligen Arbeitgeberin ausbezahlten Leistungslohnes von CHF 25'100.-). Es sei notorisch, dass eine Mitarbeiterin im kaufmännischen Bereich mit 25-jähriger Berufserfahrung sowie ausgewiesenen Sprachkenntnissen in Freiburg ein wesentlich höheres Einkommen erzielen könnte als das von der Vaudoise festgehaltene Validen- einkommen von CHF 60'799.-. So hätten Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin ergeben, dass sie 2018 ein Jahreseinkommen von CHF 75'400.- erzielen würde. Werde dieses Einkommen ihrem Valideneinkommen von CHF 37'699.- gegenübergestellt, betrage der Erwerbsausfall genau 50%, womit sie weiterhin Anrecht auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% habe.

E. 3.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Valideneinkommen als eine der Vergleichsgrös- sen beim Einkommensvergleich im Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG grund- sätzlich frei überprüfbar ist. Bei der D.________ AG betrug der Lohn der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 CHF 3'250/Monat inkl. 13. Monatslohn, was einen Jahreslohn von CHF 39'000.- ergibt (UV-Akten Nr. 99). Gemäss dem Bericht Berufsberatung vom 3. März 1997 (UV-Akten Nr. 60) der IV-Stelle betrug der Jahres- lohn 1996 CHF 41'600.-. Aus diesem Bericht ergibt sich auch, dass die Arbeitgeberin bereit war, die Beschwerdeführerin intern zur Buchhalterin auszubilden. Für 1997 hatte die D.________ AG eine Lohnerhöhung von CHF 300.-/Monat vorgesehen, was ein Jahresgehalt von CHF 45'500.- ergeben hätte (Schreiben D.________ AG vom 23. Dezember 1996; UV-Akten Nr. 47). Damit hätte die Beschwerdeführerin in den ersten drei Jahren eine Lohnerhöhung von 16.66% erfahren. Die Beschwerdeführerin bestand schliesslich die Abschlussprüfung der von der IV-Stelle finanzier- ten Umschulung zur Buchhalterin nicht (UV-Akten Nr. 111).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Am 27. August 2001 (UV-Akten Nr. 112) hielt die D.________ AG zu Handen der IV-Stelle fest, der normale übliche Jahreslohn würde CHF 50'200.- betragen. Die Beschwerdeführerin erhalte die Hälfte davon. Dieser Lohn sei an der untersten Grenze für eine 26jährige Buchhalterin, was sich dadurch erkläre, dass sie im Vergleich zu einer Buchhalterin mit einem Lehrabschluss in einer Treuhandgesellschaft und infolge ihrer Teilzeitanstellung über bedeutend weniger Berufserfahrung verfüge. Falls sie eine längere Berufserfahrung vorweisen könnte, würde das Jahressalär ca. CHF 60'000.- betragen. Auch als Sekretärin mit Sprachkenntnissen D/F/E könnte sie ohne Unfall sicher CHF 60'000.-/Jahr verdienen. Aus dem Rentenentscheid der Vaudoise vom 14. Oktober 2002 (UV-Akten Nr. 128) ergibt sich einzig der Invaliditätsgrad von 50%, nicht aber die Höhe der Vergleichseinkommen. Diese finden sich in der Begründung (Beschwerdebeilage Nr. 3.1) zur IV-Verfügung vom 25. Oktober 2002 (UV- Akten Nr. 130). So ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 50% aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin arbeite zu 70% bei reduzierter Leistungsfähigkeit und die D.________ AG zahle ihr hier einen Lohn von CHF 25'100.-, entsprechend dem vorerwähnten Schreiben vom

27. August 2001. Das Valideneinkommen wurde deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 50% mit CHF 50'200.- festgehalten. Mit Mitteilungen vom 8. Februar 2010 (Beschwerdebeilage Nr. 3.2) und vom 10. Februar 2015 (UV-Akten Nr. 171) bestätigte die IV-Stelle jeweils die halbe Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50%. Am 4. Juli 2018 (UV-Akten Nr. 175) stellte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg der Vaudoise den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin zu. Aus diesem ergibt sich, dass sich das Jahreseinkommen bei der D.________ AG zuletzt in den Jahren 2002–2007 um die CHF 30'000.- bewegte. Ab September 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der H.________. Von 2010–2012 erzielte sie ein Jahreseinkommen von CHF 28'600.-, in der Folge stieg das Salär regelmässig und betrug zuletzt 2017 CHF 37'699.-.

E. 3.3 Der Sichtweise der Vaudoise kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist aus ihrem Entscheid nicht ersichtlich, ob die Indexierung korrekt für jedes Jahr einzeln vorgenommen wurde oder nicht (vgl. vorne E. 2.3). Zum anderen erscheint das von der Vaudoise festgehaltene Valideneinkommen von CHF 60'799.- als zu tief. So gab die D.________ AG, wie gesehen, im August 2001 an, der normale Lohn der Beschwerdeführerin würde CHF 50'200.- betragen, wobei dieser Lohn jedoch an der untersten Grenze für eine 26jährige Buchhalterin sei, weil die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer Person mit Lehrabschluss in einer Treuhandgesellschaft über weniger Berufserfahrung verfüge. Mit mehr Erfahrung würde sie sowohl als Buchhalterin als auch als Sekretärin mit Sprachkenntnis- sen D/F/E ohne Unfall sicher CHF 60'000.- verdienen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin bis 2017 mit weiteren Lohnerhöhungen hätte rechnen können. Dies bestätigt sich im Schreiben der D.________ AG vom 22. Januar 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 6), in welchem diese auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wie sich das Einkommen ohne Unfall im Vollpensum weiterentwickelt hätte (Schreiben vom 10. Januar 2019; Beschwerdebeilage Nr. 5), erklärte, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihr arbeiten würde, könnte sie heute auf eine über 20-jährige Berufserfahrung als Buchhalterin zurückblicken. Ange- sichts ihrer seinerzeitigen Sachkunde, Einsatzbereitschaft und Gewissenhaftigkeit sowie ihrer Sprachkenntnisse sei von einem Brutto-Valideneinkommen per 31. Dezember 2018 von jährlich CHF 75'400.- (CHF 5'800.-/Monat zuzüglich 13. Monatslohn) auszugehen. Dies davon ausgehend,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dass sie ihre beruflichen Fähigkeiten On-the-Job verbessert hätte, also ohne Abschluss einer einschlägigen Weiterbildung. Dieser Betrag erscheint als adäquat und hierauf kann abgestellt werden. So weist die Beschwerde- führerin zu Recht darauf hin, dass falls sie zum Zeitpunkt des Unfalls beim Staat Freiburg gearbei- tet hätte, sie heute ebenfalls über ein deutlich höheres Valideneinkommen verfügen würde als der von der Vaudoise festgehaltene Betrag von CHF 60'799.-. Eine Verwaltungsangestellte wird gemäss der Lohnklasse 8–10 entschädigt (https://www.fr.ch/sites/default/files/contens/spo/_www/ files/pdf74/1_10_150.pdf, besucht am 6. März 2020). Bei einer 20-jährigen Berufserfahrung ergibt sich dabei ein Valideneinkommen von mind. CHF 79'457.- inkl. 13. Monatslohn. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Einschätzung des Validenein- kommens durch die Vaudoise als zu tief angesehen werden muss. Wird nun als Valideneinkom- men der von der D.________ AG angegebene Betrag von CHF 75'400 verwendet, ergibt sich bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 37'699.- ein Invaliditätsgrad von 50%.

E. 4 Zusammenfassend nahm die Vaudoise zu Unrecht eine Reduktion der Invalidenrente vor. Viel- mehr ist auch weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50% auszugehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vaudoise vom 14. Dezember 2018 in dem Sinne anzupassen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% hat. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Parteientschädigung. Ihr Rechtsver- treter reichte am 15. April 2019 die Kostenliste ein und macht einen Aufwand von 15 Stunden und 35 Minuten sowie eine Auslagenpauschale in der Höhe von 5% des Honorars zuzüglich Mehrwert- steuer geltend. Eine Auslagenpauschale entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf CHF 4'000.- festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 308.- (7.7% von CHF 4'000.-) ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 4'308.- zu Lasten der Vaudoise. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG vom

14. Dezember 2018 ist dahingehend zu ändern, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsver- treters von CHF 4'000.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 308.- (7.7% von CHF 4'000.-) und damit insgesamt CHF 4'308.- zugesprochen. IV. Zustellung. Hinsichtlich des Stillstandes der Beschwerdefristen aufgrund von Covid-19 verweisen wir Sie auf die Verfügungen des Bundesrates. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesgerichts. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. März 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 35 Urteil vom 24. März 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen VAUDOISE ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Rentenrevision, Veränderung Invalideneinkommen Beschwerde vom 31. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1974, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 13. Februar 1995 als Sekretärin bei der C.________ AG (heute D.________ AG). Sie war im Rahmen dieser Anstel- lung bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 1996 wurde sie als Velofahrerin Opfer eines Verkehrsunfalls, als ihr ein Auto beim Linksabbiegen den Vortritt nicht gewährte. Sie zog sich dabei ein Polytrauma mit namentlich einem schweren Schädelhirntrauma (SHT) sowie eine Lähmung des rechten Armes zu. Die Vaudoise übernahm die gesetzlichen Leistungen. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 10. Mai 1999 eine Integritätsentschädigung von 50% sowie mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 ab dem 1. Mai 2001 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalidiätsgrades von 50% zu. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 ebenfalls ab dem 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 50%). Zuvor war ihr vom 3. März 1997 bis 30. April 2001 eine Wiedereingliede- rung (Umschulung zur Buchhalterin) gewährt worden. Die Abschlussprüfung bestand sie jedoch nicht. Am 17. Dezember 2002 wurde ihr der rechte Arm amputiert und durch eine Prothese ersetzt. B. Mit Mitteilung vom 10. Februar 2015 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente. C. Am 22. Juni 2018 holte die Vaudoise einen Auszug aus dem individuellen Konto von A.________ ein. Aus diesem ergaben sich ab 2013 deutlich höhere Einkommen als in den Jahren zuvor. Gestützt darauf nahm die Vaudoise mit Verfügung vom 29. August 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018, eine Rentenrevision vor und reduzierte die Invali- denrente ab dem 1. Oktober 2018 (Invaliditätsgrad 38%). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 31. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 sei aufzuheben und die UVG-Rente zu 50% gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2002 sei zu bestätigen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vaudoise habe Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin hinsichtlich der Entwicklung des Validenlohnes verweigert und ausschliesslich die Entwicklung gemäss dem Nominallohnindex berücksichtigt. Die Vaudoise bestätigt in ihren Bemerkungen vom 4. April 2019 ihre Ausführungen im Einsprache- entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 31. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom

14. Dezember 2018 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwen- dung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Inte- resse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vaudoise zu Recht eine Reduzierung der Invalidenrente vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3). Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) wird Erheb- lichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2). Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Bereich der Unfallversicherung ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Damit erfolgt die Rentenherabsetzung bzw. –aufhebung auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung folgt (BGE 140 V 70 E. 4.2). Das Valideneinkommen ist als eine der Vergleichsgrössen beim Einkommensvergleich im Renten- revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG frei überprüfbar, wenn die Aktenlage oder die Partei- vorbringen dazu Anlass geben (Urteil des BGer 9C_163/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3, bestätigt in Urteil des BGer 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2, vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.1). 2.2. Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterent- wicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich- erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätig- keitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen, bestätigt im vorerwähnten Urteil BGer 8C_491/2018 E. 3.2). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne die versicherte Gesundheitsschädigung beruflich- erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leis- tungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirk- sam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätig- keit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (vorerwähntes Urteil 8C_491/2018 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 in fine). Bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in derarti- gen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil BGer 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.3. Für die Indexierung des Valideneinkommens gemäss dem Nominallohnindex ist das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren (Urteil BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). 3. Nicht streitig ist das Invalideneinkommen von CHF 37'699.- im Jahr 2017.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Streitig ist hingegen die Höhe des von der Vaudoise festgehaltenen Valideneinkommens. Die Vaudoise hat das unbestrittene Valideneinkommen von 2001 in der Höhe von CHF 50'200.- unter der Berücksichtigung des Nominallohnindexes auf CHF 60'799.- festgesetzt. Weitere Abklärungen nahm sie nicht vor. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe von 1991 bis 1994 die Handelsschule E.________ besucht und erfolgreich abgeschlossen. Darauf folgte ein mehrmonatiger Sprachauf- enthalt in den USA. Sie habe damit über eine sehr gute Grundausbildung verfügt, um im kaufmän- nischen Bereich tätig zu sein. Zudem sei sie vor und nach dem Unfall Spitzensportlerin gewesen und habe unter anderem im Jahr F.________ die Schweiz an den Paralympics in G.________ vertreten. Vor diesem Hintergrund sei sie als äusserst ehrgeizige und leistungswillige Person, sowohl in sportlicher als auch beruflicher Hinsicht einzuschätzen. Im Frühling 1995 habe sie ihre Karriere bei der D.________ AG begonnen. Bereits am 31. Mai 1996 sei der Unfall erfolgt. Als Abgängerin einer Handelsschule habe sie über keine Berufserfahrung verfügt, weshalb sich der Anfangslohn auf CHF 41'600.- belief. Aufgrund ihrer Ausbildung hätte sie aber nach einigen Jahren mit einem wesentlich höheren Lohn rechnen können, da der Abschluss einer Handelsschu- le gegenüber einer Lehre als kaufmännische Angestellte höher gewichtet werde. Durch den Unfall habe sie diese in erwerblicher Hinsicht sehr wichtige Phase bis zur ersten Rentenverfügung nicht durchleben können. Es werde nicht bestritten, dass sich das Invalideneinkommen bei gleicher Leistungsfähigkeit wie 2002 bei einem Pensum von 50% auf CHF 37'699.- erhöht habe. Hinsicht- lich der Entwicklung des Valideneinkommens stütze sich die Vaudoise jedoch einzig auf den Nomi- nallohnindex ab und habe die beantragte Abklärung bei der ehemaligen Arbeitgeberin verweigert. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass das Valideneinkommen von 2002 einer hypothe- tischen Annahme entsprach (Verdopplung des von der damaligen Arbeitgeberin ausbezahlten Leistungslohnes von CHF 25'100.-). Es sei notorisch, dass eine Mitarbeiterin im kaufmännischen Bereich mit 25-jähriger Berufserfahrung sowie ausgewiesenen Sprachkenntnissen in Freiburg ein wesentlich höheres Einkommen erzielen könnte als das von der Vaudoise festgehaltene Validen- einkommen von CHF 60'799.-. So hätten Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin ergeben, dass sie 2018 ein Jahreseinkommen von CHF 75'400.- erzielen würde. Werde dieses Einkommen ihrem Valideneinkommen von CHF 37'699.- gegenübergestellt, betrage der Erwerbsausfall genau 50%, womit sie weiterhin Anrecht auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% habe. 3.2. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Valideneinkommen als eine der Vergleichsgrös- sen beim Einkommensvergleich im Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG grund- sätzlich frei überprüfbar ist. Bei der D.________ AG betrug der Lohn der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 CHF 3'250/Monat inkl. 13. Monatslohn, was einen Jahreslohn von CHF 39'000.- ergibt (UV-Akten Nr. 99). Gemäss dem Bericht Berufsberatung vom 3. März 1997 (UV-Akten Nr. 60) der IV-Stelle betrug der Jahres- lohn 1996 CHF 41'600.-. Aus diesem Bericht ergibt sich auch, dass die Arbeitgeberin bereit war, die Beschwerdeführerin intern zur Buchhalterin auszubilden. Für 1997 hatte die D.________ AG eine Lohnerhöhung von CHF 300.-/Monat vorgesehen, was ein Jahresgehalt von CHF 45'500.- ergeben hätte (Schreiben D.________ AG vom 23. Dezember 1996; UV-Akten Nr. 47). Damit hätte die Beschwerdeführerin in den ersten drei Jahren eine Lohnerhöhung von 16.66% erfahren. Die Beschwerdeführerin bestand schliesslich die Abschlussprüfung der von der IV-Stelle finanzier- ten Umschulung zur Buchhalterin nicht (UV-Akten Nr. 111).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Am 27. August 2001 (UV-Akten Nr. 112) hielt die D.________ AG zu Handen der IV-Stelle fest, der normale übliche Jahreslohn würde CHF 50'200.- betragen. Die Beschwerdeführerin erhalte die Hälfte davon. Dieser Lohn sei an der untersten Grenze für eine 26jährige Buchhalterin, was sich dadurch erkläre, dass sie im Vergleich zu einer Buchhalterin mit einem Lehrabschluss in einer Treuhandgesellschaft und infolge ihrer Teilzeitanstellung über bedeutend weniger Berufserfahrung verfüge. Falls sie eine längere Berufserfahrung vorweisen könnte, würde das Jahressalär ca. CHF 60'000.- betragen. Auch als Sekretärin mit Sprachkenntnissen D/F/E könnte sie ohne Unfall sicher CHF 60'000.-/Jahr verdienen. Aus dem Rentenentscheid der Vaudoise vom 14. Oktober 2002 (UV-Akten Nr. 128) ergibt sich einzig der Invaliditätsgrad von 50%, nicht aber die Höhe der Vergleichseinkommen. Diese finden sich in der Begründung (Beschwerdebeilage Nr. 3.1) zur IV-Verfügung vom 25. Oktober 2002 (UV- Akten Nr. 130). So ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 50% aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin arbeite zu 70% bei reduzierter Leistungsfähigkeit und die D.________ AG zahle ihr hier einen Lohn von CHF 25'100.-, entsprechend dem vorerwähnten Schreiben vom

27. August 2001. Das Valideneinkommen wurde deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 50% mit CHF 50'200.- festgehalten. Mit Mitteilungen vom 8. Februar 2010 (Beschwerdebeilage Nr. 3.2) und vom 10. Februar 2015 (UV-Akten Nr. 171) bestätigte die IV-Stelle jeweils die halbe Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50%. Am 4. Juli 2018 (UV-Akten Nr. 175) stellte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg der Vaudoise den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin zu. Aus diesem ergibt sich, dass sich das Jahreseinkommen bei der D.________ AG zuletzt in den Jahren 2002–2007 um die CHF 30'000.- bewegte. Ab September 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der H.________. Von 2010–2012 erzielte sie ein Jahreseinkommen von CHF 28'600.-, in der Folge stieg das Salär regelmässig und betrug zuletzt 2017 CHF 37'699.-. 3.3. Der Sichtweise der Vaudoise kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist aus ihrem Entscheid nicht ersichtlich, ob die Indexierung korrekt für jedes Jahr einzeln vorgenommen wurde oder nicht (vgl. vorne E. 2.3). Zum anderen erscheint das von der Vaudoise festgehaltene Valideneinkommen von CHF 60'799.- als zu tief. So gab die D.________ AG, wie gesehen, im August 2001 an, der normale Lohn der Beschwerdeführerin würde CHF 50'200.- betragen, wobei dieser Lohn jedoch an der untersten Grenze für eine 26jährige Buchhalterin sei, weil die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer Person mit Lehrabschluss in einer Treuhandgesellschaft über weniger Berufserfahrung verfüge. Mit mehr Erfahrung würde sie sowohl als Buchhalterin als auch als Sekretärin mit Sprachkenntnis- sen D/F/E ohne Unfall sicher CHF 60'000.- verdienen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin bis 2017 mit weiteren Lohnerhöhungen hätte rechnen können. Dies bestätigt sich im Schreiben der D.________ AG vom 22. Januar 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 6), in welchem diese auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wie sich das Einkommen ohne Unfall im Vollpensum weiterentwickelt hätte (Schreiben vom 10. Januar 2019; Beschwerdebeilage Nr. 5), erklärte, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihr arbeiten würde, könnte sie heute auf eine über 20-jährige Berufserfahrung als Buchhalterin zurückblicken. Ange- sichts ihrer seinerzeitigen Sachkunde, Einsatzbereitschaft und Gewissenhaftigkeit sowie ihrer Sprachkenntnisse sei von einem Brutto-Valideneinkommen per 31. Dezember 2018 von jährlich CHF 75'400.- (CHF 5'800.-/Monat zuzüglich 13. Monatslohn) auszugehen. Dies davon ausgehend,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dass sie ihre beruflichen Fähigkeiten On-the-Job verbessert hätte, also ohne Abschluss einer einschlägigen Weiterbildung. Dieser Betrag erscheint als adäquat und hierauf kann abgestellt werden. So weist die Beschwerde- führerin zu Recht darauf hin, dass falls sie zum Zeitpunkt des Unfalls beim Staat Freiburg gearbei- tet hätte, sie heute ebenfalls über ein deutlich höheres Valideneinkommen verfügen würde als der von der Vaudoise festgehaltene Betrag von CHF 60'799.-. Eine Verwaltungsangestellte wird gemäss der Lohnklasse 8–10 entschädigt (https://www.fr.ch/sites/default/files/contens/spo/_www/ files/pdf74/1_10_150.pdf, besucht am 6. März 2020). Bei einer 20-jährigen Berufserfahrung ergibt sich dabei ein Valideneinkommen von mind. CHF 79'457.- inkl. 13. Monatslohn. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Einschätzung des Validenein- kommens durch die Vaudoise als zu tief angesehen werden muss. Wird nun als Valideneinkom- men der von der D.________ AG angegebene Betrag von CHF 75'400 verwendet, ergibt sich bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 37'699.- ein Invaliditätsgrad von 50%. 4. Zusammenfassend nahm die Vaudoise zu Unrecht eine Reduktion der Invalidenrente vor. Viel- mehr ist auch weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50% auszugehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vaudoise vom 14. Dezember 2018 in dem Sinne anzupassen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% hat. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Parteientschädigung. Ihr Rechtsver- treter reichte am 15. April 2019 die Kostenliste ein und macht einen Aufwand von 15 Stunden und 35 Minuten sowie eine Auslagenpauschale in der Höhe von 5% des Honorars zuzüglich Mehrwert- steuer geltend. Eine Auslagenpauschale entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf CHF 4'000.- festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 308.- (7.7% von CHF 4'000.-) ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 4'308.- zu Lasten der Vaudoise. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG vom

14. Dezember 2018 ist dahingehend zu ändern, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsver- treters von CHF 4'000.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 308.- (7.7% von CHF 4'000.-) und damit insgesamt CHF 4'308.- zugesprochen. IV. Zustellung. Hinsichtlich des Stillstandes der Beschwerdefristen aufgrund von Covid-19 verweisen wir Sie auf die Verfügungen des Bundesrates. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesgerichts. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. März 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: