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605 2019 338

Freiburg · 2020-08-19 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1959, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Februar 2018 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Er verfügte über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Den Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2019 reichte er nicht bis zum Mittwoch

5. Juni 2019, sondern erst am Donnerstag 6. Juni 2019 ein, weshalb er vom Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) Nord am 13. Juni 2019 aufgefordert wurde, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 22. Juni 2019 erklärte er, er habe den Nachweis der Arbeitsbemühungen am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Aussenbriefkasten des RAV eingeworfen. In der Folge wurde er aufgefordert, hierfür einen Beweis vorzulegen. Am 22. Juli 2019 antwortete er, er könne diesen Beweis nicht erbringen und wiederholte, er habe den Nach- weis rechtzeitig abgegeben. Bei der im Eingangsstempel des RAV enthaltenen Angabe, der Nach- weis sei am Donnerstag 6. Juni 2019 eingegangen, handle es sich um einen Irrtum. Da A.________ in den vergangenen zwei Jahren bereits mehrmals wegen Nichterfüllung der Kontrollvorschriften in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt werden musste, wobei er jeweils darauf hingewiesen wurde, dass wiederholte Pflichtverletzungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung dazu führen können, dass keine Arbeitslosentaggelder mehr ausbezahlt werden, verneinte das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, mit Verfügung vom 24. September 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. November 2019, ab dem 1. Juni 2019 die Vermittlungsfähigkeit. B. Dagegen erhebt A.________ am 16. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 14. November 2019 sei aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, es sei für ihn nicht haltbar, dass er beweisen müsse, dass er die Arbeitsbemühungen am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Aussenbriefkasten gelegt habe. Am 31. Januar 2020 stellt das AMA die Akten zu, verzichtet auf die Einreichung von Bemerkungen, verweist auf die Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 14. November 2019 und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 14. No- vember 2019 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse da- ran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht seine Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 verneint hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch ver- mittlungsfähig ist (Art. 15). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Ge- mäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den per- sönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 E. 3 mit Hinweisen). Wird eine zumutbare Arbeit wiederholt abgelehnt oder sind die Arbeitsbemühungen fortdauernd ungenügend, kann dies zu einer Vermittlungsunfähigkeit mit Ablehnung der An- spruchsberechtigung führen. Die versicherte Person ist gehalten, sich der öffentliche Arbeitsver- mittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umsehen, wogegen die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht genügt (Urteil EVG C 73/06 vom 23. Februar 2007 E. 3.2). Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungs- unfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifi- zierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheri- ger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertä- tigkeit bestand. Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lässt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Dabei ist das gesamte Verhalten der versicher- ten Person massgebend (Urteil BGer 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss Art. 26 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des fol- genden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemü- hungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemü- hungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbe- stimmung als gesetzmässig beurteilt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann direkt ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsbemühungen nicht inner der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewahrt werden muss. Es spielt keine Rolle, ob die Belege später, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren, vorgelegt werden (BGE 139 V 164). Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Per- son den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgen- den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Das heisst, dass die versicherte Person die Arbeitsbemühungen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben haben

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 muss. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B324 f.).

E. 2.3 Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen- des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensab- läufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 363 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinwei- sen). Andererseits dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Nachweis des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil EVG C 285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.3 mit Hin- weisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnach- weis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vorer- wähntes Urteil C 285/03 E. 4.6 mit Hinweis namentlich auf BGE 124 V 400 E. 2a). Die Versicherten tragen die Folgen des fehlenden Nachweises hinsichtlich der Übergabe der per- sönlichen Arbeitsbemühungen sowie des tatsächlichen Übergabedatums. Die plausible Behaup- tung, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen tatsächlich (oder rechtzeitig) einge- reicht wurde, genügt nicht, um den Nachweis hinsichtlich der Einreichung der Unterlagen (oder des Datums der Einreichung) zu erbringen. Vielmehr ist ein auf materiellen Elementen gestützter Be- weis notwendig (Urteil BGer 8C_747/2018 vom 20. März 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus begründet die Registrierung eines Empfangsdatums durch die Verwaltung man- gels gegenteiliger Beweise die Vermutung, dass die Sendung am selben Tag oder sogar einen Tag später, wenn sie im Briefkasten des Empfängers deponiert wird, bei ihr eintraf (Urteil BGer 8C_427/2010 vom 25. August 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3 Es ist streitig, ob das AMA zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2019 verneint hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Nachweis der Arbeitsbemühungen am Mitt- woch 5. Juni 2019 in den Aussenbriefkasten des RAV eingeworfen. Beim auf dem Eingangsstem- pel notierten Datum des Donnerstag 6. Juni 2019 müsse es sich um einen Irrtum handeln.

E. 3.2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (PDF2, S. 56 ff.) wurde der Beschwerdeführer während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wegen ungenü- gender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2018 ging beim RAV erst am 9. Oktober 2018 ein (Briefkasten). Auf die Aufforderung vom 16. Oktober 2018 (PDF2, S. 30), dazu Stellung zu nehmen, erklärte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. Oktober 2018 (PDF2, S. 26), er habe am Montag den 8. Oktober 2018 den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen beim RAV abgeben wollen, habe das Büro jedoch verschlossen vorgefunden, weshalb er das For- mular in den Briefkasten gelegt habe, was letztendlich einer Verspätung von einem Tag entspre- che. Das AMA stellte ihn mit Verfügung vom 1. März 2019 (PDF2, S. 1 ff.) während acht Tagen in

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, wobei es berücksichtigte, dass er bereits wegen eines gleichartigen Verstosses eingestellt worden war. Den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2018 reichte er erst am 6. November 2018 beim Empfang des RAV ein. Auf die Aufforderung vom 7. November 2018 (PDF2, S. 23), zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, antwortete er nicht. Er wurde deshalb vom AMA mit zweiter Verfügung vom 1. März 2019 (PDF1, S. 97 ff.) während 16 Tagen eingestellt, wobei berücksichtigt wurde, dass er bereits wegen des gleichen Sachverhalts in seiner Anspruchs- berechtigung eingestellt worden war. Ebenfalls den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2018 reichte er nicht fristgerecht ein. Der Aufforderung vom 22. Januar 2019 (PDF2, S. 12), dazu Stellung zu nehmen, kam er am 4. Februar 2019 (PDF2, S. 9) nach und hielt fest, er habe diesen am 21. De- zember 2018 von Frankreich per Post dem RAV zukommen lassen und sei deshalb erstaunt gewe- sen, als er anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Januar 2013 darüber informiert worden sei, dass dieser nicht angekommen sei und habe eine Kopie übergeben. Auf dieser waren fünf statt der geforderten sechs Arbeitsbemühungen vermerkt. Unter der Berücksichtigung, dass er be- reits mehrmals wegen des gleichen Sachverhalts eingestellt wurde, verfügte das AMA am 12. Juni 2019 (PDF1, S. 65 ff.) eine Einstellung während 24 Tagen. Auch der Nachweis für die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019 traf zu spät beim RAV ein, weshalb dieses ihn am 13. Juni 2019 (PDF1, S. 64) aufforderte, dazu Stellung zu neh- men. Auf dem Nachweis vom Mai 2019 (PDF1, S. 62) befindet sich ein Eingangsstempel, datiert vom Donnerstag 6. Juni 2019 (Réception) sowie eine Notiz vom 17. Juni 2019, wonach der Be- schwerdeführer den Nachweis zur Unterschrift zurückerhalten habe und als er ihn erneut abgab, er darauf hingewiesen habe, dass er ihn am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Briefkasten gelegt und nicht am Schalter abgegeben habe. Dies bestätige er in einer E-Mail vom 22. Juni 2019 (PDF1, S. 61). Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 (PDF1, S. 50) forderte ihn das AMA dazu auf, bis am 22. Juli 2019 einen Nachweis vorzulegen, dass er das Formular bereits am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Briefkasten des RAV gelegt habe. In seiner Antwort vom 22. Juli 2019 (PDF1, S. 40) erklärte er, er habe dies nicht im Beisein von Zeugen gemacht, jedoch könne er nur erneut versichern, dass er zu keiner Zeit am Donnerstag 6. Juni 2019 bei oder in der Nähe des RAV gewesen sei, um das Dokument dort persönlich abzugeben oder in den Innen-oder Aussenbriefkasten zu werfen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer kann, wie er es selber vorbringt, nicht beweisen, dass er den Nach- weis seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019 bereits am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Briefkasten des RAV gelegt hat. Auf dem Nachweis befindet sich demgegenüber ein auf den Donnerstag 6. Juni 2019 datierten Eingangsstempel. Der Umstand, dass dabei offenbar fälschlicherweise angekreuzt wurde, der Be- schwerdeführer habe den Nachweis am Empfang abgegeben ("R") anstatt dass er im Briefkasten ("B") vorgefunden wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Einrei- chung nicht nachweisen kann. Deshalb begründet, wie gesehen, die Registrierung des Empfangs- datums vom Donnerstag 6. Juni 2019 durch das RAV die Vermutung, dass die Sendung am selben Tag bei ihm eingetroffen ist. Vorliegend erstaunt denn auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er bereits mehrmals aufgrund des verspäteten Einreichens des Nachweises der Arbeitsbe- mühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen nicht schon früher oder auf dem Postweg eingereicht hat. Dies umso mehr, als er hinsichtlich des Nachweises für die Kontrollperiode September 2018 in einer vergleichbaren Situation war, mit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 angegebenen Einwurf am 8. September 2018 und Empfangsdatum 9. September 2018 beim RAV. Zudem wurde er auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" jeweils expli- zit darauf hingewiesen, dass der Nachweis spätestens am fünften Tag des Folgemonates einzu- reichen ist. Dies ist allgemein verständlich umso mehr für den Beschwerdeführer mit seiner univer- sitären Ausbildung (rer. pol.). Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist, den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen, um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt). Es muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Nachweis erst am Donnerstag 6. Juni 2019, und damit verspätet beim RAV eingegangen ist, wes- halb grundsätzlich ein einstellungswürdiges Verhalten vorliegen würde. Das AMA hat vorliegend aber zu Recht von einer weiteren Einstellung in der Anspruchsberechti- gung abgesehen und hat dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen. So er- gibt sich aus den dargestellten Unterlagen, dass er bereits mehrmals in seiner Anspruchsberechti- gung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden war. Zunächst einmal, wegen ungenügen- der Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit, dann nicht weniger als drei Mal wegen zu spät eingereichtem Nachweis der Arbeitsbemühungen für eine Kontrollperiode. All diese Verfügungen wurden rechtskräftig und sie enthielten alle in fetter Schrift den Hinweis darauf, dass wiederholte Pflichtverletzungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung dazu führen können, dass keine Arbeitslosentaggelder mehr ausbezahlt werden oder bereits ausbezahlte Taggelder zurückbezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer musste sich deshalb bewusst sein, dass ihm bei weiteren Pflichtverletzungen die Vermittlungsunfähigkeit abgesprochen werden kann. Zudem erweist sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, an Stelle einer weiteren Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, auch deshalb als die richtige Mass- nahme, da die Einstellungen nicht wie zu erwarten gewesen wäre zu einer Änderung seines Ver- haltens geführt haben, sondern er verstiess weiterhin gegen die Weisungen des RAV. So ergeben sich aus den Unterlagen weitere Pflichtverletzungen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (PDF1, S. 58 ff.) wurde er ab dem 9. Mai 2019 während sieben Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er unentschuldigt einem Beratungsgespräch fernge- blieben ist. Überdies reichte er auch den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2019 zu spät ein, weshalb ihn das RAV am 10. Juli 2019 (PDF1, S. 55) aufforderte, dazu Stellung zu nehmen. Dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 10. Juli 2019 (PDF1, S. 51 f.) ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs seine Arbeitsbemühungen für den Juni 2019 vorlegte. Darauf angesprochen, dass er seine Bemühungen regelmässig zu spät einreichte, wurde er wütend und erklärte, diese Kontrollen seien unnötig und würden administrative Schikanen darstellen. In einer E-Mail vom 22. Juli 2019 (AMA-Akten Nr. 6) gab er zudem an, er habe am 4. Juli 2019 kurzfristig nach Tunesien fliegen müssen für ein wichtiges, zukunftsweisen- des Gespräch betreffend die Übernahme einer Agentur in der Schweiz für ein Unternehmen in Tunesien. Die ausgesprochene Sanktion erweist sich damit auch als verhältnismässig.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7

E. 4 Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2019 aufgrund mehrfacher Pflichtverletzungen verneint. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. August 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 338 Urteil vom 19. August 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Verneinung Vermittlungsfähigkeit nach mehreren Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenent- schädigung Beschwerde vom 16. Dezember 2019 gegen den Einspracheentscheid vom

14. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1959, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Februar 2018 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Er verfügte über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Den Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2019 reichte er nicht bis zum Mittwoch

5. Juni 2019, sondern erst am Donnerstag 6. Juni 2019 ein, weshalb er vom Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) Nord am 13. Juni 2019 aufgefordert wurde, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 22. Juni 2019 erklärte er, er habe den Nachweis der Arbeitsbemühungen am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Aussenbriefkasten des RAV eingeworfen. In der Folge wurde er aufgefordert, hierfür einen Beweis vorzulegen. Am 22. Juli 2019 antwortete er, er könne diesen Beweis nicht erbringen und wiederholte, er habe den Nach- weis rechtzeitig abgegeben. Bei der im Eingangsstempel des RAV enthaltenen Angabe, der Nach- weis sei am Donnerstag 6. Juni 2019 eingegangen, handle es sich um einen Irrtum. Da A.________ in den vergangenen zwei Jahren bereits mehrmals wegen Nichterfüllung der Kontrollvorschriften in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt werden musste, wobei er jeweils darauf hingewiesen wurde, dass wiederholte Pflichtverletzungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung dazu führen können, dass keine Arbeitslosentaggelder mehr ausbezahlt werden, verneinte das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, mit Verfügung vom 24. September 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. November 2019, ab dem 1. Juni 2019 die Vermittlungsfähigkeit. B. Dagegen erhebt A.________ am 16. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 14. November 2019 sei aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, es sei für ihn nicht haltbar, dass er beweisen müsse, dass er die Arbeitsbemühungen am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Aussenbriefkasten gelegt habe. Am 31. Januar 2020 stellt das AMA die Akten zu, verzichtet auf die Einreichung von Bemerkungen, verweist auf die Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 14. November 2019 und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 14. No- vember 2019 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse da- ran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht seine Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 verneint hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Art. 8 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) sieht vor, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er neben anderen Voraussetzungen auch ver- mittlungsfähig ist (Art. 15). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Ge- mäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den per- sönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 E. 3 mit Hinweisen). Wird eine zumutbare Arbeit wiederholt abgelehnt oder sind die Arbeitsbemühungen fortdauernd ungenügend, kann dies zu einer Vermittlungsunfähigkeit mit Ablehnung der An- spruchsberechtigung führen. Die versicherte Person ist gehalten, sich der öffentliche Arbeitsver- mittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umsehen, wogegen die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht genügt (Urteil EVG C 73/06 vom 23. Februar 2007 E. 3.2). Ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungs- unfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifi- zierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheri- ger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertä- tigkeit bestand. Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lässt auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Dabei ist das gesamte Verhalten der versicher- ten Person massgebend (Urteil BGer 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 26 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des fol- genden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemü- hungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemü- hungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbe- stimmung als gesetzmässig beurteilt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann direkt ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsbemühungen nicht inner der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewahrt werden muss. Es spielt keine Rolle, ob die Belege später, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren, vorgelegt werden (BGE 139 V 164). Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Per- son den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgen- den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Das heisst, dass die versicherte Person die Arbeitsbemühungen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben haben

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 muss. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B324 f.). 2.3. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen- des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensab- läufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 363 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinwei- sen). Andererseits dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Nachweis des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil EVG C 285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.3 mit Hin- weisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnach- weis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vorer- wähntes Urteil C 285/03 E. 4.6 mit Hinweis namentlich auf BGE 124 V 400 E. 2a). Die Versicherten tragen die Folgen des fehlenden Nachweises hinsichtlich der Übergabe der per- sönlichen Arbeitsbemühungen sowie des tatsächlichen Übergabedatums. Die plausible Behaup- tung, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen tatsächlich (oder rechtzeitig) einge- reicht wurde, genügt nicht, um den Nachweis hinsichtlich der Einreichung der Unterlagen (oder des Datums der Einreichung) zu erbringen. Vielmehr ist ein auf materiellen Elementen gestützter Be- weis notwendig (Urteil BGer 8C_747/2018 vom 20. März 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus begründet die Registrierung eines Empfangsdatums durch die Verwaltung man- gels gegenteiliger Beweise die Vermutung, dass die Sendung am selben Tag oder sogar einen Tag später, wenn sie im Briefkasten des Empfängers deponiert wird, bei ihr eintraf (Urteil BGer 8C_427/2010 vom 25. August 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob das AMA zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2019 verneint hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Nachweis der Arbeitsbemühungen am Mitt- woch 5. Juni 2019 in den Aussenbriefkasten des RAV eingeworfen. Beim auf dem Eingangsstem- pel notierten Datum des Donnerstag 6. Juni 2019 müsse es sich um einen Irrtum handeln. 3.2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (PDF2, S. 56 ff.) wurde der Beschwerdeführer während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wegen ungenü- gender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2018 ging beim RAV erst am 9. Oktober 2018 ein (Briefkasten). Auf die Aufforderung vom 16. Oktober 2018 (PDF2, S. 30), dazu Stellung zu nehmen, erklärte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. Oktober 2018 (PDF2, S. 26), er habe am Montag den 8. Oktober 2018 den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen beim RAV abgeben wollen, habe das Büro jedoch verschlossen vorgefunden, weshalb er das For- mular in den Briefkasten gelegt habe, was letztendlich einer Verspätung von einem Tag entspre- che. Das AMA stellte ihn mit Verfügung vom 1. März 2019 (PDF2, S. 1 ff.) während acht Tagen in

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, wobei es berücksichtigte, dass er bereits wegen eines gleichartigen Verstosses eingestellt worden war. Den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2018 reichte er erst am 6. November 2018 beim Empfang des RAV ein. Auf die Aufforderung vom 7. November 2018 (PDF2, S. 23), zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, antwortete er nicht. Er wurde deshalb vom AMA mit zweiter Verfügung vom 1. März 2019 (PDF1, S. 97 ff.) während 16 Tagen eingestellt, wobei berücksichtigt wurde, dass er bereits wegen des gleichen Sachverhalts in seiner Anspruchs- berechtigung eingestellt worden war. Ebenfalls den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2018 reichte er nicht fristgerecht ein. Der Aufforderung vom 22. Januar 2019 (PDF2, S. 12), dazu Stellung zu nehmen, kam er am 4. Februar 2019 (PDF2, S. 9) nach und hielt fest, er habe diesen am 21. De- zember 2018 von Frankreich per Post dem RAV zukommen lassen und sei deshalb erstaunt gewe- sen, als er anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Januar 2013 darüber informiert worden sei, dass dieser nicht angekommen sei und habe eine Kopie übergeben. Auf dieser waren fünf statt der geforderten sechs Arbeitsbemühungen vermerkt. Unter der Berücksichtigung, dass er be- reits mehrmals wegen des gleichen Sachverhalts eingestellt wurde, verfügte das AMA am 12. Juni 2019 (PDF1, S. 65 ff.) eine Einstellung während 24 Tagen. Auch der Nachweis für die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019 traf zu spät beim RAV ein, weshalb dieses ihn am 13. Juni 2019 (PDF1, S. 64) aufforderte, dazu Stellung zu neh- men. Auf dem Nachweis vom Mai 2019 (PDF1, S. 62) befindet sich ein Eingangsstempel, datiert vom Donnerstag 6. Juni 2019 (Réception) sowie eine Notiz vom 17. Juni 2019, wonach der Be- schwerdeführer den Nachweis zur Unterschrift zurückerhalten habe und als er ihn erneut abgab, er darauf hingewiesen habe, dass er ihn am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Briefkasten gelegt und nicht am Schalter abgegeben habe. Dies bestätige er in einer E-Mail vom 22. Juni 2019 (PDF1, S. 61). Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 (PDF1, S. 50) forderte ihn das AMA dazu auf, bis am 22. Juli 2019 einen Nachweis vorzulegen, dass er das Formular bereits am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Briefkasten des RAV gelegt habe. In seiner Antwort vom 22. Juli 2019 (PDF1, S. 40) erklärte er, er habe dies nicht im Beisein von Zeugen gemacht, jedoch könne er nur erneut versichern, dass er zu keiner Zeit am Donnerstag 6. Juni 2019 bei oder in der Nähe des RAV gewesen sei, um das Dokument dort persönlich abzugeben oder in den Innen-oder Aussenbriefkasten zu werfen. 3.3. Der Beschwerdeführer kann, wie er es selber vorbringt, nicht beweisen, dass er den Nach- weis seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019 bereits am Mittwoch 5. Juni 2019 in den Briefkasten des RAV gelegt hat. Auf dem Nachweis befindet sich demgegenüber ein auf den Donnerstag 6. Juni 2019 datierten Eingangsstempel. Der Umstand, dass dabei offenbar fälschlicherweise angekreuzt wurde, der Be- schwerdeführer habe den Nachweis am Empfang abgegeben ("R") anstatt dass er im Briefkasten ("B") vorgefunden wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Einrei- chung nicht nachweisen kann. Deshalb begründet, wie gesehen, die Registrierung des Empfangs- datums vom Donnerstag 6. Juni 2019 durch das RAV die Vermutung, dass die Sendung am selben Tag bei ihm eingetroffen ist. Vorliegend erstaunt denn auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er bereits mehrmals aufgrund des verspäteten Einreichens des Nachweises der Arbeitsbe- mühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen nicht schon früher oder auf dem Postweg eingereicht hat. Dies umso mehr, als er hinsichtlich des Nachweises für die Kontrollperiode September 2018 in einer vergleichbaren Situation war, mit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 angegebenen Einwurf am 8. September 2018 und Empfangsdatum 9. September 2018 beim RAV. Zudem wurde er auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" jeweils expli- zit darauf hingewiesen, dass der Nachweis spätestens am fünften Tag des Folgemonates einzu- reichen ist. Dies ist allgemein verständlich umso mehr für den Beschwerdeführer mit seiner univer- sitären Ausbildung (rer. pol.). Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist, den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen, um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt). Es muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Nachweis erst am Donnerstag 6. Juni 2019, und damit verspätet beim RAV eingegangen ist, wes- halb grundsätzlich ein einstellungswürdiges Verhalten vorliegen würde. Das AMA hat vorliegend aber zu Recht von einer weiteren Einstellung in der Anspruchsberechti- gung abgesehen und hat dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen. So er- gibt sich aus den dargestellten Unterlagen, dass er bereits mehrmals in seiner Anspruchsberechti- gung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden war. Zunächst einmal, wegen ungenügen- der Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit, dann nicht weniger als drei Mal wegen zu spät eingereichtem Nachweis der Arbeitsbemühungen für eine Kontrollperiode. All diese Verfügungen wurden rechtskräftig und sie enthielten alle in fetter Schrift den Hinweis darauf, dass wiederholte Pflichtverletzungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung dazu führen können, dass keine Arbeitslosentaggelder mehr ausbezahlt werden oder bereits ausbezahlte Taggelder zurückbezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer musste sich deshalb bewusst sein, dass ihm bei weiteren Pflichtverletzungen die Vermittlungsunfähigkeit abgesprochen werden kann. Zudem erweist sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, an Stelle einer weiteren Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, auch deshalb als die richtige Mass- nahme, da die Einstellungen nicht wie zu erwarten gewesen wäre zu einer Änderung seines Ver- haltens geführt haben, sondern er verstiess weiterhin gegen die Weisungen des RAV. So ergeben sich aus den Unterlagen weitere Pflichtverletzungen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (PDF1, S. 58 ff.) wurde er ab dem 9. Mai 2019 während sieben Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er unentschuldigt einem Beratungsgespräch fernge- blieben ist. Überdies reichte er auch den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2019 zu spät ein, weshalb ihn das RAV am 10. Juli 2019 (PDF1, S. 55) aufforderte, dazu Stellung zu nehmen. Dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 10. Juli 2019 (PDF1, S. 51 f.) ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs seine Arbeitsbemühungen für den Juni 2019 vorlegte. Darauf angesprochen, dass er seine Bemühungen regelmässig zu spät einreichte, wurde er wütend und erklärte, diese Kontrollen seien unnötig und würden administrative Schikanen darstellen. In einer E-Mail vom 22. Juli 2019 (AMA-Akten Nr. 6) gab er zudem an, er habe am 4. Juli 2019 kurzfristig nach Tunesien fliegen müssen für ein wichtiges, zukunftsweisen- des Gespräch betreffend die Übernahme einer Agentur in der Schweiz für ein Unternehmen in Tunesien. Die ausgesprochene Sanktion erweist sich damit auch als verhältnismässig.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2019 aufgrund mehrfacher Pflichtverletzungen verneint. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. August 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: