Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1983, türkischer Staatsbürger, verheiratet, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Januar 2015 als Arbeiter bei der C.________ GmbH tätig. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsun- fälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 26. Januar 2015 bei Schneefall überholte ein Auto auf der Autostrasse zwischen D.________ und E.________ in einer unübersichtlichen Kurve einen Lastwagen und kollidierte frontal-seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden Auto des Beschwerdeführers. Dieser zog sich eine offene Unterschenkelfraktur rechts zu. Die Suva übernahm in der Folge die gesetzlichen Leis- tungen. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017, stellte die Suva ihre Leistungen auf den 28. Februar 2017 ein. Es fehle am adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 26. Januar 2015, der als mittelschwer zu qualifizieren sei. Ferner hielt sie fest, die Verfügung vom 22. Februar 2017 betreffe nur die Ansprüche bezüglich der psychischen Problema- tik. Auf Beschwerde vom 14. September 2017 hin hob das Kantonsgericht den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Suva zurück (605 2017 205). Das Kantonsgericht hielt im Wesentlichen fest, dass eine getrennte Beurteilung der psychischen Unfallfolgen nicht zulässig sei und die Angelegenheit einer integralen Prüfung unterzogen werden müsse. C. Mit Verfügung vom 21. März 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Septem- ber 2019, erliess die Suva eine Verfügung, mit der sie in Verneinung der Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Beschwerden sowie mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und erheblicher Schädigung der Integrität einen Anspruch auf Rente respek- tive Integritätsentschädigung abwies. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2019 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, Freiburg, am 22. Oktober 2019 Beschwerde (605 2019 283) ans Kantonsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 27. September 2019 sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, die "gesetzlichen Leistungen nach UVG" weiter auszurichten; eventualiter sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein polydiszi- plinäres Gutachten abzuklären. Mit Gesuch vom gleichen Tag ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 284). Die Suva beantragt in ihren Bemerkungen vom 26. November 2019 die Abweisung der Beschwer- de. Mit Replik vom 5. Dezember 2019 nimmt der Beschwerdeführer zu den Bemerkungen der Suva unaufgefordert Stellung. Die Suva verzichtet mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 ihrer- seits auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 28. April 2020 lässt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht einen Notenaus- zug des von ihm an der Fachhochschule Westschweiz absolvierten Studiengangs sowie den Austrittsbericht vom 9. September 2019 des F.________, Universitätsklinik für Neurologie, zukom- men. Die Suva äussert sich mit Schreiben vom 25. Mai 2020 zur spontanen Eingabe des
Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Beschwerdeführers. Zu dieser Stellungnahme reicht der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 seine Bemerkungen ein. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 22. Oktober 2019 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom
27. September 2019 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 2.2 Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausal- zusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge- nügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab- läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc ergo propter hoc",
Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Weitere Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs können unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden ohnehin zu verneinen ist (Urteil BGer 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2).
E. 2.3 Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er- folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 2.3.1 Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klini- scher Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Auch aus dem Vorlie- gen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweis- führung entzieht. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen bzw. bildgebenden Abklärun- gen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil BGer 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewie- sen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung recht- fertigt, so sind die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Recht- sprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 E. 6c/aa), anzuwenden (Urteil BGer 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Gemäss der Psycho-Praxis ist nach der Schwere des Unfalls zu unterscheiden, die auf- grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurtei- len ist. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech- nung zu tragen (Urteil BGer 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.2 mit Hinweis namentlich auf BGE 140 V 356 E. 5.1). Bei banalen und leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist er in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychi- sche Gesundheitsschäden zu bewirken. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich die Frage, ob
Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten, weshalb weitere, objektiv erfass- bare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. in- direkte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Solche – unfall- bezogenen – Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstär- ken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: – besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; – besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsge- mässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; – ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; – körperliche Dauerschmerzen; – ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; – schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; – Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in beson- ders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlagge- bendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6). Bei mittleren Unfällen müssen drei der Adäquanzkriterien und bei mittleren Unfäl- len an der Grenze zu den leichten deren vier erfüllt sein (Urteile BGer 8C_897/2009 vom 29. Janu- ar 2010 E. 4.5 sowie 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3).
E. 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä- higkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1. mit Hinweisen). Der Fallabschluss bedingt nicht, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern bestimmt sich vielmehr danach, ob weitere ärztliche Behandlungen eine namhafte Besserung erwarten lassen (Urteil BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Urteil BGer 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1.1; BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein separater Fallabschluss einerseits für psychische und andererseits für somatische Beschwerden fällt daher nicht in Betracht. Die Adä- quanzprüfung ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Folglich muss die Unfallversi- cherung zur Bestimmung des Zeitpunktes des Fallabschlusses über die somatischen Beschwer- den im Bild sein. Aber auch bei der – unter Ausschluss psychischer Aspekte vorzunehmenden – konkreten Prüfung der Adäquanzkriterien, so insbesondere bei der Prüfung der Dauer und des Umfangs der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ist die Unfallversicherung auf eine schlüssige und vollständige medizinische Aktenlage zu den somatischen Unfallfolgen angewiesen (Urteil BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1. mit Hinweisen). Die Frage nach einer namhaften Verbesserung erübrigt sich für den Fall, dass nicht mehr von einem unfallkausalen Gesundheits- schaden auszugehen ist (Urteil BGer 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 4). Die Adäquanzprüfung ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Folglich muss die Unfallversicherung zur Bestimmung des Zeitpunktes des Fallabschlusses über die somatischen Beschwerden im Bild sein. Aber auch bei der – unter Ausschluss psychischer Aspekte vorzuneh- menden – konkreten Prüfung der Adäquanzkriterien, so insbesondere bei der Prüfung der Dauer und des Umfangs der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ist die Unfallversicherung auf eine schlüssige und vollständige medizinische Aktenlage zu den somatischen Unfallfolgen angewiesen (Urteil BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1. mit Hinweisen). Die Frage nach einer namhaften Verbesserung erübrigt sich für den Fall, dass nicht mehr von einem unfallkausalen Gesundheitsschaden auszugehen ist (Urteil BGer 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 4).
E. 2.5 Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens zehn Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Inva- lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä- higkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicher- te trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b).
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E. 2.6 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 UVV gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2).
E. 2.7 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungs- grundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei um- fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erheb- liche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel- lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen).
E. 2.8 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admi- nistrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integri- tätsentschädigung hat, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob die Suva den Fallabschluss zu Recht vorgenommen und die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den psychisch- en Unfallfolgen verneint hat. Weiter ist umstritten, ob die Suva den Anforderungen an den integra-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 len Gesamtentscheid gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts 605 2017 205 vom 8. Oktober 2018 gerecht wird.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Abklärungs- pflicht durch die Suva. Sie habe in ihrem Entscheid einzig auf die Beurteilung ihres Kreisarztes, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, abgestellt, welcher den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe, weshalb er auch keine aktuellen Befunde habe erheben können. Eine Konsistenzprüfung fehle gänzlich und eine interdisziplinäre Begutachtung sei absolut notwendig gewesen. Zudem stehe die versicherungsinterne Beurteilung im Widerspruch zu den Einschätzun- gen von Dr. med. H.________, Facharzt für allgemeine innere Medizin, welcher eine eindeutige Veränderung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 26. Januar 2015 festgestellt habe. Der Beschwerdeführer folgert hieraus, dass das Kantonsgericht die notwendigen medizinischen Abklärungen selbst vorzunehmen, eventualiter die Angelegenheit an die Suva zwecks Neuprüfung zurückzuweisen habe. Dem hält die Suva zusammengefasst entgegen, dass eine Verletzung der Abklärungspflicht nicht gegeben sei. Dr. med. G.________ habe den Beschwerdeführer mehrfach untersucht und es bestünden keine abweichenden ärztlichen Meinungen betreffend die Unterschenkelfraktur. Bezüg- lich der psychischen Unfallfolgen sei der Konsiliarpsychiater beigezogen worden, wobei auf eine weitergehende Abklärung verzichtet werden konnte, da die Adäquanz zu verneinen sei. In seiner Replik betont der Beschwerdeführer, der behandelnde Arzt habe in seinem Bericht vom
E. 4.2 Nachfolgend werden die medizinischen Akten einer näheren Prüfung unterzogen.
E. 4.2.1 Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 3. Mai 2016 (Suva-Akte Nr. 120) hielt Dr. med. G.________ gestützt auf die Akten sowie eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers fest, nach der Entfernung des Osteosynthesematerials sei es zu einer langsamen aber kontinuierli- chen Heilung der Unterschenkelfraktur gekommen; klinisch würden sich gute Bewegungsergebnis- se mit jedoch noch bestehender Belastungsstörung und Belastungsschmerz zeigen. Im Vorder- grund stünde zurzeit eine Mischung aus depressiver Episode und erheblicher posttraumatischer Belastungsstörung. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit noch nicht zu erkennen, wobei die körperliche Belastbarkeit wohl in den nächsten drei Monaten erreicht werde. Ein Zumutbarkeitsprofil könne zurzeit noch nicht erstellt werden.
E. 4.2.2 In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2016 (Suva-Akte Nr. 205) stellte Dr. med. G.________ fest, gegenüber der Voruntersuchung vom 3. Mai 2016 sei eine gute stabile Beweglichkeit ohne Unterarmgehhilfen auszumachen. Die Frakturfolgen seien vollständig verheilt; auffallend sei indes die Gesamtschmerzangabe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen seien aus rein körperlicher Sicht jedoch nicht erklärbar. Aufgrund der körperlichen Folgen des Unfalls vom 26. Januar 2015 sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel- schwere Arbeiten gegeben. Die kreisärztliche Beurteilung vom 14. Dezember 2016 stützt sich auf die medizinischen Akten, darunter die bildgebenden Befunde sowie auf die persönlichen Untersu- chungen des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 und 14. Dezember 2016.
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E. 4.2.3 Die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers wurde am 14. Dezember 2016 durch den Konsiliarpsychiater, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommen (Suva-Akte Nr. 206). Der Psychiater stellte beim Beschwerdeführer eine komplex- chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.9), eine Schmerzverarbeitungsstö- rung mit organischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine iatrogene Opiatabhän- gigkeit (ICD-10: F11.2) fest. Das Unfallereignis wurde durch den Experten für die diagnostizierten Störungen als "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilkausal" beurteilt. Eine namhafte Besse- rung sei bei geeigneter Behandlung überwiegend wahrscheinlich und aus psychiatrischer Sicht könne ein Zumutbarkeitsprofil sowie ein möglicher Integritätsschaden im Moment noch nicht beur- teilt werden.
E. 4.2.4 In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2019 (Suva-Akte Nr. 275) hielt Dr. med. G.________ bezüglich der somatischen Unfallfolgen fest, die nach Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgte Röntgenkontrolle zeige eine vollständige Durchbauung der Frak- tur. Die Unterschenkelachse sei regelrecht und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestehe spätestens seit Ende März 2018 nicht mehr. Das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
14. Dezember 2016 ermittelte Zumutbarkeitsprofil behalte seine Gültigkeit und bedürfe keiner Korrektur. Eine erhebliche Integritätseinbusse bestehe aus unfallchirurgischer Sicht nicht. Der Bericht bezieht sich auf die Akten gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Mai 2016 und
14. Dezember 2016 sowie auf die anschliessend eingegangenen Befunde, insbesondere betref- fend die Entfernung des Osteosynthesematerials.
E. 4.3 Wie auch der Beschwerdeführer zutreffend festhält, rückt die direkte ärztliche Auseinander- setzung mit der zu begutachtenden Person in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchun- gen erübrigen (vgl. Urteil BGer 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr im Bereich somatischer Beschwerdebilder, da sich diese aufgrund ihrer Objektivier- barkeit anhand bildgebender Verfahren für eine ausschliessliche Aktenbeurteilung regelmässig eignen.
E. 4.4 Vorliegend hat Dr. med. G.________ den Beschwerdeführer im Jahr 2016 anlässlich zweier kreisärztlicher Untersuchungen am 3. Mai sowie am 14. Dezember persönlich untersucht. In seiner Beurteilung vom 17. Januar 2019 stützt er sich lediglich noch auf die vorhandenen medizinischen Akten, wobei seit der Untersuchung Ende 2016 zusätzlich insbesondere Berichte und Bildmaterial nach der Entfernung des Osteosynthesematerial beigezogen wurden. Als Facharzt für Chirurgie ist Dr. med. G.________ in der Lage, unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten eingeholten Unterlagen, insbesondere dem Bildmaterial, eine abschliessende Beurteilung der rein körperlichen Unfallfolgen vorzunehmen. Die kreisärztliche Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und überzeugend, sodass darauf abzustellen ist. Von einer Verletzung der Abklärungspflicht bzw. der Untersuchungsmaxime durch die Suva kann daher mit Bezug auf die somatischen Unfallfolgen nicht die Rede sein.
E. 4.5 Was die psychischen Unfallfolgen anbelangt, hat am 14. Dezember 2016 eine umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Verfügung vom 21. März 2019 erging indes, ohne dass der Beschwerdeführer erneut durch den Konsiliarpsychiater untersucht wurde. Diesbezüglich macht die Suva geltend, eine eingehende psychiatrische Untersuchung habe nicht
Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 erfolgen müssen, da ein adäquater Kausalzusammenhang der allenfalls bestehenden psychischen Folgen zum Unfallereignis zu verneinen sei. Wird ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen allfällig vorhandenen psychischen Beschwer- den und dem Unfallereignis verneint, braucht das Vorliegen der psychischen Beschwerden respek- tive der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht weiter untersucht zu wer- den. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine eingehende psychiatrische Untersuchung am 14. Dezember 2016 bereits stattgefunden hat. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine erneu- te Untersuchung hervorgebracht hätte. Auf die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Fehlentwicklungen ist zu- rückzukommen.
E. 4.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Suva ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht verletzt hat. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. In Zusammenhang mit der unter E. 4 hiervor behandelten Rüge der Verletzung der Abklärungs- pflicht macht der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, eine vom Kantonsgericht geforderte Gesamtbeurteilung sei bis heute nicht durchgeführt worden und der Fallabschluss durch die Suva verfrüht erfolgt. Dr. med. G.________ habe in seiner jüngsten kreisärztlichen Beurteilung vom
17. Januar 2019 lediglich mitgeteilt, die Beurteilung vom 14. Dezember 2016 habe nach wie vor Gültigkeit. Sei ein Fallabschluss im Jahre 2016 verfrüht gewesen, erstaune es, dass heute trotz- dem wieder auf die Beurteilung vom 14. Dezember 2016 abgestellt werde. 5.1. Wie bereits dargelegt (E. 4.2.4) hat sich Dr. med. G.________ mit kreisärztlicher Beurtei- lung vom 17. Januar 2019 einerseits auf seine am 3. Mai 2016 und am 14. Dezember 2016 erfolg- ten Untersuchungen, anderseits auf die zusätzlichen medizinischen Akten nach Entfernung des Osteosynthesematerials gestützt. Es handelt sich dabei – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers – um eine umfassende medizinische Untersuchung, auch wenn diese rein anhand der Akten erfolgt ist. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, der Suva-Kreisarzt habe lediglich behauptet, die Beurteilung vom 14. Dezember 2016 habe nach wie vor Gültigkeit. Der Beurteilung kann entnommen werden, dass sich der Kreis- arzt mit dem Heilungsprozess der Unterschenkelfraktur nach Entfernung des Osteosynthesemate- rials auseinandergesetzt und diesen als abgeschlossen beurteilt hat (Suva-Akte Nr. 275, S. 2). Richtig ist, dass Dr. med. G.________ in seiner neueren Beurteilung am mit Beurteilung vom
14. Dezember 2016 erstellten Zumutbarkeitsprofil festhält. Allein aus dem Umstand, dass der Kreisarzt anlässlich der späteren Untersuchung zum gleichen Ergebnis betreffend das Zumutbar- keitsprofil kommt, kann indes nicht abgeleitet werden, die spätere Untersuchung sei nicht umfas- send erfolgt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Suva den Anforderungen des Urteils des Kantonsgerichts 605 2017 205 vom 8. Oktober 2018 gerecht wird. In E. 3.3 hielt das Kantons- gericht fest, die Suva habe einen Gesamtentscheid zu den somatischen und psychischen Unfallfol- gen zu fällen und insbesondere auch die "weitere Entwicklung in somatischer Hinsicht (Metallent- fernung)" zu berücksichtigen. Dem ist die Suva nachgekommen, wie sich aus der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2019 ergibt, in welcher sich Dr. med. G.________ auf Rückfrage der Suva hin mit dem somatischen Endzustand seit Entfernung des Osteosynthesematerials aus-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 einandersetzt. Sowohl die Verfügung der Suva vom 21. März 2019 als auch der Einspracheent- scheid vom 27. September 2019 beziehen sich nun auf die somatischen und auf die psychischen Unfallfolgen. 5.2. Wann der Fallabschluss vorgenommen werden kann, bestimmt sich nach dem Vorgenann- ten danach, ob weitere ärztliche Behandlungen eine namhafte Besserung erwarten lassen. Dies war betreffend die körperlichen Unfallfolgen gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. G.________ spätestens Ende März 2018, d.h. rund vier Monate nach der erfolgreich durchgeführten Entfernung des Osteosynthesematerials, nicht mehr der Fall. Der Beschwerdeführer bringt gegen die kreisärztliche Beurteilung, wonach die Unterschenkelfrak- tur regelrecht verheilt sei und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der somatischen Unfallfolgen nicht mehr bestehe, nichts Fundiertes vor. Der Bericht vom 6. Juni 2019 seines be- handelnden Arztes, Dr. med. H.________ (Suva-Akte 291), auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Replik bezieht, setzt sich ausschliesslich mit den psychischen Befunden des Beschwerde- führers ("au sujet de l’évolution des pathologies psychique présentées par A.________") auseinan- der. Auch sonst kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt des Fallabschlusses per 31. März 2018 respektive seither noch unter körperlichen Folgen des Unfalles vom 26. Januar 2015 gelitten hätte. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, besteht zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang, sodass die heute allfällig noch vorhandenen nicht objektivierbaren Leiden des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Zeitpunkts des Fallabschlusses unbeachtlich bleiben mussten. 5.3. Die Rügen des fehlenden integralen Gesamtentscheids sowie des verfrüht vorgenomme- nen Fallabschlusses sind demzufolge ebenfalls abzuweisen.
E. 6 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Suva habe zu Unrecht den adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 26. Januar 2015 und den persistierenden psychischen Be- schwerden verneint. Sollte das Gericht die Adäquanz nicht von sich aus bereits als erfüllt betrach- ten, sei diese Frage gutachterlich zu klären.
E. 6.1 Die Suva ordnet den am 26. Januar 2015 vorgefallenen Unfall mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zu. Wie zutreffend fest- gehalten wird, müssten bei dieser Unfallschwere mindestens drei der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sein (vgl. Urteil BGer 8C_897/2009 vom 29. Janu- ar 2010 E. 4.5). Die Zuordnung des Unfallereignisses vom 26. Januar 2015 zu den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne ist nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Verkehrsunfälle vom vorliegenden Ausmass regelmässig als mittelschwer beurteilt (vgl. Urteil BGer 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere der in der Kasuistik erwähnte Fall der Frontalkollision zweier Personenwagen mit addierten Geschwindigkeiten von ca. 100 bis 120 km/h (Urteil BGer 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 E. 6.1) erscheint mit dem vorlie- genden Fall vergleichbar.
E. 6.2 Da ein mittelschwerer Unfall vorliegt, sind in einem nächsten Schritt die bundesgerichtli- chen Adäquanzkriterien zu prüfen.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 19
E. 6.2.1 Betreffend das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonde- ren Eindrücklichkeit des Unfalls führt die Suva aus, dass es in einfacher Weise vorliege, da zwar jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit zu eigen sei, in Berücksichtigung der herrschenden Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt ein Vorliegen in einfacher Ausprägung jedoch ange- nommen werden dürfe. Diese Auffassung ist zutreffend und wird darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer nicht in Fra- ge gestellt. Es ist daher mit der Suva davon auszugehen, dass das Kriterium der besonders dra- matischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in einfacher Weise erfüllt ist.
E. 6.2.2 Das Vorliegen des Kriteriums der besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, verneint die Suva in ihrem Einspracheentscheid. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, eine solche Verletzung habe sehr wohl vorgelegen, weshalb er anschlies- send auch entsprechende psychische Störungen entwickelt habe. Dem hält die Suva in ihren Bemerkungen entgegen, eine Unterschenkelfraktur sei nicht geeignet, psychische Fehlentwicklun- gen auszulösen. Eine Zusammenfassung der aktuellen Kasuistik zum Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung findet sich in BGE 140 V 356 E. 5.5.1 (mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.1). Bejaht wird das Kriterium etwa bei Augenläsionen mit Visusverlust oder bei Lenden- und Wirbelkörperfrakturen, verneint selbst bei offenen Gesichts- schädelfrakturen (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.5.1). Bei einer Unterschenkelfraktur ist – selbst wenn es sich um eine offene Fraktur gehandelt hat – unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten Kasuistik nicht ersichtlich, weshalb von einer Verlet- zung auszugehen wäre, welche erfahrungsgemäss geeignet ist psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Der Umstand, dass es im Anschluss an den Unfall in casu tatsächlich zu psychischen Fehlentwicklungen gekommen ist, vermag das Vorliegen des Kriteriums nicht zu begründen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Argumentation post hoc ergo propter hoc bzw. es kann vom vorliegenden Einzelfall nicht auf eine allgemeine Eignung von Unterschenkelfrakturen zur Auslö- sung psychischer Fehlentwicklungen geschlossen werden. Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.
E. 6.2.3 Gemäss Einspracheentscheid der Suva könne nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer pauschal dagegen, das Kriterium sei erfüllt. In ihren Bemerkungen führt die Suva weiter aus, vom Umstand, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach dem Unfall nochmals am Unterschen- kel operiert werden musste, könne nicht auf das Vorliegen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer geschlossen werden. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauern- de, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall im Januar 2015 und rund ein halbes Jahr später im August 2015 operiert. Im November 2017 wur- de nach ordnungsgemäss erfolgter Verknöcherung das restliche Osteosynthesematerial entfernt. Von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung im Sinne der Rechtsprechung kann daher bei einer Fraktur vom Ausmass, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, nicht die Rede sein. Die Behandlung der psychischen Fehlentwicklungen und die geltend gemachten Schmerzen ist nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um somatisch begründbare Beschwerden handelt.
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E. 6.2.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen hält die Suva in ihrem Einspracheent- scheid fest, diese lägen nicht in einem das Kriterium erfüllenden Ausmass vor. Auch dies wird durch den Beschwerdeführer bestritten. Die Suva macht in ihren Bemerkungen indes zu Recht geltend, die vom Beschwerdeführer mutmasslich erlittenen Schmerzen seien auf die nicht adäquat kausalen psychischen Leiden zurückzuführen, so dass das erwähnte Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.
E. 6.2.5 Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung erachtet die Suva ebenfalls als nicht erfüllt. Da die Unterschenkelfraktur gemäss den kreisärztlichen Untersuchungen vom 17. Januar 2019 und 14. Dezember 2016 von Dr. med. G.________ regelrecht verheilt ist und auch sonst nichts in den Akten auf eine Fehlbehandlung hindeutet, ist dieser Auffassung zuzustimmen.
E. 6.2.6 Gleiches ist festzuhalten bezüglich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Die Unterschenkelfraktur ist nach weniger als zwei Jahren ver- heilt. Allein ein schleppender Heilungsverlauf genügt nicht (siehe Urteil BGer 8C_493/2018 vom
12. September 2018 E. 5.3.3). Die allenfalls noch behandlungsbedürftigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers müssen aufgrund der Adäquanzprüfung im Rahmen der Psycho-Praxis unbe- rücksichtigt bleiben (vgl. Urteil BGer 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2).
E. 6.2.7 Schliesslich hält die Suva fest, es gebreche auch am Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, da von einer seit längerer Zeit bestehender Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Bereits im Rahmen der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2016, d.h. über zwei Jahre vor dem angefochtenen Einspracheentscheid, wurde zu Recht festgestellt, dass beim Beschwer- deführer im Rahmen einer angepassten Tätigkeit keine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. So ist denn auch dem Bericht vom 31. Mai 2016 von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen, dass die anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers psychisch bedingt sei (Suva-Akte Nr. 139). Nichts anderes ergibt sich etwa aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 6. Juni 2019 seines behandelnden Arztes, Dr. med. H.________. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch ausschliesslich die physisch und nicht die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil BGer 8C_746/2010 vom 12. November 2010 E. 4.3). Mangels schwerer, langanhal- tender physischer Arbeitsunfähigkeit ist dieses Kriterium ebenfalls zu verneinen.
E. 6.2.8 Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Kriterien der Psycho-Praxis in beson- ders ausgeprägtem Masse erfüllt und es sind nicht mehrere Kriterien in einfacher Form gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen ist.
E. 6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen des Kreisarztes Dr. med. I.________ beruft, welcher in seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2016 verschiedene psychische Leiden feststellt und von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehender Teilkausalität des Unfallereignisses ausgeht, verkennt er, dass sich der Konsiliarpsychiater damit nicht zur adäqua- ten, sondern lediglich zur natürlichen Kausalität geäussert hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, sind die rechtsanwendenden Behörden nicht an rechtliche Einschätzungen eines Gutachters gebunden, da dieser sich lediglich mit Tat- und nicht mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen hat und es sich bei der Frage der Adäquanz um eine Rechtsfrage handelt.
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E. 6.4 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Adäquanz betreffen erneut die Frage des verfrühten Fallabschlusses. Wie bereits ausgeführt erfolgte der Fallabschluss jedoch vorliegend nicht verfrüht.
E. 6.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Vorliegen der Adäquanzkriterien sei gutachterlich zu prüfen. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Adäquanz um eine Rechts-, nicht um eine Tatfrage. Eine gutachterliche Klärung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher nicht zielführend. Soweit sich die Rüge des Beschwerdeführers auf die den Adäquanzkrite- rien zugrundeliegenden medizinischen Tatsachen bezieht, erläutert er nicht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der relevante Sachverhalt falsch oder unvollständig abgeklärt worden wäre (vgl. hiervor E. 4).
E. 6.6 Im Ergebnis ist die Rüge, wonach die Adäquanz für die psychischen Unfallfolgen zu Un- recht verneint worden sei, abzuweisen. Da die psychischen Unfallfolgen unberücksichtigt bleiben müssen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch das Zumutbarkeitsprofil nicht neu zu definieren.
E. 7 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Suva habe seine Einkommensverhältnisse nicht richtig abgeklärt.
E. 7.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange- knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sich das Valideneinkommen nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn beziehen, falls die versicherte Person diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberück- sichtigt werden. Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Soll eine berufliche Weiterentwick- lung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitberücksichtigt werden, müssen kon- krete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruf- licher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil BGer 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicher- te Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher- weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen. Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränk- ter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Das kantonale Sozialversicherungs- gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_91/2013 vom
22. August 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
E. 7.2 Die Parteien äussern sich zu den Einkommensverhältnissen wie folgt:
E. 7.2.1 In ihrem Einspracheentscheid stellte die Suva fest, gemäss den Angaben seiner ehemali- gen Arbeitgeberin hätte der Einsprecher 2016 ein Jahreseinkommen von CHF 69'600.- verdient; in der angefochtenen Verfügung wurde das Valideneinkommen ausgehend von diesem Wert und in Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 0.4 Prozent (2017) und 0.5 Prozent (2018) auf CHF 70'228.- festgesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 22. März 2017 der Konkurs eröffnet wurde, stelle sich allenfalls die Frage, ob das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2016 zu ermitteln sei. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abschluss des Studiums als Betriebs- wirtschafter HF und das daraus angeblich resultierende Valideneinkommen von CHF 97'500.- sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen hielt die Suva fest, bei einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerdeführer zu 100 Prozent arbeitsfähig. Das Invalideneinkommen sei in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2016 für die im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer über den gesamten privaten Sektor festge- setzt worden, woraus sich ein Wert von CHF 67'406.- ergab. Gründe für einen Leidensabzug von 25 Prozent seien keine ersichtlich. Sollte das Valideneinkommen gestützt auf das Kompetenzni- veau 2 festgesetzt werden, müsste konsequenterweise auch bei der Festsetzung des Invalidenein- kommens von diesem Kompetenzniveau ausgegangen werden.
E. 7.2.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen beru- he auf der falschen Annahme, der Beschwerdeführer wäre weiterhin in seinem angestammten Be- ruf tätig geblieben. Im Gegenteil müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis die Ausbildung als Betriebswirt- schafter HF abgeschlossen und einen jährlichen Lohn von CHF 97'500.- erzielt hätte. Beim Invali- deneinkommen müsse ein leidensbedingter Abzug von 25 Prozent vorgenommen werden, da er durch den Unfall seinen Arbeitsplatz verloren habe und mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und dem eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil grosse Mühe haben werde, eine Arbeitsstelle zu finden.
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E. 7.2.3 Die Suva ihrerseits macht in ihren Bemerkungen zur Beschwerde geltend, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall diverse Ausbildungen angefang- en, aber keine Ausbildung abgeschlossen hätte (Suva-Akte Nr. 54 und 180). Dem hält der Be- schwerdeführer in seiner Replik entgegen, diese Annahme sei aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das erste Semester eines neu begonnenen Studiums (Master of Science in Business Administration) erfolgreich abgelegt, womit bewiesen sei, dass er ohne das Unfallereignis vom 26. Januar 2015 sein damals begonnenes Studium erfolgreich abgeschlossen hätte. Die Suva (Stellungnahme vom 25. Mai 2020) und der Beschwerdeführer (Gegenbemerkungen vom 4. Juni 2020) halten an ihren Standpunkten fest.
E. 7.3 Das Unfallereignis vom 26. Januar 2015 hätte den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, sein im Jahre 2014 begonnenes Studium als Betriebswirtschafter HF abzuschliessen bzw. es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er das Studium auch ohne Unfallereignis abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer wäre gestützt auf sein Zumutbarkeits- profil (maximal mittelschwere Arbeit, keine ausschliesslich stehende Tätigkeit) ohne Weiteres in der Lage, ein Studium als Betriebswirtschafter HF abzuschliessen. Wie sich aus den medizinisch- en Akten, namentlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2019 (Suva-Akte Nr. 275) und dem KG-Eintrag des F.________ vom 5. März 2018 (Suva-Akte Nr. 254) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer spätestens ab März 2018 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer zeigt mit Schreiben vom 28. April 2020 denn auch selbst auf, trotz dem Unfaller- eignis in der Lage zu sein, ein Studiensemester – noch dazu an einer Fachhochschule anstatt an einer höheren Fachschule – erfolgreich zu absolvieren. Es kann ihm daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, ohne das Unfallereignis könnte er ein höheres Erwerbseinkommen erzie- len. Der von der Suva durchgeführte Einkommensvergleich ist somit – unter Vorbehalt der nachfol- genden Präzisierungen – nicht zu beanstanden. Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers per März 2018 (Zeitpunkt des Fallabschlusses) zu prüfen ist, kann vorliegend die LSE-Tabelle TA1 2018 herangezogen werden, womit eine Lohnin- dexierung entfällt. Aufgrund des Bildungsstands und der Arbeitserfahrungen des Beschwerdefüh- rers kann auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden. Der monatliche Bruttolohn für die im Kompetenzniveau 2 beschäftigten Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über den gesamten privaten Sektor betrug 2018 CHF 5'649.-. Umgerechnet auf eine betriebsübli- che Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreslohn von CHF 70'669.-. Das Valideneinkom- men ist somit mit CHF 70'669.- zu beziffern. Wie die Suva zutreffend festhält, ist beim Invalideneinkommen – mangels unfallkausaler Arbeitsun- fähigkeit des Beschwerdeführers – vom gleichen statistischen Wert wie zur Bestimmung des Valideneinkommens auszugehen. Das Invalideneinkommen ist folglich ebenfalls mit CHF 70'669.- zu beziffern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm ein unfallbedingter Leidens- abzug von 25 Prozent zu gewähren, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit nur unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten können sollte. Resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen keine Erwerbsein- busse, beträgt der Invaliditätsgrad 0 Prozent, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG besteht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass seine psychischen Leiden bei der Rentenbestimmung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht berücksichtigt werden kön- nen.
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E. 8 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden nebst den zu berücksichtigenden psy- chischen Beschwerden auch weiterhin physische Beschwerden, welche eine Integritätsentschä- digung rechtfertigen würden. Inwieweit diese einschränkend seien, könne einzig ein gerichtliches Gutachten klären. Auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. G.________ könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da dieser zwar eine minimale Einschränkung im Hüftgelenk festgestellt, es aber unterlassen habe, diese Einschränkung näher zu umschreiben. Zudem würden die vom Kreisarzt festgestellte lokale Schmerzsituation im Bereich des rechten Unterschenkels sowie die Medikation in der Form von Opiaten, welche ebenfalls auf starke Schmerzen hinweist, belegen, dass ein die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung rechtfertigender Gesundheitszustand vor- liegt.
E. 8.2 Was die somatischen Unfallfolgen anbelangt, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerde- führer gerügte ungenügend abgeklärte Einschränkung im Hüftgelenk ebenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht, sondern – wie den Unterlagen entnommen werden kann – mit der operativen Entfernung eines Osteoblastoms am Kreuzbein des Beschwerdeführers im Jahr 2007, weshalb er auch bis zum Unfallereignis im Jahr 2015 auf Schmerzmittel angewiesen war (vgl. Suva-Akten 120 S. 3 f.; 205). Die lokale Schmerzsituation im Bereich des rechten Unter- schenkels wurde vom Gutachter erkannt, erreicht jedoch nach dessen Einschätzung nicht das einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründende Ausmass. Der Beschwerdeführer be- gründet nicht und es ist aus den weiteren medizinischen Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die- se Einschätzung falsch sein sollte. So geht auch aus dem vom Beschwerdeführer am 28. April 2020 eingereichten Austrittsbericht des F.________ vom 9. September 2019 einerseits hervor, dass das Röntgen des rechten Unterschenkels unauffällig gewesen sei, anderseits, dass die Schmerzzeichnung des Beschwerdeführers deutlich über die genannten primär verletzungsbeding- ten Schmerzen hinausgehe, mithin eine chronische Schmerzerkrankung vorliege. Auch aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes vom 6. Juni 2019 (Suva-Akte 291) geht nichts anderes hervor. Die aktuell persistierenden Beschwerden sind somit überwiegend psychischer Natur. Wie die Suva in ihren Bemerkungen zu Recht festhält, sind die psychischen Beschwerden bei der Prüfung einer Integritätsentschädigung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 26. Januar 2015 nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 6 hiervor). Die letztlich verblei- benden unfallkausalen somatischen Beschwerden erreichen kein anspruchsbegründendes, d.h. augenfälliges oder starkes Ausmass.
E. 9 Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Gewährung der vollständigen unent- geltlichen Rechtspflege (605 2019 284).
E. 9.1 Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 142 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG).
E. 9.2 Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, kann das Beschwerdeverfahren vorliegend nicht als aussichtslos betrachtet werden. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Bereits nur unter der Berück- sichtigung des monatlichen Grundbedarfs (Ehepaar, ein Kind jünger, ein Kind älter als zehn Jahre, Erhöhung um 25 Prozent gemäss der Rechtsprechung), des monatlichen Mietzinses sowie der Krankenkassenprämien stehen sich Einnahmen von CHF 3'589.55 und Ausgaben von CHF 5'424.80 gegenüber. Überdies war die Vertretung angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Sozialversicherungen not- wendig. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Anna Gruber als Rechtsbeiständin zuzuweisen.
E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 22. Oktober 2019 abzuweisen und der Einspracheent- scheid vom 27. September 2019 zu bestätigen (605 2019 283). Das Gesuch um vollständige un- entgeltliche Rechtspflege (605 2019 284) wird gutgeheissen.
E. 10.1 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 10.2 Rechtsanwältin Anna Gruber ist in ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin und unter Berücksichtigung der am 5. Dezember 2019 eingereichten Kostenliste sowie von Art. 146 ff. VRG und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) eine Entschädigung von CHF 1'980.- (11 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen, wobei die Kosten des Einspracheverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens nicht entschädigt werden können. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 75.90 (130 Kopien à CHF 0.40 plus Portokosten von CHF 23.90) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 158.30 (7.7 Prozent von CHF 2'055.90) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'214.20 ist durch den Staat zu übernehmen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145b Abs. 3 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (605 2019 283). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (605 2019 284). III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Rechtsanwältin Anna Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'214.20 (inkl. MwSt. von CHF 158.30) zulasten des Staates Freiburg zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Juli 2020/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 283 605 2019 284 Urteil vom 23. Juli 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Psycho-Rechtsprechung Beschwerde vom 22. Oktober 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
27. September 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 19 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1983, türkischer Staatsbürger, verheiratet, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Januar 2015 als Arbeiter bei der C.________ GmbH tätig. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsun- fälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 26. Januar 2015 bei Schneefall überholte ein Auto auf der Autostrasse zwischen D.________ und E.________ in einer unübersichtlichen Kurve einen Lastwagen und kollidierte frontal-seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden Auto des Beschwerdeführers. Dieser zog sich eine offene Unterschenkelfraktur rechts zu. Die Suva übernahm in der Folge die gesetzlichen Leis- tungen. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017, stellte die Suva ihre Leistungen auf den 28. Februar 2017 ein. Es fehle am adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 26. Januar 2015, der als mittelschwer zu qualifizieren sei. Ferner hielt sie fest, die Verfügung vom 22. Februar 2017 betreffe nur die Ansprüche bezüglich der psychischen Problema- tik. Auf Beschwerde vom 14. September 2017 hin hob das Kantonsgericht den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Suva zurück (605 2017 205). Das Kantonsgericht hielt im Wesentlichen fest, dass eine getrennte Beurteilung der psychischen Unfallfolgen nicht zulässig sei und die Angelegenheit einer integralen Prüfung unterzogen werden müsse. C. Mit Verfügung vom 21. März 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Septem- ber 2019, erliess die Suva eine Verfügung, mit der sie in Verneinung der Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Beschwerden sowie mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und erheblicher Schädigung der Integrität einen Anspruch auf Rente respek- tive Integritätsentschädigung abwies. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2019 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, Freiburg, am 22. Oktober 2019 Beschwerde (605 2019 283) ans Kantonsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 27. September 2019 sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, die "gesetzlichen Leistungen nach UVG" weiter auszurichten; eventualiter sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein polydiszi- plinäres Gutachten abzuklären. Mit Gesuch vom gleichen Tag ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 284). Die Suva beantragt in ihren Bemerkungen vom 26. November 2019 die Abweisung der Beschwer- de. Mit Replik vom 5. Dezember 2019 nimmt der Beschwerdeführer zu den Bemerkungen der Suva unaufgefordert Stellung. Die Suva verzichtet mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 ihrer- seits auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 28. April 2020 lässt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht einen Notenaus- zug des von ihm an der Fachhochschule Westschweiz absolvierten Studiengangs sowie den Austrittsbericht vom 9. September 2019 des F.________, Universitätsklinik für Neurologie, zukom- men. Die Suva äussert sich mit Schreiben vom 25. Mai 2020 zur spontanen Eingabe des
Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Beschwerdeführers. Zu dieser Stellungnahme reicht der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 seine Bemerkungen ein. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 22. Oktober 2019 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom
27. September 2019 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausal- zusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge- nügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab- läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc ergo propter hoc",
Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Weitere Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs können unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden ohnehin zu verneinen ist (Urteil BGer 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2). 2.3. Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er- folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3.1. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klini- scher Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Auch aus dem Vorlie- gen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweis- führung entzieht. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen bzw. bildgebenden Abklärun- gen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil BGer 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewie- sen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung recht- fertigt, so sind die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Recht- sprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133 E. 6c/aa), anzuwenden (Urteil BGer 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3.2. Gemäss der Psycho-Praxis ist nach der Schwere des Unfalls zu unterscheiden, die auf- grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurtei- len ist. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech- nung zu tragen (Urteil BGer 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.2 mit Hinweis namentlich auf BGE 140 V 356 E. 5.1). Bei banalen und leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist er in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychi- sche Gesundheitsschäden zu bewirken. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich die Frage, ob
Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten, weshalb weitere, objektiv erfass- bare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. in- direkte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Solche – unfall- bezogenen – Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstär- ken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: – besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; – besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsge- mässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; – ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; – körperliche Dauerschmerzen; – ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; – schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; – Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in beson- ders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlagge- bendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6). Bei mittleren Unfällen müssen drei der Adäquanzkriterien und bei mittleren Unfäl- len an der Grenze zu den leichten deren vier erfüllt sein (Urteile BGer 8C_897/2009 vom 29. Janu- ar 2010 E. 4.5 sowie 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). 2.4. Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä- higkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1. mit Hinweisen). Der Fallabschluss bedingt nicht, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern bestimmt sich vielmehr danach, ob weitere ärztliche Behandlungen eine namhafte Besserung erwarten lassen (Urteil BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Urteil BGer 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1.1; BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein separater Fallabschluss einerseits für psychische und andererseits für somatische Beschwerden fällt daher nicht in Betracht. Die Adä- quanzprüfung ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Folglich muss die Unfallversi- cherung zur Bestimmung des Zeitpunktes des Fallabschlusses über die somatischen Beschwer- den im Bild sein. Aber auch bei der – unter Ausschluss psychischer Aspekte vorzunehmenden – konkreten Prüfung der Adäquanzkriterien, so insbesondere bei der Prüfung der Dauer und des Umfangs der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ist die Unfallversicherung auf eine schlüssige und vollständige medizinische Aktenlage zu den somatischen Unfallfolgen angewiesen (Urteil BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1. mit Hinweisen). Die Frage nach einer namhaften Verbesserung erübrigt sich für den Fall, dass nicht mehr von einem unfallkausalen Gesundheits- schaden auszugehen ist (Urteil BGer 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 4). Die Adäquanzprüfung ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Folglich muss die Unfallversicherung zur Bestimmung des Zeitpunktes des Fallabschlusses über die somatischen Beschwerden im Bild sein. Aber auch bei der – unter Ausschluss psychischer Aspekte vorzuneh- menden – konkreten Prüfung der Adäquanzkriterien, so insbesondere bei der Prüfung der Dauer und des Umfangs der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ist die Unfallversicherung auf eine schlüssige und vollständige medizinische Aktenlage zu den somatischen Unfallfolgen angewiesen (Urteil BGer 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1. mit Hinweisen). Die Frage nach einer namhaften Verbesserung erübrigt sich für den Fall, dass nicht mehr von einem unfallkausalen Gesundheitsschaden auszugehen ist (Urteil BGer 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 4). 2.5. Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens zehn Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Inva- lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä- higkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicher- te trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 2.6. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 UVV gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). 2.7. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungs- grundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei um- fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erheb- liche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel- lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). 2.8. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admi- nistrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integri- tätsentschädigung hat, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob die Suva den Fallabschluss zu Recht vorgenommen und die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den psychisch- en Unfallfolgen verneint hat. Weiter ist umstritten, ob die Suva den Anforderungen an den integra-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 len Gesamtentscheid gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts 605 2017 205 vom 8. Oktober 2018 gerecht wird. 4. 4.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Abklärungs- pflicht durch die Suva. Sie habe in ihrem Entscheid einzig auf die Beurteilung ihres Kreisarztes, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, abgestellt, welcher den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe, weshalb er auch keine aktuellen Befunde habe erheben können. Eine Konsistenzprüfung fehle gänzlich und eine interdisziplinäre Begutachtung sei absolut notwendig gewesen. Zudem stehe die versicherungsinterne Beurteilung im Widerspruch zu den Einschätzun- gen von Dr. med. H.________, Facharzt für allgemeine innere Medizin, welcher eine eindeutige Veränderung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers seit dem Unfall vom 26. Januar 2015 festgestellt habe. Der Beschwerdeführer folgert hieraus, dass das Kantonsgericht die notwendigen medizinischen Abklärungen selbst vorzunehmen, eventualiter die Angelegenheit an die Suva zwecks Neuprüfung zurückzuweisen habe. Dem hält die Suva zusammengefasst entgegen, dass eine Verletzung der Abklärungspflicht nicht gegeben sei. Dr. med. G.________ habe den Beschwerdeführer mehrfach untersucht und es bestünden keine abweichenden ärztlichen Meinungen betreffend die Unterschenkelfraktur. Bezüg- lich der psychischen Unfallfolgen sei der Konsiliarpsychiater beigezogen worden, wobei auf eine weitergehende Abklärung verzichtet werden konnte, da die Adäquanz zu verneinen sei. In seiner Replik betont der Beschwerdeführer, der behandelnde Arzt habe in seinem Bericht vom
6. Juni 2019 eine gänzlich andere Gesundheitssituation des Beschwerdeführers dargestellt. Des Weiteren sei der Kreisarzt der Suva nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2018 zwar neu beauftragt worden, doch habe dieser lediglich auf sein Zumutbarkeitsprofil vom
14. Dezember 2016 verwiesen. 4.2. Nachfolgend werden die medizinischen Akten einer näheren Prüfung unterzogen. 4.2.1. Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 3. Mai 2016 (Suva-Akte Nr. 120) hielt Dr. med. G.________ gestützt auf die Akten sowie eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers fest, nach der Entfernung des Osteosynthesematerials sei es zu einer langsamen aber kontinuierli- chen Heilung der Unterschenkelfraktur gekommen; klinisch würden sich gute Bewegungsergebnis- se mit jedoch noch bestehender Belastungsstörung und Belastungsschmerz zeigen. Im Vorder- grund stünde zurzeit eine Mischung aus depressiver Episode und erheblicher posttraumatischer Belastungsstörung. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit noch nicht zu erkennen, wobei die körperliche Belastbarkeit wohl in den nächsten drei Monaten erreicht werde. Ein Zumutbarkeitsprofil könne zurzeit noch nicht erstellt werden. 4.2.2. In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2016 (Suva-Akte Nr. 205) stellte Dr. med. G.________ fest, gegenüber der Voruntersuchung vom 3. Mai 2016 sei eine gute stabile Beweglichkeit ohne Unterarmgehhilfen auszumachen. Die Frakturfolgen seien vollständig verheilt; auffallend sei indes die Gesamtschmerzangabe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen seien aus rein körperlicher Sicht jedoch nicht erklärbar. Aufgrund der körperlichen Folgen des Unfalls vom 26. Januar 2015 sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel- schwere Arbeiten gegeben. Die kreisärztliche Beurteilung vom 14. Dezember 2016 stützt sich auf die medizinischen Akten, darunter die bildgebenden Befunde sowie auf die persönlichen Untersu- chungen des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 und 14. Dezember 2016.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 4.2.3. Die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers wurde am 14. Dezember 2016 durch den Konsiliarpsychiater, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommen (Suva-Akte Nr. 206). Der Psychiater stellte beim Beschwerdeführer eine komplex- chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.9), eine Schmerzverarbeitungsstö- rung mit organischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine iatrogene Opiatabhän- gigkeit (ICD-10: F11.2) fest. Das Unfallereignis wurde durch den Experten für die diagnostizierten Störungen als "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilkausal" beurteilt. Eine namhafte Besse- rung sei bei geeigneter Behandlung überwiegend wahrscheinlich und aus psychiatrischer Sicht könne ein Zumutbarkeitsprofil sowie ein möglicher Integritätsschaden im Moment noch nicht beur- teilt werden. 4.2.4. In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2019 (Suva-Akte Nr. 275) hielt Dr. med. G.________ bezüglich der somatischen Unfallfolgen fest, die nach Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgte Röntgenkontrolle zeige eine vollständige Durchbauung der Frak- tur. Die Unterschenkelachse sei regelrecht und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestehe spätestens seit Ende März 2018 nicht mehr. Das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
14. Dezember 2016 ermittelte Zumutbarkeitsprofil behalte seine Gültigkeit und bedürfe keiner Korrektur. Eine erhebliche Integritätseinbusse bestehe aus unfallchirurgischer Sicht nicht. Der Bericht bezieht sich auf die Akten gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Mai 2016 und
14. Dezember 2016 sowie auf die anschliessend eingegangenen Befunde, insbesondere betref- fend die Entfernung des Osteosynthesematerials. 4.3. Wie auch der Beschwerdeführer zutreffend festhält, rückt die direkte ärztliche Auseinander- setzung mit der zu begutachtenden Person in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchun- gen erübrigen (vgl. Urteil BGer 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr im Bereich somatischer Beschwerdebilder, da sich diese aufgrund ihrer Objektivier- barkeit anhand bildgebender Verfahren für eine ausschliessliche Aktenbeurteilung regelmässig eignen. 4.4. Vorliegend hat Dr. med. G.________ den Beschwerdeführer im Jahr 2016 anlässlich zweier kreisärztlicher Untersuchungen am 3. Mai sowie am 14. Dezember persönlich untersucht. In seiner Beurteilung vom 17. Januar 2019 stützt er sich lediglich noch auf die vorhandenen medizinischen Akten, wobei seit der Untersuchung Ende 2016 zusätzlich insbesondere Berichte und Bildmaterial nach der Entfernung des Osteosynthesematerial beigezogen wurden. Als Facharzt für Chirurgie ist Dr. med. G.________ in der Lage, unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten eingeholten Unterlagen, insbesondere dem Bildmaterial, eine abschliessende Beurteilung der rein körperlichen Unfallfolgen vorzunehmen. Die kreisärztliche Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und überzeugend, sodass darauf abzustellen ist. Von einer Verletzung der Abklärungspflicht bzw. der Untersuchungsmaxime durch die Suva kann daher mit Bezug auf die somatischen Unfallfolgen nicht die Rede sein. 4.5. Was die psychischen Unfallfolgen anbelangt, hat am 14. Dezember 2016 eine umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Verfügung vom 21. März 2019 erging indes, ohne dass der Beschwerdeführer erneut durch den Konsiliarpsychiater untersucht wurde. Diesbezüglich macht die Suva geltend, eine eingehende psychiatrische Untersuchung habe nicht
Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 erfolgen müssen, da ein adäquater Kausalzusammenhang der allenfalls bestehenden psychischen Folgen zum Unfallereignis zu verneinen sei. Wird ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen allfällig vorhandenen psychischen Beschwer- den und dem Unfallereignis verneint, braucht das Vorliegen der psychischen Beschwerden respek- tive der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis nicht weiter untersucht zu wer- den. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine eingehende psychiatrische Untersuchung am 14. Dezember 2016 bereits stattgefunden hat. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine erneu- te Untersuchung hervorgebracht hätte. Auf die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Fehlentwicklungen ist zu- rückzukommen. 4.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Suva ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht verletzt hat. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. In Zusammenhang mit der unter E. 4 hiervor behandelten Rüge der Verletzung der Abklärungs- pflicht macht der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, eine vom Kantonsgericht geforderte Gesamtbeurteilung sei bis heute nicht durchgeführt worden und der Fallabschluss durch die Suva verfrüht erfolgt. Dr. med. G.________ habe in seiner jüngsten kreisärztlichen Beurteilung vom
17. Januar 2019 lediglich mitgeteilt, die Beurteilung vom 14. Dezember 2016 habe nach wie vor Gültigkeit. Sei ein Fallabschluss im Jahre 2016 verfrüht gewesen, erstaune es, dass heute trotz- dem wieder auf die Beurteilung vom 14. Dezember 2016 abgestellt werde. 5.1. Wie bereits dargelegt (E. 4.2.4) hat sich Dr. med. G.________ mit kreisärztlicher Beurtei- lung vom 17. Januar 2019 einerseits auf seine am 3. Mai 2016 und am 14. Dezember 2016 erfolg- ten Untersuchungen, anderseits auf die zusätzlichen medizinischen Akten nach Entfernung des Osteosynthesematerials gestützt. Es handelt sich dabei – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers – um eine umfassende medizinische Untersuchung, auch wenn diese rein anhand der Akten erfolgt ist. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, der Suva-Kreisarzt habe lediglich behauptet, die Beurteilung vom 14. Dezember 2016 habe nach wie vor Gültigkeit. Der Beurteilung kann entnommen werden, dass sich der Kreis- arzt mit dem Heilungsprozess der Unterschenkelfraktur nach Entfernung des Osteosynthesemate- rials auseinandergesetzt und diesen als abgeschlossen beurteilt hat (Suva-Akte Nr. 275, S. 2). Richtig ist, dass Dr. med. G.________ in seiner neueren Beurteilung am mit Beurteilung vom
14. Dezember 2016 erstellten Zumutbarkeitsprofil festhält. Allein aus dem Umstand, dass der Kreisarzt anlässlich der späteren Untersuchung zum gleichen Ergebnis betreffend das Zumutbar- keitsprofil kommt, kann indes nicht abgeleitet werden, die spätere Untersuchung sei nicht umfas- send erfolgt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Suva den Anforderungen des Urteils des Kantonsgerichts 605 2017 205 vom 8. Oktober 2018 gerecht wird. In E. 3.3 hielt das Kantons- gericht fest, die Suva habe einen Gesamtentscheid zu den somatischen und psychischen Unfallfol- gen zu fällen und insbesondere auch die "weitere Entwicklung in somatischer Hinsicht (Metallent- fernung)" zu berücksichtigen. Dem ist die Suva nachgekommen, wie sich aus der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2019 ergibt, in welcher sich Dr. med. G.________ auf Rückfrage der Suva hin mit dem somatischen Endzustand seit Entfernung des Osteosynthesematerials aus-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 einandersetzt. Sowohl die Verfügung der Suva vom 21. März 2019 als auch der Einspracheent- scheid vom 27. September 2019 beziehen sich nun auf die somatischen und auf die psychischen Unfallfolgen. 5.2. Wann der Fallabschluss vorgenommen werden kann, bestimmt sich nach dem Vorgenann- ten danach, ob weitere ärztliche Behandlungen eine namhafte Besserung erwarten lassen. Dies war betreffend die körperlichen Unfallfolgen gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. G.________ spätestens Ende März 2018, d.h. rund vier Monate nach der erfolgreich durchgeführten Entfernung des Osteosynthesematerials, nicht mehr der Fall. Der Beschwerdeführer bringt gegen die kreisärztliche Beurteilung, wonach die Unterschenkelfrak- tur regelrecht verheilt sei und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der somatischen Unfallfolgen nicht mehr bestehe, nichts Fundiertes vor. Der Bericht vom 6. Juni 2019 seines be- handelnden Arztes, Dr. med. H.________ (Suva-Akte 291), auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Replik bezieht, setzt sich ausschliesslich mit den psychischen Befunden des Beschwerde- führers ("au sujet de l’évolution des pathologies psychique présentées par A.________") auseinan- der. Auch sonst kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt des Fallabschlusses per 31. März 2018 respektive seither noch unter körperlichen Folgen des Unfalles vom 26. Januar 2015 gelitten hätte. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, besteht zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang, sodass die heute allfällig noch vorhandenen nicht objektivierbaren Leiden des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Zeitpunkts des Fallabschlusses unbeachtlich bleiben mussten. 5.3. Die Rügen des fehlenden integralen Gesamtentscheids sowie des verfrüht vorgenomme- nen Fallabschlusses sind demzufolge ebenfalls abzuweisen. 6. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Suva habe zu Unrecht den adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfallereignis vom 26. Januar 2015 und den persistierenden psychischen Be- schwerden verneint. Sollte das Gericht die Adäquanz nicht von sich aus bereits als erfüllt betrach- ten, sei diese Frage gutachterlich zu klären. 6.1. Die Suva ordnet den am 26. Januar 2015 vorgefallenen Unfall mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zu. Wie zutreffend fest- gehalten wird, müssten bei dieser Unfallschwere mindestens drei der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sein (vgl. Urteil BGer 8C_897/2009 vom 29. Janu- ar 2010 E. 4.5). Die Zuordnung des Unfallereignisses vom 26. Januar 2015 zu den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne ist nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Verkehrsunfälle vom vorliegenden Ausmass regelmässig als mittelschwer beurteilt (vgl. Urteil BGer 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere der in der Kasuistik erwähnte Fall der Frontalkollision zweier Personenwagen mit addierten Geschwindigkeiten von ca. 100 bis 120 km/h (Urteil BGer 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 E. 6.1) erscheint mit dem vorlie- genden Fall vergleichbar. 6.2. Da ein mittelschwerer Unfall vorliegt, sind in einem nächsten Schritt die bundesgerichtli- chen Adäquanzkriterien zu prüfen.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 6.2.1. Betreffend das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonde- ren Eindrücklichkeit des Unfalls führt die Suva aus, dass es in einfacher Weise vorliege, da zwar jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit zu eigen sei, in Berücksichtigung der herrschenden Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt ein Vorliegen in einfacher Ausprägung jedoch ange- nommen werden dürfe. Diese Auffassung ist zutreffend und wird darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer nicht in Fra- ge gestellt. Es ist daher mit der Suva davon auszugehen, dass das Kriterium der besonders dra- matischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in einfacher Weise erfüllt ist. 6.2.2. Das Vorliegen des Kriteriums der besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, verneint die Suva in ihrem Einspracheentscheid. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, eine solche Verletzung habe sehr wohl vorgelegen, weshalb er anschlies- send auch entsprechende psychische Störungen entwickelt habe. Dem hält die Suva in ihren Bemerkungen entgegen, eine Unterschenkelfraktur sei nicht geeignet, psychische Fehlentwicklun- gen auszulösen. Eine Zusammenfassung der aktuellen Kasuistik zum Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung findet sich in BGE 140 V 356 E. 5.5.1 (mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.1). Bejaht wird das Kriterium etwa bei Augenläsionen mit Visusverlust oder bei Lenden- und Wirbelkörperfrakturen, verneint selbst bei offenen Gesichts- schädelfrakturen (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.5.1). Bei einer Unterschenkelfraktur ist – selbst wenn es sich um eine offene Fraktur gehandelt hat – unter Berücksichtigung der hiervor erwähnten Kasuistik nicht ersichtlich, weshalb von einer Verlet- zung auszugehen wäre, welche erfahrungsgemäss geeignet ist psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Der Umstand, dass es im Anschluss an den Unfall in casu tatsächlich zu psychischen Fehlentwicklungen gekommen ist, vermag das Vorliegen des Kriteriums nicht zu begründen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Argumentation post hoc ergo propter hoc bzw. es kann vom vorliegenden Einzelfall nicht auf eine allgemeine Eignung von Unterschenkelfrakturen zur Auslö- sung psychischer Fehlentwicklungen geschlossen werden. Das Kriterium ist somit nicht erfüllt. 6.2.3. Gemäss Einspracheentscheid der Suva könne nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer pauschal dagegen, das Kriterium sei erfüllt. In ihren Bemerkungen führt die Suva weiter aus, vom Umstand, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach dem Unfall nochmals am Unterschen- kel operiert werden musste, könne nicht auf das Vorliegen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer geschlossen werden. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauern- de, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall im Januar 2015 und rund ein halbes Jahr später im August 2015 operiert. Im November 2017 wur- de nach ordnungsgemäss erfolgter Verknöcherung das restliche Osteosynthesematerial entfernt. Von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung im Sinne der Rechtsprechung kann daher bei einer Fraktur vom Ausmass, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, nicht die Rede sein. Die Behandlung der psychischen Fehlentwicklungen und die geltend gemachten Schmerzen ist nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um somatisch begründbare Beschwerden handelt.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 6.2.4. Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen hält die Suva in ihrem Einspracheent- scheid fest, diese lägen nicht in einem das Kriterium erfüllenden Ausmass vor. Auch dies wird durch den Beschwerdeführer bestritten. Die Suva macht in ihren Bemerkungen indes zu Recht geltend, die vom Beschwerdeführer mutmasslich erlittenen Schmerzen seien auf die nicht adäquat kausalen psychischen Leiden zurückzuführen, so dass das erwähnte Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist. 6.2.5. Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung erachtet die Suva ebenfalls als nicht erfüllt. Da die Unterschenkelfraktur gemäss den kreisärztlichen Untersuchungen vom 17. Januar 2019 und 14. Dezember 2016 von Dr. med. G.________ regelrecht verheilt ist und auch sonst nichts in den Akten auf eine Fehlbehandlung hindeutet, ist dieser Auffassung zuzustimmen. 6.2.6. Gleiches ist festzuhalten bezüglich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Die Unterschenkelfraktur ist nach weniger als zwei Jahren ver- heilt. Allein ein schleppender Heilungsverlauf genügt nicht (siehe Urteil BGer 8C_493/2018 vom
12. September 2018 E. 5.3.3). Die allenfalls noch behandlungsbedürftigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers müssen aufgrund der Adäquanzprüfung im Rahmen der Psycho-Praxis unbe- rücksichtigt bleiben (vgl. Urteil BGer 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2). 6.2.7. Schliesslich hält die Suva fest, es gebreche auch am Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, da von einer seit längerer Zeit bestehender Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Bereits im Rahmen der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2016, d.h. über zwei Jahre vor dem angefochtenen Einspracheentscheid, wurde zu Recht festgestellt, dass beim Beschwer- deführer im Rahmen einer angepassten Tätigkeit keine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. So ist denn auch dem Bericht vom 31. Mai 2016 von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen, dass die anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers psychisch bedingt sei (Suva-Akte Nr. 139). Nichts anderes ergibt sich etwa aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 6. Juni 2019 seines behandelnden Arztes, Dr. med. H.________. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch ausschliesslich die physisch und nicht die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil BGer 8C_746/2010 vom 12. November 2010 E. 4.3). Mangels schwerer, langanhal- tender physischer Arbeitsunfähigkeit ist dieses Kriterium ebenfalls zu verneinen. 6.2.8. Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Kriterien der Psycho-Praxis in beson- ders ausgeprägtem Masse erfüllt und es sind nicht mehrere Kriterien in einfacher Form gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen ist. 6.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen des Kreisarztes Dr. med. I.________ beruft, welcher in seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2016 verschiedene psychische Leiden feststellt und von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehender Teilkausalität des Unfallereignisses ausgeht, verkennt er, dass sich der Konsiliarpsychiater damit nicht zur adäqua- ten, sondern lediglich zur natürlichen Kausalität geäussert hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, sind die rechtsanwendenden Behörden nicht an rechtliche Einschätzungen eines Gutachters gebunden, da dieser sich lediglich mit Tat- und nicht mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen hat und es sich bei der Frage der Adäquanz um eine Rechtsfrage handelt.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 6.4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Adäquanz betreffen erneut die Frage des verfrühten Fallabschlusses. Wie bereits ausgeführt erfolgte der Fallabschluss jedoch vorliegend nicht verfrüht. 6.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Vorliegen der Adäquanzkriterien sei gutachterlich zu prüfen. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Adäquanz um eine Rechts-, nicht um eine Tatfrage. Eine gutachterliche Klärung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher nicht zielführend. Soweit sich die Rüge des Beschwerdeführers auf die den Adäquanzkrite- rien zugrundeliegenden medizinischen Tatsachen bezieht, erläutert er nicht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der relevante Sachverhalt falsch oder unvollständig abgeklärt worden wäre (vgl. hiervor E. 4). 6.6. Im Ergebnis ist die Rüge, wonach die Adäquanz für die psychischen Unfallfolgen zu Un- recht verneint worden sei, abzuweisen. Da die psychischen Unfallfolgen unberücksichtigt bleiben müssen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch das Zumutbarkeitsprofil nicht neu zu definieren. 7. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Suva habe seine Einkommensverhältnisse nicht richtig abgeklärt. 7.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange- knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sich das Valideneinkommen nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn beziehen, falls die versicherte Person diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberück- sichtigt werden. Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Soll eine berufliche Weiterentwick- lung mit einem daraus resultierenden höheren Einkommen mitberücksichtigt werden, müssen kon- krete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruf- licher Aufstieg und ein entsprechend höherer Verdienst tatsächlich realisiert worden wären (Urteil BGer 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicher- te Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicher- weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen. Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränk- ter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Das kantonale Sozialversicherungs- gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_91/2013 vom
22. August 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 7.2. Die Parteien äussern sich zu den Einkommensverhältnissen wie folgt: 7.2.1. In ihrem Einspracheentscheid stellte die Suva fest, gemäss den Angaben seiner ehemali- gen Arbeitgeberin hätte der Einsprecher 2016 ein Jahreseinkommen von CHF 69'600.- verdient; in der angefochtenen Verfügung wurde das Valideneinkommen ausgehend von diesem Wert und in Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 0.4 Prozent (2017) und 0.5 Prozent (2018) auf CHF 70'228.- festgesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 22. März 2017 der Konkurs eröffnet wurde, stelle sich allenfalls die Frage, ob das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2016 zu ermitteln sei. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abschluss des Studiums als Betriebs- wirtschafter HF und das daraus angeblich resultierende Valideneinkommen von CHF 97'500.- sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen hielt die Suva fest, bei einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerdeführer zu 100 Prozent arbeitsfähig. Das Invalideneinkommen sei in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2016 für die im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer über den gesamten privaten Sektor festge- setzt worden, woraus sich ein Wert von CHF 67'406.- ergab. Gründe für einen Leidensabzug von 25 Prozent seien keine ersichtlich. Sollte das Valideneinkommen gestützt auf das Kompetenzni- veau 2 festgesetzt werden, müsste konsequenterweise auch bei der Festsetzung des Invalidenein- kommens von diesem Kompetenzniveau ausgegangen werden. 7.2.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen beru- he auf der falschen Annahme, der Beschwerdeführer wäre weiterhin in seinem angestammten Be- ruf tätig geblieben. Im Gegenteil müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis die Ausbildung als Betriebswirt- schafter HF abgeschlossen und einen jährlichen Lohn von CHF 97'500.- erzielt hätte. Beim Invali- deneinkommen müsse ein leidensbedingter Abzug von 25 Prozent vorgenommen werden, da er durch den Unfall seinen Arbeitsplatz verloren habe und mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und dem eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil grosse Mühe haben werde, eine Arbeitsstelle zu finden.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 7.2.3. Die Suva ihrerseits macht in ihren Bemerkungen zur Beschwerde geltend, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall diverse Ausbildungen angefang- en, aber keine Ausbildung abgeschlossen hätte (Suva-Akte Nr. 54 und 180). Dem hält der Be- schwerdeführer in seiner Replik entgegen, diese Annahme sei aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das erste Semester eines neu begonnenen Studiums (Master of Science in Business Administration) erfolgreich abgelegt, womit bewiesen sei, dass er ohne das Unfallereignis vom 26. Januar 2015 sein damals begonnenes Studium erfolgreich abgeschlossen hätte. Die Suva (Stellungnahme vom 25. Mai 2020) und der Beschwerdeführer (Gegenbemerkungen vom 4. Juni 2020) halten an ihren Standpunkten fest. 7.3. Das Unfallereignis vom 26. Januar 2015 hätte den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, sein im Jahre 2014 begonnenes Studium als Betriebswirtschafter HF abzuschliessen bzw. es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er das Studium auch ohne Unfallereignis abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer wäre gestützt auf sein Zumutbarkeits- profil (maximal mittelschwere Arbeit, keine ausschliesslich stehende Tätigkeit) ohne Weiteres in der Lage, ein Studium als Betriebswirtschafter HF abzuschliessen. Wie sich aus den medizinisch- en Akten, namentlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2019 (Suva-Akte Nr. 275) und dem KG-Eintrag des F.________ vom 5. März 2018 (Suva-Akte Nr. 254) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer spätestens ab März 2018 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer zeigt mit Schreiben vom 28. April 2020 denn auch selbst auf, trotz dem Unfaller- eignis in der Lage zu sein, ein Studiensemester – noch dazu an einer Fachhochschule anstatt an einer höheren Fachschule – erfolgreich zu absolvieren. Es kann ihm daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, ohne das Unfallereignis könnte er ein höheres Erwerbseinkommen erzie- len. Der von der Suva durchgeführte Einkommensvergleich ist somit – unter Vorbehalt der nachfol- genden Präzisierungen – nicht zu beanstanden. Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers per März 2018 (Zeitpunkt des Fallabschlusses) zu prüfen ist, kann vorliegend die LSE-Tabelle TA1 2018 herangezogen werden, womit eine Lohnin- dexierung entfällt. Aufgrund des Bildungsstands und der Arbeitserfahrungen des Beschwerdefüh- rers kann auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden. Der monatliche Bruttolohn für die im Kompetenzniveau 2 beschäftigten Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über den gesamten privaten Sektor betrug 2018 CHF 5'649.-. Umgerechnet auf eine betriebsübli- che Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreslohn von CHF 70'669.-. Das Valideneinkom- men ist somit mit CHF 70'669.- zu beziffern. Wie die Suva zutreffend festhält, ist beim Invalideneinkommen – mangels unfallkausaler Arbeitsun- fähigkeit des Beschwerdeführers – vom gleichen statistischen Wert wie zur Bestimmung des Valideneinkommens auszugehen. Das Invalideneinkommen ist folglich ebenfalls mit CHF 70'669.- zu beziffern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm ein unfallbedingter Leidens- abzug von 25 Prozent zu gewähren, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit nur unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten können sollte. Resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen keine Erwerbsein- busse, beträgt der Invaliditätsgrad 0 Prozent, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG besteht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass seine psychischen Leiden bei der Rentenbestimmung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht berücksichtigt werden kön- nen.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 8. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. 8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden nebst den zu berücksichtigenden psy- chischen Beschwerden auch weiterhin physische Beschwerden, welche eine Integritätsentschä- digung rechtfertigen würden. Inwieweit diese einschränkend seien, könne einzig ein gerichtliches Gutachten klären. Auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. G.________ könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da dieser zwar eine minimale Einschränkung im Hüftgelenk festgestellt, es aber unterlassen habe, diese Einschränkung näher zu umschreiben. Zudem würden die vom Kreisarzt festgestellte lokale Schmerzsituation im Bereich des rechten Unterschenkels sowie die Medikation in der Form von Opiaten, welche ebenfalls auf starke Schmerzen hinweist, belegen, dass ein die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung rechtfertigender Gesundheitszustand vor- liegt. 8.2. Was die somatischen Unfallfolgen anbelangt, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerde- führer gerügte ungenügend abgeklärte Einschränkung im Hüftgelenk ebenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht, sondern – wie den Unterlagen entnommen werden kann – mit der operativen Entfernung eines Osteoblastoms am Kreuzbein des Beschwerdeführers im Jahr 2007, weshalb er auch bis zum Unfallereignis im Jahr 2015 auf Schmerzmittel angewiesen war (vgl. Suva-Akten 120 S. 3 f.; 205). Die lokale Schmerzsituation im Bereich des rechten Unter- schenkels wurde vom Gutachter erkannt, erreicht jedoch nach dessen Einschätzung nicht das einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründende Ausmass. Der Beschwerdeführer be- gründet nicht und es ist aus den weiteren medizinischen Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die- se Einschätzung falsch sein sollte. So geht auch aus dem vom Beschwerdeführer am 28. April 2020 eingereichten Austrittsbericht des F.________ vom 9. September 2019 einerseits hervor, dass das Röntgen des rechten Unterschenkels unauffällig gewesen sei, anderseits, dass die Schmerzzeichnung des Beschwerdeführers deutlich über die genannten primär verletzungsbeding- ten Schmerzen hinausgehe, mithin eine chronische Schmerzerkrankung vorliege. Auch aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes vom 6. Juni 2019 (Suva-Akte 291) geht nichts anderes hervor. Die aktuell persistierenden Beschwerden sind somit überwiegend psychischer Natur. Wie die Suva in ihren Bemerkungen zu Recht festhält, sind die psychischen Beschwerden bei der Prüfung einer Integritätsentschädigung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 26. Januar 2015 nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 6 hiervor). Die letztlich verblei- benden unfallkausalen somatischen Beschwerden erreichen kein anspruchsbegründendes, d.h. augenfälliges oder starkes Ausmass. 9. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Gewährung der vollständigen unent- geltlichen Rechtspflege (605 2019 284). 9.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 142 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). 9.2. Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, kann das Beschwerdeverfahren vorliegend nicht als aussichtslos betrachtet werden. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Bereits nur unter der Berück- sichtigung des monatlichen Grundbedarfs (Ehepaar, ein Kind jünger, ein Kind älter als zehn Jahre, Erhöhung um 25 Prozent gemäss der Rechtsprechung), des monatlichen Mietzinses sowie der Krankenkassenprämien stehen sich Einnahmen von CHF 3'589.55 und Ausgaben von CHF 5'424.80 gegenüber. Überdies war die Vertretung angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Sozialversicherungen not- wendig. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Anna Gruber als Rechtsbeiständin zuzuweisen. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 22. Oktober 2019 abzuweisen und der Einspracheent- scheid vom 27. September 2019 zu bestätigen (605 2019 283). Das Gesuch um vollständige un- entgeltliche Rechtspflege (605 2019 284) wird gutgeheissen. 10.1. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 10.2. Rechtsanwältin Anna Gruber ist in ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin und unter Berücksichtigung der am 5. Dezember 2019 eingereichten Kostenliste sowie von Art. 146 ff. VRG und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) eine Entschädigung von CHF 1'980.- (11 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen, wobei die Kosten des Einspracheverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens nicht entschädigt werden können. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 75.90 (130 Kopien à CHF 0.40 plus Portokosten von CHF 23.90) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 158.30 (7.7 Prozent von CHF 2'055.90) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'214.20 ist durch den Staat zu übernehmen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens die Vergütung seiner Leistungen verlangen (Art. 145b Abs. 3 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (605 2019 283). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (605 2019 284). III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Rechtsanwältin Anna Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'214.20 (inkl. MwSt. von CHF 158.30) zulasten des Staates Freiburg zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Juli 2020/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: