Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1988, Staatsbürger des J.________, wohnhaft in B.________,
arbeitete zuletzt bei der C.________ AG. Mit Schreiben vom 20. November 2017 wurde ihm auf
den 21. Dezember 2017 gekündigt. Am 18. Dezember 2017 meldete er sich bei seiner Wohn-
gemeinde als arbeitslos (zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug).
Mit Verfügung vom 3. April 2018 lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) den
Anspruch auf Taggelder ab dem 24. Januar 2018 infolge ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit
zwischen dem 24. Dezember 2017 und dem 20. März 2018 nach Bezahlung von 30 Taggeldern
(25. Dezember 2017 bis 23. Januar 2018) ab. In der Folge wurde sein Dossier am 11. April 2018
vom Regionalen Arbeitslosenvermittlungszentrum Freiburg Zentrum (nachfolgend: RAV), Freiburg,
geschlossen.
B.
Am 1. Juni 2018 meldete er sich erneut als arbeitslos. Weiterhin bestand wegen eines
Rückenleidens eine ärztlich attestierte Teilarbeitsunfähigkeit.
Am 2. Juli trat er einen Einsatz bei der D.________ SA an (Einsatzvertrag mit der E.________ SA,
Zweigniederlassung B.________). Nach wenigen Stunden verliess er den Arbeitsplatz.
Mit Schreiben vom 27. August 2018 reichte er ein Gesuch um Ausbildungszuschüsse beim RAV
ein. Beigelegt war ein bereits unterschriebener Lehrvertrag als Kinderbetreuer im F.________ in
G.________ für die Zeit vom 15. August 2018 bis 14. August 2021.
Mit Verfügung vom 12. September 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. November
2018, lehnte das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) das Gesuch um Gewährung von
Ausbildungszuschüssen ab. Die erschwerte Vermittlungsfähigkeit sei auf ein bestehendes
Gesundheitsleiden (Rücken) zurückzuführen, weshalb die Arbeitslosenversicherung keine finanzi-
ellen Leistungen erbringen dürfe.
Die Syna verfügte am 17. September 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während 32 Tagen. Dem
Versicherten war fristlos gekündigt worden, da er die D.________ SA nicht über sein Rückenleiden
informiert hatte und er die Arbeitsstelle bereits am ersten Tag verliess.
Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) lehnte mit Verfü-
gung vom 21. November 2018 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
C.
Gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 16. November 2018 erhebt A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katia Berset, am 3. Januar 2019 in französischer Sprache
Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 16. Novem-
ber 2018 sei aufzuheben und sein Gesuch um Gewährung von Ausbildungszuschüssen gutzuheis-
sen, subsidiär sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an das AMA zurückzuweisen. Zur
Begründung bringt er vor, das AMA stütze sich für seinen Entscheid einzig auf unbelegte Vermu-
tungen. In einer angepassten Tätigkeit habe er immer über einen volle Arbeitsfähigkeit verfügt.
Zudem stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch).
Am 14. Januar 2019 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
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Am 13. Februar 2019 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde. Ferner wird Antrag auf Abweisung des URP-Gesuchs gestellt.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, dem Beschwer-
deführer aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 3. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 16. Novem- ber 2018 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit
E. 2 Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungs- gerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Ausbildungszuschüssen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosig- keit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen die sogenannten arbeits- marktlichen Massnahmen (Art. 59–75b AVIG). Die Arbeitslosenversicherung erbringt nach Art. 59 AVIG finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Bst. a), die beruflichen Qualifikationen entspre- chend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Bst. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (Bst. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Bst. d). Gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist (Bst. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (Bst. b) erfüllt sein.
E. 2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen
Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die
(inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits-
marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive
Kantonsgericht KG
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Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjek-
tive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage.
Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund
sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit
Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person
in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil BGer 8C_67/2018 vom 16. April 2018 mit
Hinweisen).
Demgegenüber sind nach Gesetz und Rechtsprechung die Grundausbildung und die allgemeine
Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufga-
be ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnah-
men eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhin-
dern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem
industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder ihn in die Lage versetzen, seine bereits
vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit
auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Urteil EVG C 48/05 vom 4. Mai 2005 E. 1.2 mit Hinweisen).
Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet
und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-
schaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), der Versicherte die fragliche
Ausbildung daher auch absolvieren würde, wenn er – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht
arbeitslos wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Vorkehr der Charakter einer arbeitslosen-
versicherungsrechtlichen Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahme zukommt, besteht auch
unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum, wobei
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 111 V 271 E. 2d).
Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil in Bezug auf die
Vermittlungsfähigkeit genügt den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG nicht. Vielmehr muss die
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein
konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erhebli-
chem Masse gefördert wird (Urteil BGer C 29/03 vom 25. März 2003 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ferner darf die Arbeitslosenversicherung keine finanziellen Leistungen erbringen, wenn eine allfäl-
lig erschwerende Vermittlung nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf einen bestehen-
den Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen fällt in den Bereich der Invalidenversicherung (ARV 1985 Nr. 22
S. 168 ff.; vgl. auch AVIG-Praxis AMM des SECO [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. A22). Ist die
Vermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen erschwert oder mangels einer Berufsausübungsbe-
willigung überhaupt unmöglich, entfällt eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach
Art. 59 ff. AVIG zum vornherein, ohne dass zu prüfen wäre, ob durch die betreffende Massnahme
die Vermittlungsfähigkeit im Sinne des Art. 59 Abs. 3 AVIG [heute Art. 59 Abs. 2 Bst. a AVIG]
verbessert wird (ARV 1998 Nr. 28 S. 153 ff. E. 6a mit Hinweisen).
Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen gegeben sind,
hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt, da das Gesuch eingereicht wird (BGE 112 V
397 E. 1a; vgl. auch Urteil BGer 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören Ausbildungszuschüsse. Gemäss Art. 66a
AVIG, in der Version vor dem 1. Januar 2019, kann die Versicherung Zuschüsse an eine höchs-
Kantonsgericht KG
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tens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind und
über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebli-
che Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (Abs. 1). Ausbildungszuschüsse werden nur
gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss
der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Abs. 4).
Grund für die Schaffung der Ausbildungszuschüsse war gemäss der Botschaft zur zweiten Teilrevi-
sion AVIG vom 29. November 1993 (BBl 1994 362), dass Defizite in der beruflichen Qualifikation,
und vor allem das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung, einen Hauptrisikofaktor für Eintreten
und lange Dauer der Arbeitslosigkeit darstellen. Auf der anderen Seite könne die Bedeutung eines
guten Ausbildungsniveaus für die wirtschaftlichen Rahmenbedingungcn in unserem rohstoffarmen
Land nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Unterstützung von risikosenkenden Ausbildungs-
massnahmen sei daher sowohl arbeitsmarktpolitisch wie aus der finanziellen Optik der Versiche-
rung der passiven Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen vorzuziehen.
Gemäss Art. 90a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) müssen Gesuche um Ausbildungszu-
schüsse acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht
werden (Abs. 7). Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel
innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit (Abs. 8). Entsprechend der AVIG-Praxis
muss die versicherte Person spätestens acht Wochen vor Beginn der Ausbildung – unter Mitwir-
kung des Arbeitgebers – der zuständigen Amtsstelle das Formular "Gesuch und Bestätigung für
Ausbildungszuschüsse" einreichen. Reicht die versicherte Person ihr Gesuch ohne entschuldbaren
Grund erst nach Beginn der Ausbildung ein, werden ihr die Zuschüsse ab Einreichungsdatum
gewährt. Wird das Gesuch verspätet, aber noch vor Beginn der Ausbildung eingereicht, können
Ausbildungszuschüsse dennoch ab Beginn der Massnahme gewährt werden. Allerdings ist damit
für die versicherte Person das Risiko verbunden, dass ihr der Entscheid der zuständigen Amtsstel-
le erst nach Antritt der Ausbildung eröffnet werden kann (Rz. F45 Bst. a).
Die zuständige Amtsstelle muss sich vor Erlass eines positiven Entscheids vergewissern, dass die
Ausbildung für die versicherte Person aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten geeignet ist.
Wenn sich Zweifel bezüglich der Eignung der versicherten Person ergeben, ist eine zusätzliche
Abklärung durch die Berufsberatungsstelle bzw. eine vertiefte interne oder externe Eignungsabklä-
rung erforderlich. Mit diesen Abklärungen soll sichergestellt werden, dass nur versicherte Perso-
nen eine Ausbildung mit Hilfe von Ausbildungszuschüssen antreten, welche diese Ausbildung
voraussichtlich auch durchführen und erfolgreich abschliessen können (Rz. F18 Bst. e AVIG-
Praxis).
E. 3 Es ist streitig, ob das AMA zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszuschüsse verneint hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das AMA stütze sich für seinen Entscheid, wonach die erschwerte Vermittlungsfähigkeit einzig auf ein bestehendes Gesundheitsleiden zurückzuführen sei, nur auf Vermutungen, nicht aber auf objektiven Elementen. Es sei zwar richtig, dass vorüber- gehend eine Arbeitsunfähigkeit mit funktionellen Einschränkungen (keine Gewichte über 5 kg) bestanden habe. Demgegenüber sei er in einer angepassten Tätigkeit immer vollständig arbeitsfä- hig gewesen. Der Entscheid des AMA sei denn auch widersprüchlich, da festgehalten werde, es sei ihm zumutbar in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich eine Stelle zu finden. In diesem Bereich sei es jedoch nie zu einer Festanstellung gekommen, weil ihm immer vorgehalten worden sei, er Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 verfüge nicht über die notwendige Ausbildung. Zudem sei er von seiner Beraterin betreffend seinem Projekt einer Ausbildung zum Kinderbetreuer stets unterstützt worden und diese habe ihn nie darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes keinen Anspruch auf Ausbildungszuschüsse haben könnte. Schliesslich habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb er auch aus diesem Grund Anspruch auf Ausbildungszuschüsse habe.
E. 3.2 Gemäss dem Kündigungsschreiben der C.________ AG vom 20. November 2017 wurde
dem Beschwerdeführer infolge Arbeitsrückgangs gekündigt (AMA-Akten Nr. 16).
Den Protokollen der Beratungsgespräche beim RAV (AMA-Akten Nr. 10) ist folgendes zu entneh-
men: Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Dezember 2017 erklärte der Beschwerdeführer,
er suche eine Lehrstelle oder sonst eine Ausbildung. Er stelle immer wieder fest, dass er keine
Arbeit finde, weil ihm das Diplom fehle. Er würde am Liebsten in einem Pflegeberuf arbeiten. Am
9. Februar 2018 bekräftigte er sein Interesse an einer Lehrstelle im Pflegebereich. Seine Beraterin
bot ihm ein Praktikum in diesem Bereich an, was aufgrund der damals aktuellen Arbeitsunfähigkeit
jedoch nicht umgesetzt wurde. Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs nach seiner Wiederan-
meldung vom 13. Juni 2018 wiederholte er seinen Wunsch. Die Beraterin machte sich dabei die
Notiz, der Beschwerdeführer sei sich wohl nicht bewusst, dass er auch im Pflegebereich schwere
Lasten heben müsse. Am 27. Juli 2018 wollte die Beraterin vor der Organisation eines Program-
mes der vorübergehenden Beschäftigung (PvB) in einem Pflegeheim das Einverständnis der
behandelnden Ärztin einholen, dass diese Arbeit für den Beschwerdeführer möglich sei. Am
17. August 2018 informierte dieser seine Beraterin über den Beginn einer Lehre und den Wunsch,
einen Antrag auf Ausbildungszuschüsse zu stellen. Die Beraterin hielt fest, es sei mehrmals über
die Vermittelbarkeit wegen seiner Gesundheit gesprochen worden. Sie habe immer informiert,
dass ein PvB erst organisiert werde, wenn die Ärztin dazu ihr Einverständnis gebe. Gemäss dem
Verantwortlichen der Ausbildungszuschüsse sei eine Gewährung des Zuschusses nicht möglich,
da der Beschwerdeführer erst seit dem 1. Juni 2018 eingeschrieben sei und damit nicht erstellt sei,
dass es schwierig sei, eine Stelle zu finden, die Lehre bereits am 20. August 2018 beginne, er
über grosse gesundheitliche Probleme verfüge und deshalb auch gar nicht gesichert sei, ob er
diese Lehre überhaupt durchführen könne. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe gleichentags
noch einen Termin bei seiner Ärztin und werde eine solche Bestätigung verlangen.
Dr. med. H.________ (AMA-Akten Nr. 11), Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Dezember 2017 bis 20. März 2018 und vom 27. März
bis 2. Mai 2018 sowie vom 1. Juni bis 19. August 2018 eine solche von 50%, wobei sie für die Zeit
vom 1. Juli bis 19. August 2018 darauf hinwies, die hälftige Arbeitsunfähigkeit bestehe für körper-
lich leichte Tätigkeiten (vgl. Zeugnisse vom 4. Juli und 17. August 2018). Demgegenüber erklärte
sie am 28. Juni 2018, ab dem 1. Juli 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit (keine Lasten
über 5 kg) mit der Möglichkeit von häufigen Positionswechseln (mindestens 1x/h) eine volle
Arbeitsfähigkeit.
Vom 28. Juni 2018 (AMA-Akten Nr. 9) datiert ein Einsatzvertrag zwischen der E.________ SA und
dem Beschwerdeführer für einen Einsatz bei der D.________ SA, als Maschinenoperateur. Die
E.________ SA kündigte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 (AMA-Akten Nr. 8) fristlos unter
der Angabe, er habe am ersten Arbeitstag wenige Stunden nach Arbeitsbeginn den Arbeitsplatz
verlassen und sei nicht zur Arbeit zurückgekehrt.
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Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 (AMA-Akten Nr. 7) verlangte die Syna vom Beschwerdeführer eine
Stellungnahme bezüglich des Kündigungsgrundes. Beigelegt war ein Formular "Arztzeugnis" des
SECO, welches von seinem Arzt auszufüllen sei, da er anlässlich eines Telefongespräches ange-
geben hatte, er habe bei der vermittelten Arbeit gesundheitliche Probleme gehabt. In seiner
Antwort vom 29. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe seit Mitte Dezember 2017 stän-
dig Probleme mit dem Rücken. Seine Ärztin habe den Versuch einer leichten Arbeit nach sieben
Monaten Pause als möglich angesehen. Jedoch habe er am ersten Arbeitstag nach eineinhalb
Stunden Rückenschmerzen gehabt. Seine Arbeit habe darin bestanden, eine Maschine zu kontrol-
lieren, wobei er sich ständig über die Maschine habe beugen müssen. Zudem habe er grosse
schwere Kisten entleeren müssen. Seine Ärztin könne ab dem 14. August 2018 (bis dahin habe
sie Ferien) die Krankheit bestätigen. Er mache momentan auch weitere medizinische Abklärungen
(Chiropraktiker, Physiotherapie, etc.).
Am 24. August 2018 (AMA-Akten Nr. 6) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch für Ausbildungs-
zuschüsse hinsichtlich einer Lehre als Fachmann Betreuung beim F.________ in G.________ vom
15. August 2018 bis 14. August 2021. Im beigelegten Motivationsschreiben vom 25. August 2018
erklärte er, er habe die Ausbildung offiziell am 20. August 2018 begonnen. Er sei arbeitslos und
habe keine anerkannte Grundausbildung in der Schweiz. Sein grösster Wunsch sei es, eine Lehr-
stelle zu absolvieren und langfristig eine Arbeitsstelle zu haben anstelle von kurzzeitigen Einsätzen
bei Temporärbüros als Mitarbeiter ohne Bildung und Qualifikation. In letzter Zeit habe er häufig
Rückenschmerzen und sei teilweise krankgeschrieben gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass
er keine Arbeiten machen könne, bei welchen er längere Zeit in der gleichen Position bleiben oder
schwere Lasten heben müsse. Die Hausärztin sei über die Lehrstelle informiert und unterstütze
diese. Es handle sich nicht um eine anstrengende körperliche Arbeit und er müsse nicht in ein und
derselben Position arbeiten. Ein von ihm erwähntes ärztliches Zeugnis, wonach er seit dem
20. August 2018 zu 100% arbeitsfähig sei, findet sich nicht in den Unterlagen, bzw. einzig das
vorerwähnte Zeugnis vom 17. August 2018, wonach bis zum 19. August 2018, somit bis zum
Vortag des Ausbildungsbeginns, in einer leichten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
bestand.
Am 12. September 2018 (AMA-Akten Nr. 5) lehnte das AMA den Anspruch auf Ausbildungszu-
schüsse ab.
In seiner dagegen erhobenen Einsprache vom 9. Oktober 2018 (AMA-Akten Nr. 3) legte der
Beschwerdeführer diverse Bestätigungen von Vermittlungsbüros bei. Die I.________ SA sah keine
Lösung für den Beschwerdeführer, da sie spezialisiert sei in technischen, industriellen Berufen und
deshalb qualifiziertes Personal suche. Die C.________ AG ihrerseits wies am 17. September 2018
darauf hin, dass es schwierig sei, ihm eine langfristige Stelle zu vermitteln, weil der Beschwerde-
führer keine schweizerische Ausbildung vorweisen könne und ihm auch eine spezifische, langjähri-
ge Berufserfahrung in einem bestimmten Arbeitsbereich fehle,
Mit Verfügung vom 21. November 2018 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente
ab. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit sei einzig vom 18. Dezember 2017 bis 19. August
2018 ausgewiesen. Ab diesem Datum sei ihm eine angepasste Tätigkeit zum Beispiel in der leich-
ten industriellen Produktion zu einem Vollzeitpensum ohne Leistungsminderung zumutbar. Der
vorgenommene Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse.
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Gemäss dem während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Zeugnis der Haus-
ärztin vom 10. Januar 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 8) war der Beschwerdeführer aktuell zu 100%
arbeitsfähig.
E. 3.3 Es stellt sich zunächst die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer schwer vermittelbar ist. Gemäss der dargestellten Rechtsprechung müssen, falls die Schwierigkeit der Vermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen besteht, die Leistungsvoraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG nicht geprüft werden und der Anspruch auf Ausbildungszuschüsse kann verneint werden, da die Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Bereich der Invalidenversi- cherung fällt. Dies ist gemäss dem AMA vorliegend der Fall. Dem AMA ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer von Mitte Dezember 2017 bis spätestens Mitte August 2018 Rückenbeschwerden hatte, wie er es selber in seiner Stellungnah- me zu Handen der Syna vom 29. Juli 2018 und in seinem Gesuch um Ausbildungszuschüsse explizit festhält. Jedoch scheint er sich dabei einzig um eine temporäre Problematik gehandelt zu haben, wie es sich aus der leistungsablehnen Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2018 sowie dem nachgereichten Arztbericht der Hausärztin vom 10. Januar 2019 ergibt. Zu diesem Zeit- punkt war der Beschwerdeführer seit knapp fünf Monaten im Rahmen seiner Ausbildung zum Fachmann Betreuung im F.________ tätig. Ferner greift die Sichtweise des AMA, wonach die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers einzig aufgrund seines Gesundheitszustands erschwert sei, zu kurz. Auch wenn wohl die gesundheitliche Problematik im zweiten Halbjahr 2017 einen Anteil an der schwierigen Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers hatte, wird diese jedoch offensichtlich ebenso durch die ihm fehlende Ausbil- dung erschwert, wie es den Bestätigungen der I.________ SA sowie der C.________ AG explizit zu entnehmen ist. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer bereits in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug und aus seinem Lebenslauf (AMA-Akten Nr. 17) ergibt sich, dass er nie in einer langfristigen Anstellung war, sondern ca. jährlich seine Stelle gewechselt hat, was ebenfalls Indizien dafür sind, dass bei ihm grundsätzlich die Vermittelbarkeit aufgrund fehlender beruflicher Qualifikation erschwert ist. Entgegen der Ansicht des AMA kann der Anspruch auf Ausbildungszuschüssen nicht mit dem Argument verneint werden, die schwere Vermittelbarkeit bestehe aus rein gesundheitlichen Grün- den.
E. 4 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Ausbildungszuschüssen erfüllt.
Wie dargestellt, müssen hierfür die allgemeinen Anforderungen von Art. 59 AVIG sowie die beson-
deren Voraussetzungen von Art. 66a AVIG erfüllt sein.
Hinsichtlich der letzteren ist davon auszugehen, dass diese vorliegend erfüllt sind. Zum Beginn der
Ausbildung im August 2018 war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt, er verfügt zwar über ein
Diplom der Schule für Informatiker in seinem Heimatland, welches in der Schweiz aber nicht
anerkannt wird, die angestrebte Ausbildung dauert drei Jahre und an deren Ende verfügt der
Beschwerdeführer über ein eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
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Überdies scheint die Ausbildung zur Fachperson Betreuung auch den Neigungen und Fähigkeiten
des Beschwerdeführers zu entsprechen. Eine Fachperson Betreuung unterstützt Kinder, Jugendli-
che, Betagte und Menschen mit Beeinträchtigungen im Alltag und in der Freizeit. Sie fördern und
erhalten so weit als möglich deren Selbstständigkeit. Im Bereich Kinderbetreuung ist die ganzheitli-
che Entwicklung der Kinder zentral. Dazu zählen sprachliche, geistige und motorische Fähigkeiten,
das Sozialverhalten und die Persönlichkeit. Fachpersonen Betreuung gestalten den Alltag alters-
und situationsgerecht mit geleiteten Abschnitten und freiem Spiel, Einzel- und Gruppenaktivitäten.
Folgende Anforderungen müssen gegeben sein: Freude am Umgang mit Menschen, psychische
Stabilität und hohe Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung, hohes Verantwortungsbewusstsein,
ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft, Geduld und Respekt, gute Umgangsfor-
men bzw. Team-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Fähigkeit, sich
abzugrenzen, Sinn für Sauberkeit und Ordnung, gute Beobachtungsgabe und rasches Reaktions-
vermögen, Flexibilität, d. h. Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit und Fähigkeit, in wech-
selnden
Situationen
angemessen
zu
reagieren
(https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?lang=de&idx=30&id=6196; besucht am 31. Januar
2020). Auch wenn an dritter Stelle der Anforderungen eine gute körperliche Verfassung vorausge-
setzt wird, so steht dies nicht im Widerspruch zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers,
da seit Mitte August 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand.
Auch wenn die Frage, ob die Voraussetzungen zur Leistungsausrichtung erfüllt sind, prospektiv zu
beurteilen ist, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar gut in seiner
Ausbildung zurechtkommt, wie es den Notenblättern über die Prüfungen nach dem ersten Semes-
ter (Beschwerdebeilage Nr. 10) zu entnehmen ist, wonach er gute bis sehr gute Noten zwischen
5.0 und 5.7 erzielt hat.
Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer abgeschlossenen Lehre
als Fachperson Betreuung deutlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat als in seiner vorhe-
rigen Situation als unqualifizierter Arbeiter, womit auch die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 2
AVIG erfüllt sind.
Schliesslich müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen
ebenso die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG gegeben sein, wovon ebenfalls auszugehen ist.
E. 5 Zusammenfassend ist der Anspruch auf Ausbildungszuschüsse gutzuheissen. Die Beschwerde
wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. November 2018 aufgehoben.
Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten.
Seine Rechtsvertreterin reichte am 25. April 2019 die Kostenliste ein und machte einen Aufwand
von 11 Stunden und 4 Minuten sowie eine Auslagenpauschale in der Höhe von 5% des Honorars
zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Eine Auslagenpauschale entspricht nicht den gesetzlichen
Anforderungen (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz
[TarifVJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der
Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf
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CHF 2'800.- festgesetzt, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 215.60 (7.7% von CHF 2'800.-).
Der Totalbetrag von CHF 3'015.60 geht zu Lasten des AMA.
Das Gesuch vom 3. Januar 2019 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
(605 2019 4) erweist sich damit als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abge-
schrieben werden.
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde (605 2019 3) von A.________ wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 16. November 2018 wird aufgehoben. A.________ hat
Anspruch auf Ausbildungszuschüsse.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.
A.________ wird zu Lasten des Amtes für den Arbeitsmarkt für das vorliegende Verfahren
eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen von CHF 2'800.-, zuzüglich der Mehr-
wertsteuer von CHF 215.60 und damit insgesamt CHF 3'015.60 zugesprochen.
IV.
Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (605 2019 4).
V.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene
Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-
richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 19. Februar 2020/bsc
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2019 3
605 2019 4
Urteil vom 19. Februar 2020
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Dominique Gross, Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Katia
Berset
gegen
AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung – Gewährung von Ausbildungszuschüssen
Beschwerde vom 3. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
16. November 2018
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1988, Staatsbürger des J.________, wohnhaft in B.________,
arbeitete zuletzt bei der C.________ AG. Mit Schreiben vom 20. November 2017 wurde ihm auf
den 21. Dezember 2017 gekündigt. Am 18. Dezember 2017 meldete er sich bei seiner Wohn-
gemeinde als arbeitslos (zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug).
Mit Verfügung vom 3. April 2018 lehnte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) den
Anspruch auf Taggelder ab dem 24. Januar 2018 infolge ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit
zwischen dem 24. Dezember 2017 und dem 20. März 2018 nach Bezahlung von 30 Taggeldern
(25. Dezember 2017 bis 23. Januar 2018) ab. In der Folge wurde sein Dossier am 11. April 2018
vom Regionalen Arbeitslosenvermittlungszentrum Freiburg Zentrum (nachfolgend: RAV), Freiburg,
geschlossen.
B.
Am 1. Juni 2018 meldete er sich erneut als arbeitslos. Weiterhin bestand wegen eines
Rückenleidens eine ärztlich attestierte Teilarbeitsunfähigkeit.
Am 2. Juli trat er einen Einsatz bei der D.________ SA an (Einsatzvertrag mit der E.________ SA,
Zweigniederlassung B.________). Nach wenigen Stunden verliess er den Arbeitsplatz.
Mit Schreiben vom 27. August 2018 reichte er ein Gesuch um Ausbildungszuschüsse beim RAV
ein. Beigelegt war ein bereits unterschriebener Lehrvertrag als Kinderbetreuer im F.________ in
G.________ für die Zeit vom 15. August 2018 bis 14. August 2021.
Mit Verfügung vom 12. September 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. November
2018, lehnte das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) das Gesuch um Gewährung von
Ausbildungszuschüssen ab. Die erschwerte Vermittlungsfähigkeit sei auf ein bestehendes
Gesundheitsleiden (Rücken) zurückzuführen, weshalb die Arbeitslosenversicherung keine finanzi-
ellen Leistungen erbringen dürfe.
Die Syna verfügte am 17. September 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während 32 Tagen. Dem
Versicherten war fristlos gekündigt worden, da er die D.________ SA nicht über sein Rückenleiden
informiert hatte und er die Arbeitsstelle bereits am ersten Tag verliess.
Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) lehnte mit Verfü-
gung vom 21. November 2018 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
C.
Gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 16. November 2018 erhebt A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katia Berset, am 3. Januar 2019 in französischer Sprache
Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 16. Novem-
ber 2018 sei aufzuheben und sein Gesuch um Gewährung von Ausbildungszuschüssen gutzuheis-
sen, subsidiär sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an das AMA zurückzuweisen. Zur
Begründung bringt er vor, das AMA stütze sich für seinen Entscheid einzig auf unbelegte Vermu-
tungen. In einer angepassten Tätigkeit habe er immer über einen volle Arbeitsfähigkeit verfügt.
Zudem stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch).
Am 14. Januar 2019 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
Kantonsgericht KG
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Am 13. Februar 2019 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde. Ferner wird Antrag auf Abweisung des URP-Gesuchs gestellt.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, dem Beschwer-
deführer aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 3. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 16. Novem-
ber 2018 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol-
venzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich
bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungs-
gerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Ausbildungszuschüssen hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosig-
keit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen die sogenannten arbeits-
marktlichen Massnahmen (Art. 59–75b AVIG). Die Arbeitslosenversicherung erbringt nach Art. 59
AVIG finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten
Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser
Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus
Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen
sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und
dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Bst. a), die beruflichen Qualifikationen entspre-
chend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (Bst. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit
vermindern (Bst. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Bst. d). Gemäss
Art. 59 Abs. 3 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den
Art. 60–71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist
(Bst. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (Bst. b) erfüllt sein.
2.2.
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen
Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die
(inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits-
marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive
Kantonsgericht KG
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Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjek-
tive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage.
Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund
sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit
Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person
in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil BGer 8C_67/2018 vom 16. April 2018 mit
Hinweisen).
Demgegenüber sind nach Gesetz und Rechtsprechung die Grundausbildung und die allgemeine
Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufga-
be ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnah-
men eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhin-
dern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem
industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder ihn in die Lage versetzen, seine bereits
vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit
auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Urteil EVG C 48/05 vom 4. Mai 2005 E. 1.2 mit Hinweisen).
Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet
und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-
schaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), der Versicherte die fragliche
Ausbildung daher auch absolvieren würde, wenn er – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht
arbeitslos wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Vorkehr der Charakter einer arbeitslosen-
versicherungsrechtlichen Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahme zukommt, besteht auch
unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum, wobei
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 111 V 271 E. 2d).
Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil in Bezug auf die
Vermittlungsfähigkeit genügt den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG nicht. Vielmehr muss die
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein
konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erhebli-
chem Masse gefördert wird (Urteil BGer C 29/03 vom 25. März 2003 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ferner darf die Arbeitslosenversicherung keine finanziellen Leistungen erbringen, wenn eine allfäl-
lig erschwerende Vermittlung nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf einen bestehen-
den Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen fällt in den Bereich der Invalidenversicherung (ARV 1985 Nr. 22
S. 168 ff.; vgl. auch AVIG-Praxis AMM des SECO [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. A22). Ist die
Vermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen erschwert oder mangels einer Berufsausübungsbe-
willigung überhaupt unmöglich, entfällt eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach
Art. 59 ff. AVIG zum vornherein, ohne dass zu prüfen wäre, ob durch die betreffende Massnahme
die Vermittlungsfähigkeit im Sinne des Art. 59 Abs. 3 AVIG [heute Art. 59 Abs. 2 Bst. a AVIG]
verbessert wird (ARV 1998 Nr. 28 S. 153 ff. E. 6a mit Hinweisen).
Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen gegeben sind,
hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt, da das Gesuch eingereicht wird (BGE 112 V
397 E. 1a; vgl. auch Urteil BGer 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3.
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören Ausbildungszuschüsse. Gemäss Art. 66a
AVIG, in der Version vor dem 1. Januar 2019, kann die Versicherung Zuschüsse an eine höchs-
Kantonsgericht KG
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tens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind und
über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebli-
che Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (Abs. 1). Ausbildungszuschüsse werden nur
gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss
der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Abs. 4).
Grund für die Schaffung der Ausbildungszuschüsse war gemäss der Botschaft zur zweiten Teilrevi-
sion AVIG vom 29. November 1993 (BBl 1994 362), dass Defizite in der beruflichen Qualifikation,
und vor allem das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung, einen Hauptrisikofaktor für Eintreten
und lange Dauer der Arbeitslosigkeit darstellen. Auf der anderen Seite könne die Bedeutung eines
guten Ausbildungsniveaus für die wirtschaftlichen Rahmenbedingungcn in unserem rohstoffarmen
Land nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Unterstützung von risikosenkenden Ausbildungs-
massnahmen sei daher sowohl arbeitsmarktpolitisch wie aus der finanziellen Optik der Versiche-
rung der passiven Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen vorzuziehen.
Gemäss Art. 90a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) müssen Gesuche um Ausbildungszu-
schüsse acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht
werden (Abs. 7). Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel
innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit (Abs. 8). Entsprechend der AVIG-Praxis
muss die versicherte Person spätestens acht Wochen vor Beginn der Ausbildung – unter Mitwir-
kung des Arbeitgebers – der zuständigen Amtsstelle das Formular "Gesuch und Bestätigung für
Ausbildungszuschüsse" einreichen. Reicht die versicherte Person ihr Gesuch ohne entschuldbaren
Grund erst nach Beginn der Ausbildung ein, werden ihr die Zuschüsse ab Einreichungsdatum
gewährt. Wird das Gesuch verspätet, aber noch vor Beginn der Ausbildung eingereicht, können
Ausbildungszuschüsse dennoch ab Beginn der Massnahme gewährt werden. Allerdings ist damit
für die versicherte Person das Risiko verbunden, dass ihr der Entscheid der zuständigen Amtsstel-
le erst nach Antritt der Ausbildung eröffnet werden kann (Rz. F45 Bst. a).
Die zuständige Amtsstelle muss sich vor Erlass eines positiven Entscheids vergewissern, dass die
Ausbildung für die versicherte Person aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten geeignet ist.
Wenn sich Zweifel bezüglich der Eignung der versicherten Person ergeben, ist eine zusätzliche
Abklärung durch die Berufsberatungsstelle bzw. eine vertiefte interne oder externe Eignungsabklä-
rung erforderlich. Mit diesen Abklärungen soll sichergestellt werden, dass nur versicherte Perso-
nen eine Ausbildung mit Hilfe von Ausbildungszuschüssen antreten, welche diese Ausbildung
voraussichtlich auch durchführen und erfolgreich abschliessen können (Rz. F18 Bst. e AVIG-
Praxis).
3.
Es ist streitig, ob das AMA zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszuschüsse verneint hat.
3.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das AMA stütze sich für seinen Entscheid, wonach die
erschwerte Vermittlungsfähigkeit einzig auf ein bestehendes Gesundheitsleiden zurückzuführen
sei, nur auf Vermutungen, nicht aber auf objektiven Elementen. Es sei zwar richtig, dass vorüber-
gehend eine Arbeitsunfähigkeit mit funktionellen Einschränkungen (keine Gewichte über 5 kg)
bestanden habe. Demgegenüber sei er in einer angepassten Tätigkeit immer vollständig arbeitsfä-
hig gewesen. Der Entscheid des AMA sei denn auch widersprüchlich, da festgehalten werde, es
sei ihm zumutbar in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich eine Stelle zu finden. In diesem Bereich
sei es jedoch nie zu einer Festanstellung gekommen, weil ihm immer vorgehalten worden sei, er
Kantonsgericht KG
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verfüge nicht über die notwendige Ausbildung. Zudem sei er von seiner Beraterin betreffend
seinem Projekt einer Ausbildung zum Kinderbetreuer stets unterstützt worden und diese habe ihn
nie darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes keinen Anspruch auf
Ausbildungszuschüsse haben könnte. Schliesslich habe er keinen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung, weshalb er auch aus diesem Grund Anspruch auf Ausbildungszuschüsse
habe.
3.2.
Gemäss dem Kündigungsschreiben der C.________ AG vom 20. November 2017 wurde
dem Beschwerdeführer infolge Arbeitsrückgangs gekündigt (AMA-Akten Nr. 16).
Den Protokollen der Beratungsgespräche beim RAV (AMA-Akten Nr. 10) ist folgendes zu entneh-
men: Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Dezember 2017 erklärte der Beschwerdeführer,
er suche eine Lehrstelle oder sonst eine Ausbildung. Er stelle immer wieder fest, dass er keine
Arbeit finde, weil ihm das Diplom fehle. Er würde am Liebsten in einem Pflegeberuf arbeiten. Am
9. Februar 2018 bekräftigte er sein Interesse an einer Lehrstelle im Pflegebereich. Seine Beraterin
bot ihm ein Praktikum in diesem Bereich an, was aufgrund der damals aktuellen Arbeitsunfähigkeit
jedoch nicht umgesetzt wurde. Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs nach seiner Wiederan-
meldung vom 13. Juni 2018 wiederholte er seinen Wunsch. Die Beraterin machte sich dabei die
Notiz, der Beschwerdeführer sei sich wohl nicht bewusst, dass er auch im Pflegebereich schwere
Lasten heben müsse. Am 27. Juli 2018 wollte die Beraterin vor der Organisation eines Program-
mes der vorübergehenden Beschäftigung (PvB) in einem Pflegeheim das Einverständnis der
behandelnden Ärztin einholen, dass diese Arbeit für den Beschwerdeführer möglich sei. Am
17. August 2018 informierte dieser seine Beraterin über den Beginn einer Lehre und den Wunsch,
einen Antrag auf Ausbildungszuschüsse zu stellen. Die Beraterin hielt fest, es sei mehrmals über
die Vermittelbarkeit wegen seiner Gesundheit gesprochen worden. Sie habe immer informiert,
dass ein PvB erst organisiert werde, wenn die Ärztin dazu ihr Einverständnis gebe. Gemäss dem
Verantwortlichen der Ausbildungszuschüsse sei eine Gewährung des Zuschusses nicht möglich,
da der Beschwerdeführer erst seit dem 1. Juni 2018 eingeschrieben sei und damit nicht erstellt sei,
dass es schwierig sei, eine Stelle zu finden, die Lehre bereits am 20. August 2018 beginne, er
über grosse gesundheitliche Probleme verfüge und deshalb auch gar nicht gesichert sei, ob er
diese Lehre überhaupt durchführen könne. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe gleichentags
noch einen Termin bei seiner Ärztin und werde eine solche Bestätigung verlangen.
Dr. med. H.________ (AMA-Akten Nr. 11), Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Dezember 2017 bis 20. März 2018 und vom 27. März
bis 2. Mai 2018 sowie vom 1. Juni bis 19. August 2018 eine solche von 50%, wobei sie für die Zeit
vom 1. Juli bis 19. August 2018 darauf hinwies, die hälftige Arbeitsunfähigkeit bestehe für körper-
lich leichte Tätigkeiten (vgl. Zeugnisse vom 4. Juli und 17. August 2018). Demgegenüber erklärte
sie am 28. Juni 2018, ab dem 1. Juli 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit (keine Lasten
über 5 kg) mit der Möglichkeit von häufigen Positionswechseln (mindestens 1x/h) eine volle
Arbeitsfähigkeit.
Vom 28. Juni 2018 (AMA-Akten Nr. 9) datiert ein Einsatzvertrag zwischen der E.________ SA und
dem Beschwerdeführer für einen Einsatz bei der D.________ SA, als Maschinenoperateur. Die
E.________ SA kündigte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 (AMA-Akten Nr. 8) fristlos unter
der Angabe, er habe am ersten Arbeitstag wenige Stunden nach Arbeitsbeginn den Arbeitsplatz
verlassen und sei nicht zur Arbeit zurückgekehrt.
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 10
Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 (AMA-Akten Nr. 7) verlangte die Syna vom Beschwerdeführer eine
Stellungnahme bezüglich des Kündigungsgrundes. Beigelegt war ein Formular "Arztzeugnis" des
SECO, welches von seinem Arzt auszufüllen sei, da er anlässlich eines Telefongespräches ange-
geben hatte, er habe bei der vermittelten Arbeit gesundheitliche Probleme gehabt. In seiner
Antwort vom 29. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe seit Mitte Dezember 2017 stän-
dig Probleme mit dem Rücken. Seine Ärztin habe den Versuch einer leichten Arbeit nach sieben
Monaten Pause als möglich angesehen. Jedoch habe er am ersten Arbeitstag nach eineinhalb
Stunden Rückenschmerzen gehabt. Seine Arbeit habe darin bestanden, eine Maschine zu kontrol-
lieren, wobei er sich ständig über die Maschine habe beugen müssen. Zudem habe er grosse
schwere Kisten entleeren müssen. Seine Ärztin könne ab dem 14. August 2018 (bis dahin habe
sie Ferien) die Krankheit bestätigen. Er mache momentan auch weitere medizinische Abklärungen
(Chiropraktiker, Physiotherapie, etc.).
Am 24. August 2018 (AMA-Akten Nr. 6) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch für Ausbildungs-
zuschüsse hinsichtlich einer Lehre als Fachmann Betreuung beim F.________ in G.________ vom
15. August 2018 bis 14. August 2021. Im beigelegten Motivationsschreiben vom 25. August 2018
erklärte er, er habe die Ausbildung offiziell am 20. August 2018 begonnen. Er sei arbeitslos und
habe keine anerkannte Grundausbildung in der Schweiz. Sein grösster Wunsch sei es, eine Lehr-
stelle zu absolvieren und langfristig eine Arbeitsstelle zu haben anstelle von kurzzeitigen Einsätzen
bei Temporärbüros als Mitarbeiter ohne Bildung und Qualifikation. In letzter Zeit habe er häufig
Rückenschmerzen und sei teilweise krankgeschrieben gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass
er keine Arbeiten machen könne, bei welchen er längere Zeit in der gleichen Position bleiben oder
schwere Lasten heben müsse. Die Hausärztin sei über die Lehrstelle informiert und unterstütze
diese. Es handle sich nicht um eine anstrengende körperliche Arbeit und er müsse nicht in ein und
derselben Position arbeiten. Ein von ihm erwähntes ärztliches Zeugnis, wonach er seit dem
20. August 2018 zu 100% arbeitsfähig sei, findet sich nicht in den Unterlagen, bzw. einzig das
vorerwähnte Zeugnis vom 17. August 2018, wonach bis zum 19. August 2018, somit bis zum
Vortag des Ausbildungsbeginns, in einer leichten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
bestand.
Am 12. September 2018 (AMA-Akten Nr. 5) lehnte das AMA den Anspruch auf Ausbildungszu-
schüsse ab.
In seiner dagegen erhobenen Einsprache vom 9. Oktober 2018 (AMA-Akten Nr. 3) legte der
Beschwerdeführer diverse Bestätigungen von Vermittlungsbüros bei. Die I.________ SA sah keine
Lösung für den Beschwerdeführer, da sie spezialisiert sei in technischen, industriellen Berufen und
deshalb qualifiziertes Personal suche. Die C.________ AG ihrerseits wies am 17. September 2018
darauf hin, dass es schwierig sei, ihm eine langfristige Stelle zu vermitteln, weil der Beschwerde-
führer keine schweizerische Ausbildung vorweisen könne und ihm auch eine spezifische, langjähri-
ge Berufserfahrung in einem bestimmten Arbeitsbereich fehle,
Mit Verfügung vom 21. November 2018 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente
ab. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit sei einzig vom 18. Dezember 2017 bis 19. August
2018 ausgewiesen. Ab diesem Datum sei ihm eine angepasste Tätigkeit zum Beispiel in der leich-
ten industriellen Produktion zu einem Vollzeitpensum ohne Leistungsminderung zumutbar. Der
vorgenommene Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse.
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Gemäss dem während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztlichen Zeugnis der Haus-
ärztin vom 10. Januar 2019 (Beschwerdebeilage Nr. 8) war der Beschwerdeführer aktuell zu 100%
arbeitsfähig.
3.3
Es stellt sich zunächst die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer schwer
vermittelbar ist.
Gemäss der dargestellten Rechtsprechung müssen, falls die Schwierigkeit der Vermittelbarkeit aus
gesundheitlichen Gründen besteht, die Leistungsvoraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG nicht
geprüft werden und der Anspruch auf Ausbildungszuschüsse kann verneint werden, da die Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Bereich der Invalidenversi-
cherung fällt. Dies ist gemäss dem AMA vorliegend der Fall.
Dem AMA ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer von Mitte Dezember 2017 bis
spätestens Mitte August 2018 Rückenbeschwerden hatte, wie er es selber in seiner Stellungnah-
me zu Handen der Syna vom 29. Juli 2018 und in seinem Gesuch um Ausbildungszuschüsse
explizit festhält. Jedoch scheint er sich dabei einzig um eine temporäre Problematik gehandelt zu
haben, wie es sich aus der leistungsablehnen Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2018
sowie dem nachgereichten Arztbericht der Hausärztin vom 10. Januar 2019 ergibt. Zu diesem Zeit-
punkt war der Beschwerdeführer seit knapp fünf Monaten im Rahmen seiner Ausbildung zum
Fachmann Betreuung im F.________ tätig.
Ferner greift die Sichtweise des AMA, wonach die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers einzig
aufgrund seines Gesundheitszustands erschwert sei, zu kurz. Auch wenn wohl die gesundheitliche
Problematik im zweiten Halbjahr 2017 einen Anteil an der schwierigen Vermittelbarkeit des
Beschwerdeführers hatte, wird diese jedoch offensichtlich ebenso durch die ihm fehlende Ausbil-
dung erschwert, wie es den Bestätigungen der I.________ SA sowie der C.________ AG explizit
zu entnehmen ist. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer bereits in der zweiten Rahmenfrist
für den Leistungsbezug und aus seinem Lebenslauf (AMA-Akten Nr. 17) ergibt sich, dass er nie in
einer langfristigen Anstellung war, sondern ca. jährlich seine Stelle gewechselt hat, was ebenfalls
Indizien dafür sind, dass bei ihm grundsätzlich die Vermittelbarkeit aufgrund fehlender beruflicher
Qualifikation erschwert ist.
Entgegen der Ansicht des AMA kann der Anspruch auf Ausbildungszuschüssen nicht mit dem
Argument verneint werden, die schwere Vermittelbarkeit bestehe aus rein gesundheitlichen Grün-
den.
4.
Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Ausbildungszuschüssen erfüllt.
Wie dargestellt, müssen hierfür die allgemeinen Anforderungen von Art. 59 AVIG sowie die beson-
deren Voraussetzungen von Art. 66a AVIG erfüllt sein.
Hinsichtlich der letzteren ist davon auszugehen, dass diese vorliegend erfüllt sind. Zum Beginn der
Ausbildung im August 2018 war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt, er verfügt zwar über ein
Diplom der Schule für Informatiker in seinem Heimatland, welches in der Schweiz aber nicht
anerkannt wird, die angestrebte Ausbildung dauert drei Jahre und an deren Ende verfügt der
Beschwerdeführer über ein eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
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Seite 9 von 10
Überdies scheint die Ausbildung zur Fachperson Betreuung auch den Neigungen und Fähigkeiten
des Beschwerdeführers zu entsprechen. Eine Fachperson Betreuung unterstützt Kinder, Jugendli-
che, Betagte und Menschen mit Beeinträchtigungen im Alltag und in der Freizeit. Sie fördern und
erhalten so weit als möglich deren Selbstständigkeit. Im Bereich Kinderbetreuung ist die ganzheitli-
che Entwicklung der Kinder zentral. Dazu zählen sprachliche, geistige und motorische Fähigkeiten,
das Sozialverhalten und die Persönlichkeit. Fachpersonen Betreuung gestalten den Alltag alters-
und situationsgerecht mit geleiteten Abschnitten und freiem Spiel, Einzel- und Gruppenaktivitäten.
Folgende Anforderungen müssen gegeben sein: Freude am Umgang mit Menschen, psychische
Stabilität und hohe Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung, hohes Verantwortungsbewusstsein,
ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft, Geduld und Respekt, gute Umgangsfor-
men bzw. Team-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Fähigkeit, sich
abzugrenzen, Sinn für Sauberkeit und Ordnung, gute Beobachtungsgabe und rasches Reaktions-
vermögen, Flexibilität, d. h. Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit und Fähigkeit, in wech-
selnden
Situationen
angemessen
zu
reagieren
(https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?lang=de&idx=30&id=6196; besucht am 31. Januar
2020). Auch wenn an dritter Stelle der Anforderungen eine gute körperliche Verfassung vorausge-
setzt wird, so steht dies nicht im Widerspruch zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers,
da seit Mitte August 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand.
Auch wenn die Frage, ob die Voraussetzungen zur Leistungsausrichtung erfüllt sind, prospektiv zu
beurteilen ist, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar gut in seiner
Ausbildung zurechtkommt, wie es den Notenblättern über die Prüfungen nach dem ersten Semes-
ter (Beschwerdebeilage Nr. 10) zu entnehmen ist, wonach er gute bis sehr gute Noten zwischen
5.0 und 5.7 erzielt hat.
Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer abgeschlossenen Lehre
als Fachperson Betreuung deutlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat als in seiner vorhe-
rigen Situation als unqualifizierter Arbeiter, womit auch die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 2
AVIG erfüllt sind.
Schliesslich müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen
ebenso die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG gegeben sein, wovon ebenfalls auszugehen ist.
5.
Zusammenfassend ist der Anspruch auf Ausbildungszuschüsse gutzuheissen. Die Beschwerde
wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. November 2018 aufgehoben.
Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten.
Seine Rechtsvertreterin reichte am 25. April 2019 die Kostenliste ein und machte einen Aufwand
von 11 Stunden und 4 Minuten sowie eine Auslagenpauschale in der Höhe von 5% des Honorars
zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Eine Auslagenpauschale entspricht nicht den gesetzlichen
Anforderungen (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz
[TarifVJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der
Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf
Kantonsgericht KG
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CHF 2'800.- festgesetzt, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 215.60 (7.7% von CHF 2'800.-).
Der Totalbetrag von CHF 3'015.60 geht zu Lasten des AMA.
Das Gesuch vom 3. Januar 2019 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
(605 2019 4) erweist sich damit als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abge-
schrieben werden.
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde (605 2019 3) von A.________ wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 16. November 2018 wird aufgehoben. A.________ hat
Anspruch auf Ausbildungszuschüsse.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.
A.________ wird zu Lasten des Amtes für den Arbeitsmarkt für das vorliegende Verfahren
eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen von CHF 2'800.-, zuzüglich der Mehr-
wertsteuer von CHF 215.60 und damit insgesamt CHF 3'015.60 zugesprochen.
IV.
Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (605 2019 4).
V.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene
Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-
richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 19. Februar 2020/bsc
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: